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Römische Geschichte Book 2
Theodor Mommsen
The Project Gutenberg Etext of Römische Geschichte Book 2
by Theodor Mommsen
(#2 in our series by Theodor Mommsen)
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Title: Römische Geschichte Book 2
Author: Theodor Mommsen
Release Date: February, 2002 [Etext #3061]
[Yes, we are about one year ahead of schedule]
Edition: 10
Language: German
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The Project Gutenberg Etext of Römische Geschichte Book 2
by Theodor Mommsen
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The following e-text of Mommsen's Roemische Geschichte contains some
(ancient) Greek quotations. The character set used for those
quotations is a modern Greek character set. Therefore, aspirations are
not marked in Greek words, nor is there any differentiation between
the different accents of ancient Greek and the subscript iotas are
missing as well.
Theodor Mommsen
Roemische Geschichte
Zweites Buch
Von der Abschaffung des roemischen Koenigtums bis zur Einigung Italiens
- dei oyk ekpl/e/ttein ton syggraphea terateyomenon dia t/e/s istorias to?s
entygchanontas.
- der Historiker soll seine Leser nicht durch Schauergeschichten in
Erschuetterung versetzen.
Polybios
1. Kapitel
Aenderung der Verfassung
Beschraenkung der Magistratsgewalt
Der strenge Begriff der Einheit und Allgewalt der Gemeinde in allen
Gemeindeangelegenheiten, dieser Schwerpunkt der italischen Verfassungen, legte
in die Haende des einzigen, auf Lebenszeit ernannten Vorstehers eine furchtbare
Gewalt, die wohl der Landesfeind empfand, aber nicht minder schwer der Buerger.
Missbrauch und Druck konnte nicht ausbleiben, und hiervon die notwendige Folge
waren Bestrebungen, jene Gewalt zu mindern. Aber das ist das Grossartige in
diesen roemischen Reformversuchen und Revolutionen, dass man nie unternimmt,
weder die Gemeinde als solche zu beschraenken noch auch nur sie entsprechender
Organe zu berauben, dass nie die sogenannten natuerlichen Rechte des einzelnen
gegen die Gemeinde geltend gemacht werden, sondern dass der ganze Sturm sich
richtet gegen die Form der Gemeindevertretung. Nicht Begrenzung der Staats-,
sondern Begrenzung der Beamtenmacht ist der Ruf der roemischen
Fortschrittspartei von den Zeiten der Tarquinier bis auf die der Gracchen; und
auch dabei vergisst man nie, dass das Volk nicht regieren, sondern regiert
werden soll.
Dieser Kampf bewegt sich innerhalb der Buergerschaft. Ihm zur Seite
entwickelt sich eine andere Bewegung: der Ruf der Nichtbuerger um politische
Gleichberechtigung. Dahin gehoeren die Agitationen der Plebejer, der Latiner,
der Italiker, der Freigelassenen, welche alle, mochten sie Buerger genannt
werden, wie die Plebejer und die Freigelassenen, oder nicht, wie die Latiner und
die Italiker, politische Gleichheit entbehrten und begehrten.
Ein dritter Gegensatz ist noch allgemeinerer Art: der der Vermoegenden und
der Armen, insbesondere der aus dem Besitz gedraengten oder in demselben
gefaehrdeten Besitzer. Die rechtlichen und politischen Verhaeltnisse Roms
veranlassten die Entstehung zahlreicher Bauernwirtschaften teils kleiner
Eigentuemer, die von der Gnade des Kapital-, teils kleiner Zeitpaechter, die von
der Gnade des Grundherrn abhingen, und beraubten vielfach einzelne wie ganze
Gemeinden des Grundbesitzes, ohne die persoenliche Freiheit anzugreifen. Dadurch
ward das ackerbauende Proletariat schon so frueh maechtig, dass es wesentlich in
die Schicksale der Gemeinde eingreifen konnte. Das staedtische Proletariat
gewann erst in weit spaeterer Zeit politische Bedeutung.
In diesen Gegensaetzen bewegte sich die innere Geschichte Roms und
vermutlich nicht minder die uns gaenzlich verlorene der uebrigen italischen
Gemeinden. Die politische Bewegung innerhalb der vollberechtigten Buergerschaft,
der Krieg der Ausgeschlossenen und der Ausschliessenden, die sozialen Konflikte
der Besitzenden und der Besitzlosen, so mannigfaltig sie sich durchkreuzen und
ineinanderschlingen und oft seltsame Allianzen herbeifuehren, sind dennoch
wesentlich und von Grund aus verschieden.
Da die Servianische Reform, welche den Insassen in militaerischer Hinsicht
dem Buerger gleichstellte, mehr aus administrativen Ruecksichten als aus einer
politischen Parteitendenz hervorgegangen zu sein scheint, so darf als der erste
dieser Gegensaetze, der zu inneren Krisen und Verfassungsaenderungen fuehrte,
derjenige betrachtet werden, der auf die Beschraenkung der Magistratur
hinarbeitet. Der frueheste Erfolg dieser aeltesten roemischen Opposition besteht
in der Abschaffung der Lebenslaenglichkeit der Gemeindevorsteherschaft, das
heisst in der Abschaffung des Koenigtums. Wie notwendig diese in der
natuerlichen Entwicklung der Dinge lag, dafuer ist der schlagendste Beweis, dass
dieselbe Verfassungsaenderung in dem ganzen Kreise der italisch-griechischen
Welt in analoger Weise vor sich gegangen ist. Nicht bloss in Rom, sondern gerade
ebenso bei den uebrigen Latinern sowie bei den Sabellern, Etruskern und Apulern,
ueberhaupt in saemtlichen italischen Gemeinden finden wir, wie in den
griechischen, in spaeterer Zeit die alten lebenslaenglichen durch
Jahresherrscher ersetzt. Fuer den lucanischen Gau ist es bezeugt, dass er im
Frieden sich demokratisch regierte und nur fuer den Krieg die Magistrate einen
Koenig, das heisst einen dem roemischen Diktator aehnlichen Beamten bestellten;
die sabellischen Stadtgemeinden, zum Beispiel die von Capua und Pompeii,
gehorchten gleichfalls spaeterhin einem jaehrlich wechselnden "Gemeindebesorger"
(medix tuticus), und aehnliche Institutionen moegen wir auch bei den uebrigen
Volks- und Stadtgemeinden Italiens voraussetzen. Es bedarf hiernach keiner
Erklaerung, aus welchen Gruenden in Rom die Konsuln an die Stelle der Koenige
getreten sind; der Organismus der alten griechischen und italischen Politie
entwickelt vielmehr die Beschraenkung der lebenslaenglichen
Gemeindevorstandschaft auf eine kuerzere, meistenteils jaehrige Frist mit einer
gewissen Naturnotwendigkeit aus sich selber. So einfach indes die Ursache dieser
Veraenderung ist, so mannigfaltig konnten die Anlaesse sein; man mochte nach dem
Tode des lebenslaenglichen Herrn beschliessen keinen solchen wieder zu
erwaehlen, wie nach Romulus' Tode der roemische Senat versucht haben soll; oder
der Herr mochte freiwillig abdanken, was angeblich Koenig Servius Tullius
beabsichtigt hat; oder das Volk mochte gegen einen tyrannischen Regenten
aufstehen und ihn vertreiben, wie dies das Ende des roemischen Koenigtums war.
Denn mag die Geschichte der Vertreibung des letzten Tarquinius, "des
Uebermuetigen", auch noch so sehr in Anekdoten ein- und zur Novelle ausgesponnen
sein, so ist doch an den Grundzuegen nicht zu zweifeln. Dass der Koenig es
unterliess den Senat zu befragen und zu ergaenzen, dass er Todesurteile und
Konfiskationen ohne Zuziehung von Ratmaennern aussprach, dass er in seinen
Speichern ungeheure Kornvorraete aufhaeufte und den Buergern Kriegsarbeit und
Handdienste ueber die Gebuehr ansann, bezeichnet die Ueberlieferung in
glaublicher Weise als die Ursachen der Empoerung; von der Erbitterung des Volkes
zeugt das foermliche Geloebnis, das dasselbe Mann fuer Mann fuer sich und seine
Nachkommen ablegte, fortan keinen Koenig mehr zu dulden, und der blinde Hass,
der seitdem an den Namen des Koenigs sich anknuepfte, vor allem aber die
Verfuegung, dass der "Opferkoenig", den man kreieren zu muessen glaubte, damit
nicht die Goetter den gewohnten Vermittler vermissten, kein weiteres Amt solle
bekleiden koennen und also dieser zwar der erste, aber auch der ohnmaechtigste
Mann im roemischen Gemeindewesen ward. Mit dem letzten Koenig wurde sein ganzes
Geschlecht verbannt - ein Beweis, welche Geschlossenheit damals noch die
gentilizischen Verbindungen hatten. Die Tarquinier siedelten darauf ueber nach
Caere, vielleicht ihrer alten Heimat, wo ihr Geschlechtsgrab kuerzlich
aufgedeckt worden ist. An die Stelle aber des einen lebenslaenglichen traten
zwei jaehrige Herrscher an die Spitze der roemischen Gemeinde.
Dies ist alles, was historisch ueber dies wichtige Ereignis als sicher
angesehen werden kann ^1. Dass in einer grossen weitherrschenden Gemeinde, wie
die roemische war, die koenigliche Gewalt, namentlich wenn sie durch mehrere
Generationen bei demselben Geschlechte gewesen, widerstandsfaehiger und der
Kampf also lebhafter war als in den kleineren Staaten, ist begreiflich; aber auf
eine Einmischung auswaertiger Staaten in denselben deutet keine sichere Spur.
Der grosse Krieg mit Etrurien, der uebrigens wohl nur durch chronologische
Verwirrung in den roemischen Jahrbuechern so nahe an die Vertreibung der
Tarquinier gerueckt ist, kann nicht als eine Intervention Etruriens zu Gunsten
eines in Rom beeintraechtigten Landsmannes angesehen werden, aus dem sehr
zureichenden Grunde, dass die Etrusker trotz des vollstaendigen Sieges doch
weder das roemische Koenigtum wiederhergestellt noch auch nur die Tarquinier
zurueckgefuehrt haben.
----------------------------------------------
^1 Die bekannte Fabel richtet groesstenteils sich selbst; zum guten Teil
ist sie aus Beinamenerklaerung (Brutus, Poplicola, Scaevola) herausgesponnen.
Aber sogar die scheinbar geschichtlichen Bestandteile derselben zeigen bei
genauerer Erwaegung sich als erfunden. Dahin gehoert, dass Brutus
Reiterhauptmann (tribunus celerum) gewesen und als solcher den Volksschluss
ueber die Vertreibung der Tarquinier beantragt haben soll; denn es ist nach der
roemischen Verfassung ganz unmoeglich, dass ein blosser Offizier das Recht
gehabt habe, die Kurien zu berufen. Offenbar ist diese ganze Angabe zum Zweck
der Herstellung eines Rechtsbodens fuer die roemische Republik ersonnen, und
recht schlecht ersonnen, indem dabei der tribunus celerum mit dem ganz
verschiedenen magister equitum verwechselt und dann das dem letzteren kraft
seines praetorischen Ranges zustehende Recht, die Zenturien zu berufen, auf die
Kurienversammlung bezogen ward.
----------------------------------------------
Sind wir ueber den historischen Zusammenhang dieses wichtigen Ereignisses
im Dunkeln, so liegt dagegen zum Glueck klar vor, worin die Verfassungsaenderung
bestand. Die Koenigsgewalt ward keineswegs abgeschafft, wie schon das beweist,
dass in der Vakanz nach wie vor der "Zwischenkoenig" eintrat; es traten nur an
die Stelle des einen lebenslaenglichen zwei Jahreskoenige, die sich Feldherren
(praetores) oder Richter (iudices) oder auch bloss Kollegen (consules) ^2
nannten. Es sind die Prinzipien der Kollegialitaet und der Annuitaet, die die
Republik und das Koenigtum unterscheiden und die hier zuerst uns entgegentreten.
------------------------------------
^2 Consules sind die zusammen Springenden oder Tanzenden, wie praesul der
Vorspringen exul der Ausspringer (o ekpes/o/n), insula der Einsprung, zunaechst
der ins Meer gefallene Felsblock.
------------------------------------
Dasjenige der Kollegialitaet, dem der dritte spaeterhin gangbarste Name der
Jahreskoenige entlehnt war, erscheint hier in einer ganz eigentuemlichen
Gestalt. Nicht den beiden Beamten zusammen ward die hoechste Macht uebertragen,
sondern es hatte und uebte sie jeder Konsul fuer sich so voll und ganz, wie der
Koenig sie gehabt und geuebt hatte. Es geht dies so weit, dass von den beiden
Kollegen nicht etwa der eine die Rechtspflege, der andere den Heerbefehl
uebernahm, sondern sie ebenso gleichzeitig in der Stadt Recht sprachen wie
zusammen zum Heere abgingen; im Falle der Kollision entschied ein nach Monaten
oder Tagen bemessener Turnus. Allerdings konnte daneben, wenigstens im
militaerischen Oberbefehl, eine gewisse Kompetenzteilung wohl von Anfang an
stattfinden, beispielsweise der eine Konsul gegen die Aequer, der andere gegen
die Volsker ausruecken; aber sie hatte in keiner Weise bindende Kraft und jedem
der Kollegen stand es rechtlich frei, in den Amtskreis des andern zu jeder Zeit
ueberzugreifen. Wo also die hoechste Gewalt der hoechsten Gewalt entgegentrat
und der eine Kollege das verbot, was der andere befahl, hoben die konsularischen
Machtworte einander auf. Diese eigentuemlich wenn nicht roemische, so doch
latinische Institution konkurrierender hoechster Gewalt, die im roemischen
Gemeinwesen sich im ganzen genommen praktisch bewaehrt hat, zu der es aber
schwer sein wird, in einem andern groesseren Staat eine Parallele zu finden, ist
offenbar hervorgegangen aus dem Bestreben, die koenigliche Macht in rechtlich
ungeschmaelerter Fuelle festzuhalten und darum das Koenigsamt nicht etwa zu
teilen oder von einem Individuum auf ein Kollegium zu uebertragen, sondern
lediglich es zu verdoppeln und damit, wo es noetig war, es durch sich selber zu
vernichten.
Fuer die Befristung gab das aeltere fuenftaegige Zwischenkoenigtum einen
rechtlichen Anhalt. Die ordentlichen Gemeindevorsteher wurden verpflichtet,
nicht laenger als ein Jahr, von dem Tage ihres Amtsantritts an gerechnet ^3, im
Amte zu bleiben und hoerten, wie der Interrex mit Ablauf der fuenf Tage, so mit
Ablauf des Jahres vor. Rechts wegen auf, Beamte zu sein. Durch diese Befristung
des hoechsten Amtes ging die tatsaechliche Unverantwortlichkeit des Koenigs fuer
den Konsul verloren. Zwar hatte auch der Koenig von jeher in dem roemischen
Gemeinwesen unter, nicht ueber dem Gesetz gestanden; allein da nach roemischer
Auffassung der hoechste Richter nicht bei sich selbst belangt werden durfte,
hatte er wohl ein Verbrechen begehen koennen, aber ein Gericht und eine Strafe
gab es fuer ihn nicht. Den Konsul dagegen schuetzte, wenn er Mord oder
Landesverrat beging, sein Amt auch, aber nur, solange es waehrte; nach seinem
Ruecktritt unterlag er dem gewoehnlichen Strafgericht wie jeder andere Buerger.
---------------------------------------------------
^3 Der Antrittstag fiel mit dem Jahresanfang (1. Maerz) nicht zusammen und
war ueberhaupt nicht fest. Nach diesem richtete sich der Ruecktrittstag,
ausgenommen, wenn ein Konsul ausdruecklich anstatt eines ausgefallenen gewaehlt
war (consul suffectus), wo er in die Rechte und also auch in die Frist des
Ausgefallenen eintrat. Doch sind diese Ersatzkonsuln in aelterer Zeit nur
vorgekommen, wenn bloss der eine der Konsuln weggefallen war; Kollegien von
Ersatzkonsuln begegnen erst in der spaeteren Republik. Regelmaessig bestand also
das Amtsjahr eines Konsuls aus den ungleichen Haelften zweier buergerlicher
Jahre.
--------------------------------------------------
Zu diesen hauptsaechlichen und prinzipiellen Aenderungen kamen andere
untergeordnete und mehr aeusserliche, aber doch auch teilweise tief eingreifende
Beschraenkungen hinzu. Das Recht des Koenigs, seine Aecker durch Buergerfronden
zu bestellen, und das besondere Schutzverhaeltnis, in welchem die Insassenschaft
zu dem Koenig gestanden haben muss, fielen mit der Lebenslaenglichkeit des Amtes
von selber.
Hatte ferner im Kriminalprozess sowie bei Bussen und Leibesstrafen bisher
dem Koenig nicht bloss Untersuchung und Entscheidung der Sache zugestanden,
sondern auch die Entscheidung darueber, ob der Verurteilte den Gnadenweg
betreten duerfe oder nicht, so bestimmte jetzt das Valerische Gesetz (Jahr 245
Roms 500), dass der Konsul der Provokation des Verurteilten stattgeben muesse,
wenn auf Todes- oder Leibesstrafe nicht nach Kriegsrecht erkannt war; was durch
ein spaeteres Gesetz (unbestimmter Zeit, aber vor dem Jahre 303 451 erlassen)
auf schwere Vermoegensbussen ausgedehnt ward. Zum Zeichen dessen legten die
konsularischen Liktoren, wo der Konsul als Richter, nicht als Feldherr auftrat,
die Beile ab, die sie bisher kraft des ihrem Herrn zustehenden Blutbannes
gefuehrt hatten. Indes drohte dem Beamten, der der Provokation nicht ihren Lauf
liess, das Gesetz nichts anderes als die Infamie, die nach damaligen
Verhaeltnissen im wesentlichen nichts war als ein sittlicher Makel und
hoechstens zur Folge hatte, dass das Zeugnis des Ehrlosen nicht mehr galt. Auch
hier liegt dieselbe Anschauung zu Grunde, dass es rechtlich unmoeglich ist, die
alte Koenigsgewalt zu schmaelern und die infolge der Revolution dem Inhaber der
hoechsten Gemeindegewalt gesetzten Schranken streng genommen nur einen
tatsaechlichen und sittlichen Wert haben. Wenn also der Konsul innerhalb der
alten koeniglichen Kompetenz handelt, so kann er damit wohl ein Unrecht, aber
kein Verbrechen begehen und unterliegt also deswegen dem Strafrichter nicht.
Eine in der Tendenz aehnliche Beschraenkung fand statt in der
Zivilgerichtsbarkeit; denn wahrscheinlich wurde den Konsuln gleich mit ihrem
Eintritt das Recht genommen, einen Rechtshandel unter Privaten nach ihrem
Ermessen zu entscheiden.
Die Umgestaltung des Kriminal- wie des Zivilprozesses stand in Verbindung
mit einer allgemeinen Anordnung hinsichtlich der Uebertragung der Amtsgewalt auf
Stellvertreter oder Nachfolger. Hatte dem Koenig die Ernennung von
Stellvertretern unbeschraenkt frei, aber nie fuer ihn ein Zwang dazu bestanden,
so haben die Konsuln das Recht der Gewaltuebertragung in wesentlich anderer
Weise geuebt. Zwar die Regel, dass wenn der hoechste Beamte die Stadt verliess,
er fuer die Rechtspflege daselbst einen Vogt zu bestellen habe, blieb auch fuer
die Konsuln in Kraft, und nicht einmal die Kollegialitaet ward auf die
Stellvertretung erstreckt, vielmehr diese Bestellung demjenigen Konsul
auferlegt, welcher zuletzt die Stadt verliess. Aber das Mandierungsrecht fuer
die Zeit, wo die Konsuln in der Stadt verweilten, wurde wahrscheinlich gleich
bei der Einfuehrung dieses Amtes dadurch beschraenkt, dass dem Konsul das
Mandieren fuer bestimmte Faelle vorgeschrieben, fuer alle Faelle dagegen, wo
dies nicht geschehen war, untersagt ward. Nach diesem Grundsatz ward, wie
gesagt, das gesamte Gerichtswesen geordnet. Der Konsul konnte allerdings die
Kriminalgerichtsbarkeit auch im Kapitalprozess in der Weise ausueben, dass er
seinen Spruch der Gemeinde vorlegte und diese ihn dann bestaetigte oder verwarf;
aber er hat dies Recht, soviel wir sehen, nie geuebt, vielleicht bald nicht mehr
ueben duerfen und vielleicht nur da ein Kriminalurteil gefaellt, wo aus
irgendeinem Grunde die Berufung an die Gemeinde ausgeschlossen war. Man vermied
den unmittelbaren Konflikt zwischen dem hoechsten Gemeindebeamten und der
Gemeinde selbst und ordnete den Kriminalprozess vielmehr in der Weise, dass das
hoechste Gemeindeamt nur der Idee nach kompetent blieb, aber immer handelte
durch notwendige, wenn auch von ihm bestellte Vertreter. Es sind dies die beiden
nicht staendigen Urteilsprecher fuer Empoerung und Hochverrat (duoviri
perduellionis) und die zwei staendigen Mordspuerer, die quaestores parricidii.
Aehnliches mag vielleicht in der Koenigszeit da vorgekommen sein, wo der Koenig
sich in solchen Prozessen vertreten liess; aber die Staendigkeit der letzteren
Institution und das in beiden durchgefuehrte Kollegialitaetsprinzip gehoeren auf
jeden Fall der Republik an. Die letztere Einrichtung ist auch insofern von
grosser Wichtigkeit geworden, als damit zum erstenmal neben die zwei staendigen
Oberbeamten zwei Gehilfen traten, die jeder Oberbeamte bei seinem Amtsantritt
ernannte und die folgerecht auch bei seinem Ruecktritt mit ihm abtraten, deren
Stellung also wie das Oberamt selbst nach den Prinzipien der Staendigkeit, der
Kollegialitaet und der Annuitaet geordnet war. Es ist das zwar noch nicht die
niedere Magistratur selbst, wenigstens nicht in dem Sinne, den die Republik mit
der magistratischen Stellung verbindet, insofern die Kommissarien nicht aus der
Wahl der Gemeinde hervorgehen; wohl aber ist dies der Ausgangspunkt der spaeter
so mannigfaltig entwickelten Institution der Unterbeamten geworden.
In aehnlichem Sinne wurde die Entscheidung im Zivilprozess dem Oberamt
entzogen, indem das Recht des Koenigs, einen einzelnen Prozess zur Entscheidung
einem Stellvertreter zu uebertragen, umgewandelt ward in die Pflicht des
Konsuls, nach Feststellung der Parteilegitimation und des Gegenstandes der Klage
dieselbe zur Erledigung an einen von ihm auszuwaehlenden und von ihm zu
instruierenden Privatmann zu verweisen.
In gleicher Weise wurde den Konsuln die wichtige Verwaltung des
Staatsschatzes und des Staatsarchivs zwar gelassen, aber doch wahrscheinlich
sofort, mindestens sehr frueh, ihnen dabei staendige Gehilfen und zwar eben jene
Quaestoren zugeordnet, welche ihnen freilich in dieser Taetigkeit unbedingt zu
gehorchen hatten, ohne deren Vorwissen und Mitwirkung aber doch die Konsuln
nicht handeln konnten. Wo dagegen solche Vorschriften nicht bestanden, musste
der Gemeindevorstand in der Hauptstadt persoenlich eingreifen; wie denn zum
Beispiel bei der Einleitung des Prozesses er sich unter keinen Umstaenden
vertreten lassen kann.
Diese zwiefache Fesselung des konsularischen Mandierungsrechts bestand fuer
das staedtische Regiment, zunaechst fuer die Rechtspflege und die
Kassenverwaltung. Als Oberfeldherr behielt der Konsul dagegen das
Uebertragungsrecht aller oder einzelner ihm obliegender Geschaefte. Diese
verschiedene Behandlung der buergerlichen und der militaerischen
Gewaltuebertragung ist die Ursache geworden, weshalb innerhalb des eigentlichen
roemischen Gemeinderegiments durchaus keine stellvertretende Amtsgewalt (pro
magistratu) moeglich ist und rein staedtische Beamte nie durch Nichtbeamte
ersetzt, die militaerischen Stellvertreter aber (pro consule, pro praetore, pro
quaestore) von aller Taetigkeit innerhalb der eigentlichen Gemeinde
ausgeschlossen werden.
Das Recht, den Nachfolger zu ernennen, hatte der Koenig nicht gehabt,
sondern nur der Zwischenkoenig. Der Konsul wurde in dieser Hinsicht dem letzten
gleichgestellt; fuer den Fall jedoch, dass er es nicht ausgeuebt hatte, trat
nach wie vor der Zwischenkoenig ein, und die notwendige Kontinuitaet des Amtes
bestand auch in dem republikanischen Regiment ungeschmaelert fort. Indes wurde
das Ernennungsrecht wesentlich eingeschraenkt zu Gunsten der Buergerschaft,
indem der Konsul verpflichtet ward, fuer die von ihm bezeichneten Nachfolger die
Zustimmung der Gemeinde zu erwirken, weiterhin nur diejenigen zu ernennen, die
die Gemeinde ihm bezeichnete. Durch dieses bindende Vorschlagsrecht ging wohl in
gewissem Sinne die Ernennung der ordentlichen hoechsten Beamten materiell auf
die Gemeinde ueber; doch bestand auch praktisch noch ein sehr bedeutender
Unterschied zwischen jenem Vorschlags- und dem foermlichen Ernennungsrecht. Der
wahlleitende Konsul war durchaus nicht blosser Wahlvorstand, sondern konnte
immer noch, kraft seines alten koeniglichen Rechts, zum Beispiel einzelne
Kandidaten zurueckweisen und die auf sie fallenden Stimmen unbeachtet lassen,
anfangs auch noch die Wahl auf eine von ihm entworfene Kandidatenliste
beschraenken; und was noch wichtiger war, wenn das Konsulkollegium durch den
gleich zu erwaehnenden Diktator zu ergaenzen war, wurde bei dieser Ergaenzung
die Gemeinde nicht befragt, sondern der Konsul bestellte in dem Fall mit
derselben Freiheit den Kollegen, wie einst der Zwischenkoenig den Koenig
bestellt hatte.
Die Priesterernennung, die den Koenigen zugestanden hatte, ging nicht ueber
auf die Konsuln, sondern es trat dafuer bei den Maennerkollegien die
Selbstergaenzung, bei den Vestalinnen und den Einzelpriestern die Ernennung
durch das Pontifikalkollegium ein, an welches auch die Ausuebung der gleichsam
hausherrlichen Gerichtsbarkeit der Gemeinde ueber die Priesterinnen der Vesta
kam. Um diese fueglich nicht anders als von einem einzelnen vorzunehmenden
Handlungen vollziehen zu koennen, setzte das Kollegium sich, vermutlich erst um
diese Zeit, einen Vorstand, den Pontifex maximus. Diese Abtrennung der sakralen
Obergewalt von der buergerlichen, waehrend auf den schon erwaehnten
"Opferkoenig" weder die buergerliche noch die sakrale Macht des Koenigtums,
sondern lediglich der Titel ueberging, sowie die aus dem sonstigen Charakter des
roemischen Priestertums entschieden heraustretende, halb magistratische Stellung
des neuen Oberpriesters ist eine der bezeichnendsten und folgenreichsten
Eigentuemlichkeiten dieser auf Beschraenkung der Beamtengewalt hauptsaechlich im
aristokratischen Interesse hinzielenden Staatsumwaelzung.
Dass auch im aeusseren Auftreten der Konsul weit zurueckstand hinter dem
mit Ehrfurcht und Schrecken umgebenen koeniglichen Amte, dass der Koenigsname
und die priesterliche Weihe ihm entzogen, seinen Dienern das Beil genommen
wurde, ist schon gesagt worden; es kommt hinzu, dass der Konsul statt des
koeniglichen Purpurkleides nur durch den Purpursaum seines Obergewandes von dem
gewoehnlichen Buerger sich unterschied, und dass, waehrend der Koenig
oeffentlich vielleicht regelmaessig im Wagen erschien, der Konsul der
allgemeinen Ordnung sich zu fuegen und gleich jedem anderen Buerger innerhalb
der Stadt zu Fuss zu gehen gehalten war.
Indes, diese Beschraenkungen der Amtsgewalt kamen im wesentlichen nur zur
Anwendung gegen den ordentlichen Gemeindevorstand. Ausserordentlicher Weise trat
neben und in gewissem Sinn anstatt der beiden von der Gemeinde gewaehlten
Vorsteher ein einziger ein, der Heermeister (magister populi), gewoehnlich
bezeichnet als der dictator. Auf die Wahl zum Diktator uebte die Gemeinde
keinerlei Einfluss, sondern sie ging lediglich aus dem freien Entschluss eines
der zeitigen Konsuln hervor, den weder der Kollege noch eine andere Behoerde
hieran hindern konnte; gegen ihn galt die Provokation nur wie gegen den Koenig,
wenn er freiwillig ihr wich; sowie er ernannt war, waren alle uebrigen Beamten
von Rechts wegen ihm untertan. Dagegen war der Zeit nach die Amtsdauer des
Diktators zwiefach begrenzt: einmal insofern er als Amtsgenosse derjenigen
Konsuln, deren einer ihn ernannt hatte, nicht ueber deren gesetzliche Amtszeit
hinaus im Amte bleiben durfte; sodann war als absolutes Maximum der Amtsdauer
dem Diktator eine sechsmonatliche Frist gesetzt. Eine der Diktatur
eigentuemliche Einrichtung war ferner, dass der "Heermeister" gehalten war, sich
sofort einen "Reitermeister" (magister equitum) zu ernennen, welcher als
abhaengiger Gehilfe neben ihm, etwa wie der Quaestor neben dem Konsul, fungierte
und mit ihm vom Amte abtrat - eine Einrichtung, die ohne Zweifel damit
zusammenhaengt, dass es dem Heermeister, vermutlich als dem Fuehrer des
Fussvolkes, verfassungsmaessig untersagt war, zu Pferde zu steigen. Diesen
Bestimmungen zufolge ist die Diktatur wohl aufzufassen als eine mit dem Konsulat
zugleich entstandene Einrichtung, die den Zweck hatte, insbesondere fuer den
Kriegsfall die Nachteile der geteilten Gewalt zeitweilig zu beseitigen und die
koenigliche Gewalt voruebergehend wieder ins Leben zu rufen. Denn im Kriege vor
allem musste die Gleichberechtigung der Konsuln bedenklich erscheinen und nicht
bloss bestimmte Zeugnisse, sondern vor allem die aelteste Benennung des Beamten
selbst und seines Gehilfen wie auch die Begrenzung auf die Dauer eines
Sommerfeldzugs und der Ausschluss der Provokation sprechen fuer die ueberwiegend
militaerische Bestimmung der urspruenglichen Diktatur.
Im ganzen also blieben auch die Konsuln, was die Koenige gewesen waren,
oberste Verwalter, Richter und Feldherren, und auch in religioeser Hinsicht war
es nicht der Opferkoenig, der nur, damit der Name vorhanden sei, ernannt ward,
sondern der Konsul, der fuer die Gemeinde betete und opferte und in ihrem Namen
den Willen der Goetter mit Hilfe der Sachverstaendigen erforschte. Fuer den
Notfall hielt man sich ueberdies die Moeglichkeit offen, die volle
unumschraenkte Koenigsgewalt ohne vorherige Befragung der Gemeinde jeden
Augenblick wieder ins Leben zu rufen mit Beseitigung der durch die
Kollegialitaet und durch die besonderen Kompetenzminderungen gezogenen
Schranken. So wurde die Aufgabe, die koenigliche Autoritaet rechtlich
festzuhalten und tatsaechlich zu beschraenken, von den namenlosen
Staatsmaennern, deren Werk diese Revolution war, in echt roemischer Weise ebenso
scharf wie einfach geloest.
Die Gemeinde gewann also durch die Aenderung der Verfassung die wichtigsten
Rechte: das Recht, die Gemeindevorsteher jaehrlich zu bezeichnen und ueber Tod
und Leben des Buergers in letzter Instanz zu entscheiden. Aber es konnte das
unmoeglich die bisherige Gemeinde sein, der tatsaechlich zum Adelstande
gewordene Patriziat. Die Kraft des Volkes war bei der "Menge", welche namhafte
und vermoegende Leute bereits in grosser Zahl in sich schloss. Dass diese Menge
aus der Gemeindeversammlung ausgeschlossen war, obwohl sie die gemeinen Lasten
mittrug, mochte ertragen werden, solange die Gemeindeversammlung selbst im
wesentlichen nicht eingriff in den Gang der Staatsmaschine und solange die
Koenigsgewalt eben durch ihre hohe und freie Stellung den Buergern nicht viel
weniger fuerchterlich blieb als den Insassen und damit in der Nation die
Rechtsgleichheit erhielt. Allein als die Gemeinde selbst zu regelmaessigen
Wahlen und Entscheidungen berufen, der Vorsteher aber faktisch aus ihrem Herrn
zum befristeten Auftragnehmer herabgedrueckt ward, konnte dies Verhaeltnis nicht
laenger aufrecht erhalten werden; am wenigsten bei der Neugestaltung des Staates
an dem Morgen einer Revolution, die nur durch Zusammenwirken der Patrizier und
der Insassen hatte durchgesetzt werden koennen. Eine Erweiterung dieser Gemeinde
war unvermeidlich; und sie ist in der umfassendsten Weise erfolgt, indem das
gesamte Plebejat, das heisst saemtliche Nichtbuerger, die weder Sklaven noch
nach Gastrecht lebende Buerger auswaertiger Gemeinden waren, in die
Buergerschaft aufgenommen wurden. Der Kurienversammlung der Altbuerger, die bis
dahin rechtlich und tatsaechlich die erste Autoritaet im Staate gewesen war,
wurden ihre verfassungsmaessigen Befugnisse fast gaenzlich entzogen: nur in rein
formellen oder in den die Geschlechtsverhaeltnisse betreffenden Akten, also
hinsichtlich des dem Konsul oder dem Diktator nach Antritt ihres Amtes eben wie
frueher dem Koenig zu leistenden Treugeloebnisses und des fuer die Arrogation
und das Testament erforderlichen gesetzlichen Dispenses, sollte die
Kurienversammlung die bisherige Kompetenz behalten, aber in Zukunft keinen
eigentlichen politischen Schluss mehr vollziehen duerfen. Bald wurden sogar die
Plebejer zum Stimmrecht auch in den Kurien zugelassen, und es verlor damit die
Altbuergerschaft das Recht ueberhaupt, zusammenzutreten und zu beschliessen. Die
Kurienordnung wurde insofern gleichsam entwurzelt, als sie auf der
Geschlechterordnung beruhte, diese aber in ihrer Reinheit ausschliesslich bei
dem Altbuergertum zu finden war. Indern die Plebejer in die Kurien aufgenommen
wurden, gestattete man allerdings auch ihnen rechtlich, was frueher nur faktisch
bei ihnen vorgekommen sein kann, sich als Familien und Geschlechter zu
konstituieren, aber es ist bestimmt ueberliefert und auch an sich sehr
begreiflich, dass nur ein Teil der Plebejer zur gentilizischen Konstituierung
vorschritt und also die neue Kurienversammlung im Widerspruch mit ihrem
urspruenglichen Wesen zahlreiche Mitglieder zaehlte, die keinem Geschlecht
angehoerten.
Alle politischen Befugnisse der Gemeindeversammlung, sowohl die
Entscheidung auf Provokation in dem Kriminalverfahren, das ja ueberwiegend
politischer Prozess war, als die Ernennung der Magistrate und die Annahme oder
Verwerfung der Gesetze, wurden auf das versammelte Aufgebot der
Waffenpflichtigen uebertragen oder ihm neu erworben, so dass die Zenturien zu
den gemeinen Lasten jetzt auch die gemeinen Rechte empfingen. Damit gelangten
die in der Servianischen Verfassung gegebenen geringen Anfaenge, wie namentlich
das dem Heer ueberwiesene Zustimmungsrecht bei der Erklaerung eines
Angriffskrieges, zu einer solchen Entwicklung, dass die Kurien durch die
Zenturienversammlung voellig und auf immer verdunkelt wurden und man sich
gewoehnte, das souveraene Volk in der letzteren zu erblicken. Debatte fand auch
in dieser bloss dann statt, wenn der vorsitzende Beamte freiwillig selbst sprach
oder andere sprechen hiess, nur dass bei der Provokation natuerlich beide Teile
gehoert werden mussten; die einfache Majoritaet der Zenturien entschied.
Da in der Kurienversammlung die ueberhaupt Stimmberechtigten sich voellig
gleichstanden, also nach Aufnahme der saemtlichen Plebejer in die Kurien man bei
der ausgebildeten Demokratie angelangt sein wuerde, so ist es begreiflich, dass
die politischen Abstimmungen den Kurien entzogen blieben; die
Zenturienversammlung legte das Schwergewicht zwar nicht in die Haende der
Adligen, aber doch in die der Vermoegenden, und das wichtige Vorstimmrecht,
welches oft tatsaechlich entschied, in die der Ritter, das ist der Reichen.
Nicht in gleicher Weise wie die Gemeinde wurde der Senat durch die Reform
der Verfassung betroffen. Das bisherige Kollegium der Aeltesten blieb nicht
bloss ausschliesslich patrizisch, sondern behauptete auch seine wesentlichen
Befugnisse, das Recht, den Zwischenkoenig zu stellen und die von der Gemeinde
gefassten Beschluesse als verfassungsmaessige oder verfassungswidrige zu
bestaetigen oder zu verwerfen. Ja, diese Befugnisse wurden durch die Reform der
Verfassung noch gesteigert, indem fortan auch die Bestellung der Gemeindebeamten
wie der Wahl der Gemeinde, so der Bestaetigung oder Verwerfung des patrizischen
Senats unterlag - nur bei der Provokation ist seine Bestaetigung, soviel wir
wissen, niemals eingeholt worden, da es sich hier um Begnadigung des Schuldigen
handelte, und wenn diese von der souveraenen Volksversammlung erteilt war, von
einer etwaigen Vernichtung dieses Aktes nicht fueglich die Rede sein konnte.
Indes wenngleich durch die Abschaffung des Koenigtums die
verfassungsmaessigen Rechte des patrizischen Senats eher gemehrt als gemindert
wurden, so kam doch auch, und zwar der Ueberlieferung zufolge sogleich mit der
Abschaffung des Koenigtums, fuer diejenigen Angelegenheiten, die im Senat sonst
zur Sprache kamen und die eine freiere Behandlung zuliessen, eine Erweiterung
des Senats auf, die auch Plebejer in denselben brachte, und die in ihren Folgen
eine vollstaendige Umgestaltung der gesamten Koerperschaft herbeigefuehrt hat.
Seit aeltester Zeit hat der Senat nicht allein und nicht vorzugsweise, aber doch
auch als Staatsrat fungiert; und wenn es wahrscheinlich schon in der Koenigszeit
nicht als verfassungswidrig angesehen ward, dass in diesem Fall auch
Nichtsenatoren an der Versammlung teilnahmen, so wurde jetzt die Einrichtung
getroffen, dass fuer dergleichen Verhandlungen dem patrizischen Senat (Patres)
eine Anzahl nicht patrizischer "Eingeschriebener" (conscripti) beigegeben
wurden. Eine Gleichstellung war dies freilich in keiner Weise: die Plebejer im
Senat wurden nicht Senatoren, sondern blieben Mitglieder des Ritterstandes,
hiessen nicht "Vaeter", sondern waren nun auch "Eingeschriebenen und hatten kein
Recht, auf das Abzeichen der senatorischen Wuerde, den roten Schuh. Sie blieben
ferner nicht bloss unbedingt ausgeschlossen von der Ausuebung der dem Senat
zustehenden obrigkeitlichen Befugnisse (auctoritas), sondern sie mussten auch
da, wo es sich bloss um einen Ratschlag (consilium) handelte, es sich gefallen
lassen, der an die Patrizier gerichteten Umfrage schweigend beizuwohnen und nur
bei dem Auseinandertreten zur Abmehrung ihre Meinung zu erkennen zu geben, "mit
den Fuessen zu stimmen" (pedibus in sententiam ire, pedarii), wie der stolze
Adel sagte. Aber dennoch fanden die Plebejer durch die neue Verfassung ihren Weg
nicht bloss auf den Markt, sondern auch in das Rathaus, und der erste und
schwerste Schritt zur Gleichberechtigung war auch hier getan.
Im uebrigen aenderte sich in den den Senat betreffenden Ordnungen nichts
Wesentliches. Unter den patrizischen Mitgliedern machte sich bald, namentlich
bei der Umfrage, ein Rangunterschied dahin geltend, dass diejenigen, welche zu
dem hoechsten Gemeindeamt demnaechst bezeichnet waren oder dasselbe bereits
verwaltet hatten, vor den uebrigen in der Liste verzeichnet und bei der
Abstimmung gefragt wurden, und die Stellung des ersten von ihnen, des Vormanns
des Rates (princeps senatus), wurde bald ein vielbeneideter Ehrenplatz. Der
fungierende Konsul dagegen galt als Mitglied des Senats so wenig wie der Koenig
und seine eigene Stimme zaehlte darum nicht mit. Die Wahlen in den Rat, sowohl
in den engeren patrizischen wie unter die bloss Eingeschriebenen, erfolgten
durch die Konsuln eben wie frueher durch die Koenige; nur liegt es in der Sache,
dass, wenn der Koenig vielleicht auf die Vertretung der einzelnen Geschlechter
im Rat noch einigermassen Ruecksicht genommen hatte, den Plebejern gegenueber,
bei denen die Geschlechterordnung nur unvollkommen entwickelt war, diese
Erwaegung gaenzlich wegfiel und somit ueberhaupt die Beziehung des Senats zu der
Geschlechterordnung mehr und mehr in Abnahme kam. Von einer Beschraenkung der
waehlenden Konsuln in der Weise, dass sie nicht ueber eine bestimmte Zahl von
Plebejern in den Senat haetten aufnehmen duerfen, ist nichts bekannt; es
bedurfte einer solchen Ordnung auch nicht, da die Konsuln ja selbst dem Adel
angehoerten. Dagegen ist wahrscheinlich von Haus aus der Konsul seiner ganzen
Stellung gemaess bei der Bestellung der Senatoren tatsaechlich weit weniger frei
und weit mehr durch Standesmeinung und Observanz gebunden gewesen als der
Koenig. Namentlich die Regel, dass die Bekleidung des Konsulats notwendig den
Eintritt in den Senat auf Lebenszeit herbeifuehre, wenn, was in dieser Zeit wohl
noch vorkam, der Konsul zur Zeit seiner Erwaehlung noch nicht Mitglied desselben
war, wird sich wohl sehr frueh gewohnheitsrechtlich festgestellt haben. Ebenso
scheint es frueh ueblich geworden zu sein, die Senatorenstellen nicht sofort
nach der Erledigung wieder zu besetzen, sondern bei Gelegenheit der Schatzung,
also regelmaessig jedes vierte Jahr, die Liste des Senats zu revidieren und zu
ergaenzen; worin doch auch eine nicht unwichtige Beschraenkung der mit der
Auswahl betrauten Behoerde enthalten war. Die Gesamtzahl der Senatoren blieb wie
sie war, und zwar wurden auch die Eingeschriebenen in dieselbe eingerechnet;
woraus man wohl auch auf das numerische Zusammenschwinden des Patriziats zu
schliessen berechtigt ist ^4.
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^4 Dass die ersten Konsuln 164 Plebejer in den Senat nahmen, ist kaum als
geschichtliche Tatsache zu betrachten, sondern eher ein Zeugnis dafuer, dass die
spaeteren roemischen Archaeologen nicht mehr als 136 roemische Adelsgeschlechter
nachzuweisen vermochten (Roemische Forschungen, Bd. 1, S. 121).
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Es blieb, wie man sieht, in dem roemischen Gemeinwesen selbst bei
Umwandlung der Monarchie in die Republik soweit immer moeglich beim alten;
soweit eine Staatsumwaelzung ueberhaupt konservativ sein kann, ist diese es
gewesen und keines der konstitutiven Elemente des Gemeinwesens durch sie
eigentlich ueber den Haufen geworfen worden. Es war das bezeichnend fuer den
Charakter der gesamten Bewegung. Die Vertreibung der Tarquinier war nicht, wie
die klaeglichen, tief verfaelschten Berichte sie darstellen, das Werk eines von
Mitleid und Freiheitsenthusiasmus berauschten Volkes, sondern das Werk zweier
grosser, bereits im Ringen begriffener und der stetigen Fortdauer ihres Kampfes
klar sich bewusster politischer Parteien, der Altbuerger und der Insassen,
welche, wie die englischen Tories und die Whigs im Jahre 1688, durch die
gemeinsame Gefahr das Gemeinwesen in die Willkuerregierung eines Herrn sich
umwandeln zu sehen, auf einen Augenblick vereinigt wurden, um dann sofort wieder
sich zu entzweien. Die Altbuergerschaft konnte ohne die Neubuerger des
Koenigtums sich nicht entledigen; aber die Neubuerger waren bei weitem nicht
maechtig genug, um jener mit einem Schlag das Heft aus den Haenden zu winden.
Solche Transaktionen beschraenken sich notwendigerweise auf das geringste Mass
gegenseitiger, durch muehsames Abdingen gewonnener Konzessionen und lassen die
Zukunft entscheiden, wie das Schwergewicht der konstitutiven Elemente weiter
sich stellen, wie sie ineinandergreifen oder einander entgegenwirken werden.
Darum verkennt man die Tragweite der ersten roemischen Revolution durchaus, wenn
man in ihr bloss die unmittelbaren Neuerungen, etwa bloss eine Veraenderung in
der Dauer der hoechsten Magistratur sieht; die mittelbaren Folgen waren auch
hier bei weitem die Hauptsache und wohl gewaltiger, als selbst ihre Urheber sie
ahnten.
Dies war die Zeit, wo, um es mit einem Worte zu sagen, die roemische
Buergerschaft im spaeteren Sinne des Wortes entstand. Die Plebejer waren bisher
Insassen gewesen, welche man wohl zu den Steuern und Lasten mit heranzog, die
aber dennoch in den Augen des Gesetzes wesentlich nichts waren als geduldete
Fremdlinge und deren Kreis gegen die eigentlichen Auslaender scharf abzustecken
kaum noetig scheinen mochte. Jetzt wurden sie als wehrpflichtige Buerger in die
Listen eingeschrieben; und wenn sie auch der Rechtsgleichheit noch fern standen,
immer noch die Altbuerger zu den dem Rat der Alten verfassungsmaessig
zustehenden Autoritaetshandlungen ausschliesslich befugt und zu den
buergerlichen Aemtern und Priestertuemern ausschliesslich waehlbar, ja sogar der
buergerlichen Nutzungen, zum Beispiel des Anteils an der Gemeinweide,
vorzugsweise teilhaft blieben, so war doch der erste und schwerste Schritt zur
voelligen Ausgleichung geschehen, seit die Plebejer nicht bloss im
Gemeindeaufgebot dienten, sondern auch in der Gemeindeversammlung und im
Gemeinderat bei dessen gutachtlicher Befragung stimmten und Haupt und Ruecken
auch des aermsten Insassen so gut wie des vornehmsten Altbuergers geschuetzt
ward durch das Provokationsrecht.
Eine Folge dieser Verschmelzung der Patrizier und Plebejer zu der neuen
gemeinen roemischen Buergerschaft war die Umwandlung der Altbuergerschaft in
einen Geschlechtsadel, welcher, seit die Adelschaft auch das Recht verlor, in
gemeiner Versammlung zu beschliessen, da die Aufnahme neuer Familien in den Adel
durch Gemeindebeschluss noch weniger zulaessig erschien, jeder, sogar der
Selbstergaenzung unfaehig war. Unter den Koenigen war dergleichen
Abgeschlossenheit dem roemischen Adel fremd und die Aufnahme neuer Geschlechter
nicht allzu selten gewesen; jetzt stellte dieses rechte Kennzeichnen des
Junkertums sich ein als der sichere Vorbote des bevorstehenden Verlustes seiner
politischen Vorrechte und seiner ausschliesslichen Geltung in der Gemeinde. Die
Ausschliessung der Plebejer von allen Gemeindeaemtern und
Gemeindepriestertuemern, waehrend sie doch zu Offiziers- und Ratsherrenstellen
zugelassen wurden, und die mit verkehrter Hartnaeckigkeit festgehaltene
rechtliche Unmoeglichkeit einer Ehe zwischen Altbuergern und Plebejern drueckten
weiter dem Patriziat von vornherein den Stempel des exklusiven und widersinnig
privilegierten Adeltums auf.
Eine zweite Folge der neuen buergerlichen Einigung muss die festere
Regulierung des Niederlassungsrechts sowohl den latinischen Eidgenossen als
anderen Staaten gegenueber gewesen sein. Weniger des Stimmrechts in den
Zenturien wegen, das ja doch nur dem Ansaessigen zukam, als wegen des
Provokationsrechts, das dem Plebejer, aber nicht dem eine Zeitlang oder auch
dauernd in Rom verweilenden Auslaender gewaehrt werden sollte, wurde es
notwendig, die Bedingungen der Erwerbung des plebejischen Rechts genauer zu
formulieren und die erweiterte Buergerschaft wiederum gegen die jetzigen
Nichtbuerger abzuschliessen. Also geht auf diese Epoche im Sinne und Geiste des
Volkes sowohl die Gehaessigkeit des Gegensatzes zwischen Patriziern und
Plebejern zurueck wie die scharfe und stolze Abgrenzung der cives Romani gegen
die Fremdlinge. Aber jener staedtische Gegensatz war voruebergehender, dieser
politische dauernder Art und das Gefuehl der staatlichen Einheit und der
beginnenden Grossmacht, das hiermit in die Herzen der Nation gepflanzt ward,
expansiv genug, um jene kleinlichen Unterschiede erst zu untergraben und sodann
im allmaechtigen Strom mit sich fortzureissen.
Dies war ferner die Zeit, wo Gesetz und Verordnung sich schieden.
Begruendet zwar ist der Gegensatz in dem innersten Wesen des roemischen Staates;
denn auch die roemische Koenigsgewalt stand unter, nicht ueber dem Landrecht.
Allein die tiefe und praktische Ehrfurcht, welche die Roemer wie jedes andere
politisch faehige Volk vor dem Prinzip der Autoritaet hegten, erzeugte den
merkwuerdigen Satz des roemischen Staats- und Privatrechts, dass jeder nicht auf
ein Gesetz gegruendete Befehl des Beamten wenigstens waehrend der Dauer seines
Amtes gelte, obwohl er mit diesem wegfiel. Es ist einleuchtend, dass hierbei,
solange die Vorsteher auf Lebenszeit ernannt wurden, der Unterschied zwischen
Gesetz und Verordnung tatsaechlich fast verschwinden musste und die legislative
Taetigkeit der Gemeindeversammlung keine Entwicklung gewinnen konnte. Umgekehrt
erhielt sie einen weiten Spielraum, seit die Vorsteher jaehrlich wechselten, und
es war jetzt keineswegs ohne praktische Bedeutung, dass, wenn der Konsul bei der
Entscheidung eines Prozesses eine rechtliche Nullitaet beging, sein Nachfolger
eine neue Instruktion der Sache anordnen konnte.
Dies war endlich die Zeit, wo die buergerliche und die militaerische Gewalt
sich voneinander sonderten. Dort herrscht das Gesetz, hier das Beil; dort waren
die konstitutionellen Beschraenkungen der Provokation und der regulierten
Mandierung massgebend ^5, hier schaltete der Feldherr unumschraenkt wie der
Koenig. Es stellte sich fest, dass der Feldherr und das Heer als solche die
eigentliche Stadt regelmaessig nicht betreten durften. Dass organische und auf
die Dauer wirksame Bestimmungen nur unter der Herrschaft der buergerlichen
Gewalt getroffen werden konnte, lag nicht im Buchstaben, aber im Geiste der
Verfassung; es kam freilich vor, dass gelegentlich diesem zuwider der Feldherr
seine Mannschaft im Lager zur Buergerversammlung berief und rechtlich nichtig
war ein solcher Beschluss nicht, allein die Sitte missbilligte dieses Verfahren
und es unterblieb bald, als waere es verboten. Der Gegensatz der Quiriten und
der Soldaten wurzelte allmaehlich fest und fester in den Gemuetern der Buerger.
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^5 Es mag nicht ueberfluessig sein zu bemerken, dass auch das iudicium
legitimum wie das quod imperio continetur auf dem Imperium des instruierenden
Beamten beruht und der Unterschied nur darin besteht, dass das Imperium dort von
der Lex beschraenkt, hier aber frei ist.
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Indes, um diese Folgesaetze des neuen Republikanismus zu entwickeln,
bedurfte es der Zeit; wie lebendig die Nachwelt sie empfand, der Mitwelt mochte
die Revolution zunaechst in einem andern Lichte erscheinen. Wohl gewannen die
Nichtbuerger dadurch das Buergerrecht und gewann die neue Buergerschaft in der
Gemeindeversammlung weitgreifende Befugnisse; aber das Verwerfungsrecht des
patrizischen Senats, der gleichsam wie ein Oberhaus jenen Komitien in fester
Geschlossenheit gegenueberstand, hob rechtlich die freie Bewegung derselben
gerade in den entscheidendsten Dingen auf und war tatsaechlich zwar nicht
imstande, den ernstlichen Willen der Gesamtheit zu brechen, aber doch, ihn zu
verzoegern und zu verkuemmern. Schien die Adelschaft, indem sie es aufgab,
allein die Gemeinde zu sein, nicht allzuviel verloren zu haben, so hatte sie in
anderen Beziehungen entschieden gewonnen. Der Koenig war freilich Patrizier wie
der Konsul, und das Recht der Senatorenernennung steht diesem wie jenem zu; aber
wenn jenen seine Ausnahmestellung ueber Patrizier nicht minder wie ueber
Plebejer hinausrueckte und wenn er leicht in den Fall kommen konnte, eben gegen
den Adel sich auf die Menge stuetzen zu muessen, so stand der Konsul, Herrscher
auf kurze Frist, vorher und nachher aber nichts als einer aus dem Adel, und dem
adligen Mitbuerger, welchem er heute befahl, morgen gehorchend, keineswegs
ausserhalb seines Standes und musste der Adlige in ihm weit maechtiger sein als
der Beamte. Wenn ja dennoch einmal ausnahmsweise ein der Adelsherrschaft
abgeneigter Patrizier ans Regiment gerufen ward, so ward seine Amtsgewalt teils
durch die vom schroffen Adelsgeiste durchdrungenen Priesterschaften, teils durch
den Kollegen gelaehmt und leicht durch die Diktatur suspendiert; und was noch
wichtiger war, es fehlte ihm das erste Element der politischen Macht, die Zeit.
Der Vorsteher eines Gemeinwesens, welche Machtfuelle immer ihm eingeraeumt
werden moege, wird die politische Gewalt nie in die Haende bekommen, wenn er
nicht auf laengere Zeit an der Spitze der Geschaefte bleibt; denn die notwendige
Bedingung jeder Herrschaft ist ihre Dauer. Folgeweise gewann der
lebenslaengliche Gemeinderat, und zwar hauptsaechlich durch seine Befugnis, den
Beamten in allen Stuecken zu beraten, also nicht der engere patrizische, sondern
der weitere patrizisch-plebejische, den Jahresherrschern gegenueber
unvermeidlich einen solchen Einfluss, dass die rechtlichen Verhaeltnisse sich
geradezu umkehrten, der Gemeinderat wesentlich die Regierungsgewalt an sich nahm
und der bisherige Regent herabsank zu dessen vorsitzendem und ausfuehrendem
Praesidenten. Fuer den der Gemeinde zur Annahme oder Verwerfung vorzulegenden
Antrag erschien die Vorberatung im Gesamtsenat und dessen Billigung zwar nicht
als konstitutionell notwendig, aber als gewohnheitsmaessig geheiligt, und nicht
leicht und nicht gern ging man darueber hinweg. Fuer wichtige Staatsvertraege,
fuer die Verwaltung und Austeilung des Gemeindelandes, ueberhaupt fuer jeden
Akt, dessen Folgen sich ueber das Amtsjahr erstreckten, galt dasselbe, und dem
Konsul blieb nichts als die Erledigung der laufenden Geschaefte, die Einleitung
der Zivilprozesse und das Kommando im Kriege. Vor allem folgenreich war die
Neuerung, dass es weder dem Konsul noch selbst dem sonst unbeschraenkten
Diktator gestattet war, den gemeinen Schatz anders als mit und durch den Willen
des Rates anzugreifen. Indem der Senat es den Konsuln zur Pflicht machte, die
Verwaltung der Gemeindekasse, die der Koenig selbst gefuehrt hatte oder doch
hatte fuehren koennen, an zwei staendige Unterbeamte abzugeben, welche zwar von
den Konsuln ernannt wurden und ihnen zu gehorchen hatten, aber
begreiflicherweise noch weit mehr als die Konsuln selbst vom Senat abhingen, zog
er die Leitung des Kassenwesens an sich, und es kann dieses
Geldbewilligungsrecht des roemischen Senats wohl in seinen Wirkungen mit dem
Steuerbewilligungsrecht in den heutigen konstitutionellen Monarchien
zusammengestellt werden.
Die Folgen ergeben sich von selbst. Die erste und wesentlichste Bedingung
jeder Adelsherrschaft ist, dass die Machtfuelle im Staat nicht einem Individuum,
sondern einer Korporation zusteht; jetzt hatte eine ueberwiegend adlige
Korporation, der Gemeinderat, das Regiment an sich gebracht und war dabei die
exekutive Gewalt nicht bloss dem Adel geblieben, sondern auch der regierenden
Korporation voellig unterworfen worden. Zwar sassen im Rat eine betraechtliche
Anzahl nichtadliger Maenner; aber da sie der Bekleidung von Aemtern, ja sogar
der Teilnahme an der Debatte unfaehig, also von jedem praktischen Anteil am
Regiment ausgeschlossen waren, spielten sie notwendigerweise auch im Senat eine
untergeordnete Rolle und wurden ueberdies durch das oekonomisch wichtige
Nutzungsrecht der Gemeinweide in pekuniaerer Abhaengigkeit von der Korporation
gehalten. Das allmaehlich sich bildende Recht der patrizischen Konsuln,
wenigstens jedes vierte Jahr die Ratsherrenliste zu revidieren und zu
modifizieren, so nichtig es vermutlich der Adelschaft gegenueber war, konnte
doch sehr wohl in ihrem Interesse gebraucht und der missliebige Plebejer mittels
desselben aus dem Senat ferngehalten und sogar wieder ausgeschieden werden.
Es ist darum durchaus wahr, dass die unmittelbare Folge der Revolution die
Feststellung der Adelsherrschaft gewesen ist; nur ist es nicht die ganze
Wahrheit. Wenn die Mehrzahl der Mitlebenden meinen mochte, dass die Revolution
den Plebejern nur eine starrere Despotie gebracht habe, so sehen wir Spaeteren
in dieser selbst schon die Knospen der jungen Freiheit. Was die Patrizier
gewannen, ging nicht der Gemeinde verloren, sondern der Beamtengewalt; die
Gemeinde gewann zwar nur wenige engbeschraenkte Rechte, welche weit minder
praktisch und handgreiflich waren als die Errungenschaften des Adels, und welche
nicht einer von Tausend zu schaetzen wissen mochte, aber in ihnen lag die
Buergschaft der Zukunft. Bisher war politisch die Insassenschaft nichts, die
Altbuergerschaft alles gewesen; indem jetzt jene zur Gemeinde ward, war die
Altbuergerschaft ueberwunden; denn wieviel auch noch zu der vollen buergerlichen
Gleichheit mangeln mochte, es ist die erste Bresche, nicht die Besetzung des
letzten Postens, die den Fall der Festung entscheidet. Darum datierte die
roemische Gemeinde mit Recht ihre politische Existenz von dem Beginn des
Konsulats.
Indes, wenn die republikanische Revolution trotz der durch sie zunaechst
begruendeten Junkerherrschaft mit Recht ein Sieg der bisherigen Insassenschaft
oder der Plebs genannt werden kann, so trug doch auch in der letzteren Beziehung
die Revolution keineswegs den Charakter, den wir heutzutage als den
demokratischen zu bezeichnen gewohnt sind. Das rein persoenliche Verdienst ohne
Unterstuetzung der Geburt und des Reichtums mochte wohl unter der
Koenigsherrschaft leichter als unter derjenigen des Patriziats zu Einfluss und
Ansehen gelangen. Damals war der Eintritt in das Patriziat rechtlich keinem
verschlossen; jetzt war das hoechste Ziel des plebejischen Ehrgeizes die
Aufnahme in den mundtoten Anhang des Senats. Es lag dabei in der Natur der
Sache, dass der regierende Herrenstand, soweit er ueberhaupt die Plebejer
zuliess, nicht unbedingt den tuechtigsten Maennern, sondern vorzugsweise den
Haeuptern der reichen und angesehenen Plebejerfamilien im Senat neben sich zu
sitzen gestattete und die also zugelassenen Familien eifersuechtig ueber den
Besitz der Ratsherrenstellen wachten. Waehrend also innerhalb der alten
Buergerschaft vollstaendige Rechtsgleichheit bestanden hatte, begann die
Neubuerger- oder die ehemalige Insassenschaft von Haus aus damit, sich in eine
Anzahl bevorrechteter Familien. und eine zurueckgesetzte Menge zu scheiden. Die
Gemeindemacht aber kam in Gemaessheit der Zenturienordnung jetzt an diejenige
Klasse, welche seit der Servianischen Reform des Heer- und Steuerwesens
vorzugsweise die buergerlichen Lasten trug, an die Ansaessigen, und zwar
vorzugsweise weder an die grossen Gutsbesitzer noch an die Instenleute, sondern
an den mittleren Bauernstand, wobei die Aelteren noch insofern bevorzugt waren,
als sie, obgleich minder zahlreich, doch ebensoviel Stimmabteilungen innehatten
wie die Jugend. Indem also der Altbuergerschaft und ihrem Geschlechteradel die
Axt an die Wurzel und zu einer neuen Buergerschaft der Grund gelegt ward, fiel
in dieser das Gewicht auf Grundbesitz und Alter und zeigten sich schon die
ersten Ansaetze zu einem neuen, zunaechst auf dem faktischen Ansehen der
Familien beruhenden Adel, der kuenftigen Nobilitaet. Der konservative
Grundcharakter des roemischen Gemeinwesens konnte sich nicht deutlicher
bezeichnen als dadurch, dass die republikanische Staatsumwaelzung zugleich zu
der neuen, ebenfalls konservativen und ebenfalls aristokratischen Staatsordnung
die ersten Linien zog.
2. Kapitel
Das Volkstribunat und die Dezemvirn
Die Altbuergerschaft war durch die neue Gemeindeordnung auf gesetzlichem
Wege in den vollen Besitz der politischen Macht gelangt. Herrschend durch die zu
ihrer Dienerin herabgedrueckte Magistratur, vorwiegend im Gemeinderate, im
Alleinbesitze aller Aemter und Priestertuemer, ausgeruestet mit der
ausschliesslichen Kunde der goettlichen und menschlichen Dinge und mit der
ganzen Routine politischer Praxis, einflussreich in der Gemeindeversammlung
durch den starken Anhang fuegsamer und den einzelnen Familien anhaenglicher
Leute, endlich befugt, jeden Gemeindebeschluss zu pruefen und zu verwerfen,
konnten die Patrizier die faktische Herrschaft noch auf lange Zeit sich
bewahren, eben weil sie rechtzeitig auf die gesetzliche Alleingewalt verzichtet
hatten. Zwar mussten die Plebejer ihre politische Zuruecksetzung schwer
empfinden; allein von der rein politischen Opposition hatte der Adel
unzweifelhaft zunaechst nicht viel zu besorgen, wenn er es verstand, die Menge,
die nichts verlangt als gerechte Verwaltung und Schutz der materiellen
Interessen, dem politischen Kampfe fernzuhalten. In der Tat finden wir in der
ersten Zeit nach der Vertreibung der Koenige verschiedene Massregeln, welche
bestimmt waren oder doch bestimmt schienen, den gemeinen Mann fuer das
Adelsregiment besonders von der oekonomischen Seite zu gewinnen: es wurden die
Hafenzoelle herabgesetzt, bei hohem Stand der Kornpreise grosse Quantitaeten
Getreide fuer Rechnung des Staats aufgekauft und der Salzhandel zum
Staatsmonopol gemacht, um den Buergern Korn und Salz zu billigen Preisen abgeben
zu koennen, endlich das Volksfest um einen Tag verlaengert. In denselben Kreis
gehoert die schon erwaehnte Vorschrift hinsichtlich der Vermoegensbussen, die
nicht bloss im allgemeinen dem gefaehrlichen Bruchrecht der Beamten Schranken zu
setzen bestimmt, sondern auch in bezeichnender Weise vorzugsweise auf den Schutz
des kleinen Mannes berechnet war. Denn wenn dem Beamten untersagt ward, an
demselben Tag denselben Mann um mehr als zwei Schafe und um mehr als dreissig
Rinder ausser mit Gestattung der Provokation zu buessen, so kann die Ursache
dieser seltsamen Ansaetze wohl nur darin gefunden werden, dass fuer den kleinen,
nur einige Schafe besitzenden Mann ein anderes Maximum noetig schien als fuer
den reichen Rinderherdenbesitzer - eine Ruecksichtnahme auf Reichtum oder Armut
der Gebuessten, von der neuere Gesetzgebungen lernen koennten. Allein diese
Ordnungen halten sich auf der Oberflaeche; die Grundstroemung geht vielmehr nach
der entgegengesetzten Richtung. Mit der Verfassungsaenderung leitet in den
finanziellen und oekonomischen Verhaeltnissen Roms eine umfassende Revolution
sich ein. Das Koenigsregiment hatte wahrscheinlich der Kapitalmacht prinzipiell
keinen Vorschub getan und die Vermehrung der Bauernstellen nach Kraeften
gefoerdert; die neue Adelsregierung dagegen scheint von vornherein auf die
Zerstoerung der Mittelklassen, namentlich des mittleren und kleinen
Grundbesitzes, und auf die Entwicklung einerseits einer Herrschaft der Grund-
und Geldherren, anderseits eines ackerbauenden Proletariats ausgegangen zu sein.
Schon die Minderung der Hafenzoelle, obwohl im allgemeinen eine populaere
Massregel, kam vorzugsweise dem Grosshandel zugute. Aber ein noch viel
groesserer Vorschub geschah der Kapitalmacht durch das System der indirekten
Finanzverwaltung. Es ist schwer zu sagen, worauf dasselbe in seinen letzten
Gruenden beruht; mag es aber auch an sich bis in die Koenigszeit zurueckreichen,
so musste doch seit der Einfuehrung des Konsulats teils der schnelle Wechsel der
roemischen Beamten, teils die Erstreckung der finanziellen Taetigkeit des Aerars
auf Geschaefte, wie der Ein- und Verkauf von Korn und Salz, die Wichtigkeit der
vermittelnden Privattaetigkeit steigern und, damit den Grund zu jenem
Staatspaechtersystem legen, das in seiner Entwicklung fuer das roemische
Gemeinwesen so folgenreich wie verderblich geworden ist. Der Staat gab nach und
nach alle seine indirekten Hebungen und alle komplizierteren Zahlungen und
Verrichtungen in die Haende von Mittelsmaennern, die eine Rauschsumme gaben oder
empfingen und dann fuer ihre Rechnung wirtschafteten. Natuerlich konnten nur
bedeutende Kapitalisten und, da der Staat streng auf dingliche Sicherheit sah,
hauptsaechlich nur grosse Grundbesitzer sich hierbei beteiligen, und so erwuchs
eine Klasse von Steuerpaechtern und Lieferanten, die in dem reissend schnellen
Wachstum ihrer Opulenz, in der Gewalt ueber den Staat, dem sie zu dienen
schienen, und in dem widersinnigen und sterilen Fundament ihrer Geldherrschaft
den heutigen Boersenspekulanten vollkommen vergleichbar sind.
Aber zunaechst und am empfindlichsten offenbarte sich die vereinbarte
Richtung der finanziellen Verwaltung in der Behandlung der Gemeindelaendereien,
die so gut wie geradezu hinarbeitete auf die materielle und moralische
Vernichtung der Mittelklassen. Die Nutzung der gemeinen Weide und der
Staatsdomaenen ueberhaupt war ihrer Natur nach ein buergerliches Vorrecht; das
formelle Recht schloss den Plebejer von der Mitbenutzung des gemeinen Angers
aus. Da indes, abgesehen von dem Uebergang in das Privateigentum oder der
Assignation, das roemische Recht feste und gleich dem Eigentum zu respektierende
Nutzungsrechte einzelner Buerger am Gemeinlande nicht kannte, so hing es, so
lange das Gemeinland Gemeinland blieb, lediglich von der Willkuer des Koenigs ab
den Mitgenuss zu gestatten und zu begrenzen, und es ist nicht zu bezweifeln,
dass er von diesem seinem Recht oder wenigstens seiner Macht haeufig zu Gunsten
von Plebejern Gebrauch gemacht hat. Aber mit der Einfuehrung der Republik wird
der Satz wieder scharf betont, dass die Nutzung der Gemeinweide von Rechts wegen
bloss dem Buerger besten Rechts, das heisst dem Patrizier zusteht; und wenn auch
der Senat zu Gunsten der reichen in ihm mitvertretenen plebejischen Haeuser nach
wie vor Ausnahmen zuliess, so wurden doch die kleinen plebejischen Ackerbesitzer
und die Tageloehner, die eben die Weide am noetigsten brauchten, in dem
Mitgenuss beeintraechtigt. Es war ferner bisher fuer das auf die gemeine Weide
aufgetriebene Vieh ein Hutgeld erlegt worden, das zwar maessig genug war, um das
Recht, auf diese Weide zu treiben, immer noch als Vorrecht erscheinen zu lassen,
aber doch dem gemeinen Saeckel eine nicht unansehnliche Einnahme abwarf. Die
patrizischen Quaestoren erhoben dasselbe jetzt saeumig und nachsichtig und
liessen allmaehlich es ganz schwinden. Bisher hatte man, namentlich wenn durch
Eroberung neue Domaenen gewonnen waren, regelmaessig Landauslegungen angeordnet,
bei denen alle aermeren Buerger und Insassen beruecksichtigt wurden; nur
dasjenige Land, das zum Ackerbau sich nicht eignete, ward zu der gemeinen Weide
geschlagen. Diese Assignationen wagte man zwar nicht ganz zu unterlassen und
noch weniger, sie bloss zu Gunsten der Reichen vorzunehmen; allein sie wurden
seltener und karger und an ihre Stelle trat das verderbliche Okkupationssystem,
das heisst die Ueberlassung der Domaenengueter nicht zum Eigentum oder zur
foermlichen Pacht auf bestimmte Zeitfrist, sondern zur Sondernutzung bis weiter
an den ersten Okkupanten und dessen Rechtsnachfolger, sodass dem Staate die
Ruecknahme jederzeit freistand und der Inhaber die zehnte Garbe oder von Oel und
Wein den fuenften Teil des Ertrages an die Staatskasse abzuliefern hatte. Es war
dies nichts anderes als das frueher beschriebene Precarium, angewandt auf
Staatsdomaenen und mag, namentlich als transitorische Einrichtung bis zur
Durchfuehrung der Assignation, auch frueher schon bei dem Gemeinlande
vorgekommen sein. Jetzt indes wurde dieser Okkupationsbesitz nicht bloss
dauernd, sondern es griffen auch, wie natuerlich, nur die privilegierten
Personen oder deren Guenstlinge zu und der Zehnte und Fuenfte ward mit derselben
Laessigkeit eingetrieben wie das Hutgeld. So traf den mittleren und kleinen
Grundbesitz ein dreifacher Schlag: die gemeinen Buergernutzungen gingen ihm
verloren; die Steuerlast stieg dadurch, dass die Domanialgefaelle nicht mehr
ordentlich in die gemeine Kasse flossen; und die Landauslegungen stockten, die
fuer das agrikole Proletariat, etwa wie heutzutage ein grossartiges und fest
reguliertes Emigrationssystem es tun wuerde, einen dauernden Abzugskanal
gebildet hatten. Dazu kam die wahrscheinlich schon jetzt beginnende
Grosswirtschaft, welche die kleinen Ackerklienten vertrieb und statt deren durch
Feldsklaven das Gut nutzte; ein Schlag, der schwerer abzuwenden und wohl
verderblicher war als alle jene politischen Usurpationen zusammengenommen. Die
schweren, zum Teil ungluecklichen Kriege, die dadurch herbeigefuehrten
unerschwinglichen Kriegssteuern und Fronden taten das uebrige, um den Besitzer
entweder geradezu vom Hof zu bringen und ihn zum Knecht, wenn auch nicht zum
Sklaven seines Schuldherrn zu machen, oder ihn durch Ueberschuldung tatsaechlich
zum Zeitpaechter seiner Glaeubiger herabzudruecken. Die Kapitalisten, denen hier
ein neues Gebiet eintraeglicher und muehe- und gefahrloser Spekulation sich
eroeffnete, vermehrten teils auf diesem Wege ihr Grundeigentum, teils liessen
sie dem Bauern, dessen Person und Gut das Schuldrecht ihnen in die Haende gab,
den Namen des Eigentuemers und den faktischen Besitz. Das letztere war wohl das
Gewoehnlichste wie das Verderblichste; denn mochte damit fuer den einzelnen der
aeusserste Ruin abgewandt sein, so drohte dagegen diese prekaere, von der Gnade
des Glaeubigers jederzeit abhaengige Stellung des Bauern, bei der derselbe vom
Eigentum nichts als die Lasten trug, den ganzen Bauernstand zu demoralisieren
und politisch zu vernichten. Die Absicht des Gesetzgebers, als er statt der
hypothekarischen Schuld den sofortigen Uebergang des Eigentums auf den
Glaeubiger anordnete, der Ueberschuldung zuvorzukommen und die Lasten des Staats
den wirklichen Inhabern des Grundes und Bodens aufzuwaelzen, ward umgangen durch
das strenge persoenliche Kreditsystem, das fuer Kaufleute sehr zweckmaessig sein
mochte, die Bauern aber ruinierte. Hatte die freie Teilbarkeit des Bodens schon
immer die Gefahr eines ueberschuldeten Ackerbauproletariats nahegelegt, so
musste unter solchen Verhaeltnissen, wo alle Lasten stiegen, alle Abhilfen sich
versperrten, die Not und die Hoffnungslosigkeit unter der baeuerlichen
Mittelklasse mit entsetzlicher Raschheit um sich greifen.
Der Gegensatz der Reichen und Armen, der aus diesen Verhaeltnissen
hervorging, faellt keineswegs zusammen mit dem der Geschlechter und Plebejer.
War auch der bei weitem groesste Teil der Patrizier reich beguetert, so fehlte
es doch natuerlich auch unter den Plebejern nicht an reichen und ansehnlichen
Familien, und da der Senat, der schon damals vielleicht zur groesseren Haelfte
aus Plebejern bestand, selbst mit Ausschliessung der patrizischen Magistrate die
finanzielle Oberleitung an sich genommen hatte, so ist es begreiflich, dass alle
jene oekonomischen Vorteile, zu denen die politischen Vorrechte des Adels
missbraucht wurden, den Reichen insgesamt zugute kamen und der Druck auf dem
gemeinen Mann um so schwerer lastete, als durch den Eintritt in den Senat die
tuechtigsten und widerstandsfaehigsten Personen aus der Klasse der
Unterdrueckten uebertraten in die der Unterdruecker.
Hierdurch aber ward die politische Stellung des Adels auf die Dauer
unhaltbar. Haette er es ueber sich vermocht, gerecht zu regieren, und den
Mittelstand geschuetzt, wie es einzelne Konsuln aus seiner Mitte versuchten,
ohne bei der herabgedrueckten Stellung der Magistratur durchdringen zu koennen,
so konnte er sich noch lange im Alleinbesitz der Aemter behaupten. Haette er es
vermocht, die reichen und ansehnlichen Plebejer zu voller Rechtsgleichheit
zuzulassen, etwa an den Eintritt in den Senat die Gewinnung des Patriziats zu
knuepfen, so mochten beide noch lange ungestraft regieren und spekulieren.
Allein es geschah keines von beiden: die Engherzigkeit und Kurzsichtigkeit, die
eigentlichen und unverlierbaren Privilegien alles echten Junkertums,
verleugneten sich auch in Rom nicht und zerrissen die maechtige Gemeinde in
nutz-, ziel- und ruhmlosem Hader.
Indes die naechste Krise ging nicht von den staendisch Zurueckgesetzten
aus, sondern von der notleidenden Bauernschaft. Die zurechtgemachten Annalen
setzen die politische Revolution in das Jahr 244 (510), die soziale in die Jahre
259 und 260 (495 494); sie scheinen allerdings sich rasch gefolgt zu sein, doch
ist der Zwischenraum wahrscheinlich laenger gewesen. Die strenge Uebung des
Schuldrechts - so lautet die Erzaehlung - erregte die Erbitterung der ganzen
Bauernschaft. Als im Jahre 259 (495) fuer einen gefahrvollen Krieg die Aushebung
veranstaltet ward, weigerte sich die pflichtige Mannschaft, dem Gebot zu folgen.
Wie darauf der Konsul Publius Servilius die Anwendung der Schuldgesetze
vorlaeufig suspendierte und sowohl die schon in Schuldhaft sitzenden Leute zu
entlassen befahl, als auch den weiteren Lauf der Verhaftungen hemmte, stellten
die Bauern sich und halfen den Sieg erfechten. Heimgekehrt vom Schlachtfeld
brachte der Friede, den sie erstritten hatten, ihnen ihren Kerker und ihre
Ketten wieder; mit erbarmungsloser Strenge wandte der zweite Konsul Appius
Claudius die Kreditgesetze an und der Kollege, den seine frueheren Soldaten um
Hilfe anriefen, wagte nicht sich zu widersetzen. Es schien, als sei die
Kollegialitaet nicht zum Schutz des Volkes eingefuehrt, sondern zur
Erleichterung des Treubruchs und der Despotie; indes man litt, was nicht zu
aendern war. Als aber im folgenden Jahr sich der Krieg erneuerte, galt das Wort
des Konsuls nicht mehr. Erst dem ernannten Diktator Manius Valerius fuegten sich
die Bauern, teils aus Scheu vor der hoeheren Amtsgewalt, teils im Vertrauen auf
seinen populaeren Sinn - die Valerier waren eines jener alten Adelsgeschlechter,
denen das Regiment ein Recht und eine Ehre, nicht eine Pfruende duenkte. Der
Sieg war wieder bei den roemischen Feldzeichen; aber als die Sieger heimkamen
und der Diktator seine Reformvorschlaege dem Senat vorlegte, scheiterten sie an
dem hartnaeckigen Widerstand des Senats. Noch stand das Heer beisammen, wie
ueblich vor den Toren der Stadt; als die Nachricht hinauskam, entlud sich das
lange drohende Gewitter - der Korpsgeist und die geschlossene militaerische
Organisation rissen auch die Verzagten und Gleichgueltigen mit fort. Das Heer
verliess den Feldherrn und seine Lagerstatt und zog, gefuehrt von den
Legionskommandanten, den wenigstens grossenteils plebejischen Kriegstribunen, in
militaerischer Ordnung in die Gegend von Crustumeria zwischen Tiber und Anio, wo
es einen Huegel besetzte und Miene machte, in diesem fruchtbarsten Teil des
roemischen Stadtgebiets eine neue Plebejerstadt zu gruenden. Dieser Abmarsch tat
selbst den hartnaeckigsten Pressern auf eine handgreifliche Art dar, dass ein
solcher Buergerkrieg auch mit ihrem oekonomischen Ruin enden muesse; der Senat
gab nach. Der Diktator vermittelte das Vertraegnis; die Buerger kehrten zurueck
in die Stadtmauern; die aeusserliche Einheit ward wiederhergestellt. Das Volk
nannte den Manius Valerius seitdem "den Grossen" (maximus) und den Berg jenseits
des Anio "den heiligen". Wohl lag etwas Gewaltiges und Erhebendes in dieser ohne
feste Leitung unter den zufaellig gegebenen Feldherren von der Menge selbst
begonnenen und ohne Blutvergiessen durchgefuehrten Revolution, und gern und
stolz erinnerten sich ihrer die Buerger. Empfunden wurden ihre Folgen durch
viele Jahrhunderte; ihr entsprang das Volkstribunat.
Ausser den transitorischen Bestimmungen, namentlich zur Abstellung der
drueckendsten Schuldnot und zur Versorgung einer Anzahl Landleute durch
Gruendung verschiedener Kolonien, brachte der Diktator verfassungsmaessig ein
Gesetz durch, welches er ueberdies noch, ohne Zweifel um den Buergern wegen
ihres gebrochenen Fahneneides Amnestie zu sichern, von jedem einzelnen
Gemeindeglied beschwoeren und sodann in einem Gotteshause niederlegen liess
unter Aufsicht und Verwahrung zweier besonders dazu aus der Plebs bestellter
Beamten, der beiden "Hausherren" (aediles). Dies Gesetz stellte den zwei
patrizischen Konsuln zwei plebejische Tribune zur Seite, welche die nach Kurien
versammelten Plebejer zu waehlen hatten. Gegen das militaerische Imperium, das
heisst gegen das der Diktatoren durchaus und gegen das der Konsuln ausserhalb
der Stadt, vermochte die tribunizische Gewalt nichts; der buergerlichen
ordentlichen Amtsgewalt aber, wie die Konsuln sie uebten, trat die tribunizische
unabhaengig gegenueber, ohne dass doch eine Teilung der Gewalten stattgefunden
haette. Die Tribune erhielten das Recht, welches dem Konsul gegen den Konsul und
um so mehr gegen den niederen Beamten zustand, das heisst das Recht jeden von
den Beamten erlassenen Befehl, durch den der davon betroffene Buerger sich
verletzt hielt, auf dessen Anweisung durch ihren rechtzeitig und persoenlich
eingelegten Protest zu vernichten und ebenso jeden von einem Beamten an die
Buergerschaft gerichteten Antrag nach Ermessen zu hemmen oder zu kassieren, das
ist das Recht der Interzession oder das sogenannte tribunizische Veto.
Es lag also in der tribunizischen Gewalt zunaechst das Recht, die
Verwaltung und die Rechtspflege willkuerlich zu hemmen, dem Militaerpflichtigen
es moeglich zu machen, sich straflos der Aushebung zu entziehen, die
Klageerhebung und die Rechtsvollstreckung gegen den Schuldner, die Einleitung
des Kriminalprozesses und die Untersuchungshaft des Angeschuldigten zu
verhindern oder aufzuheben und was dessen mehr war. Damit diese Rechtshilfe
nicht durch die Abwesenheit der Helfer vereitelt werde, war ferner verordnet,
dass der Tribun keine Nacht ausserhalb der Stadt zubringen duerfe und Tag und
Nacht seine Tuer offenstehen muesse. Weiter lag es in der Gewalt des
Volkstribunats, der Beschlussfassung der Gemeinde, die ja andernfalls kraft
ihres souveraenen Rechts die von ihr der Plebs verliehenen Privilegien ohne
weiteres haette zuruecknehmen koennen, durch ein einziges Wort eines einzelnen
Tribunen Schranken zu setzen.
Aber diese Rechte waeren wirkungslos gewesen, wenn nicht gegen den, der
sich nicht daran kehrte, insonderheit gegen den zuwiderhandelnden Magistrat dem
Volkstribun eine augenblicklich wirkende und unwiderstehliche Zwangsgewalt
zugestanden haette. Es ward ihm diese in der Form erteilt, dass das
Zuwiderhandeln gegen den seines Rechts sich bedienenden Tribun, vor allen Dingen
das Vergreifen an seiner Persoenlichkeit, welche auf dem heiligen Berg jeder
Plebejer Mann fuer Mann fuer sich und seine Nachkommen geschworen hatte, fuer
jetzt und alle Zukunft vor jeder Unbill zu schuetzen, ein todeswuerdiges
Verbrechen sein sollte und die Handhabung dieser Kriminaljustiz nicht den
Magistraten der Gemeinde, sondern denen der Plebs uebertragen ward. Kraft dieses
seines Richteramts konnte der Tribun jeden Buerger, vor allem den Konsul im
Amte, zur Verantwortung ziehen, ihn, wenn er nicht freiwillig sich stellte,
greifen lassen, ihn in Untersuchungshaft setzen oder Buergschaftstellung ihm
gestatten und alsdann auf Tod oder Geldbusse erkennen. Zu diesem Zweck standen
die beiden zugleich bestellten Aedilen des Volkes den Tribunen als Diener und
Gehilfen zur Seite, zunaechst, um die Verhaftung zu bewirken, weshalb auch ihnen
dieselbe Unangreifbarkeit durch den Gesamteid der Plebejer versichert ward.
Ausserdem hatten die Aedilen selbst gleich den Tribunen, aber nur fuer die
geringeren mit Bussen suehnbaren Sachen, richterliche Befugnis. Ward gegen den
tribunizischen oder aedilizischen Spruch Berufung eingelegt, so ging diese nicht
an die Gesamtbuergerschaft, mit der zu verhandeln die Beamten der Plebs ueberall
nicht befugt waren, sondern an die Gesamtheit der Plebejer, die in diesem Fall
nach Kurien zusammentrat und durch Stimmenmehrheit endgueltig entschied.
Dies Verfahren war allerdings mehr ein Gewalt- als ein Rechtsakt, zumal
wenn es gegen einen Nichtplebejer angewandt ward, wie dies doch eben in der
Regel der Fall sein musste. Es war weder mit dem Buchstaben noch mit dem Geist
der Verfassung irgend zu vereinigen, dass der Patrizier von Behoerden zur
Rechenschaft gezogen ward, die nicht der Buergerschaft, sondern einer innerhalb
der Buergerschaft gebildeten Assoziation vorstanden, und dass er gezwungen ward,
statt an die Buergerschaft, an eben diese Assoziation zu appellieren. Dies war
urspruenglich ohne Frage Lynchjustiz; aber die Selbsthilfe vollzog sich wohl von
jeher in Form Rechtens und wurde seit der gesetzlichen Anerkennung des
Volkstribunats als rechtlich statthaft betrachtet.
Der Absicht nach war diese neue Gerichtsbarkeit der Tribune und der Aedilen
und die daraus hervorgehende Provokationsentscheidung der Plebejerversammlung
ohne Zweifel ebenso an die Gesetze gebunden wie die Gerichtsbarkeit der Konsuln
und Quaestoren und der Spruch der Zenturien auf Provokation; die Rechtsbegriffe
des Verbrechens gegen die Gemeinde und der Ordnungswidrigkeit wurden von der
Gemeinde und deren Magistraten auf die Plebs und deren Vorsteher uebertragen.
Indes diese Begriffe waren selbst so wenig fest und deren gesetzliche Begrenzung
so schwierig, ja unmoeglich, dass die auf diese Kategorien hin geuebte
Justizpflege schon an sich den Stempel der Willkuer fast unvermeidlich an sich
trug. Seit nun aber gar in den staendischen Kaempfen die Idee des Rechts sich
selber getruebt hatte und seit die gesetzlichen Parteifuehrer beiderseits mit
einer konkurrierenden Gerichtsbarkeit ausgestattet waren, musste diese mehr und
immer mehr der reinen Willkuerpolizei sich naehern. Namentlich traf dieselbe den
Beamten. Bisher unterlag derselbe nach roemischem Staatsrecht, solange er
Beamter war, ueberhaupt keiner Gerichtsbarkeit, und wenn er auch nach
Niederlegung seines Amtes rechtlich fuer jede seiner Handlungen zur
Verantwortung hatte gezogen werden koennen, so lag doch die Handhabung dieses
Rechts in den Haenden seiner Standesgenossen und schliesslich der
Gesamtgemeinde, zu der diese ebenfalls gehoerten. Jetzt trat in der
tribunizischen Gerichtsbarkeit eine neue Macht auf, welche einerseits gegen den
hoechsten Beamten schon waehrend der Amtsfuehrung einschreiten konnte,
anderseits gegen die adligen Buerger ausschliesslich durch die nicht adligen
gehandhabt ward, und die um so drueckender war, als weder das Verbrechen noch
die Strafe gesetzlich formuliert wurden. Der Sache nach ward durch die
konkurrierende Gerichtsbarkeit der Plebs und der Gemeinde Gut, Leib und Leben
der Buerger dem willkuerlichen Belieben der Parteiversammlungen preisgegeben.
