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Römische Geschichte Book 1
Theodor Mommsen
The Project Gutenberg Etext of Römische Geschichte Book 1
by Theodor Mommsen
(#1 in our series by Theodor Mommsen)
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PMB 113
1739 University Ave.
Oxford, MS 38655
Title: Römische Geschichte Book 1
Author: Theodor Mommsen
Release Date: February, 2002 [Etext #3060]
[Yes, we are about one year ahead of schedule]
Edition: 10
Language: German
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The Project Gutenberg Etext of Römische Geschichte
by Theodor Mommsen
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The following e-text of Mommsen's Roemische Geschichte contains some
(ancient) Greek quotations. The character set used for those
quotations is a modern Greek character set. Therefore, aspirations are
not marked in Greek words, nor is there any differentiation between
the different accents of ancient Greek and the subscript iotas are
missing as well.
Theodor Mommsen
Roemische Geschichte
Erstes Buch
Bis zur Abschaffung des roemischen Koenigtums
Vorrede zu der zweiten Auflage
Die neue Auflage der 'Roemischen Geschichte' weicht von der frueheren
betraechtlich ab. Am meisten gilt dies von den beiden ersten Buechern, welche
die ersten fuenf Jahrhunderte des roemischen Staats umfassen. Wo die
pragmatische Geschichte beginnt, bestimmt und ordnet sie durch sich selbst
Inhalt und Form der Darstellung; fuer die fruehere Epoche sind die
Schwierigkeiten, welche die Grenzlosigkeit der Quellenforschung und die Zeit-
und Zusammenhanglosigkeit des Materials dem Historiker bereiten, von der Art,
dass er schwerlich andern und gewiss sich selber nicht genuegt. Obwohl der
Verfasser des vorliegenden Werkes mit diesen Schwierigkeiten der Forschung und
der Darstellung ernstlich gerungen hat, ehe er dasselbe dem Publikum vorlegte,
so blieb dennoch notwendig, hier noch viel zu tun und viel zu bessern. In diese
Auflage ist eine Reihe neu angestellter Untersuchungen, zum Beispiel ueber die
staatsrechtliche Stellung der Untertanen Roms, ueber die Entwicklung der
dichtenden und bildenden Kuenste, ihren Ergebnissen nach aufgenommen worden.
Ueberdies wurden eine Menge kleinerer Luecken ausgefuellt, die Darstellung
durchgaengig schaerfer und reichlicher gefasst, die ganze Anordnung klarer und
uebersichtlicher gestellt. Es sind ferner im dritten Buche die inneren
Verhaeltnisse der roemischen Gemeinde waehrend der Karthagischen Kriege nicht,
wie in der ersten Ausgabe, skizzenhaft, sondern mit der durch die Wichtigkeit
wie die Schwierigkeit des Gegenstandes gebotenen Ausfuehrlichkeit behandelt
worden.
Der billig Urteilende und wohl am ersten der, welcher aehnliche Aufgaben zu
loesen unternommen hat, wird es sich zu erklaeren und also zu entschuldigen
wissen, dass es solcher Nachholungen bedurfte. Auf jeden Fall hat der Verfasser
es dankbar anzuerkennen, dass das oeffentliche Urteil nicht jene leicht
ersichtlichen Luecken und Unfertigkeiten des Buches betont, sondern vielmehr wie
den Beifall so auch den Widerspruch auf dasjenige gerichtet hat, darin es
abgeschlossen und fertig war.
Im uebrigen hat der Verfasser das Buch aeusserlich bequemer einzurichten
sich bemueht. Die Varronische Zaehlung nach Jahren der Stadt ist im Texte
beibehalten; die Ziffern am Rande * bezeichnen das entsprechende Jahr vor
Christi Geburt. Bei den Jahresgleichungen ist durchgaengig das Jahr 1 der Stadt
dem Jahre 753 vor Christi Geburt und dem Olympiadenjahr 6, 4 gleichgesetzt
worden; obgleich, wenn die verschiedenen Jahresanfaenge des roemischen
Sonnenjahres mit dem 1. Maerz, des griechischen mit dem 1. Juli beruecksichtigt
werden, nach genauer Rechnung das Jahr 2 der Stadt den letzten zehn Monaten des
Jahres 753 und den zwei ersten des Jahres 752 v. Chr. sowie den vier letzten
Monaten von Ol. 6, 3 und den acht ersten von Ol. 6, 4 entsprechen wuerde. Das
roemische und griechische Geld ist durchgaengig in der Art reduziert worden,
dass Pfundas und Sesterz, Denar und attische Drachme als gleich genommen und
fuer alle Summen ueber 100 Denare der heutige Gold-, fuer alle Summen bis zu 100
Denaren der heutige Silberwert des entsprechenden Gewichtsquantums zugrunde
gelegt wurde, wobei das roemische Pfund (= 327,45 Gramm) Geld gleich 4000
Sesterzen nach dem Verhaeltnis des Goldes zum Silber 1:15,5 zu 304« Talern
preussisch, der Denar nach Silberwert zu 7 Groschen preussisch angesetzt wird.
Die dem ersten Bande beigefuegte Kiepertsche Karte wird die militaerische
Konsolidierung Italiens anschaulicher darstellen, als die Erzaehlung es vermag.
Die Inhaltsangaben am Rande werden dem Leser die Uebersicht erleichtern. Ein
alphabetisches Inhaltsverzeichnis wird dem dritten Bande beigegeben werden **,
da anderweitige Obliegenheiten es dem Verfasser unmoeglich machen, das Werk so
rasch, wie er es wuenschte, zu foerdern.
-------------
* Hier in Klammern im Text.
** Karte und Register sind hier weggelassen.
-------------
Breslau, im November 1856
Die Aenderungen, welche der Verfasser in dem zweiten und dritten Bande
dieses Werkes bei der abermaligen Herausgabe zu machen veranlasst gewesen ist,
sind zum groesseren Teil hervorgegangen aus den neu aufgefundenen Fragmenten des
Licinianus, welche er durch die zuvorkommende Gefaelligkeit des Herausgebers,
Herrn Karl Pertz, bereits vor ihrem Erscheinen in den Aushaengebogen hat
einsehen duerfen und die zu unserer lueckenhaften Kunde der Epoche von der
Schlacht bei Pydna bis auf den Aufstand des Lepidus manche nicht unwichtige
Ergaenzung, freilich auch manches neue Raetsel hinzugefuegt haben.
Breslau, im Mai 1857
Vorrede zu der dritten bis neunten Auflage
Die dritte (vierte, fuenfte, sechste, siebente, achte und neunte) Auflage
wird man im ganzen von den vorhergehenden nicht betraechtlich abweichend finden.
Kein billiger und sachkundiger Beurteiler wird den Verfasser eines Werkes, wie
das vorliegende ist, verpflichtet erachten, fuer dessen neue Auflagen jede
inzwischen erschienene Spezialuntersuchung auszunutzen, das heisst zu
wiederholen. Was inzwischen aus fremden oder aus eigenen, seit dem Erscheinen
der zweiten Auflage angestellten Forschungen sich dem Verfasser als versehen
oder verfehlt ergeben hat, ist wie billig berichtet worden; zu einer Umarbeitung
groesserer Abschnitte hat sich keine Veranlassung dargeboten. Eine Ausfuehrung
ueber die Grundlagen der roemischen Chronologie im vierzehnten Kapitel des
dritten Buches ist spaeterhin in umfassender und dem Stoffe angemessener Weise
in einer besonderen Schrift ('Die roemische Chronologie bis auf Caesar'. Zweite
Auflage. Berlin 1859) vorgelegt und deshalb hier jetzt auf die kurze Darlegung
der Ergebnisse von allgemein geschichtlicher Wichtigkeit eingeschraenkt worden.
Im uebrigen ist die Einrichtung nicht veraendert.
Berlin, am 1. Februar 1861; am 29. Dezember 1864; am 11. April 1868; am 4.
August 1874; am 21. Juli 1881; am 15. August 1887; am 1. Oktober 1902.
Meinem Freunde
Moritz Haupt
In Berlin
Erstes Buch
Bis zur Abschaffung des roemischen Koenigtums
Ta palaistera saph/o/s men eyrein dia chronoy pl/e/thos ad?nata /e/n. Ek de
tekm/e/ri/o/n /o/n epi makrotaton skopo?nti moi piste?sai xymbainei oy megala
nomiz/o/ genesthai, o?te kata to?s polemoys oite es ta alla.
Die aelteren Begebenheiten liessen sich wegen der Laenge der Zeit nicht
genau erforschen; aber aus Zeugnissen, die sich mir bei der Pruefung im grossen
Ganzen als verlaesslich erwiesen, glaube ich, dass sie nicht erheblich waren,
weder in bezug auf die Kriege noch sonst.
Thukydides
1. Kapitel
Einleitung
Rings um das mannigfaltig gegliederte Binnenmeer, das tief einschneidend in
die Erdfeste den groessten Busen des Ozeans bildet und, bald durch Inseln oder
vorspringende Landfesten verengt, bald wieder sich in betraechtlicher Breite
ausdehnend, die drei Teile der Alten Welt scheidet und verbindet, siedelten in
alten Zeiten Voelkerstaemme sich an, welche, ethnographisch und
sprachgeschichtlich betrachtet, verschiedenen Rassen angehoerig, historisch ein
Ganzes ausmachen. Dies historische Ganze ist es, was man nicht passend die
Geschichte der alten Welt zu nennen pflegt, die Kulturgeschichte der Anwohner
des Mittelmeers, die in ihren vier grossen Entwicklungsstadien an uns
vorueberfaehrt: die Geschichte des koptischen oder aegyptischen Stammes an dem
suedlichen Gestade, die der aramaeischen oder syrischen Nation, die die
Ostkueste einnimmt und tief in das innere Asien hinein bis an den Euphrat und
Tigris sich ausbreitet, und die Geschichte des Zwillingsvolkes der Hellenen und
der Italiker, welche die europaeischen Uferlandschaften des Mittelmeers zu ihrem
Erbteil empfingen. Wohl knuepft jede dieser Geschichten an ihren Anfaengen an
andere Gesichts- und Geschichtskreise an; aber jede auch schlaegt bald ihren
eigenen abgesonderten Gang ein. Die stammfremden oder auch stammverwandten
Nationen aber, die diesen grossen Kreis umwohnen, die Berber und Neger Afrikas,
die Araber, Perser und Inder Asiens, die Kelten und Deutschen Europas, haben mit
jenen Anwohnern des Mittelmeers wohl auch vielfach sich beruehrt, aber eine
eigentlich bestimmende Entwicklung doch weder ihnen gegeben noch von ihnen
empfangen; und soweit ueberhaupt Kulturkreise sich abschliessen lassen, kann
derjenige als eine Einheit gelten, dessen Hoehepunkt die Namen Theben, Karthago,
Athen und Rom bezeichnen. Es haben jene vier Nationen, nachdem jede von ihnen
auf eigener Bahn zu einer eigentuemlichen und grossartigen Zivilisation gelangt
war, in mannigfaltigster Wechselbeziehung zueinander alle Elemente der
Menschennatur scharf und reich durchgearbeitet und entwickelt, bis auch dieser
Kreis erfuellt war, bis neue Voelkerschaften, die bis dahin das Gebiet der
Mittelmeerstaaten nur wie die Wellen den Strand umspuelt hatten, sich ueber
beide Ufer ergossen und, indem sie die Suedkueste geschichtlich trennten von der
noerdlichen, den Schwerpunkt der Zivilisation verlegten vom Mittelmeer an den
Atlantischen Ozean. So scheidet sich die alte Geschichte von der neuen nicht
bloss zufaellig und chronologisch; was wir die neue Geschichte nennen, ist in
der Tat die Gestaltung eines neuen Kulturkreises, der in mehreren seiner
Entwicklungsepochen wohl anschliesst an die untergehende oder untergegangene
Zivilisation der Mittelmeerstaaten wie diese an die aelteste indogermanische,
aber auch wie diese bestimmt ist, eine eigene Bahn zu durchmessen und
Voelkerglueck und Voelkerleid im vollen Masse zu erproben: die Epochen der
Entwicklung, der Vollkraft und des Alters, die beglueckende Muehe des Schaffens
in Religion, Staat und Kunst, den bequemen Genuss erworbenen materiellen und
geistigen Besitzes, vielleicht auch dereinst das Versiegen der schaffenden Kraft
in der satten Befriedigung des erreichten Zieles. Aber auch dieses Ziel wird nur
ein vorlaeufiges sein; das grossartigste Zivilisationssystem hat seine
Peripherie und kann sie erfuellen, nimmer aber das Geschlecht der Menschen, dem,
so wie es am Ziele zu stehen scheint, die alte Aufgabe auf weiterem Felde und in
hoeherem Sinne neu gestellt wird.
Unsere Aufgabe ist die Darstellung des letzten Akts jenes grossen
weltgeschichtlichen Schauspiels, die alte Geschichte der mittleren unter den
drei Halbinseln, die vom noerdlichen Kontinent aus sich in das Mittelmeer
erstrecken. Sie wird gebildet durch die von den westlichen Alpen aus nach Sueden
sich verzweigenden Gebirge. Der Apennin streicht zunaechst in suedoestlicher
Richtung zwischen dem breiteren westlichen und dem schmalen oestlichen Busen des
Mittelmeers, an welchen letzteren hinantretend er seine hoechste, kaum indes zu
der Linie des ewigen Schnees hinansteigende Erhebung in den Abruzzen erreicht.
Von den Abruzzen aus setzt das Gebirge sich in suedlicher Richtung fort, anfangs
ungeteilt und von betraechtlicher Hoehe; nach einer Einsattlung, die eine
Huegellandschaft bildet, spaltet es sich in einen flacheren suedoestlichen und
einen steileren suedlichen Hoehenzug und schliesst dort wie hier mit der Bildung
zweier schmaler Halbinseln ab. Das noerdlich zwischen Alpen und Apennin bis zu
den Abruzzen hinab sich ausbreitende Flachland gehoert geographisch und bis in
sehr spaete Zeit auch historisch nicht zu dem suedlichen Berg- und Huegelland,
demjenigen Italien, dessen Geschichte uns hier beschaeftigt. Erst im siebenten
Jahrhundert Roms wurde das Kuestenland von Sinigaglia bis Rimini, erst im achten
das Potal Italien einverleibt; die alte Nordgrenze Italiens sind also nicht die
Alpen, sondern der Apennin. Dieser steigt von keiner Seite in steiler Kette
empor, sondern breit durch das Land gelagert und vielfache, durch maessige
Paesse verbundene Taeler und Hochebenen einschliessend gewaehrt er selbst den
Menschen eine wohl geeignete Ansiedelungsstaette, und mehr noch gilt dies von
dem oestlich, suedlich und westlich an ihn sich anschliessenden Vor- und
Kuestenland. Zwar an der oestlichen Kueste dehnt sich, gegen Norden von dem
Bergstock der Abruzzen geschlossen und nur von dem steilen Ruecken des Garganus
inselartig unterbrochen, die apulische Ebene in einfoermiger Flaeche mit schwach
entwickelter Kuesten- und Strombildung aus. An der Suedkueste aber zwischen den
beiden Halbinseln, mit denen der Apennin endigt, lehnt sich an das innere
Huegelland eine ausgedehnte Niederung, die zwar an Haefen arm, aber wasserreich
und fruchtbar ist. Die Westkueste endlich, ein breites, von bedeutenden
Stroemen, namentlich dem Tiber, durchschnittenes, von den Fluten und den einst
zahlreichen Vulkanen in mannigfaltigster Tal- und Huegel-, Hafen- und
Inselbildung entwickeltes Gebiet, bildet in den Landschaften Etrurien, Latium
und Kampanien den Kern des italischen Landes, bis suedlich von Kampanien das
Vorland allmaehlich verschwindet und die Gebirgskette fast unmittelbar von dem
Tyrrhenischen Meere bespuelt wird. Ueberdies schliesst, wie an Griechenland der
Peloponnes, so an Italien die Insel Sizilien sich an, die schoenste und groesste
des Mittelmeers, deren gebirgiges und zum Teil oedes Innere ringsum, vor allem
im Osten und Sueden, mit einem breiten Saume des herrlichsten, grossenteils
vulkanischen Kuestenlandes umguertet ist; und wie geographisch die sizilischen
Gebirge die kaum durch den schmalen "Riss" (R/e/gion) der Meerenge unterbrochene
Fortsetzung des Apennins sind, so ist auch geschichtlich Sizilien in aelterer
Zeit ebenso entschieden ein Teil Italiens wie der Peloponnes von Griechenland,
der Tummelplatz derselben Staemme und der gemeinsame Sitz der gleichen hoeheren
Gesittung. Die italische Halbinsel teilt mit der griechischen die gemaessigte
Temperatur und die gesunde Luft auf den maessig hohen Bergen und im ganzen auch
in den Taelern und Ebenen. In der Kuestenentwicklung steht sie ihr nach;
namentlich fehlt das Inselreiche Meer, das die Hellenen zur seefahrenden Nation
gemacht hat. Dagegen ist Italien dem Nachbarn ueberlegen durch die reichen
Flussebenen und die fruchtbaren und kraeuterreichen Bergabhaenge, wie der
Ackerbau und die Viehzucht ihrer bedarf. Es ist wie Griechenland ein schoenes
Land, das die Taetigkeit des Menschen anstrengt und belohnt und dem unruhigen
Streben die Bahnen in die Ferne, dem ruhigen die Wege zu friedlichem Gewinn
daheim in gleicher Weise eroeffnet. Aber wenn die griechische Halbinsel nach
Osten gewendet ist, so ist es die italische nach Westen. Wie das epirotische und
akarnanische Gestade fuer Hellas, so sind die apulischen und messapischen
Kuesten fuer Italien von untergeordneter Bedeutung; und wenn dort diejenigen
Landschaften, auf denen die geschichtliche Entwicklung ruht, Attika und
Makedonien, nach Osten schauen, so sehen Etrurien, Latium und Kampanien nach
Westen. So stehen die beiden so eng benachbarten und fast verschwisterten
Halbinseln gleichsam voneinander abgewendet; obwohl das unbewaffnete Auge von
Otranto aus die akrokeraunischen Berge erkennt, haben Italiker und Hellenen sich
doch frueher und enger auf jeder andern Strasse beruehrt als auf der naechsten
ueber das Adriatische Meer. Es war auch hier wie so oft in den
Bodenverhaeltnissen der geschichtliche Beruf der Voelker vorgezeichnet: die
beiden grossen Staemme, auf denen die Zivilisation der Alten Welt erwuchs,
warfen ihre Schatten wie ihren Samen der eine nach Osten, der andere nach
Westen.
Es ist die Geschichte Italiens, die hier erzaehlt werden soll, nicht die
Geschichte der Stadt Rom. Wenn auch nach formalem Staatsrecht die Stadtgemeinde
von Rom es war, die die Herrschaft erst ueber Italien, dann ueber die Welt
gewann, so laesst sich doch dies im hoeheren geschichtlichen Sinne keineswegs
behaupten und erscheint das, was man die Bezwingung Italiens durch die Roemer zu
nennen gewohnt ist, vielmehr als die Einigung zu einem Staate des gesamten
Stammes der Italiker, von dem die Roemer wohl der gewaltigste, aber doch nur ein
Zweig sind.
Die italische Geschichte zerfaellt in zwei Hauptabschnitte: in die innere
Geschichte Italiens bis zu seiner Vereinigung unter der Fuehrung des latinischen
Stammes und in die Geschichte der italischen Weltherrschaft. Wir werden also
darzustellen haben des italischen Volksstammes Ansiedelung auf der Halbinsel;
die Gefaehrdung seiner nationalen und politischen Existenz und seine teilweise
Unterjochung durch Voelker anderer Herkunft und aelterer Zivilisation, durch
Griechen und Etrusker; die Auflehnung der Italiker gegen die Fremdlinge und
deren Vernichtung oder Unterwerfung; endlich die Kaempfe der beiden italischen
Hauptstaemme, der Latiner und der Samniten, um die Hegemonie auf der Halbinsel
und den Sieg der Latiner am Ende des vierten Jahrhunderts vor Christi Geburt
oder des fuenften der Stadt Rom. Es wird dies den Inhalt der beiden ersten
Buecher bilden. Den zweiten Abschnitt eroeffnen die Punischen Kriege; er umfasst
die reissend schnelle Ausdehnung des Roemerreiches bis an und ueber Italiens
natuerliche Grenzen, den langen Status quo der roemischen Kaiserzeit und das
Zusammenstuerzen des gewaltigen Reiches. Dies wird im dritten und den folgenden
Buechern erzaehlt werden.
2. Kapitel
Die aeltesten Einwanderungen in Italien
Keine Kunde, ja nicht einmal eine Sage erzaehlt von der ersten Einwanderung
des Menschengeschlechts in Italien; vielmehr war im Altertum der Glaube
allgemein, dass dort wie ueberall die erste Bevoelkerung dem Boden selbst
entsprossen sei. Indes die Entscheidung ueber den Ursprung der verschiedenen
Rassen und deren genetische Beziehungen zu den verschiedenen Klimaten bleibt
billig dem Naturforscher ueberlassen; geschichtlich ist es weder moeglich noch
wichtig festzustellen, ob die aelteste bezeugte Bevoelkerung eines Landes
daselbst autochthon oder selbst schon eingewandert ist.
Wohl aber liegt es dem Geschichtsforscher ob, die sukzessive
Voelkerschichtung in dem einzelnen Lande darzulegen, um die Steigerung von der
unvollkommenen zu der vollkommneren Kultur und die Unterdrueckung der minder
kulturfaehigen oder auch nur minder entwickelten Staemme durch hoeher stehende
Nationen soweit moeglich rueckwaerts zu verfolgen. Italien indes ist auffallend
arm an Denkmaelern der primitiven Epoche und steht in dieser Beziehung in einem
bemerkenswerten Gegensatz zu anderen Kulturgebieten. Den Ergebnissen der
deutschen Altertumsforschung zufolge muss in England, Frankreich,
Norddeutschland und Skandinavien, bevor indogermanische Staemme hier sich
ansaessig machten, ein Volk vielleicht tschudischer Rasse gewohnt oder vielmehr
gestreift haben, das von Jagd und Fischfang lebte, seine Geraete aus Stein, Ton
oder Knochen verfertigte und mit Tierzaehnen und Bernstein sich schmueckte, des
Ackerbaues aber und des Gebrauchs der Metalle unkundig war. In aehnlicher Weise
ging in Indien der indogermanischen eine minder kulturfaehige dunkelfarbige
Bevoelkerung vorauf. In Italien aber begegnen weder Truemmer einer verdraengten
Nation, wie im keltisch-germanischen Gebiet die Finnen und Lappen und die
schwarzen Staemme in den indischen Gebirgen sind, noch ist daselbst bis jetzt
die Verlassenschaft eines verschollenen Urvolkes nachgewiesen worden, wie sie
die eigentuemlich gearteten Gerippe, die Mahlzeit- und Grabstaetten der
sogenannten Steinepoche des deutschen Altertums zu offenbaren scheinen. Es ist
bisher nichts zum Vorschein gekommen, was zu der Annahme berechtigt, dass in
Italien die Existenz des Menschengeschlechts aelter sei als die Bebauung des
Ackers und das Schmelzen der Metalle; und wenn wirklich innerhalb der Grenzen
Italiens das Menschengeschlecht einmal auf der primitiven Kulturstufe gestanden
hat, die wir den Zustand der Wildheit zu nennen pflegen, so ist davon doch jede
Spur schlechterdings ausgeloescht.