In die Ziviljurisdiktion haben die plebejischen Institutionen nur insofern
eingegriffen, als in den fuer die Plebs so wichtigen Freiheitsprozessen den
Konsuln die Geschworenenernennung entzogen ward und die Sprueche hier erfolgten
von den besonders dafuer bestimmten Zehnmaenner-Richtern (iudices decemviri,
spaeter decemviri litibus iudicandis). An die konkurrierende Jurisdiktion
schloss sich weiter die Konkurrenz in der gesetzgebenden Initiative. Das Recht,
die Mitglieder zu versammeln und Beschluesse derselben zu bewirken, stand den
Tribunen schon insofern zu, als ohne dasselbe ueberhaupt keine Assoziation
gedacht werden kann. Ihnen aber ward dasselbe in der eminenten Weise verliehen,
dass das autonomische Versammlungs- und Beschlussrecht der Plebs gesetzlich
sichergestellt war vor jedem Eingriff der Magistrate der Gemeinde, ja der
Gemeinde selbst. Allerdings war es die notwendige Vorbedingung der rechtlichen
Anerkennung der Plebs ueberhaupt, dass die Tribune nicht daran gehindert werden
konnten, ihre Nachfolger von der Versammlung der Plebs waehlen zu lassen und die
Bestaetigung ihrer Kriminalsentenz durch dieselbe zu bewirken; und es ward ihnen
denn dieses Recht auch durch das Icilische Gesetz (262 492) noch besonders
gewaehrleistet und jedem, der dabei dem Tribun ins Wort falle oder das Volk
auseinandergehen heisse, eine schwere Strafe gedroht. Dass demnach dem Tribun
nicht gewehrt werden konnte, auch andere Antraege als die Wahl seines
Nachfolgers und die Bestaetigung seiner Urteilssprueche zur Abstimmung zu
bringen, leuchtet ein. Gueltige Volksschluesse waren derartige "Beliebungen der
Menge" (plebi scita) zwar eigentlich nicht, sondern anfaenglich nicht viel mehr
als die Beschluesse unserer heutigen Volksversammlungen; allein da der
Unterschied zwischen den Komitien des Volkes und den Konzilien der Menge denn
doch mehr formaler Natur war, ward wenigstens von plebejischer Seite die
Gueltigkeit derselben als autonomischer Festsetzungen der Gemeinde sofort in
Anspruch genommen und zum Beispiel gleich das Icilische Gesetz auf diesem Wege
durchgesetzt.
So war der Tribun des Volks bestellt, dem einzelnen zu Schirm und Schutz,
allen zur Leitung und Fuehrung, versehen mit unbeschraenkter richterlicher
Gewalt im peinlichen Verfahren, um also seinem Befehl Nachdruck geben zu
koennen, endlich selbst persoenlich fuer unverletzlich (sacrosanctus) erklaert,
indem wer sich an ihm oder seinem Diener vergriff, nicht bloss den Goettern
verfallen galt, sondern auch bei den Menschen als nach rechtlich erwiesenem
Frevel des Todes schuldig.
Die Tribune der Menge (tribuni plebis) sind hervorgegangen aus den
Kriegstribunen und fuehren von diesen ihren Namen; rechtlich aber haben sie
weiter zu ihnen keinerlei Beziehung. Vielmehr stehen der Gewalt nach die
Volkstribune und die Konsuln sich gleich. Die Appellation vom Konsul an den
Tribun und das Interzessionsrecht des Tribuns gegen den Konsul ist, wie schon
gesagt ward, durchaus gleichartig der Appellation vom Konsul an den Konsul und
der Interzession des einen Konsuls gegen den andern, und beide sind nichts als
eine Anwendung des allgemeinen Rechtssatzes, dass zwischen zwei
Gleichberechtigten der Verbietende dem Gebietenden vorgeht. Auch die
urspruengliche, allerdings bald vermehrte Zahl und die Jahresdauer des Amtes,
welches fuer die Tribune jedesmal am 10. Dezember wechselte, sind den Tribunen
mit den Konsuln gemein, ebenso die eigentuemliche Kollegialitaet, die in jedes
einzelnen Konsuls und in jedes einzelnen Tribunen Hand die volle Machtfuelle des
Amtes legt und bei Kollisionen innerhalb des Kollegiums nicht die Stimmen
zaehlt, sondern das Nein dem Ja vorgehen laesst - weshalb, wo der Tribun
verbietet, das Verbot des einzelnen trotz des Widerspruchs der Kollegen genuegt,
wo er dagegen anklagt, er durch jeden seiner Kollegen gehemmt werden kann.
Konsuln und Tribune haben beide volle und konkurrierende Kriminaljurisdiktion,
wenn auch jene dieselbe mittelbar, diese unmittelbar ausueben; wie jenen die
beiden Quaestoren, stehen diesen die beiden Aedilen hierin zur Seite ^1. Die
Konsuln sind notwendig Patrizier, die Tribune notwendig Plebejer. Jene haben die
vollere Macht, diese die unumschraenktere, denn ihrem Verbot und ihrem Gericht
fuegt sich der Konsul, nicht aber dem Konsul sich der Tribun. So ist die
tribunizische Gewalt das Abbild der konsularischen; sie ist aber nicht minder
ihr Gegenbild. Die Macht der Konsuln ist wesentlich positiv, die der Tribune
wesentlich negativ. Nur die Konsuln sind Magistrate des roemischen Volkes, nicht
die Tribune; denn jene erwaehlt die gesamte Buergerschaft, diese nur die
plebejische Assoziation. Zum Zeichen dessen erscheint der Konsul oeffentlich mit
dem den Gemeindebeamten zukommenden Schmuck und Gefolge, die Tribune aber sitzen
auf der Bank anstatt des Wagenstuhls und ermangeln der Amtsdiener, des
Purpursaumes und ueberhaupt jedes Abzeichens der Magistratur; sogar im
Gemeinderat hat der Tribun weder den Vorsitz noch auch nur den Beisitz. So ist
in dieser merkwuerdigen Institution dem absoluten Befehlen das absolute
Verbieten in der schaerfsten und schroffsten Weise gegenuebergestellt; das war
die Schlichtung des Haders, dass die Zwietracht der Reichen und der Armen
gesetzlich festgestellt und geordnet ward.
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^1 Dass die plebejischen Aedilen in derselben Weise den patrizischen
Quaestoren nachgebildet sind wie die plebejischen Tribune den patrizischen
Konsuln, ist deutlich sowohl fuer die Kriminalrechtspflege, wo nur die Tendenz
der beiden Magistraturen, nicht die Kompetenz verschieden gewesen zu sein
scheint, wie fuer das Archivgeschaeft. Fuer die Aedilen ist der Cerestempel, was
der Tempel des Saturnus fuer die Quaestoren, und von jenem haben sie auch den
Namen. Bezeichnend ist die Vorschrift des Gesetzes von 305 (349) (Liv. 3, 55),
dass die Senatsbeschluesse dorthin an die Aedilen abgeliefert werden sollen (I,
300), waehrend dieselben bekanntlich nach altem und spaeter nach Beilegung des
Staendekampfes wieder ueberwiegendem Gebrauche den Quaestoren zur Aufbewahrung
in dem Saturnustempel zugestellt wurden.
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Aber was war erreicht damit, dass man die Einheit der Gemeinde brach, dass
die Beamten einer unsteten und von allen Leidenschaften des Augenblicks
abhaengigen Kontrollbehoerde unterworfen wurden, dass auf den Wink eines
einzelnen der auf den Gegenthron gehobenen Oppositionshaeupter die Verwaltung im
gefaehrlichsten Augenblick zum Stocken gebracht werden konnte, dass man die
Kriminalrechtspflege, indem man alle Beamte dazu konkurrierend bevollmaechtigte,
gleichsam gesetzlich aus dem Recht in die Politik verwies und sie fuer alle
Zeiten verdarb? Es ist wohl wahr, dass das Tribunat wenn nicht unmittelbar zur
politischen Ausgleichung der Staende beigetragen, so doch als eine maechtige
Waffe in der Hand der Plebejer gedient hat, als diese bald darauf die Zulassung
zu den Gemeindeaemtern begehrten. Aber die eigentliche Bestimmung des Tribunats
war dieses nicht. Nicht dem politisch privilegierten Stande ward es abgerungen,
sondern den reichen Grund- und Kapitalherren; es sollte dem gemeinen Mann
billige Rechtspflege sichern und eine zweckmaessigere Finanzverwaltung
herbeifuehren. Diesen Zweck hat es nicht erfuellt und konnte es nicht erfuellen.
Der Tribun mochte einzelnen Unbilden, einzelnen schreienden Haerten steuern;
aber der Fehler lag nicht im Unrecht, das man Recht hiess, sondern im Rechte,
welches ungerecht war: und wie konnte der Tribun die ordentliche Rechtspflege
regelmaessig hemmen? haette er es gekonnt, so war auch damit noch wenig
geholfen, wenn nicht die Quellen der Verarmung verstopft wurden, die verkehrte
Besteuerung, das schlechte Kreditsystem, die heillose Okkupation der Domaenen.
Aber hieran wagte man sich nicht, offenbar weil die reichen Plebejer selbst an
diesen Missbraeuchen kein minderes Interesse hatten als die Patrizier. So
gruendete man diese seltsame Magistratur, deren handgreiflicher Beistand dem
gemeinen Mann einleuchtete und die doch die notwendige oekonomische Reform
unmoeglich durchsetzen konnte. Sie ist kein Beweis politischer Weisheit, sondern
ein schlechtes Kompromiss zwischen dem reichen Adel und der fuehrerlosen Menge.
Man hat gesagt, das Volkstribunat habe Rom vor der Tyrannis bewahrt. Waere dies
wahr, so wuerde es wenig bedeuten; die Aenderung der Staatsform ist an sich fuer
ein Volk kein Unheil, und fuer das roemische war es vielmehr ein Unglueck, dass
die Monarchie zu spaet eingefuehrt ward nach Erschoepfung der physischen und
geistigen Kraefte der Nation. Es ist aber nicht einmal richtig, wie schon das
beweist, dass die italischen Staaten ebenso regelmaessig ohne Tyrannis geblieben
sind wie sie in den hellenischen regelmaessig aufstanden. Der Grund liegt
einfach darin, dass die Tyrannis ueberall die Folge des allgemeinen Stimmrechts
ist und dass die Italiker laenger als die Griechen die nicht grundsaessigen
Buerger von den Gemeindeversammlungen ausschlossen; als Rom hiervon abging,
blieb auch die Monarchie nicht aus, ja knuepfte eben an an das tribunizische
Amt. Dass das Volkstribunat auch genuetzt hat, indem es der Opposition
gesetzliche Bahnen wies und manche Verkehrtheit abwehrte, wird niemand
verkennen; aber ebensowenig, dass, wo es sich nuetzlich erwies, es fuer ganz
andere Dinge gebraucht ward, als wofuer man es begruendet hatte. Das verwegene
Experiment, den Fuehrern der Opposition ein verfassungsmaessiges Veto
einzuraeumen und sie mit der Macht, es ruecksichtslos geltend zu machen,
auszustatten, bleibt ein Notbehelf, der den Staat politisch aus den Angeln
gehoben und die sozialen Missstaende durch nutzlose Palliative hingeschleppt
hat.
Indes man hatte den Buergerkrieg organisiert; er ging seinen Gang. Wie zur
Schlacht standen die Parteien sich gegenueber, jede unter ihren Fuehrern;
Beschraenkung der konsularischen, Erweiterung der tribunizischen Gewalt ward auf
der einen, die Vernichtung des Tribunats auf der andern Seite angestrebt; die
gesetzlich straflos gemachte Insubordination, die Weigerung, sich zur
Landesverteidigung zu stellen, die Buss- und Strafklagen namentlich gegen
Beamte, die die Rechte der Gemeinde verletzt oder auch nur ihr Missfallen erregt
hatten, waren die Waffen der Plebejer, denen die Junker Gewalt und
Einverstaendnisse mit den Landesfeinden, gelegentlich auch den Dolch des
Meuchelmoerders entgegensetzten; auf den Strassen kam es zum Handgemenge und
hueben und drueben vergriff man sich an der Heiligkeit der Magistratspersonen.
Viele Buergerfamilien sollen ausgewandert sein und in den benachbarten Gemeinden
einen friedlicheren Wohnsitz gesucht haben; und man mag es wohl glauben. Es
zeugt von dem starken Buergersinn im Volk, nicht dass es diese Verfassung sich
gab, sondern dass es sie ertrug und die Gemeinde trotz der heftigsten Kaempfe
dennoch zusammenhielt. Das bekannteste Ereignis aus diesen Staendekaempfen ist
die Geschichte des Gnaeus Marcius, eines tapferen Adligen, der von Coriolis
Erstuermung den Beinamen trug. Er soll im Jahr 263 (491), erbittert ueber die
Weigerung der Zenturien, ihm das Konsulat zu uebertragen, beantragt haben, wie
einige sagen, die Einstellung der Getreideverkaeufe aus den Staatsmagazinen, bis
das hungernde Volk auf das Tribunat verzichte; wie andere berichten, geradezu
die Abschaffung des Tribunats. Von den Tribunen auf Leib und Leben angeklagt,
habe er die Stadt verlassen, indes nur, um zurueckzukehren an der Spitze eines
volskischen Heeres; jedoch im Begriff, .seine Vaterstadt fuer den Landesfeind zu
erobern, habe das ernste Wort der Mutter sein Gewissen geruehrt und also sei von
ihm der erste Verrat durch einen zweiten gesuehnt worden und beide durch den
Tod. Wieviel darin wahr ist, laesst sich nicht entscheiden; aber alt ist die
Erzaehlung, aus der die naive Impertinenz der roemischen Annalisten eine
vaterlaendische Glorie gemacht hat, und sie oeffnet den Einblick in die tiefe
sittliche und politische Schaendlichkeit dieser staendischen Kaempfe. Aehnlichen
Schlages ist der Ueberfall des Kapitols durch eine Schar politischer
Fluechtlinge, gefuehrt von dem Sabiner Appius Herdonius im Jahr 294 (460); sie
riefen die Sklaven zu den Waffen, und erst nach heissem Kampf und mit Hilfe der
herbeigeeilten Tusculaner ward die roemische Buergerwehr der catilinarischen
Bande Meister. Denselben Charakter fanatischer Erbitterung tragen andere
Ereignisse dieser Zeit, deren geschichtliche Bedeutung in den luegenseligen
Familienberichten sich nicht mehr erfassen laesst; so das Uebergewicht des
Fabischen Geschlechtes, das von 269 bis 275 (485-479) den einen Konsul stellte,
und die Reaktion dagegen, die Auswanderung der Fabier aus Rom und ihre
Vernichtung durch die Etrusker am Cremera (277 477). Noch entsetzlicher war die
Ermordung des Volkstribuns Gnaeus Genucius, der es gewagt hatte, zwei Konsulare
zur Rechenschaft zu ziehen und der am Morgen des fuer die Anklage anberaumten
Tages tot im Bette gefunden ward (281 473). Die unmittelbare Folge dieser Untat
war das Publilische Gesetz, eines der folgenreichsten, das die roemische
Geschichte kennt. Zwei der wichtigsten Ordnungen, die Einfuehrung der
plebejischen Tribusversammlung und die wenngleich bedingte Gleichstellung des
Plebiszits mit dem foermlichen, von der ganzen Gemeinde beschlossenen Gesetz,
gehen, jene gewiss, diese wahrscheinlich zurueck auf den Antrag des
Volkstribunen Volero Publilius vom Jahre 283 (471). Die Plebs hatte bis dahin
ihre Beschluesse nach Kurien gefasst; demnach war in diesen ihren
Sonderversammlungen teils ohne Unterschied des Vermoegens und der Ansaessigkeit
bloss nach Koepfen abgestimmt worden, teils hatten, infolge des im Wesen der
Kurienversammlung liegenden Zusammenstehens der Geschlechtsgenossen, die
Klienten der grossen Adelsfamilien in der Plebejerversammlung miteinander
gestimmt. Der eine wie der andere Umstand gab dem Adel vielfache Gelegenheit,
Einfluss auf diese Versammlung zu ueben und besonders die Wahl der Tribune in
seinem Sinne zu lenken; beides fiel fortan weg durch die neue Abstimmungsweise
nach Quartieren. Deren waren in der Servianischen Verfassung zum Zweck der
Aushebung vier gebildet worden, die Stadt und Land gleichmaessig umfassten (I,
105); spaeterhin - vielleicht im Jahr 259 (495) - hatte man das roemische Gebiet
in zwanzig Distrikte eingeteilt, von denen die ersten vier die Stadt und deren
naechste Umgebung umfassten, die uebrigen sechzehn mit Zugrundelegung der
Geschlechtergaue des aeltesten roemischen Ackers aus dem Landgebiet gebildet
wurden (I, 51). Zu diesen wurde, wahrscheinlich erst infolge des Publilischen
Gesetzes und um die fuer die Abstimmung wuenschenswerte Ungleichheit der
Gesamtzahl der Stimmabteilungen herbeizufuehren, als einundzwanzigste Tribus die
crustuminische hinzugefuegt, die ihren Namen von dem Orte trug, wo die Plebs als
solche sich konstituiert und das Tribunat gestiftet hatte (I, 282) und fortan
fanden die Sonderversammlungen der Plebs nicht mehr nach Kurien statt, sondern
nach Tribus. In diesen Abteilungen, die durchaus auf dem Grundbesitz beruhten,
stimmten ausschliesslich die ansaessigen Leute, diese jedoch ohne Unterschied
der Groesse des Grundbesitzes und so, wie sie in Doerfern und Weilern zusammen
wohnten; es war also diese Tribusversammlung, die im uebrigen aeusserlich der
nach Kurien geordneten nachgebildet ward, recht eigentlich eine Versammlung des
unabhaengigen Mittelstandes, von der einerseits die Freigelassenen und Klienten
der grossen Mehrzahl nach als nicht ansaessige Leute ausgeschlossen waren, und
in der anderseits der groessere Grundbesitz nicht so wie in den Zenturien
ueberwog. Eine allgemeine Buergerschaftsversammlung war diese "Zusammenkunft der
Menge" (concilium plebis) noch weniger als die plebejische Kurienversammlung, da
sie nicht bloss wie diese die saemtlichen Patrizier, sondern auch die nicht
grundsaessigen Plebejer ausschloss; aber die Menge war maechtig genug, um es
durchzusetzen, dass ihr Beschluss dem von den Zenturien gefassten rechtlich
gleich gelte, falls er vorher vom Gesamtsenat gebilligt worden war. Dass diese
letzte Bestimmung schon vor Erlass der Zwoelf Tafeln gesetzlich feststand, ist
gewiss; ob man sie gerade bei Gelegenheit des Publilischen Plebiszits
eingefuehrt hat, oder ob sie bereits vorher durch irgendeine andere verschollene
Satzung ins Leben gerufen und auf das Publilische Plebiszit nur angewendet
worden ist, laesst sich nicht mehr ausmachen. Ebenso bleibt es ungewiss, ob
durch dies Gesetz die Zahl der Tribune von zwei auf vier vermehrt ward oder dies
bereits vorher geschehen war.
Einsichtiger angelegt als alle diese Parteimassregeln war der Versuch des
Spurius Cassius, die finanzielle Allmacht der Reichen zu brechen und damit den
eigentlichen Quell des Uebels zu verstopfen. Er war Patrizier, und keiner tat es
in seinem Stande an Rang und Ruhm ihm zuvor; nach zwei Triumphen, im dritten
Konsulat (268 486) brachte er an die Buergergemeinde den Antrag, das
Gemeindeland vermessen zu lassen und es teils zum Besten des oeffentlichen
Schatzes zu verpachten, teils unter die Beduerftigen zu verteilen; das heisst,
er versuchte, die Entscheidung ueber die Domaenen dem Senat zu entreissen und,
gestuetzt auf die Buergerschaft, dem egoistischen Okkupationssystem ein Ende zu
machen. Er mochte meinen, dass die Auszeichnung seiner Persoenlichkeit, die
Gerechtigkeit und Weisheit der Massregel durchschlagen werde, selbst in diesen
Wogen der Leidenschaftlichkeit und der Schwaeche; allein er irrte. Der Adel
erhob sich wie ein Mann; die reichen Plebejer traten auf seine Seite; der
gemeine Mann war missvergnuegt, weil Spurius Cassius, wie Bundesrecht und
Billigkeit geboten, auch den latinischen Eidgenossen bei der Assignation ihr
Teil geben wollte. Cassius musste sterben; es ist etwas Wahres in der Anklage,
dass er koenigliche Gewalt sich angemasst habe, denn freilich versuchte er
gleich den Koenigen, gegen seinen Stand die Gemeinfreien zu schirmen. Sein
Gesetz ging mit ihm ins Grab, aber das Gespenst desselben stand seitdem den
Reichen unaufhoerlich vor Augen und wieder und wieder stand es auf gegen sie,
bis unter den Kaempfen darueber das Gemeinwesen zugrunde ging.
Da ward noch ein Versuch gemacht, die tribunizische Gewalt dadurch zu
beseitigen, dass man dem gemeinen Mann die Rechtsgleichheit auf einem
geregelteren und wirksameren Wege sicherte. Der Volkstribun Gaius Terentilius
Arsa beantragte im Jahr 292 (462) die Ernennung einer Kommission von fuenf
Maennern zur Entwerfung eines gemeinen Landrechts, an das die Konsuln
kuenftighin in ihrer richterlichen Gewalt gebunden sein sollten. Aber der Senat
weigerte sich, diesem Vorschlag seine Sanktion zu geben, und es vergingen zehn
Jahre, ehe derselbe zur Ausfuehrung kam - Jahre des heissesten Staendekampfes,
welche ueberdies vielfach bewegt waren durch Kriege und innere Unruhen; mit
gleicher Hartnaeckigkeit hinderte die Adelspartei die Zulassung des Gesetzes im
Senat und ernannte die Gemeinde wieder und wieder dieselben Maenner zu Tribunen.
Man versuchte durch andere Konzessionen den Angriff zu beseitigen: im Jahre 297
(457) ward die Vermehrung der Tribune von vier auf zehn bewilligt - freilich ein
zweifelhafter Gewinn; im folgenden Jahre durch ein Icilisches Plebiszit, das
aufgenommen ward unter die beschworenen Privilegien der Gemeinde, der Aventin,
bisher Tempelhain und unbewohnt, unter die aermeren Buerger zu Bauplaetzen
erblichen Besitzes aufgeteilt. Die Gemeinde nahm, was ihr geboten ward, allein
sie hoerte nicht auf, das Landrecht zu fordern. Endlich im Jahre 300 (454) kam
ein Vergleich zustande; der Senat gab in der Hauptsache nach. Die Abfassung des
Landrechts wurde beschlossen; es sollten dazu ausserordentlicher Weise zehn
Maenner von den Zenturien gewaehlt werden, welche zugleich als hoechste Beamte
anstatt der Konsuln zu fungieren hatten (decem viri consulari imperio legibus
scribundis), und zu diesem Posten sollten nicht bloss Patrizier, sondern auch
Plebejer wahlfaehig sein. Diese wurden hier zum erstenmal, freilich nur fuer ein
ausserordentliches Amt, als waehlbar bezeichnet. Es war dies ein grosser Schritt
vorwaerts zu der vollen politischen Gleichberechtigung, und er war nicht zu
teuer damit verkauft, dass das Volkstribunat aufgehoben, das Provokationsrecht
fuer die Dauer des Dezemvirats suspendiert und die Zehnmaenner nur verpflichtet
wurden, die beschworenen Freiheiten der Gemeinde nicht anzutasten. Vorher indes
wurde noch eine Gesandtschaft nach Griechenland geschickt um die Solonischen und
andere griechische Gesetze heimzubringen, und erst nach deren Rueckkehr wurden
fuer das Jahr 303 (451) die Zehnmaenner gewaehlt. Obwohl es freistand, auch
Plebejer zu ernennen, so traf doch die Wahl auf lauter Patrizier - so maechtig
war damals noch der Adel -, und erst als eine abermalige Wahl fuer 304 (450)
noetig ward, wurden auch einige Plebejer gewaehlt - die ersten nichtadligen
Beamten, die die roemische Gemeinde gehabt hat.
Erwaegt man diese Massregeln in ihrem Zusammenhang, so kann kaum ein
anderer Zweck ihnen untergelegt werden, als die Beschraenkung der konsularischen
Gewalt durch das geschriebene Gesetz an die Stelle der tribunizischen Hilfe zu
setzen. Von beiden Seiten musste man sich ueberzeugt haben, dass es nicht so
bleiben konnte, wie es war, und die Permanenzerklaerung der Anarchie wohl die
Gemeinde zugrunde richtete, aber in der Tat und Wahrheit dabei fuer niemand
etwas herauskam. Ernsthafte Leute mussten einsehen, dass das Eingreifen der
Tribune in die Administration sowie ihre Anklaegertaetigkeit schlechterdings
schaedlich wirkten und der einzige wirkliche Gewinn, den das Tribunat dem
gemeinen Mann gebracht hatte, der Schutz gegen parteiische Rechtspflege war,
indem es als eine Art Kassationsgericht die Willkuer des Magistrats
beschraenkte. Ohne Zweifel ward, als die Plebejer ein geschriebenes Landrecht
begehrten, von den Patriziern erwidert, dass dann der tribunizische Rechtsschutz
ueberfluessig werde; und hierauf scheint von beiden Seiten nachgegeben zu sein.
Es ist vielleicht nie bestimmt ausgesprochen worden, wie es werden sollte nach
Abfassung des Landrechts; aber an dem definitiven Verzicht der Plebs auf das
Tribunat ist nicht zu zweifeln, da dieselbe durch das Dezemvirat in die Lage
kam, nicht anders als auf ungesetzlichem Wege das Tribunat zurueckgewinnen zu
koennen. Die der Plebs gegebene Zusage, dass ihre beschworenen Freiheiten nicht
angetastet werden sollten, kann bezogen werden auf die vom Tribunat
unabhaengigen Rechte der Plebejer, wie die Provokation und der Besitz des
Aventin. Die Absicht scheint gewesen zu sein, dass die Zehnmaenner bei ihrem
Ruecktritt dem Volke vorschlagen sollten, die jetzt nicht mehr nach Willkuer,
sondern nach geschriebenem Recht urteilenden Konsuln wiederum zu waehlen.
Der Plan, wenn er bestand, war weise; es kam darauf an, ob die
leidenschaftlich erbitterten Gemueter hueben und drueben diesen friedlichen
Austrag annehmen wuerden. Die Dezemvirn des Jahres 303 (451) brachten ihr Gesetz
vor das Volk und, von diesem bestaetigt, wurde dasselbe, in zehn kupferne Tafeln
eingegraben, auf dem Markt an der Rednerbuehne vor dem Rathaus angeschlagen. Da
indes noch ein Nachtrag erforderlich schien, so ernannte man auf das Jahr 304
(450) wieder Zehnmaenner, die noch zwei Tafeln hinzufuegten; so entstand das
erste und einzige roemische Landrecht, das Gesetz der Zwoelf Tafeln. Es ging aus
einem Kompromiss der Parteien hervor und kann schon darum tiefgreifende, ueber
nebensaechliche und blosse Zweckmaessigkeitsbestimmungen hinausgehende
Aenderungen des bestehenden Rechts nicht wohl enthalten haben. Sogar im
Kreditwesen trat keine weitere Milderung ein, als dass ein - wahrscheinlich
niedriges - Zinsmaximum (10 Prozent) festgestellt und der Wucherer mit schwerer
Strafe - charakteristisch genug mit einer weit schwereren als der Dieb - bedroht
ward; der strenge Schuldprozess blieb wenigstens in seinen Hauptzuegen
ungeaendert. Aenderungen der staendischen Rechte waren begreiflicherweise noch
weniger beabsichtigt; der Rechtsunterschied zwischen steuerpflichtigen und
vermoegenslosen Buergern, die Ungueltigkeit der Ehe zwischen Adligen und
Buergerlichen wurden vielmehr aufs neue im Stadtrecht bestaetigt, ebenso zur
Beschraenkung der Beamtenwillkuer und zum Schutz des Buergers ausdruecklich
vorgeschrieben, dass das spaetere Gesetz durchaus dem frueheren vorgehen und
dass kein Volksschluss gegen einen einzelnen Buerger erlassen werden solle. Am
bemerkenswertesten ist die Ausschliessung der Provokation an die Tribuskomitien
in Kapitalsachen, waehrend die an die Zenturien gewaehrleistet ward; was sich
daraus erklaert, dass die Strafgerichtsbarkeit von der Plebs und ihren
Vorstehern in der Tat usurpiert war und mit dem Tribunal auch der tribunizische
Kapitalprozess notwendig fiel, waehrend es vielleicht die Absicht war, den
aedilizischen Multprozess beizubehalten. Die wesentliche politische Bedeutung
lag weit weniger in dem Inhalt des Weistums als in der jetzt foermlich
festgestellten Verpflichtung der Konsuln, nach diesen Prozessformen und diesen
Rechtsregeln Recht zu sprechen, und in der oeffentlichen Aufstellung des
Gesetzbuchs, wodurch die Rechtsverwaltung der Kontrolle der Publizitaet
unterworfen und der Konsul genoetigt ward, allen gleiches und wahrhaft gemeines
Recht zu sprechen.
Der Ausgang des Dezemvirats liegt in tiefem Dunkel. Es blieb - so wird
berichtet - den Zehnmaennern nur noch uebrig, die beiden letzten Tafeln zu
publizieren und alsdann der ordentlichen Magistratur Platz zu machen. Sie
zoegerten indes; unter dem Vorwande, dass das Gesetz noch immer nicht fertig
sei, fuehrten sie selbst nach Ablauf des Amtsjahres ihr Amt weiter, was insofern
moeglich war, als nach roemischem Staatsrecht die ausserordentlicherweise zur
Revision der Verfassung berufene Magistratur durch die ihr gesetzte Endfrist
rechtlich nicht gebunden werden kann. Die gemaessigte Fraktion der Aristokratie,
die Valerier und Horatier an ihrer Spitze, soll versucht haben, im Senat die
Abdankung der Dezemvirn zu erzwingen; allein das Haupt der Zehnmaenner, Appius
Claudius, von Haus aus ein starrer Aristokrat, aber jetzt umschlagend zum
Demagogen und zum Tyrannen, gewann das Uebergewicht im Senat, und auch das Volk
fuegte sich. Die Aushebung eines doppelten Heeres ward ohne Widerspruch
vollzogen und der Krieg gegen die Volsker wie gegen die Sabiner begonnen. Da
wurde der gewesene Volkstribun Lucius Siccius Dentatus, der tapferste Mann in
Rom, der in hundertundzwanzig Schlachten gefochten und fuenfundvierzig
ehrenvolle Narben aufzuzeigen hatte, tot vor dem Lager gefunden, meuchlerisch
ermordet, wie es hiess, auf Anstiften der Zehnmaenner. Die Revolution gaerte in
den Gemuetern; zum Ausbruch brachte sie der ungerechte Wahrspruch des Appius in
dem Prozess um die Freiheit der Tochter des Centurionen Lucius Verginius, der
Braut des gewesenen Volkstribuns Lucius Icilius, welcher Spruch das Maedchen den
Ihrigen entriss, um sie unfrei und rechtlos zu machen und den Vater bewog,
seiner Tochter auf offenem Markt das Messer selber in die Brust zu stossen, um
sie der gewissen Schande zu entreissen. Waehrend das Volk erstarrt ob der
unerhoerten Tat die Leiche des schoenen Maedchens umstand, befahl der Dezemvir
seinen Buetteln, den Vater und alsdann den Braeutigam vor seinen Stuhl zu
fuehren, um ihm, von dessen Spruch keine Berufung galt, sofort Rede zu stehen
wegen ihrer Auflehnung gegen seine Gewalt. Nun war das Mass voll. Geschuetzt von
den brausenden Volksmassen entziehen der Vater und der Braeutigam des Maedchens
sich den Haeschern des Gewaltherrn, und waehrend in Rom der Senat zittert und
schwankt, erscheinen die beiden mit zahlreichen Zeugen der furchtbaren Tat in
den beiden Lagern. Das Unerhoerte wird berichtet; vor allen Augen oeffnet sich
die Kluft, die der mangelnde tribunizische Schutz in der Rechtssicherheit
gelassen hat, und was die Vaeter getan, wiederholen die Soehne. Abermals
verlassen die Heere ihre Fuehrer; sie ziehen in kriegerischer Ordnung durch die
Stadt und abermals auf den heiligen Berg, wo sie abermals ihre Tribune sich
ernennen. Immer noch weigern die Dezemvirn die Niederlegung ihrer Gewalt; da
erscheint das Heer mit seinen Tribunen in der Stadt und lagert sich auf dem
Aventin. Jetzt endlich, wo der Buergerkrieg schon da war und der Strassenkampf
stuendlich beginnen konnte, jetzt entsagen die Zehnmaenner ihrer angemassten und
entehrten Gewalt, und die Konsuln Lucius Valerius und Marcus Horatius vermitteln
einen zweiten Vergleich, durch den das Volkstribunal wieder hergestellt wurde.
Die Anklagen gegen die Dezemvirn endigten damit, dass die beiden schuldigsten,
Appius Claudius und Spurius Oppius, im Gefaengnis sich das Leben nahmen, die
acht anderen ins Exil gingen und der Staat ihr Vermoegen einzog. Weitere
gerichtliche Verfolgungen hemmte der kluge und gemaessigte Volkstribun Marcus
Duilius durch den rechtzeitigen Gebrauch seines Veto.
So lautet die Erzaehlung, wie der Griffel der roemischen Aristokraten sie
aufgezeichnet hat; unmoeglich aber kann, auch von den Nebenumstaenden abgesehen,
die grosse Krise, der die Zwoelf Tafeln entsprangen, in solche romantische
Abenteuerlichkeiten und politische Unbegreiflichkeiten ausgelaufen sein. Das
Dezemvirat war nach der Abschaffung des Koenigtums und der Einsetzung des
Volkstribunats der dritte grosse Sieg der Plebs, und die Erbitterung der
Gegenpartei gegen die Institution wie gegen ihr Haupt Appius Claudius ist
erklaerlich genug. Die Plebejer hatten damit das passive Wahlrecht zu dem
hoechsten Gemeindeamt und das gemeine Landrecht errungen; und nicht sie waren
es, die Ursache hatten, sich gegen die neue Magistratur aufzulehnen und mit
Waffengewalt das rein patrizische Konsularregiment zu restaurieren. Dies Ziel
kann nur von der Adelspartei verfolgt worden sein, und wenn die patrizisch-
plebejischen Dezemvirn den Versuch gemacht haben, sich ueber die Zeit hinaus im
Amte zu behaupten, so ist sicherlich dagegen in erster Reihe der Adel in die
Schranken getreten; wobei er freilich nicht versaeumt haben wird geltend zu
machen, dass ja auch der Plebs ihre verbrieften Rechte geschmaelert,
insbesondere das Tribunat ihr genommen sei. Gelang es dann dem Adel, die
Dezemvirn zu beseitigen, so ist es allerdings begreiflich, dass nach deren Sturz
die Plebs jetzt abermals in Waffen zusammentrat, um die Ergebnisse sowohl der
frueheren Revolution von 260 wie auch der juengsten Bewegung sich zu sichern;
und nur als Kompromiss in diesem Konflikt lassen die Valerisch-Horatischen
Gesetze von 305 (449) sich verstehen. Der Vergleich fiel wie natuerlich durchaus
zu Gunsten der Plebejer aus und beschraenkte abermals in empfindlicher Weise die
Gewalt des Adels. Dass das Volkstribunat wieder hergestellt, das dem Adel
abgedrungene Stadtrecht definitiv festgehalten und die Konsuln danach zu richten
verpflichtet wurden, versteht sich von selbst. Durch das Stadtrecht verloren
allerdings die Tribus die angemasste Gerichtsbarkeit in Kapitalsachen; allein
die Tribune erhielten sie zurueck, indem ein Weg gefunden ward, ihnen fuer
solche Faelle die Verhandlung mit den Zenturien moeglich zu machen. Ueberdies
blieb ihnen in dem Recht, auf Geldbussen unbeschraenkt zu erkennen und diesen
Spruch an die Tribuskomitien zu bringen, ein ausreichendes Mittel, die
buergerliche Existenz des patrizischen Gegners zu vernichten. Es ward ferner auf
Antrag der Konsuln von den Zenturien beschlossen, dass kuenftig jeder Magistrat,
also auch der Diktator bei seiner Ernennung verpflichtet werden solle, der
Provokation stattzugeben; wer dem zuwider einen Beamten ernannte, buesste mit
dem Kopfe. Im uebrigen behielt der Diktator die bisherige Gewalt und konnte
namentlich der Tribun seine Amtshandlungen nicht wie die der Konsuln kassieren.
Eine weitere Beschraenkung der konsularischen Machtfuelle war es, dass die
Verwaltung der Kriegskasse zwei von der Gemeinde gewaehlten Zahlmeistern
(quaestores) uebertragen ward, die zuerst fuer 307 (447) ernannt wurden. Die
Ernennung sowohl der beiden neuen Zahlmeister fuer den Krieg wie auch der beiden
die Stadtkasse verwaltenden ging jetzt ueber auf die Gemeinde; der Konsul
behielt statt der Wahl nur die Wahlleitung. Die Versammlung, in der die
Zahlmeister erwaehlt wurden, war die der saemtlichen patrizisch-plebejischen
ansaessigen Leute und stimmte nach Quartieren ab; worin ebenfalls eine
Konzession an die diese Versammlungen weit mehr als die Zenturiatkomitien
beherrschende plebejische Bauernschaft liegt.
Folgenreicher noch war es, dass den Tribunen Anteil an den Verhandlungen im
Senat eingeraeumt ward. Zwar in den Sitzungssaal die Tribune zuzulassen, schien
dem Senat unter seiner Wuerde; es wurde ihnen eine Bank an die Tuer gesetzt, um
von da aus den Verhandlungen zu folgen. Das tribunizische Interzessionsrecht
hatte sich auch auf die Beschluesse des Gesamtsenats erstreckt, seit dieser aus
einer beratenden zu einer beschliessenden Behoerde geworden war, was wohl zuerst
eintrat in dem Fall, wo ein Plebiszit fuer die ganze Gemeinde verbindend werden
sollte; es war natuerlich, dass man seitdem den Tribunen eine gewisse
Beteiligung an den Verhandlungen in der Kurie einraeumte. Um auch gegen
Unterschiebung und Verfaelschung von Senatsbeschluessen gesichert zu sein, an
deren Gueltigkeit ja die der wichtigsten Plebiszite geknuepft war, wurde
verordnet, dass in Zukunft dieselben nicht bloss bei den patrizischen
Stadtquaestoren im Saturnus-, sondern ebenfalls bei den plebejischen Aedilen im
Cerestempel hinterlegt werden sollten. So endigte dieser Kampf, der begonnen
war, um die Gewalt der Volkstribune zu beseitigen, mit der abermaligen und nun
definitiven Sanktionierung ihres Rechts, sowohl einzelne Verwaltungsakte auf
Anrufen des Beschwerten als auch jede Beschlussnahme der konstitutiven
Staatsgewalten nach Ermessen zu kassieren. Mit den heiligsten Eiden und allem,
was die Religion Ehrfuerchtiges darbot, und nicht minder mit den foermlichsten
Gesetzen wurde abermals sowohl die Person der Tribune als die ununterbrochene
Dauer und die Vollzaehligkeit des Kollegiums gesichert. Es ist seitdem nie
wieder in Rom ein Versuch gemacht worden, diese Magistratur aufzuheben.
3. Kapitel
Die Ausgleichung der Staende und die neue Aristokratie
Die tribunizischen Bewegungen scheinen vorzugsweise aus den sozialen, nicht
aus den politischen Missverhaeltnissen hervorgegangen zu sein und es ist guter
Grund vorhanden zu der Annahme, dass ein Teil der vermoegenden, in den Senat
aufgenommenen Plebejer denselben nicht minder entgegen war als die Patrizier;
denn die Privilegien, gegen welche die Bewegung vorzugsweise sich richtete,
kamen auch ihnen zugute, und wenn sie auch wieder in anderer Beziehung sich
zurueckgesetzt fanden, so mochte es ihnen doch keineswegs an der Zeit scheinen,
ihre Ansprueche auf Teilnahme an den Aemtern geltend zu machen, waehrend der
ganze Senat in seiner finanziellen Sondermacht bedroht war. So erklaert es sich,
dass waehrend der ersten fuenfzig Jahre der Republik kein Schritt geschah, der
geradezu auf politische Ausgleichung der Staende hinzielte.
Allein eine Buergschaft der Dauer trug dieses Buendnis der Patrizier und
der reichen Plebejer doch keineswegs in sich. Ohne Zweifel hatte ein Teil der
vornehmen plebejischen Familien von Haus aus der Bewegungspartei sich
angeschlossen, teils aus Billigkeitsgefuehl gegen ihre Standesgenossen, teils
infolge des natuerlichen Bundes aller Zurueckgesetzten, teils endlich, weil sie
begriffen, dass Konzessionen an die Menge auf die Laenge unvermeidlich waren und
dass sie, richtig benutzt, die Beseitigung der Sonderrechte des Patriziats zur
Folge haben und damit der plebejischen Aristokratie das entscheidende Gewicht im
Staate geben wuerden. Wenn diese Ueberzeugung, wie das nicht fehlen konnte, in
weitere Kreise eindrang und die plebejische Aristokratie an der Spitze ihres
Standes den Kampf gegen den Geschlechtsadel aufnahm, so hielt sie in dem
Tribunat den Buergerkrieg gesetzlich in der Hand und konnte mit dem sozialen
Notstand die Schlachten schlagen, um dem Adel die Friedensbedingungen zu
diktieren und als Vermittler zwischen beiden Parteien fuer sich den Zutritt zu
den Aemtern zu erzwingen.
Ein solcher Wendepunkt in der Stellung der Parteien trat ein nach dem Sturz
des Dezemvirats. Es war jetzt vollkommen klar geworden, dass das Volkstribunat
sich nicht beseitigen liess; die plebejische Aristokratie konnte nichts Besseres
tun, als sich dieses gewaltigen Hebels zu bemaechtigen und sich desselben zur
Beseitigung der politischen Zuruecksetzung ihres Standes zu bedienen.
Wie wehrlos der Geschlechtsadel der vereinigten Plebs gegenueberstand,
zeigt nichts so augenscheinlich, als dass der Fundamentalsatz der exklusiven
Partei, die Ungueltigkeit der Ehe zwischen Adligen und Buergerlichen, kaum vier
Jahre nach der Dezemviralrevolution auf den ersten Streich fiel. Im Jahre 309
(445) wurde durch das Canuleische Plebiszit verordnet, dass die Ehe zwischen
Adligen und Buergerlichen als eine rechte roemische gelten und die daraus
erzeugten Kinder dem Stande des Vaters folgen sollten. Gleichzeitig wurde ferner
durchgesetzt, dass statt der Konsuln Kriegstribune - es gab deren damals, vor
der Teilung des Heeres in Legionen, sechs, und danach richtete sich auch die
Zahl dieser Magistrate - mit konsularischer Gewalt ^1 und konsularischer
Amtsdauer von den Zenturien gewaehlt werden sollten. Die naechste Ursache war
militaerischer Art, indem die vielfachen Kriege eine groessere Zahl von obersten
Feldherren forderten, als die Konsularverfassung sie gewaehrte; aber die
Aenderung ist von wesentlicher Bedeutung fuer den Staendekampf geworden, ja
vielleicht jener militaerische Zweck fuer diese Einrichtung mehr der Vorwand als
der Grund gewesen. Zu Offizierstellen konnte nach altem Recht jeder
dienstpflichtige Buerger oder Insasse gelangen, und es ward also damit das
hoechste Amt, nachdem es voruebergehend schon im Dezemvirat den Plebejern
geoeffnet worden war, jetzt in umfassender Weise saemtlichen freigewordenen
Buergern gleichmaessig zugaenglich gemacht. Die Frage liegt nahe, welches
Interesse der Adel dabei haben konnte, da er einmal auf den Alleinbesitz des
hoechsten Amtes verzichten und in der Sache nachgeben musste, den Plebejern den
Titel zu versagen und das Konsulat ihnen in dieser wunderlichen Form
zuzugestehen ^2. Einmal aber knuepften sich an die Bekleidung des hoechsten
Gemeindeamts mancherlei teils persoenliche, teils erbliche Ehrenrechte: so galt
die Ehre des Triumphs als rechtlich bedingt durch die Bekleidung des hoechsten
Gemeindeamts und wurde nie einem Offizier gegeben, der nicht dieses selbst
verwaltet hatte; so stand es den Nachkommen eines kurulischen Beamten frei, das
Bild eines solchen Ahnen im Familiensaal auf- und bei geeigneten Veranlassungen
oeffentlich zur Schau zu stellen, waehrend dies fuer andere Vorfahren nicht
statthaft war ^3. Es ist ebenso leicht zu erklaeren wie schwer zu rechtfertigen,
dass der regierende Herrenstand weit eher das Regiment selbst als die daran
geknuepften Ehrenrechte, namentlich die erblichen, sich entwinden liess und
darum, als es jenes mit den Plebejern teilen musste, den tatsaechlich hoechsten
Gemeindebeamten rechtlich nicht als Inhaber des kurulischen Sessels, sondern als
einfachen Stabsoffizier hinstellte, dessen Auszeichnung eine rein persoenliche
war. Von groesserer politischer Bedeutung aber als die Versagung des Ahnenrechts
und der Ehre des Triumphs war es, dass die Ausschliessung der im Senat sitzenden
Plebejer von der Debatte notwendig fuer diejenigen von ihnen fiel, die als
designierte oder gewesene Konsuln in die Reihe der vor den uebrigen um ihr
Gutachten zu fragenden Senatoren eintraten; insofern war es allerdings fuer den
Adel von grosser Wichtigkeit, den Plebejer nur zu einem konsularischen Amt,
nicht aber zum Konsulat selbst zuzulassen.
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^1 Die Annahme, dass rechtlich den patrizischen Konsulartribunen das volle,
den plebejischen nur das militaerische Imperium zugestanden habe, ruft nicht
bloss manche Fragen hervor, auf die es keine Antwort gibt, zum Beispiel, was
denn geschah, wenn, wie dies gesetzlich moeglich war, die Wahl auf lauter
Plebejer fiel, sondern verstoesst vor allem gegen den Fundamentalsatz des
roemischen Staatsrechts, dass das Imperium, das heisst das Recht, dem Buerger im
Namen der Gemeinde zu befehlen, qualitativ unteilbar und ueberhaupt keiner
anderen als einer raeumlichen Abgrenzung faehig ist. Es gibt einen
Stadtrechtsbezirk und einen Kriegsrechtsbezirk, in welchem letzteren die
Provokation und andere stadtrechtliche Bestimmungen nicht massgebend sind; es
gibt Beamte, wie zum Beispiel die Prokonsuln, welche lediglich in dem letzteren
zu funktionieren vermoegen; aber es gibt im strengen Rechtssinn keine Beamten
mit bloss jurisdiktionellem wie keine mit bloss militaerischem Imperium. Der
Prokonsul ist in seinem Bezirk eben wie der Konsul zugleich Oberfeldherr und
Oberrichter und befugt, nicht bloss unter Nichtbuergern und Soldaten, sondern
auch unter Buergern den Prozess zu instruieren. Selbst als mit der Einsetzung
der Praetur der Begriff der Kompetenz fuer die magistratus maiores aufkommt, hat
er mehr tatsaechliche als eigentlich rechtliche Geltung: der staedtische Praetor
ist zwar zunaechst Oberrichter, aber er kann auch wenigstens fuer gewisse Faelle
die Zenturien berufen und kann ein Heer befehligen; dem Konsul kommt in der
Stadt zunaechst die Oberverwaltung und der Oberbefehl zu, aber er fungiert doch
auch bei Emanzipation und Adoption als Gerichtsherr - die qualitative
Unteilbarkeit des hoechsten Amtes ist also selbst hier noch beiderseits mit
grosser Schaerfe festgehalten. Es muss also die militaerische wie die
jurisdiktionelle Amtsgewalt oder, um diese, dem roemischen Recht dieser Zeit
fremden Abstraktionen beiseite zu lassen, die Amtsgewalt schlechthin den
plebejischen Konsulartribunen virtuell so gut wie den patrizischen zugestanden
haben. Aber wohl moegen, wie W. A. Becker (Handbuch, Bd. 2, 2, S. 137) meint,
aus denselben Gruenden, weshalb spaeterhin neben das gemeinschaftliche Konsulat
die - tatsaechlich laengere Zeit den Patriziern vorbehaltene - Praetur gestellt
ward, faktisch schon waehrend des Konsulartribunats die plebejischen Glieder des
Kollegiums von der Jurisdiktion ferngehalten worden sein und insofern die
spaetere Kompetenzteilung zwischen Konsuln und Praetoren mittels des
Konsulartribunats sich vorbereitet haben.
^2 Die Verteidigung, dass der Adel an der Ausschliessung der Plebejer aus
religioeser Befangenheit festgehalten habe, verkennt den Grundcharakter der
roemischen Religion und traegt den modernen Gegensatz zwischen Kirche und Staat
in das Altertum hinein. Die Zulassung des Nichtbuergers zu einer buergerlich
religioesen Verrichtung musste freilich dem rechtglaeubigen Roemer als suendhaft
erscheinen; aber nie hat auch der strengste Orthodoxe bezweifelt, dass durch die
lediglich und allein vom Staat abhaengige Zulassung in die buergerliche
Gemeinschaft auch die volle religioese Gleichheit herbeigefuehrt werde. All jene
Gewissensskrupel, deren Ehrlichkeit an sich nicht beanstandet werden soll, waren
abgeschnitten, sowie man den Plebejern in Masse rechtzeitig das Patriziat
zugestand. Nur das etwa kann man zur Entschuldigung des Adels geltend machen,
dass er, nachdem er bei Abschaffung des Koenigtums den rechten Augenblick hierzu
versaeumt hatte, spaeter selber nicht mehr imstande war, das Versaeumte
nachzuholen.
^3 Ob innerhalb des Patriziats die Unterscheidung dieser "kurulischen
Haeuser" von den uebrigen Familien jemals von ernstlicher politischer Bedeutung
gewesen ist, laesst sich weder mit Sicherheit verneinen noch mit Sicherheit
bejahen, und ebensowenig wissen wir, ob es in dieser Epoche wirklich noch nicht
kurulische Patrizierfamilien in einiger Anzahl gab.
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Indes trotz dieser kraenkenden Zuruecksetzung waren doch die
Geschlechterprivilegien, soweit sie politischen Wert hatten, durch die neue
Institution gesetzlich beseitigt, und wenn der roemische Adel seines Namens wert
gewesen waere, haette er jetzt den Kampf aufgeben muessen. Allein er hat es
nicht getan. Wenn auch ein vernuenftiger und gesetzlicher Widerstand fortan
unmoeglich war, so bot sich doch noch ein weites Feld fuer die tueckische
Opposition der kleinen Mittel, der Schikanen und der Kniffe; und so wenig
ehrenhaft und staatsklug dieser Widerstand war, so war er doch in einem gewissen
Sinne erfolgreich. Er hat allerdings schliesslich dem gemeinen Mann Konzessionen
verschafft, zu welchen die vereinigte roemische Aristokratie nicht leicht
gezwungen worden waere; aber er hat es auch vermocht, den Buergerkrieg noch um
ein Jahrhundert zu verlaengern und jenen Gesetzen zum Trotz das Regiment noch
mehrere Menschenalter hindurch tatsaechlich im Sonderbesitz des Adels zu
erhalten.
Die Mittel, deren der Adel sich bediente, waren so mannigfach wie die
politische Kuemmerlichkeit ueberhaupt. Statt die Frage ueber die Zulassung oder
Ausschliessung der Buergerlichen bei den Wahlen ein fuer allemal zu entscheiden,
raeumte man, was man einraeumen musste, nur fuer die jedesmal naechsten Wahlen
ein; jaehrlich erneuerte sich also der eitle Kampf, ob patrizische Konsuln oder
aus beiden Staenden Kriegstribune mit konsularischer Gewalt ernannt werden
sollten, und unter den Waffen des Adels erwies sich diese, den Gegner durch
Ermuedung und Langweile zu ueberwinden, keineswegs als die unwirksamste.
Man zersplitterte ferner die bis dahin ungeteilte hoechste Geaalt, um die
unvermeidliche Niederlage durch Vermehrung der Angriffspunkte in die Laenge zu
ziehen. So wurde die der Regel nach jedes vierte Jahr stattfindende Feststellung
des Budgets und der Buerger- und Steuerlisten, welche bisher durch die Konsuln
bewirkt worden war, schon im Jahre 319 (435) zweien von den Zenturien aus dem
Adel auf hoechstens achtzehn Monate ernannten Schaetzern (censores) uebertragen.
Das neue Amt ward allmaehlich zum Palladium der Adelspartei, weniger noch wegen
seines finanziellen Einflusses als wegen des daran sich knuepfenden Rechts, die
erledigten Plaetze im Senat und in der Ritterschaft zu besetzen und bei der
Feststellung der Listen von Senat, Ritter- und Buergerschaft einzelne Personen
aus denselben zu entfernen; die hohe Bedeutung indes und die moralische
Machtfuelle, welche spaeterhin der Zensur beiwohnt, hat sie in dieser Epoche
noch keineswegs besessen.
Dagegen die im Jahre 333 (421) hinsichtlich der Quaestur getroffene
wichtige Aenderung glich diesen Erfolg der Adelspartei reichlich wieder aus. Die
patrizisch-plebejische Quartierversammlung, vielleicht darauf sich stuetzend,
dass wenigstens die beiden Kriegszahlmeister faktisch mehr Offiziere waren als
Zivilbeamte und insofern der Plebejer so gut wie zum Militaertribunat auch zur
Quaestur befaehigt erschien, setzte es durch, dass fuer die Quaestorenwahlen
auch plebejische Bewerber zugelassen wurden und erwarb damit zum erstenmal zu
dem aktiven Wahlrecht auch das passive fuer eines der ordentlichen Aemter. Mit
Recht ward es auf der einen Seite als ein grosser Sieg, auf der anderen als eine
schwere Niederlage empfunden, dass fortan zu dem Kriegs- wie zu dem
Stadtzahlmeisteramt der Patrizier und der Plebejer aktiv und passiv gleich
wahlfaehig waren.
Trotz der hartnaeckigsten Gegenwehr schritt der Adel doch nur von Verlust
zu Verlust; die Erbitterung stieg, wie die Macht sank. Er hat es wohl noch
versucht, die der Gemeinde vertragsmaessig zugesicherten Rechte geradezu
anzutasten; aber es waren diese Versuche weniger berechnete Parteimanoever als
Akte einer impotenten Rachsucht. So namentlich der Prozess gegen Maelius, wie
unsere allerdings wenig zuverlaessige Ueberlieferung ihn berichtet. Spurius
Maelius, ein reicher Plebejer, verkaufte waehrend schwerer Teuerung (315 439)
Getreide zu solchen Preisen, dass er den patrizischen Magazinvorsteher
(praefectus annonae) Gaius Minucius beschaemte und kraenkte. Dieser beschuldigte
ihn des Strebens nach der koeniglichen Gewalt; mit welchem Recht, koennen wir
freilich nicht entscheiden, allein es ist kaum glaublich, dass ein Mann, der
nicht einmal das Tribunat bekleidet hatte, ernstlich an die Tyrannis gedacht
haben sollte. Indes die Behoerden nahmen die Sache ernsthaft, und auf die Menge
Roms hat der Zeterruf des Koenigtums stets aehnliche Wirkung geuebt wie der
Papstzeter auf die englischen Massen. Titus Quinctius Capitolinus, der zum
sechstenmal Konsul war, ernannte den achtzigjaehrigen Lucius Quinctius
Cincinnatus zum Diktator ohne Provokation, in offener Auflehnung gegen die
beschworenen Gesetze. Maelius, vorgeladen, machte Miene, sich dem Befehl zu
entziehen; da erschlug ihn der Reiterfuehrer des Diktators, Gaius Servilius
Ahala, mit eigener Hand. Das Haus des Ermordeten ward niedergerissen, das
Getreide aus seinen Speichern dem Volke umsonst verteilt, und die seinen Tod zu
raechen drohten, heimlich ueber die Seite gebracht. Dieser schaendliche
Justizmord, eine Schande mehr noch fuer das leichtglaeubige und blinde Volk als
fuer die tueckische Junkerpartei, ging ungestraft hin; aber wenn diese gehofft
hatte, damit das Provokationsrecht zu untergraben, so hatte sie umsonst die
Gesetze verletzt und umsonst unschuldiges Blut vergossen.
Wirksamer als alle uebrigen Mittel erwiesen sich dem Adel Wahlintrigen und
Pfaffentrug. Wie arg jene gewesen sein muessen, zeigt am besten, dass es schon
322 (432) noetig schien, ein eigenes Gesetz gegen Wahlumtriebe zu erlassen, das
natuerlich nichts half. Konnte man nicht durch Korruption oder Drohung auf die
Stimmberechtigten wirken, so taten die Wahldirektoren das uebrige und liessen
zum Beispiel so viele plebejische Kandidaten zu, dass die Stimmen der Opposition
sich zersplitterten, oder liessen diejenigen von der Kandidatenliste weg, die
die Majoritaet zu waehlen beabsichtigte. Ward trotz alledem eine unbequeme Wahl
durchgesetzt, so wurden die Priester befragt, ob bei derselben nicht eine
Nichtigkeit in der Voegelschau oder den sonstigen religioesen Zeremonien
vorgekommen sei; welche diese alsdann zu entdecken nicht ermangelten.
Unbekuemmert um die Folgen und uneingedenk des weisen Beispiels der Ahnen liess
man den Satz sich feststellen, dass das Gutachten der priesterlichen
Sachverstaendigenkollegien ueber Voegelzeichen, Wunder und aehnliche Dinge den
Beamten von Rechts wegen binde, und es in ihre Macht kommen, jeden Staatsakt,
sei es die Weihung eines Gotteshauses oder sonst eine Verwaltungshandlung, sei
es Gesetz oder Wahl, wegen religioeser Nullitaeten zu kassieren. Auf diesem Wege
wurde es moeglich, dass, obwohl die Waehlbarkeit der Plebejer schon im Jahre 333
(421) fuer die Quaestur gesetzlich festgestellt worden war und seitdem rechtlich
anerkannt blieb, dennoch erst im Jahre 345 (409) der erste Plebejer zur Quaestur
gelangte; aehnlich haben das konsularische Kriegstribunat bis zum Jahre 354
(400) fast ausschliesslich Patrizier bekleidet. Es zeigte sich, dass die
gesetzliche Abschaffung der Adelsprivilegien noch keineswegs die plebejische
Aristokratie wirklich und tatsaechlich dem Geschlechtsadel gleichgestellt hatte.
Mancherlei Ursachen wirkten dabei zusammen: die zaehe Opposition des Adels liess
sich weit leichter in einem aufgeregten Moment der Theorie nach ueber den Haufen
werfen, als in den jaehrlich wiederkehrenden Wahlen dauernd niederhalten; die
Hauptursache aber war die innere Uneinigkeit der Haeupter der plebejischen
Aristokratie und der Masse der Bauernschaft. Der Mittelstand, dessen Stimmen in
den Komitien entschieden, fand sich nicht berufen, die vornehmen Nichtadligen
vorzugsweise auf den Schild zu heben, solange seine eigenen Forderungen von der
plebejischen nicht minder wie von der patrizischen Aristokratie zurueckgewiesen
wurden.
Die sozialen Fragen hatten waehrend dieser politischen Kaempfe im ganzen
geruht oder waren doch mit geringer Energie verhandelt worden. Seitdem die
plebejische Aristokratie sich des Tribunats zu ihren Zwecken bemaechtigt hatte,
war weder von der Domaenenangelegenheit noch von der Reform des Kreditwesens
ernstlich die Rede gewesen; obwohl es weder fehlte an neugewonnenen Laendereien
noch an verarmenden oder verarmten Bauern. Einzelne Assignationen, namentlich in
neueroberten Grenzgebieten, erfolgten wohl, so des ardeatischen Gebiets 312
(442), des labicanischen 336 (418), des veientischen 361 (393), jedoch mehr aus
militaerischen Gruenden, als um dem Bauer zu helfen, und keineswegs in
ausreichenden Umfang. Wohl machten einzelne Tribune den Versuch, das Gesetz des
Cassius wieder aufzunehmen: so stellten Spurius Maecilius und Spurius Metilius
im Jahre 337 (417) den Antrag auf Aufteilung saemtlicher Staatslaendereien -
allein sie scheiterten, was charakteristisch fuer die damalige Situation ist, an
dem Widerstand ihrer eigenen Kollegen, das heisst der plebejischen Aristokratie.
Auch unter den Patriziern versuchten einige, der gemeinen Not zu helfen; allein
mit nicht besserem Erfolg als einst Spurius Cassius. Patrizier wie dieser, und
wie dieser ausgezeichnet durch Kriegsruhm und persoenliche Tapferkeit, soll
Marcus Manlius, der Retter der Burg waehrend der gallischen Belagerung, als
Vorkaempfer aufgetreten sein fuer die unterdrueckten Leute, mit denen sowohl die
Kriegskameradschaft ihn verband wie der bittere Hass gegen seinen Rivalen, den
gefeierten Feldherrn und optimatischen Parteifuehrer Marcus Furius Camillus. Als
ein tapferer Offizier ins Schuldgefaengnis abgefuehrt werden sollte, trat
Manlius fuer ihn ein und loeste mit seinem Gelde ihn aus; zugleich bot er seine
Grundstuecke zum Verkauf aus, laut erklaerend, dass, solange er noch einen
Fussbreit Landes besitze, solche Unbill nicht vorkommen solle. Das war mehr als
genug, um die ganze Regimentspartei, Patrizier wie Plebejer, gegen den
gefaehrlichen Neuerer zu vereinigen. Der Hochverratsprozess, die Anschuldigung
der beabsichtigten Erneuerung des Koenigtums, wirkte mit dem tueckischen Zauber
stereotyp gewordener Parteiphrasen auf die blinde Menge; sie selbst verurteilte
ihn zum Tode, und nichts trug sein Ruhm ihm ein, als dass man das Volk zum
Blutgericht an einem Ort versammelte, von wo die Stimmenden den Burgfelsen nicht
erblickten, den stummen Mahner an die Rettung des Vaterlandes aus der hoechsten
Gefahr durch die Hand desselben Mannes, welchen man jetzt dem Henker
ueberlieferte (370 384).
Waehrend also die Reformversuche im Keim erstickt wurden, wurde das
Missverstaendnis immer schreiender, indem einerseits infolge der gluecklichen
Kriege die Domanialbesitzungen mehr und mehr sich ausdehnten, anderseits in der
Bauernschaft die Ueberschuldung und Verarmung immer weiter um sich griff,
namentlich infolge des schweren Veientischen Krieges (348-358 406-396) und der
Einaescherung der Hauptstadt bei dem gallischen Ueberfall (364 390). Zwar als es
indem Veientischen Kriege notwendig wurde, die Dienstzeit der Soldaten zu
verlaengern und sie, statt wie bisher hoechstens nur den Sommer, auch den Winter
hindurch unter den Waffen zu halten, und als die Bauernschaft, die vollstaendige
Zerruettung ihrer oekonomischen Lage voraussehend, im Begriff war, ihre
Einwilligung zu der Kriegserklaerung zu verweigern, entschloss sich der Senat zu
einer wichtigen Konzession: er uebernahm den Sold, den bisher die Distrikte
durch Umlage aufgebracht hatten, auf die Staatskasse, das heisst auf den Ertrag
der indirekten Abgaben und der Domaenen (348 406). Nur fuer den Fall, dass die
Staatskasse augenblicklich leer sei, wurde des Soldes wegen eine allgemeine
Umlage (tributum) ausgeschrieben, die indes als gezwungene Anleihe betrachtet
und von der Gemeinde spaeterhin zurueckgezahlt ward. Die Einrichtung war billig
und weise; allein da das wesentliche Fundament, eine reelle Verwertung der
Domaenen zum Besten der Staatskasse, ihr nicht gegeben ward, so kamen zu der
vermehrten Last des Dienstes noch haeufige Umlagen hinzu, die den kleinen Mann
darum nicht weniger ruinierten, dass sie offiziell nicht als Steuern, sondern
als Vorschuesse betrachtet wurden.
Unter solchen Umstaenden, wo die plebejische Aristokratie sich durch den
Widerstand des Adels und die Gleichgueltigkeit der Gemeinde tatsaechlich von der
politischen Gleichberechtigung ausgeschlossen sah und die leidende Bauernschaft
der geschlossenen Aristokratie ohnmaechtig gegenueberstand, lag es nahe, beiden
zu helfen durch ein Kompromiss. Zu diesem Ende brachten die Volkstribune Gaius
Licinius und Lucius Sextius bei der Gemeinde Antraege dahin ein: einerseits mit
Beseitigung des Konsulatribunats festzustellen, dass wenigstens der eine Konsul
Plebejer sein muesse, und ferner den Plebejern den Zutritt zu dem einen der drei
grossen Priesterkollegien, dem auf zehn Mitglieder zu vermehrenden der
Orakelbewahrer (duoviri, spaeter decemviri sacris faciundis, 1, 191) zu
eroeffnen; anderseits hinsichtlich der Domaenen keinen Buerger auf die
Gemeinweide mehr als hundert Rinder und fuenfhundert Schafe auftreiben und
keinen von dem zur Okkupation freigegebenen Domanialland mehr als fuenfhundert
Iugera (= 494 preussische Morgen) in Besitz nehmen zu lassen, ferner die
Gutsbesitzer zu verpflichten, unter ihren Feldarbeitern eine zu der Zahl der
Ackersklaven im Verhaeltnis stehende Anzahl freier Arbeiter zu verwenden,
endlich den Schuldnern durch Abzug der gezahlten Zinsen vom Kapital und
Anordnung von Rueckzahlungsfristen Erleichterung zu verschaffen.
Die Tendenz dieser Verfuegungen liegt auf der Hand. Sie sollten dem Adel
den ausschliesslichen Besitz der kurulischen Aemter und der daran geknuepften
erblichen Auszeichnungen der Nobilitaet entreissen, was man in bezeichnender
Weise nur dadurch erreichen zu koennen meinte, dass man die Adligen von der
zweiten Konsulstelle gesetzlich ausschloss. Sie sollten folgeweise die
plebejischen Mitglieder des Senats aus der untergeordneten Stellung, in der sie
als stumme Beisitzer sich befanden, insofern befreien, als wenigstens diejenigen
von ihnen, die das Konsulat bekleidet hatten, damit ein Anrecht erwarben, mit
den patrizischen Konsularen vor den uebrigen patrizischen Senatoren ihr
Gutachten abzugeben. Sie sollten ferner dem Adel den ausschliesslichen Besitz
der geistlichen Wuerden entziehen; wobei man aus naheliegenden Ursachen die
altlatinischen Priestertuemer der Augurn und Pontifices den Altroemern liess,
aber sie noetigte, das dritte, juengere und einem urspruenglich auslaendischen
Kult angehoerige grosse Kollegium mit den Neubuergern zu teilen. Sie sollten
endlich den geringen Leuten den Mitgenuss der gemeinen Buergernutzungen, den
leidenden Schuldnern Erleichterung, den arbeitslosen Tageloehnern Beschaeftigung
verschaffen. Beseitigung der Privilegien, buergerliche Gleichheit, soziale
Reform - das waren die drei grossen Ideen, welche dadurch zur Anerkennung kommen
sollten. Vergeblich boten die Patrizier gegen diese Gesetzvorschlaege ihre
letzten Mittel auf; selbst die Diktatur und der alte Kriegsheld Camillus
vermochten nur ihre Durchbringung zu verzoegern, nicht sie abzuwenden. Gern
haette auch das Volk die Vorschlaege geteilt; was lag ihm am Konsulat und an dem
Orakelbewahreramt, wenn nur die Schuldenlast erleichtert und das Gemeinland frei
ward! Aber umsonst war die plebejische Nobilitaet nicht popular; sie fasste die
Antraege in einen einzigen Gesetzvorschlag zusammen und nach lang-, angeblich
elfjaehrigem Kampfe gab endlich der Senat seine Einwilligung und gingen sie im
Jahre 387 (367) durch.
Mit der Wahl des ersten nicht patrizischen Konsuls - sie fiel auf den einen
der Urheber dieser Reform, den gewesenen Volkstribunen Lucius Sextius Lateranus
- hoerte der Geschlechtsadel tatsaechlich und rechtlich auf, zu den politischen
Institutionen Roms zu zaehlen. Wenn nach dem endlichen Durchgang dieser Gesetze
der bisherige Vorkaempfer der Geschlechter, Marcus Furius Camillus, am Fusse des
Kapitols auf einer ueber der alten Malstatt der Buergerschaft, dem Comitium,
erhoehten Flaeche, wo der Senat haeufig zusammenzutreten pflegte, ein Heiligtum
der Eintracht stiftete, so gibt man gern dem Glauben sich hin, dass er in dieser
vollendeten Tatsache den Abschluss des nur zu lange fortgesponnenen Haders
erkannte. Die religioese Weihe der neuen Eintracht der Gemeinde war die letzte
oeffentliche Handlung des alten Kriegs- und Staatsmannes und der wuerdige
Beschluss seiner langen und ruhmvollen Laufbahn. Er hatte sich auch nicht ganz
geirrt; der einsichtigere Teil der Geschlechter gab offenbar seitdem die
politischen Sonderrechte verloren und war es zufrieden, das Regiment mit der
plebejischen Aristokratie zu teilen. Indes in der Majoritaet der Patrizier
verleugnete das unverbesserliche Junkertum sich nicht. Kraft des Privilegiums,
welches die Vorfechter der Legitimitaet zu allen Zeiten in Anspruch genommen
haben, den Gesetzen nur da zu gehorchen, wo sie mit ihren Parteiinteressen
zusammenstimmen, erlaubten sich die roemischen Adligen noch verschiedene Male,
in offener Verletzung der vorgetragenen Ordnung, zwei patrizische Konsuln
ernennen zu lassen; wie indes, als Antwort auf eine derartige Wahl fuer das Jahr
411 (343), das Jahr darauf die Gemeinde foermlich beschloss, die Besetzung
beider Konsulstellen mit Nichtpatriziern zu gestatten, verstand man die darin
liegende Drohung und hat es wohl noch gewuenscht, aber nicht wieder gewagt, an
die zweite Konsulstelle zu ruehren.
Ebenso schnitt sich der Adel nur in das eigene Fleisch durch den Versuch,
den er bei der Durchbringung der Licinischen Gesetze machte, mittels eines
politischen Kipp- und Wippsystems wenigstens einige Truemmer der alten Vorrechte
fuer sich zu bergen. Unter dem Vorwande, dass das Recht ausschliesslich dem Adel
bekannt sei, ward von dem Konsulat, als dies den Plebejern eroeffnet werden
musste, die Rechtspflege getrennt und dafuer ein eigener dritter Konsul, oder,
wie er gewoehnlich heisst, ein Praetor bestellt. Ebenso kamen die Marktaufsicht
und die damit verbundenen Polizeigerichte sowie die Ausrichtung des Stadtfestes
an zwei neu ernannte Aedilen, die von ihrer staendigen Gerichtsbarkeit, zum
Unterschied von den plebejischen, die Gerichtsstuhl-Aedilen (aediles curules)
genannt wurden. Allein die kurulische Aedilitaet ward sofort den Plebejern in
der Art zugaenglich, dass adlige und buergerliche Kurulaedilen Jahr um Jahr
abwechselten. Im Jahre 398 (356) wurde ferner die Diktatur, wie schon das Jahr
vor den Licinischen Gesetzen (386 368), das Reiterfuehreramt, im Jahre 403 (351)
die Zensur, im Jahre 417 (337) die Praetur Plebejern uebertragen und um dieselbe
Zeit (415 339) der Adel, wie es frueher in Hinsicht des Konsulats geschehen war,
auch von der einen Zensorstelle gesetzlich ausgeschlossen. Es aenderte nichts,
dass wohl noch einmal ein patrizischer Augur in der Wahl eines plebejischen
Diktators (427 327) geheime, ungeweihten Augen verborgene Maengel fand und dass
der patrizische Zensor seinem Kollegen bis zum Schlusse dieser Periode (474 280)
nicht gestattete, das feierliche Opfer darzubringen, womit die Schatzung
schloss; dergleichen Schikanen dienten lediglich dazu, die ueble Laune des
Junkertums zu konstatieren. Ebensowenig aenderten etwa die Quengeleien, welche
die patrizischen Vorsitzer des Senats nicht verfehlt haben werden, wegen der
Teilnahme der Plebejer an der Debatte in demselben zu erheben; vielmehr stellte
die Regel sich fest, dass nicht mehr die patrizischen Mitglieder, sondern die zu
einem der drei hoechsten ordentlichen Aemter, Konsulat, Praetur und kurulischer
Aedilitaet gelangten, in dieser Folge und ohne Unterschied des Standes zur
Abgabe ihres Gutachtens aufzufordern seien, waehrend diejenigen Senatoren, die
keines dieser Aemter bekleidet hatten, auch jetzt noch bloss an der Abmehrung
teilnahmen. Das Recht endlich des Patriziersenats, einen Beschluss der Gemeinde
als verfassungswidrig zu verwerfen, das derselbe auszuueben freilich wohl
ohnehin selten gewagt haben mochte, ward ihm durch das Publilische Gesetz von
415 (339) und durch das nicht vor der Mitte des fuenften Jahrhunderts erlassene
Maenische in der Art entzogen, dass er veranlasst ward, seine etwaigen
konstitutionellen Bedenken bereits bei Aufstellung der Kandidatenliste oder
Einbringung des Gesetzvorschlags geltend zu machen; was denn praktisch darauf
hinauslief, dass er stets im voraus seine Zustimmung aussprach. In dieser Art
als rein formales Recht ist die Bestaetigung der Volksschluesse dem Adel bis in
die letzte Zeit der Republik geblieben.
Laenger behaupteten begreiflicherweise die Geschlechter ihre religioesen
Vorrechte; ja an manche derselben, die ohne politische Bedeutung waren, wie
namentlich an ihre ausschliessliche Waehlbarkeit zu den drei hoechsten
Flaminaten und dem sacerdotalen Koenigtum sowie in die Genossenschaften der
Springer, hat man niemals geruehrt. Dagegen waren die beiden Kollegien der
Pontifices und der Augurn, an welche ein bedeutender Einfluss auf die Gerichte
und die Komitien sich knuepfte, zu wichtig, als dass diese Sonderbesitz der
Patrizier haetten bleiben koennen; das Ogulnische Gesetz vom Jahre 454 (300)
eroeffnete denn auch in diese den Plebejern den Eintritt, indem es die Zahl der
Pontifices und der Augurn beide von sechs auf neun vermehrte und in beiden
Kollegien die Stellen zwischen Patriziern und Plebejern gleichmaessig teilte.
Den letzten Abschluss des zweihundertjaehrigen Haders brachte das durch
einen gefaehrlichen Volksaufstand hervorgerufene Gesetz des Diktators Q.
Hortensius (465-468 289-286), das anstatt der frueheren bedingten die unbedingte
Gleichstellung der Beschluesse der Gesamtgemeinde und derjenigen der Plebs
aussprach. So hatten sich die Verhaeltnisse umgewandelt, dass derjenige Teil der
Buergerschaft, der einst allein das Stimmrecht besessen hatte, seitdem bei der
gewoehnlichen Form der fuer die gesamte Buergerschaft verbindlichen Abstimmungen
nicht einmal mehr mitgefragt ward.
Der Kampf zwischen den roemischen Geschlechtern und Gemeinen war damit im
wesentlichen zu Ende. Wenn der Adel von seinen umfassenden Vorrechten noch den
tatsaechlichen Besitz der einen Konsul- und der einen Zensorstelle bewahrte, so
war er dagegen vom Tribunat, der plebejischen Aedilitaet, von der zweiten
Konsul- und Zensorstelle und von der Teilnahme an den rechtlich den
Buergerschaftsabstimmungen gleichstehenden Abstimmungen der Plebs gesetzlich
ausgeschlossen; in gerechter Strafe seines verkehrten und eigensinnigen
Widerstrebens hatten die ehemaligen patrizischen Vorrechte sich fuer ihn in
ebenso viele Zuruecksetzungen verwandelt. Indes der roemische Geschlechtsadel
ging natuerlich darum keineswegs unter, weil er zum leeren Namen geworden war.
Je weniger der Adel bedeutete und vermochte, desto reiner und ausschliesslicher
entwickelte sich der junkerhafte Geist. Die Hoffart der "Ramner" hat das letzte
ihrer Standesprivilegien um Jahrhunderte ueberlebt; nachdem man standhaft
gerungen hatte, "das Konsulat aus dem plebejischen Kote zu ziehen", und sich
endlich widerwillig von der Unmoeglichkeit dieser Leistung hatte ueberzeugen
muessen, trug man wenigstens schroff und verbissen sein Adeltum zur Schau. Man
darf, um die Geschichte Roms im fuenften und sechsten Jahrhundert richtig zu
verstehen, dies schmollende Junkertum nicht vergessen; es vermochte zwar nichts
weiter als sich und andere zu aergern, aber dies hat es denn auch nach Vermoegen
getan. Einige Jahre nach dem Ogulnischen Gesetz (458 296) kam ein bezeichnender
Auftritt dieser Art vor: eine patrizische Frau, welche an einen vornehmen und zu
den hoechsten Wuerden der Gemeinde gelangten Plebejer vermaehlt war, wurde
dieser Missheirat wegen von dem adligen Damenkreise ausgestossen und zu der
gemeinsamen Keuschheitsfeier nicht zugelassen; was denn zur Folge hatte, dass
seitdem in Rom eine besondere adlige und eine besondere buergerliche
Keuschheitsgoettin verehrt ward. Ohne Zweifel kam es auf Velleitaeten dieser Art
sehr wenig an und hat auch der bessere Teil der Geschlechter sich dieser
truebseligen Verdriesslichkeitspolitik durchaus enthalten; aber ein Gefuehl des
Missbehagens liess sie doch auf beiden Seiten zurueck, und wenn der Kampf der
Gemeinde gegen die Geschlechter an sich eine politische und selbst eine
sittliche Notwendigkeit war, so haben dagegen diese lange nachzitternden
Schwingungen desselben, sowohl die zwecklosen Nachhutgefechte nach der
entschiedenen Schlacht als auch die leeren Rang- und Standeszaenkereien, das
oeffentliche und private Leben der roemischen Gemeinde ohne Not durchkreuzt und
zerruettet.
Indes nichtsdestoweniger ward der eine Zweck des von den beiden Teilen der
Plebs im Jahre 387 (367) geschlossenen Kompromisses, die Beseitigung des
Patriziats, im wesentlichen vollstaendig erreicht. Es fragt sich weiter,
inwiefern dies auch von den beiden positiven Tendenzen desselben gesagt werden
kann und ob die neue Ordnung der Dinge in der Tat der sozialen Not gesteuert und
die politische Gleichheit hergestellt hat. Beides hing eng miteinander zusammen;
denn wenn die oekonomische Bedraengnis den Mittelstand aufzehrte und die
Buergerschaft in eine Minderzahl von Reichen und ein notleidendes Proletariat
aufloeste, so war die buergerliche Gleichheit damit zugleich vernichtet und das
republikanische Gemeinwesen der Sache nach zerstoert. Die Erhaltung und Mehrung
des Mittelstandes, namentlich der Bauernschaft, war darum fuer jeden
patriotischen Staatsmann Roms nicht bloss eine wichtige, sondern von allen die
wichtigste Aufgabe. Die neu zum Regiment berufenen Plebejer aber waren ueberdies
noch, da sie zum guten Teil die gewonnenen Rechte dem notleidenden und von ihnen
Hilfe erhoffenden Proletariat verdankten, politisch und sittlich besonders
verpflichtet, demselben, soweit es ueberhaupt auf diesem Wege moeglich war,
durch Regierungsmassregeln zu helfen.
Betrachten wir zunaechst, inwiefern indem hierher gehoerenden Teil der
Gesetzgebung von 387 (367) eine ernstliche Abhilfe enthalten war. Dass die
Bestimmung zu Gunsten der freien Tageloehner ihren Zweck: der Gross- und
Sklavenwirtschaft zu steuern und den freien Proletariern wenigstens einen Teil
der Arbeit zu sichern, unmoeglich erreichen konnte, leuchtet ein; aber hier
konnte auch die Gesetzgebung nicht helfen, ohne an den Fundamenten der
buergerlichen Ordnung jener Zeit in einer Weise zu ruetteln, die ueber den
Horizont derselben weit hinausging. In der Domanialfrage dagegen waere es den
Gesetzgebern moeglich gewesen, Wandel zu schaffen; aber was geschah, reichte
dazu offenbar nicht aus. Indem die neue Domaenenordnung die Betreibung der
gemeinen Weide mit schon sehr ansehnlichen Herden und die Okkupation des nicht
zur Weide ausgelegten Domanialbesitzes bis zu einem hoch gegriffenen Maximalsatz
gestattete, raeumte sie den Vermoegenden einen bedeutenden und vielleicht schon
unverhaeltnismaessigen Voranteil an dem Domaenenertrag ein und verlieh durch die
letztere Anordnung dem Domanialbesitz, obgleich er rechtlich zehntpflichtig und
beliebig widerruflich blieb, sowie dem Okkupationssystem selbst gewissermassen
eine gesetzliche Sanktion. Bedenklicher noch war es, dass die neue Gesetzgebung
weder die bestehenden, offenbar ungenuegenden Anstalten zur Eintreibung des
Hutgeldes und des Zehnten durch wirksamere Zwangsmassregeln ersetzte, noch eine
durchgreifende Revision des Domanialbesitzes vorschrieb, noch eine mit der
Ausfuehrung der neuen Gesetze beauftragte Behoerde einsetzte. Die Aufteilung des
vorhandenen okkupierten Domaniallandesteils unter die Inhaber bis zu einem
billigen Maximalsatz, teils unter die eigentumslosen Plebejer, beiden aber zu
vollem Eigentum, die Abschaffung des Okkupationssystems fuer die Zukunft und die
Niedersetzung einer zu sofortiger Aufteilung kuenftiger neuer Gebietserwerbungen
befugten Behoerde waren durch die Verhaeltnisse so deutlich geboten, dass es
gewiss nicht Mangel an Einsicht war, wenn diese durchgreifenden Massregeln
unterblieben. Man kann nicht umhin, sich daran zu erinnern, dass die plebejische
Aristokratie, also eben ein Teil der hinsichtlich der Domanialnutzungen
tatsaechlich privilegierten Klasse es war, welche die neue Ordnung vorgeschlagen
hatte, und dass einer ihrer Urheber selbst, Gaius Licinius Stolo, unter den
ersten wegen Ueberschreitung des Ackermaximum Verurteilten sich befand; und
nicht umhin, sich die Frage vorzulegen, ob die Gesetzgeber ganz ehrlich
verfahren und nicht vielmehr der wahrhaft gemeinnuetzigen Loesung der leidigen
Domanialfrage absichtlich aus dem Wege gegangen sind. Damit soll indes nicht in
Abrede gestellt werden, dass die Bestimmungen der Licinischen Gesetze, wie sie
nun waren, dem kleinen Bauern und dem Tageloehner wesentlich nuetzen konnten und
genuetzt haben. Es muss ferner anerkannt werden, dass in der naechsten Zeit nach
Erlassung des Gesetzes die Behoerden ueber die Maximalsaetze desselben
wenigstens vergleichungsweise mit Strenge gewacht und die grossen Herdenbesitzer
und die Domanialokkupanten oftmals zu schweren Bussen verurteilt haben.
Auch im Steuer- und Kreditwesen wurde in dieser Epoche mit groesserer
Energie als zu irgendeiner Zeit vor- oder nachher darauf hingearbeitet, soweit
gesetzliche Massregeln reichten, die Schaeden der Volkswirtschaft zu heilen. Die
im Jahre 397 (357) verordnete Abgabe von fuenf vom Hundert des Wertes der
freizulassenden Sklaven war, abgesehen davon, dass sie der nicht
wuenschenswerten Vermehrung der Freigelassenen einen Hemmschuh anlegte, die
erste in der Tat auf die Reichen gelegte roemische Steuer. Ebenso suchte man dem
Kreditwesen aufzuhelfen. Die Wuchergesetze, die schon die Zwoelf Tafeln
aufgestellt hatten, wurden erneuert und allmaehlich geschaerft, sodass das
Zinsmaximum sukzessiv von zehn (eingeschaerft im Jahre 397 357) auf fuenf vom
Hundert (407 347) fuer das zwoelfmonatliche Jahr ermaessigt und endlich (412
342) das Zinsnehmen ganz verboten ward. Das letztere toerichte Gesetz blieb
formell in Kraft; vollzogen aber ward es natuerlich nicht, sondern der spaeter
uebliche Zinsfuss von eins vom Hundert fuer den Monat oder zwoelf vom Hundert
fuer das buergerliche Gemeinjahr, der nach den Geldverhaeltnissen des Altertums
ungefaehr damals sein mochte, was nach den heutigen der Zinsfuss von fuenf oder
sechs vom Hundert ist, wird wohl schon in dieser Zeit sich als das Maximum der
angemessenen Zinsen festgestellt haben. Fuer hoehere Betraege wird die
Einklagung versagt und vielleicht auch die gerichtliche Rueckforderung gestattet
worden sein; ueberdies wurden notorische Wucherer nicht selten vor das
Volksgericht gezogen und von den Quartieren bereitwillig zu schweren Bussen
verurteilt. Wichtiger noch war die Aenderung des Schuldprozesses durch das
Poetelische Gesetz (428 oder 441 326 oder 313); es ward dadurch teils jedem
Schuldner, der seine Zahlungsfaehigkeit eidlich erhaertete, gestattet, durch
Abtretung seines Vermoegens seine persoenliche Freiheit sich zu retten, teils
das bisherige kurze Exekutivverfahren bei der Darlehensschuld abgeschafft und
festgestellt, dass kein roemischer Buerger anders als auf den Spruch von
Geschworenen hin in die Knechtschaft abgefuehrt werden koenne.
Dass alle diese Mittel die bestehenden oekonomischen Missverhaeltnisse wohl
hie und da lindern, aber nicht beseitigen konnten, leuchtet ein; den
fortdauernden Notstand zeigt die Niedersetzung einer Bankkommission zur
Regulierung der Kreditverhaeltnisse und zur Leistung von Vorschuessen aus der
Staatskasse im Jahre 402 (352), die Anordnung gesetzlicher Terminzahlungen im
Jahre 407 (347) und vor allen Dingen der gefaehrliche Volksaufstand um das Jahr
467 (287), wo das Volk, nachdem es neue Erleichterungen in der Schuldzahlung
nicht hatte erreichen koennen, hinaus auf das Ianiculum zog und erst ein
rechtzeitiger Angriff der aeusseren Feinde und die in dem Hortensischen Gesetz
enthaltenen Zugestaendnisse der Gemeinde den Frieden wiedergaben. Indes ist es
sehr ungerecht, wenn man jenen ernstlichen Versuchen, der Verarmung des
Mittelstandes zu steuern, ihre Unzulaenglichkeit entgegenhaelt; die Anwendung
partialer und palliativer Mittel gegen radikale Leiden fuer nutzlos zu
erklaeren, weil sie nur zum Teil helfen, ist zwar eines der Evangelien, das der
Einfalt von der Niedertraechtigkeit nie ohne Erfolg gepredigt wird, aber darum
nicht minder unverstaendig. Eher liesse sich umgekehrt fragen, ob nicht die
schlechte Demagogie sich damals schon dieser Angelegenheit bemaechtigt gehabt
und ob es wirklich so gewaltsamer und gefaehrlicher Mittel bedurft habe, wie zum
Beispiel die Kuerzung der gezahlten Zinsen am Kapital ist. Unsere Akten reichen
nicht aus, um hier ueber Recht und Unrecht zu entscheiden; allein klar genug
erkennen wir, dass der ansaessige Mittelstand immer noch in einer bedrohten und
bedenklichen oekonomischen Lage sich befand, dass man von oben herab vielfach,
aber natuerlich vergeblich sich bemuehte, ihm durch Prohibitivgesetze und
Moratorien zu helfen, dass aber das aristokratische Regiment fortdauernd gegen
seine eigenen Glieder zu schwach und zu sehr in egoistischen Standesinteressen
befangen war, um durch das einzige wirksame Mittel, das der Regierung zu Gebote
stand, durch die voellige und rueckhaltlose Beseitigung des Okkupationssystems
der Staatslaendereien, dem Mittelstande aufzuhelfen und vor allen Dingen die
Regierung von dem Vorwurf zu befreien, dass sie die gedrueckte Lage der
Regierten zu ihrem eigenen Vorteil ausbeute.
Eine wirksamere Abhilfe, als die Regierung sie gewaehren wollte oder
konnte, brachten den Mittelklassen die politischen Erfolge der roemischen
Gemeinde und die allmaehlich sich befestigende Herrschaft der Roemer ueber
Italien. Die vielen und grossen Kolonien, die zu deren Sicherung gegruendet
werden mussten und von denen die Hauptmasse im fuenften Jahrhundert ausgefuehrt
wurde, verschafften dem ackerbauenden Proletariat teils eigene Bauernstellen,
teils durch den Abfluss auch den Zurueckgebliebenen Erleichterung daheim. Die
Zunahme der indirekten und ausserordentlichen Einnahmen, ueberhaupt die
glaenzende Lage der roemischen Finanzen fuehrte nur selten noch die
Notwendigkeit herbei, von der Bauernschaft in Form der gezwungenen Anleihe
Kontribution zu erheben. War auch der ehemalige Kleinbesitz wahrscheinlich
unrettbar verloren, so musste der steigende Durchschnittssatz des roemischen
Wohlstandes die bisherigen groesseren Grundbesitzer in Bauern verwandeln und
auch insofern dem Mittelstand neue Glieder zufuehren. Die Okkupationen der
Vornehmen warfen sich vorwiegend auf die grossen neugewonnenen Landstriche; die
Reichtuemer, die durch den Krieg und den Verkehr massenhaft nach Rom stroemten,
muessen den Zinsfuss herabgedrueckt haben; die steigende Bevoelkerung der
Hauptstadt kam dem Ackerbauer in ganz Latium zugute; ein weises
Inkorporationssystem vereinigte eine Anzahl angrenzender, frueher untertaeniger
Gemeinden mit der roemischen und verstaerkte dadurch namentlich den Mittelstand;
endlich brachten die herrlichen Siege und die gewaltigen Erfolge die Faktionen
zum Schweigen, und wenn der Notstand der Bauernschaft auch keineswegs beseitigt,
noch weniger seine Quellen verstopft wurden, so leidet es doch keinen Zweifel,
dass am Schlusse dieser Periode der roemische Mittelstand im ganzen in einer
weit minder gedrueckten Lage sich befand als in dem ersten Jahrhundert nach
Vertreibung der Koenige.
Endlich, die buergerliche Gleichheit ward durch die Reform vom Jahre 387
(367) und deren weitere folgerichtige Entwicklung in gewissem Sinne allerdings
erreicht oder vielmehr wieder hergestellt. Wie einst, als die Patrizier noch in
der Tat die Buergerschaft ausmachten, sie untereinander an Rechten und Pflichten
unbedingt gleichgestanden hatten, so gab es jetzt wieder in der erweiterten
Buergerschaft dem Gesetze gegenueber keinen willkuerlichen Unterschied.
Diejenigen Abstufungen freilich, welche die Verschiedenheiten in Alter,
Einsicht, Bildung und Vermoegen in der buergerlichen Gesellschaft mit
Notwendigkeit hervorrufen, beherrschten natuerlicherweise auch das
Gemeindeleben; allein der Geist der Buergerschaft und die Politik der Regierung
wirkten gleichmaessig dahin, diese Scheidung moeglichst wenig hervortreten zu
lassen. Das ganze roemische Wesen lief darauf hinaus, die Buerger
durchschnittlich zu tuechtigen Maennern heranzubilden, geniale Naturen aber
nicht emporkommen zu lassen. Der Bildungsstand der Roemer hielt mit der
Machtentwicklung ihrer Gemeinde durchaus nicht Schritt und ward instinktmaessig
von oben herab mehr zurueckgehalten als gefoerdert. Dass es Reiche und Arme gab,
liess sich nicht verhindern; aber wie in einer rechten Bauerngemeinde fuehrte
der Bauer wie der Tageloehner selber den Pflug und galt auch fuer den Reichen
die gut wirtschaftliche Regel, gleichmaessig sparsam zu leben und vor allem kein
totes Kapital bei sich hinzulegen - ausser dem Salzfass und dem Opferschaelchen
sah man Silbergeraet in dieser Zeit in keinem roemischen Hause. Es war das
nichts Kleines. Man spuert es an den gewaltigen Erfolgen, welche die roemische
Gemeinde in dem Jahrhundert vom letzten Veientischen bis auf den Pyrrhischen
Krieg nach aussen hin errang, dass hier das Junkertum der Bauernschaft Platz
gemacht hatte, dass der Fall des hochadligen Fabiers nicht mehr und nicht
weniger von der ganzen Gemeinde betrauert worden waere als der Fall des
plebejischen Deciers von Plebejern und Patriziern betrauert ward, dass auch dem
reichsten Junker das Konsulat nicht von selber zufiel und ein armer Bauersmann
aus der Sabina, Manius Curius, den Koenig Pyrrhos in der Feldschlacht
ueberwinden und aus Italien verjagen konnte, ohne darum aufzuhoeren, einfacher
sabinischer Stellbesitzer zu sein und sein Brotkorn selber zu bauen.
Indes darf es ueber dieser imponierenden republikanischen Gleichheit nicht
uebersehen werden, dass dieselbe zum guten Teil nur formaler Art war und aus
derselben eine sehr entschieden ausgepraegte Aristokratie nicht so sehr
hervorging als vielmehr darin von vornherein enthalten war. Schon laengst hatten
die reichen und angesehenen nichtpatrizischen Familien von der Menge sich
ausgeschieden und im Mitgenuss der senatorischen Rechte, in der Verfolgung
einer, von der der Menge unterschiedenen und sehr oft ihr entgegenwirkenden
Politik sich mit dem Patriziat verbuendet. Die Licinischen Gesetze hoben die
gesetzlichen Unterschiede innerhalb der Aristokratie auf und verwandelten die
den gemeinen Mann vom Regiment ausschliessende Schranke aus einem
unabaenderlichen Rechts- in ein nicht unuebersteigliches, aber doch schwer zu
uebersteigendes tatsaechliches Hindernis. Auf dem einen wie dem anderen Wege kam
frisches Blut in den roemischen Herrenstand; aber an sich blieb nach wie vor das
Regiment aristokratisch und auch in dieser Hinsicht die roemische eine rechte
Bauerngemeinde, in welcher der reiche Vollhufener zwar aeusserlich von dem armen
Insten sich wenig unterscheidet und auf gleich und gleich mit ihm verkehrt, aber
nichtsdestoweniger die Aristokratie so allmaechtig regiert, dass der
Unbemittelte weit eher in der Stadt Buergermeister als in seinem Dorfe Schulze
wird. Es war wichtig und segensreich, dass nach der neuen Gesetzgebung auch der
aermste Buerger das hoechste Gemeindeamt bekleiden durfte; aber darum war es
nichtsdestoweniger nicht bloss eine seltene Ausnahme, dass ein Mann aus den
unteren Schichten der Bevoelkerung dazu gelangte ^4, sondern es war wenigstens
gegen den Schluss dieser Periode wahrscheinlich schon nur moeglich mittels einer
Oppositionswahl. Jedem aristokratischen Regiment tritt von selber eine
entsprechende Oppositionspartei gegenueber; und da auch die formelle
Gleichstellung der Staende die Aristokratie nur modifizierte und der neue
Herrenstand das alte Patriziat nicht bloss beerbte, sondern sich auf denselben
pfropfte und aufs innigste mit ihm zusammenwuchs, so blieb auch die Opposition
bestehen und tat in allen und jeden Stuecken das gleiche. Da die Zuruecksetzung
jetzt nicht mehr die Buergerlichen, sondern den gemeinen Mann traf, so trat die
neue Opposition von vornherein auf als Vertreterin der geringen Leute und
namentlich der kleinen Bauern; und wie die neue Aristokratie sich an das
Patriziat anschloss, so schlangen sich die ersten Regungen dieser neuen
Opposition mit den letzten Kaempfen gegen die Patrizierprivilegien zusammen. Die
ersten Namen in der Reihe dieser neuen roemischen Volksfuehrer sind Manius
Curius (Konsul 464, 479, 480, 290 275, 274; Zensor 481 273) und Gaius Fabricius
(Konsul 472, 476, 481, 282, 278, 273; Zensor 479 275), beide ahnenlose und
nichtwohlhabende Maenner, beide - gegen das aristokratische Prinzip, die
Wiederwahl zu dem hoechsten Gemeindeamt zu beschraenken - jeder dreimal durch
die Stimmen der Buergerschaft an die Spitze der Gemeinde gerufen, beide als
Tribune, Konsuln und Zensoren Gegner der patrizischen Privilegien und Vertreter
des kleinen Bauernstandes gegen die aufkeimende Hoffart der vornehmen Haeuser.
Die kuenftigen Parteien zeichnen schon sich vor; aber noch schweigt auf beiden
Seiten vor dem Interesse des Gemeinwohls das der Partei. Der adlige Appius
Claudius und der Bauer Manius Curius, dazu noch heftige persoenliche Gegner,
haben durch klugen Rat und kraeftige Tat den Koenig Pyrrhos gemeinsam
ueberwunden; und wenn Gaius Fabricius den aristokratisch gesinnten und
aristokratisch lebenden Publius Cornelius Rufinus als Zensor deswegen bestrafte,
so hielt ihn dies nicht ab, demselben seiner anerkannten Feldherrntuechtigkeit
wegen zum zweiten Konsulat zu verhelfen. Der Riss war wohl schon da; aber noch
reichten die Gegner sich ueber ihm die Haende.
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^4 Die Armut der Konsulare dieser Epoche, welche in den moralischen
Anekdotenbuechern der spaeteren Zeit eine grosse Rolle spielt, beruht
grossenteils auf Missverstaendnis teils des alten sparsamen Wirtschaftens,
welches sich recht gut mit ansehnlichem Wohlstand vertraegt, teils der alten
schoenen Sitte, verdiente Maenner aus dem Ertrag von Pfennigkollekten zu
bestatten, was durchaus keine Armenbeerdigung ist. Auch die autoschediastische
Beinamenerklaerung, die so viel Plattheiten in die roemische Geschichte gebracht
hat, hat hierzu ihren Beitrag geliefert (Serranus).
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Die Beendigung der Kaempfe zwischen Alt- und Neubuergern, die
verschiedenartigen und verhaeltnismaessig erfolgreichen Versuche, dem
Mittelstande aufzuhelfen, die inmitten der neugewonnenen buergerlichen
Gleichheit bereits hervortretenden Anfaenge der Bildung einer neuen
aristokratischen und einer neuen demokratischen Partei sind also dargestellt
worden. Es bleibt noch uebrig zu schildern, wie unter diesen Veraenderungen das
neue Regiment sich konstituierte, und wie nach der politischen Beseitigung der
Adelschaft die drei Elemente des republikanischen Gemeinwesens, Buergerschaft,
Magistratur und Senat, gegeneinander sich stellten.
Die Buergerschaft in ihren ordentlichen Versammlungen blieb nach wie vor
die hoechste Autoritaet im Gemeinwesen und der legale Souveraen; nur wurde
gesetzlich festgestellt, dass, abgesehen von den ein fuer allemal den Zenturien
ueberwiesenen Entscheidungen, namentlich den Wahlen der Konsuln und Zensoren,
die Abstimmung nach Distrikten ebenso gueltig sein solle wie die nach Zenturien,
was fuer die patrizisch-plebejische Versammlung das Valerisch-Horatische Gesetz
von 305 (449) einfuehrte und das Publilische von 415 (339) erweiterte, fuer die
plebejische Sonderversammlung aber das Hortensische um 467 (287) verordnete.
Dass im ganzen dieselben Individuen in beiden Versammlungen stimmberechtigt
waren, ist schon hervorgehoben worden, aber auch, dass, abgesehen von dem
Ausschluss der Patrizier von der plebejischen Sonderversammlung, auch in der
allgemeinen Distriktsversammlung alle Stimmberechtigten durchgaengig sich
gleichstanden, in den Zenturiatkomitien aber die Wirksamkeit des Stimmrechts
nach dem Vermoegen des Stimmenden sich abstufte, also insofern allerdings die
erstere eine nivellierende und demokratische Neuerung war. Von weit groesserer
Bedeutung war es, dass gegen das Ende dieser Periode die uralte Bedingung des
Stimmrechts, die Ansaessigkeit, zum erstenmal in Frage gestellt zu werden
anfing. Appius Claudius, der kuehnste Neuerer, den die roemische Geschichte
kennt, legte in seiner Zensur 442 (312), ohne den Senat oder das Volk zu fragen,
die Buergerliste so an, dass der nicht grundsaessige Mann in die ihm beliebige
Tribus und alsdann nach seinem Vermoegen in die entsprechende Zenturie
aufgenommen ward. Allein diese Aenderung griff zu sehr dem Geiste der Zeit vor,
um vollstaendig Bestand zu haben. Einer der naechsten Nachfolger des Appius, der
beruehmte Besieger der Samniten, Quintus Fabius Rullianus, uebernahm es in
seiner Zensur 450 (304) sie zwar nicht ganz zu beseitigen, aber doch in solche
Grenzen einzuschliessen, dass den Grundsaessigen und Vermoegenden effektiv die
Herrschaft in den Buergerversammlungen blieb. Es wies die nicht grundsaessigen
Leute saemtlich in die vier staedtischen Tribus, die jetzt aus den ersten im
Range die letzten wurden. Die Landquartiere dagegen, deren Zahl zwischen den
Jahren 367 (241) und 513 (387) allmaehlich von siebzehn bis auf einunddreissig
stieg, also die von Haus aus bei weitem ueberwiegende und immer mehr das
Uebergewicht erhaltende Majoritaet der Stimmabteilungen, wurden den saemtlichen
ansaessigen Buergern gesetzlich vorbehalten. In den Zenturien blieb es bei der
Gleichstellung der ansaessigen und nichtansaessigen Buerger, wie Appius sie
eingefuehrt hatte. Auf diese Weise ward dafuer gesorgt, dass in den
Tributkomitien die Ansaessigen ueberwogen, waehrend fuer die Zenturiatkomitien
an sich schon die Vermoegenden den Ausschlag gaben. Durch diese weise und
gemaessigte Festsetzung eines Mannes, der seiner Kriegstaten wegen wie mehr noch
wegen dieser seiner Friedenstat mit Recht den Beinamen des Grossen (Maximus)
erhielt, ward einerseits die Wehrpflicht wie billig auch auf die nicht
ansaessigen Buerger erstreckt, anderseits dafuer Sorge getragen, dass in der
Distriktversammlung ihrem Einfluss, insbesondere dem der meistenteils des
Grundbesitzes entbehrenden gewesenen Sklaven, derjenige Riegel vorgeschoben
ward, welcher in einem Staat, der Sklaverei zulaesst, ein leider unerlaessliches
Beduerfnis ist. Ein eigentuemliches Sittengericht, das allmaehlich an die
Schatzung und die Aufnahme der Buergerliste sich anknuepfte, schloss ueberdies
aus der Buergerschaft alle notorisch unwuerdigen Individuen aus und wahrte dem
Buergertum die sittliche und politische Reinheit.
Die Kompetenz der Komitien zeigt die Tendenz, sich mehr und mehr, aber sehr
allmaehlich zu erweitern. Schon die Vermehrung der vom Volk zu waehlenden
Magistrate gehoert gewissermassen hierher; bezeichnend ist es besonders, dass
seit 392 (362) die Kriegstribune einer Legion, seit 443 (311) je vier in jeder
der vier ersten Legionen, nicht mehr vom Feldherrn, sondern von der
Buergerschaft ernannt wurden. In die Administration griff waehrend dieser
Periode die Buergerschaft im ganzen nicht ein; nur das Recht der
Kriegserklaerung wurde von ihr, wie billig, mit Nachdruck festgehalten und
namentlich auch fuer den Fall festgestellt, wo ein an Friedens Statt
abgeschlossener laengerer Waffenstillstand ablief und zwar nicht rechtlich, aber
tatsaechlich ein neuer Krieg begann (327 427). Sonst ward eine Verwaltungsfrage
fast nur dann dem Volke vorgelegt, wenn die regierenden Behoerden unter sich in
Kollision gerieten und eine derselben die Sache an das Volk brachte - so, als
den Fuehrern der gemaessigten Partei unter dem Adel, Lucius Valerius und Marcus
Horatius, im Jahre 305 (449) und dem ersten plebejischen Diktator Gaius Marcus
Rutilus im Jahre 398 (356) vom Senat die verdienten Triumphe nicht zugestanden
wurden; als die Konsuln des Jahres 459 (295) ueber ihre gegenseitige Kompetenz
nicht untereinander sich einigen konnten; und als der Senat im Jahre 364 (390)
die Auslieferung eines pflichtvergessenen Gesandten an die Gallier beschloss und
ein Konsulartribun deswegen an die Gemeinde sich wandte - es war dies der erste
Fall, wo ein Senatsbeschluss vom Volke kassiert ward, und schwer hat ihn die
Gemeinde gebuesst. Zuweilen gab auch die Regierung in schwierigen Fragen dem
Volk die Entscheidung anheim: so zuerst, als Caere, nachdem ihm das Volk den
Krieg erklaert hatte, ehe dieser wirklich begann, um Frieden bat (401 353); und
spaeter, als der Senat den demuetig von den Samniten erbetenen Frieden ohne
weiteres abzuschlagen Bedenken trug (436 318). Erst gegen das Ende dieser
Periode finden wir ein bedeutend erweitertes Eingreifen der Distriktversammlung
auch in Verwaltungsangelegenheiten, namentlich Befragung derselben bei
Friedensschluessen und Buendnissen; es ist wahrscheinlich, dass diese
zurueckgeht auf das Hortensische Gesetz von 467 (287).
Indes trotz dieser Erweiterungen der Kompetenz der Buergerversammlungen
begann der praktische Einfluss derselben auf die Staatsangelegenheiten vielmehr,
namentlich gegen das Ende dieser Epoche, zu schwinden. Vor allem die Ausdehnung
der roemischen Grenzen entzog der Urversammlung ihren richtigen Boden. Als
Versammlung der Gemeindesaessigen konnte sie frueher recht wohl in genuegender
Vollzaehligkeit sich zusammenfinden und recht wohl missen, was sie wollte, auch
ohne zu diskutieren; aber die roemische Buergerschaft war jetzt schon weniger
Gemeinde als Staat. Dass die zusammen Wohnenden auch miteinander stimmten,
brachte allerdings in die roemischen Komitien, wenigstens, wenn nach Quartieren
gestimmt ward, einen gewissen inneren Zusammenhang und in die Abstimmung hier
und da Energie und Selbstaendigkeit; in der Regel aber waren doch die Komitien
in ihrer Zusammensetzung wie in ihrer Entscheidung teils von der Persoenlichkeit
des Vorsitzenden und vom Zufall abhaengig, teils den in der Hauptstadt
domizilierten Buergern in die Haende gegeben. Es ist daher vollkommen
erklaerlich, dass die. Buergerversammlungen, die in den beiden ersten
Jahrhunderten. der Republik eine grosse und praktische Wichtigkeit haben,
allmaehlich beginnen, ein reines Werkzeug in der Hand des vorsitzenden Beamten
zu werden; freilich ein sehr gefaehrliches, da der zum Vorsitz berufenen Beamten
so viele waren und jeder Beschluss der Gemeinde galt als der legale Ausdruck des
Volkswillens in letzter Instanz. An der Erweiterung aber der
verfassungsmaessigen Rechte der Buergerschaft war insofern nicht viel gelegen,
als diese weniger als frueher eines eigenen Wollens und Handelns faehig war, und
als es eine eigentliche Demagogie in Rom noch nicht gab - haette eine solche
damals bestanden, so wuerde sie versucht haben, nicht die Kompetenz der
Buergerschaft zu erweitern, sondern die politische Debatte vor der Buergerschaft
zu entfesseln, waehrend es doch bei den alten Satzungen, dass nur der Magistrat
die Buerger zur Versammlung zu berufen und dass er jede Debatte und jede
Amendementsstellung auszuschliessen befugt sei, unveraendert sein Bewenden
hatte. Zur Zeit machte sich diese beginnende Zerruettung der Verfassung
hauptsaechlich nur insofern geltend, als die Urversammlungen sich wesentlich
passiv verhielten und im ganzen in das Regiment weder foerdernd noch stoerend
eingriffen.
Was die Beamtengewalt anlangt, so war deren Schmaelerung nicht gerade das
Ziel der zwischen Alt- und Neubuergern gefuehrten Kaempfe, wohl aber eine ihrer
wichtigsten Folgen. Bei dem Beginn der staendischen Kaempfe, das heisst des
Streites um den Besitz der konsularischen Gewalt, war das Konsulat noch die
einige und unteilbare wesentliche koenigliche Amtsgewalt gewesen und hatte der
Konsul wie ehemals der Koenig noch alle Unterbeamten nach eigener freier Wahl
bestellt; an Ende desselben waren die wichtigsten Befugnisse: Gerichtsbarkeit,
Strassenpolizei, Senatoren- und Ritterwahl, Schatzung und Kassenverwaltung von
dem Konsulat getrennt und an Beamte uebergegangen, die gleich dem Konsul von der
Gemeinde ernannt wurden und weit mehr neben als unter ihm standen. Das Konsulat,
sonst das einzige ordentliche Gemeindeamt, war jetzt nicht mehr einmal unbedingt
das erste: in der neu sich feststellenden Rang- und gewoehnlichen Reihenfolge
der Gemeindeaemter stand das Konsulat zwar ueber Praetur, Aedilitaet und
Quaestur, aber unter dem Einschaetzungsamt, an das ausser den wichtigsten
finanziellen Geschaeften die Feststellung der Buerger-, Ritter- und
Senatorenliste und damit eine durchaus willkuerliche sittliche Kontrolle ueber
die gesamte Gemeinde und jeden einzelnen, geringsten wie vornehmsten Buerger
gekommen war. Der dem urspruenglichen roemischen Staatsrecht mit dem Begriff des
Oberamts unvereinbar erscheinende Begriff der begrenzten Beamtengewalt oder der
Kompetenz brach allmaehlich sich Bahn und zerfetzte und zerstoerte den aelteren
des einen und unteilbaren Imperium. Einen Anfang dazu machte schon die
Einsetzung der staendigen Nebenaemter, namentlich der Quaestur; vollstaendig
durchgefuehrt ward sie durch die Licinischen Gesetze (387 367), welche von den
drei hoechsten Beamten der Gemeinde die ersten beiden fuer Verwaltung und
Kriegfuehrung, den dritten fuer die Gerichtsleitung bestimmten. Aber man blieb
hierbei nicht stehen. Die Konsuln, obwohl sie rechtlich durchaus und ueberall
konkurrierten, teilten doch natuerlich seit aeltester Zeit tatsaechlich die
verschiedenen Geschaeftskreise (provinciae) unter sich. Urspruenglich war dies
lediglich durch freie Vereinbarung oder in deren Ermangelung durch Losung
geschehen; allmaehlich aber griffen die anderen konstitutiven Gewalten im
Gemeinwesen in diese faktischen Kompetenzbestimmungen ein. Es ward ueblich, dass
der Senat Jahr fuer Jahr die Geschaeftskreise abgrenzte und sie zwar nicht
geradezu unter die konkurrierenden Beamten verteilte, aber doch durch Ratschlag
und Bitte auch auf die Personenfragen entscheidend einwirkte. Aeussersten Falls
erlangte der Senat auch wohl einen Gemeindebeschluss, der die Kompetenzfrage
definitiv entschied; doch hat die Regierung diesen bedenklichen Ausweg nur sehr
selten angewandt. Ferner wurden die wichtigsten Angelegenheiten, wie zum
Beispiel die Friedensschluesse, den Konsuln entzogen und dieselben genoetigt,
hierbei an den Senat zu rekurrieren und nach dessen Instruktion zu verfahren.
Fuer den aeussersten Fall endlich konnte der Senat jederzeit die Konsuln vom Amt
suspendieren, indem nach einer nie rechtlich festgestellten und nie tatsaechlich
verletzten Uebung der Eintritt der Diktatur lediglich von dem Beschluss des
Senats abhing und die Bestimmung der zu ernennenden Person, obwohl
verfassungsmaessig bei dem ernennenden Konsul, doch der Sache nach in der Regel
bei dem Senat stand.
Laenger als in dem Konsulat blieb in der Diktatur die alte Einheit und
Rechtsfuelle des Imperium enthalten; obwohl sie natuerlich als ausserordentliche
Magistratur der Sache nach von Haus aus eine Spezialkompetenz hatte, gab es doch
rechtlich eine solche fuer den Diktator noch weit weniger als fuer den Konsul.
Indes auch sie ergriff allmaehlich der neu in das roemische Rechtsleben
eintretende Kompetenzbegriff. Zuerst 391 (363) begegnet ein aus theologischem
Skrupel ausdruecklich bloss zur Vollziehung einer religioesen Zeremonie
ernannter Diktator; und wenn dieser selbst noch, ohne Zweifel formell
verfassungsmaessig, die ihm gesetzte Kompetenz als nichtig behandelte und ihr
zum Trotz den Heerbefehl uebernahm, so wiederholte bei den spaeteren,
gleichartig beschraenkten Ernennungen, die zuerst 403 (351) und seitdem sehr
haeufig begegnen, diese Opposition der Magistratur sich nicht, sondern auch die
Diktatoren erachteten fortan durch ihre Spezialkompetenzen sich gebunden.
Endlich lagen in dem 412 (342) erlassenen Verbot der Kumulierung
ordentlicher kurulischer Aemter und in der gleichzeitigen Vorschrift, dass
derselbe Mann dasselbe Amt in der Regel nicht vor Ablauf einer zehnjaehrigen
Zwischenzeit solle verwalten koennen, sowie in der spaeteren Bestimmung, dass
das tatsaechlich hoechste Amt, die Zensur, ueberhaupt nicht zum zweitenmal
bekleidet werden duerfe (489 265), weitere sehr empfindliche Beschraenkungen der
Magistratur. Doch war die Regierung noch stark genug, um ihre Werkzeuge nicht zu
fuerchten und darum eben die brauchbarsten absichtlich ungenutzt zu lassen;
tapfere Offiziere wurden sehr haeufig von jenen Vorschriften entbunden ^5, und
es kamen noch Faelle vor, wie der des Quintus Fabius Rullianus, der in
achtundzwanzig Jahren fuenfmal Konsul war, und des Marcus Valerius Corvus (384-
483 370-271), welcher, nachdem er sechs Konsulate, das erste im
dreiundzwanzigsten, das letzte im zweiundsiebzigsten Jahre, verwaltet und drei
Menschenalter hindurch der Hort der Landsleute und der Schrecken der Feinde
gewesen war, hundertjaehrig zur Grube fuhr.
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^5 Wer die Konsularverzeichnisse vor und nach 412 (342) vergleicht, wird an
der Existenz des oben erwaehnten Gesetzes ueber die Wiederwahl zum Konsulat
nicht zweifeln; denn so gewoehnlich vor diesem Jahr die Wiederbekleidung des
Amtes besonders nach drei bis vier Jahren ist, so haeufig sind nachher die
Zwischenraeume von zehn Jahren und darueber. Doch finden sich, namentlich
waehrend der schweren Kriegsjahre 434-443 (320-311), Ausnahmen in sehr grosser
Zahl. Streng hielt man dagegen an der Unzulaessigkeit der Aemterkumulierung. Es
findet sich kein sicheres Beispiel der Verbindung zweier der drei ordentlichen
kurulischen (Liv. 39, 39, 4) Aemter (Konsulat, Praetur, kurulische Aedilitaet),
wohl aber von anderen Kumulierungen, zum Beispiel der kurulischen Aedilitaet und
des Reiterfuehreramts (Liv. 23 24, 30); der Praetur und der Zensur (Fast.
Capitol. a 501); der Praetur und der Diktatur (Liv. 8, 12); des Konsulats und
der Diktatur (Liv. 8, 12).
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Waehrend also der roemische Beamte immer vollstaendiger und immer
bestimmter aus dem unbeschraenkten Herrn in den gebundenen Auftragnehmer und
Geschaeftsfuehrer der Gemeinde sich umwandelte, unterlag die alte
Gegenmagistratur, das Volkstribunat, gleichzeitig einer gleichartigen mehr
innerlichen als aeusserlichen Umgestaltung. Dasselbe diente im Gemeinwesen zu
einem doppelten Zweck. Es war von Haus aus bestimmt gewesen, den Geringen und
Schwachen. durch eine gewissermassen revolutionaere Hilfsleistung (auxilium)
gegen den gewalttaetigen Uebermut der Beamten zu schuetzen; es war spaeterhin
gebraucht worden, um die rechtliche Zuruecksetzung der Buergerlichen und die
Privilegien des Geschlechtsadels zu beseitigen. Letzteres war erreicht. Der
urspruengliche Zweck war nicht bloss an sich mehr ein demokratisches Ideal als
eine politische Moeglichkeit, sondern auch der plebejischen Aristokratie, in
deren Haenden das Tribunat sich befinden musste und befand, vollkommen ebenso
verhasst und mit der neuen, aus der Ausgleichung der Staende hervorgegangenen,
womoeglich noch entschiedener als die bisherige aristokratisch gefaerbten,
Gemeindeordnung vollkommen ebenso unvertraeglich, wie es dem Geschlechtsadel
verhasst und mit der patrizischen Konsularverfassung unvertraeglich gewesen war.
Aber anstatt das Tribunat abzuschaffen, zog man vor, es aus einem Ruestzeug der
Opposition in ein Regierungsorgan umzuschaffen und zog die Volkstribune, die von
Haus aus von aller Teilnahme an der Verwaltung ausgeschlossen und weder Beamte
noch Mitglieder des Senats waren, jetzt hinein in den Kreis der regierenden
Behoerden. Wenn sie in der Gerichtsbarkeit von Anfang an den Konsuln
gleichstanden und schon in den ersten Stadien der staendischen Kaempfe gleich
diesen die legislatorische Initiative erwarben, so empfingen sie jetzt auch, wir
wissen nicht genau wann, aber vermutlich bei oder bald nach der schliesslichen
Ausgleichung der Staende, gleiche Stellung mit den Konsuln gegenueber der
tatsaechlich regierenden Behoerde, dem Senate. Bisher hatten sie, auf einer Bank
an der Tuer sitzend, der Senatsverhandlung beigewohnt, jetzt erhielten sie
gleich und neben den uebrigen Beamten ihren Platz im Senate selbst und das
Recht, bei der Verhandlung das Wort zu ergreifen; wenn ihnen das Stimmrecht
versagt blieb, so war dies nur eine Anwendung des allgemeinen Grundsatzes des
roemischen Staatsrechts, dass den Rat nur gab, wer zur Tat nicht berufen war und
also saemtlichen funktionierenden Beamten waehrend ihres Amtsjahrs nur Sitz,
nicht Stimme im Gemeinderat zukam. Aber es blieb hierbei nicht. Die Tribune
empfingen das unterscheidende Vorrecht der hoechsten Magistratur, das sonst von
den ordentlichen Beamten nur den Konsuln und Praetoren zustand: das Recht, den
Senat zu versammeln, zu befragen und einen Beschluss desselben zu bewirken ^6.
Es war das nur in der Ordnung: die Haeupter der plebejischen Aristokratie
mussten denen der patrizischen im Senate gleichgestellt werden, seit das
Regiment von dem Gesellschaftsadel uebergegangen war auf die vereinigte
Aristokratie. Indem dieses urspruenglich von aller Teilnahme an der
Staatsverwaltung ausgeschlossene Oppositionskollegium jetzt, namentlich fuer die
eigentlich staedtischen Angelegenheiten, eine zweite hoechste Exekutivstelle
ward und eines der gewoehnlichsten und brauchbarsten Organe der Regierung, dass
heisst des Senats, um die Buergerschaft zu lenken und vor allem um
Ausschreitungen der Beamten zu hemmen, wurde es allerdings seinem
urspruenglichen Wesen nach absorbiert und politisch vernichtet; indes war dieses
Verfahren in der Tat durch die Notwendigkeit geboten. Wie klar auch die Maengel
der roemischen Aristokratie zutage liegen und wie entschieden das stetige
Wachsen der aristokratischen Uebermacht mit der tatsaechlichen Beseitigung des
Tribunats zusammenhaengt, so kann doch nicht verkannt werden, dass auf die
Laenge sich nicht mit einer Behoerde regieren liess, welche nicht bloss zwecklos
war und fast auf die Hinhaltung des leidenden Proletariats durch truegerische
Hilfsvorspiegelung berechnet, sondern zugleich entschieden revolutionaer und im
Besitz einer eigentlich anarchischen Befugnis der Hemmung der Beamten-, ja der
Staatsgewalt selbst. Aber der Glaube an das Ideale, in dem alle Macht wie alle
Ohnmacht der Demokratie begruendet ist, hatte in den Gemuetern der Roemer aufs
engste an das Gemeindetribunat sich geheftet, und man braucht nicht erst an Cola
Rienzi zu erinnern, um einzusehen, dass dasselbe, wie wesenlos immer der daraus
fuer die Menge entspringende Vorteil war, ohne eine furchtbare Staatsumwaelzung
nicht beseitigt werden konnte. Darum begnuegte man sich mit echt buergerlicher
Staatsklugheit, in den moeglichst wenig in die Augen fallenden Formen die Sache
zu vernichten. Der blosse Name dieser ihrem innersten Kern nach revolutionaeren
Magistratur blieb immer noch innerhalb des aristokratisch regierten Gemeinwesens
gegenwaertig ein Widerspruch und fuer die Zukunft, in den Haenden einer
dereinstigen Umsturzpartei, eine schneidende und gefaehrliche Waffe; indes fuer
jetzt und noch auf lange hinaus war die Aristokratie so unbedingt maechtig und
so vollstaendig im Besitz des Tribunats, dass von einer kollegialischen
Opposition der Tribune gegen den Senat schlechterdings keine Spur sich findet
und die Regierung der etwa vorkommenden verlorenen oppositionellen Regungen
einzelner solcher Beamten immer ohne Muehe und in der Regel durch das Tribunat
selbst Herr ward.
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^6 Daher werden die fuer den Senat bestimmten Depeschen adressiert an
Konsuln, Praetoren, Volkstribune und Senat (Cic. ad fam. 15, 2 und sonst).
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In der Tat war es der Senat, der die Gemeinde regierte, und fast ohne
Widerstand seit der Ausgleichung der Staende. Seine Zusammensetzung selbst war
eine andere geworden. Das freie Schalten der Oberbeamten, wie es nach
Beseitigung der alten Geschlechtervertretung in dieser Hinsicht stattgefunden
hatte, hatte schon mit der Abschaffung der lebenslaenglichen
Gemeindevorstandschaft sehr wesentliche Beschraenkungen erfahren.
Ein weiterer Schritt zur Emanzipation des Senats von der Beamtengewalt
erfolgte durch den Uebergang der Feststellung dieser Listen von den hoechsten
Gemeindebeamten auf eine Unterbehoerde, von den Konsuln auf die Zensoren.
Allerdings wurde, sei es gleich damals oder bald nachher, auch das Recht des mit
der Anfertigung der Liste beauftragten Beamten, einzelne Senatoren wegen eines
ihnen anhaftenden Makels aus derselben wegzulassen und somit aus dem Senat
auszuschliessen, wo nicht eingefuehrt, doch wenigstens schaerfer formuliert ^7
und somit jenes eigentuemliche Sittengericht begruendet, auf dem das hohe
Ansehen der Zensoren vornehmlich beruht. Allein derartige Ruegen konnten, da
zumal beide Zensoren darueber einig sein mussten, wohl dazu dienen, einzelne der
Versammlung nicht zur Ehre gereichende oder dem in ihr herrschenden Geist
feindliche Persoenlichkeiten zu entfernen, nicht aber sie selbst in
Abhaengigkeit von der Magistratur versetzen.
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^7 Diese Befugnis sowie die aehnlichen hinsichtlich der Ritter- und der
Buergerliste waren wohl nicht foermlich und gesetzlich den Zensoren beigelegt,
lagen aber tatsaechlich von jeher in ihrer Kompetenz. Das Buergerrecht vergibt
die Gemeinde, nicht der Zensor aber wem dieser in dem Verzeichnis der
Stimmberechtigten keine oder eine schlechtere Stelle anweist, der verliert das
Buergerrecht nicht, kann aber die buergerlichen Befugnisse nicht oder nur an dem
geringeren Platz ausueben bis zur Anfertigung einer neuen Liste. Ebenso verhaelt
es sich mit dem Senat: wen der Zensor in seiner Liste auslaesst, der scheidet
aus demselben, solange die betreffende Liste gueltig bleibt - es kommt vor, dass
der vorsitzende Beamte sie verwirft und die aeltere Liste wieder in Kraft setzt.
Offenbar kam also in dieser Hinsicht es nicht so sehr darauf an, was den
Zensoren gesetzlich freistand, sondern was bei denjenigen Beamten, welche nach
ihren Listen zu laden hatten, ihre Autoritaet vermochte. Daher begreift man, wie
diese Befugnis allmaehlich stieg und wie mit der steigenden Konsolidierung der
Nobilitaet dergleichen Streichungen gleichsam die Form richterlicher
Entscheidungen annahmen und gleichsam als solche respektiert wurden.
Hinsichtlich der Feststellung der Senatsliste hat freilich auch ohne Zweifel die
Bestimmung des Ovinischen Plebiszits wesentlich mitgewirkt, dass die Zensoren
"aus allen Rangklassen die Besten" in den Senat nehmen sollten.
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Entscheidend aber beschraenkte das Ovinische Gesetz, welches etwa um die
Mitte dieser Periode, wahrscheinlich bald nach den Licinischen Gesetzen
durchgegangen ist, das Recht der Beamten, den Senat nach ihrem Ermessen zu
konstituieren, indem es demjenigen, der kurulischer Aedil, Praetor oder Konsul
gewesen war, sofort vorlaeufig Sitz und Stimme im Senat verlieh und die naechst
eintretenden Zensoren verpflichtete, diese Expektanten entweder foermlich in die
Senatorenliste einzuzeichnen oder doch nur aus denjenigen Gruenden, welche auch
zur Ausstossung des wirklichen Senators genuegten, von der Liste
auszuschliessen. Freilich reichte die Zahl dieser gewesenen Magistrate bei
weitem nicht aus, um den Senat auf der normalen Zahl von dreihundert zu halten;
und unter dieselbe durfte man, besonders da die Senatoren- zugleich
Geschworenenliste war, ihn nicht herabgehen lassen. So blieb dem zensorischen
Wahlrecht immer noch ein bedeutender Spielraum; indes nahmen diese, nicht durch
die Bekleidung eines Amtes, sondern durch die zensorische Wahl erkiesten
Senatoren - haeufig diejenigen Buerger, die ein nicht kurulisches Gemeindeamt
verwaltet oder durch persoenliche Tapferkeit sich hervorgetan, einen Feind im
Gefecht getoetet oder einem Buerger das Leben gerettet hatten - zwar an der
Abstimmung, aber nicht an der Debatte teil. Der Kern des Senats und derjenige
Teil desselben, in dem Regierung und Verwaltung sich konzentriert, ruhte also
nach dem Ovinischen Gesetz im wesentlichen nicht mehr auf der Willkuer eines
Beamten, sondern mittelbar auf der Wahl durch das Volk; und die roemische
Gemeinde war auf diesem Wege zwar nicht zu der grossen Institution der Neuzeit,
dem repraesentativen Volksregimente, aber wohl dieser Institution nahe gekommen,
waehrend die Gesamtheit der nicht debattierenden Senatoren gewaehrte, was bei
regierenden Kollegien so notwendig wie schwierig herzustellen ist, eine kompakte
Masse urteilsfaehiger und urteilsberechtiger, aber schweigender Mitglieder.
Die Kompetenz des Senats wurde formell kaum veraendert. Der Senat huetete
sich wohl, durch unpopulaere Verfassungsaenderungen oder offenbare
Verfassungsverletzungen der Opposition und der Ambition Handhaben darzubieten;
er liess es sogar geschehen, wenn er es auch nicht foerderte, dass die
Buergerschaftskompetenz im demokratischen Sinne ausgedehnt ward. Aber wenn die
Buergerschaft den Schein, so erwarb der Senat das Wesen der Macht: einen
bestimmenden Einfluss auf die Gesetzgebung und die Beamtenwahlen und das gesamte
Gemeinderegiment.
Jeder neue Gesetzvorschlag ward zunaechst im Senat vorberaten, und kaum
wagte es je ein Beamter, ohne oder wider das Gutachten des Senats einen Antrag
an die Gemeinde zu stellen; geschah es dennoch, so hatte der Senat durch die
Beamteninterzession und die priesterliche Kassation eine lange Reihe von Mitteln
in der Hand, um jeden unbequemen Antrag im Keime zu ersticken oder nachtraeglich
zu beseitigen; und im aeussersten Fall hatte er als oberste Verwaltungsbehoerde
mit der Ausfuehrung auch die Nichtausfuehrung der Gemeindebeschluesse in der
Hand. Es nahm der Senat ferner unter stillschweigender Zustimmung der Gemeinde
das Recht in Anspruch, in dringenden Faellen unter Vorbehalt der Ratifikation
durch Buergerschaftsbeschluss, von den Gesetzen zu entbinden - ein Vorbehalt,
der von Haus aus nicht viel bedeutete und allmaehlich so vollstaendig zur
Formalitaet ward, dass man in spaeterer Zeit sich nicht einmal mehr die Muehe
gab, den ratifizierenden Gemeindebeschluss zu beantragen.
Was die Wahlen anlangt, so gingen sie, soweit sie den Beamten zustanden und
von politischer Wichtigkeit waren, tatsaechlich ueber auf den Senat; auf diesem
Wege erwarb derselbe, wie schon gesagt ward, das Recht, den Diktator zu
bestellen. Groessere Ruecksicht masste allerdings auf die Gemeinde genommen
werden: es konnte ihr das Recht nicht entzogen werden, die Gemeindeaemter zu
vergeben; doch ward, wie gleichfalls schon bemerkt wurde, sorgfaeltig darueber
gewacht, dass diese Beamtenwahl nicht etwa in die Vergebung bestimmter
Kompetenzen, namentlich nicht der Oberfeldherrnstellen in bevorstehenden
Kriegen, uebergehe. Ueberdies brachte teils der neu eingefuehrte
Kompetenzbegriff, teils das dem Senat tatsaechlich zugestandene Recht, von den
Gesetzen zu entbinden, einen wichtigen Teil der Aemterbesetzung in die Haende
des Senats. Von dem Einfluss, den der Senat auf die Feststellung der
Geschaeftskreise namentlich der Konsuln ausuebte, ist schon die Rede gewesen.
Von dem Dispensationsrecht war eine der wichtigsten Anwendungen die Entbindung
des Beamten von der gesetzlichen Befristung seines Amtes, welche zwar, als den
Grundgesetzen der Gemeinde zuwider, nach roemischen Staatsrecht in dem
eigentlichen Stadtbezirk nicht vorkommen durfte, aber ausserhalb desselben
wenigstens insoweit galt, als der Konsul und Praetor, dem die Frist verlaengert
war, nach Ablauf derselben fortfuhr, "an Konsul" oder "Praetor Statt" (pro
consule, pro praetore) zu fungieren. Natuerlich stand dies wichtige, dem
Ernennungsrecht wesentlich gleichstehende Recht der Fristerstreckung gesetzlich
allein der Gemeinde zu und ward anfaenglich auch faktisch von ihr gehandhabt;
aber doch wurde schon 447 (307) und seitdem regelmaessig den Oberfeldherren das
Kommando durch blossen Senatsbeschluss verlaengert. Dazu kam endlich der
uebermaechtige und klug vereinigte Einfluss der Aristokratie auf die Wahlen,
welcher dieselben nicht immer, aber in der Regel auf die der Regierung genehmen
Kandidaten lenkte.
Was schliesslich die Verwaltung anlangt, so hing Krieg, Frieden und
Buendnis, Kolonialgruendung, Ackerassignation, Bauwesen, ueberhaupt jede
Angelegenheit von dauernder und durchgreifender Wichtigkeit, und namentlich das
gesamte Finanzwesen lediglich ab von dem Senat. Er war es, der Jahr fuer Jahr
den Beamten in der Feststellung ihrer Geschaeftskreise und in der Limitierung
der einem jeden zur Verfuegung zu stellenden Truppen und Gelder die allgemeine
Instruktion gab, und an ihn ward von allen Seiten in allen wichtigen Faellen
rekurriert: keinem Beamten, mit Ausnahme des Konsuls, und keinem Privaten
durften die Vorsteher der Staatskasse Zahlung anders leisten als nach
vorgaengigem Senatsbeschluss. Nur in die Besorgung der laufenden Angelegenheiten
und in die richterliche und militaerische Spezialverwaltung mischte das hoechste
Regierungskollegium sich nicht ein; es war zu viel politischer Sinn und Takt in
der roemischen Aristokratie, um die Leitung des Gemeinwesens in eine
Bevormundung des einzelnen Beamten und das Werkzeug in eine Maschine verwandeln
zu wollen.
Dass dies neue Regiment des Senats bei aller Schonung der bestehenden
Formen eine vollstaendige Umwaelzung des alten Gemeinwesens in sich schloss,
leuchtet ein; dass die freie Taetigkeit der Buergerschaft stockte und erstarrte
und die Beamten zu Sitzungspraesidenten und ausfuehrenden Kommissarien
herabsanken, dass ein durchaus nur beratendes Kollegium die Erbschaft beider
verfassungsmaessiger Gewalten tat und, wenn auch in den bescheidensten Formen,
die Zentralregierung der Gemeinde ward, war revolutionaer und usurpatorisch.
Indes wenn jede Revolution und jede Usurpation durch die ausschliessliche
Faehigkeit zum Regimente vor dem Richterstuhl der Geschichte gerechtfertigt
erscheint, so muss auch ihr strenges Urteil es anerkennen, dass diese
Koerperschaft ihre grosse Aufgabe zeitig begriffen und wuerdig erfuellt hat.
Berufen nicht durch den eitlen Zufall der Geburt, sondern wesentlich durch die
freie Wahl der Nation; bestaetigt von vier zu vier Jahren durch das strenge
Sittengericht der wuerdigsten Maenner; auf Lebenszeit im Amte und nicht
abhaengig von dem Ablauf des Mandats oder von der schwankenden Meinung des
Volkes; in sich einig und geschlossen seit der Ausgleichung der Staende; alles
in sich schliessend, was das Volk besass von politischer Intelligenz und
praktischer Staatskunde; unumschraenkt verfuegend in allen finanziellen Fragen
und in der Leitung der auswaertigen Politik; die Exekutive vollkommen
beherrschend durch deren kurze Dauer und durch die dem Senat nach der
Beseitigung des staendischen Haders dienstbar gewordene tribunizische
Interzession, war der roemische Senat der edelste Ausdruck der Nation und in
Konsequenz und Staatsklugheit, in Einigkeit und Vaterlandsliebe, in Machtfuelle
und sicherem Mut die erste politische Koerperschaft aller Zeiten - auch jetzt
noch "eine Versammlung von Koenigen", die es verstand, mit republikanischer
Hingebung despotische Energie zu verbinden. Nie ist ein Staat nach aussen fester
und wuerdiger vertreten worden als Rom in seiner guten Zeit durch seinen Senat.
In der inneren Verwaltung ist es allerdings nicht zu verkennen, dass die im
Senat vorzugsweise vertretene Geld- und Grundaristokratie in den ihre
Sonderinteressen betreffenden Angelegenheiten parteiisch verfuhr und dass die
Klugheit und die Energie der Koerperschaft hier haeufig von ihr nicht zum Heil
des Staates gebraucht worden sind. Indes der grosse, in schweren Kaempfen
festgestellte Grundsatz, dass jeder roemische Buerger gleich vor dem Gesetz sei
in Rechten und Pflichten, und die daraus sich ergebende Eroeffnung der
politischen Laufbahn, das heisst des Eintritts in den Senat fuer jedermann,
erhielten neben dem Glanz der militaerischen und politischen Erfolge die
staatliche und nationale Eintracht und nahmen dem Unterschied der Staende jene
Erbitterung und Gehaessigkeit, die den Kampf der Patrizier und Plebejer
bezeichnen; und da die glueckliche Wendung der aeusseren Politik es mit sich
brachte, dass laenger als ein Jahrhundert die Reichen Spielraum fuer sich
fanden, ohne den Mittelstand unterdruecken zu muessen, so hat das roemische Volk
in seinem Senat laengere Zeit, als es einem Volke verstattet zu sein pflegt, das
grossartigste aller Menschenwerke durchzufuehren vermocht, eine weise und
glueckliche Selbstregierung.
4. Kapitel
Sturz der etruskischen Macht
Die Kelten
Nachdem die Entwicklung der roemischen Verfassung waehrend der zwei ersten
Jahrhunderte der Republik dargestellt ist, ruft uns die aeussere Geschichte Roms
und Italiens wieder zurueck in den Anfang dieser Epoche. Um diese Zeit, als die
Tarquinier aus Rom vertrieben wurden, stand die etruskische Macht auf ihrem
Hoehepunkt. Die Herrschaft auf der Tyrrhenischen See besassen unbestritten die
Tusker und die mit ihnen eng verbuendeten Karthager. Wenn auch Massalia unter
steten und schweren Kaempfen sich behauptete, so waren dagegen die Haefen
Kampaniens und der volskischen Landschaft und seit der Schlacht von Alalia auch
Korsika im Besitz der Etrusker. In Sardinien gruendeten durch die vollstaendige
Eroberung der Insel (um 260 500) die Soehne des karthagischen Feldherrn Mago die
Groesse zugleich ihres Hauses und ihrer Stadt, und in Sizilien behaupteten die
Phoeniker waehrend der inneren Fehden der hellenischen Kolonien ohne wesentliche
Anfechtung den Besitz der Westhaelfte. Nicht minder beherrschten die Schiffe der
Etrusker das Adriatische Meer, und selbst in den oestlichen Gewaessern waren
ihre Kaper gefuerchtet.
Auch zu Lande schien ihre Macht im Steigen. Den Besitz der latinischen
Landschaft zu gewinnen, war fuer Etrurien, das von den volskischen in seiner
Klientel stehenden Staedten und von seinen kampanischen Besitzungen allein durch
die Latiner geschieden war, von der entscheidendsten Wichtigkeit. Bisher hatte
das feste Bollwerk der roemischen Macht Latium ausreichend beschirmt und die
Tibergrenze mit Erfolg gegen Etrurien behauptet. Allein als der gesamte
tuskische Bund, die Verwirrung und die Schwaeche des roemischen Staats nach der
Vertreibung der Tarquinier benutzend, jetzt unter dem Koenig Lars Porsena von
Clusium seinen Angriff maechtiger als zuvor erneuerte, fand er nicht ferner den
gewohnten Widerstand; Rom kapitulierte und trat im Frieden (angeblich 247 507)
nicht bloss alle Besitzungen am rechten Tiberufer an die naechstliegenden
tuskischen Gemeinden ab und gab also die ausschliessliche Herrschaft ueber den
Strom auf, sondern lieferte auch dem Sieger seine saemtlichen Waffen aus und
gelobte, fortan des Eisens nur zur Pflugschar sich zu bedienen. Es schien, als
sei die Einigung Italiens unter tuskischer Suprematie nicht mehr fern.
Allein die Unterjochung, womit die Koalition der etruskischen und
karthagischen Nation die Griechen wie die Italiker bedroht, ward gluecklich
abgewendet durch das Zusammenhalten der durch Stammverwandtschaft wie durch die
gemeinsame Gefahr aufeinander angewiesenen Voelker. Zunaechst fand das
etruskische Heer, das nach Roms Fall in Latium eingedrungen war, vor den Mauern
von Aricia die Grenze seiner Siegesbahn durch die rechtzeitige Hilfe der den
Aricinern zur Hilfe herbeigeeilten Kymaeer (248 506). Wir wissen nicht, wie der
Krieg endigte, und namentlich nicht, ob Rom schon damals den verderblichen und
schimpflichen Frieden zerriss; gewiss ist nur, dass die Tusker auch diesmal auf
dem linken Tiberufer sich dauernd zu behaupten nicht vermochten.
Bald ward die hellenische Nation zu einem noch umfassenderen und noch
entscheidenderen Kampf gegen die Barbaren des Westens wie des Ostens genoetigt.
Es war um die Zeit der Perserkriege. Die Stellung der Tyrier zu dem Grosskoenig
fuehrte auch Karthago in die Bahnen der persischen Politik - wie denn selbst ein
Buendnis zwischen den Karthagern und Xerxes glaubwuerdig ueberliefert ist - und
mit den Karthagern die Etrusker. Es war eine der grossartigsten politischen
Kombinationen, die gleichzeitig die asiatischen Scharen auf Griechenland, die
phoenikischen auf Sizilien warf, um mit einem Schlag die Freiheit und die
Zivilisation vom Angesicht der Erde zu vertilgen. Der Sieg blieb den Hellenen.
Die Schlacht bei Salamis (274 der Stadt 480) rettete und raechte das eigentliche
Hellas; und an demselben Tag - so wird erzaehlt - besiegten die Herren von
Syrakus und Akragas, Gelon und Theron, das ungeheure Heer des karthagischen
Feldherrn Hamilkar, Magos Sohn, bei Himera so vollstaendig, dass der Krieg damit
zu Ende war und die Phoeniker, die damals noch keineswegs den Plan verfolgten,
ganz Sizilien fuer eigene Rechnung sich zu unterwerfen, zurueckkehrten zu ihrer
bisherigen defensiven Politik. Noch sind von den grossen Silberstuecken
erhalten, welche aus dem Schmuck der Gemahlin Gelons, Damareta, und anderer
edler Syrakusanerinnen fuer diesen Feldzug geschlagen wurden, und die spaeteste
Zeit gedachte dankbar des milden und tapferen Koenigs von Syrakus und des
herrlichen, von Simonides gefeierten Sieges.
Die naechste Folge der Demuetigung Karthagos war der Sturz der
Seeherrschaft ihrer etruskischen Verbuendeten. Schon Anaxilas, der Herr von
Rhegion und Zankte, hatte ihren Kapern die sizilische Meerenge durch eine
stehende Flotte gesperrt (um 272 482); einen entscheidenden Sieg erfochten bald
darauf die Kymaeer und Hieron von Syrakus bei Kyme (280 474) ueber die
tyrrhenische Flotte, der die Karthager vergeblich Hilfe zu bringen versuchten.
Das ist der Sieg, welchen Pindaros in der ersten pythischen Ode feiert, und noch
ist der Etruskerhelm vorhanden, den Hieron nach Olympia sandte mit der
Aufschrift: "Hiaron des Deinomenes Sohn und die Syrakosier dem Zeus
Tyrrhanisches von Kyma" ^1.
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^1 Fiaron o Diomeneos kai toi Syrakosioi toi Di' T?ran' apo K?mas.
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Waehrend diese ungemeinen Erfolge gegen Karthager und Etrusker Syrakus an
die Spitze der sizilischen Griechenstaedte brachten, erhob unter den italischen
Hellenen, nachdem um die Zeit der Vertreibung der Koenige aus Rom (243 511) das
achaeische Sybaris untergegangen war, das dorische Tarent sich unbestritten zu
der ersten Stelle; die furchtbare Niederlage der Tarentiner durch die Iapyger
(280 474), die schwerste, die bis dahin ein Griechenheer erlitten hatte,
entfesselte nur, aehnlich wie der Persersturm in Hellas, die ganze Gewalt des
Volksgeistes in energisch demokratischer Entwicklung. Von jetzt an spielen nicht
mehr die Karthager und die Etrusker die erste Rolle in den italischen
Gewaessern, sondern im Adriatischen und Ionischen Meer die Tarentiner, im
Tyrrhenischen die Massalioten und die Syrakusaner, und namentlich die letzteren
beschraenkten mehr und mehr das etruskische Korsarenwesen. Schon Hieron hatte
nach dem Siege bei Kyme die Insel Aenaria (Ischia) besetzt und damit die
Verbindung zwischen den kampanischen und den noerdlichen Etruskern unterbrochen.
Um das Jahr 302 (452) wurde von Syrakus, um der tuskischen Piraterie gruendlich
zu steuern, eine eigene Expedition ausgesandt, die die Insel Korsika und die
etruskische Kueste verheerte und die Insel Aethalia (Elba) besetzte. Ward man
auch nicht voellig Herr ueber die etruskisch-karthagischen Piraten - wie denn
das Kaperwesen zum Beispiel in Antium bis in den Anfang des fuenften
Jahrhunderts der Stadt fortgedauert zu haben scheint -, so war doch das
maechtige Syrakus ein starkes Bollwerk gegen die verbuendeten Tusker und
Phoeniker. Einen Augenblick freilich schien es, als muesse die syrakusische
Macht gebrochen werden durch die Athener, deren Seezug gegen Syrakus im Lauf des
Peloponnesischen Krieges (339-341 415-413) die Etrusker, die alten
Handelsfreunde Athens, mit drei Fuenfzigruderern unterstuetzten. Allein der Sieg
blieb, wie bekannt, im Westen wie im Osten den Dorern. Nach dem schmaehlichen
Scheitern der attischen Expedition ward Syrakus so unbestritten die erste
griechische Seemacht, dass die Maenner, die dort an der Spitze des Staates
standen, die Herrschaft ueber Sizilien und Unteritalien und ueber beide Meere
Italiens ins Auge fassten; wogegen anderseits die Karthager, die ihre Herrschaft
in Sizilien jetzt ernstlich bedroht sahen, auch auf ihrer Seite die
Ueberwaeltigung der Syrakusaner und die Unterwerfung der ganzen Insel zum Ziel
ihrer Politik nehmen mussten und nahmen. Der Verfall der sizilischen
Mittelstaaten, die Steigerung der karthagischen Macht auf der Insel, die
zunaechst aus diesen Kaempfen hervorgingen, koennen hier nicht erzaehlt werden;
was Etrurien anlangt, so fuehrte gegen dies der neue Herr von Syrakus, Dionysios
(reg. 348-387 406-367), die empfindlichsten Schlaege. Der weitstrebende Koenig
gruendete seine neue Kolonialmacht vor allem in dem italischen Ostmeer, dessen
noerdlichere Gewaesser jetzt zum erstenmal einer griechischen Seemacht untertan
wurden. Um das Jahr 367 (387) besetzte und kolonisierte Dionysios an der
illyrischen Kueste den Hafen Lissos und die Insel Issa, an der italischen die
Landungsplaetze Ankon, Numana und Atria; das Andenken an die syrakusanische
Herrschaft in dieser entlegenen Gegend bewahrten nicht bloss die "Graeben des
Philistos", ein ohne Zweifel von dem bekannten Geschichtschreiber und Freunde
des Dionysios, der die Jahre seiner Verbannung (368 386f.) in Atria verlebte,
angelegter Kanal an der Pomuendung; auch die veraenderte Benennung des
italischen Ostmeers selbst, wofuer seitdem anstatt der aelteren Benennung des
Ionischen Busens die heute noch gangbare des "Meeres von Hadria" vorkommt, geht
wahrscheinlich auf diese Ereignisse zurueck ^2. Aber nicht zufrieden mit diesen
Angriffen auf die Besitzungen und Handelsverbindungen der Etrusker im Ostmeer,
griff Dionysios durch die Erstuermung und Pluenderung der reichen caeritischen
Hafenstadt Pygri (369 385 die etruskische Macht in ihrem innersten Kern an. Sie
hat denn auch sich nicht wieder erholt. Als nach Dionysios' Tode die inneren
Unruhen in Syrakus den Karthagern freiere Bahn machten und deren Flotte wieder
im Tyrrhenischen Meer das Uebergewicht bekam, das sie seitdem mit kurzen
Unterbrechungen behauptete, lastete dieses nicht minder schwer auf den Etruskern
wie auf den Griechen; so dass sogar, als im Jahre 444 (310) Agathokles von
Syrakus zum Krieg mit Karthago ruestete, achtzehn tuskische Kriegsschiffe zu ihm
stiessen. Die Etrusker mochten fuer Korsika fuerchten, das sie wahrscheinlich
damals noch behaupteten; die alte tuskisch-phoenikische Symmachie, die noch zu
Aristoteles' Zeit (370-432 384-322) bestand, ward damit gesprengt, aber die
Schwaeche der Etrusker zur See nicht wieder aufgehoben.
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^2 Hekataeos (+ nach 257 497, Rom) und noch Herodot (270 bis nach 345 484-
409) kennen den Hatrias nur als das Podelta und das dasselbe bespuelende Meer
(K. O. Mueller, Die Etrusker. Breslau 1828. Bd. 1, S. 140; GGM 1, p. 23). In
weiterer Bedeutung findet sich die Benennung des Hadriatischen Meeres zuerst bei
dem sogenannten Skylax um 418 der Stadt (336).
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Dieser rasche Zusammensturz der etruskischen Seemacht wuerde unerklaerlich
sein, wenn nicht gegen die Etrusker zu eben der Zeit, wo die sizilischen
Griechen sie zur See angriffen, auch zu Lande von allen Seiten her die
schwersten Schlaege gefallen waeren. Um die Zeit der Schlachten von Salamis,
Himera und Kyme ward, dem Berichte der roemischen Annalen zufolge, zwischen Rom
und Veii ein vieljaehriger und heftiger Krieg gefuehrt (271-280 483-474). Die
Roemer erlitten in demselben schwere Niederlagen; im Andenken geblieben ist die
Katastrophe der Fabier (277 477), die infolge der inneren Krisen sich freiwillig
aus der Hauptstadt verbannt und die Verteidigung der Grenze gegen Etrurien
uebernommen hatten, hier aber am Bache Cremera bis auf den letzten
waffenfaehigen Mann niedergehauen wurden. Allein der Waffenstillstand auf 400
Monate, der anstatt Friedens den Krieg beendigte, fiel fuer die Roemer insofern
guenstig aus, als er wenigstens den Status quo der Koenigszeit wiederherstellte;
die Etrusker verzichteten auf Fidenae und den am rechten Tiberufer gewonnenen
Distrikt. Es ist nicht auszumachen, inwieweit dieser roemisch-etruskische Krieg
mit dem hellenisch-persischen und dem sizilisch-karthagischen in unmittelbaren
Zusammenhange stand; aber moegen die Roemer die Verbuendeten der Sieger von
Salamis und von Himera gewesen sein oder nicht, die Interessen wie die Folgen
trafen jedenfalls zusammen.
Wie die Latiner warfen auch die Samniten sich auf die Etrusker; und kaum
war deren kampanische Niederlassung durch die Folgen des Treffens bei Kyme vom
Mutterlande abgeschnitten worden, als sie auch schon nicht mehr imstande war,
den Angriffen der sabellischen Bergvoelker zu widerstehen. Die Hauptstadt Capua
fiel 330 (424) und die tuskische Bevoelkerung ward hier bald nach der Eroberung
von den Samniten ausgerottet oder verjagt. Freilich hatten auch die kampanischen
Griechen, vereinzelt und geschwaecht, unter derselben Invasion schwer zu leiden;
Kyme selbst ward 334 (420) von den Sabellern erobert. Dennoch behaupteten die
Griechen sich namentlich in Neapolis, vielleicht mit Hilfe der Syrakusaner,
waehrend der etruskische Name in Kampanien aus der Geschichte verschwindet; kaum
dass einzelne etruskische Gemeinden eine kuemmerliche und verlorene Existenz
sich dort fristeten.
Aber noch folgenreichere Ereignisse traten um dieselbe Zeit im noerdlichen
Italien ein. Eine neue Nation pochte an die Pforten der Alpen: es waren die
Kelten; und ihr erster Andrang traf die Etrusker.
Die keltische, auch galatische oder gallische Nation hat von der
gemeinschaftlichen Mutter eine andere Ausstattung empfangen als die italische,
die germanische und die hellenische Schwester. Es fehlt ihr bei manchen
tuechtigen und noch mehr glaenzenden Eigenschaften die tiefe sittliche und
staatliche Anlage, auf welche alles Gute und Grosse in der menschlichen
Entwicklung sich gruendet. Es galt, sagt Cicero, als schimpflich fuer den freien
Kelten, das Feld mit eigenen Haenden zu bestellen. Dem Ackerbau zogen sie das
Hirtenleben vor und trieben selbst in den fruchtbaren Poebenen vorzugsweise die
Schweinezucht, von dem Fleisch ihrer Herden sich naehrend und in den
Eichenwaeldern mit ihnen Tag und Nacht verweilend. Die Anhaenglichkeit an die
eigene Scholle, wie sie den Italikern und den Germanen eigen ist, fehlt bei den
Kelten; wogegen sie es lieben, in den Staedten und Flecken zusammen zu siedeln
und diese bei ihnen frueher, wie es scheint, als in Italien Ausdehnung und
Bedeutung gewonnen haben. Ihre buergerliche Verfassung ist unvollkommen; nicht
bloss wird die nationale Einheit nur durch ein schwaches Band vertreten, was ja
in gleicher Weise von allen Nationen anfaenglich gilt, sondern es mangelt auch
in den einzelnen Gemeinden an Eintracht und festem Regiment, an ernstem
Buergersinn und folgerechtem Streben. Die einzige Ordnung, der sie sich
schicken, ist die militaerische, in der die Bande der Disziplin dem einzelnen
die schwere Muehe abnehmen, sich selber zu bezwingen. "Die hervorstehenden
Eigenschaften der keltischen Rasse", sagt ihr Geschichtschreiber Thierry, "sind
die persoenliche Tapferkeit, in der sie es allen Voelkern zuvortun; ein freier,
stuermischer, jedem Eindruck zugaenglicher Sinn; viel Intelligenz, aber daneben
die aeusserste Beweglichkeit, Mangel an Ausdauer, Widerstreben gegen Zucht und
Ordnung, Prahlsucht und ewige Zwietracht, die Folge der grenzenlosen Eitelkeit."
Kuerzer sagt ungefaehr dasselbe der alte Cato: "auf zwei Dinge geben die Kelten
viel: auf das Fechten und auf den Esprit" ^3. Solche Eigenschaften guter
Soldaten und schlechter Buerger erklaeren die geschichtliche Tatsache, dass die
Kelten alle Staaten erschuettert und keinen gegruendet haben. Ueberall finden
wir sie bereit zu wandern, das heisst zu marschieren; dem Grundstueck die
bewegliche Habe vorziehend, allem anderen aber das Gold; das Waffenwerk
betreibend als geordnetes Raubwesen oder gar als Handwerk um Lohn und allerdings
mit solchem Erfolge, dass selbst der roemische Geschichtschreiber Sallustius im
Waffenwerk den Kelten den Preis vor den Roemern zugesteht. Es sind die rechten
Lanzknechte des Altertums, wie die Bilder und Beschreibungen sie uns darstellen:
grosse, nicht sehnige Koerper, mit zottigem Haupthaar und langem Schnauzbart -
recht im Gegensatz zu Griechen und Roemern, die das Haupt und die Oberlippe
schoren -, in bunten gestickten Gewaendern, die beim Kampf nicht selten
abgeworfen wurden, mit dem breiten Goldring um den Hals, unbehelmt und ohne
Wurfwaffen jeder Art, aber dafuer mit ungeheurem Schild nebst dem langen
schlechtgestaehlten Schwert, dem Dolch und der Lanze, alle diese Waffen mit Gold
geziert, wie sie denn die Metalle nicht ungeschickt zu bearbeiten verstanden.
Zum Renommieren dient alles, selbst die Wunde, die oft nachtraeglich erweitert
wird, um mit der breiteren Schmarre zu prunken. Gewoehnlich fechten sie zu Fuss,
einzelne Schwaerme aber auch zu Pferde, wo dann jedem Freien zwei gleichfalls
berittene Knappen folgen; Streitwagen finden sich frueh wie bei den Libyern und
den Hellenen in aeltester Zeit. Mancher Zug erinnert an das Ritterwesen des
Mittelalters; am meisten die den Roemern und Griechen fremde Sitte des
Zweikampfes. Nicht bloss im Kriege pflegten sie den einzelnen Feind, nachdem sie
ihn zuvor mit Worten und Gebaerden verhoehnt hatten, zum Kampfe zu fordern; auch
im Frieden fochten sie gegeneinander in glaenzender Ruestung auf Leben und Tod.
Dass die Zechgelage hernach nicht fehlten, versteht sich. So fuehrten sie unter
eigener oder fremder Fahne ein unstetes Soldatenleben, das sie von Irland und
Spanien bis nach Kleinasien zerstreute unter steten Kaempfen und sogenannten
Heldentaten; aber was sie auch begannen, es zerrann wie der Schnee im Fruehling,
und nirgends ist ein grosser Staat, nirgends eine eigene Kultur von ihnen
geschaffen worden.
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^3 Pleraque Gallia duas res industriosissime persequitur: rem militarem et
argute loqui. (Cato or. frg. 2, 2).
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So schildern uns die Alten diese Nation; ueber ihre Herkunft laesst sich
nur mutmassen. Demselben Schoss entsprungen, aus dem auch die hellenischen,
italischen und germanischen Voelkerschaften hervorgingen, sind die Kelten ohne
Zweifel gleich diesen aus dem oestlichen Mutterland in Europa eingerueckt, wo
sie in fruehester Zeit das Westmeer erreichten und in dem heutigen Frankreich
ihre Hauptsitze begruendeten ^4, gegen Norden hin uebersiedelnd auf die
britannischen Inseln, gegen Sueden die Pyrenaeen ueberschreitend und mit den
iberischen Voelkerschaften um den Besitz der Halbinsel ringend. An den Alpen
indes stroemte ihre erste grosse Wanderung vorbei und erst von den westlichen
Laendern aus begannen sie in kleineren Massen und in entgegengesetzter Richtung
jene Zuege, die sie ueber die Alpen und den Haemus, ja ueber den Bosporus
fuehrten und durch die sie der Schrecken der saemtlichen zivilisierten Nationen
des Altertums geworden und durch manche Jahrhunderte geblieben sind, bis Caesars
Siege und die von Augustus geordnete Grenzverteidigung ihre Macht fuer immer
brachen.
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^4 Neuerdings ist von kundigen Sprachforschern behauptet worden, dass die
Verwandtschaft der Kelten und der Italiker naeher sei, als selbst die der
letzteren und der Hellenen, das heisst, dass derjenige Ast des grossen Baumes,
von dem die west- und suedeuropaeischen Voelkerschaften indogermanischen Stammes
entsprungen sind, zunaechst sich in Griechen und Italokelten und betraechtlich
spaeter die letzteren sich wieder in Italiker und Kelten gespalten haetten.
Geographisch ist diese Aufstellung sehr annehmbar, und auch die geschichtlich
vorliegenden Tatsachen lassen sich vielleicht damit ebenfalls in Einklang
bringen da, was bisher als graecoitalische Zivilisation angesehen worden ist,
fueglich graecokeltoitalisch gewesen sein kann - wissen wir doch ueber die
aelteste keltische Kulturstufe in der Tat nichts. Die sprachliche Untersuchung
scheint indes noch nicht so weit gediehen zu sein, dass ihre Ergebnisse in die
aelteste Voelkergeschichte eingereiht werden duerften.
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Die einheimische Wandersage, die hauptsaechlich Livius uns erhalten hat,
berichtet von diesen spaeteren ruecklaeufigen Zuegen folgendermassen ^5. Die
gallische Eidgenossenschaft, an deren Spitze damals wie noch zu Caesars Zeit der
Gau der Biturigen (um Bourges) stand, habe unter dem Koenig Ambiatus zwei grosse
Heeresschwaerme entsendet, gefuehrt von den beiden Neffen des Koenigs, und es
sei der eine derselben, Sigovesus, ueber den Rhein in der Richtung auf den
Schwarzwald zu vorgedrungen, der zweite, Bellovesus, ueber die Graischen Alpen
(den Kleinen St. Bernhard) in das Potal hinabgestiegen. Von jenem stamme die
gallische Niederlassung an der mittleren Donau, von diesem die aelteste
keltische Ansiedlung in der heutigen Lombardei, der Gau der Insubrer mit dem
Hauptort Mediolanum (Mailand). Bald sei ein zweiter Schwarm gefolgt, der den Gau
der Cenomaner mit den Staedten Brixia (Brescia) und Verona begruendet habe.
Unaufhoerlich stroemte es fortan ueber die Alpen in das schoene ebene Land; die
keltischen Staemme samt den von ihnen aufgetriebenen und fortgerissenen
ligurischen entrissen den Etruskern einen Platz nach dem andern, bis das ganze
linke Poufer in ihren Haenden war. Nach dem Fall der reichen etruskischen Stadt
Melpum (vermutlich in der Gegend von Mailand), zu deren Bezwingung sich die
schon im Potal ansaessigen Kelten mit neugekommenen Staemmen vereinigt hatten
(358? 396), gingen diese letzteren hinueber auf das rechte Ufer des Flusses und
begannen die Umbrer und Etrusker in ihren uralten Sitzen zu bedraengen. Es waren
dies vornehmlich die angeblich auf einer anderen Strasse, ueber den Poeninischen
Berg (Grossen St. Bernhard) in Italien eingedrungenen Boier; sie siedelten sich
an in der heutigen Romagna, wo die alte Etruskerstadt Felsina, von den neuen
Herren Bononia umgenannt, ihre Hauptstadt wurde. Endlich kamen die Senonen, der
letzte groessere Keltenstamm, der ueber die Alpen gelangt ist; er nahm seine
Sitze an der Kueste des Adriatischen Meeres von Rimini bis Ancona. Aber einzelne
Haufen keltischer Ansiedler muessen sogar bis tief nach Umbrien hinein, ja bis
an die Grenze des eigentlichen Etrurien vorgedrungen sein; denn noch bei Todi am
oberen Tiber haben sich Steinschriften in keltischer Sprache gefunden. Enger und
enger zogen sich nach Norden und Osten hin die Grenzen Etruriens zusammen, und
um die Mitte des vierten Jahrhunderts sah die tuskische Nation sich schon
wesentlich auf dasjenige Gebiet beschraenkt, das seitdem ihren Namen getragen
hat und heute noch traegt.
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^5 Die Sage ueberliefern Livius (5, 34) und Iustin (24, 4) und auch Caesar
(Gall. 6, 24) hat sie im Sinn gehabt. Die Verknuepfung indes der Wanderung des
Bellovesus mit der Gruendung von Massalia, wodurch jene chronologisch auf die
Mitte des zweiten Jahrhunderts der Stadt bestimmt wird, gehoert unzweifelhaft
nicht der einheimischen, natuerlich zeitlosen Sage an, sondern der spaeteren
chronologisierenden Forschung und verdient keinen Glauben. Einzelne Einfaelle
und Einwanderungen moegen sehr frueh stattgefunden haben; aber das gewaltige
Umsichgreifen der Kelten in Norditalien kann nicht vor die Zeit des Sinkens der
etruskischen Macht, das heisst nicht vor die zweite Haelfte des dritten
Jahrhunderts der Stadt gesetzt werden.
Ebenso ist, nach der einsichtigen Ausfuehrung von Wickham und Cramer, nicht
daran zu zweifeln, dass der Zug des Bellovesus wie der des Hannibal nicht ueber
die Kottischen Alpen (Mont Genevre) und durch das Gebiet der Tauriner, sondern
ueber die Graischen (den Kleinen St. Bernhard) und durch das der Salasser ging;
den Namen des Berges gibt Livius wohl nicht nach der Sage, sondern nach seiner
Vermutung an. Ob die italischen Boier aufgrund einer echten Sagenreminiszenz
oder nur aufgrund eines angenommenen Zusammenhangs mit den noerdlich von der
Donau wohnhaften Boiern durch den oestlichen Pass der Poeninischen Alpen
gefuehrt werden, muss dahingestellt bleiben.
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Unter diesen, wie auf Verabredung gemeinschaftlichen Angriffen der
verschiedensten Voelker, der Syrakusaner, Latiner, Samniten und vor allem der
Kelten brach die eben noch so gewaltig und so ploetzlich in Latium und Kampanien
und auf beiden italischen Meeren um sich greifende etruskische Nation noch
gewaltsamer und noch ploetzlicher zusammen. Der Verlust der Seeherrschaft, die
Bewaeltigung der kampanischen Etrusker gehoert derselben Epoche an, wo die
Insubrer und Cenomaner am Po sich niederliessen; und eben um diese Zeit ging
auch die durch Porsena wenige Jahrzehnte zuvor aufs tiefste gedemuetigte und
fast geknechtete roemische Buergerschaft zuerst angreifend gegen Etrurien vor.
Im Waffenstillstand mit Veii von 280 (474) hatte sie das Verlorene
wiedergewonnen und im wesentlichen den Zustand wiederhergestellt, wie er zu der
Zeit der Koenige zwischen beiden Nationen bestanden hatte. Als er im Jahre 309
(445) ablief, begann zwar die Fehde aufs neue; aber es waren Grenzgefechte und
Beutezuege, die fuer beide Teile ohne wesentliches Resultat verliefen. Etrurien
stand noch zu maechtig da, als dass Rom einen ernstlichen Angriff haette
unternehmen koennen. Erst der Abfall der Fidenaten, die die roemische Besatzung
vertrieben, die Gesandten ermordeten und sich dem Koenig der Veienter, Lars
Tolumnius, unterwarfen, veranlasste einen bedeutenderen Krieg, welcher
gluecklich fuer die Roemer ablief: der Koenig Tolumnius fiel im Gefecht von der
Hand des roemischen Konsuls Aulus Cornelius Cossus (326? 428), Fidenae ward
genommen und 329 (425) ein neuer Stillstandsvertrag auf 200 Monate
abgeschlossen. Waehrend desselben steigerte sich Etruriens Bedraengnis mehr und
mehr und naeherten sich die keltischen Waffen schon den bisher noch verschonten
Ansiedlungen am rechten Ufer des Po. Als der Waffenstillstand Ende 346 (408)
abgelaufen war, entschlossen sich die Roemer auch ihrerseits zu einem
Eroberungskrieg gegen Etrurien, der jetzt nicht bloss gegen, sondern um Veii
gefuehrt ward.
Die Geschichte des Krieges gegen die Veienter, Capenaten und Falisker und
der Belagerung Veiis, die gleich der trojanischen zehn Jahre gewaehrt haben
soll, ist wenig beglaubigt. Sage und Dichtung haben sich dieser Ereignisse
bemaechtigt, und mit Recht; denn gekaempft ward hier mit bis dahin unerhoerter
Anstrengung um einen bis dahin unerhoerten Kampfpreis. Es war das erstemal, dass
ein roemisches Heer Sommer und Winter, Jahr aus Jahr ein im Felde blieb, bis das
vorgesteckte Ziel erreicht war; das erstemal, dass die Gemeinde aus
Staatsmitteln dem Aufgebot Sold zahlte. Aber es war auch das erstemal, dass die
Roemer es versuchten, sich eine stammfremde Nation zu unterwerfen und ihre
Waffen ueber die alte Nordgrenze der latinischen Landschaft hinuebertrugen. Der
Kampf war gewaltig, der Ausgang kaum zweifelhaft. Die Roemer fanden
Unterstuetzung bei den Latinern und den Hernikern, denen der Sturz des
gefuerchteten Nachbarn fast nicht minder Genugtuung und Foerderung gewaehrte als
den Roemern selbst; waehrend Veii von seiner Nation verlassen dastand und nur
die naechsten Staedte, Capena, Falerii, auch Tarquinii, ihm Zuzug leisteten. Die
gleichzeitigen Angriffe der Kelten wuerden diese Nichtteilnahme der noerdlichen
Gemeinden allein schon genuegend erklaeren; es wird indes erzaehlt und es ist
kein Grund es zu bezweifeln, dass zunaechst innere Parteiungen in dem
etruskischen Staedtebund, namentlich die Opposition der aristokratischen
Regierungen der uebrigen Staedte gegen das von den Veientern beibehaltene oder
wiederhergestellte Koenigsregiment, jene Untaetigkeit der uebrigen Etrusker
herbeigefuehrt haben. Haette die etruskische Nation sich an dem Kampf beteiligen
koennen oder wollen, so wuerde die roemische Gemeinde kaum imstande gewesen
sein, die bei der damaligen hoechst unentwickelten Belagerungskunst riesenhafte
Aufgabe der Bezwingung einer grossen und festen Stadt zu Ende zu fuehren;
vereinzelt aber und verlassen wie sie war, unterlag die Stadt (358 396) nach
tapferer Gegenwehr dem ausharrenden Heldengeist des Marcus Furius Camillus,
welcher zuerst seinem Volke die glaenzende Bahn der auslaendischen Eroberungen
auftat. Von dem Jubel, den der grosse Erfolg in Rom erregte, ist ein Nachklang
die in den Festspielen Roms bis in spaete Zeit fortgepflanzte Sitte des
"Veienterverkaufs", wobei unter den zur Versteigerung gebrachten parodischen
Beutestuecken der aergste alte Krueppel, den man auftreiben konnte, im
Purpurmantel und Goldschmuck den Beschluss machte als "Koenig der Veienter". Die
Stadt ward zerstoert, der Boden verwuenscht zu ewiger Oede. Falerii und Capena
eilten, Frieden zu machen; das maechtige Volsinii, das in bundesmaessiger
Halbheit waehrend Veiis Agonie geruht hatte und nach der Einnahme zu den Waffen
griff, bequemte nach wenigen Jahren (363 391) sich gleichfalls zum Frieden. Es
mag eine wehmuetige Sage sein, dass die beiden Vormauern der etruskischen
Nation, Melpum und Veii, an demselben Tage jenes den Kelten, dieses den Roemern
unterlagen; aber es liegt in ihr auf jeden Fall eine tiefe geschichtliche
Wahrheit. Der doppelte Angriff von Norden und Sueden und der Fall der beiden
Grenzfesten war der Anfang des Endes der grossen etruskischen Nation.
Indes einen Augenblick schien es, als sollten die beiden Voelkerschaften,
durch deren Zusammenwirken Etrurien sich in seiner Existenz bedroht sah,
vielmehr untereinander sich aufreiben und auch Roms neu aufbluehende Macht von
den fremden Barbaren zertreten werden. Diese Wendung der Dinge, die dem
natuerlichen Lauf der Politik widersprach, beschworen ueber die Roemer der
eigene Uebermut und die eigene Kurzsichtigkeit herauf.
Die keltischen Scharen, die nach Melpums Fall ueber den Fluss gesetzt
waren, ueberfluteten mit reissender Geschwindigkeit das noerdliche Italien,
nicht bloss das offene Gebiet am rechten Ufer des Padus und laengs des
Adriatischen Meeres, sondern auch das eigentliche Etrurien diesseits des
Apennin. Wenige Jahre nachher (363 391) ward schon das im Herzen Etruriens
gelegene Clusium (Chiusi an der Grenze von Toskana und dem Kirchenstaat) von den
keltischen Senonen belagert; und so gedemuetigt waren die Etrusker, dass die
bedraengte tuskische Stadt die Zerstoerer Veiis um Hilfe anrief. Es waere
vielleicht weise gewesen, dieselbe zu gewaehren und zugleich die Gallier durch
die Waffen und die Etrusker durch den gewaehrten Schutz in Abhaengigkeit von Rom
zu bringen; allein eine solche weitblickende Intervention, die die Roemer
genoetigt haben wuerde, einen ernsten Kampf an der tuskischen Nordgrenze zu
beginnen, lag jenseits des Horizonts ihrer damaligen Politik. So blieb nichts
uebrig, als sich jeder Einmischung zu enthalten. Allein toerichterweise schlug
man die Hilfstruppen ab und schickte Gesandte; und noch toerichter meinten
diese, den Kelten durch grosse Worte imponieren und, als dies fehlschlug, gegen
Barbaren ungestraft das Voelkerrecht verletzen zu koennen: sie nahmen in den
Reihen der Clusiner teil an einem Gefecht und der eine von ihnen stach darin
einen gallischen Befehlshaber vom Pferde. Die Barbaren verfuhren in diesem Fall
mit Maessigung und Einsicht. Sie sandten zunaechst an die roemische Gemeinde, um
die Auslieferung der Frevler am Voelkerrecht zu fordern, und der Senat war
bereit, dem billigen Begehren sich zu fuegen. Allein in der Masse ueberwog das
Mitleid gegen die Landsleute die Gerechtigkeit gegen die Fremden; die Genugtuung
ward von der Buergerschaft verweigert, ja nach einigen Berichten ernannte man
die tapferen Vorkaempfer fuer das Vaterland sogar zur Konsulartribunen fuer das
Jahr 364 (390) ^6, das in den roemischen Annalen so verhaengnisvoll werden
sollte. Da brach der Brennus, das heisst der Heerkoenig der Gallier, die
Belagerung von Clusium ab und der ganze Keltenschwarm - die Zahl wird auf 70000
Koepfe angegeben - wandte sich gegen Rom. Solche Zuege in unbekannte und ferne
Gegenden waren den Galliern gelaeufig, die unbekuemmert um Deckung und Rueckzug
als bewaffnete Auswandererscharen marschierten; in Rom aber ahnte man offenbar
nicht, welche Gefahr in diesem so ploetzlichen und so gewaltigen Ueberfall lag.
Erst als die Gallier im Anmarsch auf Rom waren, ueberschritt eine roemische
Heeresmacht den Tiber und vertrat ihnen den Weg. Keine drei deutsche Meilen von
den Toren, gegenueber der Muendung des Baches Allia in den Tiberfluss, trafen
die Heere aufeinander und kam es am 18. Juli 364 (390) zur Schlacht. Auch jetzt
noch ging man, nicht wie gegen ein Heer, sondern wie gegen Raeuber, uebermuetig
und tolldreist in den Kampf unter unerprobten Feldherren - Camillus hatte
infolge des Staendehaders von den Geschaeften sich zurueckgezogen. Waren es doch
Wilde, gegen die man fechten sollte; was bedurfte es des Lagers, der Sicherung
des Rueckzugs? Aber die Wilden waren Maenner von todverachtendem Mut und ihre
Fechtweise den Italikern so neu wie schrecklich; die blossen Schwerter in der
Faust stuerzten die Kelten im rasenden Anprall sich auf die roemische Phalanx
und rannten sie im ersten Stosse ueber den Haufen. Die Niederlage war
vollstaendig; von den Roemern, die den Fluss im Ruecken gefochten hatten, fand
ein grosser Teil bei dem Versuch, denselben zu ueberschreiten, seinen Untergang;
was sich rettete, warf sich seitwaerts nach dem nahen Veii. Die siegreichen
Kelten standen zwischen dem Rest des geschlagenen Heeres und der Hauptstadt.
Diese war rettungslos dem Feinde preisgegeben; die geringe dort
zurueckgebliebene oder dorthin gefluechtete Mannschaft reichte nicht aus, um die
Mauern zu besetzen, und drei Tage nach der Schlacht zogen die Sieger durch die
offenen Tore in Rom ein. Haetten sie es am ersten getan, wie sie es konnten, so
war nicht bloss die Stadt, sondern auch der Staat verloren; die kurze
Zwischenzeit machte es moeglich, die Heiligtuemer zu fluechten oder zu vergraben
und, was wichtiger war, die Burg zu besetzen und notduerftig mit Lebensmitteln
zu versehen. Was die Waffen nicht tragen konnte, liess man nicht auf die Burg -
man hatte kein Brot fuer alle. Die Menge der Wehrlosen verlief sich in die
Nachbarstaedte; aber manche, vor allem eine Anzahl angesehener Greise, mochten
den Untergang der Stadt nicht ueberleben und erwarteten in ihren Haeusern den
Tod durch das Schwert der Barbaren. Sie kamen, mordeten und pluenderten, was an
Menschen und Gut sich vorfand und zuendeten schliesslich vor den Augen der
roemischen Besatzung auf dem Kapitol die Stadt an allen Ecken an. Aber die
Belagerungskunst verstanden sie nicht und die Blockade des steilen Burgfelsens
war langwierig und schwierig, da die Lebensmittel fuer den grossen Heeresschwarm
nur durch bewaffnete Streifpartien sich herbeischaffen liessen und diesen die
benachbarten latinischen Buergerschaften, namentlich die Ardeaten, haeufig mit
Mut und Glueck sich entgegenwarfen. Dennoch harrten die Kelten mit einer unter
ihren Verhaeltnissen beispiellosen Energie sieben Monate unter dem Felsen aus
und schon begannen der Besatzung, die der Ueberrumpelung in einer dunkeln Nacht
nur durch das Schnattern der Heiligen Gaense im kapitolinischen Tempel und das
zufaellige Erwachen des tapferen Marcus Manlius entgangen war, die Lebensmittel
auf die Neige zu geben, als den Kelten ein Einfall der Veneter in das neu
gewonnene senonische Gebiet am Padus gemeldet ward und sie bewog, das ihnen fuer
den Abzug gebotene Loesegeld anzunehmen. Das hoehnische Hinwerfen des gallischen
Schwertes, dass es aufgewogen werde vom roemischen Golde, bezeichnete sehr
richtig die Lage der Dinge. Das Eisen der Barbaren hatte gesiegt, aber sie
verkauften ihren Sieg und gaben ihn damit verloren.
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^6 Dies ist nach der gangbaren Gleichung 390 v. Chr.; in der Tat aber fiel
die Einnahme Roms Ol. 98, 1 = 388 v. Chr. und ist nur durch die zerruettete
roemische Jahrzaehlung verschoben.
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Die fuerchterliche Katastrophe der Niederlage und des Brandes, der 18. Juli
und der Bach der Allia, der Platz, wo die Heiligtuemer vergraben gewesen und wo
die Ueberrumpelung der Burg war abgeschlagen worden - all die Einzelheiten
dieses unerhoerten Ereignisses gingen ueber von der Erinnerung der Zeitgenossen
in die Phantasie der Nachwelt, und noch wir begreifen es kaum, dass wirklich
schon zwei Jahrtausende verflossen sind, seit jene welthistorischen Gaense sich
wachsamer bewiesen als die aufgestellten Posten. Und doch - mochte in Rom
verordnet werden, dass in Zukunft bei einem Einfall der Kelten keines der
gesetzlichen Privilegien vom Kriegsdienst befreien solle; mochte man dort
rechnen nach den Jahren von der Eroberung der Stadt; mochte diese Begebenheit
widerhallen in der ganzen damaligen zivilisierten Welt und ihren Weg finden bis
in die griechischen Annalen: die Schlacht an der Allia mit ihren Resultaten ist
dennoch kaum den folgenreichen geschichtlichen Begebenheiten beizuzaehlen. Sie
aendert eben nichts in den politischen Verhaeltnissen. Wie die Gallier wieder
abgezogen sind mit ihrem Golde, das nur eine spaet und schlecht erfundene
Erzaehlung den Helden Camillus wieder nach Rom zurueckbringen laesst; wie die
Fluechtigen sich wieder heimgefunden haben, der wahnsinnige Gedanke einiger
mattherziger Klugheitspolitiker, die Buergerschaft nach Veii ueberzusiedeln,
durch Camillus' hochsinnige Gegenrede beseitigt ist, die Haeuser eilig und
unordentlich - die engen und krummen Strassen Roms schrieben von dieser Zeit
sich her - sich aus den Truemmern erheben, steht auch Rom wieder da in seiner
alten gebietenden Stellung; ja es ist nicht unwahrscheinlich, dass dieses
Ereignis wesentlich, wenn auch nicht im ersten Augenblick, dazu beigetragen hat,
dem Gegensatz zwischen Etrurien und Rom seine Schaerfe zu nehmen und vor allem
zwischen Latium und Rom die Bande der Einigkeit fester zu knuepfen. Der Kampf
der Gallier und Roemer ist, ungleich dem zwischen Rom und Etrurien oder Rom und
Samnium, nicht ein Zusammenstoss zweier politischer Maechte, die einander
bedingen und bestimmen; er ist den Naturkatastrophen vergleichbar, nach denen
der Organismus, wenn er nicht zerstoert wird, sofort wieder sich ins gleiche
setzt. Die Gallier sind noch oft wiedergekehrt nach Latium; so im Jahre 387
(367), wo Camillus sie bei Alba schlug - der letzte Sieg des greisen Helden, der
sechsmal konsularischer Kriegstribun, fuenfmal Diktator gewesen und viermal
triumphierend auf das Kapitol gezogen war; im Jahre 393 (361), wo der Diktator
Titus Quinctius Pennus ihnen gegenueber keine volle Meile von der Stadt an der
Aniobruecke lagerte, aber ehe es noch zum Kampfe gekommen war, der gallische
Schwarm nach Kampanien weiterzog; im Jahre 394 (360), wo der Diktator Quintus
Servilius Ahala vor dem Collinischen Tor mit den aus Kampanien heimkehrenden
Scharen stritt; im Jahre 396 (358), wo ihnen der Diktator Gaius Sulpicius
Peticus eine nachdrueckliche Niederlage beibrachte; im Jahre 404 (350), wo sie
sogar den Winter ueber auf dem Albaner Berg kampierten und sich mit den
griechischen Piraten an der Kueste um den Raub schlugen, bis Lucius Furius
Camillus, der Sohn des beruehmten Feldherrn, im folgenden Jahr sie vertrieb -
ein Ereignis, von dem der Zeitgenosse Aristoteles (370-432 384-322) in Athen
vernahm. Allein diese Raubzuege, wie schreckhaft und beschwerlich sie sein
mochten, waren mehr Ungluecksfaelle als politische Ereignisse und das
wesentlichste Resultat derselben, dass die Roemer sich selbst und dem Auslande
in immer weiteren Kreisen als das Bollwerk der zivilisierten Nationen Italiens
gegen den Anstoss der gefuerchteten Barbaren erschienen - eine Auffassung, die
ihre spaetere Weltstellung mehr als man meint gefoerdert hat.