Die Elemente der aeltesten Geschichte sind die Voelkerindividuen, die
Staemme. Unter denen, die uns spaeterhin in Italien begegnen, ist von einzelnen,
wie von den Hellenen, die Einwanderung, von anderen, wie von den Brettiern und
den Bewohnern der sabinischen Landschaft, die Denationalisierung geschichtlich
bezeugt. Nach Ausscheidung beider Gattungen bleiben eine Anzahl Staemme uebrig,
deren Wanderungen nicht mehr mit dem Zeugnis der Geschichte, sondern hoechstens
auf aprioristischem Wege sich nachweisen lassen und deren Nationalitaet nicht
nachweislich eine durchgreifende Umgestaltung von aussen her erfahren hat; diese
sind es, deren nationale Individualitaet die Forschung zunaechst festzustellen
hat. Waeren wir dabei einzig angewiesen auf den wirren Wust der Voelkernamen und
der zerruetteten, angeblich geschichtlichen Ueberlieferung, welche aus wenigen
brauchbaren Notizen zivilisierter Reisender und einer Masse meistens
geringhaltiger Sagen, gewoehnlich ohne Sinn fuer Sage wie fuer Geschichte
zusammengesetzt und konventionell fixiert ist, so muesste man die Aufgabe als
eine hoffnungslose abweisen. Allein noch fliesst auch fuer uns eine Quelle der
Ueberlieferung, welche zwar auch nur Bruchstuecke, aber doch authentische
gewaehrt; es sind dies die einheimischen Sprachen der in Italien seit
unvordenklicher Zeit ansaessigen Staemme. Ihnen, die mit dem Volke selbst
geworden sind, war der Stempel des Werdens zu tief eingepraegt, um durch die
nachfolgende Kultur gaenzlich verwischt zu werden. Ist von den italischen
Sprachen auch nur eine vollstaendig bekannt, so sind doch von mehreren anderen
hinreichende Ueberreste erhalten, um der Geschichtsforschung fuer die
Stammverschiedenheit oder Stammverwandtschaft und deren Grade zwischen den
einzelnen Sprachen und Voelkern einen Anhalt zu gewaehren.
So lehrt uns die Sprachforschung drei italische Urstaemme unterscheiden,
den iapygischen, den etruskischen und den italischen, wie wir ihn nennen wollen,
von welchen der letztere in zwei Hauptzweige sich spaltet: das latinische Idiom
und dasjenige, dem die Dialekte der Umbrer, Marser, Volsker und Samniten
angehoeren.
Von dem iapygischen Stamm haben wir nur geringe Kunde. Im aeussersten
Suedosten Italiens, auf der messapischen oder kalabrischen Halbinsel, sind
Inschriften in einer eigentuemlichen verschollenen Sprache ^1 in ziemlicher
Anzahl gefunden worden, unzweifelhaft Truemmer des Idioms der Iapyger, welche
auch die Oberlieferung mit grosser Bestimmtheit von den latinischen und
samnitischen Staemmen unterscheidet; glaubwuerdige Angaben und zahlreiche Spuren
fuehren dahin, dass die gleiche Sprache und der gleiche Stamm urspruenglich auch
in Apulien heimisch war. Was wir von diesem Volke jetzt wissen, genuegt wohl, um
dasselbe von den uebrigen Italikern bestimmt zu unterscheiden, nicht aber, um
positiv den Platz zu bestimmen, welcher dieser Sprache und diesem Volk in der
Geschichte des Menschengeschlechts zukommt. Die Inschriften sind nicht
entraetselt, und es ist kaum zu hoffen, dass dies dereinst gelingen wird. Dass
der Dialekt den indogermanischen beizuzaehlen ist, scheinen die Genetivformen
aihi und ihi entsprechend dem sanskritischen asya, dem griechischen oio
anzudeuten. Andere Kennzeichen, zum Beispiel der Gebrauch der aspirierten
Konsonanten und das Vermeiden der Buchstaben m und t im Auslaut, zeigen diesen
iapygischen in wesentlicher Verschiedenheit von den italischen und in einer
gewissen Uebereinstimmung mit den griechischen Dialekten. Die Annahme einer
vorzugsweise engen Verwandtschaft der iapygischen Nation mit den Hellenen findet
weitere Unterstuetzung in den auf den Inschriften mehrfach hervortretenden
griechischen Goetternamen und in der auffallenden, von der Sproedigkeit der
uebrigen italischen Nationen scharf abstechenden Leichtigkeit, mit der die
Iapyger sich hellenisierten: Apulien, das noch in Timaeos' Zeit (400 Roms,
[350]) als ein barbarisches Land geschildert wird, ist im sechsten Jahrhundert
der Stadt, ohne dass irgendeine unmittelbare Kolonisierung von Griechenland aus
dort stattgefunden haette, eine durchaus griechische Landschaft geworden, und
selbst bei dem rohen Stamm der Messapier zeigen sich vielfache Ansaetze zu einer
analogen Entwicklung. Bei dieser allgemeinen Stamm- oder Wahlverwandtschaft der
Iapyger mit den Hellenen, die aber doch keineswegs so weit reicht, dass man die
Iapygersprache als einen rohen Dialekt des Hellenischen auffassen koennte, wird
die Forschung vorlaeufig wenigstens stehen bleiben muessen, bis ein schaerferes
und besser gesichertes Ergebnis zu erreichen steht ^2. Die Luecke ist indes
nicht sehr empfindlich; denn nur weichend und verschwindend zeigt sich uns
dieser beim Beginn unserer Geschichte schon im Untergehen begriffene Volksstamm.
Der wenig widerstandsfaehige, leicht in andere Nationalitaeten sich aufloesende
Charakter der iapygischen Nation passt wohl zu der Annahme, welche durch ihre
geographische Lage wahrscheinlich gemacht wird, dass dies die aeltesten
Einwanderer oder die historischen Autochthonen Italiens sind. Denn unzweifelhaft
sind die aeltesten Wanderungen der Voelker alle zu Lande erfolgt; zumal die nach
Italien gerichteten, dessen Kueste zur See nur von kundigen Schiffern erreicht
werden kann und deshalb noch in Homers Zeit den Hellenen voellig unbekannt war.
Kamen aber die frueheren Ansiedler ueber den Apennin, so kann, wie der Geolog
aus der Schichtung der Gebirge ihre Entstehung erschliesst, auch der
Geschichtsforscher die Vermutung wagen, dass die am weitesten nach Sueden
geschobenen Staemme die aeltesten Bewohner Italiens sein werden; und eben an
dessen aeusserstem suedoestlichen Saume begegnen wir der iapygischen Nation.
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^1 Ihren Klang moegen einige Grabschriften vergegenwaertigen, wie theotoras
artahiaihi berenarrihino und dazihonas platorrihi bollihi.
^2 Man hat, freilich auf ueberhaupt wenig und am wenigsten fuer eine
Tatsache von solcher Bedeutung zulaengliche sprachliche Vergleichungspunkte hin,
eine Verwandtschaft zwischen der iapygischen Sprache und der heutigen
albanesischen angenommen. Sollte diese Stammverwandtschaft sich bestaetigen und
sollten anderseits die Albanesen - ein ebenfalls indogermanischer und dem
hellenischen und italischen gleichstehender Stamm - wirklich ein Rest jener
hellenobarbarischen Nationalitaet sein, deren Spuren in ganz Griechenland und
namentlich in den noerdlichen Landschaften hervortreten, so wuerde diese
vorhellenische Nationalitaet damit als auch voritalisch nachgewiesen sein;
Einwanderung der Iapyger in Italien ueber das Adriatische Meer hin wuerde daraus
zunaechst noch nicht folgen.
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Die Mitte der Halbinsel ist, soweit unsere zuverlaessige Ueberlieferung
zurueckreicht, bewohnt von zwei Voelkern oder vielmehr zwei Staemmen desselben
Volkes, dessen Stellung in dem indogermanischen Volksstamm sich mit groesserer
Sicherheit bestimmen laesst, als dies bei der iapygischen Nation der Fall war.
Wir duerfen dies Volk billig das italische heissen, da auf ihm die
geschichtliche Bedeutung der Halbinsel beruht; es teilt sich in die beiden
Staemme der Latiner einerseits, anderseits der Umbrer mit deren suedlichen
Auslaeufern, den Marsern und Samniten und den schon in geschichtlicher Zeit von
den Samniten ausgesandten Voelkerschaften. Die sprachliche Analyse der diesen
Staemmen angehoerenden Idiome hat gezeigt, dass sie zusammen ein Glied sind in
der indogermanischen Sprachenkette, und dass die Epoche, in der sie eine Einheit
bildeten, eine verhaeltnismaessig spaete ist. Im Lautsystem erscheint bei ihnen
der eigentuemliche Spirant f, worin sie uebereinstimmen mit den Etruskern, aber
sich scharf scheiden von allen hellenischen und hellenobarbarischen Staemmen,
sowie vom Sanskrit selbst. Die Aspiraten dagegen, die von den Griechen durchaus
und die haerteren davon auch von den Etruskern festgehalten werden, sind den
Italikern urspruenglich fremd und werden bei ihnen vertreten durch eines ihrer
Elemente, sei es durch die Media, sei es durch den Hauch allein f oder h. Die
feineren Hauchlaute s, w, j, die die Griechen soweit moeglich beseitigen, sind
in den italischen Sprachen wenig beschaedigt erhalten, ja hie und da noch weiter
entwickelt worden. Das Zurueckziehen des Akzents und die dadurch hervorgerufene
Zerstoerung der Endungen haben die Italiker zwar mit einigen griechischen
Staemmen und mit den Etruskern gemein, jedoch in staerkerem Grad als jene, in
geringerem als diese angewandt; die unmaessige Zerruettung der Endungen im
Umbrischen ist sicher nicht in dem urspruenglichen Sprachgeist begruendet,
sondern spaetere Verderbnis, welche sich in derselben Richtung wenngleich
schwaecher auch in Rom geltend gemacht hat. Kurze Vokale fallen in den
italischen Sprachen deshalb im Auslaut regelmaessig, lange haeufig ab; die
schliessenden Konsonanten sind dagegen im Lateinischen und mehr noch im
Samnitischen mit Zaehigkeit festgehalten worden, waehrend das Umbrische auch
diese fallen laesst. Damit haengt es zusammen, dass die Medialbildung in den
italischen Sprachen nur geringe Spuren zurueckgelassen hat und dafuer ein
eigentuemliches, durch Anfuegung von r gebildetes Passiv an die Stelle tritt;
ferner dass der groesste Teil der Tempora durch Zusammensetzungen mit den
Wurzeln es und fu gebildet wird, waehrend den Griechen neben dem Augment die
reichere Ablautung den Gebrauch der Hilfszeitwoerter grossenteils erspart.
Waehrend die italischen Sprachen wie der aeolische Dialekt auf den Dual
verzichteten, haben sie den Ablativ, der den Griechen verlorenging,
durchgaengig, grossenteils auch den Lokativ erhalten. Die strenge Logik der
Italiker scheint Anstoss daran genommen zu haben, den Begriff der Mehrheit in
den der Zweiheit und der Vielheit zu spalten, waehrend man die in den Beugungen
sich ausdrueckenden Wortbeziehungen mit grosser Schaerfe festhielt.
Eigentuemlich italisch und selbst dem Sanskrit fremd ist die in den Gerundien
und Supinen vollstaendiger als sonst irgendwo durchgefuehrte Substantivierung
der Zeitwoerter.
Diese aus einer reichen Fuelle analoger Erscheinungen ausgewaehlten
Beispiele genuegen, um die Individualitaet des italischen Sprachstammes jedem
anderen indogermanischen gegenueber darzutun und zeigen denselben zugleich
sprachlich wie geographisch als naechsten Stammverwandten der Griechen; der
Grieche und der Italiker sind Brueder, der Kelte, der Deutsche und der Slave
ihnen Vettern. Die wesentliche Einheit aller italischen wie aller griechischen
Dialekte und Staemme unter sich muss frueh und klar den beiden grossen Nationen
selbst aufgegangen sein; denn wir finden in der roemischen Sprache ein uraltes
Wort raetselhaften Ursprungs, Graius oder Graicus, das jeden Hellenen
bezeichnet, und ebenso bei den Griechen die analoge Benennung Opikos, die von
allen, den Griechen in aelterer Zeit bekannten latinischen und samnitischen
Stmmen, nicht aber von Iapygern oder Etruskern gebraucht wird.
Innerhalb des italischen Sprachstammes aber tritt das Lateinische wieder in
einen bestimmten Gegensatz zu den umbrisch-samnitischen Dialekten. Allerdings
sind von diesen nur zwei, der umbrische und der samnitische oder oskische
Dialekt, einigermassen, und auch diese nur in aeusserst lueckenhafter und
schwankender Weise bekannt; von den uebrigen Dialekten sind die einen, wie der
volskische und der marsische, in zu geringen Truemmern auf uns gekommen, um sie
in ihrer Individualitaet zu erfassen oder auch nur die Mundarten selbst mit
Sicherheit und Genauigkeit zu klassifizieren, waehrend andere, wie der
sabinische, bis auf geringe, als dialektische Eigentuemlichkeiten im
provinzialen Latein erhaltene Spuren voellig untergegangen sind. Indes laesst
die Kombination der sprachlichen und der historischen Tatsachen daran keinen
Zweifel, dass diese saemtlichen Dialekte dem umbrisch-samnitischen Zweig des
grossen italischen Stammes angehoert haben, und dass dieser, obwohl dem
lateinischen Stamm weit naeher als dem griechischen verwandt, doch auch wieder
von ihm aufs bestimmteste sich unterscheidet. Im Fuerwort und sonst haeufig
sagte der Samnite und der Umbrer p, wo der Roemer q sprach - so pis fuer quis;
ganz wie sich auch sonst nahverwandte Sprachen scheiden, zum Beispiel dem
Keltischen in der Bretagne und Wales p, dem Gaelischen und Irischen k eigen ist.
In den Vokalen erscheinen die Diphthonge im Lateinischen und ueberhaupt den
noerdlichen Dialekten sehr zerstoert, dagegen in den suedlichen italischen
Dialekten sie wenig gelitten haben; womit verwandt ist, dass in der
Zusammensetzung der Roemer den sonst so streng bewahrten Grundvokal abschwaecht,
was nicht geschieht in der verwandten Sprachengruppe. Der Genetiv der Woerter
auf a ist in dieser wie bei den Griechen as, bei den Roemern in der
ausgebildeten Sprache ae; der der Woerter auf us im Samnitischen eis, im
Umbrischen es, bei den Roemern ei; der Lokativ tritt bei diesen im
Sprachbewusstsein mehr und mehr zurueck, waehrend er in den andern italischen
Dialekten in vollem Gebrauch blieb; der Dativ des Plural auf bus ist nur im
Lateinischen vorhanden. Der umbrisch-samnitische Infinitiv auf um ist den
Roemern fremd, waehrend das oskisch-umbrische, von der Wurzel es gebildete Futur
nach griechischer Art (her-est wie leg-s/o/) bei den Roemern fast, vielleicht
ganz verschollen und ersetzt ist durch den Optativ des einfachen Zeitworts oder
durch analoge Bildungen von fuo (ama-bo). In vielen dieser Faelle, zum Beispiel
in den Kasusformen, sind die Unterschiede indes nur vorhanden fuer die
beiderseits ausgebildeten Sprachen, waehrend die Anfaenge zusammenfallen. Wenn
also die italische Sprache neben der griechischen selbstaendig steht, so
verhaelt sich innerhalb jener die lateinische Mundart zu der umbrisch-
samnitischen etwa wie die ionische zur dorischen, waehrend sich die
Verschiedenheiten des Oskischen und des Umbrischen und der verwandten Dialekte
etwa vergleichen lassen mit denen des Dorismus in Sizilien und in Sparta.
Jede dieser Spracherscheinungen ist Ergebnis und Zeugnis eines historischen
Ereignisses. Es laesst sich daraus mit vollkommener Sicherheit erschliessen,
dass aus dem gemeinschaftlichen Mutterschoss der Voelker und der Sprachen ein
Stamm ausschied, der die Ahnen der Griechen und der Italiker gemeinschaftlich in
sich schloss; dass aus diesem alsdann die Italiker sich abzweigten und diese
wieder in den westlichen und oestlichen Stamm, der oestliche noch spaeter in
Umbrer und Osker auseinander gingen.
Wo und wann diese Scheidungen stattfanden, kann freilich die Sprache nicht
lehren, und kaum darf der verwegene Gedanke es versuchen, diesen Revolutionen
ahnend zu folgen, von denen die fruehesten unzweifelhaft lange vor derjenigen
Einwanderung stattfanden, welche die Stammvaeter der Italiker ueber die
Apenninen fuehrte. Dagegen kann die Vergleichung der Sprachen, richtig und
vorsichtig behandelt, von demjenigen Kulturgrade, auf dem das Volk sich befand,
als jene Trennungen eintraten, ein annaeherndes Bild und damit uns die Anfaenge
der Geschichte gewaehren, welche nichts ist als die Entwicklung der
Zivilisation. Denn es ist namentlich in der Bildungsepoche die Sprache das treue
Bild und Organ der erreichten Kulturstufe; die grossen technischen und
sittlichen Revolutionen sind darin wie in einem Archiv aufbewahrt, aus dessen
Akten die Zukunft nicht versaeumen wird, fuer jene Zeiten zu schoepfen, aus
welchen alle unmittelbare Ueberlieferung verstummt ist.
Waehrend die jetzt getrennten indogermanischen Voelker einen
gleichsprachigen Stamm bildeten, erreichten sie einen gewissen Kulturgrad und
einen diesem angemessenen Wortschatz, den als gemeinsame Ausstattung in
konventionell festgestelltem Gebrauch alle Einzelvoelker uebernahmen, um auf der
gegebenen Grundlage selbstaendig weiter zu bauen. Wir finden in diesem
Wortschatz nicht bloss die einfachsten Bezeichnungen des Seins, der
Taetigkeiten, der Wahrnehmungen wie sum, do, pater, das heisst den
urspruenglichen Widerhall des Eindrucks, den die Aussenwelt auf die Brust des
Menschen macht, sondern auch eine Anzahl Kulturwoerter nicht bloss ihren Wurzeln
nach, sondern in einer gewohnheitsmaessig ausgepraegten Form, welche Gemeingut
des indogermanischen Stammes und weder aus gleichmaessiger Entfaltung noch aus
spaeterer Entlehnung erklaerbar sind. So besitzen wir Zeugnisse fuer die
Entwicklung des Hirtenlebens in jener fernen Epoche in den unabaenderlich
fixierten Namen der zahmen Tiere: sanskritisch gaus ist lateinisch bos,
griechisch bo?s; sanskritisch avis ist lateinisch ovis, griechisch ois;
sanskritisch a?vas, lateinisch equus, griechisch ippos; sanskritisch hansas,
lateinisch anser, griechisch ch/e/n; sanskritisch atis, griechisch n/e/ssa,
lateinisch anas; ebenso sind pecus, sus, porcus, taurus, canis sanskritische
Woerter. Also schon in dieser fernsten Epoche hatte der Stamm, auf dem von den
Tagen Homers bis auf unsere Zeit die geistige Entwicklung der Menschheit beruht,
den niedrigsten Kulturgrad der Zivilisation, die Jaeger- und Fischerepoche,
ueberschritten und war zu einer wenigstens relativen Stetigkeit der Wohnsitze
gelangt. Dagegen fehlt es bis jetzt an sicheren Beweisen dafuer, dass schon
damals der Acker gebaut worden ist. Die Sprache spricht eher dagegen als dafuer.
Unter den lateinisch-griechischen Getreidenamen kehrt keiner wieder im Sanskrit
mit einziger Ausnahme von zea, das sprachlich dem sanskritischen yavas
entspricht, uebrigens im Indischen die Gerste, im Griechischen den Spelt
bezeichnet. Es muss nun freilich zugegeben werden, dass diese von der
wesentlichen Uebereinstimmung der Benennungen der Haustiere so scharf
abstechende Verschiedenheit in den Namen der Kulturpflanzen eine urspruengliche
Gemeinschaft des Ackerbaues noch nicht unbedingt ausschliesst; in primitiven
Verhaeltnissen ist die Uebersiedelung und Akklimatisierung der Pflanzen
schwieriger als die der Tiere, und der Reisbau der Inder, der Weizen- und
Speltbau der Griechen und Roemer, der Roggen- und Haferbau der Germanen und
Kelten koennten an sich wohl alle auf einen gemeinschaftlichen urspruenglichen
Feldbau zurueckgehen. Aber auf der andern Seite ist die den Griechen und Indern
gemeinschaftliche Benennung einer Halmfrucht doch hoechstens ein Beweis dafuer,
dass man vor der Scheidung der Staemme die in Mesopotamien wildwachsenden
Gersten- und Speltkoerner ^3 sammelte und ass, nicht aber dafuer, dass man schon
Getreide baute. Wenn sich hier nach keiner Seite hin eine Entscheidung ergibt,
so fuehrt dagegen etwas weiter die Beobachtung, dass eine Anzahl der wichtigsten
hier einschlagenden Kulturwoerter im Sanskrit zwar auch, aber durchgaengig in
allgemeinerer Bedeutung vorkommen: agras ist bei den Indern ueberhaupt Flur,
kurnu ist das Zerriebene, aritram ist Ruder und Schiff, venas das Anmutige
ueberhaupt, namentlich der anmutende Trank. Die Woerter also sind uralt; aber
ihre bestimmte Beziehung auf die Ackerflur (ager), auf das zu mahlende Getreide
(granum, Korn), auf das Werkzeug, das den Boden furcht wie das Schiff die
Meeresflaeche (aratrum), auf den Saft der Weintraube (vinum) war bei der
aeltesten Teilung der Staemme noch nicht entwickelt; es kann daher auch nicht
wundernehmen, wenn die Beziehungen zum Teil sehr verschieden ausfielen und zum
Beispiel von dem sanskritischen kurnu sowohl das zum Zerreiben bestimmte Korn
als auch die zerreibende Muehle, gotisch quairnus, litauisch girnos ihre Namen
empfingen. Wir duerfen darnach als wahrscheinlich annehmen, dass das
indogermanische Urvolk den Ackerbau noch nicht kannte, und als gewiss, dass,
wenn es ihn kannte, er doch noch in der Volkswirtschaft eine durchaus
untergeordnete Rolle spielte; denn waere er damals schon gewesen, was er spaeter
den Griechen und Roemern war, so haette er tiefer der Sprache sich eingepraegt,
als es geschehen ist.