Die Tusker, die den Angriff der Kelten auf Rom benutzt hatten, um Veii zu
berennen, hatten nichts ausgerichtet, da sie mit ungenuegenden Kraeften
erschienen waren; kaum waren die Barbaren abgezogen, als der schwere Arm Latiums
sie mit unvermindertem Gewicht traf. Nach wiederholten Niederlagen der Etrusker
blieb das ganze suedliche Etrurien bis zu den Ciminischen Huegeln in den Haenden
der Roemer, welche in den Gebieten von Veii, Capena und Falerii vier neue
Buergerbezirke einrichteten (367 387) und die Nordgrenze sicherten durch die
Anlage der Festungen Sutrium (371 383) und Nepete (381 373). Mit raschen
Schritten ging dieser fruchtbare und mit roemischen Kolonisten bedeckte
Landstrich der vollstaendigen Romanisierung entgegen. Um 396 (358) versuchten
zwar die naechstliegenden etruskischen Staedte Tarquinii, Caere, Falerii sich
gegen die roemischen Uebergriffe aufzulehnen, und wie tief die Erbitterung war,
die dieselben in Etrurien erweckt hatten, zeigt die Niedermetzlung der
saemtlichen, im ersten Feldzug gemachten roemischen Gefangenen,
dreihundertundsieben an der Zahl, auf dem Marktplatz von Tarquinii; allein es
war die Erbitterung der Ohnmacht. Im Frieden (403 351) musste Caere, das, als
den Roemern zunaechst gelegen, am schwersten buesste, die halbe Landmark an Rom
abtreten und mit dem geschmaelerten Gebiet, das ihm blieb, aus dem etruskischen
Bunde aus- und in das Untertanenverhaeltnis zu Rom treten, welches inzwischen
zunaechst fuer einzelne latinische Gemeinden aufgekommen war. Es schien indes
nicht ratsam, dieser entfernteren und von der roemischen stammverschiedenen
Gemeinde diejenige kommunale Selbstaendigkeit zu belassen, welche den
untertaenigen Gemeinden Latiums noch verblieben war; man gab der caeritischen
Gemeinde das roemische Buergerrecht nicht bloss ohne aktives und passives
Wahlrecht in Rom, sondern auch unter Entziehung der Selbstverwaltung, so dass an
die Stelle der eigenen Beamten bei der Rechtspflege und Schatzung die roemischen
traten und am Orte selbst ein Vertreter (praefectus) des roemischen Praetors die
Verwaltung leitete - eine hier zuerst begegnende staatsrechtliche Form der
Untertaenigkeit, wodurch der bisher selbstaendige Staat in eine rechtlich
fortbestehende, aber jeder eigenen Bewegung beraubte Gemeinde umgewandelt ward.
Nicht lange nachher (411 343) trat auch Falerii, das seine urspruengliche
latinische Nationalitaet auch unter der Tuskerherrschaft sich bewahrt hatte, aus
dem etruskischen Bunde aus und in ewigen Bund mit Rom; damit war ganz
Suedetrurien in der einen oder anderen Form der roemischen Suprematie
unterworfen. Tarquinii und wohl das noerdliche Etrurien ueberhaupt begnuegte man
sich, durch einen Friedensvertrag auf 400 Monate fuer lange Zeit zu fesseln (403
351).
Auch im noerdlichen Italien ordneten sich allmaehlich die durch und gegen
einander stuermenden Voelker wieder in dauernder Weise und in festere Grenzen.
Die Zuege ueber die Alpen hoerten auf, zum Teil wohl infolge der verzweifelten
Verteidigung der Etrusker in ihrer beschraenkteren Heimat und der ernstlichen
Gegenwehr der maechtigen Roemer, zum Teil wohl auch infolge uns unbekannter
Veraenderungen im Norden der Alpen. Zwischen Alpen und Apenninen bis hinab an
die Abruzzen waren jetzt die Kelten im allgemeinen die herrschende Nation und
namentlich die Herren des ebenen Landes und der reichen Weiden; aber bei ihrer
schlaffen und oberflaechlichen Ansiedlungsweise wurzelte ihre Herrschaft nicht
tief in der neu gewonnenen Landschaft und gestaltete sich keineswegs zum
ausschliesslichen Besitz. Wie es in den Alpen stand und wie hier keltische
Ansiedler mit aelteren etruskischen oder andersartigen Staemmen sich
vermischten, gestattet unsere ungenuegende Kunde ueber die Nationalitaet der
spaeteren Alpenvoelker nicht auszumachen; nur die Raeter in dem heutigen
Graubuenden und Tirol duerfen als ein wahrscheinlich etruskischer Stamm
bezeichnet werden. Die Taeler des Apennin behielten die Umbrer, den
nordoestlichen Teil des Potals die anderssprachigen Veneter im Besitz; in den
westlichen Bergen behaupteten sich ligurisch: Staemme, die bis Pisa und Arezzo
hinab wohnten und das eigentliche Keltenland von Etrurien schieden. Nur in dem
mittleren Flachland hausten die Kelten, noerdlich vom Po die Insubrer und
Cenomaner, suedlich die Boier, an der adriatischen Kueste von Ariminum bis
Ankon, in der sogenannten "Gallierlandschaft" (ager Gallicus) die Senonen,
kleinerer Voelkerschaften zu geschweigen. Aber selbst hier muessen die
etruskischem Ansiedlungen zum Teil wenigstens fortbestanden haben, etwa wie
Ephesos und Milet griechisch blieben unter persischer Oberherrlichkeit. Mantua
wenigstens, das durch seine Insellage geschuetzt war, war noch in der Kaiserzeit
eine tuskische Stadt und auch in Atria am Po, wo zahlreiche Vasenfunde gemacht
sind, scheint das etruskische Wesen fortbestanden zu haben; noch die unter dem
Namen des Skylax bekannte, um 418 (336) abgefasste Kuestenbeschreibung nennt die
Gegend von Atria und Spina tuskisches Land. Nur so erklaert sich auch, wie
etruskische Korsaren bis weit ins fuenfte Jahrhundert hinein das Adriatische
Meer unsicher machen konnten, und weshalb nicht bloss Dionysios von Syrakus die
Kuesten desselben mit Kolonien bedeckte, sondern selbst Athen noch um 429 (325),
wie eine kuerzlich entdeckte merkwuerdige Urkunde lehrt, zum Schutz der
Kauffahrer gegen die tyrrhenischen Kaper die Anlage einer Kolonie im
Adriatischen Meere beschloss.
Aber mochte hier mehr oder weniger von etruskischem Wesen sich behaupten,
es waren das einzelne Truemmer und Splitter der frueheren Machtentwicklung; der
etruskischen Nation kam nicht mehr zugute, was hier im friedlichen Verkehr oder
im Seekrieg von einzelnen noch etwa erreicht ward. Dagegen gingen wahrscheinlich
von diesen halbfreien Etruskern die Anfaenge derjenigen Zivilisation aus, die
wir spaeterhin bei den Kelten und ueberhaupt den Alpenvoelkern finden. Schon
dass die Keltenschwaerme in den lombardischen Ebenen, mit dem sogenannten Skylax
zu reden, das Kriegerleben aufgaben und sich bleibend ansaessig machten, gehoert
zum Teil hierher; aber auch die Anfaenge der Handwerke und Kuenste und das
Alphabet sind den lombardischen Kelten, ja den Alpenvoelkern bis in die heutige
Steiermark hinein durch die Etrusker zugekommen.
Also blieben nach dem Verlust der Besitzungen in Kampanien und der ganzen
Landschaft noerdlich vom Apennin und suedlich vom Ciminischen Walde den
Etruskern nur sehr beschraenkte Grenzen: die Zeiten der Macht und des
Aufstrebens waren fuer sie auf immer vorueber. In engster Wechselwirkung mit
diesem aeusseren Sinken steht der innere Verfall der Nation, zu dem die Keime
freilich wohl schon weit frueher gelegt worden waren. Die griechischen
Schriftsteller dieser Zeit sind voll von Schilderungen der masslosen Ueppigkeit
des etruskischen Lebens: unteritalische Dichter des fuenften Jahrhunderts der
Stadt preisen den tyrrhenischen Wein und die gleichzeitigen Geschichtschreiber
Timaeos und Theopomp entwerfen Bilder von der etruskischen Weiberzucht und der
etruskischen Tafel, welche der aergsten byzantinischen und franzoesischen
Sittenlosigkeit nichts nachgeben. Wie wenig beglaubigt das einzelne in diesen
Berichten auch ist, so scheint doch mindestens die Angabe begruendet zu sein,
dass die abscheuliche Lustbarkeit der Fechterspiele, der Krebsschaden des
spaeteren Rom und ueberhaupt der letzten Epoche des Altertums, zuerst bei den
Etruskern aufgekommen ist; und jedenfalls lassen sie im ganzen keinen Zweifel an
der tiefen Entartung der Nation. Auch die politischen Zustaende derselben sind
davon durchdrungen. So weit unsere duerftige Kunde reicht, finden wir
aristokratische Tendenzen vorwiegend, in aehnlicher Weise wie gleichzeitig in
Rom, aber schroffer und verderblicher. Die Abschaffung des Koenigtums, die um
die Zeit der Belagerung Veiis schon in allen Staaten Etruriens durchgefuehrt
gewesen zu sein scheint, rief in den einzelnen Staedten ein Patrizierregiment
hervor, das durch das lose eidgenossenschaftliche Band sich nur wenig
beschraenkt sah. Selten nur gelang es, selbst zur Landesverteidigung alle
etruskischen Staedte zu vereinigen, und Volsiniis nominelle Hegemonie haelt
nicht den entferntesten Vergleich aus mit der gewaltigen Kraft, die durch Roms
Fuehrung die latinische Nation empfing. Der Kampf gegen die ausschliessliche
Berechtigung der Altbuerger zu allen Gemeindestellen und allen
Gemeindenutzungen, der auch den roemischen Staat haette verderben muessen, wenn
nicht die aeusseren Erfolge es moeglich gemacht haetten, die Ansprueche der
gedrueckten Proletarier auf Kosten fremder Voelker einigermassen zu befriedigen
und dem Ehrgeiz andere Bahnen zu oeffnen - dieser Kampf gegen das politische und
was in Etrurien besonders hervortritt, gegen das priesterliche Monopol der
Adelsgeschlechter muss Etrurien staatlich, oekonomisch und sittlich zugrunde
gerichtet haben. Ungeheure Vermoegen, namentlich an Grundbesitz, konzentrierten
sich in den Haenden von wenigen Adligen, waehrend die Massen verarmten; die
sozialen Umwaelzungen, die hieraus entstanden, erhoehten die Not, der sie
abhelfen sollten, und bei der Ohnmacht der Zentralgewalt blieb zuletzt den
bedraengten Aristokraten, zum Beispiel in Arretium 453 (301), in Volsinii 488
(266) nichts uebrig, als die Roemer zu Hilfe zu rufen, die denn zwar der
Unordnung, aber zugleich auch dem Rest von Unabhaengigkeit ein Ende machten. Die
Kraft des Volkes war gebrochen seit dem Tage von Veii und Melpum; es wurden wohl
einige Male noch ernstliche Versuche gemacht, sich der roemischen Oberherrschaft
zu entziehen, aber wenn es geschah, kam die Anregung dazu den Etruskern von
aussen, von einen andern italischen Stamm, den Samniten.
5. Kapitel
Die Unterwerfung der Latiner und Kampaner unter Rom
Das grosse Werk der Koenigszeit war Roms Herrschaft ueber Latium in der
Form der Hegemonie. Dass die Umwandlung der roemischen Verfassung sowohl auf das
Verhaeltnis der roemischen Gemeinde zu Latium wie auf die innere Ordnung der
latinischen Gemeinden selbst nicht ohne maechtige Rueckwirkung bleiben konnte,
leuchtet an sich ein und geht auch aus der Ueberlieferung hervor; von den
Schwankungen, in welche durch die Revolution in Rom die roemisch-latinische
Eidgenossenschaft geriet, zeugt die in ungewoehnlich lebhaften Farben
schillernde Sage von dem Siege am Regiller See, den der Diktator oder Konsul
Aulus Postumius (255? 258? 499 496) mit Hilfe der Dioskuren ueber die Latiner
gewonnen haben soll, und bestimmter die Erneuerung des ewigen Bundes zwischen
Rom und Latium durch Spurius Cassius in seinem zweiten Konsulat (261 493). Indes
geben diese Erzaehlungen eben ueber die Hauptsache, das Rechtsverhaeltnis der
neuen roemischen Republik zu der latinischen Eidgenossenschaft, am wenigsten
Aufschluss; und was wir sonst ueber dasselbe wissen, ist zeitlos ueberliefert
und kann nur nach ungefaehrer Wahrscheinlichkeit hier eingereiht werden.
Es liegt im Wesen der Hegemonie, dass sie durch das blosse innere
Schwergewicht der Verhaeltnisse allmaehlich in die Herrschaft uebergeht; auch
die roemische ueber Latium hat davon keine Ausnahme gemacht. Sie war begruendet
auf die wesentliche Rechtsgleichheit des roemischen Staates und der latinischen
Eidgenossenschaft; aber wenigstens im Kriegswesen und in der Behandlung der
gemachten Eroberungen trug dies Verhaeltnis des Einheitsstaates einer- und des
Staatenbundes anderseits die Hegemonie der Sache nach in sich. Nach der
urspruenglichen Bundesverfassung war wahrscheinlich das Recht zu Krieg und
Vertrag mit auswaertigen Staaten, also die volle staatliche Selbstbestimmung
sowohl Rom wie den einzelnen Staedten des latinischen Bundes gewahrt, und es
stellte auch wohl bei gemeinschaftlicher Kriegfuehrung Rom wie Latium das
gleiche Kontingent, in der Regel jedes ein "Heer" von 8400 Mann ^1; aber den
Oberbefehl fuehrte der roemische Feldherr, welcher dann die Stabsoffiziere, also
die Teilfuehrer (tribuni militum), nach eigener Wahl ernannte. Im Falle des
Sieges wurden die bewegliche Beute wie das eroberte Land zwischen Rom und der
Eidgenossenschaft geteilt, und wenn man in dem eroberten Gebiet Festungen
anzulegen beschloss, so wurde nicht bloss deren Besatzung und Bevoelkerung teils
aus roemischen, teils aus eidgenoessischen Aussendlingen gebildet, sondern auch
die neugegruendete Gemeinde als souveraener Bundesstaat in die latinische
Eidgenossenschaft aufgenommen und mit Sitz und Stimme auf der latinischen
Tagsatzung ausgestattet.
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^1 Die urspruengliche Gleichheit der beiden Armeen geht schon aus Liv. 1,
52; 8, 8, 14 und Dion. Hal. 8, 15, am deutlichsten aber aus Polyb. 6, 26 hervor.
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Diese Bestimmungen werden wahrscheinlich schon in der Koenigszeit, sicher
in der republikanischen Epoche sich mehr und mehr zu Ungunsten der
Eidgenossenschaft verschoben und Roms Hegemonie weiter entwickelt haben. Am
fruehesten fiel ohne Zweifel weg das Kriegs- und Vertragsrecht der
Eidgenossenschaft gegenueber dem Ausland ^2; Krieg und Vertrag kam ein fuer
allemal an Rom. Die Stabsoffiziere fuer die latinischen Truppen muessen in
aelterer Zeit wohl ebenfalls Latiner gewesen sein; spaeter wurden dazu wo nicht
ausschliesslich, doch vorwiegend roemische Buerger genommen ^3. Dagegen wurde
nach wie vor der latinischen Eidgenossenschaft insgesamt kein staerkeres
Kontingent zugemutet als das von der roemischen Gemeinde gestellte war; und
ebenso war der roemische Oberfeldherr gehalten, die latinischen Kontingente
nicht zu zersplittern, sondern den von jeder Gemeinde gesandten Zuzug als
besondere Heerabteilung unter dem von der Gemeinde bestellten Anfuehrer ^4
zusammenzuhalten. Das Anrecht der latinischen Eidgenossenschaft auf einen Anteil
an der beweglichen Beute wie an dem eroberten Lande blieb formell bestehen; aber
der Sache nach ist der wesentliche Kriegsertrag ohne Zweifel schon in frueher
Zeit an den fuehrenden Staat gekommen. Selbst bei der Anlegung der
Bundesfestungen oder der sogenannten latinischen Kolonien waren in der Regel
vermutlich die meisten und nicht selten alle Ansiedler Roemer; und wenn auch
dieselben durch die Uebersiedelung aus roemischen Buergern Buerger einer
eidgenoessischen Gemeinde wurden, so blieb doch wohl der neugepflanzten
Ortschaft haeufig eine ueberwiegende und fuer die Eidgenossenschaft gefaehrliche
Anhaenglichkeit an die wirkliche Mutterstadt.
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^2 Dass in den spaeteren Bundesvertraegen zwischen Rom und Latium es den
latinischen Gemeinden untersagt war ihre Kontingente von sich aus zu
mobilisieren und allein ins Feld zu senden, sagt ausdruecklich Dionysios (8,
15).
^3 Diese latinischen Stabsoffiziere sind die zwoelf praefecti sociorum,
welche spaeterhin, als die alte Phalanx sich in die spaeteren Legionen und alae
aufgeloest hatte, ebenso je sechs und sechs den beiden alae der
Bundesgenossenkontingente vorstehen, wie die zwoelf Kriegstribunen des
roemischen Heeres je sechs und sechs den beiden Legionen. Dass der Konsul jene
wie urspruenglich auch diese ernennt, sagt Polyb. 6 26, 5. Da nun nach dem alten
Rechtssatz, dass jeder Heerespflichtige Offizier werden kann, es gesetzlich dem
Heerfuehrer gestattet war, einen Latiner zum Fuehrer einer roemischen wie
umgekehrt einen Roemer zum Fuehrer einer latinischen Legion zu bestellen, so
fuehrte dies praktisch dazu, dass die tribuni militum durchaus und die praefecti
sociorum wenigstens in der Regel Roemer waren.
^4 Dies sind die decuriones turmarum und praefecti cohortium (Polyb. 6, 21,
5; Liv. 25, 14; Sall. Iug. 69 und sonst). Natuerlich wurden, wie die roemischen
Konsuln von Rechts wegen, in der Regel auch tatsaechlich Oberfeldherren waren,
vielleicht durchaus, mindestens sehr haeufig auch in den abhaengigen Staedten
die Gemeindevorsteher an die Spitze der Gemeindekontingente gestellt (Liv. 23,
19; Orelli 7022); wie denn selbst der gewoehnliche Name der latinischen
Obrigkeiten (praetores) sie als Offiziere bezeichnet.
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Die Rechte dagegen, welche die Bundesvertraege dem einzelnen Buerger einer
der verbuendeten Gemeinden in jeder Bundesstadt zusicherten, wurden nicht
beschraenkt. Es gehoerten dahin namentlich die volle Rechtsgleichheit in Erwerb
von Grundbesitz und beweglicher Habe, in Handel und Wandel, Ehe und Testament,
und die unbeschraenkte Freizuegigkeit, sodass der in einer Bundesstadt
verbuergerte Mann nicht bloss in jeder andern sich niederzulassen rechtlich
befugt war, sondern auch daselbst als Rechtsgenosse (municeps) mit Ausnahme der
passiven Wahlfaehigkeit an allen privaten und politischen Rechten und Pflichten
teilnahm, sogar wenigstens in der nach Distrikten berufenen Gemeindeversammlung
in einer freilich beschraenkten Weise zu stimmen befugt war ^5.
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^5 Es wurde ein solcher Insasse nicht wie der wirkliche Mitbuerger einem
ein fuer allemal bestimmten Stimmbezirk zugeteilt, sondern vor jeder einzelnen
Abstimmung nach Stimmbezirken der, in dem die Insassen diesmal zu stimmen
hatten, durch das Los festgestellt. Der Sache nach kam dies wohl darauf hinaus,
dass in der roemischen Tribusversammlung den Latinern eine Stimme eingeraeumt
ward. Da der Platz in irgendeiner Tribus die Vorbedingung des ordentlichen
Zenturiatstimmrechts war, so muss, wenn die Insassen auch in der
Zenturienversammlung mitgestimmt haben, was wir nicht wissen, fuer diese eine
aehnliche Losung festgesetzt gewesen sein. An den Kurien werden sie gleich den
Plebejern teilgenommen haben.
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So etwa mag in der ersten republikanischen Zeit das Verhaeltnis der
roemischen Gemeinde zu der latinischen Eidgenossenschaft beschaffen gewesen
sein, ohne dass sich ausmachen liesse, was darin auf aeltere Satzungen und was
auf die Buendnisrevision von 261 (493) zurueckgeht.
Mit etwas groesserer Sicherheit darf die Umgestaltung der Ordnungen der
einzelnen zu der latinischen Eidgenossenschaft gehoerigen Gemeinden nach dem
Muster der roemischen Konsularverfassung als Neuerung bezeichnet und in diesen
Zusammenhang gestellt werden. Denn obgleich die verschiedenen Gemeinden zu der
Abschaffung des Koenigtums an sich recht wohl voneinander unabhaengig gelangt
sein koennen, so verraet doch die gleichartige Benennung der neuen Jahreskoenige
in der roemischen und den uebrigen Gemeindeverfassungen von Latium sowie die
weitgreifende Anwendung des so eigentuemlichen Kollegialitaetsprinzips ^6
augenscheinlich einen aeusseren Zusammenhang; irgend einmal nach der Vertreibung
der Tarquinier aus Rom muessen durchaus die latinischen Gemeindeordnungen nach
dem Schema der Konsularverfassung revidiert worden sein. Es kann nun freilich
diese Ausgleichung der latinischen Verfassungen mit derjenigen der fuehrenden
Stadt moeglicherweise erst einer spaeteren Epoche angehoeren; indes spricht die
innere Wahrscheinlichkeit vielmehr dafuer, dass der roemische Adel, nachdem er
bei sich die Abschaffung des lebenslaenglichen Koenigtums bewirkt hatte,
dieselbe Verfassungsaenderung auch den Gemeinden der latinischen
Eidgenossenschaft angesonnen und, trotz des ernsten und den Bestand des
roemisch-latinischen Bundes selbst in Frage stellenden Widerstandes, welchen
teils die vertriebenen Tarquinier, teils die koeniglichen Geschlechter und
koeniglich gesinnten Parteien der uebrigen Gemeinden Latiums geleistet zu haben
scheinen, schliesslich in ganz Latium die Adelsherrschaft eingefuehrt hat. Die
eben in diese Zeit fallende gewaltige Machtentwicklung Etruriens, die stetigen
Angriffe der Veienter, der Heereszug des Porsena moegen wesentlich dazu
beigetragen haben, die latinische Nation bei der einmal festgestellten Form der
Einigung, das heisst bei der fortwaehrenden Anerkennung der Oberherrlichkeit
Roms festzuhalten und dem zuliebe eine ohne Zweifel auch im Schosse der
latinischen Gemeinden vielfach vorbereitete Verfassungsaenderung, ja vielleicht
selbst eine Steigerung der hegemonischen Rechte sich gefallen zu lassen.
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^6 Regelmaessig stehen bekanntlich die latinischen Gemeinden unter zwei
Praetoren. Daneben kommen in einer Reihe von Gemeinden auch Einzelbeamte vor,
welche dann den Diktatortitel fuehren - so in Alba (Orelli-Henzen 2293),
Tusculum, Lanuvium (Cic. Mil. 10, 27;17, 45; Ascon. Mil. p. 32 Orelli, Orelli
2786, 5157, 6086), Compitum (Orelli 3324), Nomentum (Orelli 208, 6138, 7032;
vgl. W. Henzen in Bullettino dell' Istituto 1858, S. 169) und Aricia (Orelli
1455). Dazu kommt der aehnliche Diktator in der civitas sine suffragio Caere
(Orelli 3787, 5772; auch Garrucci, Diss. arch. Bd. 1, S. 31, obwohl irrig nach
Sutrium gesetzt); ferner die gleichnamigen Beamten von Fidenae (Orelli 112).
Alle diese Aemter oder aus Aemtern hervorgegangenen Priestertuemer (der Diktator
von Caere ist zu erklaeren nach Liv. 9, 43: Anagninis - magistratibus praeter
quam sacrorum curatione interdictum) sind jaehrig (Orelli 208). Auch der Bericht
Macers und der aus ihm schoepfenden Annalisten, dass Alba schon zur Zeit seines
Falls nicht mehr unter Koenigen, sondern unter Jahresdiktatoren gestanden habe
(Dion. Hal. 5, 74; Plut. Rom. 27; Liv. 1, 23), ist vermutlich bloss eine
Folgerung aus der ihm bekannten Institution der ohne Zweifel gleich der
nomentanischen jaehrigen sacerdotalen albanischen Diktatur, bei welcher
Darstellung ueberdies die demokratische Parteistellung ihres Urhebers mit im
Spiel gewesen sein wird. Es steht dahin, ob der Schluss gueltig ist und nicht,
auch wenn Alba zur Zeit seiner Aufloesung unter lebenslaenglichen Herrschern
stand, die Abschaffung des Koenigtums in Rom nachtraeglich die Verwandlung der
albanischen Diktatur in ein Jahramt herbeifuehren konnte.
All diese latinischen Magistraturen kommen in der Sache wie besonders auch
in den Namen wesentlich mit der in Rom durch die Revolution festgestellten
Ordnung in einer Weise ueberein, die durch die blosse Gleichartigkeit der
politischen Grundverhaeltnisse nicht genuegend erklaert wird.
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Die dauernd geeinigte Nation vermochte es, ihre Machtstellung nach allen
Seiten hin nicht bloss zu behaupten, sondern auch zu erweitern. Dass die
Etrusker nur kurze Zeit im Besitze der Suprematie ueber Latium blieben und die
Verhaeltnisse hier bald wieder in die Lage zurueckkamen, welche sie in der
Koenigszeit gehabt hatten, wurde schon dargestellt; zu einer eigentlichen
Erweiterung der roemischen Grenzen kam es aber nach dieser Seite hin erst mehr
als ein Jahrhundert nach der Vertreibung der Koenige aus Rom.
Mit den Sabinern, die das Mittelgebirge von den Grenzen der Umbrer bis
hinab zu der Gegend zwischen Tiber und Anio einnahmen und die in der Epoche, in
welche die Anfaenge Roms fallen, bis nach Latium selbst kaempfend und erobernd
vordrangen, haben spaeterhin die Roemer trotz der unmittelbaren Nachbarschaft
sich verhaeltnismaessig wenig beruehrt. Die schwache Teilnahme derselben an dem
verzweifelten Widerstand der oestlichen und suedlichen Nachbarvoelker geht
selbst aus den Berichten der Jahrbuecher noch hervor und, was wichtiger ist, es
begegnen hier keine Zwingburgen, wie sie namentlich in dem volskischen Gebiet so
zahlreich angelegt worden sind. Vielleicht haengt dies damit zusammen, dass die
sabinischen Scharen wahrscheinlich eben um diese Zeit sich ueber Unteritalien
ergossen; gelockt von den anmutigen Sitzen am Tifernus und Volturnus scheinen
sie wenig in die Kaempfe eingegriffen zu haben, deren Schauplatz das Gebiet
suedlich vom Tiber war.
Bei weitem heftiger und dauernder war der Widerstand der Aequer, die,
oestlich von Rom bis in die Taeler des Turano und Salto und am Nordrande des
Fuciner Sees sitzend, mit den Sabinern und Marsern grenzten ^7, und der Volsker,
welche suedlich von den um Ardea sesshaften Rutulern und den suedwaerts bis Cora
sich erstreckenden Latinern die Kueste bis nahe an die Muendung des Lirisflusses
nebst den vorliegenden Inseln und im Innern das ganze Stromgebiet des Liris
besassen. Die mit diesen beiden Voelkern sich jaehrlich erneuernden Fehden, die
in der roemischen Chronik so berichtet werden, dass der unbedeutendste Streifzug
von dem folgenreichen Kriege kaum unterschieden und der historische Zusammenhang
gaenzlich beiseite gelassen wird, sollen hier nicht erzaehlt werden; es genuegt
hinzuweisen auf die dauernden Erfolge. Deutlich erkennen wir, dass es den
Roemern und Latinern vor allem darauf ankam, die Aequer von den Volskern zu
trennen und der Kommunikationen Herr zu werden; in der Gegend zwischen dem
Suedabhang des Albaner Gebirges, den volskischen Bergen und den Pomptinischen
Suempfen scheinen ueberdies die Latiner und die Volsker zunaechst sich beruehrt
und selbst gemischt durcheinander gesessen zu haben ^8. In dieser Gegend haben
die Latiner die ersten Schritte getan ueber ihre Landesgrenze hinaus und sind
Bundesfestungen im Fremdland, sogenannte latinische Kolonien zuerst angelegt
worden, in der Ebene Velitrae (angeblich um 260 494) unter dem Albaner Gebirge
selbst und Suessa in der pomptinischen Niederung, in den Bergen Norba (angeblich
262 492) und Signia (angeblich verstaerkt 259 495), welche beide auf den
Verbindungspunkten zwischen der aequischen und volskischen Landschaft liegen.
Vollstaendiger noch ward der Zweck erreicht durch den Beitritt der Herniker zu
dem Bunde der Latiner und Roemer (268 486), welcher die Volsker vollstaendig
isolierte und dem Bunde eine Vormauer gewaehrte gegen die suedlich und oestlich
wohnenden sabellischen Staemme; man begreift es, weshalb dem kleinen Volk volle
Gleichheit mit den beiden anderen in Rat und Beuteanteil zugestanden ward. Die
schwaecheren Aequer waren seitdem wenig gefaehrlich; es genuegte, von Zeit zu
Zeit einen Pluenderzug gegen sie zu unternehmen. Auch die Rutuler, welche in der
Kuestenebene suedlich mit Latium grenzten, unterlagen frueh; ihre Stadt Ardea
wurde schon im Jahre 312 (442) in eine latinische Kolonie umgewandelt ^9.
Ernstlicher widerstanden die Volsker. Der erste namhafte Erfolg, den nach den
oben erwaehnten die Roemer ihnen abgewannen, ist, merkwuerdig genug, die
Gruendung von Circeii im Jahre 361 (393), das, solange Antium und Tarracina noch
frei waren, nur zu Wasser mit Latium in Verbindung gestanden haben kann. Antium
zu besetzen, ward oft versucht und gelang auch voruebergehend 287 (467); aber
295 (459) machte die Stadt sich wieder frei, und erst nach dem gallischen Brande
erhielten infolge eines heftigen dreizehnjaehrigen Krieges (365-377 389-377) die
Roemer die entschiedene Oberhand im antiatischen und pomptinischen Gebiet.
Satricum, unweit Antium, wurde im Jahre 369 (385) mit einer latinischen Kolonie
belegt, nicht lange nachher wahrscheinlich Antium selbst sowie Tarracina ^10,
das pomptinische Gebiet ward durch die Anlage der Festung Setia (372 382,
verstaerkt 375 379) gesichert und in den Jahren 371 f. (383) in Ackerlose und
Buergerbezirke verteilt. Seitdem haben die Volsker wohl noch sich empoert, aber
keine Kriege mehr gegen Rom gefuehrt.
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^7 Die Landschaft der Aequer umfasst nicht bloss das Tal des Anio oberhalb
von Tibur und das Gebiet der spaeteren latinischen Kolonien Carsioli (am oberen
Turano) und Alba (am Fuciner See), sondern auch den Bezirk des spaeteren
Municipiums der Aequiculi welche nichts sind als derjenige Rest der Aequer,
welchem nach der Unterwerfung durch die Roemer und nach der Assignierung des
groessten Teils des Gebiets an roemische oder latinische Kolonisten die
munizipale Selbstaendigkeit verblieb.
^8 Allem Anschein nach ist Velitrae, obwohl in der Ebene gelegen,
urspruenglich volskisch und also latinische Kolonie, Cora dagegen auf dem
Volskergebirge urspruenglich latinisch.
^9 Nicht lange nachher muss die Gruendung des Dianahains im Walde von
Aricia erfolgt sein, welche nach Catos Bericht (orig. p. 12 Jordan) ein
tusculanischer Diktator vollzog fuer die Stadtgemeinden des alten Latiums
Tusculum, Aricia, Lanuvium, Laurentum, Cora und Tibur und die beiden latinischen
Kolonien (welche deshalb an der letzten Stelle stehen) Suessa Pometia und Ardea
(populus Ardeatis Rutulus). Das Fehlen Praenestes und der kleineren Gemeinden
des alten Latium zeigt, wie es auch in der Sache liegt, dass nicht saemtliche
Gemeinden des damaligen Latinischen Bundes sich an der Weihung beteiligten. Dass
sie vor 372 (382) faellt, beweist das Auftreten von Pometia und das Verzeichnis
stimmt voellig zu dem, was anderweitig ueber den Bestand des Bundes kurz nach
dem Zutritt von Ardea sich ermitteln laesst.
Den ueberlieferten Jahreszahlen der Gruendungen darf mehr als den meisten
der aeltesten Ueberlieferungen Glauben beigemessen werden, da die den italischen
Staedten gemeinsame Jahreszaehlung ab urbe condita allem Anschein nach das
Gruendungsjahr der Kolonien durch unmittelbare Ueberlieferung bewahrt hat.
^10 Als latinische Gemeinden erscheinen beide in dem sogenannten Cassischen
Verzeichnis um 372 (382) nicht, wohl aber in dem karthagischen Vertrag vom Jahre
406 (348); in der Zwischenzeit also sind die Staedte latinische Kolonien
geworden.
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Aber je entschiedenere Erfolge der Bund der Roemer, Latiner und Herniker
gegen die Etrusker, Aequer, Volsker und Rutuler davontrug, desto mehr entwich
aus ihm die Eintracht. Die Ursache lag zum Teil wohl in der frueher
dargestellten, aus den bestehenden Verhaeltnissen mit innerer Notwendigkeit sich
entwickelnden, aber darum nicht weniger schwer auf Latium lastenden Steigerung
der hegemonischen Gewalt Roms, zum Teil in einzelnen gehaessigen
Ungerechtigkeiten der fuehrenden Gemeinde. Dahin gehoeren vornehmlich der
schmaehliche Schiedsspruch zwischen den Aricinern und den Rutulern in Ardea 308
(446), wo die Roemer, angerufen zu kompromissarischer Entscheidung ueber ein
zwischen den beiden Gemeinden streitiges Grenzgebiet, dasselbe fuer sich nahmen,
und als ueber diesen Spruch in Ardea innere Streitigkeiten entstanden, das Volk
zu den Volskern sich schlagen wollte, waehrend der Adel an Rom festhielt, die
noch schaendlichere Ausnutzung dieses Haders zu der schon erwaehnten Aussendung
roemischer Kolonisten in die reiche Stadt, unter die die Laendereien der
Anhaenger der antiroemischen Partei ausgeteilt wurden (312 442). Hauptsaechlich
indes war die Ursache, weshalb der Bund sich innerlich aufloeste, eben die
Niederwerfung der gemeinschaftlichen Feinde; die Schonung von der einen, die
Hingebung von der anderen Seite hatte ein Ende, seitdem man gegenseitig des
anderen nicht mehr meinte zu beduerfen. Zum offenen Bruche zwischen den Latinern
und Hernikern einer- und den Roemern anderseits gab die naechste Veranlassung
teils die Einnahme Roms durch die Kelten und dessen dadurch herbeigefuehrte
augenblickliche Schwaeche, teils die definitive Besetzung und Aufteilung des
pomptinischen Gebiets; bald standen die bisherigen Verbuendeten gegeneinander im
Felde. Schon hatten latinische Freiwillige in grosser Anzahl an dem letzten
Verzweiflungskampf der Antiaten teilgenommen; jetzt mussten die namhaftesten
latinischen Staedte: Lanuvium (371 383), Praeneste (372-374, 400 382-380, 354),
Tusculum (373 381), Tibur (394, 400 360, 354) und selbst einzelne der im
Volskerland von dem roemisch-latinischen Bunde angelegten Festungen wie Velitrae
und Circeii mit den Waffen bezwungen werden, ja die Tiburtiner scheuten sich
sogar nicht, mit den eben einmal wieder einrueckenden gallischen Scharen
gemeinschaftliche Sache gegen Rom zu machen. Zum gemeinschaftlichen Aufstand kam
es indes nicht und ohne viel Muehe bemeisterte Rom die einzelnen Staedte;
Tusculum ward sogar (373 381) genoetigt, seine politische Selbstaendigkeit
aufzugeben und in den roemischen Buergerverband als untertaenige Gemeinde
(civitas sine suffragio) einzutreten, so dass die Stadt ihre Mauern und eine
wenn auch beschraenkte Selbstverwaltung, darum auch eigene Beamten und eine
eigene Buergerversammlung behielt, dagegen aber ihre Buerger als roemische das
aktive und passive Wahlrecht entbehrten - der erste Fall, dass eine ganze
Buergerschaft dem roemischen Gemeinwesen als abhaengige Gemeinde einverleibt
wurde.
Ernster war der Kampf gegen die Herniker (392-396 362-358), in dem der
erste der Plebs angehoerige konsularische Oberfeldherr Lucius Genucius fiel;
allein auch hier siegten die Roemer. Die Krise endigte damit, dass die Vertraege
zwischen Rom und der latinischen wie der hernikischen Eidgenossenschaft im Jahre
396 (358) erneuert wurden. Der genauere Inhalt derselben ist nicht bekannt, aber
offenbar fuegten beide Eidgenossenschaften abermals und wahrscheinlich unter
haerteren Bedingungen sich der roemischen Hegemonie. Die in demselben Jahr
erfolgte Einrichtung zweier neuer Buergerbezirke im pomptinischen Gebiet zeigt
deutlich die gewaltig vordringende roemische Macht.
In offenbarem Zusammenhang mit dieser Krise in dem Verhaeltnis zwischen Rom
und Latium steht die um das Jahr 370 (384) erfolgte Schliessung der latinischen
Eidgenossenschaft ^11, obwohl es nicht sicher zu bestimmen ist, ob sie Folge
oder, wie wahrscheinlicher, Ursache der eben geschilderten Auflehnung Latiums
gegen Rom war. Nach dem bisherigen Recht war jede von Rom und Latium gegruendete
souveraene Stadt unter die am Bundesfest und Bundestag teilberechtigten Kommunen
eingetreten, wogegen umgekehrt jede einer anderen Stadt inkorporierte und also
staatlich vernichtete Gemeinde aus der Reihe der Bundesglieder gestrichen ward.
Dabei ward indes nach latinischer Art die einmal feststehende Zahl von dreissig
foederierten Gemeinden in der Art festgehalten, dass von den teilnehmenden
Staedten nie mehr und nie weniger als dreissig stimmberechtigt waren und eine
Anzahl spaeter eingetretener oder auch ihrer Geringfuegigkeit oder begangener
Vergehen wegen zurueckgesetzter Gemeinden des Stimmrechts entbehrten. Hiernach
war der Bestand der Eidgenossenschaft um das Jahr 370 (384) folgender Art. Von
altlatinischen Ortschaften waren, ausser einigen jetzt verschollenen oder doch
der Lage nach unbekannten, noch autonom und stimmberechtigt zwischen Tiber und
Anio Nomentum, zwischen dem Anio und dem Albaner Gebirg Tibur, Gabii, Scaptia,
Labici ^12, Pedum und Praeneste, am Albaner Gebirg Corbio, Tusculum, Bovillae,
Aricia, Corioli und Lanuvium, in den volskischen Bergen Cora, endlich in der
Kuestenebene Laurentum. Dazu kamen die von Rom und dem latinischen Bunde
angelegten Kolonien: Ardea im ehemaligen Rutulergebiet und in dem der Volsker
Satricum, Velitrae, Norba, Signia, Setia und Circeii. Ausserdem hatten siebzehn
andere Ortschaften, deren Namen nicht sicher bekannt sind, das Recht der
Teilnahme am Latinerfest ohne Stimmrecht. Auf diesem Bestande von
siebenundvierzig teil- und dreissig stimmberechtigten Orten blieb die latinische
Eidgenossenschaft seitdem unabaenderlich stehen; weder sind die spaeter
gegruendeten latinischen Gemeinden, wie Sutrium, Nepete, Antium, Tarracina,
Cales, unter dieselben eingereiht, noch die spaeter der Autonomie entkleideten
latinischen Gemeinden, wie Tusculum und Lanuvium, aus dem Verzeichnis
gestrichen.
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^11 In dem von Dionysios (5, 61) mitgeteilten Verzeichnis der dreissig
latinischen Bundesstaedte, dem einzigen, das wir besitzen, werden genannt die
Ardeaten, Ariciner, Bovillaner, Bubentaner (unbekannter Lage), Corner (vielmehr
Coraner), Carventaner (unbekannter Lage), Circeienser, Coriolaner, Corbinter,
Cabaner (vielleicht die Cabenser am Albaner Berg, Bullettino dell' Istituto
1861, S. 205), Fortineer (unbekannt), Gabiner, Laurenter, Lanuviner, Lavinaten,
Labicaner, Nomentaner, Norbaner, Praenestiner, Pedaner, Querquetulaner
(unbekannter Lage), Satricaner, Scaptiner, Senner, Tiburtiner, Tusculaner,
Tellenier (unbekannter Lage), Toleriner (unbekannter Lage) und Veliterner. Die
gelegentlichen Erwaehnungen teilnahmeberechtigter Gemeinden, wie von Ardea (Liv.
32, 1), Laurentum (Liv. 37, 3), Lanuvium (Liv. 41, 16), Bovillae, Gabii, Labici
(Cic. Planc. 9, 23) stimmen mit diesem Verzeichnis. Dionysios teilt es bei
Gelegenheit der Kriegserklaerung Latiums gegen Rom im Jahre 256 (498) mit, und
es lag darum nahe, wie dies Niebuhr getan, dies Verzeichnis als der bekannten
Bundeserneuerung vom Jahre 261 (493) entlehnt zu betrachten. Allein da in diesem
nach dem latinischen Alphabet geordneten Verzeichnis der Buchstabe g an der
Stelle erscheint, die er zur Zeit der Zwoelf Tafeln sicher noch nicht hatte und
schwerlich vor dem fuenften Jahrhundert bekommen hat (mein Die unteritalischen
Dialekte. Leipzig 1850, S. 33), so muss dasselbe einer viel juengeren Quelle
entnommen sein; und es ist bei weitem die einfachste Annahme, darin das
Verzeichnis derjenigen Orte zu erkennen die spaeterhin als die ordentlichen
Glieder der latinischen Eidgenossenschaft betrachtet wurden und die Dionysios,
seiner pragmatisierenden Gewohnheit gemaess, als deren urspruenglichen Bestand
auffuehrt. Es erscheint in dem Verzeichnis, wie es zu erwarten war, keine
einzige nichtlatinische Gemeinde; dasselbe zaehlt lediglich urspruenglich
latinische oder mit latinischen Kolonien belegte Orte auf - Corbio und Corioli
wird niemand als Ausnahme geltend machen. Vergleicht man nun mit diesem Register
das der latinischen Kolonien so sind bis zum Jahre 372 (382) gegruendet worden
Suessa Pometia, Velitrae, Norba, Signia, Ardea, Circeii (361 393), Satricum (369
385), Sutrium (371 383), Nepete (371), Setia (372 382). Von den letzten drei
ungefaehr gleichzeitigen koennen sehr wohl die beiden etruskischen etwas spaeter
datieren als Setia, da ja die Gruendung jeder Stadt eine gewisse Zeitdauer in
Anspruch nahm und unsere Liste von kleineren Ungenauigkeiten nicht frei sein
kann. Nimmt man dies an, so enthaelt das Verzeichnis saemtliche bis zum Jahre
372 (382) ausgefuehrte Kolonien einschliesslich der beiden bald nachher aus dem
Verzeichnis gestrichenen Satricum, zerstoert 377 (377), und Velitrae, des
latinischen Rechts entkleidet 416 (338); es fehlen nur Suessa Pometia, ohne
Zweifel als vor dem Jahre 372 (382) zerstoert, und Signia, wahrscheinlich weil
im Text des Dionysios, der nur neunundzwanzig Namen nennt, hinter S/E/TIN/O/N
ausgefallen ist SIGNIN/O/N. Im vollkommenen Einklang hiermit mangeln in diesem
Verzeichnis ebenso alle nach dem Jahre 372 (382) gegruendeten latinischen
Kolonien wie alle Orte, die wie Ostia, Antemnae, Alba vor dem Jahre 370 (384)
der roemischen Gemeinde inkorporiert wurden, wogegen die spaeter einverleibten,
wie Tusculum, Lanuvium, Velitrae, in demselben stehen geblieben sind.
Was das von Plinius mitgeteilte Verzeichnis von zweiunddreissig zu Plinius'
Zeit untergegangenen, ehemals am Albanischen Fest beteiligten Ortschaften
betrifft, so bleiben nach Abzug von sieben, die auch bei Dionysios stehen (denn
die Cusuetaner des Plinius scheinen die Dionysischen Carventaner zu sein) noch
fuenfundzwanzig, meistenteils ganz unbekannte Ortschaften ohne Zweifel teils
jene siebzehn nicht stimmenden Gemeinden, groesstenteils wohl eben die
aeltesten, spaeter zurueckgestellten Glieder der albanischen Festgenossenschaft,
teils eine Anzahl anderer untergegangener oder ausgestossener Bundesglieder, zu
welchen letzteren vor allem der alte, auch von Plinius genannte Vorort Alba
gehoert.
^12 Allerdings berichtet Livius (4, 47), dass Labici im Jahre 336 (418)
Kolonie geworden sei. Allein abgesehen davon, dass Diodor (13, 6) hierueber
schweigt, kann Labici weder eine Buergerkolonie geworden sein, da die Stadt
teils nicht an der Kueste lag, teils auch spaeter noch im Besitz der Autonomie
erscheint, noch eine latinische, da es kein einziges zweites Beispiel einer im
urspruenglichen Latium angelegten latinischen Kolonie gibt noch nach dem Wesen
dieser Gruendungen geben kann. Hoechst wahrscheinlich ist hier wie anderswo, da
zumal als verteiltes Ackermass zwei Iugera genannt werden, die gemeine Buerger-
mit der kolonialen Assignation verwechselt worden.
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Mit dieser Schliessung der Eidgenossenschaft haengt auch die geographische
Fixierung des Umfanges von Latium zusammen. Solange die latinische
Eidgenossenschaft noch offen war, hatte auch die Grenze von Latium mit der
Anlage neuer Bundesstaedte sich vorgeschoben; aber wie die juengeren latinischen
Kolonien keinen Anteil am Albaner Fest erhielten, galten sie auch geographisch
nicht als Teil von Latium - darum werden wohl Ardea und Circeii, nicht aber
Sutrium und Tarracina zur Landschaft Latium gerechnet.
Aber nicht bloss wurden die nach 370 (384) mit latinischem Recht
ausgestatteten Orte von der eidgenoessischen Gemeinschaft ferngehalten, sondern
es wurden dieselben auch privatrechtlich insofern voneinander isoliert, als die
Verkehrs- und wahrscheinlich auch die Ehegemeinschaft (commercium et conubium)
einer jeden von diesen Gemeinden zwar mit der roemischen, nicht aber mit den
uebrigen latinischen gestattet ward, so dass also zum Beispiel der Buerger von
Sutrium wohl in Rom, aber nicht in Praeneste einen Acker zu vollem Eigentum
besitzen und wohl von einer Roemerin, nicht aber von einer Tiburtinerin rechte
Kinder gewinnen konnte ^13.
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^13 Diese Beschraenkung der alten vollen latinischen Rechtsgemeinschaft
begegnet zwar zuerst in der Vertragserneuerung von 416 (338) (Liv. 8, 14); da
indes das Isolierungssystem, von dem dieselbe ein wesentlicher Teil ist, zuerst
fuer die nach 370 (384) ausgefuehrten latinischen Kolonien begann und 416 (338)
nur generalisiert ward, so war diese Neuerung hier zu erwaehnen.
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Wenn ferner bisher innerhalb der Eidgenossenschaft eine ziemlich freie
Bewegung gestattet worden war und zum Beispiel die sechs altlatinischen
Gemeinden Aricia, Tusculum, Tibur, Lanuvium, Cora und Laurentum und die zwei
neulatinischen Ardea und Suessa Pometia der aricinischen Diana ein Heiligtum
gemeinschaftlich hatten stiften duerfen, so findet von aehnlichen der roemischen
Hegemonie Gefahr drohenden Sonderkonfoederationen, ohne Zweifel nicht zufaellig,
in spaeterer Zeit sich kein weiteres Beispiel.
Ebenso wird man die weitere Umgestaltung der latinischen
Gemeindeverfassungen und ihre voellige Ausgleichung mit der Verfassung Roms
dieser Epoche zuschreiben duerfen; denn wenn als notwendiger Bestandteil der
latinischen Magistratur neben den beiden Praetoren spaeterhin die beiden mit der
Markt- und Strassenpolizei und der dazu gehoerigen Rechtspflege betrauten
Aedilen erscheinen, so hat diese offenbar gleichzeitig und auf Anregung der
fuehrenden Macht in allen Bundesgemeinden erfolgte Einsetzung staedtischer
Polizeibehoerden sicher nicht vor der in das Jahr 387 (367) fallenden
Einrichtung der kurulischen Aedilitaet in Rom, aber wahrscheinlich auch eben um
diese Zeit stattgefunden. Ohne Zweifel war diese Anordnung nur das Glied einer
Kette von bevormundenden und die bundesgenoessischen Gemeindeordnungen im
polizeilich-aristokratischen Sinne umgestaltenden Massregeln.
Offenbar fuehlte Rom nach dem Fall von Veii und der Eroberung des
pomptinischen Gebietes sich maechtig genug, um die Zuegel der Hegemonie straffer
anzuziehen und die saemtlichen latinischen Staedte in eine so abhaengige
Stellung zu bringen, dass sie faktisch vollstaendig untertaenig wurden. In
dieser Zeit (406 348) verpflichteten sich die Karthager in dem mit Rom
abgeschlossenen Handelsvertrag, den Latinern, die Rom botmaessig seien,
namentlich den Seestaedten Ardea, Antium, Circeii, Tarracina, keinen Schaden
zuzufuegen; wuerde aber eine der latinischen Staedte vom roemischen Buendnis
abgefallen sein, so sollten die Phoeniker dieselbe angreifen duerfen, indes,
wenn sie sie etwa erobern wuerden, gehalten sein, sie nicht zu schleifen,
sondern sie den Roemern zu ueberliefern. Hier liegt es vor, durch welche Ketten
die roemische Gemeinde ihre Schutzstaedte an sich band und was eine Stadt, die
der einheimischen Schutzherrschaft sich entzog, dadurch einbuesste und wagte.
Zwar blieb auch jetzt noch wenn nicht der hernikischen, doch wenigstens der
latinischen Eidgenossenschaft ihr formelles Anrecht auf den dritten Teil von
Kriegsgewinn und wohl noch mancher andere Ueberrest der ehemaligen
Rechtsgleichheit; aber was nachweislich verloren ging, war wichtig genug, um die
Erbitterung begreiflich zu machen, welche in dieser Zeit unter den Latinern
gegen Rom herrschte. Nicht bloss fochten ueberall, wo Heere gegen Rom im Felde
standen, latinische Reislaeufer zahlreich unter der fremden Fahne gegen ihre
fuehrende Gemeinde; sondern im Jahre 405 (349) beschloss sogar die latinische
Bundesversammlung, den Roemern den Zuzug zu verweigern. Allen Anzeichen nach
stand eine abermalige Schilderhebung der gesamten latinischen
Bundesgenossenschaft in nicht ferner Zeit bevor; und eben jetzt drohte ein
Zusammenstoss mit einer anderen italischen Nation, die wohl imstande war, der
vereinigten Macht des latinischen Stammes ebenbuertig zu begegnen. Nach der
Niederwerfung der noerdlichen Volsker stand den Roemern im Sueden zunaechst kein
bedeutender Gegner gegenueber; unaufhaltsam naeherten ihre Legionen sich dem
Liris. Im Jahre 397 (357) ward gluecklich gekaempft mit den Privernaten, 409
(345) Sora am oberen Liris besetzt. Schon standen also die roemischen Heere an
der Grenze der Samniten, und das Freundschaftsbuendnis, das im Jahre 400 (354)
die beiden tapfersten und maechtigsten italischen Nationen miteinander
schlossen, war das sichere Vorzeichen des herannahenden und mit der Krise
innerhalb der latinischen Nation in drohender Weise sich verschlingenden Kampfes
um die Oberherrschaft Italiens.
Die samnitische Nation, die, als man in Rom die Tarquinier austrieb, ohne
Zweifel schon seit laengerer Zeit im Besitz des zwischen der apulischen und der
kampanischen Ebene aufsteigenden und beide beherrschenden Huegellandes gewesen
war, war bisher auf der einen Seite durch die Daunier - Arpis Macht und Bluete
faellt in diese Zeit -, auf der andern durch die Griechen und Etrusker an
weiterem Vordringen gehindert worden. Aber der Sturz der etruskischen Macht um
das Ende des dritten (450), das Sinken der griechischen Kolonien im Laufe des
vierten Jahrhunderts (450-350) machten gegen Westen und Sueden ihnen Luft und
ein samnitischer Schwarm nach dem andern zog jetzt bis an, ja ueber die
sueditalischen Meere. Zuerst erschienen sie in der Ebene am Golf, wo der Name
der Kampaner seit dem Anfang des vierten Jahrhunderts vernommen wird; die
Etrusker wurden hier erdrueckt, die Griechen beschraenkt, jenen Capua (330 424),
diesen Kyme (334 420) entrissen. Um dieselbe Zeit, vielleicht schon frueher,
zeigen sich in Grossgriechenland die Lucaner, die im Anfang des vierten
Jahrhunderts mit Terinaeern und Thurinern im Kampf liegen und geraume Zeit vor
364 (390) in dem griechischen Laos sich festsetzten. Um diese Zeit betrug ihr
Aufgebot 30000 Mann zu Fuss und 4000 Reiter. Gegen das Ende des vierten
Jahrhunderts ist zuerst die Rede von der gesonderten Eidgenossenschaft der
Brettier ^14, die, ungleich den andern sabellischen Staemmen, nicht als Kolonie,
sondern im Kampf von den Lucanern sich losgemacht und mit vielen fremdartigen
Elementen sich gemischt hatten. Wohl suchten die unteritalischen Griechen sich
des Andranges der Barbaren zu erwehren; der Achaeische Staedtebund ward 361
(393) rekonstituiert und festgesetzt, dass, wenn eine der verbuendeten Staedte
von Lucanern angegriffen werde, alle Zuzug leisten und die Fuehrer der
ausbleibenden Heerhaufen Todesstrafe leiden sollten. Aber selbst die Einigung
Grossgriechenlands half nicht mehr, da der Herr von Syrakus, der aeltere
Dionysios, mit den Italikern gegen seine Landsleute gemeinschaftliche Sache
machte. Waehrend Dionysios den grossgriechischen Flotten die Herrschaft ueber
die italischen Meere entriss, ward von den Italikern eine Griechenstadt nach der
andern besetzt oder vernichtet; in unglaublich kurzer Zeit war der bluehende
Staedtering zerstoert oder veroedet. Nur wenigen griechischen Orten, wie zum
Beispiel Neapel, gelang es muehsam und mehr durch Vertraege als durch
Waffengewalt, wenigstens ihr Dasein und ihre Nationalitaet zu bewahren; durchaus
unabhaengig und maechtig blieb allein Tarent, das durch seine entferntere Lage
und durch seine in steten Kaempfen mit den Messapiern unterhaltene
Schlagfertigkeit sich aufrecht hielt, wenngleich auch diese Stadt bestaendig mit
den Lucanern um ihre Existenz zu fechten hatte und genoetigt war, in oder
griechischen Heimat Buendnisse und Soeldner zu suchen.
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^14 Der Name selbst ist uralt, ja der aelteste einheimische Name der
Bewohner des heutigen Kalabrien (Antiochos fr. 5 Mueller). Die bekannte
Ableitung ist ohne Zweifel erfunden.
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Um die Zeit, wo Veii und die pomptinische Ebene roemisch wurden, hatten die
samnitischen Scharen bereits ganz Unteritalien inne mit Ausnahme weniger und
unter sich nicht zusammenhaengender griechischer Pflanzstaedte und der apulisch-
messapischen Kueste. Die um 418 (336) abgefasste griechische Kuestenbeschreibung
setzt die eigentlichen Samniten mit ihren "fuenf Zungen" von einem Meer zum
andern an und am Tyrrhenischen neben sie in noerdlicher Richtung die Kampaner,
in suedlicher die Lucaner, unter denen hier wie oefter die Brettier mitbegriffen
sind und denen bereits die ganze Kueste von Paestum am Tyrrhenischen bis nach
Thurii am Ionischen Meer zugeteilt wird. In der Tat, wer miteinander vergleicht,
was die beiden grossen Nationen Italiens, die latinische und die samnitische,
errungen hatten, bevor sie sich beruehrten, dem erscheint die Eroberungsbahn der
letzteren bei weitem ausgedehnter und glaenzender als die der Roemer. Aber der
Charakter der Eroberungen war ein wesentlich verschiedener. Von dem festen
staedtischen Mittelpunkt aus, den Latium im Rom besass, dehnt die Herrschaft
dieses Stammes langsam nach allen Seiten sich aus, zwar in verhaeltnismaessig
engen Grenzen, aber festen Fuss fassend, wo sie hintritt, teils durch Gruendung
von befestigten Staedten roemischer Art mit abhaengigem Bundesrecht, teils durch
Romanisierung des eroberten Gebiets. Anders in Samnium. Es gibt hier keine
einzelne fuehrende Gemeinde und darum auch keine Eroberungspolitik. Waehrend die
Eroberung des veientischen und pomptinischen Gebietes fuer Rom eine wirkliche
Machterweiterung war, wurde Samnium durch die Entstehung der kampanischen
Staedte, der lucanischen, der brettischen Eidgenossenschaft eher geschwaecht als
gestaerkt; denn jeder Schwarm, der neue Sitze gesucht und gefunden hatte, ging
fortan fuer sich seine Wege. Die samnitischen Scharen erfuellen einen
unverhaeltnismaessig weiten Raum, den sie ganz sich eigen zu machen keineswegs
bedacht sind; die groesseren Griechenstaedte, Tarent, Thurii, Kroton, Metapont,
Herakleia, Rhegion, Neapel, wenngleich geschwaecht und oefters abhaengig,
bestehen fort, ja selbst auf dem platten Lande und in den kleineren Staedten
werden die Hellenen geduldet, und Kyme zum Beispiel, Poseidonia, Laos, Hipponion
blieben, wie die erwaehnte Kuestenbeschreibung und die Muenzen lehren, auch
unter samnitischer Herrschaft noch Griechenstaedte. So entstanden gemischte
Bevoelkerungen, wie denn namentlich die zwiesprachigen Brettier ausser
samnitischen auch hellenische Elemente und selbst wohl Ueberreste der alten
Autochthonen in sich aufnahmen; aber auch in Lucanien und Kampanien muessen in
minderem Grade aehnliche Mischungen stattgefunden haben. Dem gefaehrlichen
Zauber der hellenischen Kultur konnte auch die samnitische Nation sich nicht
entziehen, am wenigsten in Kampanien, wo Neapel frueh mit den Einwanderern sich
auf freundlichen Verkehr stellte und wo der Himmel selbst die Barbaren
humanisierte. Nola, Nuceria, Teanum, obwohl rein samnitischer Bevoelkerung,
nahmen griechische Weise und griechische Stadtverfassung an, wie denn auch die
heimische Gauverfassung unter den veraenderten Verhaeltnissen unmoeglich
fortbestehen konnte. Die kampanischen Samnitenstaedte begannen Muenzen zu
schlagen, zum Teil mit griechischer Aufschrift; Capua ward durch Handel und
Ackerbau der Groesse nach die zweite Stadt Italiens, die erste an Ueppigkeit und
Reichtum. Die tiefe Entsittlichung, worin den Berichten der Alten zufolge diese
Stadt es allen uebrigen italischen zuvorgetan hat, spiegelt sich namentlich in
dem Werbewesen und in den Fechterspielen, die beide vor allem in Capua zur
Bluete gelangt sind. Nirgends fanden die Werber so zahlreichen Zulauf wie in
dieser Metropole der entsittlichten Zivilisation; waehrend Capua selbst sich vor
den Angriffen der nachdraengenden Samniten nicht zu bergen wusste, stroemte die
streitbare kampanische Jugend unter selbstgewaehlten Condottieren massenweise
namentlich nach Sizilien. Wie tief diese Landknechtfahrten in die Geschicke
Italiens eingriffen, wird spaeter noch darzustellen sein; fuer die kampanische
Weise sind sie ebenso bezeichnend wie die Fechterspiele, die gleichfalls in
Capua zwar nicht ihre Entstehung, aber ihre Ausbildung empfingen. Hier traten
sogar waehrend des Gastmahls Fechterpaare auf und ward deren Zahl je nach dem
Rang der geladenen Gaeste abgemessen. Diese Entartung der bedeutendsten
samnitischen Stadt, die wohl ohne Zweifel auch mit dem hier noch nachwirkenden
etruskischen Wesen eng zusammenhaengt, musste fuer die ganze Nation
verhaengnisvoll werden; wenn auch der kampanische Adel es verstand, mit dem
tiefsten Sittenverfall ritterliche Tapferkeit und hohe Geistesbildung zu
verbinden, so konnte er doch fuer seine Nation nimmermehr werden, was die
roemische Nobilitaet fuer die latinische war. Aehnlich wie auf die Kampaner,
wenn auch in minderer Staerke, wirkte der hellenische Einfluss auf die Lucaner
und Brettier. Die Graeberfunde in all diesen Gegenden beweisen, wie die
griechische Kunst daselbst mit barbarischem Luxus gepflegt ward; der reiche
Gold- und Bernsteinschmuck, das prachtvolle gemalte Geschirr, wie wir sie jetzt
den Haeusern der Toten entheben, lassen ahnen, wie weit man hier schon sich
entfernt hatte von der alten Sitte der Vaeter. Andere Spuren bewahrt die
Schrift; die altnationale aus dem Norden mitgebrachte ward von den Lucanern und
Brettiern aufgegeben und mit der griechischen vertauscht, waehrend in Kampanien
das nationale Alphabet und wohl auch die Sprache unter dem bildenden Einfluss
der griechischen sich selbstaendig entwickelte zu groesserer Klarheit und
Feinheit. Es begegnen sogar einzelne Spuren des Einflusses griechischer
Philosophie.
Nur das eigentliche Samnitenland blieb unberuehrt von diesen Neuerungen,
die, so schoen und natuerlich sie teilweise sein mochten, doch maechtig dazu
beitrugen, das von Haus aus schon lose Band der nationalen Einheit immer mehr zu
lockern. Durch den Einfluss des hellenischen Wesens kam ein tiefer Riss in den
samnitischen Stamm. Die gesitteten "Philhellenen" Kampaniens gewoehnten sich,
gleich den Hellenen selbst, vor den rauheren Staemmen der Berge zu zittern, die
ihrerseits nicht aufhoerten, in Kampanien einzudringen und die entarteten
aelteren Ansiedler zu beunruhigen. Rom war ein geschlossener Staat, der ueber
die Kraft von ganz Latium verfuegte; die Untertanen mochten murren, aber sie
gehorchten. Der samnitische Stamm war zerfahren und zersplittert, und die
Eidgenossenschaft im eigentlichen Samnium hatte sich zwar die Sitten und die
Tapferkeit der Vaeter ungeschmaelert bewahrt, war aber auch darueber mit den
uebrigen samnitischen Voelker- und Buergerschaften voellig zerfallen.
In der Tat war es dieser Zwist zwischen den Samniten der Ebene und den
Samniten der Gebirge, der die Roemer ueber den Liris fuehrte. Die Sidiciner in
Teanum, die Kampaner in Capua suchten gegen die eigenen Landsleute, die mit
immer neuen Schwaermen ihr Gebiet brandschatzten und darin sich festzusetzen
drohten, Hilfe bei den Roemern (411 343). Als das begehrte Buendnis verweigert
ward, bot die kampanische Gesandtschaft die Unterwerfung der Stadt unter die
Oberherrlichkeit Roms an, und solcher Lockung vermochten die Roemer nicht zu
widerstehen. Roemische Gesandte gingen zu den Samniten, ihnen den neuen Erwerb
anzuzeigen und sie aufzufordern, das Gebiet der befreundeten Macht zu
respektieren. Wie die Ereignisse weiter verliefen, ist im einzelnen nicht mehr
zu ermitteln ^15; wir sehen nur, dass zwischen Rom und Samnium, sei es nach
einem Feldzug, sei es ohne vorhergehenden Krieg, ein Abkommen zustande kam,
wodurch die Roemer freie Hand erhielten gegen Capua, die Samniten gegen Teanum
und die Volsker am oberen Liris. Dass die Samniten sich dazu verstanden,
erklaert sich aus den gewaltigen Anstrengungen, die eben um diese Zeit die
Tarentiner machten, sich der sabellischen Nachbarn zu entledigen; aber auch die
Roemer hatten guten Grund, sich mit den Samniten so schnell wie moeglich
abzufinden, denn der bevorstehende Uebergang der suedlich an Latium angrenzenden
Landschaft in roemischen Besitz verwandelte die laengst unter den Latinern
bestehende Gaerung in offene Empoerung. Alle urspruenglich latinischen Staedte,
selbst die in den roemischen Buergerverband aufgenommenen Tusculaner ergriffen
die Waffen gegen Rom, mit einziger Ausnahme der Laurenter, waehrend dagegen von
den ausserhalb der Grenzen Latiums gegruendeten Kolonien nur die alten
Volskerstaedte Velitrae, Antium und Tarracina sich an der Auflehnung
beteiligten. Dass die Capuaner, ungeachtet der eben erst freiwillig den Roemern
angetragenen Unterwerfung, dennoch die erste Gelegenheit, der roemischen
Herrschaft wieder ledig zu werden, bereitwillig ergriffen und, trotz des
Widerstandes der an dem Vertrag mit Rom festhaltenden Optimatenpartei, die
Gemeinde gemeinschaftliche Sache mit der latinischen Eidgenossenschaft machte,
ist erklaerlich; wogegen die noch selbstaendigen Volskerstaedte, wie Fundi und
Formiae, und die Herniker sich gleich der kampanischen Aristokratie an diesem
Aufstande nicht beteiligten. Die Lage der Roemer war bedenklich; die Legionen,
die ueber den Liris gegangen waren und Kampanien besetzt hatten, waren durch den
Aufstand der Latiner von der Heimat abgeschnitten und nur ein Sieg konnte sie
retten. Bei Trifanum (zwischen Minturnae, Suessa und Sinuessa) ward die
entscheidende Schlacht geliefert (414 340): der Konsul Titus Manlius Imperiosus
Torquatus erfocht ueber die vereinigten Latiner und Kampaner einen
vollstaendigen Sieg. In den beiden folgenden Jahren wurden die einzelnen
Staedte, soweit sie noch Widerstand leisteten, durch Kapitulation oder Sturm
bezwungen und die ganze Landschaft zur Unterwerfung gebracht.
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^15 Vielleicht kein Abschnitt der roemischen Annalen ist aerger entstellt
als die Erzaehlung des ersten samnitisch-latinischen Krieges, wie sie bei
Livius, Dionysios, Appian steht oder stand. Sie lautet etwa folgendermassen.
Nachdem 411 (343) beide Konsuln in Kampanien eingerueckt waren, erfocht zuerst
der Konsul Marcus Valerius Corvus am Berge Gaurus ueber die Samniten einen
schweren und blutigen Sieg; alsdann auch der Kollege Aulus Cornelius Cossus,
nachdem er der Vernichtung in einem Engpass durch Hingebung einer von dem
Kriegstribun Publius Decius gefuehrten Abteilung entgangen war. Die dritte und
entscheidende Schlacht ward am Eingang der Caudinischen Paesse bei Suessula von
den beiden Konsuln geschlagen; die Samniten wurden vollstaendig ueberwunden -
man las vierzigtausend ihrer Schilde auf dem Schlachtfelde auf - und zum Frieden
genoetigt, in welchem die Roemer Capua, das sich ihnen zu eigen gegeben,
behielten, Teanum dagegen den Samniten ueberliessen (413 341). Glueckwuensche
kamen von allen Seiten, selbst von Karthago. Die Latiner, die den Zuzug
verweigert hatten und gegen Rom zu ruesten schienen, wandten ihre Waffen statt
gegen Rom vielmehr gegen die Paeligner, waehrend die Roemer zunaechst durch eine
Militaerverschwoerung der in Kampanien zurueckgelassenen Besatzung (412 342),
dann durch die Einnahme von Privernum (413 341) und den Krieg gegen die Antiaten
beschaeftigt waren. Nun aber wechseln ploetzlich und seltsam die
Parteiverhaeltnisse. Die Latiner, die umsonst das roemische Buergerrecht und
Anteil am Konsulat gefordert hatten, erhoben sich gegen Rom in Gemeinschaft mit
den Sidicinern, die vergeblich den Roemern die Unterwerfung angetragen hatten
und vor den Samniten sich nicht zu retten wussten, und mit den Kampanern, die
der roemischen Herrschaft bereits muede waren. Nur die Laurenter in Latium und
die kampanischen Ritter hielten zu den Roemern, welche ihrerseits Unterstuetzung
fanden bei den Paelignern und den Samniten. Das latinische Heer ueberfiel
Samnium; das roemisch-samnitische schlug, nachdem es an den Fuciner See und von
da an Latium vorueber in Kampanien einmarschiert war, die Entscheidungsschlacht
gegen die vereinigten Latiner und Kampaner am Vesuv, welche der Konsul Titus
Manlius Imperiosus, nachdem er selbst durch die Hinrichtung seines eigenen,
gegen den Lagerbefehl siegenden Sohnes die schwankende Heereszucht
wiederhergestellt und sein Kollege Publius Decius Mus die Goetter versoehnt
hatte durch seinen Opfertod, endlich mit Aufbietung der letzten Reserve gewann.
Aber erst eine zweite Schlacht, die der Konsul Manlius den Latinern und
Kampanern bei Trifanum lieferte, machte dem Krieg ein Ende; Latium und Capua
unterwarfen sich und wurden um einen Teil ihres Gebietes gestraft.
Einsichtigen und ehrlichen Lesern wird es nicht entgehen, dass dieser
Bericht von Unmoeglichkeiten aller Art wimmelt. Dahin gehoert das Kriegfuehren
der Antiaten nach der Dedition von 377 (377) (Liv. 6, 33); der selbstaendige
Feldzug der Latiner gegen die Paeligner im schneidenden Widerspruch zu den
Bestimmungen der Vertraege zwischen Rom und Latium; der unerhoerte Marsch des
roemischen Heeres durch das marsische und samnitische Gebiet nach Capua,
waehrend ganz Latium gegen Rom in Waffen stand; um nicht zu reden von dem ebenso
verwirrten wie sentimentalen Bericht ueber den Militaeraufstand von 412 (342)
und den Geschichtchen von dem gezwungenen Anfuehrer desselben, dem lahmen Titus
Quinctius, dem roemischen Goetz von Berlichingen. Vielleicht noch bedenklicher
sind die Wiederholungen; so ist die Erzaehlung von dem Kriegstribun Publius
Decius nachgebildet der mutigen Tat des Marcus Calpurnius Flamma, oder wie er
sonst hiess, im Ersten Punischen Kriege; so kehrt die Eroberung Privernums durch
Gaius Plautius wieder im Jahre 425 (329), und nur diese zweite ist in den
Triumphalfasten verzeichnet; so der Opfertod des Publius Decius bekanntlich bei
dem Sohne desselben 459 (295). Ueberhaupt verraet in diesem Abschnitt die ganze
Darstellung eine andere Zeit und eine andere Hand als die sonstigen
glaubwuerdigeren annalistischen Berichte; die Erzaehlung ist voll von
ausgefuehrten Schlachtgemaelden; von eingewebten Anekdoten, wie zum Beispiel der
von dem setinischen Praetor, der auf den Stufen des Rathauses den Hals bricht,
weil er dreist genug gewesen war, das Konsulat zu begehren, und den
mannigfaltigen aus dem Beinamen des Titus Manlius herausgesponnenen; von
ausfuehrlichen und zum Teil bedenklichen archaeologischen Digressionen, wohin
zum Beispiel die Geschichte der Legion (von der die hoechst wahrscheinlich
apokryphe Notiz ueber die aus Roemern und Latinern gemischten Manipel des
zweiten Tarquinius bei Liv. 1, 52 offenbar ein zweites Bruchstueck ist), die
verkehrte Auffassung des Vertrages zwischen Capua und Rom (meine Geschichte des
roemischen Muenzwesens. Breslau 1860, S. 334, A. 122), die Devotionsformulare,
der kampanische Denar, das laurentische Buendnis, die bina iugera bei der
Assignation gehoeren. Unter solchen Umstaenden erscheint es von grossem Gewicht,
dass Diodoros, der anderen und oft aelteren Berichten folgt, von all diesen
Ereignissen schlechterdings nichts kennt als die letzte Schlacht bei Trifanum;
welche auch in der Tat schlecht passt zu der uebrigen Erzaehlung, die nach
poetischer Gerechtigkeit schliessen sollte mit dem Tode des Decius.
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Die Folge des Sieges war die Aufloesung des latinischen Bundes. Derselbe
wurde aus einer selbstaendigen politischen Konfoederation in eine bloss
religioese Festgenossenschaft umgewandelt; die altverbrieften Rechte der
Eidgenossenschaft auf ein Maximum der Truppenaushebung und einen Anteil an dem
Kriegsgewinn gingen damit als solche zu Grunde, und was derart spaeter noch
vorkam, traegt den Charakter der Gnadenbewilligung. An die Stelle des einen
Vertrages zwischen Rom einer- und der latinischen Eidgenossenschaft anderseits
traten im besten Fall ewige Buendnisse zwischen Rom und den einzelnen
eidgenoessischen Orten. Zu diesem Vertragsverhaeltnis wurden von den
altlatinischen Orten ausser Laurentum auch Tibur und Praeneste zugelassen,
welche indes Stuecke ihres Gebiets an Rom abtreten mussten. Gleiches Recht
erhielten die ausserhalb Latium gegruendeten Gemeinden latinischen Rechts,
soweit sie sich nicht an dem Kriege beteiligt hatten. Die Isolierung der
Gemeinden gegeneinander, welche fuer die nach dem Jahre 370 (384) gegruendeten
Orte bereits frueher festgestellt worden war, ward also auf die gesamte Nation
erstreckt. Im uebrigen blieben den einzelnen Orten die bisherigen Gerechtsame
und ihre Autonomie. Die uebrigen altlatinischen Gemeinden sowie die abgefallenen
Kolonien verloren saemtlich die Selbstaendigkeit und traten in einer oder der
anderen Form in den roemischen Buergerverband ein. Die beiden wichtigsten
Kuestenstaedte Antium (416 338) und Tarracina (425 329) wurden, nach dem Muster
von Ostia, mit roemischen Vollbuergern besetzt und auf eine engbegrenzte
kommunale Selbstaendigkeit beschraenkt, die bisherigen Buerger zu Gunsten der
roemischen Kolonisten ihres Grundeigentums grossenteils beraubt und, soweit sie
es behielten, ebenfalls in den Vollbuergerverband aufgenommen. Lanuvium, Aricia,
Nomentum, Pedum wurden roemische Buergergemeinden mit beschraenkter
Selbstverwaltung nach dem Muster von Tusculum (l, 360). Velitraes Mauern wurden
niedergerissen, der Senat in Masse ausgewiesen und im roemischen Etrurien
interniert, die Stadt wahrscheinlich als untertaenige Gemeinde nach caeritischem
Recht konstituiert. Von dem gewonnenen Acker wurde ein Teil, zum Beispiel die
Laendereien der veliternischen Ratsmitglieder, an roemische Buerger verteilt;
mit diesen Einzelassignationen haengt die Errichtung zweier neuer Buergerbezirke
im Jahre 422 (332) zusammen. Wie tief man in Rom die ungeheure Bedeutung des
gewonnenen Erfolges empfand, zeigt die Ehrensaeule, die man dem siegreichen
Buergermeister des Jahres 416 (338), Gaius Maenius, auf dem roemischen Markte
errichtete, und die Schmueckung der Rednertribuene auf demselben mit den
Schnaebeln der unbrauchbar befundenen antiatischen Galeeren.
In gleicher Weise ward in dem suedlichen volskischen und dem kampanischen
Gebiet die roemische Herrschaft durchgefuehrt und befestigt. Fundi, Formiae,
Capua, Kyme und eine Anzahl kleinerer Staedte wurden abhaengige roemische
Gemeinden mit Selbstverwaltung; um das vor allem wichtige Capua zu sichern,
erweiterte man kuenstlich die Spaltung zwischen Adel und Gemeinde, revidierte
die Gemeindeverfassung im roemischen Interesse und kontrollierte die staedtische
Verwaltung durch jaehrlich nach Kampanien gesandte roemische Beamte. Dieselbe
Behandlung widerfuhr einige Jahre darauf dem volskischen Privernum, dessen
Buerger, unterstuetzt von dem kuehnen fundanischen Parteigaenger Vitruvius
Vaccus, die Ehre hatten, fuer die Freiheit dieser Landschaft den letzten Kampf
zu kaempfen - er endigte mit der Erstuermung der Stadt (425 329) und der
Hinrichtung des Vaccus im roemischen Kerker. Um eine eigene roemische
Bevoelkerung in diesen Gegenden emporzubringen, teilte man von den im Krieg
gewonnenen Laendereien, namentlich im privernatischen und im falernischen
Gebiet, so zahlreiche Ackerlose an roemische Buerger aus, dass wenige Jahre
nachher (436 318) auch dort zwei neue Buergerbezirke errichtet werden konnten.
Die Anlegung zweier Festungen als Kolonien latinischen Rechts sicherte
schliesslich das neu gewonnene Land. Es waren dies Cales (420 334) mitten in der
kampanischen Ebene, von wo aus Teanum und Capua beobachtet werden konnten, und
Fregellae (426 328), das den Uebergang ueber den Liris beherrschte. Beide
Kolonien waren ungewoehnlich stark und gelangten schnell zur Bluete, trotz der
Hindernisse, welche die Sidiciner der Gruendung von Cales, die Samniten der von
Fregellae in den Weg legten. Auch nach Sora ward eine roemische Besatzung
verlegt, worueber die Samniten, denen dieser Bezirk vertragsmaessig ueberlassen
worden war, sich mit Grund, aber vergeblich beschwerten. Ungeirrt ging Rom
seinem Ziel entgegen, seine energische und grossartige Staatskunst mehr als auf
dem Schlachtfelde offenbarend in der Sicherung der gewonnenen Landschaft, die es
politisch und militaerisch mit einem unzerreissbaren Netze umflocht.
Dass die Samniten das bedrohliche Vorschreiten der Roemer nicht gern sahen,
versteht sich; sie warfen ihnen auch wohl Hindernisse in den Weg, aber
versaeumten es doch jetzt, wo es vielleicht noch Zeit war, mit der von den
Umstaenden geforderten Energie ihnen die neue Eroberungsbahn zu verlegen. Zwar
Teanum scheinen sie nach dem Vertrag mit Rom eingenommen und stark besetzt zu
haben; denn waehrend die Stadt frueher Hilfe gegen Samnium in Capua und Rom
nachsucht, erscheint sie in den spaeteren Kaempfen als die Vormauer der
samnitischen Macht gegen Westen. Aber am oberen Liris breiteten sie wohl
erobernd und zerstoerend sich aus, versaeumten es aber, hier auf die Dauer sich
festzusetzen. So zerstoerten sie die Volskerstadt Fregellae, wodurch nur die
Anlage der eben erwaehnten roemischen Kolonie daselbst erleichtert ward, und
schreckten zwei andere Volskerstaedte, Fabrateria (Ceccano) und Luca
(unbekannter Lage), so, dass dieselben, Capuas Beispiel folgend, sich (424 330)
den Roemern zu eigen gaben. Die samnitische Eidgenossenschaft gestattete, dass
die roemische Eroberung Kampaniens eine vollendete Tatsache geworden war, bevor
sie sich ernstlich derselben widersetzte; wovon der Grund allerdings zum Teil in
den gleichzeitigen Fehden der samnitischen Nation mit den italischen Hellenen,
aber zum Teil doch auch in der schlaffen und zerfahrenen Politik der
Eidgenossenschaft zu suchen ist.
6. Kapitel
Die Italiker gegen Rom
Waehrend die Roemer am Liris und Volturnus fochten, bewegten den Suedosten
der Halbinsel andere Kaempfe. Die reiche tarentinische Kaufmannsrepublik, immer
ernstlicher bedroht von den lucanischen und messapischen Haufen und ihren
eigenen Schwertern mit Recht misstrauend, gewann fuer gute Worte und besseres
Geld die Bandenfuehrer der Heimat. Der Spartanerkoenig Archidamos, der mit einem
starken Haufen den Stammgenossen zu Hilfe gekommen war, erlag an demselben Tage,
wo Philipp bei Chaeroneia siegte, den Lucanern (416 338); wie die frommen
Griechen meinten, zur Strafe dafuer, dass er und seine Leute neunzehn Jahre
frueher teilgenommen hatten an der Pluenderung des delphischen Heiligtums.
Seinen Platz nahm ein maechtigerer Feldhauptmann ein, Alexander der Molosser,
Bruder der Olympias, der Mutter Alexanders des Grossen. Mit den mitgebrachten
Scharen vereinigte er unter seinen Fahnen die Zuzuege der Griechenstaedte,
namentlich der Tarentiner und Metapontiner; ferner die Poediculer (um Rubi,
jetzt Ruvo), die gleich den Griechen sich von der sabellischen Nation bedroht
sahen; endlich sogar die lucanischen Verbannten selbst, deren betraechtliche
Zahl auf heftige innere Unruhen in dieser Eidgenossenschaft schliessen laesst.
So sah er sich bald dem Feinde ueberlegen. Consentia (Cosenza), der Bundessitz,
wie es scheint, der in Grossgriechenland angesiedelten Sabeller, fiel in seine
Haende. Umsonst kommen die Samniten den Lucanern zu Hilfe; Alexander schlaegt
ihre vereinigte Streitmacht bei Paestum, er bezwingt die Daunier um Sipontum,
die Messapier auf der suedoestlichen Halbinsel; schon gebietet er von Meer zu
Meer und ist im Begriff, den Roemern die Hand zu reichen und mit ihnen
gemeinschaftlich die Samniten in ihren Stammsitzen anzugreifen. Aber so
unerwartete Erfolge waren den Tarentiner Kaufleuten unerwuenscht und
erschreckend; es kam zum Kriege zwischen ihnen und ihrem Feldhauptmann, der als
gedungener Soeldner erschienen war und nun sich anliess, als wolle er im Westen
ein hellenisches Reich begruenden gleichwie sein Neffe im Osten. Alexander war
anfangs im Vorteil: er entriss den Tarentinern Herakleia, stellte Thurii wieder
her und scheint die uebrigen italischen Griechen aufgerufen zu haben, sich unter
seinem Schutz gegen die Tarentiner zu vereinigen, indem er zugleich es
versuchte, zwischen ihnen und den sabellischen Voelkerschaften den Frieden zu
vermitteln. Allein seine grossartigen Entwuerfe fanden nur schwache
Unterstuetzung bei den entarteten und entmutigten Griechen und der notgedrungene
Parteiwechsel entfremdete ihm seinen bisherigen lucanischen Anhang; bei Pandosia
fiel er von der Hand eines lucanischen Emigrierten (422 332) ^1. Mit seinem Tode
kehrten im wesentlichen die alten Zustaende wieder zurueck. Die griechischen
Staedte sahen sich wiederum vereinzelt und wiederum lediglich darauf angewiesen,
sich jede, so gut es gehen mochte, zu schuetzen durch Vertrag oder Tributzahlung
oder auch durch auswaertige Hilfe, wie zum Beispiel Kroton um 430 (324) mit
Hilfe von Syrakus die Brettier zurueckschlug. Die samnitischen Staemme erhielten
aufs neue das Uebergewicht und konnten, unbekuemmert um die Griechen, wieder
ihre Blicke nach Kampanien und Latium wenden.
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^1 Es wird nicht ueberfluessig sein, daran zu erinnern, dass, was ueber
Archidamos und Alexander bekannt ist, aus griechischen Jahrbuechern herruehrt
und der Synchronismus dieser und der roemischen fuer die gegenwaertige Epoche
noch bloss approximativ festgestellt ist. Man huete sich daher, den im
allgemeinen unverkennbaren Zusammenhang der west- und der ostitalischen
Ereignisse zu sehr ins einzelne verfolgen zu wollen.
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Hier aber war in der kurzen Zwischenzeit ein ungeheurer Umschwung
eingetreten. Die latinische Eidgenossenschaft war gesprengt und zertruemmert,
der letzte Widerstand der Volsker gebrochen, die kampanische Landschaft, die
reichste und schoenste der Halbinsel, im unbestrittenen und wohlbefestigten
Besitz der Roemer, die zweite Stadt Italiens in roemischer Klientel. Waehrend
die Griechen und Samniten miteinander rangen, hatte Rom fast unbestritten sich
zu einer Machtstellung emporgeschwungen, die zu erschuettern kein einzelnes Volk
der Halbinsel die Mittel mehr besass und die alle zugleich mit roemischer
Unterjochung bedrohte. Eine gemeinsame Anstrengung der jedes fuer sich Rom nicht
gewachsenen Voelker konnte vielleicht die Ketten noch sprengen, ehe sie voellig
sich befestigten; aber die Klarheit, der Mut, die Hingebung, wie eine solche
Koalition unzaehliger, bisher grossenteils feindlich oder doch fremd sich
gegenueberstehender Volks- und Stadtgemeinden sie erforderte, fanden sich nicht
oder doch erst, als es bereits zu spaet war.
Nach dem Sturz der etruskischen Macht, nach der Schwaechung der
griechischen Republiken war naechst Rom unzweifelhaft die bedeutendste Macht in
Italien die samnitische Eidgenossenschaft und zugleich diejenige, die von den
roemischen Uebergriffen am naechsten und unmittelbarsten bedroht war. Ihr also
kam es zu, in dem Kampf um die Freiheit und die Nationalitaet, den die Italiker
gegen Rom zu fuehren hatten, die erste Stelle und die schwerste Last zu
uebernehmen. Sie durfte rechnen auf den Beistand der kleinen sabellischen
Voelkerschaften, der Vestiner, Frentaner, Marruciner und anderer kleinerer Gaue,
die in baeuerlicher Abgeschiedenheit zwischen ihren Bergen wohnten, aber nicht
taub waren, wenn der Aufruf eines verwandten Stammes sie mahnte, zur
Verteidigung der gemeinsamen Gueter die Waffen zu ergreifen. Wichtiger waere der
Beistand der kampanischen und grossgriechischen Hellenen, namentlich der
Tarentiner, und der maechtigen Lucaner und Brettier gewesen; allein teils die
Schlaffheit und Fahrigkeit der in Tarent herrschenden Demagogen und die
Verwicklung der Stadt in die sizilischen Angelegenheiten, teils die innere
Zerrissenheit der lucanischen Eidgenossenschaft, teils und vor allem die seit
Jahrhunderten bestehende tiefe Verfehdung der unteritalischen Hellenen mit ihren
lucanischen Bedraengern liessen kaum hoffen, dass Tarent und Lucanien
gemeinschaftlich sich den Samniten anschliessen wuerden. Von den Sabinern und
den Marsern als den naechsten und seit langem in friedlichem Verhaeltnis mit Rom
lebenden Nachbarn der Roemer war wenig mehr zu erwarten als schlaffe Teilnahme
oder Neutralitaet; die Apuler, die alten und erbitterten Gegner der Sabeller,
waren die natuerlichen Verbuendeten der Roemer. Dass dagegen die fernen
Etrusker, wenn ein erster Erfolg errungen war, dem Bunde sich anschliessen
wuerden, liess sich erwarten, und selbst ein Aufstand in Latium und dem Volsker-
und Hernikerland lag nicht ausser der Berechnung. Vor allen Dingen aber mussten
die Samniten, die italischen Aetoler, in denen die nationale Kraft noch
ungebrochen lebte, vertrauen auf die eigene Kraft, auf die Ausdauer im
ungleichen Kampf, welche den uebrigen Voelkern Zeit gab zu edler Scham, zu
gefasster Ueberlegung, zum Sammeln der Kraefte; ein einziger gluecklicher Erfolg
konnte alsdann die Kriegs- und Aufruhrsflammen rings um Rom entzuenden. Die
Geschichte darf dem edlen Volke das Zeugnis nicht versagen, dass es seine
Pflicht begriffen und getan hat.
Mehrere Jahre schon waehrte der Hader zwischen Rom und Samnium infolge der
bestaendigen Uebergriffe, die die Roemer sich am Liris erlaubten und unter denen
die Gruendung von Fregellae 426 (328) der letzte und wichtigste war. Zum
Ausbruch des Kampfes aber gaben die Veranlassung die kampanischen Griechen.
Seitdem Cumae und Capua roemisch geworden waren, lag den Roemern nichts so nahe
wie die Unterwerfung der Griechenstadt Neapolis, die auch die griechischen
Inseln im Golf beherrschte, innerhalb des roemischen Machtgebiets die einzige
noch nicht unterworfene Stadt. Die Tarentiner und Samniten, unterrichtet von dem
Plane der Roemer, sich der Stadt zu bemaechtigen, beschlossen, ihnen
zuvorzukommen; und wenn die Tarentiner nicht sowohl zu fern als zu schlaff
waren, um diesen Plan auszufuehren, so warfen die Samniten in der Tat eine
starke Besatzung hinein. Sofort erklaerten die Roemer dem Namen nach den
Neapoliten, in der Tat den Samniten den Krieg (427 327) und begannen die
Belagerung von Neapolis. Nachdem dieselbe eine Weile gewaehrt hatte, wurden die
kampanischen Griechen des gestoerten Handels und der fremden Besatzung muede;
und die Roemer, deren ganzes Bestreben darauf gerichtet war, von der Koalition,
deren Bildung bevorstand, die Staaten zweiten und dritten Ranges durch
Sondervertraege fernzuhalten, beeilten sich, sowie sich die Griechen auf
Unterhandlungen einliessen, ihnen die guenstigsten Bedingungen zu bieten: volle
Rechtsgleichheit und Befreiung vom Landdienst, gleiches Buendnis und ewigen
Frieden. Daraufhin ward, nachdem die Neapoliten sich der Besatzung durch List
entledigt hatten, der Vertrag abgeschlossen (428 326).
Im Anfang dieses Krieges hielten die sabellischen Staedte suedlich vom
Volturnus, Nola, Nuceria, Herculaneum, Pompeii, es mit Samnium; allein teils
ihre sehr ausgesetzte Lage, teils die Machinationen der Roemer, welche die
optimatische Partei in diesen Staedten durch alle Hebel der List und des
Eigennutzes auf ihre Seite zu ziehen versuchten und dabei an Capuas Vorgang
einen maechtigen Fuersprecher fanden, bewirkten, dass diese Staedte nicht lange
nach dem Fall von Neapolis sich entweder fuer Rom oder doch neutral erklaerten.
Ein noch wichtigerer Erfolg gelang den Roemern in Lucanien. Das Volk war
auch hier mit richtigem Instinkt fuer den Anschluss an die Samniten; da aber das
Buendnis mit den Samniten auch Frieden mit Tarent nach sich zog und ein grosser
Teil der regierenden Herren Lucaniens nicht gemeint war, die eintraeglichen
Pluenderzuege einzustellen, so gelang es den Roemern, mit Lucanien ein Buendnis
abzuschliessen, das unschaetzbar war, weil dadurch den Tarentinern zu schaffen
gemacht wurde und also die ganze Macht Roms gegen Samnium verwendbar blieb.
So stand Samnium nach allen Seiten hin allein; kaum dass einige der
oestlichen Bergdistrikte ihm Zuzug sandten. Mit dem Jahre 428 (326) begann der
Krieg im samnitischen Lande selbst; einige Staedte an der kampanischen Grenze,
Rufrae (zwischen Venafrum und Teanum) und Allifae, wurden von den Roemern
besetzt. In den folgenden Jahren durchzogen die roemischen Heere fechtend und
pluendernd Samnium bis in das vestinische Gebiet hinein, ja bis nach Apulien, wo
man sie mit offenen Armen empfing, ueberall im entschiedensten Vorteil. Der Mut
der Samniten war gebrochen; sie sandten die roemischen Gefangenen zurueck und
mit ihnen die Leiche des Fuehrers der Kriegspartei, Brutulus Papius, welcher den
roemischen Henkern zuvorgekommen war, nachdem die samnitische Volksgemeinde
beschlossen hatte, den Frieden von dem Feinde zu erbitten und durch die
Auslieferung ihres tapfersten Feldherrn sich leidlichere Bedingungen zu
erwirken. Aber als die demuetige, fast flehentliche Bitte bei der roemischen
Volksgemeinde keine Erhoerung fand (432 322), ruesteten sich die Samniten unter
ihrem neuen Feldherrn Gavius Pontius zur aeussersten und verzweifelten
Gegenwehr. Das roemische Heer, das unter den beiden Konsuln des folgenden Jahres
(433 321), Spurius Postumius und Titus Veturius, bei Calatia (zwischen Caserta
und Maddaloni) gelagert war, erhielt die durch die Aussage zahlreicher
Gefangenen bestaetigte Nachricht, dass die Samniten Luceria eng eingeschlossen
haetten und die wichtige Stadt, an der der Besitz Apuliens hing, in grosser
Gefahr schwebe. Eilig brach man auf. Wollte man zu rechter Zeit anlangen, so
konnte kein anderer Weg eingeschlagen werden als mitten durch das feindliche
Gebiet, da wo spaeter als Fortsetzung der Appischen Strasse die roemische
Chaussee von Capua ueber Benevent nach Apulien angelegt ward. Dieser Weg fuehrte
zwischen den heutigen Orten Arpaja und Montesarchio (Caudium) durch einen
feuchten Wiesengrund, der rings von hohen und steilen Waldhuegeln umschlossen
und nur durch tiefe Einschnitte beim Ein- und Austritt zugaenglich war. Hier
hatten die Samniten verdeckt sich aufgestellt. Die Roemer, ohne Hindernis in das
Tal eingetreten, fanden den Ausweg durch Verhaue gesperrt und stark besetzt;
zurueckmarschierend erblickten sie den Eingang in aehnlicher Weise geschlossen
und gleichzeitig kroenten die Bergraender rings im Kreise sich mit den
samnitischen Kohorten. Zu spaet begriffen sie, dass sie sich durch eine
Kriegslist hatten taeuschen lassen und dass die Samniten nicht bei Luceria sie
erwarteten, sondern in dem verhaengnisvollen Pass von Caudium. Man schlug sich,
aber ohne Hoffnung auf Erfolg und ohne ernstliches Ziel; das roemische Heer war
gaenzlich unfaehig zu manoevrieren und ohne Kampf vollstaendig ueberwunden. Die
roemischen Generale Boten die Kapitulation an. Nur toerichte Rhetorik laesst dem
samnitischen Feldherrn die Wahl bloss zwischen Entlassung und Niedermetzelung
der roemischen Armee; er konnte nichts Besseres tun als die angebotene
Kapitulation annehmen und das feindliche Heer, die gesamte augenblicklich aktive
Streitmacht der roemischen Gemeinde mit beiden hoechstkommandierenden
Feldherren, gefangen machen; worauf ihm dann der Weg nach Kampanien und Latium
offenstand und unter den damaligen Verhaeltnissen, wo die Volsker und Herniker
und der groesste Teil der Latiner ihn mit offenen Armen empfangen haben wuerden,
Roms politische Existenz ernstlich gefaehrdet war. Allein statt diesen Weg
einzuschlagen und eine Militaerkonvention zu schliessen, dachte Gavius Pontius
durch einen billigen Frieden gleich den ganzen Hader beendigen zu koennen; sei
es, dass er die unverstaendige Friedenssehnsucht der Eidgenossen teilte, der das
Jahr zuvor Brutulus Papius zum Opfer gefallen war, sei es, dass er nicht
imstande war, der kriegsmueden Partei zu wehren, dass sie den beispiellosen Sieg
ihm verdarb. Die gestellten Bedingungen waren maessig genug: Rom solle die
vertragswidrig angelegten Festungen - Cales und Fregellae - schleifen und den
gleichen Bund mit Samnium erneuern. Nachdem die roemischen Feldherren dieselben
eingegangen waren und fuer die getreuliche Ausfuehrung sechshundert aus der
Reiterei erlesene Geiseln gestellt, ueberdies ihr und ihrer saemtlichen
Stabsoffiziere Eideswort dafuer verpfaendet hatten, wurde das roemische Heer
entlassen, unverletzt, aber entehrt; denn das siegestrunkene samnitische Heer
gewann es nicht ueber sich, den gehassten Feinden die schimpfliche Form der
Waffenstreckung und des Abzuges unter dem Galgen durch zu erlassen.
Allein der roemische Senat, unbekuemmert um den Eid der Offiziere und um
das Schicksal der Geiseln, kassierte den Vertrag und begnuegte sich diejenigen,
die ihn abgeschlossen hatten, als persoenlich fuer dessen Erfuellung
verantwortlich dem Feinde auszuliefern. Es kann der unparteiischen Geschichte
wenig darauf ankommen, ob die roemische Advokaten- und Pfaffenkasuistik hierbei
den Buchstaben des Rechts gewahrt oder der Beschluss des roemischen Senats
denselben verletzt hat; menschlich und politisch betrachtet trifft die Roemer
hier kein Tadel. Es ist ziemlich gleichgueltig, ob nach formellem roemischen
Staatsrecht der kommandierende General befugt oder nicht befugt war, ohne
vorbehaltene Ratifikation der Buergerschaft Frieden zu schliessen; dem Geiste
und der Uebung der Verfassung nach stand es vollkommen Fest, dass in Rom jeder
nicht rein militaerische Staatsvertrag zur Kompetenz der buergerlichen Gewalten
gehoerte und ein Feldherr, der ohne Auftrag von Rat und Buergerschaft Frieden
schloss, mehr tat, als er tun durfte. Es war ein groesserer Fehler des
samnitischen Feldherrn, den roemischen die Wahl zu stellen zwischen Rettung
ihres Heeres und Ueberschreitung ihrer Vollmacht, als der roemischen, dass sie
nicht die Seelengroesse hatten, die letztere Anmutung unbedingt zurueckzuweisen;
und dass der roemische Senat einen solchen Vertrag verwarf, war recht und
notwendig. Kein grosses Volk gibt, was es besitzt, anders hin als unter dem
Druck der aeussersten Notwendigkeit; alle Abtretungsvertraege sind
Anerkenntnisse einer solchen, nicht sittliche Verpflichtungen. Wenn jede Nation
mit Recht ihre Ehre darein setzt, schimpfliche Vertraege mit den Waffen zu
zerreissen, wie kann ihr dann die Ehre gebieten, an einem Vertrage gleich dem
Caudinischen, zu dem ein ungluecklicher Feldherr moralisch genoetigt worden ist,
geduldig festzuhalten, wenn die frische Schande brennt und die Kraft ungebrochen
dasteht?
So brachte der Friedensvertrag von Caudium nicht die Ruhe, die die
Friedensenthusiasten in Samnium toerichterweise davon erhofft hatten, sondern
nur Krieg und wieder Krieg, mit gesteigerter Erbitterung auf beiden Seiten durch
die verscherzte Gelegenheit, das gebrochene feierliche Wort, die geschaendete
Waffenehre, die preisgegebenen Kameraden. Die ausgelieferten roemischen
Offiziere wurden von den Samniten nicht angenommen, teils weil sie zu gross
dachten, um an diesen Ungluecklichen ihre Rache zu ueben, teils weil sie damit
den Roemern wuerden zugestanden haben, dass das Buendnis nur die Schwoerenden
verpflichtet habe, nicht den roemischen Staat. Hochherzig verschonten sie sogar
die Geiseln, deren Leben nach Kriegsrecht verwirkt war, und wandten sich
vielmehr sogleich zum Waffenkampf. Luceria ward von ihnen besetzt, Fregellae
ueberfallen und erstuermt (434 320), bevor die Roemer die aufgeloeste Armee
wieder reorganisiert hatten; was man haette erreichen koennen, wenn man den
Vorteil nicht haette aus den Haenden fahren lassen, zeigt der Uebertritt der
Satricaner ^2 zu den Samniten. Aber Rom war nur augenblicklich gelaehmt, nicht
geschwaecht; voll Scham und Erbitterung bot man dort auf, was man an Mannschaft
und Mitteln vermochte und stellte den erprobtesten, als Soldat wie als Feldherr
gleich ausgezeichneten Fuehrer Lucius Papirius Cursor an die Spitze des
neugebildeten Heeres. Dasselbe teilte sich; die eine Haelfte zog durch die
Sabina und das adriatische Litoral vor Luceria, die andere ebendahin durch
Samnium selbst, indem die letztere das samnitische Heer unter gluecklichen
Gefechten vor sich her trieb. Man traf wieder zusammen unter den Mauern von
Luceria, dessen Belagerung um so eifriger betrieben ward, als dort die
roemischen Reiter gefangen sassen; die Apuler, namentlich die Arpaner, leisteten
dabei den Roemern wichtigen Beistand, vorzueglich durch Beschaffung der Zufuhr.
Nachdem die Samniten zum Entsatz der Stadt eine Schlacht geliefert und verloren
hatten, ergab sich Luceria den Roemern (435 319): Papirius genoss die doppelte
Freude, die verlorengegebenen Kameraden zu befreien und der samnitischen
Besatzung von Luceria die Galgen von Caudium zu vergelten. In den folgenden
Jahren (435-437 319-317) ward der Krieg nicht so sehr in Samnium gefuehrt ^3 als
in den benachbarten Landschaften. Zuerst zuechtigten die Roemer die samnitischen
Verbuendeten in dem apulischen und frentanischen Gebiet und schlossen mit den
apulischen Teanensern und den Canusinern neue Bundesvertraege ab. Gleichzeitig
ward Satricum zur Botmaessigkeit zurueckgebracht und schwer fuer seinen Abfall
bestraft. Alsdann zog der Krieg sich nach Kampanien, wo die Roemer die
Grenzstadt gegen Samnium Saticula (vielleicht S. Agata de' Goti) eroberten (438
316). Jetzt aber schien hier das Kriegsglueck sich wieder gegen sie wenden zu
wollen. Die Samniten zogen die Nuceriner (438 316) und bald darauf die Nolaner
auf ihre Seite; am oberen Liris vertrieben die Soraner selbst die roemische
Besatzung (439 315); eine Erhebung der Ausonen bereitete sich vor und bedrohte
das wichtige Cales; selbst in Capua regten sich lebhaft die antiroemisch
Gesinnten. Ein samnitisches Heer rueckte in Kampanien ein und lagerte vor der
Stadt, in der Hoffnung, durch seine Naehe der Nationalpartei das Uebergewicht zu
geben (440 314). Allein Sora ward von den Roemern sofort angegriffen und,
nachdem die samnitische Entsatzarmee geschlagen war (440 314), wieder genommen.
Die Bewegungen unter den Ausonen wurden mit grausamer Strenge unterdrueckt, ehe
der Aufstand recht zum Ausbruch kam, und gleichzeitig ein eigener Diktator
ernannt, um die politischen Prozesse gegen die Fuehrer der samnitischen Partei
in Capua einzuleiten und abzuurteilen, so dass die namhaftesten derselben, um
dem roemischen Henker zu entgehen, freiwillig den Tod nahmen (440 314). Das
samnitische Heer vor Capua ward geschlagen und zum Abzug aus Kampanien
gezwungen; die Roemer, dem Feinde auf den Fersen folgend, ueberschritten den
Matese und lagerten im Winter 440 (314) vor der Hauptstadt Samniums Bovianum.
Nola war von den Verbuendeten preisgegeben; die Roemer waren einsichtig genug,
durch den guenstigsten, dem neapolitanischen aehnlichen Bundesvertrag die Stadt
fuer immer von der samnitischen Partei zu trennen (441 313). Fregellae, das seit
der caudinischen Katastrophe in den Haenden der antiroemischen Partei und deren
Hauptburg in der Landschaft am Liris gewesen war, fiel endlich auch, im achten
Jahre nach der Einnahme durch die Samniten (441 313); zweihundert der Buerger,
die vornehmsten der nationalen Partei, wurden nach Rom gefuehrt und dort zum
warnenden Beispiel fuer die ueberall sich regenden Patrioten auf offenem Markte
enthauptet.
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^2 Es sind dies nicht die Einwohner von Satricum bei Antium, sondern die
einer anderen volskischen, damals als roemische Buergergemeinde ohne Stimmrecht
konstituierten Stadt bei Arpinum.
^3 Dass zwischen den Roemern und Samniten 436, 437 (318, 317) ein
foermlicher zweijaehriger Waffenstillstand bestanden habe, ist mehr als
unwahrscheinlich.
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Hiermit waren Apulien und Kampanien in den Haenden der Roemer. Zur
endlichen Sicherstellung und bleibenden Beherrschung des eroberten Gebietes
wurden in den Jahren 440 bis 442 (314 bis 312) in demselben eine Anzahl neuer
Festungen gegruendet: Luceria in Apulien, wohin seiner isolierten und
ausgesetzten Lage wegen eine halbe Legion als bleibende Besatzung gesandt ward,
ferner Pontiae (die Ponzainseln) zur Sicherung der kampanischen Gewaesser,
Saticula an der kampanisch-samnitischen Grenze als Vormauer gegen Samnium,
endlich Interamna (bei Monte Cassino) und Suessa Aurunca (Sessa) auf der Strasse
von Rom nach Capua. Besatzungen kamen ausserdem nach Caiatia (Cajazzo), Sora und
anderen militaerisch wichtigen Plaetzen. Die grosse Militaerstrasse von Rom nach
Capua, die der Zensor Appius Claudius 442 (312) chaussieren und den dazu
erforderlichen Damm durch die Pontinischen Suempfe ziehen liess, vollendete die
Sicherung Kampaniens. Immer vollstaendiger entwickelten sich die Absichten der
Roemer; es galt die Unterwerfung Italiens, das durch das roemische Festungs- und
Strassennetz von Jahr zu Jahr enger umstrickt ward. Von beiden Seiten schon
waren die Samniten von den Roemern umsponnen; schon schnitt die Linie von Rom
nach Luceria Nord- und Sueditalien voneinander ab, wie einst die Festungen Norba
und Signia die Volsker und Aequer getrennt hatten; und wie damals auf die
Herniker, stuetzte Rom sich jetzt auf die Arpaner. Die Italiker mussten
erkennen, dass es um ihrer aller Freiheit geschehen war, wenn Samnium unterlag,
und dass es die allerhoechste Zeit war, dem tapferen Bergvolk, das nun schon
fuenfzehn Jahre allein den ungleichen Kampf gegen die Roemer kaempfte, endlich
mit gesamter Kraft zu Hilfe zu kommen.
Die naechsten Bundesgenossen der Samniten waeren die Tarentiner gewesen;
allein es gehoert zu dem ueber Samnium und ueber Italien ueberhaupt waltenden
Verhaengnis, dass in diesem zukunftbestimmenden Augenblick die Entscheidung in
den Haenden dieser italischen Athener lag. Seit die urspruenglich nach alter
dorischer Art streng aristokratische Verfassung Tarents in die vollstaendigste
Demokratie uebergegangen war, hatte in dieser hauptsaechlich von Schiffern,
Fischern und Fabrikanten bewohnten Stadt ein unglaublich reges Leben sich
entwickelt; Sinn und Tun der mehr reichen als vornehmen Bevoelkerung wehrte
allen Ernst des Lebens in dem witzig und geistreich quirlenden Tagestreiben von
sich ab und schwankte zwischen dem grossartigsten Wagemut und der genialsten
Erhebung und zwischen schandbarem Leichtsinn und kindischer Schwindelei. Es wird
auch in diesem Zusammenhang, wo ueber das Sein oder Nichtsein hochbegabter und
altberuehmter Nationen die ernsten Lose fallen, nicht unstatthaft sein, daran zu
erinnern, dass Platon, der etwa sechzig Jahre vor dieser Zeit (389) nach Tarent
kam, seinem eigenen Zeugnis zufolge am Dionysienfest die ganze Stadt berauscht
sah, und dass das parodische Possenspiel, die sogenannte "lustige Tragoedie"
eben um die Zeit des grossen samnitischen Krieges in Tarent geschaffen ward. Zu
dieser Lotterwirtschaft und Lotterpoesie der Tarentiner Eleganten und Literaten
liefert die Ergaenzung die unstete, uebermuetige und kurzsichtige Politik der
Tarentiner Demagogen, welche regelmaessig da sich beteiligten, wo sie nichts zu
schaffen hatten, und da ausblieben, wo ihr naechstes Interesse sie hinrief. Sie
hatten, als nach der caudinischen Katastrophe Roemer und Samniten sich in
Apulien gegenueberstanden, Gesandte dorthin geschickt, die beiden Parteien
geboten, die Waffen niederzulegen (434 320). Diese diplomatische Intervention in
dem italischen Entscheidungskampf konnte verstaendigerweise nichts sein als die
Ankuendigung, dass Tarent aus seiner bisherigen Passivitaet jetzt endlich
herauszutreten entschlossen sei. Grund genug hatte es wahrlich dazu, wie
schwierig und gefaehrlich es auch fuer Tarent selbst war, in diesen Krieg
verwickelt zu werden: denn die demokratische Machtentwicklung des Staates hatte
sich lediglich auf die Flotte geworfen, und waehrend diese, gestuetzt auf die
starke Handelsmarine Tarents, unter den grossgriechischen Seemaechten den ersten
Rang einnahm, bestand die Landmacht, auf die es jetzt ankam, wesentlich aus
gemieteten Soeldnern und war in tiefem Verfall. Unter diesen Umstaenden war es
fuer die tarentinische Republik keine leichte Aufgabe, an dem Kampf zwischen Rom
und Samnium sich zu beteiligen, auch abgesehen von der wenigstens beschwerlichen
Fehde, in welche die roemische Politik die Tarentiner mit den Lucanern zu
verwickeln gewusst hatte. Indes bei kraeftigem Willen waren diese
Schwierigkeiten wohl zu ueberwinden; und beide streitende Teile fassten die
Aufforderung der tarentinischen Gesandten, mit dem Kampf einzuhalten, in diesem
Sinne auf. Die Samniten als die Schwaecheren zeigten sich bereit, derselben
nachzukommen; die Roemer antworteten durch die Aufsteckung des Zeichens zur
Schlacht. Vernunft und Ehre geboten den Tarentinern, dem herrischen Gebot ihrer
Gesandten jetzt die Kriegserklaerung gegen Rom auf dem Fusse folgen zu lassen;
allein in Tarent war eben weder diese noch jene am Regimente und man hatte dort
bloss mit sehr ernsthaften Dingen sehr kindisch gespielt. Die Kriegserklaerung
gegen Rom erfolgte nicht; statt dessen unterstuetzte man lieber gegen Agathokles
von Syrakus, der frueher in tarentinischen Diensten gestanden hatte und in
Ungnade entlassen worden war, die oligarchische Staedtepartei in Sizilien und
sandte, dem Beispiel Spartas folgend, eine Flotte nach der Insel, die in der
kampanischen See bessere Dienste getan haben wuerde (440 314).
Energischer handelten die nord- und mittelitalischen Voelker, die
namentlich durch die Anlegung der Festung Luceria aufgeruettelt worden zu sein
scheinen. Zuerst (443 311) schlugen die Etrusker los, deren
Waffenstillstandsvertrag von 403 (351) schon einige Jahre frueher zu Ende
gegangen war. Die roemische Grenzfestung Sutrium hatte eine zweijaehrige
Belagerung auszuhalten, und in den heftigen Gefechten, die unter ihren Mauern
geliefert wurden, zogen die Roemer in der Regel den kuerzeren, bis der Konsul
des Jahres 444 (310), Quintus Fabius Rullianus, ein in den Samnitenkriegen
erprobter Fuehrer, nicht bloss im roemischen Etrurien das Uebergewicht der
roemischen Waffen wiederherstellte, sondern auch kuehn eindrang in das
eigentliche, durch die Verschiedenheit der Sprache und die geringen
Kommunikationen den Roemern bis dahin fast unbekannt gebliebene etruskische
Land. Der Zug ueber den noch von keinem roemischen Heer ueberschrittenen
Ciminischen Wald und die Pluenderung des reichen, lange von Kriegsnot verschont
gebliebenen Gebiets brachte ganz Etrurien in Waffen; die roemische Regierung,
welche die tollkuehne Expedition ernstlich missbilligte und die Ueberschreitung
der Grenze dem verwegenen Fuehrer zu spaet untersagt hatte, raffte, um dem
erwarteten Ansturm der gesamten etruskischen Macht zu begegnen, in schleunigster
Eile neue Legionen zusammen. Allein ein rechtzeitiger und entscheidender Sieg
des Rullianus, die lange im Andenken des Volkes fortlebende Schlacht am
Vadimonischen See, machte aus dem unvorsichtigen Beginnen eine gefeierte
Heldentat und brach den Widerstand der Etrusker. Ungleich den Samniten, die nun
schon seit achtzehn Jahren den ungleichen Kampf fochten, bequemten sich schon
nach der ersten Niederlage drei der maechtigsten etruskischen Staedte, Perusia,
Cortona und Arretium, zu einem Sonderfrieden auf dreihundert (444 310) und,
nachdem im folgenden Jahre die Roemer noch einmal bei Perusia die uebrigen
Etrusker besiegt hatten, auch die Tarquinienser zu einem Frieden auf vierhundert
Monate (446 308); worauf auch die uebrigen Staedte vom Kampfe abstanden und in
Etrurien vorlaeufig Waffenruhe eintrat.
Waehrend dieser Ereignisse hatte auch in Samnium der Krieg nicht geruht.
Der Feldzug von 443 (311) beschraenkte sich gleich den bisherigen auf die
Belagerung und Erstuermung einzelner samnitischer Plaetze; aber im naechsten
Jahre nahm der Krieg eine lebhaftere Wendung. Rullianus' gefaehrliche Lage in
Etrurien und die ueber die Vernichtung der roemischen Nordarmee verbreiteten
Geruechte ermutigten die Samniten zu neuen Anstrengungen; der roemische Konsul
Gaius Marcius Rutilus wurde von ihnen besiegt und selber schwer verwundet. Aber
der Umschwung der Dinge in Etrurien zerstoerte die neu aufleuchtenden
Hoffnungen. Wieder trat Lucius Papirius Cursor an die Spitze der gegen die
Samniten gesandten roemischen Truppen, und wieder blieb er Sieger in einer
grossen und entscheidenden Schlacht (445 309), zu der die Eidgenossen ihre
letzten Kraefte angestrengt hatten; der Kern ihrer Armee, die Buntroecke mit den
Gold-, die Weissroecke mit den Silberschilden wurden hier aufgerieben und die
glaenzenden Ruestungen derselben schmueckten seitdem bei festlichen
Gelegenheiten die Budenreihen laengs des roemischen Marktes. Immer hoeher stieg
die Not, immer hoffnungsloser ward der Kampf. Im folgenden Jahre (446 308)
legten die Etrusker die Waffen nieder; in ebendemselben ergab die letzte Stadt
Kampaniens, die noch zu den Samniten hielt, Nuceria, zu Wasser und zu Lande
gleichzeitig angegriffen, unter guenstigen Bedingungen sich den Roemern. Zwar
fanden die Samniten neue Bundesgenossen an den Umbrern im noerdlichen, an den
Marsern und Paelignern im mittleren Italien, ja selbst von den Hernikern traten
zahlreiche Freiwillige in ihre Reihen; allein was mit entscheidendem Gewicht
gegen Rom in die Waagschale haette fallen koennen, wenn die Etrusker noch unter
Waffen gestanden haetten, vermehrte jetzt bloss die Erfolge des roemischen
Sieges, ohne denselben ernstlich zu erschweren. Den Umbrern, die Miene machten,
einen Zug nach Rom zu unternehmen, verlegte Rullianus am oberen Tiber mit der
Armee von Samnium den Weg, ohne dass die geschwaechten Samniten es haetten
hindern koennen, und dies genuegte, um den umbrischen Landsturm zu zerstreuen.
Der Krieg zog sich alsdann wieder nach Mittelitalien. Die Paeligner wurden
besiegt, ebenso die Marser; wenngleich die uebrigen sabellischen Staemme noch
dem Namen nach Feinde der Roemer blieben, stand doch allmaehlich Samnium von
dieser Seite tatsaechlich allein. Aber unerwartet kam ihnen Beistand aus dem
Tibergebiet. Die Eidgenossenschaft der Herniker, wegen ihrer unter den
samnitischen Gefangenen vorgefundenen Landsleute von den Roemern zur Rede
gestellt, erklaerte diesen jetzt den Krieg (448 306) - mehr wohl aus
Verzweiflung, als aus Berechnung. Es schlossen auch einige der bedeutendsten
hernikischen Gemeinden von vornherein sich von der Kriegfuehrung aus; aber
Anagnia, weitaus die ansehnlichste Hernikerstadt, setzte die Kriegserklaerung
durch. Militaerisch ward allerdings die augenblickliche Lage der Roemer durch
diesen unerwarteten Aufstand im Ruecken der mit der Belagerung der Burgen von
Samnium beschaeftigten Armee in hohem Grade bedenklich. Noch einmal war den
Samniten das Kriegsglueck guenstig; Sora und Caiatia fielen ihnen in die Haende.
Allein die Anagniner unterlagen unerwartet schnell den von Rom ausgesandten
Truppen, und rechtzeitig machten diese auch dem in Samnium stehenden Heere Luft;
es war eben alles verloren. Die Samniten baten um Frieden, indes vergeblich;
noch konnte man sich nicht einigen. Erst der Feldzug von 449 (305) brachte die
letzte Entscheidung. Die beiden roemischen Konsularheere drangen, Tiberius
Minucius und nach dessen Fall Marcus Fulvius von Kampanien aus durch die
Bergpaesse, Lucius Postumius vom Adriatischen Meere her am Biferno hinauf, in
Samnium ein, um hier vor der Hauptstadt des Landes, Bovianum, sich die Hand zu
reichen; ein entscheidender Sieg ward erfochten, der samnitische Feldherr
Statius Gellius gefangengenommen und Bovianum erstuermt. Der Fall des
Hauptwaffenplatzes der Landschaft machte dem zweiundzwanzigjaehrigen Krieg ein
Ende. Die Samniten zogen aus Sora und Arpinum ihre Besatzungen heraus und
schickten Gesandte nach Rom, den Frieden zu erbitten; ihrem Beispiel folgten die
sabellischen Staemme, die Marser, Marruciner, Paeligner, Frentaner, Vestiner,
Picenter. Die Bedingungen, die Rom gewaehrte, waren leidlich; Gebietsabtretungen
wurden zwar einzeln gefordert, zum Beispiel von den Paelignern, allein sehr
bedeutend scheinen sie nicht gewesen zu sein. Das gleiche Buendnis zwischen den
sabellischen Staaten und den Roemern wurde erneuert (450 304).
Vermutlich um dieselbe Zeit und wohl infolge des samnitischen Friedens ward
auch Friede gemacht zwischen Rom und Tarent. Unmittelbar zwar hatten beide
Staedte nicht gegeneinander im Felde gestanden; die Tarentiner hatten dem langen
Kampfe zwischen Rom und Samnium von Anfang bis zu Ende untaetig zugesehen und
nur im Bunde mit den Sallentinern gegen die Bundesgenossen Roms, die Lucaner,
die Fehde fortgesetzt. Zwar hatten sie in den letzten Jahren des Samnitischen
Krieges noch einmal Miene gemacht nachdruecklicher aufzutreten. Teils die
bedraengte Lage, in welche die unaufhoerlichen lucanischen Angriffe sie selbst
brachten, teils wohl auch das immer naeher sich ihnen aufdraengende Gefuehl,
dass Samniums voellige Unterdrueckung auch ihre eigene Unabhaengigkeit bedrohe,
hatten sie bestimmt, trotz der mit Alexander gemachten unerfreulichen
Erfahrungen abermals einem Condottiere sich anzuvertrauen. Es kam auf ihren Ruf
der spartanische Prinz Kleonymos mit fuenftausend Soeldnern, womit er eine
ebenso starke, in Italien angeworbene Schar sowie die Zuzuege der Messapier, der
kleineren Griechenstaedte und vor allem das tarentinische Buergerheer, 22 000
Mann stark, vereinigte. An der Spitze dieser ansehnlichen Armee noetigte er die
Lucaner, mit Tarent Frieden zu machen und eine samnitisch gesinnte Regierung
einzusetzen, wogegen freilich Metapont ihnen aufgeopfert ward. Noch standen die
Samniten unter Waffen, als dies geschah; nichts hinderte den Spartaner, ihnen zu
Hilfe zu kommen und das Gewicht seines starken Heeres und seiner Kriegskunst
fuer die Freiheit der italischen Staedte und Voelker in die Waagschale zu
werfen. Allein Tarent handelte nicht, wie Rom im gleichen Falle gehandelt haben
wuerde; und Prinz Kleonymos selbst war auch nichts weniger als ein Alexander
oder ein Pyrrhos. Er beeilte sich nicht, einen Krieg zu beginnen, bei dem mehr
Schlaege zu erwarten standen als Beute, sondern machte lieber mit den Lucanern
gemeinschaftliche Sache gegen Metapont und liess es in dieser Stadt sich wohl
sein, waehrend er redete von einem Zug gegen Agathokles von Syrakus und von der
Befreiung der sizilischen Griechen. Darueber machten denn die Samniten Frieden;
und als nach dessen Abschluss Rom anfing, sich um den Suedosten der Halbinsel
ernstlicher zu bekuemmern und zum Beispiel im Jahre 447 (307) ein roemischer
Heerhaufen das Gebiet der Sallentiner brandschatzte oder vielmehr wohl in
hoeherem Auftrag rekognoszierte, ging der spartanische Condottiere mit seinen
Soeldnern zu Schiff und ueberrumpelte die Insel Kerkyra, die vortrefflich
gelegen war, um von dort aus gegen Griechenland und Italien Piratenzuege zu
unternehmen. So von ihrem Feldherrn im Stich gelassen und zugleich ihrer
Bundesgenossen im mittleren Italien beraubt, blieb den Tarentinern sowie den mit
ihnen verbuendeten Italikern, den Lucanern und Sallentinern, jetzt freilich
nichts uebrig, als mit Rom ein Abkommen nachzusuchen, das auf leidliche
Bedingungen gewaehrt worden zu sein scheint. Bald nachher (451 303) ward sogar
ein Einfall des Kleonymos, der im sallentinischen Gebiet gelandet war und Uria
belagerte, von den Einwohnern mit roemischer Hilfe abgeschlagen.
Roms Sieg war vollstaendig; und vollstaendig ward er benutzt. Dass den
Samniten, den Tarentinern und den ferner wohnenden Voelkerschaften ueberhaupt so
maessige Bedingungen gestellt wurden, war nicht Siegergrossmut, die die Roemer
nicht kannten, sondern kluge und klare Berechnung. Zunaechst und vor allem kam
es darauf an, nicht so sehr das suedliche Italien so rasch wie moeglich zur
formellen Anerkennung der roemischen Suprematie zu zwingen als die Unterwerfung
Mittelitaliens, zu welcher durch die in Kampanien und Apulien schon waehrend des
letzten Krieges angelegten Militaerstrassen und Festungen der Grund gelegt war,
zu ergaenzen und zu vollenden und die noerdlichen und suedlichen Italiker
dadurch in zwei militaerisch von jeder unmittelbaren Beruehrung miteinander
abgeschnittene Massen auseinanderzusprengen. Darauf zielten denn auch die
naechsten Unternehmungen der Roemer mit energischer Konsequenz. Vor allen Dingen
benutzte oder machte man die Gelegenheit, mit den in der Tiberlandschaft
einstmals mit der roemischen Einzelmacht rivalisierenden und noch nicht voellig
beseitigten Eidgenossenschaften der Aequer und der Herniker aufzuraeumen. In
demselben Jahre, in welchem der Friede mit Samnium zustande kam (450 304),
ueberzog der Konsul Publius Sempronius Sophus die Aequer mit Krieg; vierzig
Ortschaften unterwarfen sich in fuenfzig Tagen; das gesamte Gebiet mit Ausnahme
des engen und rauhen Bergtals, das noch heute den alten Volksnamen traegt
(Cicolano), wurde roemischer Besitz und hier am Nordrand des Fuciner Sees im
Jahre darauf die Festung Alba mit einer Besatzung von 6000 Mann gegruendet,
fortan die Vormauer gegen die streitbaren Marser und die Zwingburg
Mittelitaliens; ebenso zwei Jahre darauf am oberen Turano, naeher an Rom,
Carsioli, beide als Bundesgemeinden latinischen Rechts.
Dass von den Hernikern wenigstens Anagnia sich an dem letzten Stadium des
Samnitischen Krieges beteiligt hatte, gab den erwuenschten Grund, das alte
Bundesverhaeltnis zu loesen. Das Schicksal der Anagniner war natuerlicherweise
bei weitem haerter als dasjenige, welches ein Menschenalter zuvor den
latinischen Gemeinden im gleichen Fall bereitet worden war. Sie mussten nicht
bloss wie diese das roemische Passivbuergerrecht sich gefallen lassen, sondern
verloren auch gleich den Caeriten die eigene Verwaltung; auf einem Teile ihres
Gebiets am oberen Trerus (Sacco) wurde ueberdies ein neuer Buergerbezirk sowie
gleichzeitig ein anderer am unteren Anio eingerichtet (455 299). Man bedauerte
nur, dass die drei naechst Anagnia bedeutendsten hernikischen Gemeinden
Aletrium, Verulae und Ferentinum nicht auch abgefallen waren; denn da sie die
Zumutung, freiwillig in den roemischen Buergerverband einzutreten, hoeflich
ablehnten und jeder Vorwand, sie dazu zu noetigen, mangelte, musste man ihnen
wohl nicht bloss die Autonomie, sondern selbst das Recht der Tagsatzung und der
Ehegemeinschaft auch ferner zugestehen und damit noch einen Schatten der alten
hernikischen Eidgenossenschaft uebrig lassen.
In dem Teil der volskischen Landschaft, welchen bis dahin die Samniten im
Besitz gehabt, banden aehnliche Ruecksichten nicht. Hier wurden Arpinum und
Frusino untertaenig und die letztere Stadt eines Drittels ihrer Feldmark
beraubt, ferner am oberen Liris neben Fregellae die schon frueher mit Besatzung
belegte Volskerstadt Sora jetzt auf die Dauer in eine latinische Festung
verwandelt und eine Legion von 4000 Mann dahin gelegt. So war das alte
Volskergebiet vollstaendig unterworfen und ging seiner Romanisierung mit raschen
Schritten entgegen. In die Landschaft, welche Samnium und Etrurien scheidet,
wurden zwei Militaerstrassen hineingefuehrt und beide durch Festungen gesichert.
Die noerdliche, aus der spaeter die Flaminische wurde, deckte die Tiberlinie;
sie fuehrte durch das mit Rom verbuendete Ocriculum nach Narnia, wie die Roemer
die alte umbrische Feste Nequinum umnannten, als sie dort eine Militaerkolonie
anlegten (455 299). Die suedliche, die spaetere Valerische, lief an den Fuciner
See ueber die eben erwaehnten Festungen Carsioli und Alba. Die kleinen
Voelkerschaften, in deren Gebiet diese Anlagen stattfanden, die Umbrer, die
Nequinum hartnaeckig verteidigten, die Aequer, die noch einmal Alba, die Marser,
die Carsioli ueberfielen, konnten Rom in seinem Gang nicht aufhalten; fast
ungehindert schoben jene beiden maechtigen Riegel sich zwischen Samnium und
Etrurien. Der grossen Strassen- und Festungsanlagen zur bleibenden Sicherung
Apuliens und vor allem Kampaniens wurde schon gedacht; durch sie ward Samnium
weiter nach Osten und Westen von dem roemischen Festungsnetz umstrickt.
Bezeichnend fuer die verhaeltnismaessige Schwaeche Etruriens ist es, dass man es
nicht notwendig fand, die Paesse durch den Ciminischen Wald in gleicher Weise
durch eine Chaussee und angemessene Festungen zu sichern. Die bisherige
Grenzfestung Sutrium blieb hier auch ferner der Endpunkt der roemischen
Militaerlinie und man begnuegte sich damit, die Strasse von dort nach Arretium
durch die beikommenden Gemeinden in militaerisch brauchbarem Stande halten zu
lassen ^4.
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^4 Die Operationen in dem Feldzug 537 (217) und bestimmter noch die Anlage
der Chaussee von Arretium nach Bononia 567 (187) zeigen, dass schon vor dieser
Zeit die Strasse von Rom nach Arretium instand gesetzt worden ist. Allein eine
roemische Militaerchaussee kann sie in dieser Zeit dennoch nicht gewesen sein,
da sie, nach ihrer spaeteren Benennung der "Cassischen Strasse" zu schliessen,
als via consularis nicht frueher angelegt sein kann als 583 (171); denn zwischen
Spurius Cassius, Konsul 252, 261, 268 (502, 493, 486), an den natuerlich nicht
gedacht werden darf, und Gaius Cassius Longinus, Konsul 583 (171), erscheint
kein Cassier in den roemischen Konsuln- und Zensorenlisten.
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Die hochherzige samnitische Nation begriff es, dass ein solcher Friede
verderblicher war als der verderblichste Krieg, und, was mehr ist, sie handelte
danach. Eben fingen in Norditalien die Kelten nach langer Waffenruhe wieder an
sich zu regen; noch standen ferner daselbst einzelne etruskische Gemeinden gegen
die Roemer unter den Waffen und es wechselten hier kurze Waffenstillstaende mit
heftigen, aber erfolglosen Gefechten. Noch war ganz Mittelitalien in Gaerung und
zum Teil in offenem Aufstand; noch waren die Festungen in der Anlage begriffen,
der Weg zwischen Etrurien und Samnium noch nicht voellig gesperrt. Vielleicht
war es noch nicht zu spaet, die Freiheit zu retten; aber man durfte nicht
saeumen: die Schwierigkeit des Angriffs stieg, die Macht der Angreifer sank mit
jedem Jahre des verlaengerten Friedens. Kaum fuenf Jahre hatten die Waffen
geruht und noch mussten all die Wunden bluten, welche der zweiundzwanzigjaehrige
Krieg den Bauernschaften Samniums geschlagen hatte, als im Jahre 456 (298) die
samnitische Eidgenossenschaft den Kampf erneuerte. Den letzten Krieg hatte
wesentlich Lucaniens Verbindung mit Rom und die dadurch mitveranlasste
Fernhaltung Tarents zu Gunsten Roms entschieden; dadurch belehrt, warfen die
Samniten jetzt sich zuvoerderst mit aller Macht auf die Lucaner und brachten
hier in der Tat ihre Partei ans Ruder und ein Buendnis zwischen Samnium und
Lucanien zum Abschluss. Natuerlich erklaerten die Roemer sofort den Krieg; in
Samnium hatte man es nicht anders erwartet. Es bezeichnet die Stimmung, dass die
samnitische Regierung den roemischen Gesandten die Anzeige machte, sie sei nicht
imstande, fuer ihre Unverletzlichkeit zu buergen, wenn sie samnitisches Gebiet
betraeten.
Der Krieg begann also von neuem (456 298), und waehrend ein zweites Heer in
Etrurien focht, durchzog die roemische Hauptarmee Samnium und zwang die Lucaner
Frieden zu machen und Geiseln nach Rom zu senden. Das folgende Jahr konnten
beide Konsuln nach Samnium sich wenden; Rullianus siegte bei Tifernum, sein
treuer Waffengefaehrte Publius Decius Mus bei Maleventum, und fuenf Monate
hindurch lagerten zwei roemische Heere in Feindesland. Es war das moeglich, weil
die tuskischen Staaten auf eigene Hand mit Rom Friedensverhandlungen angeknuepft
hatten. Die Samniten, welche von Haus aus in der Vereinigung ganz Italiens gegen
Rom die einzige Moeglichkeit des Sieges gesehen haben muessen, boten das
Aeusserste auf, um den drohenden Sonderfrieden zwischen Etrurien und Rom
abzuwenden; und als endlich ihr Feldherr Gellius Egnatius den Etruskern in ihrem
eigenen Lande Hilfe zu bringen anbot, verstand sich in der Tat der etruskische
Bundesrat dazu, auszuharren und noch einmal die Entscheidung der Waffen
anzurufen. Samnium machte die gewaltigsten Anstrengungen, um drei Heere zugleich
ins Feld zu stellen, das eine bestimmt zur Verteidigung des eigenen Gebiets, das
zweite zum Einfall in Kampanien, das dritte und staerkste nach Etrurien; und
wirklich gelangte im Jahre 458 (296) das letzte, gefuehrt von Egnatius selbst,
durch das marsische und das umbrische Gebiet, deren Bewohner im Einverstaendnis
waren, ungefaehrdet nach Etrurien. Die Roemer nahmen waehrend dessen einige
feste Plaetze in Samnium und brachen den Einfluss der samnitischen Partei in
Lucanien; den Abmarsch der von Egnatius gefuehrten Armee wussten sie nicht zu
verhindern. Als man in Rom die Kunde empfing, dass es den Samniten gelungen sei,
all die ungeheuren, zur Trennung der suedlichen Italiker von den noerdlichen
gemachten Anstrengungen zu vereiteln, dass das Eintreffen der samnitischen
Scharen in Etrurien das Signal zu einer fast allgemeinen Schilderhebung gegen
Rom geworden sei, dass die etruskischen Gemeinden aufs eifrigste arbeiteten,
ihre eigenen Mannschaften kriegsfertig zu machen und gallische Scharen in Sold
zu nehmen, da ward auch in Rom jeder Nerv angespannt, Freigelassene und
Verheiratete in Kohorten formiert - man fuehlte hueben und drueben, dass die
Entscheidung bevorstand. Das Jahr 458 (296) jedoch verging, wie es scheint, mit
Ruestungen und Maerschen. Fuer das folgende (459 295) stellten die Roemer ihre
beiden besten Generale, Publius Decius Mus und den hochbejahrten Quintus Fabius
Rullianus, an die Spitze der Armee in Etrurien, welche mit allen in Kampanien
irgend entbehrlichen Truppen verstaerkt ward und wenigstens 60000 Mann, darunter
ueber ein Drittel roemische Vollbuerger, zaehlte; ausserdem ward eine zwiefache
Reserve gebildet, die erste bei Falerii, die zweite unter den Mauern der
Hauptstadt. Der Sammelplatz der Italiker war Umbrien, wo die Strassen aus dem
gallischen, etruskischen und sabellischen Gebiet zusammenliefen; nach Umbrien
liessen auch die Konsuln teils am linken, teils am rechten Ufer des Tiber hinauf
ihre Hauptmacht abruecken, waehrend zugleich die erste Reserve eine Bewegung
gegen Etrurien machte, um womoeglich die etruskischen Truppen von dem Platz der
Entscheidung zur Verteidigung der Heimat abzurufen. Das erste Gefecht lief nicht
gluecklich fuer die Roemer ab; ihre Vorhut ward von den vereinigten Galliern und
Samniten in dem Gebiet von Chiusi geschlagen. Aber jene Diversion erreichte
ihren Zweck; minder hochherzig als die Samniten, die durch die Truemmer ihrer
Staedte hindurchgezogen waren, um auf der rechten Walstatt nicht zu fehlen,
entfernte sich auf die Nachricht von dem Einfall der roemischen Reserve in
Etrurien ein grosser Teil der etruskischen Kontingente von der Bundesarmee, und
die Reihen derselben waren sehr gelichtet, als es am oestlichen Abhang des
Apennin bei Sentinum zur entscheidenden Schlacht kam. Dennoch war es ein heisser
Tag. Auf dem rechten Fluegel der Roemer, wo Rullianus mit seinen beiden Legionen
gegen das samnitische Heer stritt, stand die Schlacht lange ohne Entscheidung.
Auf dem linken, den Publius Decius befehligte, wurde die roemische Reiterei
durch die gallischen Streitwagen in Verwirrung gebracht, und schon begannen hier
auch die Legionen zu weichen. Da rief der Konsul den Priester Marcus Livius
heran und hiess ihn zugleich das Haupt des roemischen Feldherrn und das
feindliche Heer den unterirdischen Goettern weihen; alsdann in den dichtesten
Haufen der Gallier sich stuerzend suchte und fand er den Tod. Diese
heldenmuetige Verzweiflung des hohen Mannes, des geliebten Feldherrn, war nicht
vergeblich. Die fliehenden Soldaten standen wieder, die Tapfersten warfen dem
Fuehrer nach sich in die feindlichen Reihen, um ihn zu raechen oder mit ihm zu
sterben; und eben im rechten Augenblicke erschien, von Rullianus gesendet, der
Konsular Lucius Scipio mit der roemischen Reserve auf dem gefaehrdeten linken
Fluegel. Die vortreffliche kampanische Reiterei, die den Galliern in die Flanke
und den Ruecken fiel, gab hier den Ausschlag; die Gallier flohen, und endlich
wichen auch die Samniten, deren Feldherr Egnatius am Tore des Lagers fiel. 9000
Roemer bedeckten die Walstatt; aber der teuer erkaufte Sieg war solchen Opfers
wert. Das Koalitionsheer loeste sich auf und damit die Koalition selbst; Umbrien
blieb in roemischer Gewalt, die Gallier verliefen sich, der Ueberrest der
Samniten, noch immer in geschlossener Ordnung, zog durch die Abruzzen ab in die
Heimat. Kampanien, das die Samniten waehrend des etruskischen Krieges
ueberschwemmt hatten, ward nach dessen Beendigung mit leichter Muehe wieder von
den Roemern besetzt. Etrurien bat im folgenden Jahre 460 (294) um Frieden;
Volsinii, Perusia, Arretium und wohl ueberhaupt alle dem Bunde gegen Rom
beigetretenen Staedte gelobten Waffenruhe auf vierhundert Monate. Aber die
Samniten dachten anders: sie ruesteten sich zur hoffnungslosen Gegenwehr mit
jenem Mute freier Maenner, der das Glueck zwar nicht zwingen, aber beschaemen
kann. Als im Jahre 460 (294) die beiden Konsularheere in Samnium einrueckten,
stiessen sie ueberall auf den erbittertsten Widerstand; ja, Marcus Atilius
erlitt eine Schlappe bei Luceria, und die Samniten konnten in Kampanien
eindringen und das Gebiet der roemischen Kolonie Interamna am Liris verwuesten.
Im Jahre darauf lieferten Lucius Papirius Cursor, der Sohn des Helden des ersten
Samnitischen Krieges, und Spurius Carvilius bei Aquilonia eine grosse
Feldschlacht gegen das samnitische Heer, dessen Kern, die 16 000 Weissroecke,
mit heiligem Eide geschworen hatte, den Tod der Flucht vorzuziehen. Indes das
unerbittliche Schicksal fragt nicht nach Schwueren und verzweifeltem Flehen; der
Roemer siegte und stuermte die Festen, in die die Samniten sich und ihre Habe
gefluechtet hatten. Selbst nach dieser grossen Niederlage wehrten sich die
Eidgenossen gegen den immer uebermaechtigeren Feind noch jahrelang mit
beispielloser Ausdauer in ihren Burgen und Bergen und erfochten noch manchen
Vorteil im einzelnen; des alten Rullianus erprobter Arm ward noch einmal (462
292) gegen sie aufgeboten, und Gavius Pontius, vielleicht der Sohn des Siegers
von Caudium, erfocht sogar fuer sein Volk einen letzten Sieg, den die Roemer
niedrig genug an ihm raechten, indem sie ihn, als er spaeter gefangen ward, im
Kerker hinrichten liessen (463 291). Aber nichts regte sich weiter in Italien;
denn der Krieg, den Falerii 461 (293) begann, verdient kaum diesen Namen. Wohl
mochte man in Samnium sehnsuechtig die Blicke wenden nach Tarent, das allein
noch imstande war, Hilfe zu gewaehren; aber sie blieb aus. Es waren dieselben
Ursachen wie frueher, welche die Untaetigkeit Tarents herbeifuehrten: das innere
Missregiment und der abermalige Uebertritt der Lucaner zur roemischen Partei im
Jahre 456 (298); hinzu kam noch die nicht ungegruendete Furcht vor Agathokles
von Syrakus, der eben damals auf dem Gipfel seiner Macht stand und anfing, sich
gegen Italien zu wenden. Um das Jahr 455 (299) setzte dieser auf Kerkyra sich
fest, von wo Kleonymos durch Demetrios den Belagerer vertrieben war und bedrohte
nun vom Adriatischen wie vom Ionischen Meere her die Tarentiner. Die Abtretung
der Insel an Koenig Pyrrhos von Epeiros im Jahre 459 (295) beseitigte allerdings
zum grossen Teil die gehegten Besorgnisse; allein die kerkyraeischen
Angelegenheiten fuhren fort, die Tarentiner zu beschaeftigen, wie sie denn im
Jahre 464 (290) den Koenig Pyrrhos im Besitz der Insel gegen Demetrios schuetzen
halfen, und ebenso hoerte Agathokles nicht auf, durch seine italische Politik
die Tarentiner zu beunruhigen. Als er starb (465 289) und mit ihm die Macht der
Syrakusaner in Italien zugrunde ging, war es zu spaet; Samnium, des
siebenunddreissigjaehrigen Kampfes muede, hatte das Jahr vorher (464 290) mit
dem roemischen Konsul Manius Curius Dentatus Friede geschlossen und der Form
nach den Bund mit Rom erneuert. Auch diesmal wurden, wie im Frieden von 450
(304) dem tapferen Volke von den Roemern keine schimpflichen oder vernichtenden
Bedingungen gestellt; nicht einmal Gebietsabtretungen scheinen stattgefunden zu
haben. Die roemische Staatsklugheit zog es vor, auf dem bisher eingehaltenen
Wege fortzuschreiten, und ehe man an die unmittelbare Eroberung des Binnenlandes
ging, zunaechst das kampanische und adriatische Litoral fest und immer fester an
Rom zu knuepfen. Kampanien zwar war laengst untertaenig; allein die
weitblickende roemische Politik fand es noetig, zur Sicherung der kampanischen
Kueste dort zwei Strandfestungen anzulegen, Minturnae und Sinuessa (459 295),
deren neue Buergerschaften nach dem fuer Kuestenkolonien feststehenden Grundsatz
in das volle roemische Buergerrecht eintraten. Energischer noch ward die
Ausdehnung der roemischen Herrschaft in Mittelitalien gefoerdert. Wie die
Unterwerfung der Aequer und Herniker die unmittelbare Folge des Ersten
Samnitischen Krieges war, so schloss sich an das Ende des Zweiten diejenige der
Sabiner. Derselbe Feldherr, der die Samniten schliesslich bezwang, Manius
Curius, brach in demselben Jahre (464 290) den kurzen und ohnmaechtigen
Widerstand derselben und zwang die Sabiner zur unbedingten Ergebung. Ein grosser
Teil des unterworfenen Gebiets wurde von den Siegern unmittelbar in Besitz
genommen und an roemische Buerger ausgeteilt, den uebrigbleibenden Gemeinden
Cures, Reate, Amiternum, Nursia das roemische Untertanenrecht (civitas sine
suffragio) aufgezwungen. Bundesstaedte gleichen Rechts wurden hier nicht
gegruendet; die Landschaft kam vielmehr unter die unmittelbare Herrschaft Roms,
die sich also ausdehnte bis zum Apennin und den umbrischen Bergen. Aber schon
beschraenkte man sich nicht auf das Gebiet diesseits der Berge; der letzte Krieg
hatte allzu deutlich gezeigt, dass die roemische Herrschaft ueber Mittelitalien
nur gesichert war, wenn sie von Meer zu Meer reichte. Die Festsetzung der Roemer
jenseits des Apennin beginnt mit der Anlegung der starken Festung Hatria (Atri)
im Jahre 465 (289), an der noerdlichen Abdachung der Abruzzen gegen die
picenische Ebene, nicht unmittelbar an der Kueste und daher latinischen Rechts,
aber dem Meere nah und der Schlussstein des gewaltigen, Nord- und Sueditalien
trennenden Keils. Aehnlicher Art und von noch groesserer Bedeutung war die
Gruendung von Venusia (463 291), wohin die unerhoerte Zahl von 20000 Kolonisten
gefuehrt ward; die Stadt, an der Markscheide von Samnium, Apulien und Lucanien,
auf der grossen Strasse zwischen Tarent und Samnium in einer ungemein festen
Stellung gegruendet, war bestimmt, die Zwingburg der umwohnenden Voelkerschaften
zu sein und vor allen Dingen zwischen den beiden maechtigsten Feinden Roms im
suedlichen Italien die Verbindung zu unterbrechen. Ohne Zweifel ward zu gleicher
Zeit auch die Suedstrasse, die Appius Claudius bis nach Capua gefuehrt hatte,
von dort weiter bis nach Venusia verlaengert. So erstreckte sich, als die
Samnitischen Kriege zu Ende gingen, das geschlossene, das heisst fast
ausschliesslich aus Gemeinden roemischen oder latinischen Rechts bestehende
Gebiet Roms nordwaerts bis zum Ciminischen Walde, oestlich bis in die Abruzzen
und an das Adriatische Meer, suedlich bis nach Capua, waehrend die beiden
vorgeschobenen Posten Luceria und Venusia, gegen Osten und Sueden auf den
Verbindungslinien der Gegner angelegt, dieselben nach allen Richtungen hin
isolierten. Rom war nicht mehr bloss die erste, sondern bereits die herrschende
Macht auf der Halbinsel, als gegen das Ende des fuenften Jahrhunderts der Stadt
diejenigen Nationen, welche die Gunst der Goetter und die eigene Tuechtigkeit
jede in ihrer Landschaft an die Spitze gerufen hatten, im Rat und auf dem
Schlachtfeld sich einander zu naehern begannen und, wie in Olympia die
vorlaeufigen Sieger zu dem zweiten und ernsteren Kampf, so auf der groesseren
Voelkerringstatt jetzt Karthago, Makedonien und Rom sich anschickten zu dem
letzten und entscheidenden Wettgang.
7. Kapitel
Koenig Pyrrhos gegen Rom und die Einigung Italiens
In der Zeit der unbestrittenen Weltherrschaft Roms pflegten die Griechen
ihre roemischen Herren damit zu aergern, dass sie als die Ursache der roemischen
Groesse das Fieber bezeichneten, an welchem Alexander von Makedonien den 11.
Juni 431 (323) in Babylon verschied. Da es nicht allzu troestlich war, das
Geschehene zu ueberdenken, verweilte man nicht ungern mit den Gedanken bei dem,
was haette kommen moegen, wenn der grosse Koenig, wie es seine Absicht gewesen
sein soll, als er starb, sich gegen Westen gewendet und mit seiner Flotte den
Karthagern das Meer, mit seinen Phalangen den Roemern die Erde streitig gemacht
haben wuerde. Unmoeglich ist es nicht, dass Alexander mit solchen Gedanken sich
trug; und man braucht auch nicht, um sie zu erklaeren, bloss darauf hinzuweisen,
dass ein Autokrat, der kriegslustig und mit Soldaten und Schiffen versehen ist,
nur schwer die Grenze seiner Kriegfuehrung findet. Es war eines griechischen
Grosskoenigs wuerdig, die Sikelioten gegen Karthago, die Tarentiner gegen Rom zu
schuetzen und dem Piratenwesen auf beiden Meeren ein Ende zu machen; die
italischen Gesandtschaften, die in Babylon neben zahllosen andern erschienen,
der Brettier, Lucaner, Etrusker ^1, boeten Gelegenheit genug, die Verhaeltnisse
der Halbinsel kennenzulernen und Beziehungen dort anzuknuepfen. Karthago mit
seinen vielfachen Verbindungen im Orient musste den Blick des gewaltigen Mannes
notwendig auf sich ziehen, und wahrscheinlich lag es in seinen Absichten, die
nominelle Herrschaft des Perserkoenigs ueber die tyrische Kolonie in eine
wirkliche umzuwandeln; nicht umsonst fand sich ein aus Karthago gesandter Spion
in der unmittelbaren Umgebung Alexanders. Indes mochten dies Traeume oder Plaene
sein, der Koenig starb, ohne mit den Angelegenheiten des Westens sich
beschaeftigt zu haben, und jene Gedanken gingen mit ihm zu Grabe. Nur wenige
kurze Jahre hatte ein griechischer Mann die ganze intellektuelle Kraft des
Hellenentums, die ganze materielle Fuelle des Ostens vereinigt in seiner Hand
gehalten; mit seinem Tode ging zwar das Werk seines Lebens, die Gruendung des
Hellenismus im Orient, keineswegs zugrunde, wohl aber spaltete sich sofort das
kaum geeinigte Reich und unter dem steten Hader der verschiedenen, aus diesen
Truemmern sich bildenden Staaten ward ihrer aller weltgeschichtliche Bestimmung,
die Propaganda der griechischen Kultur im Osten zwar nicht aufgegeben, aber
abgeschwaecht und verkuemmert. Bei solchen Verhaeltnissen konnten weder die
griechischen noch die asiatisch-aegyptischen Staaten daran denken, im Okzident
festen Fuss zu fassen und gegen die Roemer oder die Karthager sich zu wenden.
Das oestliche und das westliche Staatensystem bestanden nebeneinander, ohne
zunaechst politisch ineinanderzugreifen; und namentlich Rom blieb den
Verwicklungen der Diadochenperiode wesentlich fremd. Nur Beziehungen
oekonomischer Art stellten sich fest; wie denn zum Beispiel der rhodische
Freistaat, der vornehmste Vertreter einer neutralen Handelspolitik in
Griechenland und daher der allgemeine Vermittler des Verkehrs in einer Zeit
ewiger Kriege, um das Jahr 448 (306) einen Vertrag mit Rom abschloss, natuerlich
einen Handelstraktat, wie er begreiflich ist zwischen einem Kaufmannsvolk und
den Herren der caeritischen und kampanischen Kueste. Auch bei der
Soeldnerlieferung, die von dem allgemeinen Werbeplatz der damaligen Zeit, von
Hellas aus nach Italien und namentlich nach Tarent ging, wirkten die politischen
Beziehungen, die zum Beispiel zwischen Tarent und dessen Mutterstadt Sparta
bestanden, nur in sehr untergeordneter Weise mit; im ganzen waren die Werbungen
nichts als kaufmaennische Geschaefte, und Sparta, obwohl es regelmaessig den
Tarentinern zu den italischen Kriegen die Hauptleute lieferte, trat mit den
Italikern darum so wenig in Fehde wie im nordamerikanischen Freiheitskrieg die
deutschen Staaten mit der Union, deren Gegnern sie ihre Untertanen verkauften.
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^1 Die Erzaehlung, dass auch die Roemer Gesandte an Alexander nach Babylon
geschickt, geht auf das Zeugnis des Kleitarchos zurueck (Plin. nat. 3, 5, 57),
aus dem die uebrigen, diese Tatsache meldenden Zeugen (Aristos und Asklepiades
bei Arrian 7, 15, 5; Memnon c. 25) ohne Zweifel schoepften. Kleitarchos war
allerdings Zeitgenosse dieser Ereignisse, aber sein Leben Alexanders
nichtsdestoweniger entschieden mehr historischer Roman als Geschichte; und bei
dem Schweigen der zuverlaessigen Biographen (Art. a. a. O.; Liv. 9, 18) und dem
voellig romanhaften Detail des Berichts, wonach zum Beispiel die Roemer dem
Alexander einen goldenen Kranz ueberreicht und dieser die zukuenftige Groesse
Roms vorhergesagt haben soll, wird man nicht umhin koennen, diese Erzaehlung zu
den vielen anderen durch Kleitarchos in die Geschichte eingefuehrten
Ausschmueckungen zu stellen.
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Nichts anderes als ein abenteuernder Kriegshauptmann war auch Koenig
Pyrrhos von Epeiros; er war darum nicht minder ein Gluecksritter, dass er seinen
Stammbaum zurueckfuehrte auf Aeakos und Achilleus und dass er, waere er
friedlicher gesinnt gewesen, als "Koenig" ueber ein kleines Bergvolk unter
makedonischer Oberherrlichkeit oder auch allenfalls in isolierter Freiheit
haette leben und sterben koennen. Man hat ihn wohl verglichen mit Alexander von
Makedonien; und allerdings die Gruendung eines westhellenischen Reiches, dessen
Kern Epeiros, Grossgriechenland, Sizilien gebildet haetten, das die beiden
italischen Meere beherrscht und Rom wie Karthago in die Reihe der barbarischen
Grenzvoelker des hellenistischen Staatensystems, der Kelten und Inder gedraengt
haben wuerde - dieser Gedanke ist wohl gross und kuehn wie derjenige, der den
makedonischen Koenig ueber den Hellespont fuehrte. Aber nicht bloss der
verschiedene Ausgang unterscheidet den oestlichen und den westlichen Heerzug.
Alexander konnte mit seiner makedonischen Armee, in der namentlich der Stab
vorzueglich war, dem Grosskoenig vollkommen die Spitze bieten; aber der Koenig
von Epeiros, das neben Makedonien stand etwa wie Hessen neben Preussen, erhielt
eine nennenswerte Armee nur durch Soeldner und durch Buendnisse, die auf
zufaelligen politischen Kombinationen beruhten. Alexander trat im Perserreich
auf als Eroberer, Pyrrhos in Italien als Feldherr einer Koalition von
Sekundaerstaaten; Alexander hinterliess sein Erbland vollkommen gesichert durch
die unbedingte Untertaenigkeit Griechenlands und das starke, unter Antipater
zurueckbleibende Heer, Pyrrhos buergte fuer die Integritaet seines eigenen
Gebietes nichts als das Wort eines zweifelhaften Nachbarn. Fuer beide Eroberer
hoerte, wenn ihre Plaene gelangen, die Heimat notwendig auf, der Schwerpunkt des
neuen Reiches zu sein; allein eher noch war es ausfuehrbar, den Sitz der
makedonischen Militaermonarchie nach Babylon zu verlegen als in Tarent oder
Syrakus eine Soldatendynastie zu gruenden. Die Demokratie der griechischen
Republiken, so sehr sie eine ewige Agonie war, liess sich in die straffen Formen
des Militaerstaats nun einmal nicht zurueckzwingen; Philipp wusste wohl, warum
er die griechischen Republiken seinem Reich nicht einverleibte. Im Orient war
ein nationaler Widerstand nicht zu erwarten; herrschende und dienende Staemme
lebten dort seit langem nebeneinander und der Wechsel des Despoten war der Masse
der Bevoelkerung gleichgueltig oder gar erwuenscht. Im Okzident konnten die
Roemer, die Samniten, die Karthager auch ueberwunden werden; aber kein Eroberer
haette es vermocht, die Italiker in aegyptische Fellahs zu verwandeln oder aus
den roemischen Bauern Zinspflichtige hellenischer Barone zu machen. Was man auch
ins Auge fasst, die eigene Macht, die Bundesgenossen, die Kraefte der Gegner -
ueberall erscheint der Plan des Makedoniers als eine ausfuehrbare, der des
Epeiroten als eine unmoegliche Unternehmung; jener als die Vollziehung einer
grossen geschichtlichen Aufgabe, dieser als ein merkwuerdiger Fehlgriff; jener
als die Grundlegung zu einem neuen Staatensystem und einer neuen Phase der
Zivilisation, dieser als eine geschichtliche Episode. Alexanders Werk ueberlebte
ihn, obwohl der Schoepfer zur Unzeit starb; Pyrrhos sah mit eigenen Augen das
Scheitern aller seiner Plaene, ehe der Tod ihn abrief. Sie beide waren kuehne
und grosse Naturen, aber Pyrrhos nur der erste Feldherr, Alexander vor allem der
genialste Staatsmann seiner Zeit; und wenn es die Einsicht in das Moegliche und
Unmoegliche ist, die den Helden vom Abenteurer scheidet, so muss Pyrrhos diesen
zugezaehlt und darf seinem groesseren Verwandten sowenig zur Seite gestellt
werden wie etwa der Connetable von Bourbon Ludwig dem Elften.
Und dennoch knuepft sich ein wunderbarer Zauber an den Namen des Epiroten,
eine eigene Teilnahme, die allerdings zum Teil der ritterlichen und
liebenswuerdigen Persoenlichkeit desselben, aber mehr doch noch dem Umstande
gilt, dass er der erste Grieche ist, der den Roemern im Kampfe gegenuebertritt.
Mit ihm beginnen jene unmittelbaren Beziehungen zwischen Rom und Hellas, auf
denen die ganze spaetere Entfaltung der antiken Zivilisation und ein
wesentlicher Teil der modernen beruht. Der Kampf zwischen Phalangen und
Kohorten, zwischen der Soeldnerarmee und der Landwehr, zwischen dem
Heerkoenigtum und dem Senatorenregiment, zwischen dem individuellen Talent und
der nationalen Kraft - dieser Kampf zwischen Rom und dem Hellenismus ward zuerst
durchgefochten in den Schlachten zwischen Pyrrhos und den roemischen Feldherren;
und wenn auch die unterliegende Partei noch oft nachher appelliert hat an neue
Entscheidung der Waffen, so hat doch jeder spaetere Schlachttag das Urteil
lediglich bestaetigt. Wenn aber auf der Walstatt wie in der Kurie die Griechen
unterliegen, so ist ihr Uebergewicht nicht minder entschieden in jedem anderen,
nicht politischen Wettkampf, und eben schon diese Kaempfe lassen es ahnen, dass
der Sieg Roms ueber die Hellenen ein anderer sein wird als der ueber Gallier und
Phoeniker, und dass Aphroditens Zauber erst zu wirken beginnt, wenn die Lanze
zersplittert und Helm und Schild beiseite gelegt ist.
Koenig Pyrrhos war der Sohn des Aeakides, des Herrn der Molosser (um
Janina), welcher, von Alexander geschont als Verwandter und getreuer Lehnsmann,
nach dessen Tode in den Strudel der makedonischen Familienpolitik hineingerissen
ward und darin zuerst sein Reich und dann das Leben verlor (441 313). Sein
damals sechsjaehriger Sohn ward von dem Herrn der illyrischen Taulantier,
Glaukias, gerettet und im Laufe der Kaempfe um Makedoniens Besitz, noch ein
Knabe, von Demetrios dem Belagerer wieder zurueckgefuehrt in sein angestammtes
Fuerstentum (447 307), um es nach wenigen Jahren durch den Einfluss der
Gegenpartei wieder einzubuessen (um 452 302) und als landfluechtiger
Fuerstensohn im Gefolge der makedonischen Generale seine militaerische Laufbahn
zu beginnen. Bald machte seine Persoenlichkeit sich geltend. Unter Antigonos
machte er dessen letzte Feldzuege mit; der alte Marschall Alexanders hatte seine
Freude an dem geborenen Soldaten, dem nach dem Urteile des ergrauten Feldherrn
nur die Jahre fehlten um schon jetzt der erste Kriegsmann der Zeit zu sein. Die
unglueckliche Schlacht bei Ipsos brachte ihn als Geisel nach Alexandreia an den
Hof des Gruenders der Lagidendynastie, wo er durch sein kuehnes und derbes
Wesen, seinen alles nicht Militaerische gruendlich verachtenden Soldatensinn
nicht minder des staatsklugen Koenigs Ptolemaeos Aufmerksamkeit auf sich zog als
durch seine maennliche Schoenheit, der das wilde Antlitz, der gewaltige Tritt
keinen Eintrag tat, die der koeniglichen Damen. Eben damals gruendete der kuehne
Demetrios sich wieder einmal, diesmal in Makedonien, ein neues Reich; natuerlich
in der Absicht, von dort aus die Alexandermonarchie zu erneuern. Es galt, ihn
niederzuhalten, ihm daheim zu schaffen zu machen; und der Lagide, der solche
Feuerseelen, wie der epeirotische Juengling eine war, vortrefflich fuer seine
feine Politik zu nutzen verstand, tat nicht bloss seiner Gemahlin, der Koenigin
Berenike einen Gefallen, sondern foerderte auch seine eigenen Zwecke, indem er
dem jungen Fuersten seine Stieftochter, die Prinzessin Antigone zur Gemahlin gab
und dem geliebten "Sohn" zur Rueckkehr in die Heimat seinen Beistand und seinen
maechtigen Einfluss lieh (458 296). Zurueckgekehrt in sein vaeterliches Reich
fiel ihm bald alles zu; die tapferen Epeiroten, die Albanesen des Altertums,
hingen mit angestammter Treue und frischer Begeisterung an dem mutigen
Juengling, dem "Adler", wie sie ihn hiessen. In den um die makedonische
Thronfolge nach Kassanders Tod (457 297) entstandenen Wirren erweiterte der
Epeirote sein Reich; nach und nach gewann er die Landschaften an dem
ambrakischen Busen mit der wichtigen Stadt Ambrakia, die Insel Kerkyra, ja
selbst einen Teil des makedonischen Gebiets, und widerstand mit weit geringeren
Streitkraeften dem Koenig Demetrios zur Bewunderung der Makedonier selbst. Ja,
als Demetrios durch seine eigene Torheit in Makedonien vom Thron gestuerzt war,
trug man dort dem ritterlichen Gegner, dem Verwandten der Alexandriden,
denselben freiwillig an (467 287). In der Tat, keiner war wuerdiger als Pyrrhos,
das koenigliche Diadem Philipps und Alexanders zu tragen. In einer tief
versunkenen Zeit, in der Fuerstlichkeit und Niedertraechtigkeit gleichbedeutend
zu werden begannen, leuchtete hell Pyrrhos' persoenlich unbefleckter und
sittenreiner Charakter. Fuer die freien Bauern des makedonischen Stammlandes,
die, obwohl gemindert und verarmt, sich doch fernhielten von dem Verfall der
Sitten und der Tapferkeit, den das Diadochenregiment in Griechenland und Asien
herbeifuehrte, schien eben Pyrrhos recht eigentlich zum Koenig geschaffen; er,
der gleich Alexander in seinem Haus, im Freundeskreise allen menschlichen
Beziehungen sein Herz offen erhielt und das in Makedonien so verhasste
orientalische Sultanwesen stets von sich abgewehrt hatte; er, der gleich
Alexander anerkannt der erste Taktiker seiner Zeit war. Aber das seltsam
ueberspannte makedonische Nationalgefuehl, das den elendesten makedonischen
Herrn dem tuechtigsten Fremden vorzog, die unvernuenftige Widerspenstigkeit der
makedonischen Truppen gegen jeden nicht makedonischen Fuehrer, welcher der
groesste Feldherr aus Alexanders Schule, der Kardianer Eumenes erlegen war,
bereitete auch der Herrschaft des epeirotischen Fuersten ein schnelles Ende.
Pyrrhos, der die Herrschaft ueber Makedonien mit dem Willen der Makedonier nicht
fuehren konnte, und zu machtlos, vielleicht auch zu hochherzig war, um sich dem
Volke gegen dessen Willen aufzudraengen, ueberliess schon nach siebenmonatlicher
Herrschaft das Land seiner einheimischen Missregierung und ging heim zu seinen
treuen Epeiroten (467 287). Aber der Mann, der Alexanders Krone getragen hatte,
der Schwager des Demetrios, der Schwiegersohn des Lagiden und des Agathokles von
Syrakus, der hochgebildete Strategiker, der Memoiren und wissenschaftliche
Abhandlungen ueber die Kriegskunst schrieb, konnte unmoeglich sein Leben
darueber beschliessen, dass er zu gesetzter Zeit im Jahre die Rechnungen des
koeniglichen Viehverwalters durchsah und von seinen braven Epeiroten die
landueblichen Geschenke an Rindern und Schafen entgegennahm, um sich alsdann am
Altar des Zeus von ihnen den Eid der Treue erneuern zu lassen und selbst den Eid
auf die Gesetze zu wiederholen und, diesem allen zu mehrerer Bekraeftigung, mit
ihnen die Nacht hindurch zu zechen. War kein Platz fuer ihn auf dem
makedonischen Thron, so war ueberhaupt in der Heimat seines Bleibens nicht; er
konnte der Erste sein und also nicht der Zweite. So wandten sich seine Blicke in
die Weite. Die Koenige, die um Makedoniens Besitz haderten, obwohl sonst in
nichts einig, waren gern bereit, gemeinschaftlich zu helfen, dass der
gefaehrliche Nebenbuhler freiwillig ausscheide; und dass die treuen
Kriegsgenossen ihm folgen wuerden, wohin er sie fuehrte, dessen war er gewiss.
Eben damals stellten die italischen Verhaeltnisse sich so, dass jetzt wiederum
als ausfuehrbar erscheinen konnte, was vierzig Jahre frueher Pyrrhos'
Verwandter, seines Vaters Vetter Alexander von Epeiros, und eben erst sein
Schwiegervater Agathokles beabsichtigt hatten; und so entschloss sich Pyrrhos,
auf seine makedonischen Plaene zu verzichten und im Westen eine neue Herrschaft
fuer sich und fuer die hellenische Nation zu gruenden.
Die Waffenruhe, die der Friede mit Samnium 464 (290) fuer Italien
herbeigefuehrt hatte, war von kurzer Dauer; der Anstoss zur Bildung einer neuen
Ligue gegen die roemische Uebermacht kam diesmal von den Lucanern. Dieser
Voelkerschaft, die durch ihre Parteinahme fuer Rom die Tarentiner waehrend der
Samnitischen Kriege gelaehmt und zu deren Entscheidung wesentlich beigetragen
hatte, waren dafuer von den Roemern die Griechenstaedte in ihrem Gebiet
preisgegeben worden; und demgemaess hatten sie nach abgeschlossenem Frieden in
Gemeinschaft mit den Brettiern sich daran gemacht, eine nach der anderen zu
bezwingen. Die Thuriner, wiederholt angegriffen von dem Feldherrn der Lucaner,
Stenius Statilius, und aufs aeusserste bedraengt, wandten sich, ganz wie einst
die Kampaner die Hilfe Roms gegen die Samniten in Anspruch genommen hatten und
ohne Zweifel um den gleichen Preis ihrer Freiheit und Selbstaendigkeit, mit der
Bitte um Beistand gegen die Lucaner an den roemischen Senat. Da das Buendnis mit
diesen durch die Anlage der Festung Venusia fuer Rom entbehrlich geworden war,
gewaehrten die Roemer das Begehren der Thuriner und geboten ihren Bundesfreunden
von der Stadt, die sich den Roemern ergeben habe, abzulassen. Die Lucaner und
Brettier, also von den maechtigeren Verbuendeten betrogen um den Anteil an der
gemeinschaftlichen Beute, knuepften Verhandlungen an mit der samnitisch-
tarentinischen Oppositionspartei, um eine neue Koalition der Italiker zustande
zu bringen; und als die Roemer sie durch eine Gesandtschaft warnen liessen,
setzten sie den Gesandten gefangen und begannen den Krieg gegen Rom mit einem
neuen Angriff auf Thurii (um 469 285), indem sie zugleich nicht bloss die
Samniten und die Tarentiner, sondern auch die Norditaliker, die Etrusker,
Umbrer, Gallier aufriefen, mit ihnen zum Freiheitskampf sich zu vereinigen. In
der Tat erhob sich der etruskische Bund und dang zahlreiche gallische Haufen;
das roemische Heer, das der Praetor Lucius Caecilius den treu gebliebenen
Arretinern zu Hilfe fuehrte, ward unter den Mauern dieser Stadt von den
senonischen Soeldnern der Etrusker vernichtet, der Feldherr selbst fiel mit
13000 seiner Leute (470 284). Die Senonen zaehlten zu Roms Bundesgenossen: die
Roemer schickten demnach Gesandte an sie, um ueber die Stellung von Reislaeufern
gegen Rom Klage zu fuehren und die unentgeltliche Rueckgabe der Gefangenen zu
begehren. Aber auf Befehl des Senonenhaeuptlings Britomaris, der den Tod seines
Vaters an den Roemern zu raechen hatte, erschlugen die Senonen die roemischen
Boten und ergriffen offen die Partei der Etrusker. Ganz Norditalien, Etrusker,
Umbrer, Gallier, stand somit gegen Rom in Waffen; es konnten grosse Erfolge
gewonnen werden, wenn die suedlichen Landschaften diesen Augenblick ergriffen
und auch diejenigen, die es nicht bereits getan, sich gegen Rom erklaerten. In
der Tat scheinen die Samniten, immer fuer die Freiheit einzustehen willig, den
Roemern den Krieg erklaert zu haben; aber geschwaecht und von allen Seiten
eingeschlossen, wie sie waren, konnten sie dem Bunde wenig nuetzen, und Tarent
zauderte nach seiner Gewohnheit. Waehrend unter den Gegnern Buendnisse
verhandelt, Subsidientraktate festgesetzt, Soeldner zusammengebracht wurden,
handelten die Roemer. Zunaechst hatten es die Senonen zu empfinden, wie
gefaehrlich es sei, die Roemer zu besiegen. Der Konsul Publius Cornelius
Dolabella rueckte mit einem starken Heer in ihr Gebiet; was nicht ueber die
Klinge sprang, ward aus dem Lande ausgetrieben und dieser Stamm ausgestrichen
aus der Reihe der italischen Nationen (471 283). Bei einem vorzugsweise von
seinen Herden lebenden Volke war eine derartige massenhafte Austreibung wohl
ausfuehrbar; wahrscheinlich halfen diese aus Italien vertriebenen Senonen die
gallischen Schwaerme bilden, die bald nachher das Donaugebiet, Makedonien,
Griechenland, Kleinasien ueberschwemmten. Die naechsten Nachbarn und
Stammgenossen der Senonen, die Boier, erschreckt und erbittert durch die
furchtbar schnell sich vollendende Katastrophe, vereinigten sich augenblicklich
mit den Etruskern, die noch den Krieg fortfuehrten und deren senonische Soeldner
jetzt gegen die Roemer nicht mehr als Mietlinge fochten, sondern als
verzweifelte Raecher der Heimat; ein gewaltiges etruskisch-gallisches Heer zog
gegen Rom, um fuer die Vernichtung des Senonenstammes an der Hauptstadt der
Feinde Rache zu nehmen und vollstaendiger, als einst der Heerkoenig derselben
Senonen es getan, Rom von der Erde zu vertilgen. Allein beim Uebergang ueber den
Tiber in der Naehe des Vadimonischen Sees wurde das vereinigte Heer von den
Roemern nachdruecklich geschlagen (471 283). Nachdem sie das Jahr darauf noch
einmal bei Populonia mit nicht besserem Erfolg eine Feldschlacht gewagt hatten,
liessen die Boier ihre Bundesgenossen im Stich und schlossen fuer sich mit den
Roemern Frieden (472 282). So war das gefaehrlichste Glied der Ligue, das
Galliervolk, einzeln ueberwunden, ehe noch der Bund sich vollstaendig
zusammenfand, und dadurch Rom freie Hand gegen Unteritalien gegeben, wo in den
Jahren 469-471 (285-283) der Kampf nicht ernstlich gefuehrt worden war. Hatte
bis dahin die schwache roemische Armee Muehe gehabt, sich in Thurii gegen die
Lucaner und Brettier zu behaupten, so erschien jetzt (472 282) der Konsul Gaius
Fabricius Luscinus mit einem starken Heer vor der Stadt, befreite dieselbe,
schlug die Lucaner in einem grossen Treffen und nahm ihren Feldherrn Statilius
gefangen. Die kleineren nichtdorischen Griechenstaedte, die in den Roemern ihre
Retter erkannten, fielen ihnen ueberall freiwillig zu; roemische Besatzungen
blieben zurueck in den wichtigsten Plaetzen, in Lokri, Kroton, Thurii und
namentlich in Rhegion, auf welche letztere Stadt auch die Karthager Absichten zu
haben schienen. Ueberall war Rom im entschiedensten Vorteil. Die Vernichtung der
Senonen hatte den Roemern eine bedeutende Strecke des adriatischen Litorals in
die Haende gegeben; ohne Zweifel im Hinblick auf die unter der Asche glimmende
Fehde mit Tarent und die schon drohende Invasion der Epeiroten eilte man, sich
dieser Kueste sowie der Adriatischen See zu versichern. Es ward (um 471 283)
eine Buergerkolonie gefuehrt nach dem Hafenplatz Sena (Sinigaglia), der
ehemaligen Hauptstadt des senonischen Bezirks und gleichzeitig segelte eine
roemische Flotte aus dem Tyrrhenischen Meer in die oestlichen Gewaesser,
offenbar, um im Adriatischen Meer zu stationieren und dort die roemischen
Besitzungen zu decken.
Die Tarentiner hatten seit dem Vertrag von 450 (304) mit Rom in Frieden
gelebt. Sie hatten der langen Agonie der Samniten, der raschen Vernichtung der
Senonen zugesehen, sich die Gruendung von Venusia, Hatria, Sena, die Besetzung
von Thurii und Rhegion gefallen lassen, ohne Einspruch zu tun. Aber als jetzt
die roemische Flotte auf ihrer Fahrt vom Tyrrhenischen ins Adriatische Meer in
die tarentinischen Gewaesser gelangte und im Hafen der befreundeten Stadt vor
Anker ging, schwoll die langgehegte Erbitterung endlich ueber; die alten
Vertraege, die den roemischen Kriegsschiffen untersagten, oestlich vom
Lakinischen Vorgebirg zu fahren, wurden in der Buergerversammlung von den
Volksmaennern zur Sprache gebracht; wuetend stuerzte der Haufen ueber die
roemischen Kriegsschiffe her, die, unversehens nach Piratenart ueberfallen, nach
heftigem Kampfe unterlagen; fuenf Schiffe wurden genommen und deren Mannschaft
hingerichtet oder in die Knechtschaft verkauft, der roemische Admiral selbst war
in dem Kampf gefallen. Nur der souveraene Unverstand und die souveraene
Gewissenlosigkeit der Poebelherrschaft erklaert diese schmachvollen Vorgaenge.
Jene Vertraege gehoerten einer Zeit an, die laengst ueberschritten und
verschollen war; es ist einleuchtend, dass sie wenigstens seit der Gruendung von
Hatria und Sena schlechterdings keinen Sinn mehr hatten und dass die Roemer im
guten Glauben an das bestehende Buendnis in den Golf einfuhren - lag es doch gar
sehr in ihrem Interesse, wie der weitere Verlauf der Dinge zeigt, den
Tarentinern durchaus keinen Anlass zur Kriegserklaerung darzubieten. Wenn die
Staatsmaenner Tarents den Krieg an Rom erklaeren wollten, so taten sie bloss,
was laengst haette geschehen sollen; und wenn sie es vorzogen, die
Kriegserklaerung statt auf den wirklichen Grund vielmehr auf formalen
Vertragsbruch zu stuetzen, so liess sich dagegen weiter nichts erinnern, da ja
die Diplomatie zu allen Zeiten es unter ihrer Wuerde erachtet hat, das Einfache
einfach zu sagen. Allein dass man, statt den Admiral zur Umkehr aufzufordern,
die Flotte mit gewaffneter Hand ungewarnt ueberfiel, war eine Torheit nicht
minder als eine Barbarei, eine jener entsetzlichen Barbareien der Zivilisation,
wo die Gesittung ploetzlich das Steuerruder verliert und die nackte Gemeinheit
vor uns hintritt, gleichsam um zu warnen vor dem kindischen Glauben, als
vermoege die Zivilisation aus der Menschennatur die Bestialitaet auszuwurzeln.
Und als waere damit noch nicht genug getan, ueberfielen nach dieser
Heldentat die Tarentiner Thurii, dessen roemische Besatzung infolge der
Ueberrumpelung kapitulierte (im Winter 472/73 282/81), und bestraften die
Thuriner, dieselben, die die tarentinische Politik den Lucanern preisgegeben und
dadurch gewaltsam zur Ergebung an Rom gedraengt hatte, schwer fuer ihren Abfall
von der hellenischen Partei zu den Barbaren.
Die Barbaren verfuhren indes mit einer Maessigung, die bei solcher Macht
und nach solchen Kraenkungen Bewunderung erregt. Es lag im Interesse Roms, die
tarentinische Neutralitaet so lange wie moeglich gelten zu lassen, und die
leitenden Maenner im Senat verwarfen deshalb den Antrag, den eine Minoritaet in
begreiflicher Erbitterung stellte, den Tarentinern sofort den Krieg zu
erklaeren. Vielmehr wurde die Fortdauer des Friedens roemischerseits an die
maessigsten Bedingungen geknuepft, die sich mit Roms Ehre vertrugen: Entlassung
der Gefangenen, Rueckgabe von Thurii, Auslieferung der Urheber des Ueberfalls
der Flotte. Mit diesen Vorschlaegen ging eine roemische Gesandtschaft nach
Tarent (473 281), waehrend gleichzeitig, ihren Worten Nachdruck zu geben, ein
roemisches Heer unter dem Konsul Lucius Aemilius in Samnium einrueckte. Die
Tarentiner konnten, ohne ihrer Unabhaengigkeit etwas zu vergeben, diese
Bedingungen eingehen, und bei der geringen Kriegslust der reichen Kaufstadt
durfte man in Rom mit Recht annehmen, dass ein Abkommen noch moeglich sei.