Dagegen zeugen fuer den Haeuser- und Huettenbau der Indogermanen
sanskritisch dam(as), lateinisch domus, griechisch domos; sanskritisch ve?as,
lateinisch vicus, griechisch oikos; sanskritisch dvaras, lateinisch fores,
griechisch th?ra; ferner fuer den Bau von Ruderbooten die Namen des Nachens -
sanskritisch naus, griechisch na?s, lateinisch navis - und des Ruders -
sanskritisch aritram, griechisch eretmos, lateinisch remus, tri-res-mis; fuer
den Gebrauch der Wagen und die Baendigung der Tiere zum Ziehen und Fahren
sanskritisch akshas (Achse und Karren), lateinisch axis, griechisch ax/o/n, am-
axa; sanskritisch iugam, lateinisch iugum, griechisch zygon. Auch die
Benennungen des Kleides - sanskritisch vastra, lateinisch vestis, griechisch
esth/e/s - und des Naehens und Spinnens - sanskritisch siv, lateinisch suo;
sanskritisch nah, lateinisch neo, griechisch n/e/th/o/ - sind in allen
indogermanischen Sprachen die gleichen. Von der hoeheren Kunst des Webens laesst
dies dagegen nicht in gleicher Weise sich sagen ^4. Dagegen ist wieder die Kunde
von der Benutzung des Feuers zur Speisenbereitung und des Salzes zur Wuerzung
derselben uraltes Erbgut der indogermanischen Nationen und das gleiche gilt
sogar von der Kenntnis der aeltesten zum Werkzeug und zum Zierat von dem
Menschen verwandten Metalle. Wenigstens vom Kupfer (aes) und Silber (argentum),
vielleicht auch vom Gold kehren die Namen wieder im Sanskrit, und diese Namen
sind doch schwerlich entstanden, bevor man gelernt hatte, die Erze zu scheiden
und zu verwenden; wie denn auch sanskritisch asis, lateinisch ensis auf den
uralten Gebrauch metallener Waffen hinleitet.
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^3 Nordwestlich von Anah am rechten Euphratufer fanden sich zusammen
Gerste, Weizen und Spelt im wilden Zustande (Alphonse de Candolle, Geographie
botanique raisonnee. Paris 1855. Bd. 2, S. 934). Dasselbe, dass Gerste und
Weizen in Mesopotamien wild wachsen, sagt schon der babylonische
Geschichtschreiber Berosos (bei Georgios Synkellos p. 50 Bonn.).
^4 Wenn das lateinische vieo, vimen, demselben Stamm angehoert wie unser
weben und die verwandten Woerter, so muss das Wort, noch als Griechen und
Italiker sich trennten, die allgemeine Bedeutung flechten gehabt haben, und kann
diese erst spaeter, wahrscheinlich in verschiedenen Gebieten unabhaengig
voneinander, in die des Webens uebergegangen sein. Auch der Leinbau, so alt er
ist, reicht nicht bis in diese Zeit zurueck, denn die Inder kennen die
Flachspflanze wohl, bedienen sich ihrer aber bis heute nur zur Bereitung des
Leinoels. Der Hanf ist den Italikern wohl noch spaeter bekannt geworden als der
Flachs; wenigstens sieht cannabis ganz aus wie ein spaetes Lehnwort.
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Nicht minder reichen in diese Zeiten die Fundamentalgedanken zurueck, auf
denen die Entwicklung aller indogermanischen Staaten am letzten Ende beruht: die
Stellung von Mann und Weib zueinander, die Geschlechtsordnung, das Priestertum
des Hausvaters und die Abwesenheit eines eigenen Priesterstandes sowie
ueberhaupt einer jeden Kastensonderung, die Sklaverei als rechtliche
Institution, die Rechtstage der Gemeinde bei Neumond und Vollmond. Dagegen die
positive Ordnung des Gemeinwesens, die Entscheidung zwischen Koenigtum und
Gemeindeherrlichkeit, zwischen erblicher Bevorzugung der Koenigs- und
Adelsgeschlechter und unbedingter Rechtsgleichheit der Buerger gehoert ueberall
einer spaeteren Zeit an. Selbst die Elemente der Wissenschaft und der Religion
zeigen Spuren urspruenglicher Gemeinschaft.
Die Zahlen sind dieselben bis hundert (sanskritisch ?atam, eka?atam,
lateinisch centum, griechisch e-katon, gotisch hund); der Mond heisst in allen
Sprachen davon, dass man nach ihm die Zeit misst (mensis). Wie der Begriff der
Gottheit selbst (sanskritisch devas, lateinisch deus, griechisch theos) gehoeren
zum gemeinen Gut der Voelker auch manche der aeltesten Religionsvorstellungen
und Naturbilder. Die Auffassung zum Beispiel des Himmels als des Vaters, der
Erde als der Mutter der Wesen, die Festzuege der Goetter, die in eigenen Wagen
auf sorgsam gebahnten Gleisen von einem Orte zum andern ziehen, die
schattenhafte Fortdauer der Seele nach dem Tode sind Grundgedanken der indischen
wie der griechischen und roemischen Goetterlehre. Selbst einzelne der Goetter
vom Ganges stimmen mit den am Ilissos und am Tiber verehrten bis auf die Namen
ueberein - so ist der Uranos der Griechen der Varunas, so der Zeus, Jovis pater,
Diespiter der Djaus pita der Veden. Auf manche raetselhafte Gestalt der
hellenischen Mythologie ist durch die neuesten Forschungen ueber die aeltere
indische Goetterlehre ein ungeahntes Licht gefallen. Die altersgrauen
geheimnisvollen Gestalten der Erinnyen sind nicht hellenisches Gedicht, sondern
schon mit den aeltesten Ansiedlern aus dem Osten eingewandert. Das goettliche
Windspiel Sarama, das dem Herrn des Himmels die goldene Herde der Sterne und
Sonnenstrahlen behuetet und ihm die Himmelskuehe, die naehrenden Regenwolken zum
Melken zusammentreibt, das aber auch die frommen Toten treulich in die Welt der
Seligen geleitet, ist den Griechen zu dem Sohn der Sarama, dem Sarameyas oder
Hermeias geworden, und die raetselhafte, ohne Zweifel auch mit der roemischen
Cacussage zusammenhaengende hellenische Erzaehlung von dem Raub der Rinder des
Helios erscheint nun als ein letzter unverstandener Nachklang jener alten
sinnvollen Naturphantasie.
Wenn die Aufgabe, den Kulturgrad zu bestimmen, den die Indogermanen vor der
Scheidung der Staemme erreichten, mehr der allgemeinen Geschichte der alten Welt
angehoert, so ist es dagegen speziell Aufgabe der italischen Geschichte, zu
ermitteln, soweit es moeglich ist, auf welchem Stande die graecoitalische Nation
sich befand, als Hellenen und Italiker sich voneinander schieden. Es ist dies
keine ueberfluessige Arbeit; wir gewinnen damit den Anfangspunkt der italischen
Zivilisation, den Ausgangspunkt der nationalen Geschichte.
Alle Spuren deuten dahin, dass, waehrend die Indogermanen wahrscheinlich
ein Hirtenleben fuehrten und nur etwa die wilde Halmfrucht kannten, die
Graecoitaliker ein korn-, vielleicht sogar schon ein weinbauendes Volk waren.
Dafuer zeugt nicht gerade die Gemeinschaft des Ackerbaues selbst, die im ganzen
noch keineswegs einen Schluss auf alle Voelkergemeinschaft rechtfertigt. Ein
geschichtlicher Zusammenhang des indogermanischen Ackerbaus mit dem der
chinesischen, aramaeischen und aegyptischen Staemme wird schwerlich in Abrede
gestellt werden koennen; und doch sind diese Staemme den Indogermanen entweder
stammfremd oder doch zu einer Zeit von ihnen getrennt worden, wo es sicher noch
keinen Feldbau gab. Vielmehr haben die hoeher stehenden Staemme vor alters wie
heutzutage die Kulturgeraete und Kulturpflanzen bestaendig getauscht; und wenn
die Annalen von China den chinesischen Ackerbau auf die unter einem bestimmten
Koenig in einem bestimmten Jahr stattgefundene Einfuehrung von fuenf
Getreidearten zurueckfuehren, so zeichnet diese Erzaehlung im allgemeinen
wenigstens die Verhaeltnisse der aeltesten Kulturepoche ohne Zweifel richtig.
Gemeinschaft des Ackerbaus wie Gemeinschaft des Alphabets, der Streitwagen, des
Purpurs und andern Geraets und Schmuckes gestattet weit oefter einen Schluss auf
alten Voelkerverkehr als auf urspruengliche Volkseinheit. Aber was die Griechen
und Italiker anlangt, so darf bei den verhaeltnismaessig wohlbekannten
Beziehungen dieser beiden Nationen zueinander die Annahme, dass der Ackerbau,
wie Schrift und Muenze, erst durch die Hellenen nach Italien gekommen sei, als
voellig unzulaessig bezeichnet werden. Anderseits zeugt fuer den engsten
Zusammenhang des beiderseitigen Feldbaus die Gemeinschaftlichkeit aller
aeltesten hierher gehoerigen Ausdruecke: ager agros, aro aratrum aro/o/ arotron,
ligo neben lachain/o/, hortus chortos, hordeum krith/e/, milium melin/e/, rapa
raphanis, malva malach/e/, vinum oinos, und ebenso das Zusammentreffen des
griechischen und italischen Ackerbaus in der Form des Pfluges, der auf
altattischen und roemischen Denkmaelern ganz gleich gebildet vorkommt, in der
Wahl der aeltesten Kornarten: Hirse, Gerste, Spelt, in dem Gebrauch, die Aehren
mit der Sichel zu schneiden und sie auf der glattgestampften Tenne durch das
Vieh austreten zu lassen, endlich in der Bereitungsart des Getreides: puls
poltos, pinso ptiss/o/, mola m?l/e/, denn das Backen ist juengeren Ursprungs,
und wird auch deshalb im roemischen Ritual statt des Brotes stets der Teig oder
Brei gebraucht. Dass auch der Weinbau in Italien ueber die aelteste griechische
Einwanderung hinausgeht, dafuer spricht die Benennung "Weinland" (Oinotria), die
bis zu den aeltesten griechischen Anlaendern hinaufzureichen scheint. Danach
muss der Uebergang vom Hirtenleben zum Ackerbau oder, genauer gesprochen, die
Verbindung des Feldbaus mit der aelteren Weidewirtschaft stattgefunden haben,
nachdem die Inder aus dem Mutterschoss der Nationen ausgeschieden waren, aber
bevor die Hellenen und die Italiker ihre alte Gemeinsamkeit aufhoben. Uebrigens
scheinen, als der Ackerbau aufkam, die Hellenen und Italiker nicht bloss unter
sich, sondern auch noch mit anderen Gliedern der grossen Familie zu einem
Volksganzen verbunden gewesen zu sein; wenigstens ist es Tatsache, dass die
wichtigsten jener Kulturwoerter zwar den asiatischen Gliedern der
indogermanischen Voelkerfamilien fremd, aber den Roemern und Griechen mit den
keltischen sowohl als mit den deutschen, slawischen, lettischen Staemmen
gemeinsam sind ^5. Die Sonderung des gemeinsamen Erbgutes von dem wohlerworbenen
Eigen einer jeden Nation in Sitte und Sprache ist noch lange nicht vollstaendig
und in aller Mannigfaltigkeit der Gliederungen und Abstufungen durchgefuehrt;
die Durchforschung der Sprachen in dieser Beziehung hat kaum begonnen, und auch
die Geschichtschreibung entnimmt immer noch ihre Darstellung der Urzeit
vorwiegend, statt dem reichen Schacht der Sprachen, vielmehr dem groesstenteils
tauben Gestein der Ueberlieferung. Fuer jetzt muss es darum hier genuegen, auf
die Unterschiede hinzuweisen zwischen der Kultur der indogermanischen Familie in
ihrem aeltesten Beisammensein und zwischen der Kultur derjenigen Epoche, wo die
Graecoitaliker noch ungetrennt zusammenlebten; die Unterscheidung der den
asiatischen Gliedern dieser Familie fremden, den europaeischen aber gemeinsamen
Kulturresultate von denjenigen, welche die einzelnen Gruppen dieser letzteren,
wie die griechisch-italische, die deutsch-slawische, jede fuer sich erlangten,
kann, wenn ueberhaupt, doch auf jeden Fall erst nach weiter vorgeschrittenen
sprachlichen und sachlichen Untersuchungen gemacht werden. Sicher aber ist der
Ackerbau fuer die graecoitalische, wie ja fuer alle anderen Nationen auch, der
Keim und der Kern des Volks- und Privatlebens geworden und als solcher im
Volksbewusstsein geblieben. Das Haus und der feste Herd, den der Ackerbauer sich
gruendet anstatt der leichten Huette und der unsteten Feuerstelle des Hirten,
werden im geistigen Gebiete dargestellt und idealisiert in der Goettin Vesta
oder Estia, fast der einzigen, die nicht indogermanisch und doch beiden Nationen
von Haus aus gemein ist. Eine der aeltesten italischen Stammsagen legt dem
Koenig Italus, oder, wie die Italiker gesprochen haben muessen, Vitalus oder
Vitulus, die Ueberfuehrung des Volkes vom Hirtenleben zum Ackerbau bei und
knuepft sinnig die urspruengliche italische Gesetzgebung daran; nur eine andere
Wendung davon ist es, wenn die samnitische Stammsage zum Fuehrer der Urkolonien
den Ackerstier macht oder wenn die aeltesten latinischen Volksnamen das Volk
bezeichnen als Schnitter (Siculi, auch wohl Sicani) oder als Feldarbeiter
(Opsci). Es gehoert zum sagenwidrigen Charakter der sogenannten roemischen
Ursprungssage, dass darin ein staedtegruendendes Hirten- und Jaegervolk
auftritt: Sage und Glaube, Gesetze und Sitten knuepfen bei den Italikern wie bei
den Hellenen durchgaengig an den Ackerbau an ^6.
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^5 So finden sich aro aratrum wieder in dem altdeutschen aran (pfluegen,
mundartlich eren), erida, im slawischen orati, oradlo, im litauischen arti,
arimnas, im keltischen ar, aradar. So steht neben ligo unser Rechen, neben
hortus unser Garten, neben mola unsere Muehle, slawisch mlyn, litauisch malunas,
keltisch malirr.
Allen diesen Tatsachen gegenueber wird man es nicht zugeben koennen, dass
es eine Zeit gegeben wo die Griechen in allen hellenischen Gauen nur von der
Viehzucht gelebt haben. Wenn nicht Grund-, sondern Viehbesitz in Hellas wie in
Italien der Ausgangs- und Mittelpunkt alles Privatvermoegens ist, so beruht dies
nicht darauf, dass der Ackerbau erst spaeter aufkam, sondern dass er anfaenglich
nach dem System der Feldgemeinschaft betrieben ward. Ueberdies versteht es sich
von selbst, dass eine reine Ackerbauwirtschaft vor Scheidung der Staemme noch
nirgends bestanden haben kann, sondern, je nach der Lokalitaet mehr oder minder,
die Viehzucht damit sich in ausgedehnterer Weise verband, als dies spaeter der
Fall war.
^6 Nichts ist dafuer bezeichnender als die enge Verknuepfung, in welche die
aelteste Kulturepoche den Ackerbau mit der Ehe wie mit der Stadtgruendung
setzte. So sind die bei der Ehe zunaechst beteiligten Goetter in Italien die
Ceres und (oder?) Tellus (Plut. Rom. 22; Serv. Aen. 4, 166; A. Rossbach,
Untersuchungen ueber die roemische Ehe. Stuttgart 1853, S. 257, 301), in
Griechenland die Demeter (Plut. coniug. praec. Vorrede), wie denn auch in alten
griechischen Formeln die Gewinnung von Kindern selber "Ernte" heisst (Anm. 8);
ja die aelteste roemische Eheform, die Confarreatio, entnimmt ihren Namen und
ihr Ritual vom Kornbau. Die Verwendung des Pflugs bei der Stadtgruendung ist
bekannt.
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Wie der Ackerbau selbst beruhen auch die Bestimmungen der Flaechenmasse und
die Weise der Limitation bei beiden Voelkern auf gleicher Grundlage; wie denn
das Bauen des Bodens ohne eine wenn auch rohe Vermessung desselben nicht gedacht
werden kann. Der oskische und umbrische Vorsus von 100 Fuss ins Gevierte
entspricht genau dem griechischen Plethron. Auch das Prinzip der Limitation ist
dasselbe. Der Feldmesser orientiert sich nach einer der Himmelsgegenden und
zieht also zuerst zwei Linien von Norden nach Sueden und von Osten nach Westen,
in deren Schneidepunkt (templum, temenos von temn/o/) er steht, alsdann in
gewissen festen Abstaenden den Hauptschneidelinien parallele Linien, wodurch
eine Reihe rechtwinkeliger Grundstuecke entsteht, deren Ecken die Grenzpfaehle
(termini, in sizilischen Inschriften termones, gewoehnlich oroi) bezeichnen.
Diese Limitationsweise, die wohl auch etruskisch, aber schwerlich etruskischen
Ursprungs ist, finden wir bei den Roemern, Umbrern, Samniten, aber auch in sehr
alten Urkunden der tarentinischen Herakleoten, die sie wahrscheinlich
ebensowenig von den Italikern entlehnt haben als diese sie von den Tarentinern,
sondern es ist altes Gemeingut. Eigentuemlich roemisch und charakteristisch ist
erst die eigensinnige Ausbildung des quadratischen Prinzips, wonach man selbst,
wo Fluss und Meer eine natuerliche Grenze machten, diese nicht gelten liess,
sondern mit dem letzten vollen Quadrat das zum Eigen verteilte Land abschloss.
Aber nicht bloss im Ackerbau, sondern auch auf den uebrigen Gebieten der
aeltesten menschlichen Taetigkeit ist die vorzugsweise enge Verwandtschaft der
Griechen und Italiker unverkennbar. Das griechische Haus, wie Homer es
schildert, ist wenig verschieden von demjenigen, das in Italien bestaendig
festgehalten ward; das wesentliche Stueck und urspruenglich der ganze innere
Wohnraum des lateinischen Hauses ist das Atrium, das heisst das schwarze Gemach
mit dem Hausaltar, dem Ehebett, dem Speisetisch und dem Herd, und nichts anderes
ist auch das homerische Megaron mit Hausaltar und Herd und schwarzberusster
Decke. Nicht dasselbe laesst sich von dem Schiffbau sagen. Der Rudernachen ist
altes indogermanisches Gemeingut; der Fortschritt zu Segelschiffen aber gehoert
der graecoitalischen Periode schwerlich an, da es keine nicht allgemein
indogermanische und doch von Haus aus den Griechen und Italikern gemeinsame
Seeausdruecke gibt. Dagegen wird wieder die uralte italische Sitte der
gemeinschaftlichen Mittagsmahlzeiten der Bauern, deren Ursprung der Mythus an
die Einfuehrung des Ackerbaues anknuepft, von Aristoteles mit den kretischen
Syssitien verglichen; und auch darin trafen die aeltesten Roemer mit den Kretern
und Lakonen zusammen, dass sie nicht, wie es spaeter bei beiden Voelkern ueblich
ward, auf der Bank liegend, sondern sitzend die Speisen genossen. Das
Feuerzuenden durch Reiben zweier verschiedenartiger Hoelzer ist allen Voelkern
gemein; aber gewiss nicht zufaellig treffen Griechen und Italiker zusammen in
den Bezeichnungen der beiden Zuendehoelzer, des "Reibers" (tr?panon, terebra)
und der "Unterlage" (storeys eschara, tabula, wohl von tendere, tetamai). Ebenso
ist die Kleidung beider Voelker wesentlich identisch, denn die Tunika entspricht
voellig dem Chiton, und die Toga ist nichts als ein bauschigeres Himation; ja
selbst in dem so veraenderlichen Waffenwesen ist wenigstens das beiden Voelkern
gemein, dass die beiden Hauptangriffswaffen Wurfspeer und Bogen sind, was
roemischerseits in den aeltesten Wehrmannsnamen (pilumni - arquites) deutlich
sich ausspricht ^7 und der aeltesten nicht eigentlich auf den Nahkampf
berechneten Fechtweise angemessen ist. So geht bei den Griechen und Italikern in
Sprache und Sitte zurueck auf dieselben Elemente alles, was die materiellen
Grundlagen der menschlichen Existenz betrifft; die aeltesten Aufgaben, die die
Erde an den Menschen stellt, sind einstmals von beiden Voelkern, als sie noch
eine Nation ausmachten, gemeinschaftlich geloest worden.
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^7 Unter den beiderseits aeltesten Waffennamen werden kaum sicher verwandte
aufgezeigt werden koennen: lancea, obwohl ohne Zweifel mit logch/e/
zusammenhaengend, ist als roemisches Wort jung und vielleicht von den Deutschen
oder Spaniern entlehnt.
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Anders ist es in dem geistigen Gebiet. Die grosse Aufgabe des Menschen, mit
sich selbst, mit seinesgleichen und mit dem Ganzen in bewusster Harmonie zu
leben, laesst so viele Loesungen zu, als es Provinzen gibt in unsers Vaters
Reich; und auf diesem Gebiet ist es, nicht auf dem materiellen, wo die
Charaktere der Individuen und der Voelker sich scheiden. In der graecoitalischen
Periode muessen die Anregungen noch gefehlt haben, welche diesen innerlichen
Gegensatz hervortreten machten; erst zwischen den Hellenen und den Italikern hat
jene tiefe geistige Verschiedenheit sich offenbart, deren Nachwirkung noch bis
auf den heutigen Tag sich fortsetzt. Familie und Staat, Religion und Kunst sind
in Italien wie in Griechenland so eigentuemlich, so durchaus national entwickelt
worden, dass die gemeinschaftliche Grundlage, auf der auch hier beide Voelker
fussten, dort und hier ueberwuchert und unsern Augen fast ganz entzogen ist.
Jenes hellenische Wesen, das dem Einzelnen das Ganze, der Gemeinde die Nation,
dem Buerger die Gemeinde aufopferte, dessen Lebensideal das schoene und gute
Sein und nur zu oft der suesse Muessiggang war, dessen politische Entwicklung in
der Vertiefung des urspruenglichen Partikularismus der einzelnen Gaue und
spaeter sogar in der innerlichen Aufloesung der Gemeindegewalt bestand, dessen
religioese Anschauung erst die Goetter zu Menschen machte und dann die Goetter
leugnete, das die Glieder entfesselte in dem Spiel der nackten Knaben und dem
Gedanken in aller seiner Herrlichkeit und in aller seiner Furchtbarkeit freie
Bahn gab; und jenes roemische Wesen, das den Sohn in die Furcht des Vaters, die
Buerger in die Furcht des Herrschers, sie alle in die Furcht der Goetter bannte,
das nichts forderte und nichts ehrte als die nuetzliche Tat und jeden Buerger
zwang, jeden Augenblick des kurzen Lebens mit rastloser Arbeit auszufuellen, das
die keusche Verhuellung des Koerpers schon dem Buben zur Pflicht machte, in dem,
wer anders sein wollte als die Genossen, ein schlechter Buerger hiess, in dem
der Staat alles war und die Erweiterung des Staates der einzige nicht verpoente
hohe Gedanke - wer vermag diese scharfen Gegensaetze in Gedanken
zurueckzufuehren auf die urspruengliche Einheit, die sie beide umschloss und
beide vorbereitete und erzeugte? Es waere toerichte Vermessenheit, diesen
Schleier lueften zu wollen; nur mit wenigen Andeutungen soll es versucht werden,
die Anfaenge der italischen Nationalitaet und ihre Anknuepfung an eine aeltere
Periode zu bezeichnen, um den Ahnungen des einsichtigen Lesers nicht Worte zu
leihen, aber die Richtung zu weisen.