Allein der Versuch, den Frieden zu erhalten, scheiterte - sei es an dem
Widerspruch derjenigen Tarentiner, die die Notwendigkeit erkannten, den
Uebergriffen Roms je eher desto lieber mit den Waffen entgegenzutreten, sei es
bloss an der Unbotmaessigkeit des staedtischen Poebels, der sich mit beliebter
griechischer Ungezogenheit sogar an der Person des Gesandten in unwuerdiger
Weise vergriff. Nun rueckte der Konsul in das tarentinische Gebiet ein; aber
statt sofort die Feindseligkeiten zu eroeffnen, bot er noch einmal auf dieselben
Bedingungen den Frieden; und da auch dies vergeblich war, begann er zwar die
Aecker und Landhaeuser zu verwuesten und schlug die staedtischen Milizen, aber
die vornehmeren Gefangenen wurden ohne Loesegeld entlassen und man gab die
Hoffnung nicht auf, dass der Kriegsdruck der aristokratischen Partei in der
Stadt das Uebergewicht geben und damit den Frieden herbeifuehren werde. Die
Ursache dieser Zurueckhaltung war, dass die Roemer die Stadt nicht dem
Epeirotenkoenig in die Arme treiben wollten. Die Absichten desselben auf Italien
waren kein Geheimnis mehr. Schon war eine tarentinische Gesandtschaft zu Pyrrhos
gegangen und unverrichteter Sache zurueckgekehrt; der Koenig hatte mehr begehrt,
als sie zu bewilligen Vollmacht hatte. Man musste sich entscheiden. Dass die
Buergerwehr vor den Roemern nur wegzulaufen verstand, davon hatte man sich
sattsam ueberzeugt; es blieb nur die Wahl zwischen Frieden mit Rom, den die
Roemer unter billigen Bedingungen zu bewilligen fortwaehrend bereit waren, und
Vertrag mit Pyrrhos auf jede dem Koenig gutduenkende Bedingung, das heisst die
Wahl zwischen Unterwerfung unter die roemische Obermacht oder unter die Tyrannis
eines griechischen Soldaten. Die Parteien hielten in der Stadt sich fast die
Waage; endlich blieb die Oberhand der Nationalpartei, wobei ausser dem wohl
gerechtfertigten Motiv, sich, wenn einmal ueberhaupt einem Herrn, lieber einem
Griechen als Barbaren zu eigen zu geben, auch noch die Furcht der Demagogen
mitwirkte, dass Rom trotz seiner jetzigen, durch die Umstaende erzwungenen
Maessigung bei geeigneter Gelegenheit nicht saeumen werde, Rache fuer die von
dem Tarentiner Poebel veruebten Schaendlichkeiten zu nehmen. Die Stadt schloss
also mit Pyrrhos ab. Er erhielt den Oberbefehl ueber die Truppen der Tarentiner
und der uebrigen gegen Rom unter Waffen stehenden Italioten; ferner das Recht,
in Tarent Besatzung zu halten. Dass die Stadt die Kriegskosten trug, versteht
sich von selbst. Pyrrhos versprach dagegen, in Italien nicht laenger als noetig
zu bleiben, vermutlich unter dem stillschweigenden Vorbehalt, die Zeit, waehrend
welcher er dort noetig sein werde, nach eigenem Ermessen festzustellen. Dennoch
waere ihm die Beute fast unter den Haenden entschluepft. Waehrend die
tarentinischen Gesandten - ohne Zweifel die Haeupter der Kriegspartei - in
Epeiros abwesend waren, schlug in der von den Roemern jetzt hart gedraengten
Stadt die Stimmung um; schon war der Oberbefehl dem Agis, einem roemisch
Gesinnten uebertragen, als die Rueckkehr der Gesandten mit dem abgeschlossenen
Traktat in Begleitung von Pyrrhos' vertrautem Minister Kineas die Kriegspartei
wieder ans Ruder brachte. Bald fasste eine festere Hand die Zuegel und machte
dem klaeglichen Schwanken ein Ende. Noch im Herbst 473 (281) landete Pyrrhos'
General Milon mit 3000 Epeiroten und besetzte die Zitadelle der Stadt; ihm
folgte zu Anfang des Jahres 474 (280) nach einer stuermischen, zahlreiche Opfer
fordernden Ueberfahrt der Koenig selbst. Er fuehrte nach Tarent ein
ansehnliches, aber buntgemischtes Heer, teils bestehend aus den Haustruppen, den
Molossern, Thesprotiern, Chaonern, Ambrakioten, teils aus dem makedonischen
Fussvolk und der thessalischen Reiterei, die Koenig Ptolemaeos von Makedonien
vertragsmaessig ihm ueberlassen, teils aus aetolischen, akarnanischen,
athamanischen Soeldnern; im ganzen zaehlte man 20000 Phalangiten, 2000
Bogenschuetzen, 500 Schleuderer, 3000 Reiter und 20 Elefanten, also nicht viel
weniger, als dasjenige Heer betragen hatte, mit dem Alexander fuenfzig Jahre
zuvor den Hellespont ueberschritt.
Die Angelegenheiten der Koalition standen nicht zum besten, als der Koenig
kam. Zwar hatte der roemische Konsul, sowie er die Soldaten Milons anstatt der
tarentinischen Miliz sich gegenueber aufziehen sah, den Angriff auf Tarent
aufgegeben und sich nach Apulien zurueckgezogen; aber mit Ausnahme des Gebietes
von Tarent beherrschten die Roemer so gut wie ganz Italien. Nirgends in
Unteritalien hatte die Koalition eine Armee im Felde, und auch in Oberitalien
hatten die Etrusker, die allein noch in Waffen standen, in dem letzten Feldzuge
(473 281) nichts als Niederlagen erlitten. Die Verbuendeten hatten, ehe der
Koenig zu Schiff ging, ihm den Oberbefehl ueber ihre saemtlichen Truppen
uebertragen und ein Heer von 350000 Mann zu Fuss und 20000 Reiter ins Feld
stellen zu koennen erklaert; zu diesen grossen Worten bildete die Wirklichkeit
einen unerfreulichen Kontrast. Das Heer, dessen Oberbefehl man Pyrrhos
uebertragen, war noch erst zu schaffen, und vorlaeufig standen dazu
hauptsaechlich nur Tarents eigene Hilfsquellen zu Gebot. Der Koenig befahl die
Anwerbung eines italischen Soeldnerheeres mit tarentinischem Gelde und hob die
dienstfaehigen Leute aus der Buergerschaft zum Kriegsdienst aus. So aber hatten
die Tarentiner den Vertrag nicht verstanden. Sie hatten gemeint, den Sieg wie
eine andere Ware fuer ihr Geld sich gekauft zu haben; es war eine Art
Kontraktbruch, dass der Koenig sie zwingen wollte, sich ihn selber zu erfechten.
Je mehr die Buergerschaft anfangs nach Milons Eintreffen sich gefreut hatte, des
laestigen Postendienstes los zu sein, desto unwilliger stellte man jetzt sich
unter die Fahnen des Koenigs; den Saeumigen musste mit Todesstrafe gedroht
werden. Jetzt gab der Ausgang bei allen der Friedenspartei Recht, und es wurden
sogar mit Rom Verbindungen angeknuepft oder schienen doch angeknuepft zu werden.
Pyrrhos, auf solchen Widerstand vorbereitet, behandelte die Stadt fortan wie
eine eroberte: die Soldaten wurden in die Haeuser einquartiert, die
Volksversammlungen und die zahlreichen Kraenzchen (syssitia) suspendiert, das
Theater geschlossen, die Promenaden gesperrt, die Tore mit epeirotischen Wachen
besetzt. Eine Anzahl der fuehrenden Maenner wurden als Geiseln ueber das Meer
gesandt; andere entzogen sich dem gleichen Schicksal durch die Flucht nach Rom.
Diese strengen Massregeln waren notwendig, da es schlechterdings unmoeglich war,
sich in irgendeinem Sinn auf die Tarentiner zu verlassen; erst jetzt konnte der
Koenig, gestuetzt auf den Besitz der wichtigen Stadt, die Operationen im Felde
beginnen.
Auch in Rom wusste man sehr wohl, welchem Kampf man entgegenging. Um vor
allem die Treue der Bundesgenossen, das heisst der Untertanen zu sichern,
erhielten die unzuverlaessigen Staedte Besatzung und wurden die Fuehrer der
Partei der Unabhaengigkeit, wo es notwendig schien, festgesetzt oder
hingerichtet, so zum Beispiel eine Anzahl Mitglieder des praenestinischen
Senats. Fuer den Krieg selbst wurden grosse Anstrengungen gemacht; es ward eine
Kriegssteuer ausgeschrieben, von allen Untertanen und Bundesgenossen das volle
Kontingent eingemahnt, ja die eigentlich von der Dienstpflicht befreiten
Proletarier unter die Waffen gerufen. Ein roemisches Heer blieb als Reserve in
der Hauptstadt. Ein zweites rueckte unter dem Konsul Tiberius Coruncanius in
Etrurien ein und trieb Volci und Volsinii zu Paaren. Die Hauptmacht war
natuerlich nach Unteritalien bestimmt; man beschleunigte so viel als moeglich
ihren Abmarsch, um Pyrrhos noch in der Gegend von Tarent zu erreichen und ihn zu
hindern, die Samniten und die uebrigen gegen Rom in Waffen stehenden
sueditalischen Aufgebote mit seinen Truppen zu vereinigen. Einen vorlaeufigen
Damm gegen das Umsichgreifen des Koenigs sollten die roemischen Besatzungen
gewaehren, die in den Griechenstaedten Unteritaliens lagen. Indes die Meuterei
der in Rhegion liegenden Truppe - es war eine der aus den kampanischen
Untertanen Roms ausgehobenen Legionen unter einem kampanischen Hauptmann Decius
- entriss den Roemern diese wichtige Stadt, ohne sie doch Pyrrhos in die Haende
zu geben. Wenn einerseits bei diesem Militaeraufstand der Nationalhass der
Kampaner gegen die Roemer unzweifelhaft mitwirkte, so konnte anderseits Pyrrhos,
der zu Schirm und Schutz der Hellenen ueber das Meer gekommen war, unmoeglich
die Truppe in den Bund aufnehmen, welche ihre rheginischen Wirte in den Haeusern
niedergemacht hatte; und so blieb sie fuer sich, im engen Bunde mit ihren Stamm-
und Frevelgenossen, den Mamertinern, das heisst den kampanischen Soeldnern des
Agathokles, die das gegenueberliegende Messana in aehnlicher Weise gewonnen
hatten, und brandschatzte und verheerte auf eigene Rechnung die umliegenden
Griechenstaedte, so Kroton, wo sie die roemische Besatzung niedermachte, und
Kaulonia, das sie zerstoerte. Dagegen gelang es den Roemern, durch ein schwaches
Korps, das an die lucanische Grenze rueckte, und durch die Besatzung von Venusia
die Lucaner und Samniten an der Vereinigung mit Pyrrhos zu hindern, waehrend die
Hauptmacht, wie es scheint vier Legionen, also mit der entsprechenden Zahl von
Bundestruppen mindestens 50000 Mann stark, unter dem Konsul Publius Laevinus
gegen Pyrrhos marschierte. Dieser hatte sich zur Deckung der tarentinischen
Kolonie Herakleia zwischen dieser Stadt und Pandosia ^2 mit seinen eigenen und
den tarentinischen Truppen aufgestellt (474 280). Die Roemer erzwangen unter
Deckung ihrer Reiterei den Uebergang ueber den Siris und eroeffneten die
Schlacht mit einem hitzigen und gluecklichen Reiterangriff; der Koenig, der
seine Reiter selber fuehrte, stuerzte und die griechischen Reiter, durch das
Verschwinden des Fuehrers in Verwirrung gebracht, raeumten den feindlichen
Schwadronen das Feld. Indes Pyrrhos stellte sich an die Spitze seines Fussvolks,
und von neuem begann ein entscheidenderes Treffen. Siebenmal trafen die Legionen
und die Phalanx im Stoss aufeinander und immer noch stand der Kampf. Da fiel
Megakles, einer der besten Offiziere des Koenigs, und weil er an diesem heissen
Tage die Ruestung des Koenigs getragen hatte, glaubte das Heer zum zweitenmal,
dass der Koenig gefallen sei; die Reihen wurden unsicher, schon meinte Laevinus
den Sieg in der Hand zu haben und warf seine saemtliche Reiterei den Griechen in
die Flanke. Aber Pyrrhos, entbloessten Hauptes durch die Reihen des Fussvolks
schreitend, belebte den sinkenden Mut der Seinigen. Gegen die Reiter wurden die
bis dahin zurueckgehaltenen Elefanten vorgefuehrt; die Pferde scheuten vor
ihnen, die Soldaten wussten den gewaltigen Tieren nicht beizukommen und wandten
sich zur Flucht. Die zersprengten Reiterhaufen, die nachsetzenden Elefanten
loesten endlich auch die geschlossenen Glieder des roemischen Fussvolks, und die
Elefanten, im Verein mit der trefflichen thessalischen Reiterei, richteten ein
grosses Blutbad unter den Fluechtenden an. Haette nicht ein tapferer roemischer
Soldat, Gaius Minucius, der erste Hastat der vierten Legion, einen der Elefanten
verwundet und dadurch die verfolgenden Truppen in Verwirrung gebracht, so waere
das roemische Heer aufgerieben worden; so gelang es, den Rest der roemischen
Truppen ueber den Siris zurueckzufuehren. Ihr Verlust war gross: 7000 Roemer
wurden tot oder verwundet von den Siegern auf der Walstatt gefunden, 2000
gefangen eingebracht; die Roemer selbst gaben, wohl mit Einschluss der vom
Schlachtfeld zurueckgebrachten Verwundeten, ihren Verlust an auf 15000 Mann.
Aber auch Pyrrhos' Heer hatte nicht viel weniger gelitten; gegen 4000 seiner
besten Soldaten bedeckten das Schlachtfeld und mehrere seiner tuechtigsten
Obersten waren gefallen. Erwaegend, dass sein Verlust hauptsaechlich auf die
altgedienten Leute traf, die bei weitem schwerer zu ersetzen waren als die
roemische Landwehr, und dass er den Sieg nur der Ueberraschung durch den
Elefantenangriff verdankte, die sich nicht oft wiederholen liess, mag der Koenig
wohl, strategischer Kritiker wie er war, spaeterhin diesen Sieg einer Niederlage
aehnlich genannt haben; wenn er auch nicht so toericht war, wie die roemischen
Poeten nachher gedichtet haben, in der Aufschrift des von ihm in Tarent
aufgestellten Weihgeschenkes diese Selbstkritik dem Publikum mitzuteilen.
Politisch kam zunaechst wenig darauf an, welche Opfer der Sieg gekostet hatte;
vielmehr war der Gewinn der ersten Schlacht gegen die Roemer fuer Pyrrhos ein
unschaetzbarer Erfolg. Sein Feldherrntalent hatte auch auf diesem neuen
Schlachtfeld sich glaenzend bewaehrt, und wenn irgend etwas, musste der Sieg von
Herakleia dem hinsiechenden Bunde der Italiker Einigkeit und Energie einhauchen.
Aber auch die unmittelbaren Ergebnisse des Sieges waren ansehnlich und
nachhaltig. Lucanien war fuer die Roemer verloren; Laevinus zog die dort
stehenden Truppen an sich und ging nach Apulien. Die Brettier, Lucaner, Samniten
vereinigten sich ungehindert mit Pyrrhos. Mit Ausnahme von Rhegion, das unter
dem Druck der kampanischen Meuterer schmachtete, fielen die Griechenstaedte
saemtlich dem Koenig zu, ja Lokri lieferte ihm freiwillig die roemische
Besatzung aus; von ihm waren sie ueberzeugt, und mit Recht, dass er sie den
Italikern nicht preisgeben werde. Die Sabeller und Griechen also traten zu
Pyrrhos ueber; aber weiter wirkte der Sieg auch nicht. Unter den Latinern zeigte
sich keine Neigung, der roemischen Herrschaft, wie schwer sie auch lasten
mochte, mit Hilfe eines fremden Dynasten sich zu entledigen. Venusia, obgleich
jetzt rings von Feinden umschlossen, hielt unerschuetterlich fest an Rom. Den am
Siris Gefangenen, deren tapfere Haltung der ritterliche Koenig durch die
ehrenvollste Behandlung vergalt, bot er nach griechischer Sitte an, in sein Heer
einzutreten; allein er erfuhr, dass er nicht mit Soeldnern focht, sondern mit
einem Volke. Nicht einer, weder Roemer noch Latiner, nahm bei ihm Dienste.
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2 Bei dem heutigen Anglona; nicht zu verwechseln mit der bekannteren Stadt
gleichen Namens in der Gegend von Cosenza.
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Pyrrhos bot den Roemern Frieden an. Er war ein zu einsichtiger Militaer, um
das Missliche seiner Stellung zu verkennen, und ein zu gewiegter Staatsmann, um
nicht denjenigen Augenblick, der ihm die guenstigste Stellung gewaehrte,
rechtzeitig zum Friedensschluss zu benutzen. Jetzt hoffte er unter dem ersten
Eindruck der gewaltigen Schlacht, es in Rom durchsetzen zu koennen, dass die
griechischen Staedte in Italien frei wuerden und zwischen ihnen und Rom eine
Reihe Staaten zweiten und dritten Ranges als abhaengige Verbuendete der neuen
griechischen Macht ins Leben traeten; denn darauf gingen seine Forderungen:
Entlassung aller griechischen Staedte - also namentlich der kampanischen und
lucanischen - aus der roemischen Botmaessigkeit und Rueckgabe des den Samniten,
Dauniern, Lucanern, Brettiern abgenommenen Gebiets, das heisst namentlich
Aufgabe von Luceria und Venusia. Konnte ein weiterer Kampf mit Rom auch
schwerlich vermieden werden, so war es doch wuenschenswert, diesen erst zu
beginnen, wenn die westlichen Hellenen unter einem Herrn vereinigt, Sizilien
gewonnen, vielleicht Afrika erobert war.
Mit solchen Instruktionen versehen, begab sich Pyrrhos' vertrauter
Minister, der Thessalier Kineas, nach Rom. Der gewandte Unterhaendler, den seine
Zeitgenossen dem Demosthenes verglichen, soweit sich dem Staatsmann der Rhetor,
dem Volksfuehrer der Herrendiener vergleichen laesst, hatte Auftrag, die
Achtung, die der Sieger von Herakleia fuer seine Besiegten in der Tat empfand,
auf alle Weise zur Schau zu tragen, den Wunsch des Koenigs, selber nach Rom zu
kommen, zu erkennen zu geben, durch die im Munde des Feindes so wohlklingende
Lob- und durch ernste Schmeichelrede, gelegentlich auch durch wohlangebrachte
Geschenke die Gemueter zu des Koenigs Gunsten zu stimmen, kurz, alle Kuenste der
Kabinettspolitik, wie sie an den Hoefen von Alexandreia und Antiocheia erprobt
waren, gegen die Roemer zu versuchen. Der Senat schwankte; manchen erschien es
der Klugheit gemaess, einen Schritt zurueck zu tun und abzuwarten, bis der
gefaehrliche Gegner sich weiter verwickelt haben oder nicht mehr sein wuerde.
Indes der greise und blinde Konsular Appius Claudius (Zensor 442 312, Konsul
447, 458 307, 296), der seit langem sich von den Staatsgeschaeften
zurueckgezogen hatte, aber in diesem entscheidenden Augenblick sich in den Senat
fuehren liess, hauchte die ungebrochene Energie einer gewaltigen Natur mit
seinen Flammenworten dem juengeren Geschlecht in die Seele. Man antwortete dem
Koenig das stolze Wort, das hier zuerst vernommen und seitdem Staatsgrundsatz
ward, dass Rom nicht unterhandle, solange auswaertige Truppen auf italischem
Gebiet staenden, und das Wort wahr zu machen, wies man den Gesandten sofort aus
der Stadt. Der Zweck der Sendung war verfehlt und der gewandte Diplomat, statt
mit seiner Redekunst Effekt zu machen, hatte vielmehr durch diesen maennlichen
Ernst nach so schwerer Niederlage sich selber imponieren lassen - er erklaerte
daheim, dass in dieser Stadt jeder Buerger ihm erschienen sei wie ein Koenig;
freilich, der Hofmann hatte ein freies Volk zu Gesicht bekommen.
Pyrrhos, der waehrend dieser Verhandlungen in Kampanien eingerueckt war,
brach auf die Nachricht von ihrem Abbruch sogleich auf gegen Rom, um den
Etruskern die Hand zu reichen, die Bundesgenossen Roms zu erschuettern, die
Stadt selber zu bedrohen. Aber die Roemer liessen sich so wenig schrecken wie
gewinnen. Auf den Ruf des Heroldes, "an die Stelle der Gefallenen sich
einschreiben zu lassen", hatte gleich nach der Schlacht von Herakleia die junge
Mannschaft sich scharenweise zur Aushebung gedraengt; mit den beiden
neugebildeten Legionen und dem aus Lucanien zurueckgezogenen Korps folgte
Laevinus, staerker als vorher, dem Marsch des Koenigs; er deckte gegen denselben
Capua und vereitelte dessen Versuche, mit Neapel Verbindungen anzuknuepfen. So
straff war die Haltung der Roemer, dass ausser den unteritalischen Griechen kein
namhafter Bundesstaat es wagte, vom roemischen Buendnis abzufallen. Da wandte
Pyrrhos sich gegen Rom selbst. Durch die reiche Landschaft, deren bluehenden
Zustand er mit Bewunderung schaute, zog er gegen Fregellae, das er
ueberrumpelte, erzwang den Uebergang ueber den Liris und gelangte bis nach
Anagnia, das nicht mehr als acht deutsche Meilen von Rom entfernt ist. Kein Heer
warf sich ihm entgegen; aber ueberall schlossen die Staedte Latiums ihm die
Tore, und gemessenen Schrittes folgte von Kampanien aus Laevinus ihm nach,
waehrend von Norden der Konsul Tiberius Coruncanius, der soeben mit den
Etruskern durch einen rechtzeitigen Friedensschluss sich abgefunden hatte, eine
zweite roemische Armee heranfuehrte und in Rom selbst die Reserve unter dem
Diktator Gnaeus Domitius Calvinus sich zum Kampfe fertig machte. Dagegen war
nichts auszurichten; dem Koenig blieb nichts uebrig als umzukehren. Eine
Zeitlang stand er noch in Kampanien den vereinigten Heeren der beiden Konsuln
untaetig gegenueber; aber es bot sich keine Gelegenheit, einen Hauptschlag
auszufuehren. Als der Winter herankam, raeumte der Koenig das feindliche Gebiet
und verteilte seine Truppen in die befreundeten Staedte; er selbst nahm
Winterquartier in Tarent. Hierauf stellten auch die Roemer ihre Operationen ein;
das Heer bezog Standquartiere bei Firmum im Picenischen, wo auf Befehl des
Senats die am Siris geschlagenen Legionen den Winter hindurch zur Strafe unter
Zelten kampierten.
So endigte der Feldzug des Jahres 474 (280). Der Sonderfriede, den Etrurien
im entscheidenden Augenblick mit Rom abgeschlossen hatte, und des Koenigs
unvermuteter Rueckzug, der die hochgespannten Hoffnungen der italischen
Bundesgenossen gaenzlich taeuschte, wogen zum grossen Teil den Eindruck des
Sieges von Herakleia auf. Die Italiker beschwerten sich ueber die Lasten des
Krieges, namentlich ueber die schlechte Mannszucht der bei ihnen einquartierten
Soeldner, und der Koenig, muede des kleinlichen Gezaenks und des unpolitischen
wie unmilitaerischen Gehabens seiner Bundesgenossen, fing an zu ahnen, dass die
Aufgabe, die ihm zugefallen war, trotz aller taktischen Erfolge politisch
unloesbar sein moege. Die Ankunft einer roemischen Gesandtschaft, dreier
Konsulate, darunter der Sieger von Thurii, Gaius Fabricius, liess einen
Augenblick wieder die Friedenshoffnungen bei ihm erwachen; allein es zeigte sich
bald, dass sie nur Vollmacht hatte, wegen Loesung oder Auswechselung der
Gefangenen zu unterhandeln. Pyrrhos schlug diese Forderung ab, allein er
entliess zur Feier der Saturnalien saemtliche Gefangene auf ihr Ehrenwort; dass
sie es hielten und dass der roemische Gesandte einen Bestechungsversuch abwies,
hat man in der Folgezeit in unschicklichster und mehr fuer die Ehrlosigkeit der
spaeteren als die Ehrenhaftigkeit der frueheren Zeit bezeichnender Weise
gefeiert.
Mit dem Fruehjahr 475 (279) ergriff Pyrrhos abermals die Offensive und
rueckte in Apulien ein, wohin das roemische Heer ihm entgegenkam. In der
Hoffnung durch einen entscheidenden Sieg die roemische Symmachie in diesen
Landschaften zu erschuettern, bot der Koenig eine zweite Schlacht an und die
Roemer verweigerten sie nicht. Bei Ausculum (Ascoli di Puglia) trafen beide
Heere aufeinander. Unter Pyrrhos' Fahnen fochten ausser seinen epeirotischen und
makedonischen Truppen die italischen Soeldner, die Buergerwehr - die sogenannten
Weissschilde - von Tarent und die verbuendeten Lucaner, Brettier und Samniten,
zusammen 70000 Mann zu Fuss, davon 16000 Griechen und Epeiroten, ueber 8000
Reiter und 19 Elefanten. Mit den Roemern standen an diesem Tage die Latiner,
Kampaner, Volsker, Sabiner, Umbrer, Marruciner, Paeligner, Frentaner und
Arpaner; auch sie zaehlten ueber 70000 Mann zu Fuss, darunter 20000 roemische
Buerger, und 8000 Reiter. Beide Teile hatten in ihrem Heerwesen Aenderungen
vorgenommen. Pyrrhos, mit scharfem Soldatenblick die Vorzuege der roemischen
Manipularordnung erkennend, hatte auf den Fluegeln die lange Front seiner
Phalangen vertauscht mit einer der Kohortenstellung nachgebildeten
unterbrochenen Aufstellung in Faehnlein und, vielleicht nicht minder aus
politischen wie aus militaerischen Gruenden, zwischen die Abteilungen seiner
eigenen Leute die tarentinischen und samnitischen Kohorten eingeschoben; im
Mitteltreffen allein stand die epeirotische Phalanx in geschlossener Reihe. Die
Roemer fuehrten zur Abwehr der Elefanten eine Art Streitwagen heran, aus denen
Feuerbecken an eisernen Stangen hervorragten und auf denen bewegliche, zum
Herablassen eingerichtete und in Eisenstachel endende Maste befestigt waren -
gewissermassen das Vorbild der Enterbruecken, die im Ersten Punischen Krieg eine
so grosse Rolle spielen sollten.
Nach dem griechischen Schlachtbericht, der minder parteiisch scheint als
der uns auch vorliegende roemische, waren die Griechen am ersten Tage im
Nachteil, da sie weder dazu gelangten, an den schroffen und sumpfigen
Flussufern, wo sie gezwungen wurden, das Gefecht anzunehmen, ihre Linie zu
entwickeln, noch Reiterei und Elefanten ins Gefecht zu bringen. Am zweiten Tage
kam dagegen Pyrrhos den Roemern in der Besetzung des durchschnittenen Terrains
zuvor und erreichte so ohne Verlust die Ebene, wo er seine Phalanx ungestoert
entfalten konnte. Vergeblich stuerzten sich die Roemer verzweifelten Muts mit
ihren Schwertern auf die Sarissen; die Phalanx stand unerschuetterlich jedem
Angriff von vorn, doch vermochte auch sie es nicht, die roemischen Legionen zum
Weichen zu bringen. Erst als die zahlreiche Bedeckung der Elefanten die auf den
roemischen Streitwagen fechtende Mannschaft durch Pfeile und Schleudersteine
vertrieben und der Bespannung die Straenge zerschnitten hatte und nun die
Elefanten gegen die roemische Linie anprallten, kam dieselbe ins Schwanken. Das
Weichen der Bedeckungsmannschaft der roemischen Wagen gab das Signal zur
allgemeinen Flucht, die indes nicht sehr zahlreiche Opfer kostete, da das nahe
Lager die Verfolgten aufnahm. Dass waehrend des Haupttreffens ein von der
roemischen Hauptmacht abgesondertes arpanisches Korps das schwach besetzte
epeirotische Lager angegriffen und in Brand gesteckt habe, meldet nur der
roemische Schlachtbericht; wenn es aber auch richtig ist, so haben doch die
Roemer auf alle Faelle mit Unrecht behauptet, dass die Schlacht unentschieden
geblieben sei. Beide Berichte stimmen vielmehr darin ueberein, dass das
roemische Heer ueber den Fluss zurueckging und Pyrrhos im Besitz des
Schlachtfeldes blieb. Die Zahl der Gefallenen war nach dem griechischen Berichte
auf roemischer Seite 6000, auf griechischer 3505 ^3; unter den Verwundeten war
der Koenig selbst, dem ein Wurfspiess den Arm durchbohrt hatte, waehrend er wie
immer im dichtesten Getuemmel kaempfte. Wohl war es ein Sieg, den Pyrrhos
erfochten hatte, aber es waren unfruchtbare Lorbeeren; als Feldherrn wie als
Soldaten machte der Sieg dem Koenig Ehre, aber seine politischen Zwecke hat er
nicht gefoerdert. Pyrrhos bedurfte eines glaenzenden Erfolges, der das roemische
Heer aufloeste und den schwankenden Bundesgenossen die Gelegenheit und den
Anstoss zum Parteiwechsel gab; da aber die roemische Armee und die roemische
Eidgenossenschaft ungebrochen geblieben und das griechische Heer, das nichts war
ohne seinen Feldherrn, durch dessen Verwundung auf laengere Zeit angefesselt
ward, musste er wohl den Feldzug verloren geben und in die Winterquartiere
gehen, die der Koenig in Tarent, die Roemer diesmal in Apulien nahmen. Immer
deutlicher offenbarte es sich, dass militaerisch die Hilfsquellen des Koenigs
den roemischen ebenso nachstanden, wie politisch die lose und widerspenstige
Koalition den Vergleich nicht aushielt mit der festgegruendeten roemischen
Symmachie. Wohl konnte das Ueberraschende und Gewaltige in der griechischen
Kriegfuehrung, das Genie des Feldherrn noch einen Sieg mehr wie die von
Herakleia und Ausculum erfechten, aber jeder neue Sieg vernutzte die Mittel zu
weiteren Unternehmungen und es war klar, dass die Roemer schon jetzt sich als
die Staerkeren fuehlten und den endlichen Sieg mit mutiger Geduld erharrten.
Dieser Krieg war nicht das feine Kunstspiel, wie die griechischen Fuersten es
uebten und verstanden; an der vollen und gewaltigen Energie der Landwehr
zerschellten alle strategischen Kombinationen. Pyrrhos fuehlte, wie die Dinge
standen; ueberdruessig seiner Siege und seine Bundesgenossen verachtend, harrte
er nur aus, weil die militaerische Ehre ihm vorschrieb, Italien nicht zu
verlassen, bevor er seine Schutzbefohlenen vor den Barbaren gesichert haben
wuerde. Es war bei seinem ungeduldigen Naturell vorauszusetzen, dass er den
ersten Vorwand ergreifen wuerde, um der laestigen Pflicht sich zu entledigen;
und die Veranlassung, sich von Italien zu entfernen, boten bald die sizilischen
Angelegenheiten ihm dar.
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^3 Diese Zahlen scheinen glaubwuerdig. Der roemische Bericht gibt, wohl an
Toten und Verwundeten, fuer jede Seite 15000 Mann an, ein spaeterer sogar auf
roemischer 5000, auf griechischer 20000 Tote. Es mag das hier Platz finden um an
einem der seltenen Beispiele, wo Kontrolle moeglich ist, die fast ausnahmslose
Unglaubwuerdigkeit der Zahlenangaben zu zeigen, in denen die Luege bei den
Annalisten lawinenartig anschwillt.
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Nach Agathokles' Tode (465 289) fehlte es den sizilischen Griechen an jeder
leitenden Macht. Waehrend in den einzelnen hellenischen Staedten unfaehige
Demagogen und unfaehige Tyrannen einander abloesten, dehnten die Karthager, die
alten Herren der Westspitze, ihre Herrschaft ungestoert aus. Nachdem Akragas
ihnen erlegen war, glaubten sie die Zeit gekommen, um zu dem seit Jahrhunderten
im Auge behaltenen Ziel endlich den letzten Schritt zu tun und die ganze Insel
unter ihre Botmaessigkeit zu bringen: sie wandten sich zum Angriff auf Syrakus.
Die Stadt, die einst mit ihren Heeren und Flotten Karthago den Besitz der Insel
streitig gemacht hatte, war durch den inneren Hader und die Schwaeche des
Regiments so tief herabgekommen, dass sie ihre Rettung suchen musste in dem
Schutz ihrer Mauern und in auswaertiger Hilfe; und niemand konnte diese
gewaehren als Koenig Pyrrhos. Pyrrhos war des Agathokles Tochtermann, sein Sohn,
der damals sechzehnjaehrige Alexander, des Agathokles Enkel, beide in jeder
Beziehung die natuerlichen Erben der hochfliegenden Plaene des Herrn von
Syrakus; und wenn es mit der Freiheit doch zu Ende war, konnte Syrakus Ersatz
darin finden, die Hauptstadt eines westhellenischen Reiches zu sein. So trugen
die Syrakusaner gleich den Tarentinern und unter aehnlichen Bedingungen dem
Koenig Pyrrhos freiwillig die Herrschaft entgegen (um 475 279), und durch eine
seltene Fuegung der Dinge schien sich alles zu vereinigen zum Gelingen der
grossartigen, zunaechst auf den Besitz von Tarent und Syrakus gebauten Plaene
des Epeirotenkoenigs.
Freilich war die naechste Folge von dieser Vereinigung der italischen und
sizilischen Griechen unter eine Hand, dass auch die Gegner sich enger
zusammenschlossen. Karthago und Rom verwandelten ihre alten Handelsvertraege
jetzt in ein Offensiv- und Defensivbuendnis gegen Pyrrhos (475 279), dessen
Bedingungen dahin lauteten, dass, wenn Pyrrhos roemisches oder karthagisches
Gebiet betrete, der nicht angegriffene Teil dem angegriffenen auf dessen Gebiet
Zuzug leisten und die Hilfstruppen selbst besolden solle; dass in solchem Falle
Karthago die Transportschiffe zu stellen und auch mit der Kriegsflotte den
Roemern beizustehen sich verpflichte, doch solle deren Bemannung nicht gehalten
sein, zu Lande fuer die Roemer zu fechten; dass endlich beide Staaten sich das
Wort gaeben, keinen Sonderfrieden mit Pyrrhos zu schliessen. Der Zweck des
Vertrages war auf roemischer Seite, einen Angriff auf Tarent moeglich zu machen
und Pyrrhos von der Heimat abzuschneiden, was beides ohne Mitwirkung der
punischen Flotte nicht ausfuehrbar war, auf seiten der Karthager, den Koenig in
Italien festzuhalten, um ihre Absichten auf Syrakus ungestoert ins Werk setzen
zu koennen ^4. Es lag also im Interesse beider Maechte, zunaechst sich des
Meeres zwischen Italien und Sizilien zu versichern. Eine starke karthagische
Flotte von 120 Segeln unter dem Admiral Mago ging von Ostia, wohin Mago sich
begeben zu haben scheint, um jenen Vertrag abzuschliessen, nach der sizilischen
Meerenge. Die Mamertiner, die fuer ihre Frevel gegen die griechische
Bevoelkerung Messanas die gerechte Strafe erwartete, wenn Pyrrhos in Sizilien
und Italien ans Regiment kam, schlossen sich eng an die Roemer und Karthager und
sicherten diesen die sizilische Seite des Passes. Gern haetten die Verbuendeten
auch Rhegion auf der gegenueberliegenden Kueste in ihre Gewalt gebracht; allein
verzeihen konnte Rom der kampanischen Besatzung unmoeglich, und ein Versuch der
vereinigten Roemer und Karthager, sich der Stadt mit gewaffneter Hand zu
bemaechtigen, schlug fehl. Von dort segelte die karthagische Flotte nach Syrakus
und blockierte die Stadt von der Seeseite, waehrend gleichzeitig ein starkes
phoenikisches Heer die Belagerung zu Lande begann (476 278). Es war hohe Zeit,
dass Pyrrhos in Syrakus erschien; aber freilich standen in Italien die
Angelegenheiten keineswegs so, dass er und seine Truppen dort entbehrt werden
konnten. Die beiden Konsuln des Jahres 476 (278) Gaius Fabricius Luscinus und
Quintus Aemilius Papus, beide erprobte Generale, hatten den neuen Feldzug
kraeftig begonnen, und obwohl bisher die Roemerin diesem Kriege nur Niederlagen
erlitten hatten, waren nicht sie es, sondern die Sieger, die sich ermattet
fuehlten und den Frieden herbeiwuenschten. Pyrrhos machte noch einen Versuch,
ein leidliches Abkommen zu erlangen. Der Konsul Fabricius hatte dem Koenig einen
Elenden zugesandt, der ihm den Antrag gemacht, gegen gute Bezahlung den Koenig
zu vergiften. Zum Dank gab der Koenig nicht bloss alle roemischen Gefangenen
ohne Loesegeld frei, sondern er fuehlte sich so hingerissen von dem Edelsinn
seiner tapferen Gegner, dass er zur Belohnung ihnen selber einen ungemein
billigen und guenstigen Frieden antrug. Kineas scheint noch einmal nach Rom
gegangen zu sein und Karthago ernstlich gefuerchtet zu haben, dass sich Rom zum
Frieden bequeme. Indes der Senat blieb fest und wiederholte seine fruehere
Antwort. Wollte der Koenig nicht Syrakus den Karthagern in die Haende fallen und
damit seinen grossen Plan sich zerstoeren lassen, so blieb ihm nichts anderes
uebrig, als seine italischen Bundesgenossen preiszugeben und sich vorlaeufig auf
den Besitz der wichtigsten Hafenstaedte, namentlich von Tarent und Lokri, zu
beschraenken. Vergebens beschworen ihn die Lucaner und Samniten, sie nicht im
Stich zu lassen; vergebens forderten die Tarentiner ihn auf, entweder seiner
Feldherrnpflicht nachzukommen oder die Stadt ihnen zurueckzugeben. Den Klagen
und Vorwuerfen setzte der Koenig Vertroestungen auf kuenftige bessere Zeiten
oder auch derbe Abweisung entgegen; Milon blieb in Tarent zurueck, des Koenigs
Sohn Alexander in Lokri und mit der Hauptmacht schiffte noch im Fruehjahr 476
(278) sich Pyrrhos in Tarent nach Syrakus ein.
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^4 Die spaeteren Roemer und mit ihnen die neueren geben dem Buendnis die
Wendung, als haetten die Roemer absichtlich vermieden, die karthagische Hilfe in
Italien anzunehmen. Das waere unvernuenftig gewesen, und die Tatsachen sprechen
dagegen. Dass Mago in Ostia nicht landete, erklaert sich nicht aus solcher
Vorsicht, sondern einfach daraus, dass Latium von Pyrrhos ganz und gar nicht
bedroht war und karthagischen Beistandes also nicht bedurfte; und vor Rhegion
kaempften die Karthager allerdings fuer Rom.
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Nach Pyrrhos' Abzug erhielten die Roemer freie Hand in Italien, wo niemand
ihnen auf offenem Felde zu widerstehen wagte und die Gegner ueberall sich
einschlossen in ihre Festen oder in ihre Waelder. Indes der Kampf ging nicht so
schnell zu Ende, wie man wohl gehofft haben mochte, woran teils die Natur dieses
Gebirgs- und Belagerungskrieges schuld war, teils wohl auch die Erschoepfung der
Roemer, von deren furchtbaren Verlusten das Sinken der Buergerrolle von 473
(281) auf 479 (275) um 17000 Koepfe zeugt. Noch im Jahre 476 (278) gelang es dem
Konsul Gaius Fabricius, die bedeutende tarentinische Pflanzstadt Herakleia zu
einem Sonderfrieden zu bringen, der ihr unter den guenstigsten Bedingungen
gewaehrt ward. Im Feldzug von 477 (277) schlug man sich in Samnium herum, wo ein
leichtsinnig unternommener Angriff auf die verschanzten Hoehen den Roemern viele
Leute kostete, und wandte sich alsdann nach dem suedlichen Italien, wo die
Lucaner und Brettier geschlagen wurden. Dagegen kam bei einem Versuch, Kroton zu
ueberrumpeln, Milon von Tarent aus den Roemern zuvor; die epeirotische Besatzung
machte alsdann sogar einen gluecklichen Ausfall gegen das belagernde Heer. Indes
gelang es endlich dem Konsul dennoch, dieselbe durch eine Kriegslist zum
Abmarsch zu bestimmen und der unverteidigten Stadt sich zu bemaechtigen (477
277). Wichtiger war es, dass die Lokrenser, die frueher die roemische Besatzung
dem Koenig ausgeliefert hatten, jetzt, den Verrat durch Verrat suehnend, die
epeirotische erschlugen; womit die ganze Suedkueste in den Haenden der Roemer
war mit Ausnahme von Rhegion und Tarent. Indes mit diesen Erfolgen war man im
wesentlichen doch wenig gefoerdert. Unteritalien selbst war laengst wehrlos;
Pyrrhos aber war nicht bezwungen, solange Tarent in seinen Haenden und ihm damit
die Moeglichkeit blieb, den Krieg nach Belieben wieder zu erneuern, und an die
Belagerung dieser Stadt konnten die Roemer nicht denken. Selbst davon abgesehen,
dass in dem durch Philipp von Makedonien und Demetrios den Belagerer
umgeschaffenen Festungskrieg die Roemer gegen einen erfahrenen und
entschlossenen griechischen Kommandanten im entschiedensten Nachteil waren,
bedurfte es dazu einer starken Flotte, und obwohl der karthagische Vertrag den
Roemern Unterstuetzung zur See verhiess, so standen doch Karthagos eigene
Angelegenheiten in Sizilien durchaus nicht so, dass es diese haette gewaehren
koennen.
Pyrrhos' Landung auf der Insel, welche trotz der karthagischen Flotte
ungehindert erfolgt war, hatte dort mit einem Schlage die Lage der Dinge
veraendert. Er hatte Syrakus sofort entsetzt, alle freien Griechenstaedte in
kurzer Zeit in seiner Hand vereinigt und als Haupt der sikeliotischen
Konfoederation den Karthagern fast ihre saemtlichen Besitzungen entrissen. Kaum
vermochten mit Hilfe der damals auf dem Mittelmeer ohne Nebenbuhler herrschenden
karthagischen Flotte sich die Karthager in Lilybaeon, die Mamertiner in Messana,
und auch hier unter steten Angriffen, zu behaupten. Unter solchen Umstaenden
waere in Gemaessheit des Vertrags von 475 (279) viel eher Rom im Fall gewesen,
den Karthagern auf Sizilien Beistand zu leisten, als Karthago mit seiner Flotte
den Roemern Tarent erobern zu helfen; ueberhaupt aber war man eben von keiner
Seite sehr geneigt, dem Bundesgenossen die Macht zu sichern oder gar zu
erweitern. Karthago hatte den Roemern die Hilfe erst angeboten, als die
wesentliche Gefahr vorueber war; diese ihrerseits hatten nichts getan, den Abzug
des Koenigs aus Italien, den Sturz der karthagischen Macht in Sizilien zu
verhindern. Ja in offener Verletzung der Vertraege hatte Karthago sogar dem
Koenig einen Sonderfrieden angetragen und gegen den ungestoerten Besitz von
Lilybaeon sich erboten, auf die uebrigen sizilischen Besitzungen zu verzichten,
sogar dem Koenig Geld und Kriegsschiffe zur Verfuegung zu stellen, natuerlich
zur Ueberfahrt nach Italien und zur Erneuerung des Krieges gegen Rom. Indes es
war einleuchtend, dass mit dem Besitz von Lilybaeon und der Entfernung des
Koenigs die Stellung der Karthager auf der Insel ungefaehr dieselbe geworden
waere, wie sie vor Pyrrhos' Landung gewesen war; sich selbst ueberlassen waren
die griechischen Staedte ohnmaechtig und das verlorene Gebiet leicht
wiedergewonnen. So schlug Pyrrhos den nach zwei Seiten hin perfiden Antrag aus
und ging daran, sich selber eine Kriegsflotte zu erbauen. Nur Unverstand und
Kurzsichtigkeit haben dies spaeter getadelt; es war vielmehr ebenso notwendig
als mit den Mitteln der Insel leicht durchzufuehren. Abgesehen davon, dass der
Herr von Ambrakia, Tarent und Syrakus nicht ohne Seemacht sein konnte, bedurfte
er der Flotte, um Lilybaeon zu erobern, um Tarent zu schuetzen, um Karthago
daheim anzugreifen, wie es Agathokles, Regulus, Scipio vor- und nachher mit so
grossem Erfolg getan. Nie stand Pyrrhos seinem Ziele naeher als im Sommer 478
(276), wo er Karthago gedemuetigt vor sich sah, Sizilien beherrschte und mit
Tarents Besitz einen festen Fuss in Italien behauptete, und wo die
neugeschaffene Flotte, die alle diese Erfolge zusammenknuepfen, sichern und
steigern sollte, zur Abfahrt fertig im Hafen von Syrakus lag.
Die wesentliche Schwaeche von Pyrrhos' Stellung beruhte auf seiner
fehlerhaften inneren Politik. Er regierte Sizilien wie er Ptolemaeos hatte in
Aegypten herrschen sehen; er respektierte die Gemeindeverfassungen nicht, setzte
seine Vertrauten zu Amtleuten ueber die Staedte wann und auf so lange es ihm
gefiel, gab anstatt der einheimischen Geschworenen seine Hofleute zu Richtern,
sprach Konfiskationen, Verbannungen, Todesurteile nach Gutduenken aus und selbst
ueber diejenigen, die seine Ueberkunft nach Sizilien am lebhaftesten betrieben
hatten, legte Besatzungen in die Staedte und beherrschte Sizilien nicht als der
Fuehrer des Nationalbundes, sondern als Koenig. Mochte er dabei nach
orientalisch-hellenistischen Begriffen sich ein guter und weiser Regent zu sein
duenken und auch wirklich sein, so ertrugen doch die Griechen diese Verpflanzung
des Diadochensystems nach Syrakus mit aller Ungeduld einer in langer
Freiheitsagonie aller Zucht entwoehnten Nation; sehr bald duenkte das
karthagische Joch dem toerichten Volk ertraeglicher als das neue
Soldatenregiment. Die bedeutendsten Staedte knuepften mit den Karthagern, ja mit
den Mamertinern Verbindungen an; ein starkes karthagisches Heer wagte wieder,
sich auf der Insel zu zeigen und, ueberall von den Griechen unterstuetzt, machte
es reissende Fortschritte. Zwar in der Schlacht, die Pyrrhos ihm lieferte, war
das Glueck wie immer mit dem "Adler"; allein es hatte sich bei dieser
Gelegenheit offenbart, wie die Stimmung auf der Insel war und was kommen konnte
und musste, wenn der Koenig sich entfernte.
Zu diesem ersten und wesentlichsten Fehler fuegte Pyrrhos einen zweiten: er
ging mit der Flotte statt nach Lilybaeon nach Tarent. Augenscheinlich musste er,
eben bei der Gaerung in den Gemuetern der Sikelioten, vor allen Dingen erst von
dieser Insel die Karthager ganz verdraengt und damit den Unzufriedenen den
letzten Rueckhalt abgeschnitten haben, ehe er nach Italien sich wenden durfte;
hier war nichts zu versaeumen, denn Tarent war ihm sicher genug und an den
uebrigen Bundesgenossen, nachdem sie einmal aufgegeben waren, jetzt wenig
gelegen. Es ist begreiflich, dass sein Soldatensinn ihn trieb, den nicht sehr
ehrenvollen Abzug vom Jahre 476 (278) durch eine glaenzende Wiederkehr
auszutilgen und dass ihm das Herz blutete, wenn er die Klagen der Lucaner und
Samniten vernahm. Allein Aufgaben, wie sie Pyrrhos sich gestellt hatte, koennen
nur geloest werden von eisernen Naturen, die das Mitleid und selbst das
Ehrgefuehl zu beherrschen vermoegen; und eine solche war Pyrrhos nicht.
Die verhaengnisvolle Einschiffung fand statt gegen das Ende des Jahres 478
(276). Unterwegs hatte die neue syrakusanische Flotte mit der karthagischen ein
heftiges Gefecht zu bestehen und buesste darin eine betraechtliche Anzahl
Schiffe ein. Die Entfernung des Koenigs und die Kunde von diesem ersten Unfall
genuegten zum Sturz des sikeliotischen Reiches; auf sie hin weigerten alle
Staedte dem abwesenden Koenig Geld und Truppen und der glaenzende Staat brach
schneller noch als er entstanden war wiederum zusammen, teils weil der Koenig
selbst die Treue und Liebe, auf der jedes Gemeinwesen ruht, in den Herzen seiner
Untertanen untergraben hatte, teils weil es dem Volk an der Hingebung fehlte,
zur Rettung der Nationalitaet auf vielleicht nur kurze Zeit der Freiheit zu
entsagen. Damit war Pyrrhos' Unternehmen gescheitert, der Plan seines Lebens
ohne Aussicht dahin; er ist fortan ein Abenteurer, der es fuehlt, dass er viel
gewesen und nichts mehr ist, der den Krieg nicht mehr als Mittel zum Zwecke
fuehrt, sondern, um in wildem Wuerfelspiel sich zu betaeuben und womoeglich im
Schlachtgetuemmel einen Soldatentod zu finden. An der italischen Kueste
angelangt, begann der Koenig mit einem Versuch, sich Rhegions zu bemaechtigen,
aber mit Hilfe der Mamertiner schlugen die Kampaner den Angriff ab, und in dem
hitzigen Gefecht vor der Stadt ward der Koenig selbst verwundet, indem er einen
feindlichen Offizier vom Pferde hieb. Dagegen ueberrumpelte er Lokri, dessen
Einwohner die Niedermetzelung der epeirotischen Besatzung schwer buessten, und
pluenderte den reichen Schatz des Persephonetempels daselbst, um seine leere
Kasse zu fuellen. So gelangte er nach Tarent, angeblich mit 20000 Mann zu Fuss
und 3000 Reitern. Aber es waren nicht mehr die erprobten Veteranen von vordem
und nicht mehr begruessten die Italiker in ihnen ihre Retter; das Vertrauen und
die Hoffnung, damit man den Koenig fuenf Jahre zuvor empfing, waren gewichen,
den Verbuendeten Geld und Mannschaft ausgegangen. Den schwer bedraengten
Samniten, in deren Gebiet die Roemer 478/79 (276/75) ueberwintert hatten, zu
Hilfe rueckte der Koenig im Fruehjahr 479 (275) ins Feld und zwang bei Benevent
auf dem Arusinischen Felde den Konsul Manius Curius zur Schlacht, bevor er sich
mit seinem von Lucanien heranrueckenden Kollegen vereinigen konnte. Aber die
Heeresabteilung, die den Roemern in die Flanke zu fallen bestimmt war, verirrte
sich waehrend des Nachtmarsches in den Waeldern und blieb im entscheidenden
Augenblick aus; und nach heftigem Kampf entschieden auch hier wieder die
Elefanten die Schlacht, aber diesmal fuer die Roemer, indem sie, von den zur
Bedeckung des Lagers aufgestellten Schuetzen in Verwirrung gebracht, auf ihre
eigenen Leute sich warfen. Die Sieger besetzten das Lager; in ihre Haende fielen
1300 Gefangene und vier Elefanten - die ersten, die Rom sah, ausserdem eine
unermessliche Beute, aus deren Erloes spaeter in Rom der Aquaedukt, welcher das
Aniowasser von Tibur nach Rom fuehrte, gebaut ward. Ohne Truppen, um das Feld zu
halten, und ohne Geld sandte Pyrrhos an seine Verbuendeten, die ihm zur
Ausruestung nach Italien gesteuert hatten, die Koenige von Makedonien und Asien;
aber auch in der Heimat fuerchtete man ihn nicht mehr und schlug die Bitte ab.
Verzweifelnd an dem Erfolg gegen Rom und erbittert durch diese Weigerungen liess
Pyrrhos Besatzung in Tarent und ging selber noch im selben Jahre (479 275) heim
nach Griechenland, wo eher noch als bei dem stetigen und gemessenen Gang der
italischen Verhaeltnisse sich dem verzweifelten Spieler eine Aussicht eroeffnen
mochte. In der Tat gewann er nicht bloss schnell zurueck, was von seinem Reiche
war abgerissen worden, sondern er griff noch einmal und nicht ohne Erfolg nach
der makedonischen Krone. Allein an Antigonos Gonatas' ruhiger und umsichtiger
Politik und mehr noch an seinem eigenen Ungestuem und der Unfaehigkeit, den
stolzen Sinn zu zaehmen, scheiterten auch seine letzten Plaene; er gewann noch
Schlachten, aber keinen dauernden Erfolg mehr und fand sein Ende in einem
elenden Strassengefecht im peloponnesischen Argos (482 272).
In Italien ist der Krieg zu Ende mit der Schlacht bei Benevent; langsam
verenden die letzten Zuckungen der nationalen Partei. Zwar so lange der
Kriegsfuerst, dessen maechtiger Arm es gewagt hatte, dem Schicksal in die Zuegel
zu fallen, noch unter den Lebenden war, hielt er, wenngleich abwesend, gegen Rom
die feste Burg von Tarent. Mochte auch nach des Koenigs Entfernung in der Stadt
die Friedenspartei die Oberhand gewinnen, Milon, der fuer Pyrrhos darin den
Befehl fuehrte, wies ihre Anmutungen ab und liess die roemisch gesinnten
Staedter in dem Kastell, das sie im Gebiet von Tarent sich errichtet hatten, auf
ihre eigene Hand mit Rom Frieden schliessen, wie es ihnen beliebte, ohne darum
seine Tore zu oeffnen. Aber als nach Pyrrhos' Tode eine karthagische Flotte in
den Hafen einlief und Milon die Buergerschaft im Begriff sah, die Stadt an die
Karthager auszuliefern, zog er es vor, dem roemischen Konsul Lucius Papirius die
Burg zu uebergeben (482 272) und damit fuer sich und die Seinigen freien Abzug
zu erkaufen. Fuer die Roemer war dies ein ungeheurer Gluecksfall. Nach den
Erfahrungen, die Philipp vor Perinth und Byzanz, Demetrios vor Rhodos, Pyrrhos
vor Lilybaeon gemacht hatten, laesst sich bezweifeln, ob die damalige Strategik
ueberhaupt imstande war, eine wohlbefestigte und wohlverteidigte und von der See
her zugaengliche Stadt zur Uebergabe zu zwingen; und welche Wendung haetten die
Dinge nehmen moegen, wenn Tarent das in Italien fuer die Phoeniker geworden
waere, was in Sizilien Lilybaeon fuer sie gewesen war! Indes das Geschehene war
nicht zu aendern. Der karthagische Admiral, da er die Burg in den Haenden der
Roemer sah, erklaerte, nur vor Tarent erschienen zu sein, um dem Vertrage
gemaess den Bundesgenossen bei der Belagerung der Stadt Hilfe zu leisten, und
ging unter Segel nach Afrika; und die roemische Gesandtschaft, welche wegen der
versuchten Okkupation von Tarent Aufklaerung zu fordern und Beschwerde zu
fuehren nach Karthago gesandt ward, brachte nichts zurueck als die feierliche
und eidliche Bekraeftigung dieser angeblichen bundesfreundlichen Absicht, wobei
man denn auch in Rom vorlaeufig sich beruhigte. Die Tarentiner erhielten,
vermutlich durch Vermittlung ihrer Emigrierten, die Autonomie von den Roemern
zurueck; aber Waffen und Schiffe mussten ausgeliefert und die Mauern
niedergerissen werden.
In demselben Jahre, in dem Tarent roemisch ward, unterwarfen sich endlich
auch die Samniten, Lucaner und Brettier, welche letztere die Haelfte des
eintraeglichen und fuer den Schiffbau wichtigen Silawaldes abtreten mussten.
Endlich traf auch die seit zehn Jahren in Rhegion hausende Bande die Strafe
fuer den gebrochenen Fahneneid wie fuer den Mord der rheginischen Buergerschaft
und der Besatzung von Kroton. Es war zugleich die allgemeine Sache der Hellenen
gegen die Barbaren, welche Rom hier vertrat; der neue Herr von Syrakus, Hieron,
unterstuetzte darum auch die Roemer vor Rhegion durch Sendung von Lebensmitteln
und Zuzug und machte gleichzeitig einen mit der roemischen Expedition gegen
Rhegion kombinierten Angriff auf deren Stamm- und Schuldgenossen in Sizilien,
die Mamertiner in Messana. Die Belagerung der letzteren Stadt zog sich sehr in
die Laenge; dagegen wurde Rhegion, obwohl auch hier die Meuterer hartnaeckig und
lange sich wehrten, im Jahre 484 (270) von den Roemern erstuermt, was von der
Besatzung uebrig war, in Rom auf offenem Markte gestaeupt und enthauptet, die
alten Einwohner aber zurueckgerufen und soviel moeglich in ihr Vermoegen wieder
eingesetzt. So war im Jahre 484 (270) ganz Italien zur Untertaenigkeit gebracht.
Nur die hartnaeckigsten Gegner Roms, die Samniten, setzten trotz des offiziellen
Friedensschlusses noch als "Raeuber" den Kampf fort, sodass sogar im Jahre 485
(269) noch einmal beide Konsuln gegen sie geschickt werden mussten. Aber auch
der hochherzigste Volksmut, die tapferste Verzweiflung gehen einmal zu Ende;
Schwert und Galgen brachten endlich auch den samnitischen Bergen die Ruhe.
Zur Sicherung dieser ungeheuren Erwerbungen wurde wiederum eine Reihe von
Kolonien angelegt: in Lucanien Paestum und Cosa (481 273), als Zwingburgen fuer
Samnium Beneventum (486 268) und Aesernia (um 491 263), als Vorposten gegen die
Gallier Ariminum (486 268), in Picenum Firmum (um 490 264) und die
Buergerkolonie Castrum novum; die Fortfuehrung der grossen Suedchaussee, welche
an der Festung Benevent eine neue Zwischenstation zwischen Capua und Venusia
erhielt, bis zu den Haefen von Tarent und Brundisium und die Kolonisierung des
letzteren Seeplatzes, den die roemische Politik zum Nebenbuhler und Nachfolger
des tarentinischen Emporiums sich ausersehen hatte, wurden vorbereitet. Die
neuen Festungs- und Strassenanlagen veranlassten noch einige Kriege mit den
kleinen Voelkerschaften, deren Gebiet durch dieselben geschmaelert ward, den
Picentern (485, 486 269, 268), von denen eine Anzahl in die Gegend von Salernum
verpflanzt ward, den Sallentinern um Brundisium (487, 488 267, 266), den
umbrischen Sassinaten (487, 488 267, 266), welche letzte nach der Austreibung
der Senonen das Gebiet von Ariminum besetzt zu haben scheinen. Durch diese
Anlagen ward die Herrschaft Roms ueber das unteritalische Binnenland und die
ganze italische Ostkueste vom Ionischen Meer bis zur keltischen Grenze
ausgedehnt.
Bevor wir die politische Ordnung darstellen, nach der das also geeinigte
Italien von Rom aus regiert ward, bleibt es noch uebrig, auf die
Seeverhaeltnisse im vierten und fuenften Jahrhundert einen Blick zu werfen. Es
waren in dieser Zeit wesentlich Syrakus und Karthago, die um die Herrschaft in
den westlichen Gewaessern miteinander rangen; im ganzen ueberwog trotz der
grossen Erfolge, welche Dionysios (348-389 406-365), Agathokles (437-465 317-
289) und Pyrrhos (476-478 278-276) voruebergehend zur See erlangten, doch hier
Karthago und sank Syrakus mehr und mehr zu einer Seemacht zweiten Ranges herab.
Mit Etruriens Bedeutung zur See war es voellig vorbei; die bisher etruskische
Insel Korsika kam, wenn nicht gerade in den Besitz, doch unter die maritime
Suprematie der Karthager. Tarent, das eine Zeitlang noch eine Rolle gespielt
hatte, ward durch die roemische Okkupation gebrochen. Die tapferen Massalioten
behaupteten sich wohl in ihren eigenen Gewaessern; aber in die Vorgaenge auf den
italischen griffen sie nicht wesentlich ein. Die uebrigen Seestaedte kamen kaum
noch ernstlich in Betracht.
Rom selber entging dem gleichen Schicksal nicht; in seinen eigenen
Gewaessern herrschten ebenfalls fremde Flotten. Wohl war es Seestadt von Haus
aus und ist in der Zeit seiner Frische seinen alten Traditionen niemals so
untreu geworden, dass es die Kriegsmarine gaenzlich vernachlaessigt haette, und
nie so toericht gewesen, bloss Kontinentalmacht sein zu wollen. Latium lieferte
zum Schiffbau die schoensten Staemme, welche die geruehmten unteritalischen bei
weitem uebertrafen, und die fortdauernd in Rom unterhaltenen Docks beweisen
allein schon, dass man dort nie darauf verzichtet hat, eine eigene Flotte zu
besitzen. Indes waehrend der gefaehrlichen Krisen, welche die Vertreibung der
Koenige, die inneren Erschuetterungen in der roemisch-latinischen
Eidgenossenschaft und die ungluecklichen Kriege gegen die Etrusker und die
Kelten ueber Rom brachten, konnten die Roemer sich um den Stand der Dinge auf
dem Mittelmeer nur wenig bekuemmern, und bei der immer entschiedener
hervortretenden Richtung der roemischen Politik auf Unterwerfung des italischen
Kontinents verkuemmerte die Seemacht. Es ist bis zum Ende des vierten
Jahrhunderts (ca. 350) kaum von latinischen Kriegsschiffen die Rede, ausser dass
auf einem roemischen das Weihgeschenk aus der veientischen Beute nach Delphi
gesandt ward (360 394). Die Antiaten freilich fuhren fort, ihren Handel mit
bewaffneten Schiffen und also auch gelegentlich das Piratengewerbe zu betreiben
und der "tyrrhenische Korsar" Postumius, den Timoleon um 415 (339) aufbrachte,
koennte allerdings ein Antiate gewesen sein; aber unter den Seemaechten jener
Zeit zaehlten sie schwerlich mit und waere es der Fall gewesen, so wuerde bei
der Stellung Antiums zu Rom darin fuer Rom nichts weniger als ein Vorteil
gelegen haben. Wie weit es um das Jahr 400 (ca. 350) mit dem Verfall der
roemischen Seemacht gekommen war, zeigt die Auspluenderung der latinischen
Kuesten durch eine griechische, vermutlich sizilische Kriegsflotte im Jahre 405
(349), waehrend zugleich keltische Haufen das latinische Land brandschatzend
durchzogen. Das Jahr darauf (406 348), und ohne Zweifel unter dem unmittelbaren
Eindruck dieser bedenklichen Ereignisse, schlossen die roemische Gemeinde und
die Phoeniker von Karthago, beiderseits fuer sich und die abhaengigen
Bundesgenossen, einen Handels- und Schiffahrtsvertrag, die aelteste roemische
Urkunde, von der der Text, freilich nur in griechischer Uebersetzung, auf uns
gekommen ist ^5. Die Roemer mussten darin sich verpflichten, die libysche Kueste
westlich vom Schoenen Vorgebirge (Cap Bon), Notfaelle ausgenommen, nicht zu
befahren; dagegen erhielten sie freien Verkehr gleich den einheimischen auf
Sizilien, soweit dies karthagisch war, und in Afrika und Sardinien wenigstens
das Recht, gegen den unter Zuziehung der karthagischen Beamten festgestellten
und von der karthagischen Gemeinde garantierten Kaufpreis ihre Waren abzusetzen.
Den Karthagern scheint wenigstens in Rom, vielleicht in ganz Latium freier
Verkehr zugestanden zu sein, nur machten sie sich anheischig, die botmaessigen
latinischen Gemeinden nicht zu vergewaltigen, auch, wenn sie als Feinde den
latinischen Boden betreten wuerden, dort nicht Nachtquartier zu nehmen - also
ihre Seeraeuberzuege nicht in das Binnenland auszudehnen - noch gar Festungen im
latinischen Lande anzulegen. Wahrscheinlich in dieselbe Zeit gehoert auch der
oben schon erwaehnte Vertrag zwischen Rom und Tarent, von dessen Entstehungszeit
nur berichtet wird, dass er laengere Zeit vor 472 (282) abgeschlossen ward;
durch denselben verpflichteten sich die Roemer, gegen welche Zusicherungen
tarentinischerseits wird nicht gesagt, die Gewaesser oestlich vom Lakinischen
Vorgebirge nicht zu befahren, wodurch sie also voellig vom oestlichen Becken des
Mittelmeeres ausgeschlossen wurden.
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^5 Die Nachweisung, dass die bei Polybios (3, 22) mitgeteilte Urkunde nicht
dem Jahre 245 (509), sondern dem Jahre 406 (348) angehoert, ist in der
Roemischen Chronologie bis auf Caesar. 2. Aufl. Berlin 1859, S. 320f., gegeben
worden.
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Es waren dies Niederlagen so gut wie die an der Allia, und auch der
roemische Senat scheint sie als solche empfunden und die guenstige Wendung, die
die italischen Verhaeltnisse bald nach dem Abschluss der demuetigenden Vertraege
mit Karthago und Tarent fuer Rom nahmen, mit aller Energie benutzt zu haben, um
die gedrueckte maritime Stellung zu verbessern. Die wichtigsten Kuestenstaedte
wurden mit roemischen Kolonien belegt: der Hafen von Caere, Pyrgi, dessen
Kolonisierung wahrscheinlich in diese Zeit faellt; ferner an der Westkueste
Antium im Jahre 415 (339); Tarracina im Jahre 425 (329), die Insel Pontia 441
(313), womit, da Ardea und Circeii bereits frueher Kolonisten empfangen hatten,
alle namhaften Seeplaetze im Gebiet der Rutuler und Volsker latinische oder
Buergerkolonien geworden waren; weiter im Gebiet der Aurunker Minturnae und
Sinuessa im Jahre 459 (295), im lucanischen Paestum und Cosa im Jahre 481 (273),
und am adriatischen Litoral Sena gallica und Castrum novum um das Jahr 471
(283), Ariminum im Jahre 486 (268), wozu noch die gleich nach der Beendigung des
Pyrrhischen Krieges erfolgte Besetzung von Brundisium hinzukommt. In der
groesseren Haelfte dieser Ortschaften, den Buerger- oder Seekolonien ^6, war die
junge Mannschaft vom Dienst in den Legionen befreit und lediglich bestimmt, die
Kuesten zu ueberwachen. Die gleichzeitige wohlueberlegte Bevorzugung der
unteritalischen Griechen vor ihren sabellischen Nachbarn, namentlich der
ansehnlichen Gemeinden Neapolis, Rhegion, Lokri, Thurii, Herakleia, und deren
gleichartige und unter gleichartigen Bedingungen gewaehrte Befreiung vom Zuzug
zum Landheer vollendete das um die Kuesten Italiens gezogene roemische Netz.
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^6 Es waren dies Pyrgi, Ostia, Antium, Tarracina, Minturnae, Sinuessa, Sena
gallica und Castrum novum.
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Aber mit einer staatsmaennischen Sicherheit, von welcher die folgenden
Generationen haetten lernen koennen, erkannten es die leitenden Maenner des
roemischen Gemeinwesens, dass alle diese Kuestenbefestigungen und
Kuestenbewachungen unzulaenglich bleiben mussten, wenn nicht die Kriegsmarine
des Staats wieder auf einen achtunggebietenden Fuss gebracht ward. Einen
gewissen Grund dazu legte schon nach der Unterwerfung von Antium (416 338) die
Abfuehrung der brauchbaren Kriegsgaleeren in die roemischen Docks; die
gleichzeitige Verfuegung indes, dass die Antiaten sich alles Seeverkehrs zu
enthalten haetten ^7, charakterisiert mit schneidender Deutlichkeit, wie
ohnmaechtig damals die Roemer noch zur See sich fuehlten und wie voellig ihre
Seepolitik noch aufging in der Okkupierung der Kuestenplaetze. Als sodann die
sueditalischen Griechenstaedte, zuerst 428 (326) Neapel, in die roemische
Klientel eintraten, machten die Kriegsschiffe, welche jede dieser Staedte sich
verpflichtete, den Roemern als bundesmaessige Kriegshilfe zu stellen, zu einer
roemischen Flotte wenigstens wieder einen Anfang. Im Jahre 443 (311) wurden
weiter infolge eines eigens deswegen gefassten Buergerschaftsschlusses zwei
Flottenherren (duoviri navales) ernannt, und diese roemische Seemacht wirkte im
Samnitischen Kriege mit bei der Belagerung von Nuceria. Vielleicht gehoert
selbst die merkwuerdige Sendung einer roemischen Flotte von 25 Segeln zur
Gruendung einer Kolonie auf Korsika, welcher Theophrastos in seiner um 446 (308)
geschriebenen Pflanzengeschichte gedenkt, dieser Zeit an. Wie wenig aber mit
allem dem unmittelbar erreicht war, zeigt der im Jahre 448 (306) erneuerte
Vertrag mit Karthago. Waehrend die Italien und Sizilien betreffenden
Bestimmungen des Vertrages von 406 (348) unveraendert blieben, wurde den Roemern
ausser der Befahrung der oestlichen Gewaesser jetzt weiter die frueher
gestattete des Atlantischen Meers, sowie der Handelsverkehr mit den Untertanen
Karthagos in Sardinien und Afrika, endlich wahrscheinlich auch die Festsetzung
auf Korsika ^8 untersagt, sodass nur das karthagische Sizilien und Karthago
selbst ihrem Handel geoeffnet blieben. Man erkennt hier die mit der Ausdehnung
der roemischen Kuestenherrschaft steigende Eifersucht der herrschenden Seemacht:
sie zwang die Roemer, sich ihrem Prohibitivsystem zu fuegen, sich von den
Produktionsplaetzen im Okzident und im Orient ausschliessen zu lassen - in
diesen Zusammenhang gehoert noch die Erzaehlung von der oeffentlichen Belohnung
des phoenikischen Schiffers, der ein in den Atlantischen Ozean ihm
nachsteuerndes roemisches Fahrzeug mit Aufopferung seines eigenen auf eine
Sandbank gefuehrt hatte - und ihre Schiffahrt auf den engen Raum des westlichen
Mittelmeers vertragsmaessig zu beschraenken, um nur ihre Kueste nicht der
Pluenderung preiszugeben und die alte und wichtige Handelsverbindung mit
Sizilien zu sichern. Die Roemer mussten sich fuegen; aber sie liessen nicht ab
von den Bemuehungen, ihr Seewesen aus seiner Ohnmacht zu reissen. Eine
durchgreifende Massregel in diesem Sinne war die Einsetzung der vier
Flottenquaestoren (quaestores classici) im Jahre 487 (267), von denen der erste
in Ostia, dem Seehafen der Stadt Rom, seinen Sitz erhielt, der zweite von Cales,
damals der Hauptstadt des roemischen Kampaniens, aus die kampanischen und
grossgriechischen, der dritte von Ariminum aus die transapenninischen Haefen zu
beaufsichtigen hatte; der Bezirk des vierten ist nicht bekannt. Diese neuen
staendigen Beamten waren zwar nicht allein, aber doch mitbestimmt, die Kuesten
zu ueberwachen und zum Schutze derselben eine Kriegsmarine zu bilden. Die
Absicht des roemischen Senats, die Selbstaendigkeit zur See wiederzugewinnen und
teils die maritimen Verbindungen Tarents abzuschneiden, teils den von Epeiros
kommenden Flotten das Adriatische Meer zu sperren, teils sich von der
karthagischen Suprematie zu emanzipieren, liegt deutlich zutage. Das schon
eroerterte Verhaeltnis zu Karthago waehrend des letzten italischen Krieges weist
davon die Spuren auf. Zwar zwang Koenig Pyrrhos die beiden grossen Staedte noch
einmal - es war das letzte Mal - zum Abschluss einer Offensivallianz; allein die
Lauigkeit und Treulosigkeit dieses Buendnisses, die Versuche der Karthager, sich
in Rhegion und Tarent festzusetzen, die sofortige Besetzung Brundisiums durch
die Roemer nach Beendigung des Krieges zeigen deutlich, wie sehr die
beiderseitigen Interessen schon sich einander stiessen.
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^7 Diese Angabe ist ebenso bestimmt (Liv. 8,14: interdictum mari Antiati
populo est) wie an sich glaubwuerdig; denn Antium war ja nicht bloss von
Kolonisten, sondern auch noch von der ehemaligen, in der Feindschaft gegen Rom
aufgenaehrten Buergerschaft bewohnt. Damit im Widerspruch stehen freilich die
griechischen Berichte, dass Alexander der Grosse (+ 431 323) und Demetrios der
Belagerer (+ 471 283) in Rom ueber antiatische Seeraeuber Beschwerde gefuehrt
haben sollen. Der erste aber ist mit dem ueber die roemische Gesandtschaft nach
Babylon gleichen Schlages und vielleicht gleicher Quelle. Demetrios dem
Belagerer sieht es eher aehnlich, dass er die Piraterie im Tyrrhenischen Meer,
das er nie mit Augen gesehen hat, durch Verordnung abschaffte, und undenkbar ist
es gerade nicht, dass die Antiaten auch als roemische Buerger ihr altes Gewerbe
noch trotz des Verbots unter der Hand eine Zeitlang fortgesetzt haben; viel wird
indes auch auf die zweite Erzaehlung nicht zu geben sein.
^8 Nach Servius (Aen. 4, 628) war in den roemisch-karthagischen Vertraegen
bestimmt, es solle kein Roemer karthagischen, kein Karthager roemischen Boden
betreten (vielmehr besetzen), Korsika aber zwischen beiden neutral bleiben (ut
neque Romani ad litora Carthaginiensium accederent neque Carthaginienses ad
litora Romanorum - Corsica esset media inter Romanos et Carthaginienses). Das
scheint hierher zu gehoeren und die Kolonisierung von Korsika eben durch diesen
Vertrag verhindert worden zu sein.
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Begreiflicherweise suchte Rom sich gegen Karthago auf die hellenischen
Seestaaten zu stuetzen. Mit Massalia bestand das alte enge
Freundschaftsverhaeltnis ununterbrochen fort. Das nach Veiis Eroberung von Rom
nach Delphi gesandte Weihgeschenk ward daselbst in dem Schatzhaus der
Massalioten aufbewahrt. Nach der Einnahme Roms durch die Kelten ward in Massalia
fuer die Abgebrannten gesammelt, wobei die Stadtkasse voranging; zur Vergeltung
gewaehrte dann der roemische Senat den massaliotischen Kaufleuten
Handelsbeguenstigungen und raeumte bei der Feier der Spiele auf dem Markt neben
der Senatorentribuene den Massalioten einen Ehrenplatz (graecostasis) ein. Eben
dahin gehoeren die um das Jahr 448 (306) mit Rhodos und nicht lange nachher mit
Apollonia, einer ansehnlichen Kaufstadt an der epeirotischen Kueste, von den
Roemern abgeschlossenen Handels- und Freundschaftsvertraege und vor allem die
fuer Karthago sehr bedenkliche Annaeherung, welche unmittelbar nach dem Ende des
Pyrrhischen Krieges zwischen Rom und Syrakus stattfand.
Wenn also die roemische Seemacht zwar mit der ungeheuren Entwicklung der
Landmacht auch nicht entfernt Schritt hielt und namentlich die eigene
Kriegsmarine der Roemer keineswegs war, was sie nach der geographischen und
kommerziellen Lage des Staates haette sein muessen, so fing doch auch sie an,
allmaehlich sich aus der voelligen Nichtigkeit, zu welcher sie um das Jahr 400
(354) herabgesunken war, wieder emporzuarbeiten; und bei den grossen
Hilfsquellen Italiens mochten wohl die Phoeniker mit besorgten Blicken diese
Bestrebungen verfolgen.
Die Krise ueber die Herrschaft auf den italischen Gewaessern nahte heran;
zu Lande war der Kampf entschieden. Zum erstenmal war Italien unter der
Herrschaft der roemischen Gemeinde zu einem Staat vereinigt. Welche politische
Befugnisse dabei die roemische Gemeinde den saemtlichen uebrigen italischen
entzog und in ihren alleinigen Besitz nahm, das heisst, welcher staatsrechtliche
Begriff mit dieser Herrschaft Roms zu verbinden ist, wird nirgends ausdruecklich
gesagt, und es mangelt selbst, in bezeichnender und klug berechneter Weise, fuer
diesen Begriff an einem allgemeingueltigen Ausdruck ^9. Nachweislich gehoerten
dazu nur das Kriegs- und Vertrags- und das Muenzrecht, so dass keine italische
Gemeinde einem auswaertigen Staat Krieg erklaeren oder mit ihm auch nur
verhandeln und kein Courantgeld schlagen durfte, dagegen jede von der roemischen
Gemeinde erlassene Kriegserklaerung und jeder von ihr abgeschlossene
Staatsvertrag von Rechtswegen alle uebrigen italischen Gemeinden mit band und
das roemische Silbergeld in ganz Italien gesetzlich gangbar ward; und es ist
wahrscheinlich, dass die formulierten Befugnisse der fuehrenden Gemeinde sich
nicht weiter erstreckten. Indes notwendig knuepften hieran tatsaechlich viel
weitergehende Herrschaftsrechte sich an.
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^9 Die Klausel, dass das abhaengige Volk sich verpflichtet, "die Hoheit des
roemischen freundlich gelten zu lassen" (maiestatem populi Romani comiter
conservare), ist allerdings die technische Bezeichnung dieser mildesten
Untertaenigkeitsform, aber wahrscheinlich erst in bedeutend spaeterer Zeit
aufgekommen (Cic. Balb. 16, 35). Auch die privatrechtliche Bezeichnung der
Klientel, so treffend sie eben in ihrer Unbestimmtheit das Verhaeltnis
bezeichnet (Dig. 49, 15, 7, 1), ist schwerlich in aelterer Zeit offiziell auf
dasselbe angewendet worden.
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Im einzelnen war das Verhaeltnis, in welchem die Italiker zu der fuehrenden
Gemeinde standen, ein hoechst ungleiches, und es sind in dieser Hinsicht, ausser
der roemischen Vollbuergerschaft, drei verschiedene Klassen von Untertanen zu
unterscheiden. jene selbst vor allem ward so weit ausgedehnt, als es irgend
moeglich war, ohne den Begriff eines staedtischen Gemeinwesens fuer die
roemische Kommune voellig aufzugeben. Das alte Buergergebiet war bis dahin
hauptsaechlich durch Einzelassignation in der Weise erweitert worden, dass das
suedliche Etrurien bis gegen Caere und Falerii, die den Hernikern entrissenen
Strecken am Sacco und am Anio, der groesste Teil der sabinischen Landschaft und
grosse Striche der ehemals volskischen, besonders die pomptinische Ebene in
roemisches Bauernland umgewandelt und meistenteils fuer deren Bewohner neue
Buergerbezirke eingerichtet waren. Dasselbe war sogar schon mit dem von Capua
abgetretenen Falernerbezirke am Volturnus geschehen. Alle diese ausserhalb Rom
domizilierten Buerger entbehrten eines eigenen Gemeinwesens und eigener
Verwaltung; auf dem assignierten Gebiet entstanden hoechstens Marktflecken (fora
et conciliabula). In nicht viel anderer Lage befanden sich die nach den oben
erwaehnten sogenannten Seekolonien entsandten Buerger, denen gleichfalls das
roemische Vollbuergerrecht verblieb und deren Selbstverwaltung wenig bedeutete.
Gegen den Schluss dieser Periode scheint die roemische Gemeinde damit begonnen
zu haben, den naechstliegenden Passivbuergergemeinden gleicher oder nah
verwandter Nationalitaet das Vollbuergerrecht zu gewaehren; welches
wahrscheinlich zuerst fuer Tusculum geschehen ist ^10, ebenso vermutlich auch
fuer die uebrigen Passivbuergergemeinden im eigentlichen Latium, dann am Ausgang
dieser Periode (486 268) auf die sabinischen Staedte erstreckt ward, die ohne
Zweifel damals schon wesentlich latinisiert waren und in dem letzten schweren
Krieg ihre Treue genuegend bewaehrt hatten. Diesen Staedten blieb die nach ihrer
frueheren Rechtsstellung ihnen zukommende beschraenkte Selbstverwaltung auch
nach ihrer Aufnahme in den roemischen Buergerverband; mehr aus ihnen als aus den
Seekolonien haben sich die innerhalb der roemischen Vollbuergerschaft
bestehenden Sondergemeinwesen und damit im Laufe der Zeit die roemische
Munizipalordnung herausgebildet. Hiernach wird die roemische Vollbuergerschaft
am Ende dieser Epoche sich noerdlich bis in die Naehe von Caere, oestlich bis an
den Apennin, suedlich bis nach Tarracina erstreckt haben, obwohl freilich von
einer eigentlichen Grenze hier nicht die Rede sein kann und teils eine Anzahl
Bundesstaedte latinischen Rechts, wie Tibur, Praeneste, Signia, Norba, Circeii,
sich innerhalb dieser Grenzen befanden, teils ausserhalb derselben die Bewohner
von Minturnae, Sinuessa, des falernischen Gebiets, der Stadt Sena Gallica und
anderer Ortschaften mehr, ebenfalls volles Buergerrecht besassen und roemische
Bauernfamilien vereinzelt oder in Doerfern vereinigt vermutlich schon jetzt
durch ganz Italien zerstreut sich fanden.
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^10 Dass Tusculum, wie es zuerst das Passivbuergerrecht erhielt, so auch
zuerst dies mit dem Vollbuergerrecht vertauschte, ist an sich wahrscheinlich,
und vermutlich wird in dieser, nicht in jener Beziehung die Stadt von Cicero
(Mut. 8, 19) municipium antiquissimum genannt.
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Unter den untertaenigen Gemeinden stehen die Passivbuerger (cives sine
suffragio), abgesehen von dem aktiven und passiven Wahlrecht, in Rechten und
Pflichten den Vollbuergern gleich. Ihre Rechtsstellung ward durch die
Beschluesse der roemischen Komitien und die fuer sie vom roemischen Praetor
erlassenen Normen geregelt, wobei indes ohne Zweifel die bisherigen Ordnungen
wesentlich zugrunde gelegt wurden. Recht sprach fuer sie der roemische Praetor
oder dessen jaehrlich in die einzelnen Gemeinden entsandte "Stellvertreter"
(praefecti). Den besser gestellten von ihnen, wie zum Beispiel der Stadt Capua,
blieb die Selbstverwaltung und damit der Fortgebrauch der Landessprache und die
eigenen Beamten, welche die Aushebung und die Schatzung besorgten. Den Gemeinden
schlechteren Rechts, wie zum Beispiel Caere, wurde auch die eigene Verwaltung
genommen, und es war dies ohne Zweifel die drueckendste unter den verschiedenen
Formen der Untertaenigkeit. Indes zeigt sich, wie oben bemerkt ward, am Ende
dieser Periode bereits das Bestreben, diese Gemeinden, wenigstens soweit sie
faktisch latinisiert waren, der Vollbuergerschaft einzuverleiben.
Die bevorzugteste und wichtigste Klasse unter den untertaenigen Gemeinden
war die der latinischen Staedte, welche an den von Rom inner- und selbst schon
ausserhalb Italien gegruendeten autonomen Gemeinden, den sogenannten latinischen
Kolonien ebenso zahlreichen als ansehnlichen Zuwachs erhielt und stetig durch
neue Gruendungen dieser Art sich vermehrte. Diese neuen Stadtgemeinden
roemischen Ursprungs, aber latinischen Rechts wurden immer mehr die eigentlichen
Stuetzen der roemischen Herrschaft ueber Italien. Es waren dies nicht mehr
diejenigen Latiner, mit denen am Regiller See und bei Trifanum gestritten worden
war - nicht jene alten Glieder des albischen Bundes, welche der Gemeinde Rom von
Haus aus sich gleich, wo nicht besser achteten und welche, wie die gegen
Praeneste zu Anfang des Pyrrhischen Krieges verfuegten furchtbar strengen
Sicherheitsmassregeln und die nachweislich lange noch fortzuckenden Reibungen
namentlich mit den Praenestinern beweisen, die roemische Herrschaft als schweres
Joch empfanden. Dies alte Latium war wesentlich entweder unter oder in Rom
aufgegangen und zaehlte nur noch wenige und mit Ausnahme von Praeneste und Tibur
durchgaengig unbedeutende politisch selbstaendige Gemeinden. Das Latium der
spaeteren republikanischen Zeit bestand vielmehr fast ausschliesslich aus
Gemeinden, die von Anbeginn an in Rom ihre Haupt- und Mutterstadt verehrt
hatten, die inmitten fremdsprachiger und anders gearteter Landschaften durch
Sprach-, Rechts- und Sittengemeinschaft an Rom geknuepft waren, die als kleine
Tyrannen der umliegenden Distrikte ihrer eigenen Existenz wegen wohl an Rom
halten mussten wie die Vorposten an der Hauptarmee, die endlich, infolge der
steigenden materiellen Vorteile des roemischen Buergertums, aus ihrer wenngleich
beschraenkten Rechtsgleichheit mit den Roemern immer noch einen sehr
ansehnlichen Gewinn zogen, wie ihnen denn zum Beispiel ein Teil der roemischen
Domaene zur Sondernutzung ueberwiesen zu werden pflegte und die Beteiligung an
den Verpachtungen und Verdingungen des Staats ihnen wie dem roemischen Buerger
offenstand. Voellig blieben allerdings auch hier die Konsequenzen der ihnen
gewaehrten Selbstaendigkeit nicht aus. Venusinische Inschriften aus der Zeit der
roemischen Republik und kuerzlich zum Vorschein gekommene beneventanische ^11
lehren, dass Venusia so gut wie Rom seine Plebs und seine Volkstribune gehabt
und dass die Oberbeamten von Benevent wenigstens um die Zeit des Hannibalischen
Krieges den Konsultitel gefuehrt haben. Beide Gemeinden gehoeren zu den
juengsten unter den latinischen Kolonien aelteren Rechts; man sieht, welche
Ansprueche um die Mitte des fuenften Jahrhunderts in denselben sich regten. Auch
diese sogenannten Latiner, hervorgegangen aus der roemischen Buergerschaft und
in jeder Beziehung sich ihr gleich fuehlend, fingen schon an, ihr
untergeordnetes Bundesrecht unwillig zu empfinden und nach voller
Gleichberechtigung zu streben. Deswegen war denn der Senat bemueht, diese
latinischen Gemeinden, wie wichtig sie immer fuer Rom waren, doch nach
Moeglichkeit in ihren Rechten und Privilegien herabzudruecken und ihre
bundesgenoessische Stellung in die der Untertaenigkeit insoweit umzuwandeln, als
dies geschehen konnte, ohne zwischen ihnen und den nichtlatinischen Gemeinden
Italiens die Scheidewand wegzuziehen. Die Aufhebung des Bundes der latinischen
Gemeinden selbst sowie ihrer ehemaligen vollstaendigen Gleichberechtigung und
der Verlust der wichtigsten denselben zustaendigen politischen Rechte ist schon
dargestellt worden; mit der vollendeten Unterwerfung Italiens geschah ein
weiterer Schritt und wurde der Anfang dazu gemacht, auch die bisher nicht
angetasteten individuellen Rechte des einzelnen latinischen Mannes, vor allem
die wichtige Freizuegigkeit, zu beschraenken. Fuer die im Jahre 486 (268)
gegruendete Gemeinde Ariminum und ebenso fuer alle spaeter konstituierten
autonomen Gemeinden wurde die Bevorzugung vor den uebrigen Untertanen
beschraenkt auf die privatrechtliche Gleichstellung ihrer und der roemischen
Gemeindebuerger im Handel und Wandel sowie im Erbrecht ^12. Vermutlich um
dieselbe Zeit ward die den bisher gegruendeten latinischen Gemeinden gewidmete
volle Freizuegigkeit, die Befugnis eines jeden ihrer Buerger, durch
Uebersiedelung nach Rom das volle Buergerrecht daselbst zu gewinnen, fuer die
spaeter eingerichteten latinischen Pflanzstaedte beschraenkt auf diejenigen
Personen, welche in ihrer Heimat zu dem hoechsten Gemeindeamt gelangt waren; nur
diesen blieb es gestattet, ihr koloniales Buergerrecht mit dem roemischen zu
vertauschen. Es erscheint hier deutlich die vollstaendige Umaenderung der
Stellung Roms. Solange Rom noch, wenn auch die erste, doch nur eine der vielen
italischen Stadtgemeinden war, wurde der Eintritt selbst in das unbeschraenkte
roemische Buergerrecht durchgaengig als ein Gewinn fuer die aufnehmende Gemeinde
betrachtet und die Gewinnung dieses Buergerrechts den Nichtbuergern auf alle
Weise erleichtert, ja oft als Strafe ihnen auferlegt. Seit aber die roemische
Gemeinde allein herrschte und die uebrigen alle ihr dienten, kehrte das
Verhaeltnis sich um: die roemische Gemeinde fing an, ihr Buergerrecht
eifersuechtig zu bewahren, und machte darum der alten vollen Freizuegigkeit ein
Ende; obwohl die Staatsmaenner dieser Zeit doch einsichtig genug waren,
wenigstens den Spitzen und Kapazitaeten der hoechstgestellten
Untertanengemeinden den Eintritt in das roemische Buergerrecht gesetzlich
offenzuhalten. Auch die Latiner also hatten es zu empfinden, dass Rom, nachdem
es hauptsaechlich durch sie sich Italien unterworfen hatte, jetzt ihrer nicht
mehr so wie bisher bedurfte.