Alles, was man das patriarchalische Element im Staate nennen kann, ruht in
Griechenland wie in Italien auf denselben Fundamenten. Vor allen Dingen gehoert
hierher die sittliche und ehrbare Gestaltung des gesellschaftlichen Lebens ^8,
welche dem Manne die Monogamie gebietet und den Ehebruch der Frau schwer ahndet
und welche in der hohen Stellung der Mutter innerhalb des haeuslichen Kreises
die Ebenbuertigkeit beider Geschlechter und die Heiligkeit der Ehe anerkennt.
Dagegen ist die schroffe und gegen die Persoenlichkeit ruecksichtslose
Entwicklung der eheherrlichen und mehr noch der vaeterlichen Gewalt den Griechen
fremd und italisches Eigen; die sittliche Untertaenigkeit hat erst in Italien
sich zur rechtlichen Knechtschaft umgestaltet. In derselben Weise wurde die
vollstaendige Rechtlosigkeit des Knechts, wie sie im Wesen der Sklaverei lag,
von den Roemern mit erbarmungsloser Strenge festgehalten und in allen ihren
Konsequenzen entwickelt; wogegen bei den Griechen frueh tatsaechliche und
rechtliche Milderungen stattfanden und zum Beispiel die Sklavenehe als ein
gesetzliches Verhaeltnis anerkannt ward.
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^8 Selbst im einzelnen zeigt sich diese Uebereinstimmung, z. B. in der
Bezeichnung der rechten Ehe als der zur Gewinnung rechter Kinder
abgeschlossenen" (gamos epi paid/o/n gn/e/si/o/n arot/o/ - matrimonium liberorum
quaerendorum causa).
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Auf dem Hause beruht das Geschlecht, das heisst die Gemeinschaft der
Nachkommen desselben Stammvaters; und von dem Geschlecht ist bei den Griechen
wie den Italikern das staatliche Dasein ausgegangen. Aber wenn in der
schwaecheren politischen Entwicklung Griechenlands der Geschlechtsverband als
korporative Macht dem Staat gegenueber sich noch weit in die historische Zeit
hinein behauptet hat, erscheint der italische Staat sofort insofern fertig, als
ihm gegenueber die Geschlechter vollstaendig neutralisiert sind und er nicht die
Gemeinschaft der Geschlechter, sondern die Gemeinschaft der Buerger darstellt.
Dass dagegen umgekehrt das Individuum dem Geschlecht gegenueber in Griechenland
weit frueher und vollstaendiger zur innerlichen Freiheit und eigenartigen
Entwicklung gediehen ist als in Rom, spiegelt sich mit grosser Deutlichkeit in
der bei beiden Voelkern durchaus verschiedenartigen Entwicklung der
urspruenglich doch gleichartigen Eigennamen. In den aelteren griechischen tritt
der Geschlechtsname sehr haeufig adjektivisch zum Individualnamen hinzu,
waehrend umgekehrt noch die roemischen Gelehrten es wussten, dass ihre Vorfahren
urspruenglich nur einen, den spaeteren Vornamen fuehrten. Aber waehrend in
Griechenland der adjektivische Geschlechtsname frueh verschwindet, wird er bei
den Italikern, und zwar nicht bloss bei den Roemern, zum Hauptnamen, so dass der
eigentliche Individualname, das Praenomen, sich ihm unterordnet. Ja es ist, als
sollte die geringe und immer mehr zusammenschwindende Zahl und die
Bedeutungslosigkeit der italischen, besonders der roemischen Individualnamen,
verglichen mit der ueppigen und poetischen Fuelle der griechischen, uns wie im
Bilde zeigen, wie dort die Nivellierung, hier die freie Entwicklung der
Persoenlichkeit im Wesen der Nation lag.
Ein Zusammenleben in Familiengemeinden unter Stammhaeuptern, wie man es
fuer die graecoitalische Periode sich denken mag, mochte den spaeteren
italischen wie hellenischen Politien ungleich genug sehen, musste aber dennoch
die Anfaenge der beiderseitigen Rechtsbildung notwendig bereits enthalten. Die
"Gesetze des Koenigs Italus", die noch in Aristoteles' Zeiten angewendet wurden,
moegen diese beiden Nationen wesentlich gemeinsamen Institutionen bezeichnen.
Frieden und Rechtsfolge innerhalb der Gemeinde, Kriegsstand und Kriegsrecht nach
aussen, ein Regiment des Stammhauptes, ein Rat der Alten, Versammlungen der
waffenfaehigen Freien, eine gewisse Verfassung muessen in denselben enthalten
gewesen sein. Gericht (crimen, krinein), Busse (poena, poin/e/),
Wiedervergeltung (talio, tala/o/ tl/e/nai) sind graecoitalische Begriffe. Das
strenge Schuldrecht, nach welchem der Schuldner fuer die Rueckgabe des
Empfangenen zunaechst mit seinem Leibe haftet, ist den Italikern und zum
Beispiel den tarentinischen Herakleoten gemeinsam. Die Grundgedanken der
roemischen Verfassung - Koenigtum, Senat und eine nur zur Bestaetigung oder
Verwerfung der von dem Koenig und dem Senat an sie gebrachten Antraege befugte
Volksversammlung - sind kaum irgendwo so scharf ausgesprochen wie in
Aristoteles' Bericht ueber die aeltere Verfassung von Kreta. Die Keime zu
groesseren Staatenbuenden in der staatlichen Verbruederung oder gar der
Verschmelzung mehrerer bisher selbstaendiger Staemme (Symmachie, Synoikismos)
sind gleichfalls beiden Nationen gemein. Es ist auf diese Gemeinsamkeit der
Grundlagen hellenischer und italischer Politie um so mehr Gewicht zu legen, als
dieselbe sich nicht auch auf die uebrigen indogermanischen Staemme mit
erstreckt; wie denn zum Beispiel die deutsche Gemeindeordnung keineswegs wie die
der Griechen und Italiker von dem Wahlkoenigtum ausgeht. Wie verschieden aber
die auf dieser gleichen Basis in Italien und in Griechenland aufgebauten
Politien waren und wie vollstaendig der ganze Verlauf der politischen
Entwicklung jeder der beiden Nationen als Sondergut angehoert ^9, wird die
weitere Erzaehlung darzulegen haben.
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^9 Nur darf man natuerlich nicht vergessen, dass aehnliche Voraussetzungen
ueberall zu aehnlichen Institutionen fuehren. So ist nichts so sicher, als dass
die roemischen Plebejer erst innerhalb des roemischen Gemeinwesens erwuchsen,
und doch finden sie ueberall ihr Gegenbild, wo neben einer Buerger- eine
Insassenschaft sich entwickelt hat. Dass auch der Zufall hier sein neckendes
Spiel treibt, versteht sich von selbst.
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Nicht anders ist es in der Religion. Wohl liegt in Italien wie in Hellas
dem Volksglauben der gleiche Gemeinschatz symbolischer und allegorisierter
Naturanschauungen zugrunde; auf diesem ruht die allgemeine Analogie zwischen der
roemischen und der griechischen Goetter- und Geisterwelt, die in spaeteren
Entwicklungsstadien so wichtig werden sollte. Auch in zahlreichen
Einzelvorstellungen, in der schon erwaehnten Gestalt des Zeus-Diovis und der
Hestia-Vesta, in dem Begriff des heiligen Raumes (temenos, templum), in manchen
Opfern und Zeremonien, stimmten die beiderseitigen Kulte nicht bloss zufaellig
ueberein. Aber dennoch gestalteten sie sich in Hellas wie in Italien so
vollstaendig national und eigentuemlich, dass selbst von dem alten Erbgut nur
weniges in erkennbarer Weise und auch dieses meistenteils unverstanden oder
missverstanden bewahrt ward. Es konnte nicht anders sein; denn wie in den
Voelkern selbst die grossen Gegensaetze sich schieden, welche die
graecoitalische Periode noch in ihrer Unmittelbarkeit zusammengehalten hatte, so
schied sich auch in ihrer Religion Begriff und Bild, die bis dahin nur ein
Ganzes in der Seele gewesen waren. Jene alten Bauern mochten, wenn die Wolken am
Himmel hin gejagt wurden, sich das so ausdruecken, dass die Huendin der Goetter
die verscheuchten Kuehe der Herde zusammentreibe; der Grieche vergass es, dass
die Kuehe eigentlich die Wolken waren, und machte aus dem bloss fuer einzelne
Zwecke gestatteten Sohn der Goetterhuendin den zu allen Diensten bereiten und
geschickten Goetterboten. Wenn der Donner in den Bergen rollte, sah er den Zeus
auf dem Olymp die Keile schwingen; wenn der blaue Himmel wieder auflaechelte,
blickte er in das glaenzende Auge der Tochter des Zeus, Athenaia; und so
maechtig lebten ihm die Gestalten, die er sich geschaffen, dass er bald in ihnen
nichts sah als vom Glanze der Naturkraft strahlende und getragene Menschen und
sie frei nach den Gesetzen der Schoenheit bildete und umbildete. Wohl anders,
aber nicht schwaecher offenbarte sich die innige Religiositaet des italischen
Stammes, der den Begriff festhielt und es nicht litt, dass die Form ihn
verdunkelte. Wie der Grieche, wenn er opfert, die Augen zum Himmel aufschlaegt,
so verhuellt der Roemer sein Haupt; denn jenes Gebet ist Anschauung und dieses
Gedanke. In der ganzen Natur verehrt er das Geistige und Allgemeine; jedem
Wesen, dem Menschen wie dem Baum, dem Staat wie der Vorratskammer, ist der mit
ihm entstandene und mit ihm vergehende Geist zugegeben, das Nachbild des
Physischen im geistigen Gebiet; dem Mann der maennliche Genius, der Frau die
weibliche Juno, der Grenze der Terminus, dem Wald der Silvanus, dem kreisenden
Jahr der Vertumnus, und also weiter jedem nach seiner Art. Ja es wird in den
Handlungen der einzelne Moment der Taetigkeit vergeistigt; so wird
beispielsweise in der Fuerbitte fuer den Landmann angerufen der Geist der
Brache, des Ackerns, des Furchens, Saeens, Zudeckens, Eggens und so fort bis zu
dem des Einfahrens, Rufspeicherns und des Oeffnens der Scheuer; und in
aehnlicher Weise wird Ehe, Geburt und jedes andere physische Ereignis mit
heiligem Leben ausgestattet. Je groessere Kreise indes die Abstraktion
beschreibt, desto hoeher steigt der Gott und die Ehrfurcht der Menschen; so sind
Jupiter und Juno die Abstraktionen der Maennlichkeit und der Weiblichkeit, Dea
Dia oder Ceres die schaffende, Minerva die erinnernde Kraft, Dea bona oder, bei
den Samniten, Dea cupra die gute Gottheit. Wie den Griechen alles konkret und
koerperlich erschien, so konnte der Roemer nur abstrakte, vollkommen
durchsichtige Formeln brauchen; und warf der Grieche den alten Sagenschatz der
Urzeit deshalb zum groessten Teil weg, weil in deren Gestalten der Begriff noch
zu durchsichtig war, so konnte der Roemer ihn noch weniger festhalten, weil ihm
die heiligen Gedanken auch durch den leichtesten Schleier der Allegorie sich zu
trueben schienen. Nicht einmal von den aeltesten und allgemeinsten Mythen, zum
Beispiel der den Indern, Griechen und selbst den Semiten gelaeufigen Erzaehlung
von dem nach einer grossen Flut uebriggebliebenen gemeinsamen Stammvater des
gegenwaertigen Menschengeschlechts, ist bei den Roemern eine Spur bewahrt
worden. Ihre Goetter konnten nicht sich vermaehlen und Kinder zeugen wie die
hellenischen; sie wandelten nicht ungesehen unter den Sterblichen und bedurften
nicht des Nektars. Aber dass sie dennoch in ihrer Geistigkeit, die nur der
platten Auffassung platt erscheint, die Gemueter maechtig und vielleicht
maechtiger fassten als die nach dem Bilde des Menschen geschaffenen Goetter von
Hellas, davon wuerde, auch wenn die Geschichte schwiege, schon die roemische,
dem Worte wie dem Begriffe nach unhellenische Benennung des Glaubens, die
"Religio", das heisst die Bindung, zeugen. Wie Indien und Iran aus einem und
demselben Erbschatz jenes die Formenfuelle seiner heiligen Epen, dieses die
Abstraktionen des Zendavesta entwickelte, so herrscht auch in der griechischen
Mythologie die Person, in der roemischen der Begriff, dort die Freiheit, hier
die Notwendigkeit.
Endlich gilt, was von dem Ernst des Lebens, auch von dessen Nachbild in
Scherz und Spiel, welche ja ueberall, und am meisten in der aeltesten Zeit des
vollen und einfachen Daseins, den Ernst nicht ausschliessen, sondern einhuellen.
Die einfachsten Elemente der Kunst sind in Latium und in Hellas durchaus
dieselben: der ehrbare Waffentanz, der "Sprung" (triumpus, thriambos, di-
th?rambos); der Mummenschanz der "vollen Leute" (satyroi, satura), die, in
Schaf- und Bockfelle gehuellt, mit ihren Spaessen das Fest beschliessen; endlich
das Instrument der Floete, das den feierlichen wie den lustigen Tanz mit
angemessenen Weisen beherrscht und begleitet. Nirgends vielleicht tritt so
deutlich wie hier die vorzugsweise enge Verwandtschaft der Hellenen und der
Italiker zu Tage; und dennoch ist die Entwicklung der beiden Nationen in keiner
anderen Richtung so weit auseinandergegangen. Die Jugendbildung blieb in Latium
gebannt in die engen Schranken der haeuslichen Erziehung; in Griechenland schuf
der Drang nach mannigfaltiger und doch harmonischer Bildung des menschlichen
Geistes und Koerpers die von der Nation und von den Einzelnen als ihr bestes Gut
gepflegten Wissenschaften der Gymnastik und der Paedeia. Latium steht in der
Duerftigkeit seiner kuenstlerischen Entwicklung fast auf der Stufe der
kulturlosen Voelker; in Hellas ist mit unglaublicher Raschheit aus den
religioesen Vorstellungen der Mythos und die Kulturfigur und aus diesen jene
Wunderwelt der Poesie und der Bildnerei erwachsen, derengleichen die Geschichte
nicht wieder aufzuzeigen hat. In Latium gibt es im oeffentlichen wie im
Privatleben keine anderen Maechte als Klugheit, Reichtum und Kraft; den Hellenen
war es vorbehalten, die beseligende Uebermacht der Schoenheit zu empfinden, in
sinnlich idealer Schwaermerei dem schoenen Knabenfreunde zu dienen und den
verlorenen Mut in den Schlachtliedern des goettlichen Saengers wiederzufinden.
So stehen die beiden Nationen, in denen das Altertum sein Hoechstes
erreicht hat, ebenso verschieden wie ebenbuertig nebeneinander. Die Vorzuege der
Hellenen vor den Italikern sind von allgemeinerer Fasslichkeit und von hellerem
Nachglanz; aber das tiefe Gefuehl des Allgemeinen im Besondern, die Hingebung
und Aufopferungsfaehigkeit des Einzelnen, der ernste Glaube an die eigenen
Goetter ist der reiche Schatz der italischen Nation. Beide Voelker haben sich
einseitig entwickelt und darum beide vollkommen; nur engherzige Armseligkeit
wird den Athener schmaehen, weil er seine Gemeinde nicht zu gestalten verstand
wie die Fabier und Valerier, oder den Roemer, weil er nicht bilden lernte wie
Pheidias und dichten wie Aristophanes. Es war eben das Beste und Eigenste des
griechischen Volkes, was es ihm unmoeglich machte, von der nationalen Einheit
zur politischen fortzuschreiten, ohne doch die Politie zugleich mit der Despotie
zu vertauschen. Die ideale Welt der Schoenheit war den Hellenen alles und
ersetzte ihnen selbst bis zu einem gewissen Grade, was in der Realitaet ihnen
abging; wo immer in Hellas ein Ansatz zu nationaler Einigung hervortritt, beruht
dieser nicht auf den unmittelbar politischen Faktoren, sondern auf Spiel und
Kunst: nur die olympischen Wettkaempfe, nur die Homerischen Gesaenge, nur die
Euripideische Tragoedie hielten Hellas in sich zusammen. Entschlossen gab
dagegen der Italiker die Willkuer hin um der Freiheit willen und lernte dem
Vater gehorchen, damit er dem Staate zu gehorchen verstaende. Mochte der
Einzelne bei dieser Untertaenigkeit verderben und der schoenste menschliche Keim
darueber verkuemmern; er gewann dafuer ein Vaterland und ein Vaterlandsgefuehl,
wie der Grieche es nie gekannt hat, und errang allein unter allen Kulturvoelkern
des Altertums bei einer auf Selbstregiment ruhenden Verfassung die nationale
Einheit, die ihm endlich ueber den zersplitterten hellenischen Stamm und ueber
den ganzen Erdkreis die Botmaessigkeit in die Hand legte.
3. Kapitel
Die Ansiedlungen der Latiner
Die Heimat des indogermanischen Stammes ist der westliche Teil
Mittelasiens; von dort aus hat er sich teils in suedoestlicher Richtung ueber
Indien, teils in nordwestlicher ueber Europa ausgebreitet. Genauer den Ursitz
der Indogermanen zu bestimmen, ist schwierig; jedenfalls muss er im Binnenlande
und von der See entfernt gewesen sein, da keine Benennung des Meeres dem
asiatischen und dem europaeischen Zweige gemeinsam ist. Manche Spuren weisen
naeher in die Euphratlandschaften, so dass merkwuerdigerweise die Urheimat der
beiden wichtigsten Kulturstaemme, des indogermanischen und des aramaeischen,
raeumlich fast zusammenfaellt - eine Unterstuetzung fuer die Annahme einer
allerdings fast jenseits aller verfolgbaren Kultur- und Sprachentwicklung
liegenden Gemeinschaft auch dieser Voelker. Eine engere Lokalisierung ist
ebensowenig moeglich, als es moeglich ist, die einzelnen Staemme auf ihren
weiteren Wanderungen zu begleiten. Der europaeische mag noch nach dem
Ausscheiden der Inder laengere Zeit in Persien und Armenien verweilt haben; denn
allem Anschein nach ist hier die Wiege des Acker- und Weinbaus. Gerste, Spelt
und Weizen sind in Mesopotamien, der Weinstock suedlich vom Kaukasus und vom
Kaspischen Meer einheimisch; ebenda sind der Pflaumen- und der Nussbaum und
andere der leichter zu verpflanzenden Fruchtbaeume zu Hause. Bemerkenswert ist
es auch, dass den meisten europaeischen Staemmen, den Lateinern, Kelten,
Deutschen und Slawen der Name des Meeres gemeinsam ist; sie muessen also wohl
vor ihrer Scheidung die Kueste des Schwarzen oder auch des Kaspischen Meeres
erreicht haben. Auf welchem Wege von dort die Italiker an die Alpenkette gelangt
sind und wo namentlich sie, allein noch mit den Hellenen vereinigt, gesiedelt
haben moegen, laesst sich nur beantworten, wenn es entschieden ist, auf welchem
Wege, ob von Kleinasien oder vom Donaugebiet aus, die Hellenen nach Griechenland
gelangt sind. Dass die Italiker eben wie die Inder von Norden her in ihre
Halbinsel eingewandert sind, darf auf jeden Fall als ausgemacht gelten. Der Zug
des umbrisch-sabellischen Stammes auf dem mittleren Bergruecken Italiens in der
Richtung von Norden nach Sueden laesst sich noch deutlich verfolgen; ja die
letzten Phasen desselben gehoeren der vollkommen historischen Zeit an. Weniger
kenntlich ist der Weg, den die latinische Wanderung einschlug. Vermutlich zog
sie in aehnlicher Richtung an der Westkueste entlang, wohl lange bevor die
ersten sabellischen Staemme aufbrachen; der Strom ueberflutet die Hoehen erst,
wenn die Niederungen schon eingenommen sind, und nur, wenn die latinischen
Staemme schon vorher an der Kueste sassen, erklaert es sich, dass die Sabeller
sich mit den rauheren Gebirgen begnuegten und erst von diesen aus, wo es anging,
sich zwischen die latinischen Voelker draengten.
Dass vom linken Ufer des Tiber bis an die volskischen Berge ein latinischer
Stamm wohnte, ist allbekannt; diese Berge selbst aber, welche bei der ersten
Einwanderung, als noch die Ebenen von Latium und Kampanien offenstanden,
verschmaeht worden zu sein scheinen, waren, wie die volskischen Inschriften
zeigen, von einem den Sabellern naeher als den Latinern verwandten Stamm
besetzt. Dagegen wohnten in Kampanien vor der griechischen und samnitischen
Einwanderung wahrscheinlich Latiner; denn die italischen Namen Novla oder Nola
(Neustadt), Campani Capua, Volturnus (von volvere wie Iuturna von iuvare), Opsci
(Arbeiter) sind nachweislich aelter als der samnitische Einfall und beweisen,
dass, als Kyme von den Griechen gegruendet ward, ein italischer und
wahrscheinlich latinischer Stamm, die Ausoner, Kampanien innehatten. Auch die
Urbewohner der spaeter von den Lucanern und Brettiern bewohnten Landschaften,
die eigentlichen Itali (Bewohner des Rinderlandes), werden von den besten
Beobachtern nicht zu dem iapygischen, sondern zu dem italischen Stamm gestellt;
es ist nichts im Wege, sie dem latinischen Stamm beizuzaehlen, obwohl die noch
vor dem Beginn der staatlichen Entwicklung Italiens erfolgte Hellenisierung
dieser Gegenden und deren spaetere Ueberflutung durch samnitische Schwaerme die
Spuren der aelteren Nationalitaet hier gaenzlich verwischt hat. Auch den
gleichfalls verschollenen Stamm der Siculer setzten sehr alte Sagen in Beziehung
zu Rom; so erzaehlt der aelteste italische Geschichtschreiber Antiochos von
Syrakus, dass zum Koenig Morges von Italia (d. h. der Brettischen Halbinsel) ein
Mann Namens Sikelos auf fluechtigem Fuss aus Rom gekommen sei; und es scheinen
diese Erzaehlungen zu beruhen auf der von den Berichterstattern wahrgenommenen
Stammesgleichheit der Siculer, deren es noch zu Thukydides' Zeit in Italien gab,
und der Latiner. Die auffallende Verwandtschaft einzelner Dialektwoerter des
sizilischen Griechisch mit dem Lateinischen erklaert sich zwar wohl nicht aus
der alten Sprachgleichheit der Siculer und Roemer, sondern vielmehr aus den
alten Handelsverbindungen zwischen Rom und den sizilischen Griechen; nach allen
Spuren indes sind nicht bloss die latinische, sondern wahrscheinlich auch die
kampanische und lucanische Landschaft, das eigentliche Italia zwischen den
Buchten von Tarent und Laos und die oestliche Haelfte von Sizilien, in uralter
Zeit von verschiedenen Staemmen der latinischen Nation bewohnt gewesen.
Die Schicksale dieser Staemme waren sehr ungleich. Die in Sizilien,
Grossgriechenland und Kampanien angesiedelten kamen mit den Griechen in
Beruehrung in einer Epoche, wo sie deren Zivilisation Widerstand zu leisten
nicht vermochten, und wurden entweder voellig hellenisiert, wie namentlich in
Sizilien, oder doch so geschwaecht, dass sie der frischen Kraft der sabinischen
Staemme ohne sonderliche Gegenwehr unterlagen. So sind die Siculer, die Italer
und Morgeten, die Ausoner nicht dazu gekommen, eine taetige Rolle in der
Geschichte der Halbinsel zu spielen.
Anders war es in Latium, wo griechische Kolonien nicht gegruendet worden
sind und es den Einwohnern nach harten Kaempfen gelang, sich gegen die Sabiner
wie gegen die noerdlichen Nachbarn zu behaupten. Werfen wir einen Blick auf die
Landschaft, die wie keine andere in die Geschicke der alten Welt einzugreifen
bestimmt war.
Schon in uraeltester Zeit ist die Ebene von Latium der Schauplatz der
grossartigsten Naturkaempfe gewesen, in denen die langsam bildende Kraft des
Wassers und die Ausbrueche gewaltiger Vulkane Schicht ueber Schicht schoben
desjenigen Bodens, auf dem entschieden werden sollte, welchem Volk die
Herrschaft der Erde gehoere. Eingeschlossen im Osten von den Bergen der Sabiner
und Aequer, die dem Apennin angehoeren; im Sueden von dem bis zu 4000 Fuss Hoehe
ansteigenden volskischen Gebirg, welches von dem Hauptstock des Apennin durch
das alte Gebiet der Herniker, die Hochebene des Sacco (Trerus, Nebenfluss des
Liris), getrennt ist und von dieser aus sich westlich ziehend mit dem Vorgebirg
von Terracina abschliesst; im Westen von dem Meer, das an diesem Gestade nur
wenige und geringe Haefen bildet; im Norden in das weite etruskische Huegelland
sich verlaufend, breitet eine stattliche Ebene sich aus, durchflossen von dem
Tiberis, dem "Bergstrom", der aus den umbrischen, und dem Anio, der von den
sabinischen Bergen herkommt. Inselartig steigen in der Flaeche auf teils die
steilen Kalkfelsen des Soracte im Nordosten, des circeischen Vorgebirgs im
Suedwesten, sowie die aehnliche, obwohl niedrigere Hoehe des Ianiculum bei Rom;
teils vulkanische Erhebungen, deren erloschene Krater zu Seen geworden und zum
Teil es noch sind: die bedeutendste unter diesen ist das Albaner Gebirge, das
nach allen Seiten frei zwischen den Volskergebirgen und dem Tiberfluss aus der
Ebene emporragt.
Hier siedelte der Stamm sich an, den die Geschichte kennt unter dem Namen
der Latiner, oder, wie sie spaeter zur Unterscheidung von den ausserhalb dieses
Bereichs gegruendeten latinischen Gemeinden genannt werden, der "alten Latiner"
(prisci Latini). Allein das von ihnen besetzte Gebiet, die Landschaft Latium,
ist nur ein kleiner Teil jener mittelitalischen Ebene. Alles Land noerdlich des
Tiber ist den Latinern ein fremdes, ja sogar ein feindliches Gebiet, mit dessen
Bewohnern ein ewiges Buendnis, ein Landfriede nicht moeglich war und die
Waffenruhe stets auf beschraenkte Zeit abgeschlossen worden zu sein scheint. Die
Tibergrenze gegen Norden ist uralt, und weder die Geschichte noch die bessere
Sage hat eine Erinnerung davon bewahrt, wie und wann diese folgenreiche
Abgrenzung sich festgestellt hat. Die flachen und sumpfigen Strecken suedlich
vom Albaner Gebirge finden wir, wo unsere Geschichte beginnt, in den Haenden
umbrisch-sabellischer Staemme, der Rutuler und Volsker; schon Ardea und Velitrae
sind nicht mehr urspruenglich latinische Staedte. Nur der mittlere Teil jenes
Gebietes zwischen dem Tiber, den Vorbergen des Apennin, den Albaner Bergen und
dem Meer, ein Gebiet von etwa 34 deutschen Quadratmeilen, wenig groesser als der
jetzige Kanton Zuerich, ist das eigentliche Latium, die "Ebene" ^1, wie sie von
den Hoehen des Monte Cavo dem Auge sich darstellt. Die Landschaft ist eben, aber
nicht flach, mit Ausnahme des sandigen und zum Teil vom Tiber aufgeschwemmten
Meeresstrandes wird ueberall die Flaeche unterbrochen durch maessig hohe, oft
ziemlich steile Tuffhuegel und tiefe Erdspalten, und diese stets wechselnden
Steigungen und Senkungen des Bodens bilden zwischen sich im Winter jene Lachen,
deren Verdunsten in der Sommerhitze, namentlich wegen der darin faulenden
organischen Substanzen, die boese fieberschwangere Luft entwickelt, welche in
alter wie in neuer Zeit im Sommer die Landschaft verpestet. Es ist ein Irrtum,
dass diese Miasmen erst durch den Verfall des Ackerbaues entstanden seien, wie
ihn das Missregiment des letzten Jahrhunderts der Republik und das der Paepste
herbeigefuehrt haben; ihre Ursache liegt vielmehr in dem mangelnden Gefaell des
Wassers und wirkt noch heute wie vor Jahrtausenden. Wahr ist es indes, dass bis
auf einen gewissen Grad die boese Luft sich bannen laesst durch die Intensitaet
der Bodenkultur; wovon die Ursache noch nicht vollstaendig ermittelt ist, zum
Teil aber darin liegen wird, dass die Bearbeitung der Oberflaeche das
Austrocknen der stehenden Waesser beschleunigt. Immer bleibt die Entstehung
einer dichten ackerbauenden Bevoelkerung in Gegenden, die jetzt keine gesunden
Bewohner gedeihen lassen und in denen der Reisende nicht gern die Nacht
verweilt, wie die latinische Ebene und die Niederungen von Sybaris und Metapont
sind, eine fuer uns befremdliche Tatsache. Man muss sich erinnern, dass auf
einer niedrigen Kulturstufe das Volk ueberhaupt einen schaerferen Blick hat fuer
das, was die Natur erheischt, und eine groessere Fuegsamkeit gegen ihre Gebote,
vielleicht auch physisch ein elastischeres Wesen, das dem Boden sich inniger
anschmiegt. In Sardinien wird unter ganz aehnlichen natuerlichen Verhaeltnissen
der Ackerbau noch heutzutage betrieben; die boese Luft ist wohl vorhanden,
allein der Bauer entzieht sich ihren Einfluessen durch Vorsicht in Kleidung,
Nahrung und Wahl der Tagesstunden. In der Tat schuetzt vor der Aria cattiva
nichts so sicher als das Tragen der Tiervliesse und das lodernde Feuer; woraus
sich erklaert, weshalb der roemische Landmann bestaendig in schwere Wollstoffe
gekleidet ging und das Feuer auf seinem Herd nicht erloeschen liess. Im uebrigen
musste die Landschaft einem einwandernden ackerbauenden Volke einladend
erscheinen; der Boden ist leicht mit Hacke und Karst zu bearbeiten und auch ohne
Duengung ertragsfaehig, ohne nach italienischem Massstab auffallend ergiebig zu
sein; der Weizen gibt durchschnittlich etwa das fuenfte Korn ^2. An gutem Wasser
ist kein Ueberfluss; um so hoeher und heiliger hielt die Bevoelkerung jede
frische Quelle.
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^1 Wie latus (Seite) und plat?s (platt); es ist also das Plattland im
Gegensatz zu der sabinischen Berglandschaft, wie Campania die "Ebene" den
Gegensatz bildet zu Samnium. Latus, ehemals stlatus gehoert nicht hierher.
^2 Ein franzoesischer Statistiker, Dureau de la Malle (Economie politique
des Romains. Bd. 2, S. 226), vergleicht mit der roemischen Campagna die Limagne
in Auvergne, gleichfalls eine weite, sehr durchschnittene und ungleiche Ebene,
mit einer Bodenoberflaeche aus dekomponierter Lava und Asche den Resten
ausgebrannter Vulkane. Die Bevoelkerung, mindestens 2500 Menschen auf die
Quadratlieue, ist eine der staerksten, die in rein ackerbauenden Gegenden
vorkommt, das Eigentum ungemein zerstueckelt. Der Ackerbau wird fast ganz von
Menschenhand beschafft, mit Spaten, Karst oder Hacke; nur ausnahmsweise tritt
dafuer der leichte Pflug ein der mit zwei Kuehen bespannt ist und nicht selten
spannt an der Stelle der einen sich die Frau des Ackermanns ein. Das Gespann
dient zugleich um Milch zu gewinnen und das Land zu bestehen. Man erntet zweimal
im Jahre, Korn und Kraut; Brache kommt nicht vor. Der mittlere Pachtzins fuer
einen Arpent Ackerland ist 100 Franken jaehrlich. Wuerde dasselbe Land statt
dessen unter sechs oder sieben grosse Grundbesitzer verteilt werden wuerden
Verwalter- und Tageloehnerwirtschaft an die Stelle des Bewirtschaftens durch
kleine Grundeigentuemer treten, so wuerde in hundert Jahren ohne Zweifel die
Limagne oede, verlassen und elend sein wie heutzutage die Campagna di Roma.
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Es ist kein Bericht darueber erhalten, wie die Ansiedlungen der Latiner in
der Landschaft, welche seitdem ihren Namen trug, erfolgt sind, und wir sind
darueber fast allein auf Rueckschluesse angewiesen. Einiges indes laesst sich
dennoch erkennen oder mit Wahrscheinlichkeit vermuten.
Die roemische Mark zerfiel in aeltester Zeit in eine Anzahl
Geschlechterbezirke, welche spaeterhin benutzt wurden, um dar aus die aeltesten
"Landquartiere" (tribus rusticae) zu bilden. Von dem Claudischen Quartier ist es
ueberliefert, dass es aus der Ansiedlung der Claudischen Geschlechtsgenossen am
Anio erwuchs; und dasselbe geht ebenso sicher fuer die uebrigen Distrikte der
aeltesten Einteilung hervor aus ihren Namen. Diese sind nicht, wie die der
spaeter hinzugefuegten Distrikte, von Oertlichkeiten entlehnt, sondern ohne
Ausnahme von Geschlechternamen gebildet; und es sind die Geschlechter, die den
Quartieren der urspruenglichen roemischen Mark die Namen gaben, soweit sie nicht
gaenzlich verschollen sind (wie die Camilii, Galerii, Lemonii, Pollii, Pupinii,
Voltinii), durchaus die aeltesten roemischen Patrizierfamilien, die Aemilii,
Cornelii, Fabii, Horatii, Menenii, Papirii, Romilii, Sergii, Voturii.
Bemerkenswert ist es, dass unter all diesen Geschlechtern kein einziges
erscheint, das nachweislich erst spaeter nach Rom uebergesiedelt waere. Aehnlich
wie der roemische, wird jeder italische und ohne Zweifel auch jeder hellenische
Gau von Haus aus in eine Anzahl zugleich oertlich und geschlechtlich vereinigter
Genossenschaften zerfallen sein; es ist diese Geschlechtsansiedlung das "Haus"
(oikia) der Griechen, aus dem, wie in Rom die Tribus, auch dort sehr haeufig die
Komen oder Demen hervorgegangen sind. Die entsprechenden italischen Benennungen
"Haus" (vicus) oder "Bezirk" (pagus von pangere) deuten gleichfalls das
Zusammensiedeln der Geschlechtsgenossen an und gehen im Sprachgebrauch
begreiflicherweise ueber in die Bedeutung Weiler oder Dorf. Wie zu dem Hause ein
Acker, so gehoert zu dem Geschlechtshaus oder Dorf eine Geschlechtsmark, die
aber, wie spaeter zu zeigen sein wird, bis in verhaeltnismaessig spaete Zeit
noch gleichsam als Hausmark, das heisst nach dem System der Feldgemeinschaft
bestellt wurde. Ob die Geschlechtshaeuser in Latium selbst sich zu
Geschlechtsdoerfern entwickelt haben oder ob die Latiner schon als
Geschlechtsgenossenschaften in Latium eingewandert sind, ist eine Frage, auf die
wir ebenso wenig eine Antwort haben, als wir zu bestimmen vermoegen, in welcher
Weise die Gesamtwirtschaft, welche durch eine derartige Ordnung gefordert wird,
sich in Latium gestaltet hat ^3, in wie weit das Geschlecht neben der Abstammung
noch auf aeusserlicher Ein- und Zusammenordnung nicht blutsverwandter Individuen
mit beruhen mag.
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^3 In Slawonien, wo die patriarchalische Haushaltung bis auf den heutigen
Tag festgehalten wird, bleibt die ganze Familie, oft bis zu fuenfzig, ja hundert
Koepfen stark, unter den Befehlen des von der ganzen Familie auf Lebenszeit
gewaehlten Hausvaters (Goszpodar) in demselben Hause beisammen. Das Vermoegen
des Hauses, das hauptsaechlich in Vieh besteht, verwaltet der Hausvater; der
Ueberschuss wird nach Familienstaemmen verteilt. Privaterwerb durch Industrie
und Handel bleibt Sondereigentum. Austritte aus dem Hause, auch der Maenner, z.
B. durch Einheiraten in eine fremde Wirtschaft, kommen vor (Csaplovics,
Slawonien und Kroatien. Pest 1839. Bd. 1, S. 106, 179). Bei derartigen
Verhaeltnissen, die von den aeltesten roemischen sich nicht allzuweit entfernen
moegen, naehert das Haus sich der Gemeinde.
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Von Haus aus aber galten diese Geschlechtsgenossenschaften nicht als
selbstaendige Einheiten, sondern als die integrierenden Teile einer politischen
Gemeinde (civitas, populus), welche zunaechst auftritt als ein zu gegenseitiger
Rechtsfolge und Rechtshilfe und zu Gemeinschaftlichkeit in Abwehr und Angriff
verpflichteter Inbegriff einer Anzahl stamm-, sprach- und sittengleicher
Geschlechtsdoerfer. An einem festen oertlichen Mittelpunkt konnte es diesem Gau
so wenig fehlen wie der Geschlechtsgenossenschaft; da indes die Geschlechts-,
das heisst die Gaugenossen in ihren Doerfern wohnten, so konnte der Mittelpunkt
des Gaues nicht eine eigentliche Zusammensiedlung, eine Stadt, sondern nur eine
gemeine Versammlungsstaette sein, welche die Dingstaette und die gemeinen
Heiligtuemer des Gaues in sich schloss, wo die Gaugenossen an jedem achten Tag
des Verkehrs wie des Vergnuegens wegen sich zusammenfanden und wo sie im
Kriegsfall sich und ihr Vieh vor dem einfallenden Feind sicherer bargen als in
den Weilern, die aber uebrigens regelmaessig nicht oder schwach bewohnt war.
Ganz aehnliche alte Zufluchtsstaetten sind noch heutzutage in dem Huegellande
der Ostschweiz auf mehreren Bergspitzen zu erkennen. Ein solcher Platz heisst in
Italien "Hoehe" (capitolium, wie akra, das Berghaupt) oder "Wehr" (arx von
arcere); er ist noch keine Stadt, aber die Grundlage einer kuenftigen, indem die
Haeuser an die Burg sich anschliessen und spaeterhin sich umgeben mit dem
"Ringe" (urbs mit urvus, curvus, vielleicht auch mit orbis verwandt). Den
aeusserlichen Unterschied zwischen Burg und Stadt gibt die Anzahl der Tore,
deren die Burg moeglichst wenige, die Stadt moeglichst viele, jene in der Regel
nur ein einziges, diese mindestens drei hat. Auf diesen Befestigungen ruht die
vorstaedtische Gauverfassung Italiens, welche in denjenigen italischen
Landschaften, die zum staedtischen Zusammensiedeln erst spaet und zum Teil noch
bis auf den heutigen Tag nicht vollstaendig gelangt sind, wie im Marserland und
in den kleinen Gauen der Abruzzen, noch einigermassen sich erkennen laesst. Die
Landschaft der Aequiculer, die noch in der Kaiserzeit nicht in Staedten, sondern
in unzaehligen offenen Weilern wohnten, zeigt eine Menge altertuemlicher
Mauerringe, die als "veroedete Staedte" mit einzelnen Tempeln das Staunen der
roemischen wie der heutigen Archaeologen erregten, von denen jene ihre
"Urbewohner" (aborigines), diese ihre Pelasger hier unterbringen zu koennen
meinten. Gewiss richtiger wird man in diesen Anlagen nicht ummauerte Staedte
erkennen, sondern Zufluchtsstaetten der Markgenossen, wie sie in aelterer Zeit
ohne Zweifel in ganz Italien, wenngleich in weniger kunstvoller Weise angelegt,
bestanden. Dass in derselben Epoche, wo die zu staedtischen Ansiedlungen
uebergegangenen Staemme ihren Staedten steinerne Ringmauern gaben, auch
diejenigen Landschaften, die in offenen Weilern zu wohnen fortfuhren, die
Erdwaelle und Pfahlwerke ihrer Festungen durch Steinbauten ersetzten, ist
natuerlich; als dann in der Zeit des gesicherten Landfriedens man solcher
Festungen nicht mehr bedurfte, wurden diese Zufluchtsstaetten verlassen und bald
den spaeteren Generationen ein Raetsel.
Jene Gaue also, die in einer Burg ihren Mittelpunkt fanden und eine gewisse
Anzahl Geschlechtsgenossenschaften in sich begriffen, sind als die
urspruenglichen staatlichen Einheiten der Ausgangspunkt der italischen
Geschichte. Indes wo und in welchem Umfang innerhalb Latiums dergleichen Gaue
sich bildeten, ist weder mit Bestimmtheit auszumachen noch von besonderem
historischen Interesse. Das isolierte Albaner Gebirge, das den Ansiedlern die
gesundeste Luft, die frischesten Quellen und die am meisten gesicherte Lage
darbot, diese natuerliche Burg Latiums, ist ohne Zweifel von den Ankoemmlingen
zuerst besetzt worden. Hier lag denn auch auf der schmalen Hochflaeche oberhalb
Palazzuola zwischen dem Albanischen See (Lago di Castello) und dem Albanischen
Berg (Monte Cavo) lang hingestreckt Alba, das durchaus als Ursitz des
latinischen Stammes und Mutterort Roms sowie aller uebrigen altlatinischen
Gemeinden galt; hier an den Abhaengen die uralten latinischen Ortschaften
Lanuvium, Aricia und Tusculum. Hier finden sich auch von jenen uralten
Bauwerken, welche die Anfaenge der Zivilisation zu bezeichnen pflegen und
gleichsam der Nachwelt zum Zeugnis dastehen davon, dass Pallas Athene in der
Tat, wenn sie erscheint, erwachsen in die Welt tritt: so die Abschroffung der
Felswand unterhalb Alba nach Palazzuola zu, welche den durch die steilen
Abhaenge des Monte Cavo nach Sueden zu von Natur unzugaenglichen Ort von Norden
her ebenso unnahbar macht und nur die beiden schmalen, leicht zu verteidigenden
Zugaenge von Osten und Westen her fuer den Verkehr frei laesst; und vor allem
der gewaltige, in die harte, sechstausend Fuss maechtige Lavawand mannshoch
gebrochene Stollen, durch welchen der in dem alten Krater des Albaner Gebirges
entstandene See bis auf seine jetzige Tiefe abgelassen und fuer den Ackerbau auf
dem Berge selbst ein bedeutender Raum gewonnen worden ist.
Natuerliche Festen der latinischen Ebene sind auch die Spitzen der letzten
Auslaeufer der Sabinergebirge, wo aus solchen Gauburgen spaeter die ansehnlichen
Staedte Tibur und Praeneste hervorgingen. Auch Labici, Gabii und Nomentum in der
Ebene zwischen dem Albaner und Sabinergebirge und dem Tiber; Rom am Tiber,
Laurentum und Lavinium an der Kueste sind mehr oder minder alte Mittelpunkte
latinischer Kolonisation, um von zahlreichen andern, minder namhaften und zum
Teil fast verschollenen zu schweigen. Alle diese Gaue waren in aeltester Zeit
politisch souveraen und wurden ein jeder von seinem Fuersten unter Mitwirkung
des Rates der Alten und der Versammlung der Wehrmaenner regiert. Aber dennoch
ging nicht bloss das Gefuehl der Sprach- und Stammgenossenschaft durch diesen
ganzen Kreis, sondern es offenbarte sich dasselbe auch in einer wichtigen
religioesen und staatlichen Institution, in dem ewigen Bunde der saemtlichen
latinischen Gaue. Die Vorstandschaft stand urspruenglich nach allgemeinem
italischen wie hellenischen Gebrauch demjenigen Gau zu, in dessen Grenzen die
Bundesstaetten lagen; es war dies der Gau von Alba, der ueberhaupt, wie gesagt;
als der aelteste und vornehmste der latinischen betrachtet ward. Der
berechtigten Gemeinden waren anfaenglich dreissig, wie denn diese Zahl als Summe
der Teile eines Gemeinwesens in Griechenland wie in Italien ungemein haeufig
begegnet. Welche Ortschaften zu den dreissig altlatinischen Gemeinden oder, wie
sie in Beziehung auf die Metropolrechte Albas auch wohl genannt werden, zu den
dreissig albanischen Kolonien urspruenglich gezaehlt worden sind, ist nicht
ueberliefert und nicht mehr auszumachen. Wie bei den aehnlichen
Eidgenossenschaften zum Beispiel der Boeoter und der Ionier die Pamboeotien und
Panionien, war der Mittelpunkt dieser Vereinigung das "latinische Fest" (feriae
Latinae), an welchem auf dem "Berg von Alba" (mons Albanus, Monte Cavo) an einem
alljaehrlich von dem Vorstand dafuer fest gesetzten Tage dem "latinischen Gott"
(Iuppiter Latiaris) von dem gesamten Stamm ein Stieropfer dargebracht ward. Zu
dem Opferschmaus hatte jede teilnehmende Gemeinde nach festem Satz ein Gewisses
an Vieh, Milch und Kaese zu liefern und dagegen von dem Opferbraten ein Stueck
zu empfangen. Diese Gebraeuche dauerten fort bis in die spaete Zeit und sind
wohlbekannt; ueber die wichtigeren rechtlichen Wirkungen dieser Verbindung
dagegen vermoegen wir fast nur Mutmassungen aufzustellen. Seit aeltester Zeit
schlossen sich an das religioese Fest auf dem Berg von Alba auch Versammlungen
der Vertreter der einzelnen Gemeinden auf der benachbarten latinischen
Dingstaette am Quell der Ferentina (bei Marino); und ueberhaupt kann eine solche
Eidgenossenschaft nicht gedacht werden ohne eine gewisse Oberverwaltung des
Bundes und eine fuer die ganze Landschaft gueltige Rechtsordnung. Dass dem Bunde
wegen Verletzung des Bundesrechts eine Gerichtsbarkeit zustand und in diesem
Fall selbst auf den Tod erkannt werden konnte, ist ueberliefert und glaublich.