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^11 V Cervio A. f. cosol dedicavit und lunonei Quiritei sacra. C. Falcilius
L. f. consol dedicavit.
^12 Nach Ciceros Zeugnis (Caecin. 35) gab Sulla den Volaterranern das
ehemalige Recht von Ariminum, das heisst, setzt der Redner hinzu, das Recht der
"zwoelf Kolonien", welche nicht die roemische Civitaet, aber volles Commercium
mit den Roemern hatten. Ueber wenige Dinge ist soviel verhandelt worden wie
ueber die Beziehung dieses Zwoelfstaedterechts; und doch liegt dieselbe nicht
fern. Es sind in Italien und im Cisalpinischen Gallien, abgesehen von einigen
frueh wieder verschwundenen, im ganzen vierunddreissig latinische Kolonien
gegruendet worden; die zwoelf juengsten derselben - Ariminum, Beneventum,
Firmum, Aesernia, Brundisium, Spoletium, Cremona, Placentia, Copia, Valentia,
Bononia, Aquileia - sind hier gemeint, und da Ariminum von ihnen die aelteste
und diejenige ist, fuer welche diese neue Ordnung zunaechst festgesetzt ward -
vielleicht zum Teil deswegen mit, weil dies die erste ausserhalb Italien
gegruendete roemische Kolonie war -, so heisst das Stadtrecht dieser Kolonien
richtig das ariminensische. Damit ist zugleich erwiesen, was schon aus anderen
Gruenden die hoechste Wahrscheinlichkeit fuer sich hatte, dass alle nach
Aquileias Gruendung in Italien (im weiteren Sinn) gestifteten Kolonien zu den
Buergerkolonien gehoerten.
Den Umfang der Rechtsschmaelerung der juengeren latinischen Staedte im
Gegensatz zu den aelteren vermoegen wir uebrigens nicht voellig zu bestimmen.
Wenn die Ehegemeinschaft, wie es nicht unwahrscheinlich, aber freilich nichts
weniger als ausgemacht ist (oben 1, 116; Diod. p. 590, 62. Frg. Vat. p. 130
Dind.), ein Bestandteil der urspruenglichen bundesgenoessischen Rechtsgleichheit
war, so ist sie jedenfalls den juengeren nicht mehr zugestanden worden.
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Das Verhaeltnis endlich der nichtlatinischen Bundesgemeinden unterlag
selbstverstaendlich den mannigfachsten Normen, wie eben der einzelne
Bundesvertrag sie festgesetzt hatte. Manche dieser ewigen Buendnisse, wie zum
Beispiel die der hernikischen Gemeinden, gingen ueber in voellige Gleichstellung
mit den latinischen. Andere, bei denen dies nicht der Fall war, wie die von
Neapel, Nola, Herakleia, gewaehrten verhaeltnismaessig sehr umfassende Rechte;
wieder andere, wie zum Beispiel die tarentinischen und die samnitischen
Vertraege, moegen sich der Zwingherrschaft genaehert haben.
Als allgemeine Regel kann wohl angenommen werden, dass nicht bloss die
latinische und hernikische, von denen es ueberliefert ist, sondern saemtliche
italische Voelkergenossenschaften, namentlich auch die samnitische und die
lucanische, rechtlich aufgeloest oder doch zur Bedeutungslosigkeit abgeschwaecht
wurden und durchschnittlich keiner italischen Gemeinde mit anderen italischen
die Verkehrs- oder Ehegemeinschaft oder gar das gemeinsame Beratschlagungs- und
Beschlussfassungsrecht zustand. Ferner wird, wenn auch in verschiedener Weise,
dafuer gesorgt worden sein, dass die Wehr- und Steuerkraft der saemtlichen
italischen Gemeinden der fuehrenden zur Disposition stand. Wenngleich auch
ferner noch die Buergermiliz einer- und die Kontingente "latinischen Namens"
anderseits als die wesentlichen und integrierenden Bestandteile des roemischen
Heeres angesehen wurden und ihm somit sein nationaler Charakter im ganzen
bewahrt blieb, so wurden doch nicht bloss die roemischen Passivbuerger zu
demselben mit herangezogen, sondern ohne Zweifel auch die nichtlatinischen
foederierten Gemeinden entweder, wie dies mit den griechischen geschah, zur
Stellung von Kriegsschiffen verpflichtet, oder, wie dies fuer die apulischen,
sabellischen und etruskischen auf einmal oder allmaehlich verordnet worden sein
muss, in das Verzeichnis der zuzugpflichtigen Italiker (formula togatorum)
eingetragen. Durchgaengig scheint dieser Zuzug eben wie der der latinischen
Gemeinden fest normiert worden zu sein, ohne dass doch die fuehrende Gemeinde
erforderlichenfalls verhindert gewesen waere, mehr zu fordern. Es lag hierin
zugleich eine indirekte Besteuerung, indem jede Gemeinde verpflichtet war, ihr
Kontingent selbst auszuruesten und zu besolden. Nicht ohne Absicht wurden darum
vorzugsweise die kostspieligsten Kriegsleistungen auf die latinischen oder
nichtlatinischen foederierten Gemeinden gewaelzt, die Kriegsmarine zum groessten
Teil durch die griechischen Staedte instand gehalten und bei dem Rossdienst die
Bundesgenossen, spaeterhin wenigstens, in dreifach staerkerem Verhaeltnis als
die roemische Buergerschaft angezogen, waehrend im Fussvolk der alte Satz, dass
das Bundesgenossenkontingent nicht zahlreicher sein duerfte als das Buergerheer,
noch lange Zeit wenigstens als Regel in Kraft blieb.
Das System, nach welchem dieser Bau im einzelnen zusammengefuegt und
zusammengehalten ward, laesst aus den wenigen auf uns gekommenen Nachrichten
sich nicht mehr feststellen. Selbst das Zahlenverhaeltnis, in welchem die drei
Klassen der Untertanenschaft zueinander und zu der Vollbuergerschaft standen,
ist nicht mehr auch nur annaehernd zu ermitteln ^13 und ebenso die geographische
Verteilung der einzelnen Kategorien ueber Italien nur unvollkommen bekannt. Die
bei diesem Bau zugrunde liegenden leitenden Gedanken liegen dagegen so offen
vor, dass es kaum noetig ist, sie noch besonders zu entwickeln. Vor allem ward,
wie gesagt, der unmittelbare Kreis der herrschenden Gemeinde teils durch
Ansiedelung der Vollbuerger, teils durch Verleihung des Passivbuergerrechts
soweit ausgedehnt, wie es irgend moeglich war, ohne die roemische Gemeinde, die
doch eine staedtische war und bleiben sollte, vollstaendig zu dezentralisieren.
Als das Inkorporationssystem bis an und vielleicht schon ueber seine
natuerlichen Grenzen ausgedehnt war, mussten die weiter hinzutretenden Gemeinden
sich in ein Untertaenigkeitsverhaeltnis fuegen; denn die reine Hegemonie als
dauerndes Verhaeltnis ist innerlich unmoeglich. So stellte sich, nicht durch
willkuerliche Monopolisierung der Herrschaft, sondern durch das unvermeidliche
Schwergewicht der Verhaeltnisse neben die Klasse der herrschenden Buerger die
zweite der Untertanen. Unter den Mitteln der Herrschaft standen in erster Linie
natuerlich die Teilung der Beherrschten durch Sprengung der italischen
Eidgenossenschaften und Einrichtung einer moeglichst grossen Zahl
verhaeltnismaessig geringer Gemeinden, sowie die Abstufung des Druckes der
Herrschaft nach den verschiedenen Kategorien der Untertanen. Wie Cato in seinem
Hausregiment dahin sah, dass die Sklaven sich miteinander nicht allzu gut
vertragen moechten, und absichtlich Zwistigkeiten und Parteiungen unter ihnen
naehrte, so hielt es die roemische Gemeinde im grossen; das Mittel war nicht
schoen, aber wirksam. Nur eine weitere Anwendung desselben Mittels war es, wenn
in jeder abhaengigen Gemeinde die Verfassung nach dem Muster der roemischen
umgewandelt und ein Regiment der wohlhabenden und angesehenen Familien
eingesetzt ward, welches mit der Menge in einer natuerlichen mehr oder minder
lebhaften Opposition stand und durch seine materiellen und
kommunalregimentlichen Interessen darauf angewiesen war, auf Rom sich zu
stuetzen. Das merkwuerdigste Beispiel in dieser Beziehung gewaehrt die
Behandlung von Capua, welches als die einzige italische Stadt, die vielleicht
mit Rom zu rivalisieren vermochte, von Haus aus mit argwoehnischer Vorsicht
behandelt worden zu sein scheint. Man verlieh dem kampanischen Adel einen
privilegierten Gerichtsstand, gesonderte Versammlungsplaetze, ueberhaupt in
jeder Hinsicht eine Sonderstellung, ja man wies ihm sogar nicht unbetraechtliche
Pensionen - sechzehnhundert je von jaehrlich 450 Stateren (etwa 200 Taler) - auf
die kampanische Gemeindekasse an. Diese kampanischen Ritter waren es, deren
Nichtbeteiligung an dem grossen latinisch-kampanischen Aufstand 414 (340) zu
dessen Scheitern wesentlich beitrug und deren tapfere Schwerter im Jahre 459
(295) bei Sentinum fuer die Roemer entschieden; wogegen das kampanische Fussvolk
in Rhegion die erste Truppe war, die im Pyrrhischen Kriege von Rom abfiel. Einen
anderen merkwuerdigen Beleg fuer die roemische Praxis: die staendischen
Zwistigkeiten innerhalb der abhaengigen Gemeinden durch Beguenstigung der
Aristokratie fuer das roemische Interesse auszubeuten, gibt die Behandlung, die
Volsinii im Jahre 489 (265) widerfuhr. Es muessen dort, aehnlich wie in Rom, die
Alt- und Neubuerger sich gegenuebergestanden und die letzteren auf gesetzlichem
Wege die politische Gleichberechtigung erlangt haben. Infolge dessen wandten die
Altbuerger von Volsinii sich an den roemischen Senat mit dem Gesuch um
Wiederherstellung der alten Verfassung; was die in der Stadt herrschende Partei
begreiflicherweise als Landesverrat betrachtete und die Bittsteller dafuer zur
gesetzlichen Strafe zog. Der roemische Senat indes nahm Partei fuer die
Altbuerger und liess, da die Stadt sich nicht gutwillig fuegte, durch
militaerische Exekution nicht bloss die in anerkannter Wirksamkeit bestehende
Gemeindeverfassung von Volsinii vernichten, sondern auch durch die Schleifung
der alten Hauptstadt Etruriens das Herrentum Roms den Italikern in einem Exempel
von erschreckender Deutlichkeit vor Augen legen.
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^13 Es ist zu bedauern, dass wir ueber die Zahlenverhaeltnisse nicht
genuegende Auskunft zu geben imstande sind. Man kann die Zahl der waffenfaehigen
roemischen Buerger fuer die spaetere Koenigszeit auf etwa 20000 veranschlagen.
Nun ist aber von Albas Fall bis auf die Eroberung von Veii die unmittelbare
roemische Mark nicht wesentlich erweitert worden; womit es vollkommen
uebereinstimmt, dass von der ersten Einrichtung der einundzwanzigste Bezirk um
das Jahr 259 (495) an, worin keine oder doch keine bedeutende Erweiterung der
roemischen Grenze lag, bis auf das Jahr 367 (387) neue Buergerbezirke nicht
errichtet wurden. Mag man nun auch die Zunahme durch den Ueberschuss der
Geborenen ueber die Gestorbenen, durch Einwanderungen und Freilassungen noch so
reichlich in Anschlag bringen, so ist es doch schlechterdings unmoeglich, mit
den engen Grenzen eines Gebiets von schwerlich 30 Quadratmeilen die
ueberlieferten Zensuszahlen in Uebereinstimmung zu bringen, nach denen die Zahl
der waffenfaehigen roemischen Buerger in der zweiten Haelfte des dritten
Jahrhunderts zwischen 104000 und 150000 schwankt, und im Jahre 362 (392), wofuer
eine vereinzelte Angabe vorliegt, 152573 betrug. Vielmehr werden diese Zahlen
mit den 84700 Buergern des Servianischen Zensus auf einer Linie stehen und
ueberhaupt die ganze bis auf die vier Lustren des Servius Tullius
hinaufgefuehrte und mit reichlichen Zahlen ausgestattete aeltere Zensusliste
nichts sein als eine jener scheinbar urkundlichen Traditionen, die eben in ganz
detaillierten Zahlenangaben sich gefallen und sich verraten.
Erst mit der zweiten Haelfte des vierten Jahrhunderts beginnen die grossen
Gebietserwerbungen, wodurch die Buergerrolle ploetzlich und betraechtlich
steigen musste. Es ist glaubwuerdig ueberliefert, wie an sich glaublich, dass um
416 (338) man 165000 roemische Buerger zaehlte, wozu es recht gut stimmt, dass
zehn Jahre vorher, als man gegen Latium und Gallien die ganze Miliz unter die
Waffen rief, das erste Aufgebot zehn Legionen, also 50000 Mann betrug. Seit den
grossen Gebietserweiterungen in Etrurien, Latium und Kampanien zaehlte man im
fuenften Jahrhundert durchschnittlich 250000, unmittelbar vor dem ersten
Punischen Kriege 280000 bis 290000 waffenfaehige Buerger. Diese Zahlen sind
sicher genug, allein aus einem anderen Grunde geschichtlich nicht vollstaendig
brauchbar: dabei naemlich sind wahrscheinlich die roemischen Vollbuerger und die
nicht, wie die Kampaner, in eigenen Legionen dienenden "Buerger ohne Stimme",
wie zum Beispiel die Caeriten, ineinander gerechnet, waehrend doch die letzteren
faktisch durchaus den Untertanen beigezaehlt werden muessen (Roemische
Forschungen, Bd. 2, S. 396).
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Aber der roemische Senat war weise genug, nicht zu uebersehen, dass das
einzige Mittel, der Gewaltherrschaft Dauer zu geben, die eigene Maessigung der
Gewalthaber ist. Darum ward den abhaengigen Gemeinden die Autonomie gelassen
oder verliehen, die einen Schatten von Selbstaendigkeit, einen eigenen Anteil an
Roms militaerischen und politischen Erfolgen und vor allem eine freie
Kommunalverfassung in sich schloss - so weit die italische Eidgenossenschaft
reichte, gab es keine Helotengemeinde. Darum verzichtete Rom von vornherein mit
einer in der Geschichte vielleicht beispiellosen Klarheit und Hochherzigkeit auf
das gefaehrlichste aller Regierungsrechte, auf das Recht, die Untertanen zu
besteuern. Hoechstens den abhaengigen keltischen Gauen moegen Tribute auferlegt
worden sein; soweit die italische Eidgenossenschaft reichte, gab es keine
zinspflichtige Gemeinde. Darum endlich ward die Wehrpflicht zwar wohl auf die
Untertanen mit, aber doch keineswegs von der herrschenden Buergerschaft
abgewaelzt; vielmehr wurde wahrscheinlich die letztere nach Verhaeltnis bei
weitem staerker als die Bundesgenossenschaft und in dieser wahrscheinlich
wiederum die Gesamtheit der Latiner bei weitem staerker in Anspruch genommen als
die nichtlatinischen Bundesgemeinden; so dass es eine gewisse Billigkeit fuer
sich hatte, wenn auch von dem Kriegsgewinn zunaechst Rom und nach ihm die
Latinerschaft den besten Teil fuer sich nahmen.
Der schwierigen Aufgabe, ueber die Masse der italischen zuzugpflichtigen
Gemeinden den Ueberblick und die Kontrolle sich zu bewahren, genuegte die
roemische Zentralverwaltung teils durch die vier italischen Quaesturen, teils
durch die Ausdehnung der roemischen Zensur ueber die saemtlichen abhaengigen
Staedte. Die Flottenquaestoren hatten neben ihrer naechsten Aufgabe auch von den
neugewonnenen Domaenen die Einkuenfte zu erheben und die Zuzuege der neuen
Bundesgenossen zu kontrollieren; sie waren die ersten roemischen Beamten, denen
gesetzlich Sitz und Sprengel ausserhalb Rom angewiesen ward und bildeten
zwischen dem roemischen Senat und den italischen Gemeinden die notwendige
Mittelinstanz. Es hatte ferner, wie die spaetere Munizipalverfassung zeigt, in
jeder italischen ^14 Gemeinde die Oberbehoerde, wie sie immer heissen mochte,
jedes vierte oder fuenfte Jahr eine Schatzung vorzunehmen; eine Einrichtung, zu
der die Anregung notwendig von Rom ausgegangen sein muss und welche nur den
Zweck gehabt haben kann, mit der roemischen Zensur korrespondierend dem Senat
den Ueberblick ueber die Wehr- und Steuerfaehigkeit des gesamten Italiens zu
bewahren.
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^14 Nicht bloss in jeder latinischen: denn die Zensur oder die sogenannte
Quinquennalitaet kommt bekanntlich auch bei solchen Gemeinden vor, deren
Verfassung nicht nach dem latinischen Schema konstituiert ist.
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Mit dieser militaerisch-administrativen Einigung der gesamten diesseits des
Apennin bis hinab zum Iapygischen Vorgebirg und zur Meerenge von Rhegion
wohnhaften Voelkerschaften haengt endlich auch das Aufkommen eines neuen, ihnen
allen gemeinsamen Namens zusammen, der "Maenner der Toga", was die aelteste
staatsrechtliche roemische, oder der Italiker, was die urspruenglich bei den
Griechen gebraeuchliche und sodann allgemein gangbar gewordene Bezeichnung ist.
Die verschiedenen Nationen, welche diese Landschaften bewohnten, moegen wohl
zuerst sich als eine Einheit gefuehlt und zusammengefunden haben teils in dem
Gegensatz gegen die Hellenen, teils und vor allem in der gemeinschaftlichen
Abwehr der Kelten; denn mochte auch einmal eine italische Gemeinde mit diesen
gegen Rom gemeinschaftliche Sache machen und die Gelegenheit nutzen, um die
Unabhaengigkeit wiederzugewinnen, so brach doch auf die Laenge das gesunde
Nationalgefuehl notwendig sich Bahn. Wie der "gallische Acker" bis in spaete
Zeit als der rechtliche Gegensatz des italischen erscheint, so sind auch die
"Maenner der Toga" also genannt worden im Gegensatz zu den keltischen
"Hosenmaennern" (bracati); und wahrscheinlich hat selbst bei der Zentralisierung
des italischen Wehrwesens in den Haenden Roms die Abwehr der keltischen
Einfaelle sowohl als Ursache wie als Vorwand eine wichtige Rolle gespielt. Indem
die Roemer teils in dem grossen Nationalkampf an die Spitze traten, teils die
Etrusker, Latiner, Sabeller, Apuler und Hellenen innerhalb der sogleich zu
bezeichnenden Grenzen gleichmaessig noetigten, unter ihren Fahnen zu fechten,
erhielt die bis dahin schwankende und mehr innerliche Einheit geschlossene und
staatsrechtliche Festigkeit und ging der Name Italia, der urspruenglich und noch
bei den griechischen Schriftstellern des fuenften Jahrhunderts, zum Beispiel bei
Aristoteles, nur dem heutigen Kalabrien eignet, ueber auf das gesamte Land der
Togatraeger. Die aeltesten Grenzen dieser grossen von Rom gefuehrten
Wehrgenossenschaft oder des neuen Italien reichen am westlichen Litoral bis in
die Gegend von Livorno unterhalb des Arnus ^15, am oestlichen bis an den Aesis
oberhalb Ancona; die ausserhalb dieser Grenzen liegenden, von Italikern
kolonisierten Ortschaften, wie Sena gallica und Ariminum jenseits des Apennin,
Messana in Sizilien, galten, selbst wenn sie, wie Ariminum, Glieder der
Eidgenossenschaft oder sogar, wie Sena, roemische Buergergemeinden waren, doch
als geographisch ausserhalb Italien gelegen. Noch weniger konnten die keltischen
Gaue des Apennin, wenngleich vielleicht schon jetzt einzelne derselben in der
Klientel von Rom sich befanden, den Togamaennern beigezaehlt werden. Das neue
Italien war also eine politische Einheit geworden; es war aber auch im Zuge,
eine nationale zu werden. Bereits hatte die herrschende latinische Nationalitaet
die Sabiner und Volsker sich assimiliert und einzelne latinische Gemeinden ueber
ganz Italien verstreut; es war nur die Entwicklung dieser Keime, dass spaeter
einem jeden zur Tragung des latinischen Rockes Befugten auch die latinische
Sprache Muttersprache war. Dass aber die Roemer schon jetzt dieses Ziel deutlich
erkannten, zeigt die uebliche Erstreckung des latinischen Namens auf die ganze
zuzugpflichtige italische Bundesgenossenschaft ^16. Was immer von diesem
grossartigen politischen Bau sich noch erkennen laesst, daraus spricht der hohe
politische Verstand seiner namenlosen Baumeister; und die ungemeine Festigkeit,
welche diese aus so vielen und so verschiedenartigen Bestandteilen
zusammengefuegte Konfoederation spaeterhin unter den schwersten Stoessen
bewaehrt hat, drueckte ihrem grossen Werke das Siegel des Erfolges auf. Seitdem
die Faeden dieses so fein wie fest um ganz Italien geschlungenen Netzes in den
Haenden der roemischen Gemeinde zusammenliefen, war diese eine Grossmacht und
trat anstatt Tarents, Lucaniens und anderer durch die letzten Kriege aus der
Reihe der politischen Maechte geloeschter Mittel- und Kleinstaaten in das System
der Staaten des Mittelmeers ein. Gleichsam die offizielle Anerkennung seiner
neuen Stellung empfing Rom durch die beiden feierlichen Gesandtschaften, die im
Jahre 481 (273) von Alexandreia nach Rom und wieder von Rom nach Alexandreia
gingen, und wenn sie auch zunaechst nur die Handelsverbindungen regelten, doch
ohne Zweifel schon eine politische Verbuendung vorbereiteten. Wie Karthago mit
der aegyptischen Regierung um Kyrene rang und bald mit der roemischen um
Sizilien ringen sollte, so stritt Makedonien mit jener um den bestimmenden
Einfluss in Griechenland, mit dieser demnaechst um die Herrschaft der
adriatischen Kuesten; es konnte nicht fehlen, dass die neuen Kaempfe, die
allerorts sich vorbereiteten, ineinander eingriffen und dass Rom als Herrin
Italiens in den weiten Kreis hineingezogen ward, den des grossen Alexanders
Siege und Entwuerfe seinen Nachfolgern zum Tummelplatz abgesteckt hatten.
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^15 Diese aelteste Grenze bezeichnen wahrscheinlich die beiden kleinen
Ortschaften ad fines, wovon die eine noerdlich von Arezzo auf der Strasse nach
Florenz, die zweite an der Kueste unweit Livorno lag. Etwas weiter suedlich von
dem letzteren heisst Bach und Tal von Vada noch jetzt fiume della fine, valle
della fine (Targioni Tozzetti, Viaggi. Bd. 4, S. 430).
^16 Im genauen geschaeftlichen Sprachgebrauch geschieht dies freilich
nicht. Die vollstaendigste Bezeichnung der Italiker findet sich in dem
Ackergesetz von 643 (111), Zeile 21: [ceivis] Romanus sociumve nominisve Latini
quibus ex formula togatorum [milites in terra Italia imperare solent]; ebenso
wird daselbst Zeile 29 vom Latinus der peregrinus unterschieden und heisst es im
Senatsbeschluss ueber die Bacchanalien von 568 (186): ne quis ceivis Romanus
neve nominis Latini neve socium quisquam. Aber im gewoehnlichen Gebrauch wird
von diesen drei Gliedern sehr haeufig das zweite oder das dritte weggelassen und
neben den Roemern bald nur derer Latini nominis, bald nur der socii gedacht (W.
Weissenborn zu Liv. 22, 50, 6), ohne dass ein Unterschied in der Bedeutung
waere. Die Bezeichnung homines nominis Latini ac socii Italici (Sall. Iug. 40),
so korrekt sie an sich ist, ist dem offiziellen Sprachgebrauch fremd, der wohl
ein Italia, aber nicht Italici kennt.
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8. Kapitel
Recht, Religion, Kriegswesen, Volkswirtschaft, Nationalitaet
In der Entwicklung, welche waehrend dieser Epoche dem Recht innerhalb der
roemischen Gemeinde zuteil ward, ist wohl die wichtigste materielle Neuerung die
eigentuemliche Sittenkontrolle, welche die Gemeinde selbst und in
untergeordnetem Grade ihre Beauftragten anfingen, ueber die einzelnen Buerger
auszuueben. Der Keim dazu ist in dem Rechte des Beamten zu suchen, wegen
Ordnungswidrigkeiten Vermoegensbussen (multae) zu erkennen. Bei allen Bussen von
mehr als zwei Schafen und 30 Rindern, oder, nachdem durch Gemeindebeschluss vom
Jahre 324 (430) die Viehbussen in Geld umgesetzt worden waren, von mehr als 3020
Libralassen (218 Taler), kam bald nach der Vertreibung der Koenige die
Entscheidung im Wege der Provokation an die Gemeinde, und es erhielt damit das
Bruchverfahren ein urspruenglich ihm durchaus fremdes Gewicht. Unter den vagen
Begriff der Ordnungswidrigkeit liess sich alles, was man wollte, bringen und
durch die hoeheren Stufen der Vermoegensbussen alles, was man wollte, erreichen;
es war eine Milderung, die die Bedenklichkeit dieses arbitraeren Verfahrens weit
mehr offenbart als beseitigt, dass diese Vermoegensbussen, wo sie nicht
gesetzlich auf eine bestimmte Summe festgestellt waren, die Haelfte des dem
Gebuessten gehoerigen Vermoegens nicht erreichen durften. In diesen Kreis
gehoeren schon die Polizeigesetze, an denen die roemische Gemeinde seit
aeltester Zeit ueberreich war: die Bestimmungen der Zwoelf Tafeln, welche die
Salbung der Leiche durch gedungene Leute, die Mitgabe von mehr als einem Pfuhl
und mehr als drei purpurbesetzten Decken sowie von Gold und flatternden
Kraenzen, die Verwendung von bearbeitetem Holz zum Scheiterhaufen, die
Raeucherungen und Besprengungen desselben mit Weihrauch und Myrrhenwein
untersagten, die Zahl der Floetenblaeser im Leichenzug auf hoechstens zehn
beschraenkten und die Klageweiber und die Begraebnisgelage verboten -
gewissermassen das aelteste roemische Luxusgesetz; ferner die aus den
staendischen Kaempfen hervorgegangenen Gesetze gegen den Geldwucher sowohl wie
gegen Obernutzung der Gemeinweide und unverhaeltnismaessige Aneignung von
okkupablem Domanialland. Weit bedenklicher aber als diese und aehnliche
Bruchgesetze, welche doch wenigstens die Kontravention und oft auch das
Strafmass ein fuer allemal formulierten, war die allgemeine Befugnis eines jeden
mit Jurisdiktion versehenen Beamten wegen Ordnungswidrigkeit eine Busse zu
erkennen und, wenn diese das Provokationsmass erreichte und der Gebuesste sich
nicht in die Strafe fuegte, die Sache an die Gemeinde zu bringen. Schon im Laufe
des fuenften Jahrhunderts ist in diesem Wege wegen sittenlosen Lebenswandels
sowohl von Maennern wie von Frauen, wegen Kornwucher, Zauberei und aehnlicher
Dinge gleichsam kriminell verfahren worden. In innerlicher Verwandtschaft
hiermit steht die gleichfalls in dieser Zeit aufkommende Quasijurisdiktion der
Zensoren, welche ihre Befugnis, das roemische Budget und die Buergerlisten
festzustellen, benutzten, teils um von sich aus Luxussteuern aufzulegen, welche
von den Luxusstrafen nur der Form nach sich unterschieden, teils besonders um
auf die Anzeige anstoessiger Handlungen hin dem tadelhaften Buerger die
politischen Ehrenrechte zu schmaelern oder zu entziehen. Wie weit schon jetzt
diese Bevormundung ging, zeigt, dass solche Strafen wegen nachlaessiger
Bestellung des eigenen Ackers verhaengt wurden, ja dass ein Mann wie Publius
Cornelius Rufmus (Konsul 464, 477 290, 277) von den Zensoren des Jahres 479
(275) aus dem Ratsherrenverzeichnis gestrichen ward, weil er silbernes
Tafelgeraet zum Werte von 3360 Sesterzen (240 Taler) besass. Allerdings hatten
nach der allgemein fuer Beamtenverordnungen gueltigen Regel die Verfuegungen der
Zensoren nur fuer die Dauer ihrer Zensur, das heisst durchgaengig fuer die
naechsten fuenf Jahre rechtliche Kraft, und konnten von den naechsten Zensoren
nach Gefallen erneuert oder nicht erneuert werden; aber nichtsdestoweniger war
diese zensorische Befugnis von einer so ungeheuren Bedeutung, dass infolge
dessen die Zensur aus einem Unteramt an Rang und Ansehen von allen roemischen
Gemeindeaemtern das erste ward. Das Senatsregiment ruhte wesentlich auf dieser
doppelten, mit ebenso ausgedehnter wie arbitraerer Machtvollkommenheit
versehenen Ober- und Unterpolizei der Gemeinde und der Gemeindebeamten. Dieselbe
hat wie jedes aehnliche Willkuerregiment viel genuetzt und viel geschadet, und
es soll dem nicht widersprochen werden, der den Schaden fuer ueberwiegend haelt;
nur darf es nicht vergessen werden, dass bei der allerdings aeusserlichen, aber
straffen und energischen Sittlichkeit und dem gewaltig angefachten Buergersinn,
welche diese Zeit recht eigentlich bezeichnen, der eigentlich gemeine Missbrauch
doch von diesen Institutionen fern blieb und, wenn die individuelle Freiheit
hauptsaechlich durch sie niedergehalten worden ist, auch die gewaltige und oft
gewaltsame Aufrechthaltung des Gemeinsinns und der guten alten Ordnung und Sitte
in der roemischen Gemeinde eben auf diesen Institutionen beruhen.
Daneben macht in der roemischen Rechtsentwicklung zwar langsam, aber
dennoch deutlich genug eine humanisierende und modernisierende Tendenz sich
geltend. Die meisten Bestimmungen der Zwoelf Tafeln, welche mit dem Solonischen
Gesetz uebereinkommen und deshalb mit Grund fuer materielle Neuerungen gehalten
werden duerfen, tragen diesen Stempel; so die Sicherung des freien
Assoziationsrechts und der Autonomie der also entstandenen Vereine; die
Vorschrift ueber die Grenzstreifen, die dem Abpfluegen wehrte; die Milderung der
Strafe des Diebstahls, indem der nicht auf frischer Tat ertappte Dieb sich
fortan durch Leistung des doppelten Ersatzes von dem Bestohlenen loesen konnte.
Das Schuldrecht ward in aehnlichem Sinn, jedoch erst ueber ein Jahrhundert
nachher, durch das Poetelische Gesetz gemildert. Die freie Bestimmung ueber das
Vermoegen, die dem Herrn desselben bei Lebzeiten schon nach aeltestem roemischen
Recht zugestanden hatte, aber fuer den Todesfall bisher geknuepft gewesen war an
die Einwilligung der Gemeinde, wurde auch von dieser Schranke befreit, indem das
Zwoelftafelgesetz oder dessen Interpretation dem Privattestament dieselbe Kraft
beilegte, welche dem von den Kurien bestaetigten zukam; es war dies ein
wichtiger Schritt zur Sprengung der Geschlechtsgenossenschaften und zur
voelligen Durchfuehrung der Individualfreiheit im Vermoegensrecht. Die furchtbar
absolute vaeterliche Gewalt wurde beschraenkt durch die Vorschrift, dass der
dreimal vom Vater verkaufte Sohn nicht mehr in dessen Gewalt zurueckfallen,
sondern fortan frei sein solle; woran bald durch eine - streng genommen freilich
widersinnige - Rechtsdeduktion die Moeglichkeit angeknuepft ward, dass sich der
Vater freiwillig der Herrschaft ueber den Sohn begebe durch Emanzipation. Im
Eherecht wurde die Zivilehe gestattet; und wenn auch mit der rechten
buergerlichen ebenso notwendig wie mit der rechten religioesen die volle
eheherrliche Gewalt verknuepft war, so lag doch in der Zulassung der ohne solche
Gewalt geschlossenen Verbindung an Ehestatt der erste Anfang zur Lockerung der
Vollgewalt des Eheherrn. Der Anfang einer gesetzlichen Noetigung zum ehelichen
Leben ist die Hagestolzensteuer (aes uxorium), mit deren Einfuehrung Camillus
als Zensor im Jahre 351 (403) seine oeffentliche Laufbahn begann.
Durchgreifendere Aenderungen als das Recht selbst erlitt die politisch
wichtigere und ueberhaupt veraenderlichere Rechtspflegeordnung. Vor allen Dingen
gehoert dahin die wichtige Beschraenkung der oberrichterlichen Gewalt durch die
gesetzliche Aufzeichnung des Landrechts und die Verpflichtung des Beamten,
fortan nicht mehr nach dem schwankenden Herkommen, sondern nach dem
geschriebenen Buchstaben im Zivil- wie im Kriminalverfahren zu entscheiden (303,
304 451, 450). Die Einsetzung eines ausschliesslich fuer die Rechtspflege
taetigen roemischen Oberbeamten im Jahre 387 (367) und die gleichzeitig in Rom
erfolgte und unter Roms Einfluss in allen latinischen Gemeinden nachgeahmte
Gruendung einer besonderen Polizeibehoerde erhoehten die Schnelligkeit und
Sicherheit der Justiz. Diesen Polizeiherren oder den Aedilen kam natuerlich
zugleich eine gewisse Jurisdiktion zu, insofern sie teils fuer die auf offenem
Markt abgeschlossenen Verkaeufe, also namentlich fuer die Vieh- und
Sklavenmaerkte die ordentlichen Zivilrichter waren, teils in der Regel sie es
waren, welche in dem Buss- und Bruechverfahren als Richter erster Instanz oder,
was nach roemischem Recht dasselbe ist, als oeffentliche Anklaeger fungierten.
Infolgedessen lag die Handhabung der Bruechgesetze und ueberhaupt das ebenso
unbestimmte wie politisch wichtige Bruechrecht hauptsaechlich in ihrer Hand.
Aehnliche, aber untergeordnetere und besonders gegen die geringen Leute
gerichtete Funktionen standen den zuerst 465 (289) ernannten drei Nacht- oder
Blutherren (tres viri nocturni oder capitales) zu: sie wurden mit der
naechtlichen Feuer- und Sicherheitspolizei und mit der Aufsicht ueber die
Hinrichtungen beauftragt, woran sich sehr bald, vielleicht schon von Haus aus
eine gewisse summarische Gerichtsbarkeit geknuepft hat ^1. Mit der steigenden
Ausdehnung der roemischen Gemeinde wurde es endlich, teils mit Ruecksicht auf
die Gerichtspflichtigen, notwendig in den entfernteren Ortschaften eigene,
wenigstens fuer die geringeren Zivilsachen kompetente Richter niederzusetzen,
was fuer die Passivbuergergemeinden Regel war, aber vielleicht selbst auf die
entfernteren Vollbuergergemeinden erstreckt ward ^2 - die ersten Anfaenge einer
neben der eigentlich roemischen sich entwickelnden roemisch-munizipalen
Jurisdiktion.
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^1 Die frueher aufgestellte Behauptung, dass diese Dreiherren bereits der
aeltesten Zeit angehoeren, ist deswegen irrig, weil der aeltesten Staatsordnung
Beamtenkollegien von ungerader Zahl fremd sind (Roemische Chronologie bis auf
Caesar. z. Aufl. Berlin 1859, S. 15, A. 12). Wahrscheinlich ist die gut
beglaubigte Nachricht, dass sie zuerst 465 (289) ernannt wurden (Liv. ep. 11),
einfach festzuhalten und die auch sonst bedenkliche Deduktion des Faelschers
Licinius Macer (bei Liv. 7, 46), welche ihrer vor 450 (304) Erwaehnung tut,
einfach zu verwerfen. Anfaenglich wurden ohne Zweifel, wie dies bei den meisten
der spaeteren magistratus minores der Fall gewesen ist, die Dreiherren von den
Oberbeamten ernannt; das papirische Plebiszit, das die Ernennung derselben auf
die Gemeinde uebertrug (Festus v. sacramentum p. 344 M.), ist auf jeden Fall, da
es den Praetor nennt, qui inter civis ius dicit, erst nach Einsetzung der
Fremdenpraetur, also fruehestens gegen die Mitte des 6. Jahrhunderts erlassen.
^2 Dahin fuehrt, was Liv. 9, 20 ueber die Reorganisation der Kolonie Antium
zwanzig Jahre nach ihrer Gruendung berichtet; und es ist an sich klar, dass wenn
man dem Ostienser recht wohl auferlegen konnte, seine Rechtshaendel alle in Rom
abzumachen, dies fuer Ortschaften wie Antium und Sena sich nicht durchfuehren
liess.
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In dem Zivilverfahren, welches indes nach den Begriffen dieser Zeit die
meisten gegen Mitbuerger begangenen Verbrechen einschloss, wurde die wohl schon
frueher uebliche Teilung des Verfahrens in Feststellung der Rechtsfrage vor dem
Magistrat (ius) und Entscheidung derselben durch einen vom Magistrat ernannten
Privatmann (iudicium) mit Abschaffung des Koenigtums gesetzliche Vorschrift; und
dieser Trennung hat das roemische Privatrecht seine logische und praktische
Schaerfe und Bestimmtheit wesentlich zu verdanken ^3. Im Eigentumsprozess wurde
die bisher der unbedingten Willkuer der Beamten anheimgegebene Entscheidung
ueber den Besitzstand allmaehlich rechtlichen Regeln unterworfen und neben dem
Eigentums- das Besitzrecht entwickelt, wodurch abermals die Magistratsgewalt
einen wichtigen Teil ihrer Macht einbuesste. Im Kriminalverfahren wurde das
Volksgericht, die bisherige Gnaden- zur rechtlich gesicherten
Appellationsinstanz. War der Angeklagte nach Verhoerung (quaestio) von dem
Beamten verurteilt und berief sich auf die Buergerschaft, so schritt der
Magistrat vor dieser zu dem Weiterverhoer (anquisitio), und wenn er nach
dreimaliger Verhandlung vor der Gemeinde seinen Spruch wiederholt hatte, wurde
im vierten Termin das Urteil von der Buergerschaft bestaetigt oder verworfen.
Milderung war nicht gestattet. Denselben republikanischen Sinn atmen die Saetze,
dass das Haus den Buerger schuetze und nur ausserhalb des Hauses eine Verhaftung
stattfinden koenne; dass die Untersuchungshaft zu vermeiden und es jedem
angeklagten und noch nicht verurteilten Buerger zu gestatten sei, durch Verzicht
auf sein Buergerrecht den Folgen der Verurteilung, soweit sie nicht das
Vermoegen, sondern die Person betrafen, sich zu entziehen - Saetze, die
allerdings keineswegs gesetzlich formuliert wurden und den anklagenden Beamten
also nicht rechtlich banden, aber doch durch ihren moralischen Druck namentlich
fuer die Beschraenkung der Todesstrafe von dem groessten Einfluss gewesen sind.
Indes wenn das roemische Kriminalrecht fuer den starken Buergersinn wie fuer die
steigende Humanitaet dieser Epoche ein merkwuerdiges Zeugnis ablegt, so litt es
dagegen praktisch namentlich unter den hier besonders schaedlich nachwirkenden
staendischen Kaempfen. Die aus diesen hervorgegangene konkurrierende
Kriminaljurisdiktion erster Instanz der saemtlichen Gemeindebeamten war die
Ursache, dass es in dem roemischen Kriminalverfahren eine feste
Instruktionsbehoerde und eine ernsthafte Voruntersuchung fortan nicht mehr gab;
und indem das Kriminalurteil letzter Instanz in den Formen und von den Organen
der Gesetzgebung gefunden ward, auch seinen Ursprung aus dem Gnadenverfahren
niemals verleugnete, ueberdies noch die Behandlung der polizeilichen Bussen auf
das aeusserlich sehr aehnliche Kriminalverfahren nachteilig zurueckwirkte, wurde
nicht etwa missbraeuchlich, sondern gewissermassen verfassungsmaessig die
Entscheidung in den Kriminalsachen nicht nach festem Gesetz, sondern nach dem
willkuerlichen Belieben der Richter gefaellt. Auf diesem Wege ward das roemische
Kriminalverfahren vollstaendig grundsatzlos und zum Spielball und Werkzeug der
politischen Parteien herabgewuerdigt; was um so weniger entschuldigt werden
kann, als dies Verfahren zwar vorzugsweise fuer eigentliche politische
Verbrechen, aber doch auch fuer andere, zum Beispiel fuer Mord und Brandstiftung
zur Anwendung kam. Dazu kam die Schwerfaelligkeit jenes Verfahrens, welche im
Verein mit der republikanisch hochmuetigen Verachtung des Nichtbuergers es
verschuldet hat, dass man sich immer mehr gewoehnte, ein summarisches Kriminal-
oder vielmehr Polizeiverfahren gegen Sklaven und geringe Leute neben jenem
foermlichen zu dulden. Auch hier ueberschritt der leidenschaftliche Streit um
die politischen Prozesse die natuerlichen Grenzen und fuehrte Institutionen
herbei, die wesentlich dazu beigetragen haben, die Roemer allmaehlich der Idee
einer festen sittlichen Rechtsordnung zu entwoehnen.
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^3 Man pflegt die Roemer als das zur Jurisprudenz privilegierte Volk zu
preisen und ihr vortreffliches Recht als eine mystische Gabe des Himmels
anzustaunen; vermutlich besonders, um sich die Scham zu ersparen ueber die
Nichtswuerdigkeit des eigenen Rechtszustandes. Ein Blick auf das beispiellos
schwankende und unentwickelte roemische Kriminalrecht koennte von der
Unhaltbarkeit dieser unklaren Vorstellungen auch diejenigen ueberzeugen, denen
der Satz zu einfach scheinen moechte, dass ein gesundes Volk ein gesundes Recht
hat und ein krankes ein krankes. Abgesehen von allgemeineren staatlichen
Verhaeltnissen, von welchen die Jurisprudenz eben auch und sie vor allem
abhaengt, liegen die Ursachen der Trefflichkeit des roemischen Zivilrechts
hauptsaechlich in zwei Dingen: einmal darin, dass der Klaeger und der Beklagte
gezwungen wurden, vor allen Dingen die Forderung und ebenso die Einwendung in
bindender Weise zu motivieren und zu formulieren; zweitens darin, dass man fuer
die gesetzliche Fortbildung des Rechtes ein staendiges Organ bestellte und dies
an die Praxis unmittelbar anknuepfte. Mit jenem schnitten die Roemer die
advokatische Rabulisterei, mit diesem die unfaehige Gesetzmacherei ab, soweit
sich dergleichen abschneiden laesst, und mit beiden zusammen genuegten sie,
soweit es moeglich ist, den zwei entgegenstehenden Forderungen, dass das Recht
stets fest und dass es stets zeitgemaess sein soll.
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Weniger sind wir imstande, die Weiterbildung der roemischen
Religionsvorstellungen in dieser Epoche zu verfolgen. Im allgemeinen hielt man
einfach fest an der einfachen Froemmigkeit der Ahnen und den Aber- wie den
Unglauben in gleicher Weise fern. Wie lebendig die Idee der Vergeistigung alles
Irdischen, auf der die roemische Religion beruhte, noch am Ende dieser Epoche
war, beweist der vermutlich doch erst infolge der Einfuehrung des Silbercourants
im Jahre 485 (269) neu entstandene Gott "Silberich" (Argentinus), der
natuerlicherweise des aelteren Gottes "Kupferich" (Aesculanus) Sohn war.
Die Beziehungen zum Ausland sind dieselben wie frueher; aber auch hier und
hier vor allem ist der hellenische Einfluss im Steigen. Erst jetzt beginnen den
hellenischen Goettern in Rom selber sich Tempel zu erheben. Der aelteste war der
Tempel der Kastoren, welcher in der Schlacht am Regillischen See gelobt und am
15. Juli 269 (485) eingeweiht sein soll. Die Sage, welche an denselben sich
knuepft, dass zwei uebermenschlich schoene und grosse Juenglinge auf dem
Schlachtfelde in den Reihen der Roemer mitkaempfend und unmittelbar nach der
Schlacht ihre schweisstriefenden Rosse auf dem roemischen Markt am Quell der
Juturna traenkend und den grossen Sieg verkuendend gesehen worden seien, traegt
ein durchaus unroemisches Gepraege und ist ohne allen Zweifel der bis in die
Einzelheiten gleichartigen Epiphanie der Dioskuren in der beruehmten, etwa ein
Jahrhundert vorher zwischen den Krotoniaten und den Lokrern am Flusse Sagras
geschlagenen Schlacht in sehr frueher Zeit nachgedichtet. Auch der delphische
Apoll wird nicht bloss beschickt, wie es ueblich ist, bei allen unter dem
Einfluss griechischer Kultur stehenden Voelkern, und nicht bloss nach besonderen
Erfolgen, wie nach der Eroberung von Veii, mit dem Zehnten der Beute (360 394)
beschenkt, sondern es wird auch ihm ein Tempelinder Stadt gebaut (323 431,
erneuert 401 353). Dasselbe geschah gegen das Ende dieser Periode fuer die
Aphrodite (459 295), welche in raetselhafter Weise mit der alten roemischen
Gartengoettin Venus zusammenfloss ^4, und fuer den von Epidauros im Peloponnes
erbetenen und feierlich nach Rom gefuehrten Asklapios oder Aesculapius (463
291). Einzeln wird in schweren Zeitlaeuften Klage vernommen ueber das Eindringen
auslaendischen Aberglaubens, vermutlich etruskischer Haruspizes (so 326 428); wo
aber dann die Polizei nicht ermangelt, ein billiges Einsehen zu tun.
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^4 In der spaeteren Bedeutung als Aphrodite erscheint die Venus wohl zuerst
bei der Dedikation des in diesem Jahre geweihten Tempels (Liv. 10, 31; W. A.
Becker, Topographie der Stadt Rom [Becker, Handbuch, 1]. Leipzig 1843, S. 472).
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In Etrurien dagegen wird, waehrend die Nation in politischer Nichtigkeit
und traeger Opulenz stockte und verdarb, das theologische Monopol des Adels, der
stumpfsinnige Fatalismus, die wueste und sinnlose Mystik, die Zeichendeuterei
und das Bettelprophetenwesen sich allmaehlich zu jener Hoehe entwickelt haben,
auf der wir sie spaeter dort finden.
In dem Priesterwesen traten unseres Wissens durchgreifende Veraenderungen
nicht ein. Die verschaerfte Einziehung, welche fuer die zur Bestreitung der
Kosten des oeffentlichen Gottesdienstes angewiesenen Prozessbussen um das Jahr
465 (289) verfuegt wurde, deutet auf das Steigen des sakralen Staatsbudgets, wie
es die vermehrte Zahl der Staatsgoetter und Tempel mit Notwendigkeit mit sich
brachte. Unter den ueblen Folgen des Staendehaders ist es schon angefuehrt
worden, dass man den Kollegien der Sachverstaendigen einen unstatthaften
Einfluss einzuraeumen begann und sich ihrer bediente, um politische Akte zu
kassieren, wodurch teils der Glaube im Volke erschuettert, teils den Pfaffen ein
sehr schaedlicher Einfluss auf die oeffentlichen Geschaefte zugestanden ward.
Im Kriegswesen trat in dieser Epoche eine vollstaendige Revolution ein. Die
uralte graecoitalische Heerordnung, welche gleich der homerischen auf der
Aussonderung der angesehensten und tuechtigsten, in der Regel zu Pferde
fechtenden Kriegsleute zu einem eigenen Vordertreffen beruht haben mag, war in
der spaeteren Koenigszeit durch die legio, die altdorische Hoplitenphalanx von
wahrscheinlich acht Gliedern Tiefe ersetzt worden, welche fortan das
Schwergewicht des Kampfes uebernahm, waehrend die Reiter auf die Fluegel
gestellt und, je nach den Umstaenden zu Pferde oder abgesessen, hauptsaechlich
als Reserve verwandt wurden. Aus dieser Herstellung entwickelte sich ungefaehr
gleichzeitig in Makedonien die Sarissenphalanx und in Italien die
Manipularordnung, jene durch Verdichtung und Vertiefung, diese durch Aufloesung
und Vermannigfaltigung der Glieder, zunaechst durch die Teilung der alten legio
von 8400 in zwei legiones von je 4200 Mann. Die alte dorische Phalanx hatte
durchaus auf dem Nahgefecht mit dem Schwert und vor allem dem Spiess beruht und
den Wurfwaffen nur eine beilaeufige und untergeordnete Stellung im Treffen
eingeraeumt. In der Manipularlegion wurde die Stosslanze auf das dritte Treffen
beschraenkt und den beiden ersten anstatt derselben eine neue und eigentuemlich
italische Wurfwaffe gegeben, das Pilum, ein fuenftehalb Ellen langes viereckiges
oder rundes Holz mit drei- oder vierkantiger eiserner Spitze, das vielleicht
urspruenglich zur Verteidigung der Lagerwaelle erfunden worden war, aber bald
von dem letzten auf die ersten Glieder ueberging und von dem vorrueckenden
Gliede auf eine Entfernung von zehn bis zwanzig Schritten in die feindlichen
Reihen geworfen ward. Zugleich gewann das Schwert eine bei weitem groessere
Bedeutung als das kurze Messer der Phalangiten hatte haben koennen; denn die
Wurfspeersalve war zunaechst nur bestimmt, dem Angriff mit dem Schwert die Bahn
zu brechen. Wenn ferner die Phalanx, gleichsam eine einzige gewaltige Lanze, auf
einmal auf den Feind geworfen werden musste, so wurden in der neuen italischen
Legion die kleineren, im Phalangensystem wohl auch vorhandenen, aber in der
Schlachtordnung unaufloeslich fest verknuepften Einheiten taktisch voneinander
gesondert. Das geschlossene Quadrat teilte sich nicht bloss, wie gesagt, in zwei
gleich starke Haelften, sondern jede von diesen trat weiter in der Tiefrichtung
auseinander in drei Treffen, das der Hastaten, das der Principes und das der
Triarier, von ermaessigter, wahrscheinlich in der Regel nur vier Glieder
betragender Tiefe und loeste in der Frontrichtung sich auf in je zehn Haufen
(manipuli), so dass zwischen je zwei Treffen und je zwei Haufen ein merklicher
Zwischenraum blieb. Es war nur eine Fortsetzung derselben Individualisierung,
wenn der Gesamtkampf auch der verkleinerten taktischen Einheit zurueck- und der
Einzelkampf in den Vordergrund trat, wie dies aus der schon erwaehnten
entscheidenden Rolle des Handgemenges und Schwertgefechtes deutlich hervorgeht.
Eigentuemlich entwickelte sich auch das System der Lagerverschanzung; der Platz,
wo der Heerhaufe wenn auch nur fuer eine einzige Nacht sein Lager nahm, ward
ohne Ausnahme mit einer regelmaessigen Umwallung versehen und gleichsam in eine
Festung umgeschaffen. Wenig aenderte sich dagegen in der Reiterei, die auch in
der Manipularlegion die sekundaere Rolle behielt, welche sie neben der Phalanx
eingenommen hatte. Auch das Offiziersystem blieb in der Hauptsache ungeaendert;
nur wurden jetzt jeder der zwei Legionen des regelmaessigen Heeres ebenso viele
Kriegstribune vorgesetzt, wie sie bisher das gesamte Heer befehligt hatten, also
die Zahl der Stabsoffiziere verdoppelt. Es duerfte auch in dieser Zeit sich die
scharfe Grenze festgestellt haben zwischen den Subalternoffizieren, welche sich
ihren Platz an der Spitze der Manipel als Gemeine mit dem Schwerte zu gewinnen
hatten und in regelmaessigem Avancement von den niederen in die hoeheren Manipel
uebergingen, und den je sechs und sechs den ganzen Legionen vorgesetzten
Kriegstribunen, fuer welche es kein regelmaessiges Avancement gab und zu denen
man gewoehnlich Maenner aus der besseren Klasse nahm. Namentlich muss es dafuer
von Bedeutung geworden sein, dass, waehrend frueher die Subaltern- wie die
Stabsoffiziere gleichmaessig vom Feldherrn ernannt wurden, seit dem Jahre 392
(362) ein Teil der letzteren Posten durch Buergerschaftswahl vergeben ward.
Endlich blieb auch die alte, furchtbar strenge Kriegszucht unveraendert. Nach
wie vor war es dem Feldherrn gestattet, jedem in seinem Lager dienenden Mann den
Kopf vor die Fuesse zu legen und den Stabsoffizier so gut wie den gemeinen
Soldaten mit Ruten auszuhauen; auch wurden dergleichen Strafen nicht bloss wegen
gemeiner Verbrechen erkannt, sondern ebenso, wenn sich ein Offizier gestattet
hatte, von dem erteilten Befehle abzuweichen, oder wenn eine Abteilung sich
hatte ueberrumpeln lassen oder vom Schlachtfeld gewichen war. Dagegen bedingt
die neue Heerordnung eine weit ernstere und laengere militaerische Schule als
die bisherige phalangitische, worin das Schwergewicht der Masse auch die
Ungeuebten zusammenhielt. Wenn dennoch kein eigener Soldatenstand sich
entwickelte, sondern das Heer nach wie vor Buergerheer blieb, so ward dies
hauptsaechlich dadurch erreicht, dass man die bisherige Gliederung der Soldaten
nach dem Vermoegen aufgab und sie nach dem Dienstalter ordnete. Der roemische
Rekrut trat jetzt ein unter die leichtbewaffneten, ausserhalb der Linie
besonders mit Steinschleudern fechtenden "Sprenkler" (rorarii) und avancierte
aus diesem allmaehlich in das erste und weiter in das zweite Treffen, bis
endlich die langgedienten und erfahrenen Soldaten in dem an Zahl schwaechsten,
aber in dem ganzen Heer Ton und Geist angebenden Triarierkorps sich
zusammenfanden.
Die Vortrefflichkeit dieser Kriegsordnung, welche die naechste Ursache der
ueberlegenen politischen Stellung der roemischen Gemeinde geworden ist, beruht
wesentlich auf den drei grossen militaerischen Prinzipien der Reserve, der
Verbindung des Nah- und Ferngefechts und der Verbindung von Offensive und
Defensive. Das Reservesystem war schon in der aelteren Verwendung der Reiterei
angedeutet, hier aber durch die Gliederung des Heeres in drei Treffen und die
Aufsparung der Veteranenkernschar fuer den letzten und entscheidenden Stoss
vollstaendig entwickelt. Wenn die hellenische Phalanx den Nahkampf, die
orientalischen mit Bogen und leichten Wurfspeeren bewaffneten Reitergeschwader
den Fernkampf einseitig ausgebildet hatten, so wurde durch die roemische
Verbindung des schweren Wurfspiesses mit dem Schwerte, wie mit Recht gesagt
worden ist, ein aehnlicher Erfolg erreicht wie in der modernen Kriegfuehrung
durch die Einfuehrung der Bajonettflinte; es arbeitete die Wurfspeersalve dem
Schwertkampf genau in derselben Weise vor wie jetzt die Gewehrsalve dem Angriff
mit dem Bajonett. Endlich das ausgebildete Lagersystem gestattete es den
Roemern, die Vorteile des Belagerungs- und des Offensivkrieges miteinander zu
verbinden und die Schlacht je nach Umstaenden zu verweigern oder zu liefern, und
im letzteren Fall sie unter den Lagerwaellen gleichwie unter den Mauern einer
Festung zu schlagen - der Roemer, sagt ein roemisches Sprichwort, siegt durch
Stillsitzen.
Dass diese neue Kriegsordnung im wesentlichen eine roemische oder
wenigstens italische Um- und Fortbildung der alten hellenischen Phalangentaktik
ist, leuchtet ein; wenn gewisse Anfaenge des Reservesystems und der
Individualisierung der kleineren Heerabteilungen schon bei den spaeteren
griechischen Strategen, namentlich bei Xenophon begegnen, so folgt daraus nur,
dass man die Mangelhaftigkeit des alten Systems auch hier empfunden, aber doch
nicht vermocht hat, sie zu beseitigen. Vollstaendig entwickelt erscheint die
Manipularlegion im Pyrrhischen Kriege; wann und unter welchen Umstaenden und ob
sie auf einmal oder nach und nach entstanden ist, laesst sich nicht mehr
nachweisen. Die erste von der aelteren italisch-hellenischen gruendlich
verschiedene Taktik, die den Roemern gegenuebertrat, war die keltische
Schwerterphalanx; es ist nicht unmoeglich, dass man durch die Gliederung der
Armee und die Frontalintervalle der Manipel ihren ersten und allein
gefaehrlichen Stoss abwehren wollte und abgewehrt hat; und damit stimmt es
zusammen, wenn in manchen einzelnen Notizen der bedeutendste roemische Feldherr
der Gallierzeit, Marcus Furius Camillus, als Reformator des roemischen
Kriegswesens erscheint. Die weiteren an den Samnitischen und Pyrrhischen Krieg
anknuepfenden Ueberlieferungen sind weder hinreichend beglaubigt noch mit
Sicherheit einzureihen ^5; so wahrscheinlich es auch an sich ist, dass der
langjaehrige samnitische Bergkrieg auf die individuelle Entwicklung des
roemischen Soldaten, und der Kampf gegen einen der ersten Kriegskuenstler aus
der Schule des grossen Alexander auf die Verbesserung des Technischen im
roemischen Heerwesen nachhaltig eingewirkt hat.
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^5 Nach der roemischen Tradition fuehrten die Roemer urspruenglich
viereckige Schilde; worauf sie von den Etruskern den runden Hoplitenschild
(clupeus, aspis)von den Samniten den spaeteren viereckigen Schild (scutum,
thyreos) und den Wurfspeer (veru) entlehnten (Diodor. Vat. fr. p. 54; Sall.
Catil. 51, 38; Verg. Aen. 7, 665; Fest. v. Samnites p. 327 Mueller und die bei
Marquardt, Handbuch, Bd. 3, 2, S. 241 angefuehrten). Allein dass der
Hoplitenschild, das heisst die dorische Phalangentaktik nicht den Etruskern,
sondern den Hellenen unmittelbar nachgeahmt ward, darf als ausgemacht gelten.
Was das Scutum anlangt, so wird dieser grosse zylinderfoermig gewoelbte
Lederschild allerdings wohl an die Stelle des platten kupfernen Clupeus getreten
sein, als die Phalanx in Manipel auseinandertrat; allein die unzweifelhafte
Herleitung des Wortes aus dem Griechischen macht misstrauisch gegen die
Herleitung der Sache von den Samniten. Von den Griechen kam den Roemern auch die
Schleuder (funda aus sphendon/e/, wie fides aus sphid/e/, oben). Das Pilum gilt
den Alten durchaus als roemische Erfindung.
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In der Volkswirtschaft war und blieb der Ackerbau die soziale und
politische Grundlage sowohl der roemischen Gemeinde als des neuen italischen
Staates. Aus den roemischen Bauern bestand die Gemeindeversammlung und das Heer;
was sie als Soldaten mit dem Schwerte gewonnen hatten, sicherten sie als
Kolonisten mit dem Pfluge. Die Ueberschuldung des mittleren Grundbesitzes
fuehrte die furchtbaren inneren Krisen des dritten und vierten Jahrhunderts
herbei, an denen die junge Republik zugrunde gehen zu muessen schien; die
Wiedererhebung der latinischen Bauernschaft, welche waehrend des fuenften teils
durch die massenhaften Landanweisungen und Inkorporationen, teils durch das
Sinken des Zinsfusses und die steigende Volksmenge Roms bewirkt ward, war
zugleich Wirkung und Ursache der gewaltigen Machtentwicklung Roms - wohl
erkannte Pyrrhos' scharfer Soldatenblick die Ursache des politischen und
militaerischen Uebergewichts der Roemer in dem bluehenden Zustande der
roemischen Bauernwirtschaften. Aber auch das Aufkommen der Grosswirtschaft in
dem roemischen Ackerbau scheint in diese Zeit zu fallen. In der aelteren Zeit
gab es wohl auch schon einen - wenigstens verhaeltnismaessig - grossen
Grundbesitz; aber dessen Bewirtschaftung war keine Gross-, sondern nur eine
vervielfaeltigte Kleinwirtschaft (I, 204). Dagegen darf die mit der aelteren
Wirtschaftsweise zwar nicht unvereinbare, aber doch der spaeteren bei weitem
angemessenere Bestimmung des Gesetzes vom Jahre 387 (367), dass der
Grundbesitzer neben den Sklaven eine verhaeltnismaessige Zahl freier Leute zu
verwenden verbunden sei, wohl als die aelteste Spur der spaeteren
zentralisierten Gutswirtschaft angesehen werden ^6; und es ist bemerkenswert,
dass gleich hier bei ihrem ersten Vorkommen dieselbe wesentlich auf dem
Sklavenhalten ruht. Wie sie aufkam, muss dahingestellt bleiben; moeglich ist es,
dass die karthagischen Pflanzungen auf Sizilien schon den aeltesten roemischen
Gutsbesitzern als Muster gedient haben und vielleicht steht selbst das Aufkommen
des Weizens in der Landwirtschaft neben dem Spelt, das Varro um die Zeit der
Dezemvirn setzt, mit dieser veraenderten Wirtschaftsweise in Zusammenhang. Noch
weniger laesst sich ermitteln, wie weit diese Wirtschaftsweise schon in dieser
Epoche um sich gegriffen hat; nur daran, dass sie noch nicht Regel gewesen sein
und den italischen Bauernstand noch nicht absorbiert haben kann, laesst die
Geschichte des Hannibalischen Krieges keinen Zweifel. Wo sie aber aufkam,
vernichtete sie die aeltere, auf dem Bittbesitz beruhende Klientel; aehnlich wie
die heutige Gutswirtschaft grossenteils durch Niederlegung der Bauernstellen und
Verwandlung der Hufen in Hoffeld entstanden ist. Es ist keinem Zweifel
unterworfen, dass zu der Bedraengnis des kleinen Ackerbauernstandes eben das
Einschraenken dieser Ackerklientel hoechst wesentlich mitgewirkt hat.
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^6 Auch Varro (rust. 1, 2, 9) denkt sich den Urheber des Licinischen
Ackergesetzes offenbar als Selbstbewirtschafter seiner ausgedehnten Laendereien;
obgleich uebrigens die Anekdote leicht erfunden sein kann, um den Beinamen zu
erklaeren.
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Ueber den inneren Verkehr der Italiker untereinander sind die schriftlichen
Quellen stumm; einigen Aufschluss geben lediglich die Muenzen. Dass in Italien,
von den griechischen Staedten und dem etruskischen Populonia abgesehen, waehrend
der ersten drei Jahrhunderte Roms nicht gemuenzt ward und als Tauschmaterial
anfangs das Vieh, spaeter Kupfer nach dem Gewicht diente, wurde schon gesagt. In
die gegenwaertige Epoche faellt der Uebergang der Italiker vom Tausch- zum
Geldsystem, wobei man natuerlich zunaechst auf griechische Muster sich
hingewiesen sah. Es lag indes in den Verhaeltnissen, dass in Mittelitalien statt
des Silbers das Kupfer zum Muenzmetall ward und die Muenzeinheit sich zunaechst
anlehnte an die bisherige Werteinheit, das Kupferpfund; womit es zusammenhaengt,
dass man die Muenzen goss, statt sie zu praegen, denn kein Stempel haette
ausgereicht fuer so grosse und schwere Stuecke. Doch scheint von Haus aus
zwischen Kupfer und Silber ein festes Gleichungsverhaeltnis (250 : 1) normiert
und die Kupfermuenze mit Ruecksicht darauf ausgebracht worden zu sein, so dass
zum Beispiel in Rom das grosse Kupferstueck, der As, dem Werte nach einem
Skrupel (= 1/288 Pfund) Silber gleichkam. Geschichtlich bemerkenswerter ist es,
dass die Muenze in Italien hoechst wahrscheinlich von Rom ausgegangen ist und
zwar eben von den Dezemvirn, die in der Solonischen Gesetzgebung das Vorbild
auch zur Regulierung des Muenzwesens fanden, und dass sie von Rom aus sich
verbreitete ueber eine Anzahl latinischer, etruskischer, umbrischer und
ostitalischer Gemeinden; zum deutlichen Beweise der ueberlegenen Stellung, die
Rom schon seit dem Anfang des vierten Jahrhunderts in Italien behauptete. Wie
alle diese Gemeinden formell unabhaengig nebeneinander standen, war gesetzlich
auch der Muenzfuss durchaus oertlich und jedes Stadtgebiet ein eigenes
Muenzgebiet; indes lassen sich doch die mittel- und norditalischen
Kupfermuenzfuesse in drei Gruppen zusammenfassen, innerhalb welcher man die
Muenzen im gemeinen Verkehr als gleichartig behandelt zu haben scheint. Es sind
dies teils die Muenzen der noerdlich vom Ciminischen Walde gelegenen
etruskischen und der umbrischen Staedte, teils die Muenzen von Rom und Latium,
teils die des oestlichen Litorals. Dass die roemischen Muenzen mit dem Silber
nach dem Gewicht geglichen waren, ist schon bemerkt worden: diejenigen der
italischen Ostkueste finden wir dagegen in ein bestimmtes Verhaeltnis gesetzt zu
den Silbermuenzen, die im suedlichen Italien seit alter Zeit gangbar waren und
deren Fuss sich auch die italischen Einwanderer, zum Beispiel die Brettier,
Lucaner, Nolaner, ja die latinischen Kolonien daselbst wie Cales und Suessa und
sogar die Roemer selbst fuer ihre unteritalischen Besitzungen aneigneten. Danach
wird auch der italische Binnenhandel in dieselben Gebiete zerfallen sein, welche
unter sich verkehrten gleich fremden Voelkern.
Im ueberseeischen Verkehr bestanden die frueher bezeichneten sizilisch-
latinischen, etruskisch-attischen und adriatisch-tarentinischen
Handelsbeziehungen auch in dieser Epoche fort oder gehoeren ihr vielmehr recht
eigentlich an; denn obwohl die derartigen, in der Regel ohne Zeitangabe
vorkommenden Tatsachen der Obersicht wegen schon bei der ersten Periode
zusammengefasst worden sind, erstrecken sich diese Angaben doch ebensowohl auf
die gegenwaertige mit. Am deutlichsten sprechen auch hierfuer die Muenzen. Wie
die Praegung des etruskischen Silbergeldes auf attischen Fuss und das Eindringen
des italischen und besonders latinischen Kupfers in Sizilien fuer die ersten
beiden Handelszuege zeugen, so spricht die eben erwaehnte Gleichstellung des
grossgriechischen Silbergeldes mit der picenischen und apulischen Kupfermuenze
nebst zahlreichen anderen Spuren fuer den regen Verkehr der unteritalischen
Griechen, namentlich der Tarentiner mit dem ostitalischen Litoral. Dagegen
scheint der frueher wohl lebhaftere Handel zwischen den Latinern und den
kampanischen Griechen durch die sabellische Einwanderung gestoert worden zu sein
und waehrend der ersten hundertundfuenfzig Jahre der Republik nicht viel
bedeutet zu haben; die Weigerung der Samniten, in Capua und Cumae den Roemern in
der Hungersnot von 343 (411) mit ihrem Getreide zu Hilfe zu kommen, duerfte eine
Spur der zwischen Latium und Kampanien veraenderten Beziehungen sein, bis im
Anfang des fuenften Jahrhunderts die roemischen Waffen die alten Verhaeltnisse
wiederherstellten und steigerten. Im einzelnen mag es noch gestattet sein, als
eines der seltenen datierten Fakten aus der Geschichte des roemischen Verkehrs
der Notiz zu gedenken, welche aus der ardeatischen Chronik erhalten ist, dass im
Jahre 454 (300) der erste Barbier aus Sizilien nach Ardea kam, und einen
Augenblick bei dem gemalten Tongeschirr zu verweilen, das vorzugsweise aus
Attika, daneben aus Kerkyra und Sizilien nach Lucanien, Kampanien und Etrurien
gesandt ward, um dort zur Ausschmueckung der Grabgemaecher zu dienen und ueber
dessen merkantilische Verhaeltnisse wir zufaellig besser als ueber irgendeinen
anderen ueberseeischen Handelsartikel unterrichtet sind. Der Anfang dieser
Einfuhr mag um die Zeit der Vertreibung der Tarquinier fallen, denn die noch
sehr sparsam in Italien vorkommenden Gefaesse des aeltesten Stils duerften in
der zweiten Haelfte des dritten Jahrhunderts der Stadt (500-450) gemalt sein,
waehrend die zahlreicheren des strengen Stils der ersten (450-400), die des
vollendet schoenen der zweiten Haelfte des vierten (400-350) angehoeren, und die
ungeheuren Massen der uebrigen, oft durch Pracht und Groesse, aber selten durch
vorzuegliche Arbeit sich auszeichnenden Vasen im ganzen dem folgenden
Jahrhundert (350-250) beizulegen sein werden. Es waren allerdings wieder die
Hellenen, von denen die Italiker diese Sitte der Graeberschmueckung entlehnten;
aber wenn die bescheidenen Mittel und der feine Takt der Griechen sie bei diesen
in engen Grenzen hielten, ward sie in Italien mit barbarischer Opulenz und
barbarischer Verschwendung weit ueber das urspruengliche und schickliche Mass
ausgedehnt. Aber es ist bezeichnend, dass es in Italien lediglich die Laender
der hellenischen Halbkultur sind, in welchen diese Ueberschwenglichkeit
begegnet; wer solche Schrift zu lesen versteht, wird in den etruskischen und
kampanischen Leichenfeldern, den Fundgruben unserer Museen, den redenden
Kommentar zu den Berichten der Alten ueber die im Reichtum und Uebermut
erstickende etruskische und kampanische Halbbildung erkennen. Dagegen blieb das
schlichte samnitische Wesen diesem toerichten Luxus zu allen Zeiten fern; in dem
Mangel des griechischen Grabgeschirrs tritt ebenso fuehlbar wie in dem Mangel
einer samnitischen Landesmuenze die geringe Entwicklung des Handelsverkehrs und
des staedtischen Lebens in dieser Landschaft hervor. Noch bemerkenswerter ist
es, dass auch Latium, obwohl den Griechen nicht minder nahe wie Etrurien und
Kampanien und mit ihnen im engsten Verkehr, dieser Graeberpracht sich fast ganz
enthalten hat. Es ist wohl mehr als wahrscheinlich, namentlich wegen der ganz
abweichenden Beschaffenheit der Graeber in dem einzigen Praeneste, dass wir
hierin den Einfluss der strengen roemischen Sittlichkeit, oder, wenn man lieber
will, der straffen roemischen Polizei wiederzuerkennen haben. Im engsten
Zusammenhange damit stehen die bereits erwaehnten Interdikte, welche schon das
Zwoelftafelgesetz gegen purpurne Bahrtuecher und den Goldschmuck als
Totenmitgift schleudert, und die Verbannung des silbernen Geraetes mit Ausnahme
des Salzfasses und der Opferschale aus dem roemischen Hausrat wenigstens durch
das Sittengesetz und die Furcht vor der zensorischen Ruege; und auch in dem
Bauwesen werden wir demselben, allem gemeinen wie edlen Luxus feindlichen Sinn
wiederbegegnen. Indes mochte auch Rom durch solche Einwirkung von oben her
laenger als Volsinii und Capua eine gewisse aeussere Einfachheit bewahren, so
werden sein Handel und Gewerbe, auf denen ja neben dem Ackerbau seine Bluete von
Haus aus beruhte, darum noch nicht als unbedeutend gedacht werden duerfen und
nicht minder den Einfluss der neuen Machtstellung Roms empfunden haben.
Zu der Entwicklung eines eigentlichen staedtischen Mittelstandes, einer
unabhaengigen Handwerker- und Kaufmannschaft kam es in Rom nicht. Die Ursache
war neben der frueh eingetretenen unverhaeltnismaessigen Zentralisierung des
Kapitals vornehmlich die Sklavenwirtschaft. Es war im Altertum ueblich und in
der Tat eine notwendige Konsequenz der Sklaverei, dass die kleineren
staedtischen Geschaefte sehr haeufig von Sklaven betrieben wurden, welche ihr
Herr als Handwerker oder Kaufleute etablierte, oder auch von Freigelassenen,
fuer welche der Herr nicht bloss sehr oft das Geschaeftskapital hergab, sondern
von denen er sich auch regelmaessig einen Anteil, oft die Haelfte des
Geschaeftsgewinns ausbedang. Der Kleinbetrieb und der Kleinverkehr in Rom waren
ohne Zweifel in stetigem Steigen; es finden sich auch Belege dafuer, dass die
dem grossstaedtischen Luxus dienstbaren Gewerbe anfingen, sich in Rom zu
konzentrieren - so ist das ficoronische Schmuckkaestchen im fuenften Jahrhundert
der Stadt von einem praenestinischen Meister verfertigt und nach Praeneste
verkauft, aber dennoch in Rom gearbeitet worden ^7. Allein da der Reinertrag
auch des Kleingeschaefts zum groessten Teil in die Kassen der grossen Haeuser
floss, so kam ein industrieller und kommerzieller Mittelstand nicht in
entsprechender Ausdehnung empor. Ebensowenig sonderten sich die Grosshaendler
und grossen Industriellen scharf von den grossen Grundbesitzern. Einerseits
waren die letzteren seit alter zugleich Geschaeftsbetreibende und Kapitalisten
und in ihren Haenden Hypothekardarlehen, Grosshandel und Lieferungen und
Arbeiten fuer den Staat vereinigt. Anderseits war es bei dem starken sittlichen
Akzent, der in dem roemischen Gemeinwesen auf den Grundbesitz fiel, und bei
seiner politischen Alleinberechtigung, welche erst gegen das Ende dieser Epoche
einige Einschraenkungen erlitt, ohne Zweifel schon in dieser Zeit gewoehnlich,
dass der glueckliche Spekulant mit einem Teil seiner Kapitalien sich ansaessig
machte. Es geht auch aus der politischen Bevorzugung der ansaessigen
Freigelassenen deutlich genug hervor, dass die roemischen Staatsmaenner dahin
wirkten, auf diesem Wege die gefaehrliche Klasse der nicht grundsaessigen
Reichen zu vermindern.
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^7 Die Vermutung, dass der Kuenstler, welcher an diesem Kaestchen fuer die
Dindia Macolnia in Rom gearbeitet hat, Novius Plautius, ein Kampaner, gewesen
sei, wird durch die neuerlich gefundenen alten praenestinischen Grabsteine
widerlegt, auf denen unter andern Macolniern und Plautiern auch ein Lucius
Magulnius des Plautius Sohn (L. Magolnio Pla. f.) vorkommt.
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Aber wenn auch in Rom weder ein wohlhabender staedtischer Mittelstand noch
eine streng geschlossene Kapitalistenklasse sich bildete, so war das
grossstaedtische Wesen doch an sich in unaufhaltsamem Steigen. Deutlich weist
darauf hin die zunehmende Zahl der in der Hauptstadt zusammengedraengten
Sklaven, wovon die sehr ernsthafte Sklavenverschwoerung des Jahres 335 (419)
zeugt, und noch mehr die steigende, allmaehlich unbequem und gefaehrlich
werdende Menge der Freigelassenen, worauf die im Jahre 397 (357) auf die
Freilassungen gelegte ansehnliche Steuer und die Beschraenkung der politischen
Rechte der Freigelassenen im Jahre 450 (304) einen sicheren Schluss gestatten.
Denn es lag nicht bloss in den Verhaeltnissen, dass die grosse Majoritaet der
freigelassenen Leute sich dem Gewerbe oder dem Handel widmen musste, sondern es
war auch die Freilassung selbst bei den Roemern, wie gesagt, weniger eine
Liberalitaet als eine industrielle Spekulation, indem der Herr bei dem Anteil an
dem Gewerb- oder Handelsgewinn des Freigelassenen oft besser seine Rechnung fand
als bei dem Anrecht auf den ganzen Reinertrag des Sklavengeschaefts. Die Zunahme
der Freilassungen muss deshalb mit der Steigerung der kommerziellen und
industriellen Taetigkeit der Roemer notwendig Hand in Hand gegangen sein.
Einen aehnlichen Fingerzeig fuer die steigende Bedeutung des staedtischen
Wesens in Rom gewaehrt die gewaltige Entwicklung der staedtischen Polizei. Es
gehoert zum grossen Teil wohl schon dieser Zeit an, dass die vier Aedilen unter
sich die Stadt in vier Polizeibezirke teilten und dass fuer die ebenso wichtige
wie schwierige Instandhaltung des ganz Rom durchziehenden Netzes von kleineren
und groesseren Abzugskanaelen sowie der oeffentlichen Gebaeude und Plaetze, fuer
die gehoerige Reinigung und Pflasterung der Strassen, fuer die Beseitigung den
Einsturz drohender Gebaeude, gefaehrlicher Tiere, uebler Gerueche, fuer die
Fernhaltung der Wagen ausser in den Abend- und Nachtstunden und ueberhaupt fuer
die Offenhaltung der Kommunikation, fuer die ununterbrochene Versorgung des
hauptstaedtischen Marktes mit gutem und billigem Getreide, fuer die Vernichtung
gesundheitsschaedlicher Waren und falscher Masse und Gewichte, fuer die
besondere Ueberwachung von Baedern, Schenken, schlechten Haeusern von den
Aedilen Fuersorge getroffen ward.
Im Bauwesen mag wohl die Koenigszeit, namentlich die Epoche der grossen
Eroberungen, mehr geleistet haben als die ersten zwei Jahrhunderte der Republik.
Anlagen wie die Tempel auf dem Kapitol und dem Aventin und der grosse Spielplatz
moegen den sparsamen Vaetern der Stadt ebenso wie den fronenden Buergern ein
Greuel gewesen sein, und es ist bemerkenswert, dass das vielleicht bedeutendste
Bauwerk der republikanischen Zeit vor den Samnitischen Kriegen, der Cerestempel
am Circus, ein Werk des Spurius Cassius (261 493) war, welcher in mehr als einer
Hinsicht wieder in die Traditionen der Koenige zurueckzulenken suchte. Auch den
Privatluxus hielt die regierende Aristokratie mit einer Strenge nieder, wie sie
die Koenigsherrschaft bei laengerer Dauer sicher nicht entwickelt haben wuerde.
Aber auf die Laenge vermochte selbst der Senat sich nicht laenger gegen das
Schwergewicht der Verhaeltnisse zu stemmen. Appius Claudius war es, der in
seiner epochemachenden Zensur (442 312) das veraltete Bauernsystem des
Sparschatzsammelns beiseite warf und seine Mitbuerger die oeffentlichen Mittel
in wuerdiger Weise gebrauchen lehrte. Er begann das grossartige System
gemeinnuetziger oeffentlicher Bauten, das, wenn irgendetwas, Roms militaerische
Erfolge auch von dem Gesichtspunkt der Voelkerwohlfahrt aus gerechtfertigt hat
und noch heute in seinen Truemmern Tausenden und Tausenden, welche von
roemischer Geschichte nie ein Blatt gelesen haben, eine Ahnung gibt von der
Groesse Roms. Ihm verdankt der roemische Staat die erste grosse
Militaerchaussee, die roemische Stadt die erste Wasserleitung. Claudius' Spuren
folgend, schlang der roemische Senat um Italien jenes Strassen- und
Festungsnetz, dessen Gruendung frueher beschrieben ward und ohne das, wie von
den Achaemeniden bis hinab auf den Schoepfer der Simplonstrasse die Geschichte
aller Militaerstaaten lehrt, keine militaerische Hegemonie bestehen kann.
Claudius' Spuren folgend, baute Manius Curius aus dem Erloes der Pyrrhischen
Beute eine zweite hauptstaedtische Wasserleitung (482 272) und oeffnete schon
einige Jahre vorher (464 290) mit dem sabinischen Kriegsgewinn dem Velino, da wo
er oberhalb Terni in die Nera sich stuerzt, das heute noch von ihm durchflossene
breitere Bett, um in dem dadurch trockengelegten schoenen Tal von Rieti fuer
eine grosse Buergeransiedlung Raum und auch fuer sich eine bescheidene Hufe zu
gewinnen. Solche Werke verdunkelten selbst in den Augen verstaendiger Leute die
zwecklose Herrlichkeit der hellenischen Tempel. Auch das buergerliche Leben
wurde jetzt ein anderes. Um die Zeit des Pyrrhos begann auf den roemischen
Tafeln das Silbergeschirr sich zu zeigen ^8 und das Verschwinden der
Schindeldaecher in Rom datieren die Chronisten von dem Jahre 470 (284). Die neue
Hauptstadt Italiens legte endlich ihr dorfartiges Ansehen allmaehlich ab und
fing nun auch an, sich zu schmuecken. Zwar war es noch nicht Sitte, in den
eroberten Staedten zu Roms Verherrlichung die Tempel ihrer Zierden zu berauben;
aber dafuer prangten an der Rednerbuehne des Marktes die Schnaebel der Galeeren
von Antium und an oeffentlichen Festtagen laengs der Hallen am Markte die von
den Schlachtfeldern Samniums heimgebrachten goldbeschlagenen Schilde. Besonders
der Ertrag der Bruechgelder diente zur Pflasterung der Strassen in und vor der
Stadt oder zur Errichtung und Ausschmueckung oeffentlicher Gebaeude. Die
hoelzernen Buden der Fleischer, welche an den beiden Langseiten des Marktes sich
hinzogen, wichen zuerst an der palatinischen, dann auch an der den Carinen
zugewandten Seite den steinernen Hallen der Geldwechsler; dadurch ward dieser
Platz zur roemischen Boerse. Die Bildsaeulen der gefeierten Maenner der
Vergangenheit, der Koenige, Priester und Helden der Sagenzeit, des griechischen
Gastfreundes, der den Zehnmaennern die Solonischen Gesetze verdolmetscht haben
sollte, die Ehrensaeulen und Denkmaeler der grossen Buergermeister, welche die
Veienter, die Latiner, die Samniten ueberwunden hatten, der Staatsboten, die in
Vollziehung ihres Auftrages umgekommen waren, der reichen Frauen, die ueber ihr
Vermoegen zu oeffentlichen Zwecken verfuegt hatten, ja sogar schon gefeierter
griechischer Weisen und Helden, wie des Pythagoras und des Alkibiades, wurden
auf der Burg oder auf dem roemischen Markte aufgestellt. Also ward, nachdem die
roemische Gemeinde eine Grossmacht geworden war, Rom selber eine Grossstadt.
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^8 Der wegen seines silbernen Tafelgeraets gegen Publius Cornelius Rufinus
(Konsul 464, 477 290, 277) verhaengten zensorischen Makel wurde schon gedacht.
Fabius' befremdliche Angabe (bei Strabon 5, p. 228), dass die Roemer zuerst nach
der Besiegung der Sabiner sich dem Luxus ergeben haetten (aisthesthai to?
plontoy), ist offenbar nur eine abersetzung derselben Anekdote ins Historische;
denn die Besiegung der Sabiner faellt in Rufinus' erstes Konsulat.
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Endlich trat denn auch Rom als Haupt der roemisch-italischen
Eidgenossenschaft wie in das hellenistische Staatensystem, so auch in das
hellenische Geld- und Muenzwesen ein. Bis dahin hatten die Gemeinden Nord- und
Mittelitaliens mit wenigen Ausnahmen einzig Kupfercourant, die sueditalischen
Staedte dagegen durchgaengig Silbergeld geschlagen und es der Muenzfuesse und
Muenzsysteme gesetzlich so viele gegeben, als es souveraene Gemeinden in Italien
gab. Im Jahre 485 (269) wurden alle diese Muenzstaetten auf die Praegung von
Scheidemuenze beschraenkt, ein allgemeiner, fuer ganz Italien geltender
Courantfuss eingefuehrt und die Courantpraegung in Rom zentralisiert, nur dass
Capua seine eigene, zwar unter roemischem Namen, aber auf abweichenden Fuss
gepraegte Silbermuenze auch ferner behielt. Das neue Muenzsystem beruhte auf dem
gesetzlichen Verhaeltnisse der beiden Metalle, wie dasselbe seit langem
feststand; die gemeinsame Muenzeinheit war das Stueck von zehn, nicht mehr
pfuendigen, sondern auf das Drittelpfund reduzierten Assen, der Denarius, in
Kupfer 3 1/3, in Silber 1/72 eines roemischen Pfundes, eine Kleinigkeit mehr als
die attische Drachme. Zunaechst herrschte in der Praegung noch die Kupfermuenze
vor und wahrscheinlich ist der aelteste Silberdenar hauptsaechlich fuer
Unteritalien und fuer den Verkehr mit dem Ausland geschlagen worden. Wie aber
der Sieg der Roemer ueber Pyrrhos und Tarent und die roemische Gesandtschaft
nach Alexandreia dem griechischen Staatsmanne dieser Zeit zu denken geben
mussten, so mochte auch der einsichtige griechische Kaufmann wohl nachdenklich
diese neuen roemischen Drachmen betrachten, deren flaches, unkuenstlerisches und
einfoermiges Gepraege neben dem gleichzeitigen wunderschoenen der Muenzen des
Pyrrhos und der Sikelioten freilich duerftig und unansehnlich erscheint, die
aber dennoch keineswegs, wie die Barbarenmuenzen des Altertums, sklavisch
nachgeahmt und in Schrot und Korn ungleich sind, sondern mit ihrer
selbstaendigen und gewissenhaften Praegung von Haus aus jeder griechischen
ebenbuertig sich an die Seite stellen.
Wenn also von der Entwicklung der Verfassungen, von den Voelkerkaempfen um
Herrschaft und Freiheit, wie sie Italien und insbesondere Rom von der Verbannung
des Tarquinischen Geschlechts bis zur Ueberwaeltigung der Samniten und der
italischen Griechen bewegten, der Blick sich wendet zu den stilleren Kreisen des
menschlichen Daseins, die die Geschichte doch auch beherrscht und durchdringt,
so begegnet ihm ebenfalls ueberall die Nachwirkung der grossartigen Ereignisse,
durch welche die roemische Buergerschaft die Fesseln des Geschlechterregiments
sprengte und die reiche Fuelle der nationalen Bildungen Italiens allmaehlich
unterging, um ein einziges Volk zu bereichern. Durfte auch der
Geschichtschreiber es nicht versuchen, den grossen Gang der Ereignisse in die
grenzenlose Mannigfaltigkeit der individuellen Gestaltung hinein zu verfolgen,
so ueberschritt er doch seine Aufgabe nicht, wenn er, aus der zertruemmerten
Ueberlieferung einzelne Bruchstuecke ergreifend, hindeutete auf die wichtigsten
Aenderungen, die in dieser Epoche im italischen Volksleben stattgefunden haben.
Wenn dabei noch mehr als frueher das roemische in den Vordergrund trat, so ist
dies nicht bloss in den zufaelligen Luecken unserer Ueberlieferung begruendet;
vielmehr ist es eine wesentliche Folge der veraenderten politischen Stellung
Roms, dass die latinische Nationalitaet die uebrigen italischen immer mehr
verdunkelt. Es ist schon darauf hingewiesen worden, dass in dieser Epoche die
Nachbarlaender, das suedliche Etrurien, die Sabina, das Volskerland sich zu
romanisieren anfingen, wovon der fast gaenzliche Mangel von Sprachdenkmaelern
der alten Landesdialekte und das Vorkommen sehr alter roemischer Inschriften in
diesen Gegenden Zeugnis ablegt; die Aufnahme der Sabiner in das volle
Buergerrecht am Ende dieser Periode spricht dafuer, dass die Latinisierung
Mittelitaliens schon damals das bewusste Ziel der roemischen Politik war. Die
zahlreich durch ganz Italien zerstreuten Einzelassignationen und
Kolonialgruendungen sind nicht bloss militaerisch, sondern auch sprachlich und
national die vorgeschobenen Posten des latinischen Stammes. Die Latinisierung
der Italiker ueberhaupt ward schwerlich schon damals beabsichtigt; im Gegenteil
scheint der roemische Senat den Gegensatz der latinischen gegen die uebrigen
Nationalitaeten absichtlich aufrecht erhalten zu haben und gestattete zum
Beispiel die Einfuehrung des Lateinischen in den offiziellen Sprachgebrauch den
kampanischen Halbbuergergemeinden noch nicht. Indes die Natur der Verhaeltnisse
ist staerker als selbst die staerkste Regierung; mit dem latinischen Volke
gewannen auch dessen Sprache und Sitte in Italien zunaechst das Prinzipat und
fingen bereits an, die uebrigen italischen Nationalitaeten zu untergraben.
Gleichzeitig wurden dieselben von einer anderen Seite und mit einem anders
begruendeten Uebergewicht angegriffen durch den Hellenismus. Es war dies die
Epoche, wo das Griechentum seiner geistigen Ueberlegenheit ueber die uebrigen
Nationen anfing, sich bewusst zu werden und nach allen Seiten hin Propaganda zu
machen. Auch Italien blieb davon nicht unberuehrt. Die merkwuerdigste
Erscheinung in dieser Art bietet Apulien, das seit dem fuenften Jahrhundert Roms
allmaehlich seine barbarische Mundart ablegte und sich im stillen hellenisierte.