Auch die spaetere Rechts- und eine gewisse Ehegemeinschaft der latinischen
Gemeinden darf wohl schon als integrierender Teil des aeltesten Bundesrechts
gedacht werden, so dass also der Latiner mit der Latinerin rechte Kinder
erzielen und in ganz Latium Grundbesitz erwerben und Handel und Wandel treiben
konnte. Der Bund mag ferner fuer die Streitigkeiten der Gaue untereinander ein
Schieds- und Bundesgericht angeordnet haben; dagegen laesst sich eine
eigentliche Beschraenkung des souveraenen Rechts jeder Gemeinde ueber Krieg und
Frieden durch den Bund nicht nachweisen. Ebenso leidet es keinen Zweifel, dass
mit der Bundesverfassung die Moeglichkeit gegeben war, einen Bundeskrieg
abwehrend und selbst angreifend zu fuehren, wobei denn ein Bundesfeldherr, ein
Herzog, natuerlich nicht fehlen konnte. Aber wir haben keinen Grund anzunehmen,
dass in diesem Fall jede Gemeinde rechtlich gezwungen war, Heeresfolge zu
leisten, oder dass es ihr umgekehrt verwehrt war, auf eigene Hand einen Krieg
selbst gegen ein Bundesmitglied zu beginnen. Dagegen finden sich Spuren, dass
waehrend der latinischen Feier, aehnlich wie waehrend der hellenischen
Bundesfeste, ein Gottesfriede in ganz Latium galt ^4 und wahrscheinlich in
dieser Zeit auch die verfehdeten Staemme einander sicheres Geleit zugestanden.
Noch weniger ist es moeglich, den Umfang der Vorrechte des fuehrenden Gaues zu
bestimmen; nur soviel laesst sich sagen, dass keine Ursache vorhanden ist, in
der albanischen Vorstandschaft eine wahre politische Hegemonie ueber Latium zu
erkennen und dass moeglicher-, ja wahrscheinlicherweise dieselbe nicht mehr in
Latium zu bedeuten hatte als die elische Ehrenvorstandschaft in Griechenland ^5.
Ueberhaupt war der Umfang wie der Rechtsinhalt dieses latinischen Bundes
vermutlich lose und wandelbar; doch war und blieb er nicht ein zufaelliges
Aggregat verschiedener, mehr oder minder einander fremder Gemeinden, sondern der
rechtliche und notwendige Ausdruck des latinischen Stammes. Wenn der latinische
Bund nicht zu allen Zeiten alle latinische Gemeinden umfasst haben mag, so hat
er doch zu keiner Zeit einer nicht latinischen die Mitgliedschaft gewaehrt -
sein Gegenbild in Griechenland ist nicht die delphische Amphiktyonie, sondern
die boeotische oder aetolische Eidgenossenschaft.
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^4 Das latinische Fest wird geradezu Waffenstillstand" (indutiae Macr. Sat.
1, 16; ekecheriai Dion. Hal. 4, 49) genannt, und es war nicht erlaubt, waehrend
desselben einen Krieg zu beginnen (Macr. a.a.O.).
^5 Die oft in alter und neuer Zeit aufgestellte Behauptung, dass Alba
einstmals in den Formen der Symmachie ueber Latium geherrscht habe, findet bei
genauerer Untersuchung nirgends ausreichende Unterstuetzung. Alle Geschichte
geht nicht von der Einigung, sondern von der Zersplitterung der Nation aus, und
es ist sehr wenig wahrscheinlich, dass das Problem, das Rom nach manchem
durchkaempften Jahrhundert endlich loeste, die Einigung Latiums, schon vorher
einmal durch Alba geloest worden sei. Auch ist es bemerkenswert, dass Rom
niemals als Erbin Albas eigentliche Herrschaftsansprueche gegen die latinischen
Gemeinden geltend gemacht, sondern mit einer Ehrenvorstandschaft sich begnuegt
hat, die freilich, als sie mit der materiellen Macht sich vereinigte, fuer die
hegemonischen Ansprueche Roms eine Handhabe gewaehrte. Von eigentlichen
Zeugnissen kann bei einer Frage, wie diese ist, ueberall kaum die Rede sein; und
am wenigsten reichen Stellen wie Fest. v. praetor p. 241 und Dion. Hal. 3, 10
aus, um Alba zum latinischen Athen zu stempeln.
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Diese allgemeinen Umrisse muessen genuegen; ein jeder Versuch, die Linien
schaerfer zu ziehen, wuerde das Bild nur verfaelschen. Das mannigfache Spiel,
wie die aeltesten politischen Atome, die Gaue, sich in Latium gesucht und
geflohen haben moegen, ist ohne berichtfaehige Zeugen voruebergegangen, und es
muss genuegen, das Eine und Bleibende darin festzuhalten, dass sie in einem
gemeinschaftlichen Mittelpunkt zwar nicht ihre Einheitlichkeit aufgaben, aber
doch das Gefuehl der nationalen Zusammengehoerigkeit hegten und steigerten und
damit den Fortschritt vorbereiteten von dem kantonalen Partikularismus, mit dem
jede Volksgeschichte anhebt und anheben mass, zu der nationalen Einigung, mit
der jede Volksgeschichte endigt oder doch endigen sollte.
4. Kapitel
Die Anfaenge Roms
Etwa drei deutsche Meilen von der Muendung des Tiberflusses stromaufwaerts
erheben sich an beiden Ufern desselben maessige Huegel, hoehere auf dem rechten,
niedrigere auf dem linken; an den letzteren haftet seit mindestens
dritthalbtausend Jahren der Name der Roemer. Es laesst sich natuerlich nicht
angeben, wie und wann er aufgekommen ist; sicher ist nur, dass in der aeltesten
uns bekannten Namensform die Gaugenossen Ramner (Ramnes) heissen, nicht Romaner;
und diese der aelteren Sprachperiode gelaeufige, dem Lateinischen aber in
frueher Zeit abhanden gekommene ^1 Lautverschiebung ist ein redendes Zeugnis
fuer das unvordenkliche Alter des Namens. Eine sichere Ableitung laesst sich
nicht geben; moeglich ist es, dass die Ramner die Stromleute sind.
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^1 Aehnlichen Lautwechsel zeigen beispielsweise folgende Bildungen
saemtlich aeltester Art: pars portio, Mars mors, farreum alt statt horreum,
Fabii Fovii, Valerius Volesus, vacuus vocivus.
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Aber sie blieben nicht allein auf den Huegeln am Tiberufer. In der
Gliederung der aeltesten roemischen Buergerschaft hat sich eine Spur erhalten,
dass dieselbe hervorgegangen ist aus der Verschmelzung dreier wahrscheinlich
ehemals unabhaengiger Gaue, der Ramner, Titier und Lucerer, zu einem
einheitlichen Gemeinwesen, also aus einem Synoekismus wie derjenige war, woraus
in Attika Athen hervorging ^2. Wie uralt diese Drittelung der Gemeinde ist ^3,
zeigt wohl am deutlichsten, dass die Roemer namentlich in staatsrechtlicher
Beziehung fuer "teilen" und "Teil" regelmaessig sagen "dritteln" (tribuere) und
"Drittel" (tribus) und dieser Ausdruck schon frueh, wie unser Quartier, die
urspruengliche Zahlbedeutung einbuesst. Noch nach der Vereinigung besass jede
dieser drei ehemaligen Gemeinden und jetzigen Abteilungen ein Drittel der
gemeinschaftlichen Feldmark und war in der Buergerwehr wie im Rate der Alten
gleichmaessig vertreten; wie denn auch im Sakralwesen die durch drei teilbare
Mitgliederzahl fast aller aeltesten Kollegien, der heiligen Jungfrauen, der
Taenzer, der Ackerbrueder, der Wolfsgilde, der Vogelschauer, wahrscheinlich auf
diese Dreiteilung zurueckgeht. Man hat mit diesen drei Elementen, in die die
aelteste roemische Buergerschaft zerfiel, den heillosesten Unfug getrieben; die
unverstaendige Meinung, dass die roemische Nation ein Mischvolk sei, knuepft
hier an und bemueht sich in verschiedenartiger Weise, die drei grossen
italischen Rassen als komponierende Elemente des aeltesten Rom darzustellen und
das Volk, das wie wenig andere seine Sprache, seinen Staat und seine Religion
rein und volkstuemlich entwickelt hat, in ein wuestes Geroelle etruskischer und
sabinischer, hellenischer und leider sogar pelasgischer Truemmer zu verwandeln.
Nach Beseitigung der teils widersinnigen, teils grundlosen Hypothesen laesst
sich in wenige Worte zusammenfassen, was ueber die Nationalitaet der
komponierenden Elemente des aeltesten roemischen Gemeinwesens gesagt werden
kann. Dass die Ramner ein latinischer Stamm waren, kann nicht bezweifelt werden,
da sie dem neuen roemischen Gemeinwesen den Namen gaben, also auch die
Nationalitaet der vereinigten Gemeinde wesentlich bestimmt haben werden. Ueber
die Herkunft der Lucerer laesst sich nichts sagen, als dass nichts im Wege
steht, sie gleich den Ramnern dem latinischen Stamm zuzuweisen. Dagegen die
zweite dieser Gemeinden wird einstimmig aus der Sabina abgeleitet, und dies kann
wenigstens zurueckgehen auf eine in der titischen Bruederschaft bewahrte
Ueberlieferung, wonach dieses Priesterkollegium bei dem Eintritt der Titier in
die Gesamtgemeinde zur Bewahrung des sabinischen Sonderrituals gestiftet worden
waere. Es mag also in einer sehr fernen Zeit, als der latinische und der
sabellische Stamm sich noch in Sprache und Sitte bei weitem weniger scharf
gegenueber standen als spaeter der Roemer und der Samnite, eine sabellische
Gemeinde in einen latinischen Gauverband eingetreten sein - wahrscheinlich, da
die Titier in der aelteren und glaubwuerdigen Ueberlieferung ohne Ausnahme den
Platz vor den Ramnern behaupten, in der Art, dass die eindringenden Titier den
aelteren Ramnern den Synoekismus aufnoetigten. Eine Mischung verschiedener
Nationalitaeten hat hier also allerdings stattgefunden; aber schwerlich hat sie
viel tiefer eingegriffen als zum Beispiel die einige Jahrhunderte spaeter
erfolgte Uebersiedlung des sabinischen Attus Clauzus oder Appius Claudius und
seiner Genossen und Klienten nach Rom. So wenig wie diese Aufnahme der Claudier
unter die Roemer berechtigt die aeltere der Titier unter die Ramner, die
Gemeinde darum den Mischvoelkern beizuzaehlen. Mit Ausnahme vielleicht
einzelner, im Ritual fortgepflanzter nationaler Institutionen lassen auch
sabellische Elemente in Rom sich nirgends nachweisen, und namentlich gibt die
latinische Sprache fuer eine solche Annahme schlechterdings keinen Anhalt ^4. Es
waere in der Tat mehr als auffallend, wenn die Einfuegung einer einzelnen
Gemeinde von einem dem latinischen naechstverwandten Stamm die latinische
Nationalitaet auch nur in fuehlbarer Weise getruebt haette; wobei vor allem
nicht vergessen werden darf, dass in der Zeit, wo die Titier neben den Ramnern
sich ansaessig machten, die latinische Nationalitaet auf Latium ruhte und nicht
auf Rom. Das neue dreiteilige roemische Gemeinwesen war, trotz etwaiger
urspruenglich sabellischer Bestandteile, nichts als was die Gemeinde der Ramner
gewesen war, ein Teil der latinischen Nation.
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^2 Eine wirkliche Zusammensiedlung ist mit dem Synoekismus nicht notwendig
verbunden, sondern es wohnt jeder wie bisher auf dem Seinigen, aber fuer alle
gibt es fortan nur ein Rat- und Amthaus (Thuk. 2, 15; Hdt. 1, 170).
^3 Man koennte sogar, im Hinblick auf die attische tritt?s, die umbrische
trifo, die Frage aufwerfen, ob nicht die Dreiteilung der Gemeinde eine
graecoitalische Grundform sei; in welchem Falle die Dreiteilung der roemischen
Gemeinde gar nicht auf die Verschmelzung mehrerer einstmals selbstaendigen
Staemme zurueckgefuehrt werden duerfte. Aber um eine gegen die Ueberlieferung
sich also auflehnende Annahme aufzustellen, muesste doch die Dreiteilung im
graecoitalischen Gebiet allgemeiner auftreten, als dies der Fall zu sein
scheint, und ueberall gleichmaessig als Grundschema erscheinen. Die Umbrer
koennen das Wort tribus moeglicherweise erst unter dem Einfluss der roemischen
Herrschaft sich angeeignet haben; im Oskischen ist es nicht mit Sicherheit
nachzuweisen.
^4 Nachdem die aeltere Meinung, dass das Lateinische als eine Mischsprache
aus griechischen und nicht-griechischen Elementen zu betrachten sei, jetzt von
allen Seiten aufgegeben ist, wollen selbst besonnene Forscher (z. B. A.
Schwegler, Roemische Geschichte. Bd. 1, Tuebingen 1853, S. 184, 193) doch noch
in dem Lateinischen eine Mischung zweier nahverwandter italischer Dialekte
finden. Aber vergebens fragt man nach der sprachlichen oder geschichtlichen
Noetigung zu einer solchen Annahme. Wenn eine Sprache als Mittelglied zwischen
zwei anderen erscheint, so weiss jeder Sprachforscher, dass dies ebenso wohl und
haeufiger auf organischer Entwicklung beruht als auf aeusserlicher Mischung.
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Lange bevor eine staedtische Ansiedlung am Tiber entstand, moegen jene
Ramner, Titier, Lucerer erst vereinzelt, spaeter vereinigt auf den roemischen
Huegeln ihre Burg gehabt und von den umliegenden Doerfern aus ihre Aecker
bestellt haben. Eine Ueberlieferung aus diesen uraeltesten Zeiten mag das
"Wolfsfest" sein, das das Geschlecht der Quinctier am palatinischen Huegel
beging: ein Bauern- und Hirtenfest, das wie kein anderes die schlichten Spaesse
patriarchalischer Einfalt bewahrt und merkwuerdig genug noch im christlichen Rom
sich unter allen heidnischen Festen am laengsten behauptet hat.
Aus diesen Ansiedlungen ging dann das spaetere Rom hervor. Von einer
eigentlichen Stadtgruendung, wie die Sage sie annimmt, kann natuerlich in keinem
Fall die Rede sein: Rom ist nicht an einem Tage gebaut worden. Wohl aber
verdient es eine ernstliche Erwaegung, auf welchem Wege Rom so frueh zu einer
hervorragenden politischen Stellung innerhalb Latiums gelangt sein kann,
waehrend man nach den Bodenverhaeltnissen eher das Gegenteil erwarten sollte.
Die Staette, auf der Rom liegt, ist minder gesund und minder fruchtbar als die
der meisten alten Latinerstaedte. Der Weinstock und der Feigenbaum gedeihen in
Roms naechster Umgebung nicht wohl und es mangelt an ausgiebigen Quellen- denn
weder der sonst treffliche Born der Camenen vor dem Capenischen Tor noch der
spaeter im Tullianum gefasste Kapitolinische Brunnen sind wasserreich. Dazu
kommt das haeufige Austreten des Flusses, der bei sehr geringem Gefaell die in
der Regenzeit reichlich zustroemenden Bergwasser nicht schnell genug dem Meere
zuzufuehren vermag und daher die zwischen den Huegeln sich oeffnenden Taeler und
Niederungen ueberstaut und versumpft. Fuer den Ansiedler ist die Oertlichkeit
nichts weniger als lockend, und schon in alter Zeit ist es ausgesprochen worden,
dass auf diesen ungesunden und unfruchtbaren Fleck innerhalb eines gesegneten
Landstrichs sich nicht die erste naturgemaesse Ansiedlung der einwandernden
Bauern gelenkt haben koenne, sondern dass die Not oder vielmehr irgendein
besonderer Grund die Anlage dieser Stadt veranlasst haben muesse. Schon die
Legende hat diese Seltsamkeit empfunden; das Geschichtchen von der Anlage Roms
durch Ausgetretene von Alba unter Fuehrung der albanischen Fuerstensoehne
Romulus und Remus ist nichts als ein naiver Versuch der aeltesten Quasihistorie,
die seltsame Entstehung des Orts an so unguenstiger Staette zu erklaeren und
zugleich den Ursprung Roms an die allgemeine Metropole Latiums anzuknuepfen. Von
solchen Maerchen, die Geschichte sein wollen und nichts sind als nicht gerade
geistreiche Autoschediasmen, wird die Geschichte vor allen Dingen sich frei zu
machen haben; vielleicht ist es ihr aber auch vergoennt, noch einen Schritt
weiter zu tun und nach Erwaegung der besonderen Lokalverhaeltnisse nicht ueber
die Entstehung des Ortes, aber ueber die Veranlassung seines raschen und
auffallenden Gedeihens und seiner Sonderstellung in Latium eine positive
Vermutung aufzustellen.
Betrachten wir vor allem die aeltesten Grenzen des roemischen Gebietes.
Gegen Osten liegen die Staedte Antemnae, Fidenae, Caenina, Gabii in naechster
Naehe, zum Teil keine deutsche Meile von dem Servianischen Mauerring entfernt,
und muss die Gaugrenze hart vor den Stadttoren gewesen sein. Gegen Sueden trifft
man in einem Abstand von drei deutschen Meilen auf die maechtigen Gemeinden
Tusculum und Alba und es scheint das roemische Stadtgebiet hier nicht weiter
gereicht zu haben als bis zum cluilischen Graben, eine deutsche Meile von Rom.
Ebenso war in suedwestlicher Richtung die Grenze zwischen Rom und Lavinium
bereits am sechsten Milienstein. Waehrend so landeinwaerts der roemische Gau
ueberall in die moeglichst engen Schranken zurueckgewiesen ist, erstreckt er
sich dagegen seit aeltester Zeit ungehindert an beiden Ufern des Tiber gegen das
Meer hin, ohne dass zwischen Rom und der Kueste irgendeine als alter
Gaumittelpunkt hervortretende Ortschaft, irgendeine Spur alter Gaugrenze
begegnete. Die Sage, die fuer alles einen Ursprung weiss, weiss freilich auch zu
berichten, dass die roemischen Besitzungen am rechten Tiberufer, die "sieben
Weiler" (septem pagi) und die wichtigen Salinen an der Muendung durch Koenig
Romulus den Veientern entrissen worden sind, und dass Koenig Ancus am rechten
Tiberufer den Brueckenkopf, den Janusberg (Ianiculum) befestigt, am linken den
roemischen Peiraeeus, die Hafenstadt an der "Muendung" (Ostia) angelegt habe.
Aber dafuer, dass die Besitzungen am etruskischen Ufer vielmehr schon zu der
aeltesten roemischen Mark gehoert haben muessen, legt besseres Zeugnis ab der
eben hier, am vierten Milienstein der spaeteren Hafenstrasse, gelegene Hain der
schaffenden Goettin (dea dia), der uralte Hochsitz des roemischen Ackerbaufestes
und der Ackerbruederschaft; und in der Tat ist seit unvordenklicher Zeit das
Geschlecht der Romilier, wohl einst das vornehmste unter allen roemischen, eben
hier angesessen, das Ianiculum ein Teil der Stadt selbst, Ostia Buergerkolonie,
das heisst Vorstadt gewesen. Es kann das nicht Zufall sein. Der Tiber ist
Latiums natuerliche Handelsstrasse, seine Muendung an dem hafenarmen Strande der
notwendige Ankerplatz der Seefahrer. Der Tiber ist ferner seit uralter Zeit die
Grenzwehr des latinischen Stammes gegen die noerdlichen Nachbarn. Zum Entrepot
fuer den latinischen Fluss- und Seehandel und zur maritimen Grenzfestung Latiums
eignete kein Platz sich besser als Rom, das die Vorteile einer festen Lage und
der unmittelbaren Nachbarschaft des Flusses vereinigte, das ueber beide Ufer des
Flusses bis zur Muendung gebot, das dem den Tiber oder den Anio herabkommenden
Flussschiffer ebenso bequem gelegen war wie bei der damaligen maessigen Groesse
der Fahrzeuge dem Seefahrer, und das gegen Seeraeuber groesseren Schutz
gewaehrte als die unmittelbar an der Kueste gelegenen Orte. Dass Rom wenn nicht
seine Entstehung, doch seine Bedeutung diesen kommerziellen und strategischen
Verhaeltnissen verdankt, davon begegnen denn auch weiter zahlreiche Spuren, die
von ganz anderem Gewicht sind als die Angaben historisierter Novelletten. Daher
ruehren die uralten Beziehungen zu Caere, das fuer Etrurien war, was fuer Latium
Rom und denn auch dessen naechster Nachbar und Handelsfreund wurde; daher die
ungemeine Bedeutung der Tiberbruecke und des Brueckenbaues ueberhaupt in dem
roemischen Gemeinwesen; daher die Galeere als staedtisches Wappen. Daher der
uralte roemische Hafenzoll, dem von Haus aus nur unterlag, was zum Feilbieten
(promercale), nicht was zu eigenem Bedarf des Verladers (usuarium) in dem Hafen
von Ostia einging, und der also recht eigentlich eine Auflage auf den Handel
war. Daher, um vorzugreifen, das verhaeltnismaessig fruehe Vorkommen des
gemuenzten Geldes, der Handelsvertraege mit ueberseeischen Staaten in Rom. In
diesem Sinn mag denn Rom allerdings, wie auch die Sage annimmt, mehr eine
geschaffene als eine gewordene Stadt und unter den latinischen eher die juengste
als die aelteste sein. Ohne Zweifel war die Landschaft schon einigermassen
bebaut und das Albanische Gebirge sowie manche andere Hoehe der Campagna mit
Burgen besetzt, als das latinische Grenzemporium am Tiber entstand. Ob ein
Beschluss der latinischen Eidgenossenschaft, ob der geniale Blick eines
verschollenen Stadtgruenders oder die natuerliche Entwicklung der
Verkehrsverhaeltnisse die Stadt Rom ins Leben gerufen hat, darueber ist uns
nicht einmal eine Mutmassung gestattet. Wohl aber knuepft sich an diese
Wahrnehmung ueber Roms Emporienstellung in Latium eine andere Beobachtung an. Wo
uns die Geschichte zu daemmern beginnt, steht Rom dem latinischen Gemeindebund
als einheitlich geschlossene Stadt gegenueber. Die latinische Sitte, in offenen
Doerfern zu wohnen und die gemeinschaftliche Burg nur zu Festen und
Versammlungen oder im Notfall zu benutzen, ist hoechst wahrscheinlich im
roemischen Gau weit frueher beschraenkt worden als irgendwo sonst in Latium.
Nicht als ob der Roemer seinen Bauernhof selbst zu bestellen oder ihn als sein
rechtes Heim zu betrachten aufgehoert haette; aber schon die boese Luft der
Campagna musste es mit sich bringen, dass er, soweit es anging, auf den
luftigeren und gesunderen Stadthuegeln seine Wohnung nahm; und neben dem Bauer
muss eine zahlreiche nicht ackerbauende Bevoelkerung von Fremden und
Einheimischen dort seit uralter Zeit ansaessig gewesen sein. Die dichte
Bevoelkerung des altroemischen Gebietes, das hoechstens zu 5« Quadratmeilen zum
Teil sumpfigen und sandigen Bodens angeschlagen werden kann und schon nach der
aeltesten Stadtverfassung eine Buergerwehr von 3300 freien Maennern stellte,
also mindestens 10000 freie Einwohner zaehlte, erklaert sich auf diese Art
einigermassen. Aber noch mehr. Wer die Roemer und ihre Geschichte kennt, der
weiss es, dass das Eigentuemliche ihrer oeffentlichen und Privattaetigkeit auf
ihrem staedtischen und kaufmaennischen Wesen ruht, und dass ihr Gegensatz gegen
die uebrigen Latiner und ueberhaupt die Italiker vor allem der Gegensatz ist des
Buergers gegen den Bauer. Zwar ist Rom keine Kaufstadt wie Korinth oder
Karthago; denn Latium ist eine wesentlich ackerbauende Landschaft und Rom
zunaechst und vor allem eine latinische Stadt gewesen und geblieben. Aber was
Rom auszeichnet vor der Menge der uebrigen latinischen Staedte, muss allerdings
zurueckgefuehrt werden auf seine Handelsstellung und auf den dadurch bedingten
Geist seiner Buergerschaft. Wenn Rom das Emporium der latinischen Landschaften
war, so ist es begreiflich, dass hier neben und ueber der latinischen
Feldwirtschaft sich ein staedtisches Leben kraeftig und rasch entwickelte und
damit der Grund zu seiner Sonderstellung gelegt ward. Die Verfolgung dieser
merkantilen und strategischen Entwicklung der Stadt Rom ist bei weitem wichtiger
und ausfuehrbarer als das unfruchtbare Geschaeft, unbedeutende und wenig
verschiedene Gemeinden der Urzeit chemisch zu analysieren. Jene staedtische
Entwicklung koennen wir noch einigermassen erkennen in den Ueberlieferungen
ueber die allmaehlich entstandenen Umwallungen und Verschanzungen Roms, deren
Anlage mit der Entwicklung des roemischen Gemeinwesens zu staedtischer Bedeutung
notwendig Hand in Hand gegangen sein muss.
Die urspruengliche staedtische Anlage, aus welcher im Laufe der
Jahrhunderte Rom erwachsen ist, umfasste nach glaubwuerdigen Zeugnissen nur den
Palatin, in spaeterer Zeit auch das viereckige Rom (Roma quadrata) genannt von
der regelmaessig viereckigen Form des palatinischen Huegels. Die Tore und Mauern
dieses urspruenglichen Stadtringes blieben bis in die Kaiserzeit sichtbar; zwei
von jenen, die Porta Romana bei S. Giorgio in Velabro und die Porta Mugionis am
Titusbogen sind auch uns noch ihrer Lage nach bekannt, und den palatinischen
Mauerring beschreibt noch Tacitus nach eigener Anschauung wenigstens an den dem
Aventin und dem Caelius zugewendeten Seiten. Vielfache Spuren deuten darauf hin,
dass hier der Mittelpunkt und der Ursitz der staedtischen Ansiedlung war. Auf
dem Palatin befand sich das heilige Symbol derselben, die sogenannte
"Einrichtung" (mundus), darein die ersten Ansiedler von allem, dessen das Haus
bedarf, zur Genuege und dazu von der lieben heimischen Erde eine Scholle getan
hatten. Hier lag ferner das Gebaeude, in welchem die saemtlichen Kurien jede an
ihrem eigenen Herd zu gottesdienstlichen und anderen Zwecken sich versammelten
(curiae veteres). Hier war das Versammlungshaus der "Springer" (curia saliorum),
zugleich der Aufbewahrungsort der heiligen Schilde des Mars, das Heiligtum der
"Woelfe" (lupercal) und die Wohnung des Jupiterpriesters. Auf und an diesem
Huegel ward die Gruendungssage der Stadt hauptsaechlich lokalisiert und wurde
das strohgedeckte Haus des Romulus, die Hirtenhuette seines Ziehvaters
Faustulus, der heilige Feigenbaum, daran der Kasten mit den Zwillingen
angetrieben war, der aus dem Speerschaft, welchen der Gruender der Stadt vom
Aventin her ueber das Tal des Circus weg in diesen Mauerring geschleudert hatte,
aufgeschossene Kornelkirschbaum und andere dergleichen Heiligtuemer mehr den
Glaeubigen gewiesen. Eigentliche Tempel kannte diese Zeit noch nicht, und daher
hat solche auch der Palatin nicht aus aelterer Zeit aufzuweisen. Die
Gemeindestaetten aber sind frueh anderswohin verlegt und deshalb verschollen;
nur vermuten laesst sich, dass der freie Platz um den Mundus, spaeter der Platz
des Apollo genannt, die aelteste Versammlungsstaette der Buergerschaft und des
Senats, die ueber dem Mundus selbst errichtete Buehne die aelteste Mahlstatt der
roemischen Gemeinde gewesen sein moegen.
Dagegen hat sich in dem "Fest der sieben Berge" (septimontium) das Andenken
bewahrt an die erweiterte Ansiedlung, welche allmaehlich um den Palatin sich
gebildet hat, Vorstaedte, eine nach der andern erwachsen, eine jede durch
besondere, wenn auch schwaechere Umwallungen geschuetzt und an den
urspruenglichen Mauerring des Palatin, wie in den Marschen an den Hauptdeich die
Aussendeiche, angelehnt. Die "sieben Ringe" sind der Palatin selbst; der
Cermalus, der Abhang des Palatins gegen die zwischen diesem und dem Kapitol nach
dem Fluss zu sich ausbreitende Niederung (velabrum); die Velia, der den Palatin
mit dem Esquilin verbindende, spaeter durch die kaiserlichen Bauten fast ganz
verschwundene Huegelruecken; das Fagutal, der Oppius und der Cispius, die drei
Hoehen des Esquilin; endlich die Sucusa oder Subura, eine ausserhalb des
Erdwalls, der die Neustadt auf den Carinen schuetzte, unterhalb S. Pietro in
Vincoli in der Einsattlung zwischen dem Esquilin und dem Quirinal angelegte
Festung. In diesen offenbar allmaehlich erfolgten Anbauten liegt die aelteste
Geschichte des palatinischen Rom bis zu einem gewissen Grade deutlich vor, zumal
wenn man die spaeterhin auf Grund dieser aeltesten Gliederung gebildete
Servianische Bezirkseinteilung damit zusammenhaelt.
Der Palatin war der Ursitz der roemischen Gemeinde, der aelteste und
urspruenglich einzige Mauerring; aber die staedtische Ansiedlung hat in Rom wie
ueberall nicht innerhalb, sondern unterhalb der Burg begonnen und die aeltesten
Ansiedlungen, von denen wir wissen, die, welche spaeterhin in der Servianischen
Stadteinteilung das erste und zweite Quartier bilden, liegen im Kreise um den
Palatin herum. So diejenige auf dem Abhang des Cermalus mit der Tuskergasse,
worin sich wohl eine Erinnerung bewahrt haben mag an den wohl schon in der
palatinischen Stadt lebhaften Handelsverkehr zwischen Caeriten und Roemern, und
die Niederlassung auf der Velia, die beide spaeter in der Servianischen Stadt
mit dem Burghuegel selbst ein Quartier gebildet haben. Ferner die Bestandteile
des spaeteren zweiten Quartiers: die Vorstadt auf dem Caelius, welche vermutlich
nur dessen aeusserste Spitze ueber dem Colosseum umfasst hat; die auf den
Carinen, derjenigen Hoehe, in welche der Esquilin gegen den Palatin aus laeuft,
endlich das Tal und das Vorwerk der Subura, von welcher das ganze Quartier den
Namen empfing. Beide Quartiere zusammen bilden die anfaengliche Stadt, und der
suburanische Bezirk derselben, der unterhalb der Burg etwa vom Bogen des
Konstantin bis nach S. Pietro in Vincoli und ueber das darunter liegende Tal hin
sich erstreckte, scheint ansehnlicher, vielleicht auch aelter gewesen zu sein
als die in der Servianischen Ordnung dem palatinischen Bezirk einverleibten
Siedlungen, da jener diesem in der Rangfolge der Quartiere vorangeht. Eine
merkwuerdige Erinnerung an den Gegensatz dieser beiden Stadtteile hat einer der
aeltesten heiligen Gebraeuche des nachherigen Rom bewahrt, das auf dem Anger des
Mars jaehrlich begangene Opfer des Oktoberrosses: bis in spaete Zeit wurde bei
diesem Feste um das Pferdehaupt gestritten zwischen den Maennern der Subura und
denen von der Heiligen Strasse und je nachdem jene oder diese siegten, dasselbe
entweder an den mamilischen Turm (unbekannter Lage) in der Subura oder an dem
Koenigshaus unter dem Palatin angenagelt. Es waren die beiden Haelften der
Altstadt, die hier in gleich berechtigtem Wetteifer miteinander rangen. Damals
waren also die Esquiliae - welcher Name eigentlich gebraucht die Carinen
ausschliesst - in der Tat, was sie hiessen, der Aussenbau (ex-quiliae, wie
inquilinus von colere) oder die Vorstadt; sie wurden in der spaeteren
Stadteinteilung das dritte Quartier und es hat dieses stets neben dem
suburanischen und dem palatinischen als minder ansehnlich gegolten. Auch noch
andere benachbarte Anhoehen, wie Kapitol und Aventin, moegen von der Gemeinde
der sieben Berge besetzt gewesen sein; vor allem die "Pfahlbruecke" (pons
sublicius) ueber den natuerlichen Brueckenpfeiler der Tiberinsel wird - das
Pontifikalkollegium allein buergt dafuer hinreichend - schon damals bestanden
und man auch den Brueckenkopf am etruskischen Ufer, die Hoehe des Ianiculum
nicht ausser acht gelassen haben; aber die Gemeinde hatte beides doch keineswegs
in ihren Befestigungsring gezogen. Die Ordnung, die als Ritualsatz bis in die
spaeteste Zeit festgehalten worden ist, dass die Bruecke ohne Eisen lediglich
aus Holz zusammenzufuegen sei, geht in ihrem urspruenglichen praktischen Zweck
offenbar darauf hinaus, dass sie nur eine fliegende sein sollte und jederzeit
leicht musste abgebrochen oder abgebrannt werden koennen: man erkennt daraus,
wie lange Zeit hindurch die roemische Gemeinde den Flussuebergang nur unsicher
und unterbrochen beherrscht hat.
Ein Verhaeltnis dieser allmaehlich erwachsenen staedtischen Ansiedlungen zu
den drei Gemeinden, in die die roemische staatsrechtlich seit unvordenklich
frueher Zeit zerfiel, ist nicht zu ersehen. Da die Ramner, Titier und Lucerer
urspruenglich selbstaendige Gemeinden gewesen zu sein scheinen, muessen sie
freilich auch urspruenglich jede fuer sich gesiedelt haben; aber auf den sieben
Huegeln selbst haben sie sicherlich nicht in getrennten Umwallungen gewohnt und
was der Art in alter oder neuer Zeit erfunden worden ist, wird der verstaendige
Forscher dahin stellen, wo das anmutige Maerchen von der Tarpeia und die
Schlacht am Palatin ihren Platz finden. Vielmehr werden schon die beiden
Quartiere der aeltesten Stadt, Subura und Palatin und ebenso das vorstaedtische
jedes in die drei Teile der Ramner, Titier und Lucerer zerfallen sein; womit es
zusammenhaengen kann, dass spaeterhin sowohl in dem suburanischen und
palatinischen wie in jedem der nachher hinzugefuegten Stadtteile es drei Paare
Argeerkapellen gab. Eine Geschichte hat die palatinische Siebenhuegelstadt
vielleicht gehabt; uns ist keine andere Ueberlieferung von derselben geblieben
als die des blossen Dagewesenseins. Aber wie die Blaetter des Waldes fuer den
neuen Lenz zuschicken, auch wenn sie ungesehen von Menschenaugen niederfallen,
also hat diese verschollene Stadt der sieben Berge dem geschichtlichen Rom die
Staette bereitet.
Aber die palatinische Stadt ist nicht die einzige gewesen, die in dem
spaeterhin von den Servianischen Mauern eingeschlossenen Kreise vor alters
bestanden hat; vielmehr lag ihr in unmittelbarer Nachbarschaft gegenueber eine
zweite auf dem Quirinal. Die "alte Burg" (Capitolium vetus) mit einem Heiligtum
des Jupiter, der Juno und der Minerva und einem Tempel der Goettin des
Treuworts, in welchem Staatsvertraege oeffentlich aufgestellt wurden, ist das
deutliche Gegenbild des spaeteren Kapitols mit seinem Jupiter-, Juno- und
Minervatempel und mit dem ebenfalls gleichsam zum voelkerrechtlichen Archiv
bestimmten Tempel der roemischen Treue, und ein sicherer Beweis dafuer, dass
auch der Quirinal einstmals der Mittelpunkt eines selbstaendigen Gemeinwesens
gewesen ist. Dasselbe geht hervor aus dem zwiefachen Marskult auf dem Palatin
und dem Quirinal: denn Mars ist das Vorbild des Wehrmanns und der aelteste
Hauptgott der italischen Buergergemeinden. Damit haengt weiter zusammen, dass
dessen Dienerschaft, die beiden uralten Genossenschaften der Springer (salii)
und der Woelfe (luperci), in dem spaeteren Rom gedoppelt vorhanden gewesen sind
und neben der palatinischen auch eine Springerschaft vom Quirinal bestanden hat,
neben den Quinctischen Woelfen von Palatin eine Fabische Wolfsgilde, die ihr
Heiligtum hoechst wahrscheinlich auf dem Quirinal gehabt hat ^5. Alle diese
Anzeichen, schon an sich von grossem Gewicht, gewinnen um so hoehere Bedeutung,
wenn man sich erinnert, dass der genau bekannte Umkreis der palatinischen
Siebenhuegelstadt den Quirinal ausschloss und dass spaeterhin in dem
Servianischen Rom, waehrend die drei ersten Bezirke der ehemaligen palatinischen
Stadt entsprechen, aus dem Quirinal nebst dem benachbarten Viminal das vierte
Quartier gebildet wurde. So erklaert sich auch, zu welchem Zweck ausserhalb der
Stadtmauer das feste Vorwerk der Subura in dem Talgrunde zwischen Esquilin und
Quirinal angelegt ward - hier beruehrten sich ja die beiderseitigen Marken und
musste von den Palatinern, nachdem sie die Niederung in Besitz genommen hatten,
zum Schutz gegen die vom Quirinal eine Burg aufgefuehrt werden.
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^5 Dass die Quinctischen Luperker den Fabischen im Rang vorgingen, geht
daraus hervor, dass die Fabulisten dem Romulus die Quinctier, dem Remus die
Fabier beilegen (Ov. fast. 2, 373f.; Ps. Aur. Vict. orig. 22). Dass die Fabier
zu den Huegelroemern gehoerten, beweist ihr Geschlechtsopfer auf dem Quirinal
(Liv. 5, 46, 52), mag dies nun mit den Luperkalien zusammenhaengen oder nicht.
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Uebrigens heisst der Lupercus jenes Kollegiums auf Inschriften (Orelli
2253) Lupercus Quinctialis vetus, und der hoechst wahrscheinlich mit dem
Luperkalkult zusammenhaengende Vorname Kaeso (siehe Roemische Forschungen, Bd.
1, S. 17) findet sich ausschliesslich bei den Quinctiern und den Fabiern; die
bei den Schriftstellern gangbare Form Lupercus Quinctilius und Quinctilianus ist
also entstellt und das Kollegium nicht den verhaeltnismaessig jungen
Quinctiliern, sondern den weit aelteren Quinctiern eigen. Wenn dagegen die
Quinctier (Liv. 1, 30) oder Quinctilier (Dion. Hal. 3, 29) unter den albanischen
Geschlechtern genannt werden, so duerfte hier die letztere Lesung vorzuziehen
und das Quinctische vielmehr als altroemisch zu betrachten sein.
Endlich ist auch der Name nicht untergegangen, mit dem sich die Maenner vom
Quirinal von ihren palatinischen Nachbarn unterschieden. Wie die palatinische
Stadt sich die "der sieben Berge", ihre Buerger "die von den Bergen" montani)
sich nennen, die Bezeichnung "Berg" wie an den uebrigen ihr angehoerigen Hoehen,
so vor allem an dem Palatin haftet, so heisst die quirinalische Spitze, obwohl
nicht niedriger, im Gegenteil etwas hoeher als jene, und ebenso die dazu
gehoerige viminalische im genauen Sprachgebrauch nie anders als "Huegel"
(collis); ja in den sakralen Urkunden wird nicht selten der Quirinal als der
"Huegel" ohne weiteren Beisatz bezeichnet. Ebenso heisst das von dieser Hoehe
ausfuehrende Tor gewoehnlich das Huegeltor (porta collina), die daselbst
ansaessige Marspriesterschaft die vom Huegel (salii collini) im Gegensatz zu der
vom Palatium (salii Palatini), das aus diesem Bezirk gebildete vierte
Servianische das Huegelquartier (tribus collina) ^6. Den zunaechst wohl an der
Gegend haftenden Namen der "Roemer" moegen dabei die Huegelmaenner ebenso wie
die von den Bergen sich beigelegt und etwa Huegelroemer (Romani collini) sich
genannt haben. Dass in dem Gegensatz der beiden Nachbarstaedte zugleich eine
Stammverschiedenheit obgewaltet hat, ist moeglich, aber an Beweisen, welche
ausreichten, um eine auf latinischem Boden gegruendete Gemeinde fuer stammfremd
zu erklaeren, fehlt es auch fuer die quirinalische Gemeinde durchaus ^7.
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^6 Wenn spaeterhin fuer die Hoehe, wo die Huegelroemer ihren Sitz hatten,
der Name des Quirinushuegels gebraeuchlich gewesen ist, so darf darum doch
keineswegs der Name der Quiriten als urspruenglich der Buergerschaft auf dem
Quirinal vorbehalten angesehen werden. Denn einerseits fuehren, wie gezeigt ist,
alle aeltesten Spuren fuer diese auf den Namen Collini; andrerseits ist es
unbestreitbar gewiss, dass der Name der Quiriten von Haus aus wie nachher
lediglich den Vollbuerger bezeichnet und mit dem Gegensatz der montani und
collini durchaus nichts gemein hat (vgl. unten 5. Kap.). Die spaetere Benennung
des Quirinalis beruht darauf, dass zwar urspruenglich der Mars quirinus, der
speertragende Todesgott, sowohl auf dem Palatin wie auf dem Quirinal verehrt
wurde, wie denn noch die aeltesten, bei dem nachher so genannten Quirinustempel
gefundenen Inschriften diese Gottheit geradezu Mars heissen, spaeterhin aber der
Unterscheidung wegen der Gott der Bergroemer vorzugsweise Mars, der der
Huegelroemer vorzugsweise Quirinus genannt ward. Wenn der Quirinal auch wohl
collis agonalis, Opferhuegel, genannt wird, so wird er damit nur bezeichnet als
der sakrale Mittelpunkt der Huegelroemer.
^7 Was man dafuer ausgibt (vgl. z. B. Schwegler, Roemische Geschichte. Bd.
1, S. 480), geht im wesentlichen auf eine von Varro aufgestellte und von den
Spaeteren wie gewoehnlich einstimmig nachgesprochene etymologisch-historische
Hypothese, dass das lateinische quiris quirinus mit dem sabinischen Stadtnamen
Cures verwandt und demnach des Quirinalhuegel von Cures aus bevoelkert worden
sei. Auch wenn die sprachliche Verwandtschaft jener Waerter sicher staende,
duerfte daraus der geschichtliche Folgesatz nicht hergeleitet werden. Dass die
alten Heiligtuemer auf diesem Berge - wo es uebrigens auch einen "latiarischen
Huegel" gab - sabinisch sind, hat man wohl behauptet, aber nicht erwiesen. Mars
quirinus, Sol, Salus, Flora, Semo Sancus oder Deus fidius sind wohl sabinische,
aber auch latinische Gottheiten, gebildet offenbar in der Epoche, wo Latiner und
Sabiner noch ungeschieden beisammen waren. Wenn an den heiligen Staetten des
spaeterhin zuruecktretenden Quirinal ein Name wie der des Semo Sancus
vorzugsweise haftet (vgl. die davon benannte porta sanqualis), der uebrigens
auch auf der Tiberinsel begegnet, so wird jeder unbefangene Forscher darin nur
einen Beweis fuer das hohe Alter dieser Kulte, nicht fuer ihre Entlehnung aus
dem Nachbarland erblicken. Die Moeglichkeit, dass alte Stammgegensaetze dennoch
hier mitgewirkt, soll damit nicht geleugnet werden; aber wenn dies der Fall war,
so sind sie fuer uns verschollen und die unseren Zeitgenossen gelaeufigen
Betrachtungen ueber das sabinische Element im Roemerrum nur geeignet, vor
dergleichen aus dem Leeren in das Leere fuehrenden Studien ernstlich zu warnen.
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So standen an der Staette des roemischen Gemeinwesens zu dieser Zeit noch
die Bergroemer vom Palatin und die Huegelroemer vom Quirinal als zwei gesonderte
und ohne Zweifel vielfach sich befehdende Gemeinwesen einander gegenueber,
einigermassen wie im heutigen Rom die Montigiani und die Trasteverini. Dass die
Gemeinde der sieben Berge schon frueh die quirinalische bei weitem ueberwog, ist
mit Sicherheit zu schliessen sowohl aus der groesseren Ausdehnung ihrer Neu- und
Vorstaedte als auch aus der Zuruecksetzung, die die ehemaligen Huegelroemer in
der spaeteren Servianischen Ordnung sich durchaus haben muessen gefallen lassen.
Aber auch innerhalb der palatinischen Stadt ist es schwerlich zu einer rechten
und vollstaendigen Verschmelzung der verschiedenen Bestandteile der Ansiedlung
gekommen. Wie Subura und Palatin miteinander jaehrlich um das Pferdehaupt
stritten, ist schon erzaehlt worden; aber auch die einzelnen Berge, ja die
einzelnen Kurien - es gab noch keinen gemeinschaftlichen Stadtherd, sondern die
verschiedenen Kurienherde standen, obwohl in derselben Lokalitaet, doch noch
nebeneinander - moegen sich mehr gesondert als geeinigt gefuehlt haben und das
ganze Rom eher ein Inbegriff staedtischer Ansiedlungen als eine einheitliche
Stadt gewesen sein. Manchen Spuren zufolge waren auch die Haeuser der alten und
maechtigen Familien gleichsam festungsartig angelegt und der Verteidigung
faehig, also auch wohl beduerftig. Erst der grossartige Wallbau, der dem Koenig
Servius Tullius zugeschrieben wird, hat nicht bloss jene beiden Staedte vom
Palatin und Quirinal, sondern auch noch die nicht in ihren Ringen einbegriffenen
Anhoehen des Kapitol und des Aventin mit einem einzigen grossen Mauerring
umzogen und somit das neue Rom, das Rom der Weltgeschichte, geschaffen. Aber ehe
dieses gewaltige Werk angegriffen ward, war Roms Stellung zu der umliegenden
Landschaft ohne Zweifel gaenzlich umgewandelt. Wie die Periode, in der der
Ackersmann auf den sieben Huegeln von Rom nicht anders als auf den andern
latinischen den Pflug fuehrte, und nur die in gewoehnlichen Zeiten leerstehenden
Zufluchtsstaetten auf einzelnen Spitzen einen Anfang festerer Ansiedlung
darboten, der aeltesten handel- und tatenlosen Epoche des latinischen Stammes
entspricht, wie dann spaeter die aufbluehende Ansiedlung auf dem Palatin und in
den "sieben Ringen" zusammenfaellt mit der Besetzung der Tibermuendungen durch
die roemische Gemeinde und ueberhaupt mit dem Fortschritt der Latiner zu regerem
und freierem Verkehr, zu staedtischer Gesittung vor allem in Rom und wohl auch
zu festerer politischer Einigung in den Einzelstaaten wie in der
Eidgenossenschaft, so haengt die Gruendung einer einheitlichen Grossstadt, der
Servianische Wall, zusammen mit jener Epoche, in der die Stadt Rom um die
Herrschaft ueber die latinische Eidgenossenschaft zu ringen und endlich sie zu
erringen vermochte.