Es erfolgte dies aehnlich wie in Makedonien und Epeiros nicht durch
Kolonisierung, sondern durch Zivilisierung, die mit dem tarentinischen
Landhandel Hand in Hand gegangen zu sein scheint - wenigstens spricht es fuer
die letztere Annahme, dass die den Tarentinern befreundeten Landschaften der
Poediculer und Daunier die Hellenisierung vollstaendiger durchfuehrten als die
Tarent naeher wohnenden, aber bestaendig mit ihm hadernden Sallentiner, und dass
die am fruehesten graezisierten Staedte, zum Beispiel Arpi, nicht an der Kueste
gelegen waren. Dass auf Apulien das griechische Wesen staerkeren Einfluss uebte
als auf irgendeine andere italische Landschaft, erklaert sich teils aus seiner
Lage, teils aus der geringen Entwicklung einer eigenen nationalen Bildung, teils
wohl auch aus seiner dem griechischen Stamm minder fremd als die uebrigen
italischen gegenueberstehenden Nationalitaet. Indes ist schon frueher darauf
aufmerksam gemacht worden, dass auch die suedlichen sabellischen Staemme, obwohl
zunaechst sie im Verein mit syrakusanischen Tyrannen das hellenische Wesen in
Grossgriechenland knickten und verdarben, doch zugleich durch die Beruehrung und
Mischung mit den Griechen teils griechische Sprache neben der einheimischen
annahmen, wie die Brettier und Nolaner, teils wenigstens griechische Schrift und
griechische Sitte, wie die Lucaner und ein Teil der Kampaner. Etrurien zeigt
gleichfalls die Ansaetze einer verwandten Entwicklung in den bemerkenswerten
dieser Epoche angehoerenden Vasenfunden, in denen es mit Kampanien und Lucanien
rivalisiert; und wenn Latium und Samnium dem Hellenismus fernergeblieben sind,
so fehlt es doch auch hier nicht an Spuren des beginnenden und immer steigenden
Einflusses griechischer Bildung. In allen Zweigen der roemischen Entwicklung
dieser Epoche, in Gesetzgebung und Muenzwesen, in der Religion, in der Bildung
der Stammsage stossen wir auf griechische Spuren, und namentlich seit dem Anfang
des fuenften Jahrhunderts, das heisst seit der Eroberung Kampaniens, erscheint
der griechische Einfluss auf das roemische Wesen in raschem und stets
zunehmendem Wachstum. In das vierte Jahrhundert faellt die Einrichtung der auch
sprachlich merkwuerdigen "graecostasis", einer Tribuene auf dem roemischen Markt
fuer die vornehmen griechischen Fremden, zunaechst die Massalioten. Im folgenden
fangen die Jahrbuecher an, vornehme Roemer mit griechischen Beinamen, wie
Philippos oder roemisch Pilipus, Philon, Sophos, Hypsaeos aufzuweisen.
Griechische Sitten dringen ein; so der nichtitalische Gebrauch, Inschriften zur
Ehre des Toten auf dem Grabmal anzubringen, wovon die Grabschrift des Lucius
Scipio, Konsul 456 (298), das aelteste uns bekannte Beispiel ist; so die
gleichfalls den Italikern fremde Weise, ohne Gemeindebeschluss an oeffentlichen
Orten den Vorfahren Ehrendenkmaeler zu errichten, womit der grosse Neuerer
Appius Claudius den Anfang machte, als er in dem neuen Tempel der Bellona
Erzschilde mit den Bildern und den Elogien seiner Vorfahren aufhaengen liess
(442 312); so die im Jahre 461 (293) bei dem roemischen Volksfest eingefuehrte
Erteilung von Palmzweigen an die Wettkaempfer; so vor allem die griechische
Tischsitte. Die Weise, bei Tische nicht wie ehemals auf Baenken zu sitzen,
sondern auf Sofas zu liegen; die Verschiebung der Hauptmahlzeit von der Mittag-
auf die Stunde zwischen zwei und drei Uhr nachmittags nach unserer Rechnung; die
Trinkmeister bei den Schmaeusen, welche meistens durch Wuerfelung aus den
Gaesten fuer den Schmaus bestellt werden und nun den Tischgenossen vorschreiben,
was, wie und wann getrunken werden soll; die nach der Reihe von den Gaesten
gesungenen Tischlieder, die freilich in Rom nicht Skolien, sondern Ahnengesaenge
waren - alles dies ist in Rom nicht urspruenglich und doch schon in sehr alter
Zeit den Griechen entlehnt; denn zu Catos Zeit waren diese Gebraeuche bereits
gemein, ja zum Teil schon wieder abgekommen. Man wird daher ihre Einfuehrung
spaetestens in diese Zeit zu setzen haben. Charakteristisch ist auch die
Errichtung der Bildsaeulen des "weisesten und des tapfersten Griechen" auf dem
roemischen Markt, die waehrend der Samnitischen Kriege auf Geheiss des
pythischen Apollon stattfand; man waehlte, offenbar unter sizilischem oder
kampanischem Einfluss, den Pythagoras und den Alkibiades, den Heiland und den
Hannibal der Westhellenen. Wie verbreitet die Kenntnis des Griechischen schon im
fuenften Jahrhundert unter den vornehmen Roemern war, beweisen die
Gesandtschaften der Roemer nach Tarent, wo der Redner der Roemer, wenn auch
nicht im reinsten Griechisch, doch ohne Dolmetsch sprach, und des Kineas nach
Rom. Es leidet kaum einen Zweifel, dass seit dem fuenften Jahrhundert die jungen
Roemer, die sich den Staatsgeschaeften widmeten, durchgaengig die Kunde der
damaligen Welt- und Diplomatensprache sich erwarben.
So schritt auf dem geistigen Gebiet der Hellenismus ebenso unaufhaltsam
vorwaerts, wie der Roemer arbeitete, die Erde sich untertaenig zu machen; und
die sekundaeren Nationalitaeten, wie die samnitische, keltische, etruskische,
verloren, von zwei Seiten her bedraengt, immer mehr an Ausdehnung wie an innerer
Kraft.
Wie aber die beiden grossen Nationen, beide angelangt auf dem Hoehepunkt
ihrer Entwicklung, in feindlicher wie in freundlicher Beruehrung anfangen sich
zu durchdringen, tritt zugleich ihre Gegensaetzlichkeit, der gaenzliche Mangel
alles Individualismus in dem italischen und vor allem in dem roemischen Wesen
gegenueber der unendlichen stammlichen, oertlichen und menschlichen
Mannigfaltigkeit des Hellenismus in voller Schaerfe hervor. Es gibt keine
gewaltigere Epoche in der Geschichte Roms als die Epoche von der Einsetzung der
roemischen Republik bis auf die Unterwerfung Italiens; in ihr wurde das
Gemeinwesen nach innen wie nach aussen begruendet, in ihr das einige Italien
erschaffen, in ihr das traditionelle Fundament des Landrechts und der
Landesgeschichte erzeugt, in ihr das Pilum und der Manipel, der Strassen- und
Wasserbau, die Guts- und Geldwirtschaft begruendet, in ihr die Kapitolinische
Woelfin gegossen und das ficoronische Kaestchen gezeichnet. Aber die
Individualitaeten, welche zu diesem Riesenbau die einzelnen Steine
herbeigetragen und sie zusammengefuegt haben, sind spurlos verschollen und die
italischen Voelkerschaften nicht voelliger in der roemischen aufgegangen als der
einzelne roemische Buerger in der roemischen Gemeinde. Wie das Grab in gleicher
Weise ueber dem bedeutenden wie ueber dem geringen Menschen sich schliesst, so
steht auch in der roemischen Buergermeisterliste der nichtige Junker
ununterscheidbar neben dem grossen Staatsmann. Von den wenigen Aufzeichnungen,
welche aus dieser Zeit bis auf uns gekommen sind, ist keine ehrwuerdiger und
keine zugleich charakteristischer als die Grabschrift des Lucius Cornelius
Scipio, der im Jahre 456 (298) Konsul war und drei Jahre nachher in der
Entscheidungsschlacht bei Sentinum mitfocht. Auf dem schoenen Sarkophag in edlem
dorischen Stil, der noch vor achtzig Jahren den Staub des Besiegers der Samniten
einschloss, ist der folgende Spruch eingeschrieben:
Cornelius Lucius - Scipio Barbatus,
Gnaivod patre prognatus, - fortis vir sapiensque,
Quoius forma virtu - tei parisuma fuit,
Consol censor aidilis - quei fuit apud vos,
Taurasia Cisauna - Samnio cepit,
Subigit omne Loucanam - opsidesque abdoucit.
Cornelius Lucius - Scipio Barbatus,
Des Vaters Gnaevos Sohn, ein - Mann so klug wie tapfer,
Des Wohlgestalt war seiner - Tugend angemessen,
Der Konsul, Zensor war bei - euch wie auch Aedilis,
Taurasia, Cisauna - nahm er ein in Samnium,
Bezwingt Lucanien ganz und - fuehret weg die Geiseln.
So wie diesem roemischen Staatsmann und Krieger mochte man unzaehligen
anderen, die an der Spitze des roemischen Gemeinwesens gestanden haben, es
nachruehmen, dass sie adlige und schoene, tapfere und kluge Maenner gewesen;
aber weiter war auch nichts von ihnen zu melden. Es ist wohl nicht bloss Schuld
der Ueberlieferung, dass keiner dieser Cornelier, Fabier, Papirier und wie sie
weiter heissen, uns in einem menschlich bestimmten Bild entgegentritt. Der
Senator soll nicht schlechter und nicht besser, ueberhaupt nicht anders sein als
die Senatoren alle; es ist nicht noetig und nicht wuenschenswert, dass ein
Buerger die uebrigen uebertreffe, weder durch prunkendes Silbergeraet und
hellenische Bildung noch durch ungemeine Weisheit und Trefflichkeit. Jene
Ausschreitungen straft der Zensor und fuer diese ist kein Raum in der
Verfassung. Das Rom dieser Zeit gehoert keinem einzelnen an; die Buerger muessen
sich alle gleichen, damit jeder einem Koenig gleich sei.
Allerdings macht schon jetzt daneben die hellenische Individualentwicklung
sich geltend; und die Genialitaet und Gewaltsamkeit derselben traegt eben wie
die entgegengesetzte Richtung den vollen Stempel dieser grossen Zeit. Es ist nur
ein einziger Mann hier zu nennen; aber in ihm ist auch der Fortschrittsgedanke
gleichsam inkarniert. Appius Claudius (Zensor 442 312; Konsul 447, 458 307,
296), der Ururenkel des Dezemvirs, war ein Mann von altem Adel und stolz auf die
lange Reihe seiner Ahnen; aber dennoch ist er es gewesen, der die Beschraenkung
des vollen Gemeindebuergerrechts auf die ansaessigen Leute gesprengt, der das
alte Finanzsystem gebrochen hat. Von Appius Claudius datieren nicht bloss die
roemischen Wasserleitungen und Chausseen, sondern auch die roemische
Jurisprudenz, Eloquenz, Poesie und Grammatik - die Veroeffentlichung eines
Klagspiegels, aufgezeichnete Reden und pythagoreische Sprueche, selbst
Neuerungen in der Orthographie werden ihm beigelegt. Man darf ihn darum noch
nicht unbedingt einen Demokraten nennen, noch ihn jener Oppositionspartei
beizaehlen, die in Manius Curius ihren Vertreter fand; in ihm war vielmehr der
Geist der alten und neuen patrizischen Koenige maechtig, der Geist der
Tarquinier und der Caesaren, zwischen denen er in dem fuenfhundertjaehrigen
Interregnum ausserordentlicher Taten und gewoehnlicher Maenner die Verbindung
macht. Solange Appius Claudius an dem oeffentlichen Leben taetigen Anteil nahm,
trat er in seiner Amtsfuehrung wie in seinem Lebenswandel, keck und ungezogen
wie ein Athener, nach rechts wie nach links hin Gesetzen und Gebraeuchen
entgegen; bis dann, nachdem er laengst von der politischen Buehne abgetreten
war, der blinde Greis wie aus dem Grabe wiederkehrend, in der entscheidenden
Stunde den Koenig Pyrrhos im Senate ueberwand und Roms vollendete Herrschaft
ueber Italien zuerst foermlich und feierlich aussprach. Aber der geniale Mann
kam zu frueh oder zu spaet; die Goetter blendeten ihn wegen seiner unzeitigen
Weisheit. Nicht das Genie des einzelnen herrschte in Rom und durch Rom in
Italien, sondern der eine unbewegliche, von Geschlecht zu Geschlecht im Senat
fortgepflanzte politische Gedanke, in dessen leitende Maximen schon die
senatorischen Knaben sich hineinlebten, indem sie in Begleitung ihrer Vaeter mit
zum Rate gingen und an der Tuer des Saales der Weisheit derjenigen Maenner
lauschten, auf deren Stuehlen sie dereinst bestimmt waren zu sitzen. So wurden
ungeheure Erfolge um ungeheuren Preis erreicht; denn auch der Nike folgt ihre
Nemesis. Im roemischen Gemeinwesen kommt es auf keinen Menschen besonders an,
weder auf den Soldaten noch auf den Feldherrn, und unter der starren sittlich-
polizeilichen Zucht wird jede Eigenartigkeit des menschlichen Wesens erstickt.
Rom ist gross geworden wie kein anderer Staat des Altertums; aber es hat seine
Groesse teuer bezahlt mit der Aufopferung der anmutigen Mannigfaltigkeit, der
bequemen Laesslichkeit, der innerlichen Freiheit des hellenischen Lebens.
9. Kapitel
Kunst und Wissenschaft
Die Entwicklung der Kunst und namentlich der Dichtkunst steht im Altertum
im engsten Zusammenhang mit der Entwicklung der Volksfeste. Das schon in der
vorigen Epoche wesentlich unter griechischem Einfluss, zunaechst als
ausserordentliche Feier, geordnete Dankfest der roemischen Gemeinde, die
"grossen" oder "roemischen Spiele", nahm waehrend der gegenwaertigen an Dauer
wie an Mannigfaltigkeit der Belustigungen zu. Urspruenglich beschraenkt auf die
Dauer eines Tages wurde das Fest nach der gluecklichen Beendigung der drei
grossen Revolutionen von 245, 260 und 387 (509, 494 und 367) jedesmal um einen
Tag verlaengert und hatte am Ende dieser Periode also bereits eine viertaegige
Dauer ^1. Wichtiger noch war es, dass das Fest wahrscheinlich mit Einsetzung der
von Haus aus mit der Ausrichtung und Ueberwachung desselben betrauten
kurulischen Aedilitaet (387 367) seinen ausserordentlichen Charakter und damit
seine Beziehung auf ein bestimmtes Feldherrngeluebde verlor und in die Reihe der
ordentlichen, jaehrlich wiederkehrenden als erstes unter allen eintrat. Indes
blieb die Regierung beharrlich dabei, das eigentliche Schaufest, namentlich das
Hauptstueck, das Wagenrennen, nicht mehr als einmal am Schluss des Festes
stattfinden zu lassen; an den uebrigen Tagen war es wohl zunaechst der Menge
ueberlassen, sich selber ein Fest zu geben, obwohl Musikanten, Taenzer,
Seilgaenger, Taschenspieler, Possenreisser und dergleichen Leute mehr nicht
verfehlt haben werden, gedungen oder nicht gedungen, dabei sich einzufinden.
Aber um das Jahr 390 (364) trat eine wichtige Veraenderung ein, welche mit der
vielleicht gleichzeitig erfolgten Fixierung und Verlaengerung des Festes in
Zusammenhang stehen wird: man schlug von Staats wegen waehrend der ersten drei
Tage im Rennplatz ein Brettergeruest auf und sorgte fuer angemessene
Vorstellungen auf demselben zur Unterhaltung der Menge. Um indes nicht auf
diesem Wege zu weit gefuehrt zu werden, wurde fuer die Kosten des Festes eine
feste Summe von 200000 Assen (14500 Taler) ein fuer allemal aus der Staatskasse
ausgeworfen und diese ist auch bis auf die Punischen Kriege nicht gesteigert
worden; den etwaigen Mehrbetrag mussten die Aedilen, welche diese Summe zu
verwenden hatten, aus ihrer Tasche decken und es ist nicht wahrscheinlich, dass
sie in dieser Zeit oft und betraechtlich vom Eigenen zugeschossen haben. Dass
die neue Buehne im allgemeinen unter griechischem Einfluss stand, beweist schon
ihr Name (scaena sk/e/n/e/). Sie war zwar zunaechst lediglich fuer Spielleute
und Possenreisser jeder Art bestimmt, unter denen die Taenzer zur Floete,
namentlich die damals gefeierten etruskischen, wohl noch die vornehmsten sein
mochten; indes war nun doch eine oeffentliche Buehne in Rom entstanden und bald
oeffnete dieselbe sich auch den roemischen Dichtern.
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^1 Was Dionys (6, 95; vgl. B. G. Niebuhr, Roemische Geschichte. Bd. 2, S.
40) und, schoepfend aus einer anderen Dionysischen Stelle, Plutarch (Cam. 42)
von dem latinischen Fest berichtet, ist, wie ausser anderen Gruenden schlagend
die Vergleichung der letzteren Stelle mit Liv. 6, 42 (F. W. Ritschl, Parerga zu
Plautus und Terentius. Leipzig 1845. Bd. 1, S. 313) zeigt, vielmehr von den
roemischen Spielen zu verstehen; Dionys hat, und zwar nach seiner Gewohnheit im
Verkehrten beharrlich, den Ausdruck ludi maximi missverstanden.
Uebrigens gab es auch eine Ueberlieferung, wonach der Ursprung des
Volksfestes, statt wie gewoehnlich auf die Besiegung der Latiner durch den
ersten Tarquinius, vielmehr auf die Besiegung der Latiner am Regiller See
zurueckgefuehrt ward (Cic. div. 1, 26, 55; Dion. Hal. 7, 71). Dass die
wichtigen, an der letzten Stelle aus Fabius aufbehaltenen Angaben in der Tat auf
das gewoehnliche Dankfest und nicht auf eine besondere Votivfeierlichkeit gehen,
zeigt die ausdrueckliche Hinweisung auf die jaehrliche Wiederkehr der Feier und
die genau mit der Angabe bei dem falschen Asconius (Ps. Ascon. p. 142 Or.)
stimmende Kostensumme.
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Denn an Dichtern fehlte es in Latium nicht. Latinische "Vaganten" oder
"Baenkelsaenger" (grassatores, spatiatores) zogen von Stadt zu Stadt und von
Haus zu Haus und trugen ihre Lieder (saturae) mit gestikulierendem Tanz zur
Floetenbegleitung vor. Das Mass war natuerlich das einzige, das es damals gab,
das sogenannte saturnische. Eine bestimmte Handlung lag den Liedern nicht
zugrunde, und ebensowenig scheinen sie dialogisiert gewesen zu sein; man wird
sich dieselben nach dem Muster jener eintoenigen, bald improvisierten, bald
rezitierten Ballaten und Tarantellen vorstellen duerfen, wie man sie heute noch
in den roemischen Osterien zu hoeren bekommt. Dergleichen Lieder kamen denn auch
frueh auf die oeffentliche Buehne und sind allerdings der erste Keim des
roemischen Theaters geworden. Aber diese Anfaenge der Schaubuehne sind in Rom
nicht bloss, wie ueberall, bescheiden, sondern in bemerkenswerter Weise gleich
von vornherein bescholten. Schon die Zwoelf Tafeln treten dem ueblen und
nichtigen Singsang entgegen, indem sie nicht bloss auf Zauber-, sondern selbst
auf Spottlieder, die man auf einen Mitbuerger verfertigt oder ihm vor der Tuere
absingt, schwere Kriminalstrafen setzen und die Zuziehung von Klagefrauen bei
der Bestattung verbieten. Aber weit strenger als durch die gesetzlichen
Restriktionen ward die beginnende Kunstuebung durch den sittlichen Bann
getroffen, welchen der philisterhafte Ernst des roemischen Wesens gegen diese
leichtsinnigen und bezahlten Gewerbe schleuderte. "Das Dichterhandwerk", sagt
Cato, "war sonst nicht angesehen; wenn jemand damit sich abgab oder bei den
Gelagen sich anhaengte, so hiess er ein Bummler." Wer nun aber gar Tanz, Musik
und Baenkelgesang fuer Geld betrieb, ward bei der immer mehr sich festsetzenden
Bescholtenheit eines jeden durch Dienstverrichtungen gegen Entgelt gewonnenen
Lebensunterhalts von einem zwiefachen Makel getroffen. Wenn daher das Mitwirken
bei den landueblichen maskierten Charakterpossen als ein unschuldiger
jugendlicher Mutwille betrachtet ward, so galt das Auftreten auf der
oeffentlichen Buehne fuer Geld und ohne Masken geradezu fuer schaendlich, und
der Saenger und Dichter stand dabei mit dem Seiltaenzer und dem Hanswurst
voellig in gleicher Reihe. Dergleichen Leute wurden durch die Sittenmeister
regelmaessig fuer unfaehig erklaert, in dem Buergerheer zu dienen und in der
Buergerversammlung zu stimmen. Es wurde ferner nicht bloss, was allein schon
bezeichnend genug ist, die Buehnendirektion betrachtet als zur Kompetenz der
Stadtpolizei gehoerig, sondern es ward auch der Polizei wahrscheinlich schon in
dieser Zeit gegen die gewerbmaessigen Buehnenkuenstler eine ausserordentliche
arbitraere Gewalt eingeraeumt. Nicht allein hielten die Polizeiherren nach
vollendeter Auffuehrung ueber sie Gericht, wobei der Wein fuer die geschickten
Leute ebenso reichlich floss, wie fuer den Stuemper die Pruegel fielen, sondern
es waren auch saemtliche staedtische Beamte gesetzlich befugt, ueber jeden
Schauspieler zu jeder Zeit und an jedem Orte koerperliche Zuechtigung und
Einsperrung zu verhaengen. Die notwendige Folge davon war, dass Tanz, Musik und
Poesie, wenigstens soweit sie auf der oeffentlichen Buehne sich zeigten, den
niedrigsten Klassen der roemischen Buergerschaft und vor allem den Fremden in
die Haende fielen; und wenn in dieser Zeit die Poesie dabei noch ueberhaupt eine
zu geringe Rolle spielte, als dass fremde Kuenstler mit ihr sich beschaeftigt
haetten, so darf dagegen die Angabe, dass in Rom die gesamte sakrale und profane
Musik wesentlich etruskisch, also die alte, einst offenbar hochgehaltene
latinische Floetenkunst durch die fremdlaendische unterdrueckt war, schon fuer
diese Zeit gueltig erachtet werden.
Von einer poetischen Literatur ist keine Rede. Weder die Maskenspiele noch
die Buehnenrezitationen koennen eigentlich feste Texte gehabt haben, sondern
wurden je nach Beduerfnis regelmaessig von den Vortragenden selbst verfertigt.
Von schriftstellerischen Arbeiten aus dieser Zeit wusste man spaeterhin nichts
aufzuzeigen als eine Art roemischer 'Werke und Tage', eine Unterweisung des
Bauern an seinen Sohn ^2, und die schon erwaehnten pythagoreischen Gedichte des
Appius Claudius, den ersten Anfang hellenisierender roemischer Poesie. Uebrig
geblieben ist von den Dichtungen dieser Epoche nichts als eine und die andere
Grabschrift im saturnischen Masse.
Wie die Anfaenge der roemischen Schaubuehne so gehoeren auch die Anfaenge
der roemischen Geschichtschreibung in diese Epoche, sowohl der gleichzeitigen
Aufzeichnung der merkwuerdigen Ereignisse wie der konventionellen Feststellung
der Vorgeschichte der roemischen Gemeinde.
Die gleichzeitige Geschichtschreibung knuepft an das Beamtenverzeichnis an.
Das am weitesten zurueckreichende, das den spaeteren roemischen Forschern
vorgelegen hat und mittelbar auch uns noch vorliegt, scheint aus dem Archiv des
kapitolinischen Jupitertempels herzuruehren, da es von dem Konsul Marcus
Horatius an, der denselben am 13. September seines Amtsjahres einweihte, die
Namen der jaehrigen Gemeindevorsteher auffuehrt, auch auf das unter den Konsuln
Publius Servilius und Lucius Aebutius (nach der jetzt gangbaren Zaehlung 291 der
Stadt 463) bei Gelegenheit einer schweren Seuche erfolgte Geloebnis: von da an
jedes hundertste Jahr in die Wand des kapitolinischen Tempels einen Nagel zu
schlagen, Ruecksicht nimmt. Spaeterhin sind es die Mass- und Schriftgelehrten
der Gemeinde, das heisst die Pontifices, welche die Namen der jaehrigen
Gemeindevorsteher von Amts wegen verzeichnen und also mit der aelteren Monat-
eine Jahrtafel verbinden; beide werden seitdem unter dem - eigentlich nur der
Gerichtstagtafel zukommenden - Namen der Fasten zusammengefasst. Diese
Einrichtung mag nicht lange nach der Abschaffung des Koenigtums getroffen sein,
da in der Tat, um die Reihenfolge der oeffentlichen Akte konstatieren zu
koennen, die offizielle Verzeichnung der Jahrbeamten dringendes praktisches
Beduerfnis war; aber wenn es ein so altes offizielles Verzeichnis der
Gemeindebeamten gegeben hat, so ist dies wahrscheinlich im gallischen Brande
(364 390) zugrunde gegangen und die Liste des Pontifikalkollegiums nachher aus
der von dieser Katastrophe nicht betroffenen kapitolinischen, so weit diese
zurueckreichte, ergaenzt worden. Dass das uns vorliegende Vorsteherverzeichnis
zwar in den Nebensachen, besonders den genealogischen Angaben nach der Hand aus
den Stammbaeumen des Adels vervollstaendigt worden ist, im wesentlichen aber von
Anfang an auf gleichzeitige und glaubwuerdige Aufzeichnungen zurueckgeht, leidet
keinen Zweifel; die Kalenderjahre aber gibt dasselbe nur unvollkommen und
annaehernd wieder, da die Gemeindevorsteher nicht mit dem Neujahr, ja nicht
einmal mit einem ein fuer allemal festgestellten Tage antraten, sondern aus
mancherlei Veranlassungen der Antrittstag sich hin und her schob und die haeufig
zwischen zwei Konsulaten eintretenden Zwischenregierungen in der Rechnung nach
Amtsjahren ganz ausfielen. Wollte man dennoch nach dieser Vorsteherliste die
Kalenderjahre zaehlen, so war es noetig, den Antritts- und Abgangstag eines
jeden Kollegiums nebst den etwaigen Interregnen mit anzumerken; und auch dies
mag frueh geschehen sein. Ausserdem aber wurde die Liste der Jahrbeamten zur
Kalenderjahrliste in der Weise hergerichtet, dass man durch Akkommodation jedem
Kalenderjahr ein Beamtenpaar zuteilte und, wo die Liste nicht ausreichte,
Fuelljahre einlegte, welche in der spaeteren (Varronischen) Tafel mit den
Ziffern 379-383, 421, 430, 445, 453 bezeichnet sind. Vom Jahre 291 (463) ist die
roemische Liste nachweislich, zwar nicht im einzelnen, wohl aber im ganzen, mit
dem roemischen Kalender in Uebereinstimmung, also insoweit chronologisch sicher,
als die Mangelhaftigkeit des Kalenders selbst dies verstattet; die jenseits
jenes Jahres liegenden 47 Jahrstellen entziehen sich der Kontrolle, werden aber
wenigstens in der Hauptsache gleichfalls richtig sein ^3; was jenseits des
Jahres 245 (509) liegt, ist chronologisch verschollen.
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^2 Erhalten ist davon das Bruchstueck:
Bei trocknem Herbste, nassem - Fruehling, wirst du, Knabe,
Einernten grosse Spelte.
Wir wissen freilich nicht, mit welchem Rechte dieses Gedicht spaeterhin als
das aelteste roemische galt (Macr. Sat. 5, 20; Fest. v. flaminius p. 93 M; Serv.
georg. 1, 101; Plin. nat. 17, 2, 14).
^3 Nur die ersten Stellen in der Liste geben Anlass zum Verdacht und moegen
spaeter hinzugefuegt sein, um die Zahl der Jahre von der Koenigsflucht bis zum
Stadtbrande auf 120 abzurunden.
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Eine gemeingebraeuchliche Aera hat sich nicht gebildet; doch ist in
sakralen Verhaeltnissen gezaehlt worden nach dem Einweihungsjahr des
kapitolinischen Jupitertempels, von wo ab ja auch die Beamtenliste lief.
Nahe lag es, neben den Namen der Beamten die wichtigsten unter ihrer
Amtsfuehrung vorgefallenen Ereignisse anzumerken; und aus solchen, dem
Beamtenkatalog beigefuegten Nachrichten ist die roemische Chronik, ganz wie aus
den der Ostertafel beigeschriebenen Notizen die mittelalterliche,
hervorgegangen. Aber erst spaet kam es zu der Anlegung einer foermlichen, die
Namen saemtlicher Beamten und die merkwuerdigen Ereignisse Jahr fuer Jahr stetig
verzeichnenden Chronik (liber annalis) durch die Pontifices. Vor der unter dem
5. Juni 351 (403) angemerkten Sonnenfinsternis, womit wahrscheinlich die vom 20.
Juni 354 (400) gemeint ist, fand sich in der spaeteren Stadtchronik keine
Sonnenfinsternis nach Beobachtung verzeichnet; die Zensuszahlen derselben fangen
erst seit dem Anfang des fuenften Jahrhunderts der Stadt an, glaublich zu
lauten; die vor dem Volk gefuehrten Busssachen und die von Gemeinde wegen
gesuehnten Wunderzeichen scheint man erst seit der zweiten Haelfte des fuenften
Jahrhunderts regelmaessig in die Chronik eingetragen zu haben. Allem Anschein
nach hat die Einrichtung eines geordneten Jahrbuchs und, was sicher damit
zusammenhaengt, die eben eroerterte Redaktion der aelteren Beamtenliste zum
Zweck der Jahrzaehlung mittels Einlegung der chronologisch noetigen Fuelljahre
in der ersten Haelfte des fuenften Jahrhunderts stattgefunden. Aber auch nachdem
sich die Uebung festgestellt hatte, dass es dem Oberpontifex obliege,
Kriegslaeufte und Kolonisierungen, Pestilenz und teuere Zeit, Finsternisse und
Wunder, Todesfaelle der Priester und anderer angesehener Maenner, die neuen
Gemeindebeschluesse, die Ergebnisse der Schatzung Jahr fuer Jahr aufzuschreiben
und diese Anzeichnungen in seiner Amtwohnung zu bleibendem Gedaechtnis und zu
jedermanns Einsicht aufzustellen, war man damit von einer wirklichen
Geschichtschreibung noch weit entfernt. Wie duerftig die gleichzeitige
Aufzeichnung noch am Schlusse dieser Periode war und wie weiten Spielraum sie
der Willkuer spaeterer Annalisten gestattete, zeigt mit schneidender
Deutlichkeit die Vergleichung der Berichte ueber den Feldzug vom Jahre 456 (298)
in den Jahrbuechern und auf der Grabschrift des Konsuls Scipio ^4. Die spaeteren
Historiker waren augenscheinlich ausserstande, aus diesen Stadtbuchnotizen einen
lesbaren und einigermassen zusammenhaengenden Bericht zu gestalten; und auch wir
wuerden, selbst wenn uns das Stadtbuch noch in seiner urspruenglichen Fassung
vorlaege, schwerlich daraus die Geschichte der Zeit pragmatisch zu schreiben
vermoegen. Indes gab es solche Stadtchroniken nicht bloss in Rom, sondern jede
latinische Stadt hat wie ihre Pontifices, so auch ihre Annalen besessen, wie
dies aus einzelnen Notizen zum Beispiel fuer Ardea, Ameria, Interamna am Nar
deutlich hervorgeht; und mit der Gesamtheit dieser Stadtchroniken haette
vielleicht sich etwas Aehnliches erreichen lassen, wie es fuer das fruehere
Mittelalter durch die Vergleichung der verschiedenen Klosterchroniken erreicht
worden ist. Leider hat man in Rom spaeterhin es vorgezogen, die Luecke vielmehr
durch hellenische oder hellenisierende Luege zu fuellen.
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^4 1, 470. Nach den Annalen kommandiert Scipio in Etrurien, sein Kollege in
Samnium und ist Lucanien dies Jahr im Bunde mit Rom; nach der Grabschrift
erobert Scipio zwei Staedte in Samnium und ganz Lucanien.
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Ausser diesen freilich duerftig angelegten und unsicher gehandhabten
offiziellen Veranstaltungen zur Feststellung der verflossenen Zeiten und
vergangenen Ereignisse koennen in dieser Epoche kaum Aufzeichnungen vorgekommen
sein, welche der roemischen Geschichte unmittelbar gedient haetten. Von
Privatchroniken findet sich keine Spur. Nur liess man sich in den vornehmen
Haeusern es angelegen sein, die auch rechtlich so wichtigen Geschlechtstafeln
festzustellen und den Stammbaum zu bleibendem Gedaechtnis auf die Wand des
Hausflurs zu malen. An diesen Listen, die wenigstens auch die Aemter nannten,
fand nicht bloss die Familientradition einen Halt, sondern es knuepften sich
hieran auch wohl frueh biographische Aufzeichnungen. Die Gedaechtnisreden,
welche in Rom bei keiner vornehmen Leiche fehlen durften und regelmaessig von
dem naechsten Verwandten des Verstorbenen gehalten wurden, bestanden wesentlich
nicht bloss in der Aufzaehlung der Tugenden und Wuerden des Toten, sondern auch
in der Aufzaehlung der Taten und Tugenden seiner Ahnen; und so gingen auch sie
wohl schon in fruehester Zeit traditionell von einer Generation auf die andere
ueber. Manche wertvolle Nachricht mochte hierdurch erhalten, freilich auch
manche dreiste Verdrehung und Faelschung in die Ueberlieferung eingefuehrt
werden.
Aber wie die Anfaenge der wirklichen Geschichtschreibung gehoeren ebenfalls
in diese Zeit die Anfaenge der Aufzeichnung und konventionellen Entstellung der
Vorgeschichte Roms. Die Quellen dafuer waren natuerlich dieselben wie ueberall.
Einzelne Namen, wie die der Koenige Numa, Ancus, Tullus, denen die
Geschlechtsnamen wohl erst spaeter zugeteilt worden sind, und einzelne
Tatsachen, wie die Besiegung der Latiner durch Koenig Tarquinius und die
Vertreibung des tarquinischen Koenigsgeschlechts mochten in allgemeiner,
muendlich fortgepflanzter wahrhafter Ueberlieferung fortleben. Anderes lieferte
die Tradition der adligen Geschlechter, wie zum Beispiel die Fabiererzaehlungen
mehrfach hervortreten. In anderen Erzaehlungen wurden uralte Volksinstitutionen,
besonders mit grosser Lebendigkeit rechtliche Verhaeltnisse symbolisiert und
historisiert; so die Heiligkeit der Mauern in der Erzaehlung vom Tode des Remus,
die Abschaffung der Blutrache in der von dem Ende des Koenigs Tatius, die
Notwendigkeit der die Pfahlbruecke betreffenden Ordnung in der Sage von Horatius
Cocles ^5, die Entstehung des Gnadenurteils der Gemeinde in der schoenen
Erzaehlung von den Horatiern und Curiatiern, die Entstehung der Freilassung und
des Buergerrechts der Freigelassenen in derjenigen von der
Tarquinierverschwoerung und dem Sklaven Vindicius. Ebendahin gehoert die
Geschichte der Stadtgruendung selbst, welche Roms Ursprung an Latium und die
allgemeine latinische Metropole Alba anknuepfen soll. Zu den Beinamen der
vornehmen Roemer entstanden historische Glossen, wie zum Beispiel Publius
Valerius der "Volksdiener" (Poplicola) einen ganzen Kreis derartiger Anekdoten
um sich gesammelt hat, und vor allem knuepften an den heiligen Feigenbaum und
andere Plaetze und Merkwuerdigkeiten der Stadt sich in grosser Menge
Kuestererzaehlungen von der Art derjenigen an, aus denen ueber ein Jahrtausend
spaeter auf demselben Boden die Mirabilia Urbis erwuchsen. Eine gewisse
Zusammenknuepfung dieser verschiedenen Maerchen, die Feststellung der Reihe der
sieben Koenige, die ohne Zweifel auf der Geschlechterrechnung ruhende Ansetzung
ihrer Regierungszeit insgesamt auf 240 Jahre ^6 und selbst der Anfang
offizieller Aufzeichnung dieser Ansetzungen hat wahrscheinlich schon in dieser
Epoche stattgefunden: die Grundzuege der Erzaehlung und namentlich deren
Quasichronologie treten in der spaeteren Tradition mit so unwandelbarer
Festigkeit auf, dass schon darum ihre Fixierung nicht in, sondern vor die
literarische Epoche Roms gesetzt werden muss. Wenn bereits im Jahre 458 (296)
die an den Zitzen der Woelfin saugenden Zwillinge Romulus und Remus in Erz
gegossen an dem heiligen Feigenbaum aufgestellt wurden, so muessen die Roemer,
die Latium und Samnium bezwangen, die Entstehungsgeschichte ihrer Vaterstadt
nicht viel anders vernommen haben als wir sie bei Livius lesen; sogar die
Aboriginer, das sind die "Vonanfanganer", dies naive Rudiment der
geschichtlichen Spekulation des latinischen Stammes, begegnen schon um 465 (289)
bei dem sizilischen Schriftsteller Kallias. Es liegt in der Natur der Chronik,
dass sie zu der Geschichte die Vorgeschichte fuegt und wenn nicht bis auf die
Entstehung von Himmel und Erde, doch wenigstens bis auf die Entstehung der
Gemeinde zurueckgefuehrt zu werden verlangt; und es ist auch ausdruecklich
bezeugt, dass die Tafel der Pontifices das Gruendungsjahr Roms angab. Danach
darf angenommen werden, dass das Pontifikalkollegium, als es in der ersten
Haelfte des fuenften Jahrhunderts anstatt der bisherigen spaerlichen und in der
Regel wohl auf die Beamtennamen sich beschraenkenden Aufzeichnungen zu der
Anlegung einer foermlichen Jahreschronik fortschritt, auch die zu Anfang
fehlende Geschichte der Koenige Roms und ihres Sturzes hinzufuegte und, indem es
auf den Einweihungstag des kapitolinischen Tempels, den 13. September 245 (509),
zugleich die Stiftung der Republik setzte, einen freilich nur scheinhaften
Zusammenhang zwischen der zeitlosen und der annalistischen Erzaehlung
herstellte. Dass bei dieser aeltesten Aufzeichnung der Urspruenge Roms auch der
Hellenismus seine Hand im Spiele gehabt hat, ist kaum zu bezweifeln; die
Spekulation ueber Ur- und spaetere Bevoelkerung, ueber die Prioritaet des
Hirtenlebens vor dem Ackerbau und die Umwandlung des Menschen Romulus in den
Gott Quirinus sehen ganz griechisch aus, und selbst die Truebung der echt
nationalen Gestalten des frommen Numa und der weisen Egeria durch die
Einmischung fremdlaendischer pythagoreischer Urweisheit scheint keineswegs zu
den juengsten Bestandteilen der roemischen Vorgeschichte zu gehoeren.
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^5 Diese Richtung der Sage erhellt deutlich aus dem aelteren Plinius (nat.
36, 15, 100).
^6 Man rechnete, wie es scheint, drei Geschlechter auf ein Jahrhundert und
rundete die Ziffer 233 1/3 auf 240 ab, aehnlich wie die Epoche zwischen der
Koenigsflucht und dem Stadtbrand auf 120 Jahre abgerundet ward. Wodurch man
gerade auf diese Zahlen gefuehrt ward, zeigt zum Beispiel die oben eroerterte
Feststellung des Flaechenmasses.
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Analog diesen Anfaengen der Gemeinde sind auch die Stammbaeume der edlen
Geschlechter in aehnlicher Weise vervollstaendigt und in beliebter heraldischer
Manier durchgaengig auf erlauchte Ahnen zurueckgefuehrt worden; wie denn zum
Beispiel die Aemilier, Calpurnier, Pinarier und Pomponier von den vier Soehnen
des Numa: Mamercus, Calpus, Pinus und Pompo, die Aemilier ueberdies noch von dem
Sohne des Pythagoras Mamercus, der "Wohlredende" (aim?los) genannt, abstammen
wollten.
Dennoch darf trotz der ueberall hervortretenden hellenischen Reminiszenzen
diese Vorgeschichte der Gemeinde wie der Geschlechter wenigstens relativ eine
nationale genannt werden, insofern sie teils in Rom entstanden, teils ihre
Tendenz zunaechst nicht darauf gerichtet ist, eine Bruecke zwischen Rom und
Griechenland, sondern eine Bruecke zwischen Rom und Latium zu schlagen.
Es war die hellenische Erzaehlung und Dichtung, welche jener anderen
Aufgabe sich unterzog. Die hellenische Sage zeigt durchgaengig das Bestreben,
mit der allmaehlich sich erweiternden geographischen Kunde Schritt zu halten und
mit Hilfe ihrer zahllosen Wander- und Schiffergeschichten eine dramatisierte
Erdbeschreibung zu gestalten. Indes verfaehrt sie dabei selten naiv. Ein Bericht
wie der des aeltesten Rom erwaehnenden griechischen Geschichtswerkes, der
sizilischen Geschichte des Antiochos von Syrakus (geschlossen 330 424): dass ein
Mann namens Sikelos aus Rom nach Italia, das heisst nach der brettischen
Halbinsel gewandert sei - ein solcher, einfach die Stammverwandtschaft der
Roemer, Siculer und Brettier historisierender und von aller hellenisierenden
Faerbung freier Bericht ist eine seltene Erscheinung. Im ganzen ist die Sage,
und je spaeter desto mehr, beherrscht von der Tendenz, die ganze Barbarenwelt
darzustellen als von den Griechen entweder ausgegangen oder doch unterworfen;
und frueh zog sie in diesem Sinn ihre Faeden auch ueber den Westen. Fuer Italien
sind weniger die Herakles- und Argonautensage von Bedeutung geworden, obwohl
bereits Hekataeos (+ nach 257 497) die Saeulen des Herakles kennt und die Argo
aus dem Schwarzen Meer in den Atlantischen Ozean, aus diesem in den Nil und
zurueck in das Mittelmeer fuehrt, als die an den Fall Ilions anknuepfenden
Heimfahrten. Mit der ersten aufdaemmernden Kunde von Italien beginnt auch
Diomedes im Adriatischen, Odysseus im Tyrrhenischen Meer zu irren, wie denn
wenigstens die letztere Lokalisierung schon der Homerischen Fassung der Sage
nahe genug lag. Bis in die Zeiten Alexanders hinein haben die Landschaften am
Tyrrhenischen Meer in der hellenischen Fabulierung zum Gebiet der Odysseussage
gehoert; noch Ephoros, der mit dem Jahre 414 (340) schloss, und der sogenannte
Skylax (um 418 336) folgen wesentlich dieser. Von troischen Seefahrten weiss die
ganze aeltere Poesie nichts; bei Homer herrscht Aeneas nach Ilions Fall ueber
die in der Heimat zurueckbleibenden Troer. Erst der grosse Mythenwandler
Stesichoros (122-201 632-553) fuehrte in seiner 'Zerstoerung Ilions' den Aeneas
in das Westland, um die Fabelwelt seiner Geburts- und seiner Wahlheimat,
Siziliens und Unteritaliens, durch den Gegensatz der troischen Helden gegen die
hellenischen poetisch zu bereichern. Von ihm ruehren die seitdem feststehenden
dichterischen Umrisse dieser Fabel her, namentlich die Gruppe des Helden, wie er
mit der Gattin und dem Soehnchen und dem alten, die Hausgoetter tragenden Vater
aus dem brennenden Ilion davongeht, und die wichtige Identifizierung der Troer
mit den sizilischen und italischen Autochthonen, welche besonders in dem
troischen Trompeter Misenos, dem Eponymos des Misenischen Vorgebirges, schon
deutlich hervortritt ^7. Den alten Dichter leitete dabei das Gefuehl, dass die
italischen Barbaren den Hellenen minder fern als die uebrigen standen und das
Verhaeltnis der Hellenen und der Italiker dichterisch angemessen dem der
homerischen Achaeer und Troer gleich gefasst werden konnte. Bald mischt sich
denn diese neue Troerfabel mit der aelteren Odysseussage, indem sie zugleich
sich weiter ueber Italien verbreitet. Nach Hellanikos (schrieb um 350 400) kamen
Odysseus und Aeneas durch die thrakische und molottische (epeirotische)
Landschaft nach Italien, wo die mitgefuehrten troischen Frauen die Schiffe
verbrennen und Aeneas die Stadt Rom gruendet und sie nach dem Namen einer dieser
Troerinnen benennt; aehnlich, nur minder unsinnig, erzaehlte Aristoteles (370-
432 384-322), dass ein achaeisches, an die latinische Kueste verschlagenes
Geschwader von den troischen Sklavinnen angezuendet worden und aus den
Nachkommen der also zum Dableiben genoetigten achaeischen Maenner und ihrer
troischen Frauen die Latiner hervorgegangen seien. Damit mischten denn auch sich
Elemente der einheimischen Sage, wovon der rege Verkehr zwischen Sizilien und
Italien wenigstens gegen das Ende dieser Epoche schon die Kunde bis nach
Sizilien verbreitet hatte; in der Version von Roms Entstehung, welche der
Sizilianer Kallias um 465 (289) aufzeichnete, sind Odysseus-, Aeneas- und
Romulusfabeln ineinandergeflossen ^8. Aber der eigentliche Vollender der spaeter
gelaeufigen Fassung dieser Troerwanderung ist Timaeos von Tauromenion auf
Sizilien, der sein Geschichtswerk 492 (262) schloss. Er ist es, bei dem Aeneas
zuerst Lavinium mit dem Heiligtum der troischen Penaten und dann erst Rom
gruendet; er muss auch schon die Tyrerin Elisa oder Dido in die Aeneassage
eingeflochten haben, da bei ihm Dido Karthagos Gruenderin ist und Rom und
Karthago ihm in demselben Jahre erbaut heissen. Den Anstoss zu diesen Neuerungen
gaben, neben der eben zu der Zeit und an dem Orte, wo Timaeos schrieb, sich
vorbereitenden Krise zwischen den Roemern und den Karthagern, offenbar gewisse
nach Sizilien gelangte Berichte ueber latinische Sitten und Gebraeuche; im
wesentlichen aber kann die Erzaehlung nicht von Latium heruebergenommen, sondern
nur die eigene nichtsnutzige Erfindung der alten "Sammelvettel" gewesen sein.
Timaeos hatte von dem uralten Tempel der Hausgoetter in Lavinium erzaehlen
hoeren; aber dass diese den Lavinaten als die von den Aeneiaden aus Ilion
mitgebrachten Penaten gaelten, hat er ebenso sicher von dem Seinigen hinzugetan,
wie die scharfsinnige Parallele zwischen dem roemischen Oktoberross und dem
Trojanischen Pferde und die genaue Inventarisierung der lavinischen Heiligtuemer
- es waren, sagt der wuerdige Gewaehrsmann, Heroldstaebe von Eisen und Kupfer
und ein toenerner Topf troischer Fabrik! Freilich durften eben die Penaten noch
Jahrhunderte spaeter durchaus von keinem geschaut werden; aber Timaeos war einer
von den Historikern, die ueber nichts so genau Bescheid wissen als ueber
unwissbare Dinge. Nicht mit Unrecht riet Polybios, der den Mann kannte, ihm
nirgend zu trauen, am wenigsten aber da, wo er - wie hier - sich auf urkundliche
Beweisstuecke berufe. In der Tat war der sizilische Rhetor, der das Grab des
Thukydides in Italien zu zeigen wusste und der fuer Alexander kein hoeheres Lob
fand, als dass er schneller mit Asien fertig geworden sei als Isokrates mit
seiner 'Lobrede', vollkommen berufen, aus der naiven Dichtung der aelteren Zeit
den wuesten Brei zu kneten, welchem das Spiel des Zufalls eine so seltsame
Zelebritaet verliehen hat.
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^7 Auch die troischen Kolonien" auf Sizilien, die Thukydides, Pseudoskylax
und andere nennen, sowie die Bezeichnung Capuas als einer troischen Gruendung
bei Hekataeos werden auf Stesichoros und auf dessen Identifizierung der
italischen und sizilischen Eingeborenen mit den Troern zurueckgehen.
^8 Nach ihm vermaehlte sich eine aus Ilion nach Rom gefluechtete Frau Rome
oder vielmehr deren gleichnamige Tochter mit dem Koenig der Aboriginer Latinos
und gebar ihm drei Soehne, Romos, Romylos und Telegonos. Der letzte, der ohne
Zweifel hier als Gruender von Tusculum und Praeneste auftritt, gehoert
bekanntlich der Odysseussage an.
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Inwieweit die hellenische Fabulierung ueber italische Dinge, wie sie
zunaechst in Sizilien entstand, schon jetzt in Italien selbst Eingang gefunden
hat, ist nicht mit Sicherheit zu bestimmen. Die Anknuepfungen an den
odysseischen Kreis, welche spaeterhin in den Gruendungssagen von Tusculum,
Praeneste, Antium, Ardea, Cortona begegnen, werden wohl schon in dieser Zeit
sich angesponnen haben; und auch der Glaube an die Abstammung der Roemer von
Troern oder Troerinnen musste schon am Schluss dieser Epoche in Rom feststehen,
da die erste nachweisliche Beruehrung zwischen Rom und dem griechischen Osten
die Verwendung des Senats fuer die "stammverwandten" Ilier im Jahre 472 (282)
ist. Dass aber dennoch die Aeneasfabel in Italien verhaeltnismaessig jung ist,
beweist ihre im Vergleich mit der odysseischen hoechst duerftige Lokalisierung;
und die Schlussredaktion dieser Erzaehlungen sowie ihre Ausgleichung mit der
roemischen Ursprungssage gehoert auf jeden Fall erst der Folgezeit an.
Waehrend also bei den Hellenen die Geschichtschreibung, oder was so genannt
ward, sich um die Vorgeschichte Italiens in ihrer Art bemuehte, liess sie in
einer fuer den gesunkenen Zustand der hellenischen Historie ebenso bezeichnenden
wie fuer uns empfindlichen Weise die gleichzeitige italische Geschichte so gut
wie vollstaendig liegen. Kaum dass Theopomp von Chios (schloss 418 336) der
Einnahme Roms durch die Kelten beilaeufig gedachte und Aristoteles, Kleitarchos,
Theophrastos, Herakleides von Pontos (+ um 450 300) einzelne Rom betreffende
Ereignisse gelegentlich erwaehnten; erst mit Hieronymos von Kardia, der als
Geschichtschreiber des Pyrrhos auch dessen italische Kriege erzaehlte, wird die
griechische Historiographie zugleich Quelle fuer die roemische Geschichte.
Unter den Wissenschaften empfing die Jurisprudenz eine unschaetzbare
Grundlage durch die Aufzeichnung des Stadtrechts in den Jahren 303, 304 (451,
450). Dieses unter dem Namen der Zwoelf Tafeln bekannte Weistum ist wohl das
aelteste roemische Schriftstueck, das den Namen eines Buches verdient. Nicht
viel juenger mag der Kern der sogenannten "koeniglichen Gesetze" sein, das
heisst gewisser, vorzugsweise sakraler Vorschriften, die auf Herkommen beruhten
und wahrscheinlich von dem Kollegium der Pontifices, das zur Gesetzgebung nicht,
wohl aber zur Gesetzweisung befugt war, unter der Form koeniglicher Verordnungen
zu allgemeiner Kunde gebracht wurden. Ausserdem sind vermutlich schon seit dem
Anfang dieser Periode wenn nicht die Volks-, so doch die wichtigsten
Senatsbeschluesse regelmaessig schriftlich verzeichnet worden; wie denn ueber
deren Aufbewahrung bereits in den fruehesten staendischen Kaempfen mitgestritten
ward.
Waehrend also die Masse der geschriebenen Rechtsurkunden sich mehrte,
stellten auch die Grundlagen einer eigentlichen Rechtswissenschaft sich fest.
Sowohl den jaehrlich wechselnden Beamten als den aus dem Volke herausgegriffenen
Geschworenen war es Beduerfnis, an sachkundige Maenner sich wenden zu koennen,
welche den Rechtsgang kannten und nach Praezedentien oder in deren Ermangelung
nach Gruenden eine Entscheidung an die Hand zu geben wussten. Die Pontifices,
die es gewohnt waren, sowohl wegen der Gerichtstage als wegen aller auf die
Goetterverehrung bezueglichen Bedenken und Rechtsakte vom Volke angegangen zu
werden, gaben auch in anderen Rechtspunkten auf Verlangen Ratschlaege und
Gutachten ab und entwickelten so im Schoss ihres Kollegiums die Tradition, die
dem roemischen Privatrecht zugrunde liegt, vor allem die Formeln der rechten
Klage fuer jeden einzelnen Fall. Ein Spiegel, der all diese Klagen
zusammenfasste, nebst einem Kalender, der die Gerichtstage angab, wurde um 450
(300) von Appius Claudius oder von dessen Schreiber Gnaeus Flavius dem Volk
bekanntgemacht. Indes dieser Versuch, die ihrer selbst noch nicht bewusste
Wissenschaft zu formulieren, steht fuer lange Zeit gaenzlich vereinzelt da. Dass
die Kunde des Rechtes und die Rechtweisung schon jetzt ein Mittel war, dem Volk
sich zu empfehlen und zu Staatsaemtern zu gelangen, ist begreiflich, wenn auch
die Erzaehlung, dass der erste plebejische Pontifex Publius Sempronius Sophus
(Konsul 450 304) und der erste plebejische Oberpontifex Tiberius Coruncanius
(Konsul 474 280) diese Priesterehren ihrer Rechtskenntnis verdankten, wohl eher
Mutmassung Spaeterer ist als Ueberlieferung.
Dass die eigentliche Genesis der lateinischen und wohl auch der anderen
italischen Sprachen vor diese Periode faellt und schon zu Anfang derselben die
lateinische Sprache im wesentlichen fertig war, zeigen die freilich durch ihre
halb muendliche Tradition stark modernisierten Bruchstuecke der Zwoelf Tafeln,
welche wohl eine Anzahl veralteter Woerter und schroffer Verbindungen,
namentlich infolge der Weglassung des unbestimmten Subjekts, aber doch
keineswegs, wie das Arvalied, wesentliche Schwierigkeiten des Verstaendnisses
darbieten und weit mehr mit der Sprache Catos als mit der der alten Litaneien
uebereinkommen. Wenn die Roemer im Anfang des siebenten Jahrhunderts Muehe
hatten, Urkunden des fuenften zu verstehen, so kam dies ohne Zweifel nur daher,
dass es damals in Rom noch keine eigentliche Forschung, am wenigsten eine
Urkundenforschung gab. Dagegen wird in dieser Zeit der beginnenden Rechtweisung
und Gesetzesredaktion auch der roemische Geschaeftsstil zuerst sich festgestellt
haben, welcher, wenigstens in seiner entwickelten Gestalt, an feststehenden
Formeln und Wendungen, endloser Aufzaehlung der Einzelheiten und langatmigen
Perioden der heutigen englischen Gerichtssprache nichts nachgibt und sich dem
Eingeweihten durch Schaerfe und Bestimmtheit empfiehlt, waehrend der Laie je
nach Art und Laune mit Ehrfurcht, Ungeduld oder Aerger nichtsverstehend zuhoert.
Ferner begann in dieser Epoche die rationelle Behandlung der einheimischen
Sprachen. Um den Anfang derselben drohte, wie wir sahen, das sabellische wie das
latinische Idiom sich zu barbarisieren und griff die Verschleifung der Endungen,
die Verdumpfung der Vokale und der feineren Konsonanten aehnlich um sich wie im
fuenften und sechsten Jahrhundert unserer Zeitrechnung innerhalb der romanischen
Sprachen. Hiergegen trat aber eine Reaktion ein: im Oskischen werden die
zusammengefallenen Laute d und r, im Lateinischen die zusammengefallenen Laute g
und k wieder geschieden und jeder mit seinem eigenen Zeichen versehen; o und u,
fuer die es im oskischen Alphabet von Haus aus an gesonderten Zeichen gemangelt
hatte und die im Lateinischen zwar urspruenglich geschieden waren, aber
zusammenzufallen drohten, traten wieder auseinander, ja im Oskischen wird sogar
das i in zwei lautlich und graphisch verschiedene Zeichen aufgeloest; endlich
schliesst die Schreibung sich der Aussprache wieder genauer an, wie zum Beispiel
bei den Roemern vielfaeltig s durch r ersetzt ward. Die chronologischen Spuren
fuehren fuer diese Reaktion auf das fuenfte Jahrhundert; das lateinische g zum
Beispiel war um das Jahr 300 (450) noch nicht, wohl aber um das Jahr 500 (250)
vorhanden; der erste des Papirischen Geschlechts, der sich Papirius statt
Papisius nannte, war der Konsul des Jahres 418 (336); die Einfuehrung jenes r
anstatt des s wird dem Appius Claudius, Zensor 442 (312) beigelegt. Ohne Zweifel
steht die Zurueckfuehrung einer feineren und schaerferen Aussprache im
Zusammenhang mit dem steigenden Einfluss der griechischen Zivilisation, welcher
eben in dieser Zeit sich auf allen Gebieten des italischen Wesens bemerklich
macht; und wie die Silbermuenzen von Capua und Nola weit vollkommener sind als
die gleichzeitigen Asse von Ardea und Rom, so scheint auch Schrift und Sprache
rascher und vollstaendiger sich im kampanischen Lande reguliert zu haben als in
Latium. Wie wenig trotz der darauf gewandten Muehe die roemische Sprache und
Schreibweise noch am Schlusse dieser Epoche festgestellt war, beweisen die aus
dem Ende des fuenften Jahrhunderts erhaltenen Inschriften, in denen namentlich
in der Setzung oder Weglassung von m, d und s im Auslaut und n im Inlaut und in
der Unterscheidung der Vokale o u und e i die groesste Willkuer herrscht ^9; es
ist wahrscheinlich, dass gleichzeitig die Sabeller hierin schon weiter waren,
waehrend die Umbrer von dem regenerierenden hellenischen Einfluss nur wenig
beruehrt worden sind.
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^9 In den beiden Grabschriften des Lucius Scipio, Konsul 456 (298), und des
gleichnamigen Konsuls vom Jahre 495 (259) fehlen m und d im Auslaut der
Beugungen regelmaessig, doch findet sich einmal Luciom und einmal Gnaivod; es
steht nebeneinander im Nominativ Cornelio und filios; cosol, cesor und consol
censor; aidiles, dedet, ploirume (= plurimi), hec (Nom. Sing.) neben aidilis,
cepit, quei, hic. Der Rhotazismus ist bereits vollstaendig durchgefuehrt; man
findet duonoro (= bonorum), ploirume, nicht wie im saliarischen Liede foedesum,
plusima. Unsere inschriftlichen Ueberreste reichen ueberhaupt im allgemeinen
nicht ueber den Rhotazismus hinauf; von dem aelteren s begegnen nur einzelne
Spuren, wie noch spaeterhin honos, labos neben honor und labor und die
aehnlichen Frauenvornamen Maio (maios, maior) und Mino auf neu gefundenen
Grabschriften von Praeneste.
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Durch diese Steigerung der Jurisprudenz und Grammatik muss auch der
elementare Schulunterricht, der an sich wohl schon frueher aufgekommen war, eine
gewisse Steigerung erfahren haben. Wie Homer das aelteste griechische, die
Zwoelf Tafeln das aelteste roemische Buch waren, so wurden auch beide in ihrer
Heimat die wesentliche Grundlage des Unterrichts und das Auswendiglernen des
juristisch-politischen Katechismus ein Hauptstueck der roemischen
Kindererziehung. Neben den lateinischen "Schreibmeistern" (litteratores) gab es
natuerlich, seit die Kunde des Griechischen fuer jeden Staats- und Handelsmann
Beduerfnis war, auch griechische Sprachlehrer (grammatici ^10), teils
Hofmeister-Sklaven, teils Privatlehrer, die in ihrer Wohnung oder in der des
Schuelers Anweisung zum Lesen und Sprechen des Griechischen erteilten. Dass wie
im Kriegswesen und bei der Polizei so auch bei dem Unterricht der Stock seine
Rolle spielte, versteht sich von selbst ^11. Die elementare Stufe indes kann der
Unterricht dieser Zeit noch nicht ueberstiegen haben; es gab keine irgend
wesentliche soziale Abstufung zwischen dem unterrichteten und dem
nichtunterrichteten Roemer.
Dass die Roemer in den mathematischen und mechanischen Wissenschaften zu
keiner Zeit sich ausgezeichnet haben, ist bekannt und bewaehrt sich auch fuer
die gegenwaertige Epoche an dem fast einzigen Faktum, welches mit Sicherheit
hierhergezogen werden kann, der von den Dezemvirn versuchten Regulierung des
Kalenders. Sie wollten den bisherigen, auf der alten, hoechst unvollkommenen
Trieteris beruhenden vertauschen mit dem damaligen attischen der Oktaeteris,
welcher den Mondmonat von 29« Tagen beibehielt, das Sonnenjahr aber statt auf
368_ a vielmehr auf 365¬ Tage ansetzte und demnach bei unveraenderter gemeiner
Jahrlaenge von 354 Tagen nicht, wie frueher, auf je vier Jahre 59, sondern auf
je acht Jahre 90 Tage einschaltete. In demselben Sinne beabsichtigten die
roemischen Kalenderverbesserer unter sonstiger Beibehaltung des geltenden
Kalenders in den zwei Schaltjahren des vierjaehrigen Zyklus nicht die
Schaltmonate, aber die beiden Februare um je sieben Tage zu verkuerzen, also
diesen Monat in den Schaltjahren statt zu 29 und 28 zu 22 und 21 Tagen
anzusetzen. Allein mathematische Gedankenlosigkeit und theologische Bedenken,
namentlich die Ruecksicht auf das eben in die betreffenden Februartage fallende
Jahrfest des Terminus, zerruetteten die beabsichtigte Reform in der Art, dass
der Schaltjahrfebruar vielmehr 24- und 23taegig ward, also das neue roemische
Sonnenjahr in der Tat auf 366¬ Tag auskam. Einige Abhilfe fuer die hieraus
folgenden praktischen Uebelstaende ward darin gefunden, dass, unter Beseitigung
der bei den jetzt so ungleich gewordenen Monaten nicht mehr anwendbaren Rechnung
nach Monaten oder Zehnmonaten des Kalenders, man sich gewoehnte, wo es auf
genauere Bestimmungen ankam, nach Zehnmonatfristen eines Sonnenjahrs von 365
Tagen oder dem sogenannten zehnmonatlichen Jahre von 304 Tagen zu rechnen.
ueberdies kam besonders fuer baeuerliche Zwecke der auf das aegyptische
365¬taegige Sonnenjahr von Eudoxos (blueht 386 368) gegruendete Bauernkalender
auch in Italien frueh in Gebrauch.
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^10 Litterator und grammaticus verhalten sich ungefaehr wie Lehrer und
Maitre; die letztere Benennung kommt nach dem aelteren Sprachgebrauch nur dem
Lehrer des Griechischen, nicht dem der Muttersprache zu. Litteratus ist juenger
und bezeichnet nicht den Schulmeister, sondern den gebildeten Mann.
^11 Es ist doch wohl ein roemisches Bild, was Plautus (Bacch. 431) als ein
Stueck der guten alten Kindererziehung anfuehrt:
wenn nun du darauf nach Hause kamst,
In dem Jaeckchen auf dem Schemel sassest du zum Lehrer hin;
Und wenn dann das Buch ihm lesend eine Silbe du gefehlt,
Faerbte deinen Buckel er dir bunt wie einen Kinderlatz.
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Einen hoeheren Begriff von dem, was auch in diesen Faechern die Italiker zu
leisten vermochten, gewaehren die Werke der mit den mechanischen Wissenschaften
eng zusammenhaengenden Bau- und Bildkunst. Zwar eigentlich originelle
Erscheinungen begegnen auch hier nicht; aber wenn durch den Stempel der
Entlehnung, welcher der italischen Plastik durchgaengig aufgedrueckt ist, das
kuenstlerische Interesse an derselben sinkt, so heftet das historische sich nur
um so lebendiger an dieselbe, insofern sie teils von einem sonst verschollenen
Voelkerverkehr die merkwuerdigsten Zeugnisse bewahrt, teils bei dem so gut wie
vollstaendigen Untergang der Geschichte der nichtroemischen Italiker fast allein
uns die verschiedenen Voelkerschaften der Halbinsel in lebendiger Taetigkeit
nebeneinander darstellt. Neues ist hier nicht zu sagen; aber wohl laesst sich
mit schaerferer Bestimmtheit und auf breiterer Grundlage ausfuehren, was schon
oben gezeigt ward, dass die griechische Anregung die Etrusker und die Italiker
von verschiedenen Seiten her maechtig erfasst, und dort eine reichere und
ueppigere, hier, wo ueberhaupt, eine verstaendigere und innigere Kunst ins Leben
gerufen hat.
Wie voellig die italische Architektur aller Landschaften schon in ihrer
aeltesten Periode von hellenischen Elementen durchdrungen ward, ist frueher
dargestellt worden. Die Stadtmauern, die Wasserbauten, die pyramidalisch
gedeckten Graeber, der tuscanische Tempel sind nicht oder nicht wesentlich
verschieden von den aeltesten hellenischen Bauwerken. Von einer Weiterbildung
der Architektur bei den Etruskern waehrend dieser Epoche hat sich keine Spur
erhalten; wir begegnen hier weder einer wesentlich neuen Rezeption noch einer
originellen Schoepfung - man muesste denn Prachtgraeber dahin rechnen wollen,
wie das von Varro beschriebene sogenannte Grabmal des Porsena in Chiusi, das
lebhaft an die zwecklose und sonderbare Herrlichkeit der aegyptischen Pyramiden
erinnert.
Auch in Latium bewegte man waehrend der ersten anderthalb Jahrhunderte der
Republik sich wohl lediglich in den bisherigen Gleisen, und es ist schon gesagt
worden, dass mit der Einfuehrung der Republik die Kunstuebung eher gesunken als
gestiegen ist. Es ist aus dieser Zeit kaum ein anderes architektonisch
bedeutendes latinisches Bauwerk zu nennen als der im Jahre 261 (493) in Rom am
Circus erbaute Cerestempel, der in der Kaiserzeit als Muster des tuscanischen
Stiles gilt. Aber gegen das Ende dieser Epoche kommt ein neuer Geist in das
italische und namentlich das roemische Bauwesen: es beginnt der grossartige
Bogenbau. Zwar sind wir nicht berechtigt, den Bogen und das Gewoelbe fuer
italische Erfindungen zu erklaeren. Es ist wohl ausgemacht, dass in der Epoche
der Genesis der hellenischen Architektur die Hellenen den Bogen noch nicht
kannten und darum fuer ihre Tempel die flache Decke und das schraege Dach
ausreichen mussten; allein gar wohl kann der Keilschnitt eine juengere, aus der
rationellen Mechanik hervorgegangene Erfindung der Hellenen sein, wie ihn denn
die griechische Tradition auf den Physiker Demokritos (294-397 460-357)
zurueckfuehrt. Mit dieser Prioritaet des hellenischen Bogenbaus vor dem
roemischen ist auch vereinbar, was vielfach und vielleicht mit Recht angenommen
wird, dass die Gewoelbe an der roemischen Hauptkloake und dasjenige, welches
ueber das alte, urspruenglich pyramidalisch gedeckte kapitolinische Quellhaus
spaeterhin gespannt ward, die aeltesten erhaltenen Bauwerke sind, bei welchen
das Bogenprinzip zur Anwendung gekommen ist; denn es ist mehr als
wahrscheinlich, dass diese Bogenbauten nicht der Koenigs-, sondern der
republikanischen Periode angehoeren und in der Koenigszeit man auch in Italien
nur flache oder ueberkragte Daecher gekannt hat. Allein wie man auch ueber die
Erfindung des Bogens selbst denken mag, die Anwendung im grossen ist ueberall
und vor allem in der Baukunst wenigstens ebenso bedeutend wie die Aufstellung
des Prinzips; und diese gebuehrt unbestritten den Roemern. Mit dem fuenften
Jahrhundert beginnt der wesentlich auf den Bogen gegruendete Tor-, Bruecken- und
Wasserleitungsbau, der mit dem roemischen Namen fortan unzertrennlich verknuepft
ist. Verwandt ist hiermit noch die Entwicklung der den Griechen fremden, dagegen
bei den Roemern vorzugsweise beliebten und besonders fuer die ihnen
eigentuemlichen Kulte, namentlich den nicht griechischen der Vesta, angewendeten
Form des Rundtempels und des Kuppeldachs ^12.
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^12 Eine Nachbildung der aeltesten Hausform, wie man wohl gemeint hat, ist
der Rundtempel sicher nicht; vielmehr geht der Hausbau durchaus vom Viereck aus.
Die spaetere roemische Theologie knuepfte diese Rundform an die Vorstellung des
Erdballs oder des kugelfoermig die Zentralsonne umgebenden Weltalls (Fest. v.
rutundam p. 282; Plut. Num. 11; Ov. fast. 6, 267f.); in der Tat ist dieselbe
wohl einfach darauf zurueckzufuehren, dass fuer die zum Abhegen und Aufbewahren
bestimmte Raeumlichkeit als die bequemste wie die sicherste Form stets die
kreisrunde gegolten hat. Darauf beruhten die runden Schatzhaeuser der Hellenen
ebenso wie der Rundbau der roemischen Vorratskammer oder des Penatentempels; es
war natuerlich auch die Feuerstelle - das heisst den Altar der Vesta - und die
Feuerkammer - das heisst den Vestatempel - rund anzulegen, so gut wie dies mit
der Zisterne und der Brunnenfassung (puteal) geschah. Der Rundbau an sich ist
graecoitalisch wie der Quadratbau und jener der Kammer eigen, wie dieser dem
Wohnhaus; aber die architektonische und religioese Entwicklung des einfachen
Tholos zum Rundtempel mit Pfeilern und Saeulen ist latinisch.
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Etwas Aehnliches mag von manchen untergeordneten, aber darum nicht
unwichtigen Fertigkeiten auf diesem Gebiet gelten. Von Originalitaet oder gar
von Kunstuebung kann dabei nicht die Rede sein; aber auch aus den festgefuegten
Steinplatten der roemischen Strassen, aus ihren unzerstoerbaren Chausseen, aus
den breiten, klingend harten Ziegeln, aus dem ewigen Moertel ihrer Gebaeude
redet die unverwuestliche Soliditaet, die energische Tuechtigkeit des roemischen
Wesens.
Wie die tektonischen, und womoeglich noch mehr, sind die bildenden und
zeichnenden Kuenste auf italischem Boden nicht so sehr durch griechische
Anregung befruchtet, als aus griechischen Samenkoernern gekeimt. Dass dieselben,
obwohl erst die juengeren Schwestern der Architektur, doch wenigstens in
Etrurien schon waehrend der roemischen Koenigszeit sich zu entwickeln begannen,
wurde bereits bemerkt; ihre hauptsaechliche Entfaltung aber gehoert in Etrurien,
und um so mehr in Latium, dieser Epoche an, wie dies schon daraus mit Evidenz
hervorgeht, dass in denjenigen Landschaften, welche die Kelten und Samniten den
Etruskern im Laufe des vierten Jahrhunderts entrissen, von etruskischer
Kunstuebung fast keine Spur begegnet. Die tuskische Plastik warf sich zuerst und
hauptsaechlich auf die Arbeit in gebranntem Ton, in Kupfer und in Gold, welche
Stoffe die reichen Tonlager und Kupfergruben und der Handelsverkehr Etruriens
den Kuenstlern darboten. Von der Schwunghaftigkeit, womit die Tonbildnerei
betrieben wurde, zeugen die ungeheuren Massen von Reliefplatten und
statuarischen Arbeiten aus gebranntem Ton, womit Waende, Giebel und Daecher der
etruskischen Tempel nach Ausweis der noch vorhandenen Ruinen einst verziert
waren, und der nachweisliche Vertrieb derartiger Arbeiten aus Etrurien nach
Latium. Der Kupferguss stand nicht dahinter zurueck. Etruskische Kuenstler
wagten sich an die Verfertigung von kolossalen, bis zu fuenfzig Fuss hohen
Bronzebildsaeulen, und in Volsinii, dem etruskischen Delphi, sollen um das Jahr
489 (265) zweitausend Bronzestatuen gestanden haben, wogegen die Steinbildnerei
in Etrurien, wie wohl ueberall, weit spaeter begann und ausser inneren Ursachen
auch durch den Mangel eines geeigneten Materials zurueckgehalten ward - die
lunensischen (carrarischen) Marmorbrueche waren noch nicht eroeffnet. Wer den
reichen und zierlichen Goldschmuck der suedetruskischen Graeber gesehen hat, der
wird die Nachricht nicht unglaublich finden, dass die tyrrhenischen Goldschalen
selbst in Attika geschaetzt wurden. Auch die Steinschneidekunst ward, obwohl sie
juenger ist, doch auch in Etrurien vielfaeltig geuebt. Ebenso abhaengig von den
Griechen, uebrigens den bildenden Kuenstlern vollkommen ebenbuertig, waren die
sowohl in der Umrisszeichnung auf Metall wie in der monochromatischen
Wandmalerei ungemein taetigen etruskischen Zeichner und Maler.
Vergleichen wir hiermit das Gebiet der eigentlichen Italiker, so erscheint
es zunaechst gegen die etruskische Fuelle fast kunstarm. Allein bei genauerer
Betrachtung kann man der Wahrnehmung sich nicht entziehen, dass sowohl die
sabellische wie die latinische Nation weit mehr als die etruskische Faehigkeit
und Geschick fuer die Kunst gehabt haben muessen. Zwar auf eigentlich
sabellischem Gebiet, in der Sabina, in den Abruzzen, in Samnium, finden sich
Kunstwerke so gut wie gar nicht und mangeln sogar die Muenzen. Diejenigen
sabellischen Staemme dagegen, welche an die Kuesten der Tyrrhenischen oder
Ionischen See gelangten, haben die hellenische Kunst sich nicht bloss wie die
Etrusker aeusserlich angeeignet, sondern sie mehr oder minder vollstaendig bei
sich akklimatisiert. Schon in Velitrae, wo wohl allein in der einstmaligen
Landschaft der Volsker deren Sprache und Eigentuemlichkeit spaeterhin sich
behauptet haben, haben sich bemalte Terrakotten gefunden von lebendiger und
eigentuemlicher Behandlung. In Unteritalien ist Lucanien zwar in geringem Grade
von der hellenischen Kunst ergriffen worden; aber in Kampanien wie im
brettischen Lande haben sich Sabeller und Hellenen wie in Sprache und
Nationalitaet so auch und vor allem in der Kunst vollstaendig durchdrungen und
es stehen namentlich die kampanischen und brettischen Muenzen mit den
gleichzeitigen griechischen so vollstaendig auf einer Linie der Kunstbehandlung,
dass nur die Aufschrift sie von ihnen unterscheidet. Weniger bekannt, aber nicht
weniger sicher ist es, dass auch Latium wohl an Kunstreichtum und Kunstmasse,
aber nicht an Kunstsinn und Kunstuebung hinter Etrurien zurueckstand. Offenbar
hat die um den Anfang des 5. Jahrhunderts erfolgte Festsetzung der Roemer in
Kampanien, die Verwandlung der Stadt Cales in eine latinische Gemeinde, der
falernischen Landschaft bei Capua in einen roemischen Buergerbezirk, zunaechst
die kampanische Kunstuebung den Roemern aufgeschlossen. Zwar mangelt bei diesen
nicht bloss die in dem ueppigen Etrurien fleissig gepflegte Steinschneidekunst
voellig und begegnet nirgends eine Spur, dass die latinischen Gewerke gleich den
etruskischen Goldschmieden und Tonarbeitern fuer das Ausland taetig gewesen
sind. Zwar sind die latinischen Tempel nicht gleich den etruskischen mit Bronze-
und Tonzierat ueberladen, die latinischen Graeber nicht gleich den etruskischen
mit Goldschmuck angefuellt worden und schillerten die Waende jener nicht wie die
der etruskischen von bunten Gemaelden. Aber nichtsdestoweniger stellt sich im
ganzen die Waage nicht zum Vorteil der etruskischen Nation. Die Erfindung des
Janusbildes, welche wie die Gottheit selbst den Latinern beigelegt werden darf,
ist nicht ungeschickt, und originellerer Art als die irgendeines etruskischen
Kunstwerks. Die schoene Gruppe der Woelfin mit den Zwillingen lehnt wohl an
aehnliche griechische Erfindungen sich an, ist aber in dieser Ausfuehrung sicher
wenn nicht in Rom, so doch von Roemern erfunden; und es ist bemerkenswert, dass
sie zuerst auf den von den Roemern in und fuer Kampanien gepraegten
Silbermuenzen auftritt. In dem oben erwaehnten Cales scheint bald nach seiner
Gruendung eine besondere Gattung figurierten Tongeschirrs erfunden worden zu
sein, das mit dem Namen der Meister und des Verfertigungsorts bezeichnet und in
weitem Umfang bis nach Etrurien hinein vertrieben worden ist. Die vor kurzem auf
dem Esquilin zum Vorschein gekommenen figurierten Altaerchen von gebranntem Ton
entsprechen in der Darstellung wie in der Ornamentik genau den gleichartigen
Weihgeschenken der kampanischen Tempel. Indes schliesst dies nicht aus, dass
auch griechische Meister fuer Rom gearbeitet haben. Der Bildner Damophilos, der
mit Gorgasos die bemalten Tonfiguren fuer den uralten Cerestempel verfertigt
hat, scheint kein anderer gewesen zu sein als der Lehrer des Zeuxis, Demophilos
von Himera (um 300 450). Am belehrendsten sind diejenigen Kunstzweige, in denen
uns teils nach alten Zeugnissen, teils nach eigener Anschauung eine
vergleichendes Urteil gestattet ist. Von latinischen Arbeiten in Stein ist kaum
etwas anderes uebrig als der am Ende dieser Periode in dorischem Stil
gearbeitete Steinsarg des roemischen Konsuls Lucius Scipio; aber die edle
Einfachheit desselben beschaemt alle aehnlichen etruskischen Werke. Aus den
etruskischen Graebern sind manche schoene Bronzen alten strengen Kunststils,
namentlich Helme, Leuchter und dergleichen Geraetstuecke erhoben worden; aber
welches dieser Werke reicht an die im Jahre 458 (296) am ruminalischen
Feigenbaum auf dem roemischen Markte aus Strafgeldern aufgestellte bronzene
Woelfin, noch heute den schoensten Schmuck des Kapitols? Und dass auch die
latinischen Metallgiesser so wenig wie die etruskischen vor grossen Aufgaben
zurueckschraken, beweist das von Spurius Carvilis (Konsul 461 293) aus den
eingeschmolzenen samnitischen Ruestungen errichtete kolossale Erzbild des
Jupiter auf dem Kapitol, aus dessen Abfall beim Ziselieren die zu den Fuessen
des Kolosses stehende Statue des Siegers hatte gegossen werden koennen; man sah
dieses Jupiterbild bis vom Albanischen Berge. Unter den gegossenen Kupfermuenzen
gehoeren bei weitem die schoensten dem suedlichen Latium an; die roemischen und
umbrischen sind leidlich, die etruskischen fast bildlos und oft wahrhaft
barbarisch. Die Wandmalereien, die Gaius Fabius in dem 452 302 dedizierten
Tempel der Wohlfahrt auf dem Kapitol ausfuehrte, erwarben in Zeichnung und
Faerbung noch das Lob griechisch gebildeter Kunstrichter der augusteischen
Epoche; und es werden von den Kunstenthusiasten der Kaiserzeit wohl auch die
caeritischen, aber mit noch groesserem Nachdruck die roemischen, lanuvinischen
und ardeatischen Fresken als Meisterwerke der Malerei gepriesen. Die Zeichnung
auf Metall, welche in Latium nicht wie in Etrurien die Handspiegel, sondern die
Toilettenkaestchen mit ihren zierlichen Umrissen schmueckte, ward in Latium in
weit geringerem Umfang und fast nur in Praeneste geuebt; es finden sich
vorzuegliche Kunstwerke unter den etruskischen Metallspiegeln wie unter den
praenestinischen Kaestchen, aber es war ein Werk der letzteren Gattung, und zwar
ein hoechst wahrscheinlich in dieser Epoche in der Werkstatt eines
praenestinischen Meisters entstandenes Werk ^13, von dem mit Recht gesagt werden
konnte, dass kaum ein zweites Erzeugnis der Graphik des Altertums so wie die
ficoronische Cista den Stempel einer in Schoenheit und Charakteristik
vollendeten und noch vollkommen reinen und ernsten Kunst an sich traegt.
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^13 Novius Plautius goss vielleicht nur die Fuesse und die Deckelgruppe;
das Kaestchen selbst kann von einem aelteren Kuenstler herruehren, aber, da der
Gebrauch dieser Kaestchen sich wesentlich auf Praeneste beschraenkt hat, kaum
von einem anderen als einem praenestinischen.
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Der allgemeine Stempel der etruskischen Kunstwerke ist teils eine gewisse
barbarische Ueberschwenglichkeit im Stoff wie im Stil, teils der voellige Mangel
innerer Entwicklung. Wo der griechische Meister fluechtig skizziert,
verschwendet der etruskische Schueler schuelerhaft den Fleiss; an die Stelle des
leichten Materials und der maessigen Verhaeltnisse griechischer Werke tritt bei
den etruskischen ein renommistisches Hervorheben der Groesse und Kostbarkeit
oder auch bloss der Seltsamkeit des Werkes. Die etruskische Kunst kann nicht
nachbilden, ohne zu uebertreiben: das Strenge wird ihr hart, das Anmutige
weichlich, das Schreckliche zum Scheusal, die Ueppigkeit zur Zote, und immer
deutlicher tritt dies hervor, je mehr die urspruengliche Anregung zuruecktritt
und die etruskische Kunst sich auf sich selber angewiesen findet. Noch
auffallender ist das Festhalten an den hergebrachten Formen und dem
hergebrachten Stil. Sei es, dass die anfaengliche freundlichere Beruehrung mit
Etrurien hier den Hellenen den Samen der Kunst auszustreuen gestattete, eine
spaetere Epoche der Feindseligkeit aber den juengeren Entwicklungsstadien der
griechischen Kunst den Eingang in Etrurien erschwerte, sei es, was
wahrscheinlicher ist, dass die rasch eintretende geistige Erstarrung der Nation
die Hauptsache dabei tat: die Kunst blieb in Etrurien auf der primitiven Stufe,
auf welcher sie bei ihrem ersten Eindringen daselbst sich befunden hatte,
wesentlich stehen - bekanntlich ist dies die Ursache gewesen; weshalb die
etruskische Kunst, die unentwickelt gebliebene Tochter der hellenischen, solange
als deren Mutter gegolten hat. Mehr noch als das strenge Festhalten des einmal
ueberlieferten Stils in den aelteren Kunstzweigen beweist die
unverhaeltnismaessig elende Behandlung der spaeter aufgekommenen, namentlich der
Bildhauerei in Stein und des Kupfergusses in der Anwendung auf Muenzen, wie
rasch aus der etruskischen Kunst der Geist entwich. Ebenso belehrend sind die
gemalten Gefaesse, die in den juengeren etruskischen Grabstaetten in so
ungeheurer Anzahl sich finden. Waeren dieselben so frueh wie die mit Umrissen
verzierten Metallplatten oder die bemalten Terrakotten bei den Etruskern gangbar
geworden, so wuerde man ohne Zweifel auch sie in Menge und in wenigstens
relativer Guete dort fabrizieren gelernt haben; aber in der Epoche, in welcher
dieser Luxus emporkam, misslang die selbsttaetige Reproduktion vollstaendig, wie
die vereinzelten mit etruskischen Inschriften versehenen Gefaesse beweisen, und
man begnuegte sich darum, dieselben zu kaufen, statt sie zu formen.
Aber auch innerhalb Etruriens erscheint ein weiterer bemerkenswerter
Gegensatzinder kuenstlerischen Entwicklung der suedlichen und der noerdlichen
Landschaft. Es ist Suedetrurien, hauptsaechlich die Bezirke von Caere,
Tarquinii, Volci, die die gewaltigen Prunkschaetze besonders von Wandgemaelden,
Tempeldekorationen, Goldschmuck und gemalten Tongefaessen bewahren; das
noerdliche Etrurien steht weit dahinter zurueck, und es hat zum Beispiel sich
kein gemaltes Grab noerdlich von Chiusi gefunden. Die suedlichsten etruskischen
Staedte Veii, Caere, Tarquinii sind es, die der roemischen Tradition als die Ur-
und Hauptsitze der etruskischen Kunst gelten; die noerdlichste Stadt Volaterrae,
mit dem groessten Gebiet unter allen etruskischen Gemeinden, steht von allen
auch der Kunst am fernsten. Wenn in Suedetrurien die griechische Halbkultur, so
ist in Nordetrurien vielmehr die Unkultur zu Hause. Die Ursachen dieses
bemerkenswerten Gegensatzes moegen teils in der verschiedenartigen, in
Suedetrurien wahrscheinlich stark mit nicht etruskischen Elementen gemischten
Nationalitaet, teils in der verschiedenen Maechtigkeit des hellenischen
Einflusses zu suchen sein, welcher letztere namentlich in Caere sich sehr
entschieden geltend gemacht haben muss; die Tatsache selbst ist nicht zu
bezweifeln. Um so mehr musste die fruehe Unterjochung der suedlichen Haelfte
Etruriens durch die Roemer und die sehr zeitig hier beginnende Romanisierung der
etruskischen Kunst verderblich werden; was Nordetrurien, auf sich allein
beschraenkt, kuenstlerisch zu leisten vermochte, zeigen die wesentlich ihm
angehoerenden Kupfermuenzen.
Wenden wir die Blicke von Etrurien nach Latium, so hat freilich auch dies
keine neue Kunst geschaffen; es war einer weit spaeteren Kulturepoche
vorbehalten, aus dem Motiv des Bogens eine neue, von der hellenischen Tektonik
verschiedene Architektur zu entwickeln und sodann mit dieser harmonisch eine
neue Bildnerei und Malerei zu entfalten. Die latinische Kunst ist nirgend
originell und oft gering; aber die frisch empfindende und taktvoll waehlende
Aneignung des fremden Gutes ist auch ein hohes kuenstlerisches Verdienst. Nicht
leicht hat die latinische Kunst barbarisiert und in ihren besten Erzeugnissen
steht sie voellig im Niveau der griechischen Technik. Eine gewisse Abhaengigkeit
der Kunst Latiums wenigstens in ihren frueheren Stadien von der sicher aelteren
etruskischen soll darum nicht geleugnet werden; es mag Varro immerhin mit Recht
angenommen haben, dass bis auf die im Cerestempel von griechischen Kuenstlern
ausgefuehrten nur "tuscanische" Tonbilder die roemischen Tempel verzierten; aber
dass doch vor allem der unmittelbare Einfluss der Griechen die latinische Kunst
bestimmt hat, ist an sich schon klar und liegt auch in eben diesen Bildwerken
sowie in den latinischen und roemischen Muenzen deutlich zu Tage. Selbst die
Anwendung der Metallzeichnung in Etrurien lediglich auf den Toilettenspiegel, in
Latium lediglich auf den Toilettenkasten deutet auf die Verschiedenartigkeit der
beiden Landschaften zuteil gewordenen Kunstanregung. Es scheint indes nicht
gerade Rom gewesen zu sein, wo die latinische Kunst ihre frischesten Blueten
trieb; die roemischen Asse und die roemischen Denare werden von den latinischen
Kupfer- und den seltenen latinischen Silbermuenzen an Feinheit und Geschmack der
Arbeit bei weitem uebertroffen und auch die Meisterwerke der Malerei und
Zeichnung gehoeren vorwiegend Praeneste, Lanuvium, Ardea an. Auch stimmt dies
vollstaendig zu dem frueher bezeichneten realistischen und nuechternen Sinn der
roemischen Republik, welcher in dem uebrigen Latium sich schwerlich mit gleicher
Strenge geltend gemacht haben kann. Aber im Lauf des fuenften Jahrhunderts und
besonders in der zweiten Haelfte desselben regte es denn doch sich maechtig auch
in der roemischen Kunst. Es war dies die Epoche, in welcher der spaetere Bogen-
und Strassenbau begann, in welcher Kunstwerke wie die Kapitolinische Woelfin
entstanden, in welcher ein angesehener Mann aus einem altadeligen roemischen
Geschlechte den Pinsel ergriff, um einen neugebauten Tempel auszuschmuecken und
dafuer den Ehrenbeinamen des "Malers" empfing. Das ist nicht Zufall. Jede grosse
Zeit erfasst den ganzen Menschen; und wie starr die roemische Sitte, wie streng
die roemische Polizei immer war, der Aufschwung, den die roemische Buergerschaft
als Herrin der Halbinsel oder richtiger gesagt, den das zum erstenmal staatlich
geeinigte Italien nahm, tritt auch in dem Aufschwung der latinischen und
besonders der roemischen Kunst ebenso deutlich hervor wie in dem Sinken der
etruskischen der sittliche und politische Verfall der Nation. Wie die gewaltige
Volkskraft Latiums die schwaecheren Nationen bezwang, so hat sie auch dem Erz
und dem Marmor ihren unvergaenglichen Stempel aufgedrueckt.
End of the Project Gutenberg Etext of Römische Geschichte Book 2
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