5. Kapitel
Die urspruengliche Verfassung Roms
Vater und Mutter, Soehne und Toechter, Hof und Wohnung, Knechte und Geraet
- das sind die natuerlichen Elemente, aus denen ueberall, wo nicht durch die
Polygamie die Mutter als solche verschwindet, das Hauswesen besteht. Darin aber
gehen die Voelker hoeherer Kulturfaehigkeit auseinander, dass diese natuerlichen
Gegensaetze flacher oder tiefer, mehr sittlich oder mehr rechtlich aufgefasst
und durchgearbeitet werden. Keines kommt dem roemischen gleich an schlichter,
aber unerbittlicher Durchfuehrung der von der Natur selbst vorgezeichneten
Rechtsverhaeltnisse.
Die Familie, das heisst der durch den Tod seines Vaters in eigene Gewalt
gelangte freie Mann mit der feierlich ihm von den Priestern zu Gemeinschaft des
Wassers und des Feuers durch das heilige Salzmehl (durch Confarreatio)
angetrauten Ehefrau, mit ihren Soehnen und Sohnessoehnen und deren rechten
Frauen und ihren unverheirateten Toechtern und Sohnestoechtern nebst allem,
einem von diesen zukommenden Hab und Gut ist eine Einheit, von der dagegen die
Kinder der Toechter ausgeschlossen sind, da sie entweder, wenn sie ehelich sind,
der Familie des Mannes angehoeren, oder, wenn ausser der Ehe erzeugt, in gar
keiner Familie stehen. Eigenes Haus und Kindersegen erscheinen dem roemischen
Buerger als das Ziel und der Kern des Lebens. Der Tod ist kein Uebel, denn er
ist notwendig; aber das Aussterben des Hauses oder gar des Geschlechts ist ein
Unheil, selbst fuer die Gemeinde, welche darum in fruehester Zeit dem
Kinderlosen einen Rechtsweg eroeffnete, durch Annahme fremder Kinder anstatt
eigener diesem Verhaengnis auszuweichen. Von vornherein trug die roemische
Familie die Bedingungen hoeherer Kultur in sich in der sittlich geordneten
Stellung der Familienglieder zueinander. Familienhaupt kann nur der Mann sein;
die Frau ist zwar im Erwerb von Gut und Geld nicht hinter dem Manne
zurueckgesetzt, sondern es nimmt die Tochter gleichen Erbteil mit dem Bruder,
die Mutter gleichen Erbteil mit den Kindern, aber immer und notwendig gehoert
die Frau dem Hause, nicht der Gemeinde an, und ist auch im Hause notwendig
hausuntertaenig, die Tochter dem Vater, das Weib dem Manne ^1, die vaterlose
unverheiratete Frau ihren naechsten maennlichen Verwandten; diese sind es und
nicht der Koenig, von denen erforderlichenfalls die Frau verrechtfertigt wird.
Aber innerhalb des Hauses ist die Frau nicht Dienerin, sondern Herrin. Befreit
von den nach roemischen Vorstellungen dem Gesinde zukommenden Arbeiten des
Getreidemahlens und des Kochens, widmet die roemische Hausmutter sich wesentlich
nur der Beaufsichtigung der Maegde und daneben der Spindel, die fuer die Frau
ist, was fuer den Mann der Pflug ^2. Ebenso wurde die sittliche Verpflichtung
der Eltern gegen die Kinder von der roemischen Nation voll und tief empfunden,
und es galt als arger Frevel, wenn der Vater das Kind vernachlaessigte oder
verdarb oder auch nur zum Nachteil desselben sein Vermoegen vergeudete. Aber
rechtlich wird die Familie unbedingt geleitet und gelenkt durch den einen
allmaechtigen Willen des Hausvaters (pater familias). Ihm gegenueber ist alles
rechtlos, was innerhalb des Hauses steht, der Stier und der Sklave, aber nicht
minder Weib und Kind. Wie die Jungfrau durch die freie Wahl des Mannes zu seiner
Ehefrau wird, so steht auch das Kind, das sie ihm geboren, aufzuziehen oder
nicht, in seinem freien Willen. Es ist nicht Gleichgueltigkeit gegen die
Familie, welche diese Satzung eingegeben hat, vielmehr wohnte die Ueberzeugung,
dass Hausbegruendung und Kinderzeugung sittliche Notwendigkeit und
Buergerpflicht sei, tief und ernst im Bewusstsein des roemischen Volkes.
Vielleicht das einzige Beispiel einer in Rom von Gemeinde wegen gewaehrten
Unterstuetzung ist die Bestimmung, dass dem Vater, welchem Drillinge geboren
werden, eine Beihilfe gegeben werden soll; und wie man ueber die Aussetzung
dachte, zeigt die Untersagung derselben hinsichtlich aller Soehne - mit Ausnahme
der Missgeburten - und wenigstens der ersten Tochter. Aber wie gemeinschaedlich
auch die Aussetzung erscheinen mochte, die Untersagung derselben verwandelte
sich bald aus der rechtlichen Ahndung in religioese Verwuenschung; denn vor
allen Dingen war der Vater in seinem Hause durchaus unbeschraenkt Herr. Der
Hausvater haelt die Seinigen nicht bloss in strengster Zucht, sondern er hat
auch das Recht und die Pflicht, ueber sie die richterliche Gewalt auszuueben und
sie nach Ermessen an Leib und Leben zu strafen. Der erwachsene Sohn kann einen
gesonderten Hausstand begruenden oder, wie die Roemer dies ausdruecken, sein
"eigenes Vieh" (peculium) vom Vater angewiesen erhalten; aber rechtlich bleibt
aller Erwerb der Seinigen, mag er durch eigene Arbeit oder durch fremde Gabe, im
vaeterlichen oder im eigenen Haushalte gewonnen sein, Eigentum des Vaters, und
es kann, so lange der Vater lebt, die untertaenige Person niemals eigenes
Vermoegen haben, daher auch nicht anders als im Auftrag des Vaters veraeussern
und nie vererben. In dieser Beziehung stehen Weib und Kind voellig auf gleicher
Linie mit dem Sklaven, dem die Fuehrung einer eigenen Haushaltung auch nicht
selten verstattet ward, und der mit Auftrag des Herrn gleichfalls befugt war zu
veraeussern. Ja, der Vater kann wie den Sklaven so auch den Sohn einem Dritten
zum Eigentum uebertragen; ist der Kaeufer ein Fremder, so wird der Sohn sein
Knecht; ist er ein Roemer, so wird der Sohn, da er als Roemer nicht Knecht eines
Roemers werden kann, seinem Kaeufer wenigstens an Knechtes Statt. Die
vaeterliche und eheherrliche Gewalt unterlag insofern einer Rechtsbeschraenkung
ausser der schon erwaehnten des Aussetzungsrechts, als einige der aergsten
Missbraeuche mit rechtlicher Ahndung wie mit dem religioesen Bannfluch belegt
wurden; so trafen diese den, der seine Ehefrau oder den verheirateten Sohn
verkauft; und durch die Familiensitte ward es durchgesetzt, dass bei der
Ausuebung der haeuslichen Gerichtsbarkeit der Vater und mehr noch der Ehemann
den Spruch ueber Kind und Frau nicht faellte, ohne vorher die naechsten
Blutsverwandten, sowohl die seinigen wie die der Frau, zugezogen zu haben. Aber
eine rechtliche Minderung der Gewalt lag in der letzteren Einrichtung nicht;
denn die bei dem Hausgericht zugezogenen Blutsverwandten hatten nicht zu
richten, sondern nur den richtenden Hausvater zu beraten. Es ist die
hausherrliche Macht aber nicht bloss wesentlich unbeschraenkt und keinem auf der
Erde verantwortlich, sondern auch, so lange der Hausherr lebt, unabaenderlich
und unzerstoerlich. Nach den griechischen wie nach den deutschen Rechten ist der
erwachsene, tatsaechlich selbstaendige Sohn auch rechtlich von dem Vater frei;
die Macht des roemischen Hausvaters vermag bei dessen Lebzeiten nicht das Alter,
nicht der Wahnsinn desselben, ja nicht einmal sein eigener freier Wille
aufzuheben, nur dass die Person des Gewalthabers wechseln kann: denn allerdings
kann das Kind im Wege der Adoption in eines andern Vaters Gewalt kommen, die
Tochter durch eine rechte Ehe aus der Hand des Vaters uebergehen in die Hand des
Mannes und, aus ihrem Geschlecht und Gottesschutz in das Geschlecht und den
Gottesschutz des Mannes eintretend, ihm nun untertan werden, wie sie bisher es
ihrem Vater war. Nach roemischem Recht ist es dem Knechte leichter gemacht, sich
von dem Herrn, als dem Sohne, sich von dem Vater zu loesen; die Freilassung des
ersteren ward frueh und in einfachen Formen gestattet, die Freigebung des
letzteren wurde erst viel spaeter und auf weiten Umwegen moeglich gemacht. Ja,
wenn der Herr den Knecht und der Vater den Sohn verkauft und der Kaeufer beide
freigibt, so erlangt der Knecht die Freiheit, der Sohn aber faellt durch die
Freilassung vielmehr zurueck in die fruehere vaeterliche Gewalt. So ward durch
die unerbittliche Konsequenz, mit der die vaeterliche und eheherrliche Gewalt
von den Roemern aufgefasst wurde, dieselbe in wahres Eigentumsrecht umgewandelt.
Indes, bei aller Annaeherung der hausherrlichen Gewalt ueber Weib und Kind an
die Eigentumsgewalt ueber Sklaven und Vieh blieben dennoch die Glieder der
Familie von der Familienhabe nicht bloss tatsaechlich, sondern auch rechtlich
aufs schaerfste getrennt. Die hausherrliche Gewalt, auch abgesehen davon, dass
sie nur innerhalb des Hauses sich wirksam erzeigt, ist voruebergehender und
gewissermassen stellvertretender Art. Weib und Kind sind nicht bloss um des
Hausvaters willen da, wie das Eigentum nur fuer den Eigentuemer, wie in dem
absoluten Staat die Untertanen nur fuer den Koenig vorhanden sind; sie sind wohl
auch Gegenstand des Rechts, aber doch zugleich eigenberechtigt, nicht Sachen,
sondern Personen. Ihre Rechte ruhen nur der Ausuebung nach, weil die Einheit des
Hauses im Regiment einen einheitlichen Repraesentanten erfordert; wenn aber der
Hausherr stirbt, so treten die Soehne von selbst als Hausherren ein und erlangen
nun ihrerseits ueber die Frauen und Kinder und das Vermoegen die bisher vom
Vater ueber sie geuebten Rechte, wogegen durch den Tod des Herrn die rechtliche
Stellung des Knechtes in nichts sich aendert.
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^1 Es gilt dies nicht bloss von der alten religioesen Ehe (matrimonium
confarreatione), sondern auch die Zivilehe (matrimonium consensu) gab zwar nicht
an sich dem Manne Eigentumsgewalt ueber die Frau, aber es wurden doch die
Rechtsbegriffe der foermlichen Tradition (coemptio) und der Verjaehrung (usus)
ohne weiteres auf dieselbe angewandt und dadurch dem Ehemann der Weg geoeffnet,
Eigentumsgewalt ueber die Frau zu gewinnen. Bis er sie gewann, also namentlich
in der bis zur Vollendung der Verjaehrung verfliessenden Zeit, war das Weib,
ganz wie bei der spaeteren Ehe mit causae probatio bis zu dieser, nicht uxor,
sondern pro uxore; bis in die Zeit der ausgebildeten Rechtswissenschaft erhielt
sich dieser Satz, dass die nicht in der Gewalt des Mannes stehende Frau nicht
Ehefrau sei, sondern nur dafuer gelte (uxor tantummodo habetur. Cic. top. 3,
14).
^2 Die folgende Grabschrift, obwohl einer viel spaeteren Zeit angehoerig,
ist nicht unwert, hier zu stehen. Es ist der Stein, der spricht.
Kurz, Wandrer ist mein Spruch: halt' an und lies ihn durch.
Es deckt der schlechte Grabstein eine schoene Frau.
Mit Namen nannten Claudia die Eltern sie;
Mit eigner Liebe liebte sie den eignen Mann;
Zwei Soehne gebar sie; einen liess auf Erden sie
Zurueck, den andern barg sie in der Erde Schoss.
Sie war von artiger Rede und von edlem Gang,
Versah ihr Haus und spann. Ich bin zu Ende, geh.
Vielleicht noch bezeichnender ist die Auffuehrung des Wollspinnens unter
lauter sittlichen Eigenschaften, die in roemischen Grabschriften nicht ganz
selten ist. Orelli 4639: optima et pulcherrima, lanifica pia pudica frugi casta
domiseda. Orelli 4860: modestia probitate pudicitia obsequio lanificzo
diligentia fide par similisque cetereis probeis feminis fuit. Grabschrift der
Turia 1, 30: domestica bona pudicitiae, obsequi, comitatis, facilitatis,
lanificiis [tuis adsiduitatis, religionis] sine superstitione, ornatus non
conspiciendi, cultus modici.
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Indes war die Einheit der Familie so maechtig, dass selbst der Tod des
Hausherrn sie nicht vollstaendig loeste. Die durch denselben selbstaendig
gewordenen Deszendenten betrachten dennoch in mancher Hinsicht sich noch als
eine Einheit, wovon bei der Erbfolge und in vielen anderen Beziehungen Gebrauch
gemacht wird, vor allen Dingen aber, um die Stellung der Witwe und der
unverheirateten Toechter zu ordnen. Da nach aelterer roemischer Ansicht das Weib
nicht faehig ist, weder ueber andere noch ueber sich die Gewalt zu haben, so
bleibt die Gewalt ueber sie oder, wie sie mit milderem Ausdruck heisst, die Hut
(tutela), bei dem Hause, dem sie angehoert, und wird statt des verstorbenen
Hausherrn jetzt ausgeuebt durch die Gesamtheit der naechsten maennlichen
Familienglieder, regelmaessig also ueber die Muetter durch die Soehne, ueber die
Schwestern durch die Brueder. In diesem Sinne dauerte die einmal gegruendete
Familie unveraendert fort, bis der Mannesstamm ihres Urhebers ausstarb; nur
musste freilich von Generation zu Generation faktisch das Band sich lockern und
zuletzt selbst die Moeglichkeit des Nachweises der urspruenglichen Einheit
verschwinden. Hierauf, und hierauf allein, beruht der Unterschied der Familie
und des Geschlechts, oder, nach roemischem Ausdruck, der Agnaten und der
Gentilen. Beide bezeichnen den Mannesstamm; die Familie aber umfasst nur
diejenigen Individuen, welche von Generation zu Generation aufsteigend den Grad
ihrer Abstammung von einem gemeinschaftlichen Stammherrn dartun koennen, das
Geschlecht dagegen auch diejenigen, welche bloss die Abstammung selbst von einem
gemeinschaftlichen Ahnherrn, aber nicht mehr vollstaendig die Zwischenglieder,
also nicht den Grad, nachzuweisen vermoegen. Sehr klar spricht sich das in den
roemischen Namen aus, wenn es heisst: "Quintus, Sohn des Quintus, Enkel des
Quintus und so weiter, der Quintier", so reicht die Familie so weit, als die
Aszendenten individuell bezeichnet werden, und wo sie endlich aufhoert, tritt
ergaenzend ein das Geschlecht, die Abstammung von dem gemeinschaftlichen Urahn,
der auf alle seine Nachkommen den Namen der Quintuskinder vererbt hat.
Diesen streng geschlossenen, unter der Gewalt eines lebenden Herrn
vereinigten oder aus der Aufloesung solcher Haeuser hervorgegangenen Familien-
und Geschlechtseinheiten gehoerten ausserdem noch an zwar nicht die Gaeste, das
sind die Glieder anderer gleichartiger Kreise, welche voruebergehend in einem
fremden Hause verweilen, und ebensowenig die Sklaven, welche rechtlich nur als
Habe, nicht als Glieder des Hauses angesehen werden, aber wohl die Hoerigen
(clientes, von cluere), das heisst diejenigen Individuen, die, ohne freie
Buerger irgendeines Gemeinwesens zu sein, doch in einem solchen im Zustande
geschuetzter Freiheit sich befanden. Dahin gehoerten teils die landfluechtigen
Leute, die bei einem fremden Schutzherrn Aufnahme gefunden hatten, teils
diejenigen Knechte, denen gegenueber der Herr auf den Gebrauch seiner
Herrenrechte vorlaeufig verzichtet, ihnen die tatsaechliche Freiheit geschenkt
hatte. Es war dies Verhaeltnis in seiner Eigentuemlichkeit nicht ein streng
rechtliches wie das zu dem Gast; der Hoerige blieb ein unfreier Mann, fuer den
Treuwort und Herkommen die Unfreiheit milderte. Darum bilden die "Hoerigen"
(clientes) des Hauses in Verbindung mit den eigentlichen Knechten die von dem
Willen des "Buergers" (patronus, wie patricius) abhaengige "Knechtschaft"
(familia); darum ist nach urspruenglichem Recht der Buerger befugt, das
Vermoegen des Klienten teilweise oder ganz wieder an sich zu ziehen, ihn
vorkommenden Falls in die Sklaverei zurueckzuversetzen, ja ihn am Leben zu
strafen; und es sind nur tatsaechliche Verschiedenheiten, wenn gegen den
Klienten nicht so leicht wie gegen den wirklichen Knecht die volle Schaerfe
dieses hausherrlichen Rechtes hervorgekehrt wird und wenn auf der andern Seite
die sittliche Verpflichtung des Herrn, fuer seine eigenen Leute zu sorgen und
sie zu vertreten, bei dem tatsaechlich freier gestellten Klienten groessere
Bedeutung gewinnt als bei dem Sklaven. Ganz besonders musste die faktische
Freiheit des Klienten der rechtlichen da sich naehern, wo das Verhaeltnis durch
mehrere Generationen hindurchgegangen war: wenn der Freilasser und der
Freigelassene selber gestorben waren, konnte das Herrenrecht ueber die
Nachkommen des Freigelassenen von den Rechtsnachfolgern des Freilassers nicht
ohne schreiende Impietaet in Anspruch genommen werden. Also bildete schon in dem
Hause selbst sich ein Kreis abhaengig freier Leute, die von den Knechten sich
ebenso unterschieden wie von den gleichberechtigten Geschlechtsgenossen.
Auf diesem roemischen Hause beruht der roemische Staat sowohl den Elementen
als der Form nach. Die Volksgemeinde entstand aus der wie immer erfolgten
Zusammenfuegung jener alten Geschlechtsgenossenschaften der Romilier, Voltinier,
Fabier und so ferner, das roemische Gebiet aus den vereinigten Marken dieser
Geschlechter; roemischer Buerger war, wer einem jener Geschlechter angehoerte.
Jede innerhalb des Kreises in den ueblichen Formen abgeschlossene Ehe galt als
echte roemische und begruendete fuer die Kinder das Buergerrecht; wer in
unrechter oder ausser der Ehe erzeugt war, war aus dem Gemeindeverband
ausgeschlossen. Deshalb nannten die roemischen Buerger sich die "Vaterkinder"
(patricii), insofern nur sie rechtlich einen Vater hatten. Die Geschlechter
wurden mit allen in ihnen zusammengeschobenen Familien dem Staat, wie sie
bestanden, einverleibt. Die haeuslichen und Geschlechterkreise blieben innerhalb
des Staates bestehen; allein dem Staate gegenueber galt die Stellung in
denselben nicht, so dass der Haussohn im Hause unter, aber in politischen
Pflichten und Rechten neben dem Vater stand. Die Stellung der Schutzbefohlenen
aenderte sich natuerlich dahin, dass die Freigelassenen und die Klienten eines
jeden Schutzherrn um seinetwillen in der ganzen Gemeinde geduldet wurden; zwar
blieben sie zunaechst angewiesen auf den Schutz derjenigen Familie, der sie
angehoerten, aber es lag doch auch in der Sache, dass von dem Gottesdienst und
den Festlichkeiten der Gemeinde die Schutzbefohlenen der Gemeindeglieder nicht
gaenzlich ausgeschlossen werden konnten, wenn auch die eigentlichen
buergerlichen Rechte wie die eigentlichen buergerlichen Lasten
selbstverstaendlich dieselben nicht trafen. Um so mehr galt dies von den
Schutzbefohlenen der Gesamtschaft. So bestand der Staat wie das Haus aus den
eigenen und den zugewandten Leuten, den Buergern und den Insassen.
Wie die Elemente des Staates die auf der Familie ruhenden Geschlechter
sind, so ist auch die Form der Staatsgemeinschaft im einzelnen wie im ganzen der
Familie nachgebildet. Dem Hause gibt die Natur selbst den Vater, mit dem
dasselbe entsteht und vergeht. In der Volksgemeinde aber, die unvergaenglich
bestehen soll, findet sich kein natuerlicher Herr, wenigstens in der roemischen
nicht, die aus freien und gleichen Bauern bestand und keines Adels von Gottes
Gnaden sich zu ruehmen vermochte. Darum wird einer aus ihrer Mitte ihr Leiter
(rex) und Herr im Hause der roemischen Gemeinde, wie denn auch in spaeterer Zeit
in oder neben seiner Wohnung der ewig flammende Herd und die wohlversperrte
Vorratskammer der Gemeinde, die roemische Vesta und die roemischen Penaten zu
finden sind - sie alle die sichtbare Einheit des obersten Hauses darstellend,
das ganz Rom einschloss. Das Koenigsamt beginnt, wenn das Amt erledigt und der
Nachfolger bezeichnet ist, sofort und von Rechts wegen; aber vollen Gehorsam ist
die Gemeinde dem Koenig erst schuldig, wenn er die Versammlung der
waffenfaehigen Freien zusammenberufen und sie foermlich in Pflicht genommen hat.
Alsdann hat er ganz die Macht in der Gemeinde, die im Hause dem Hausvater
zukommt, und herrscht wie dieser auf Lebenszeit. Er verkehrt mit den Goettern
der Gemeinde, die er befragt und befriedigt (auspicia publica), und ernennt alle
Priester und Priesterinnen. Die Vertraege, die er abschliesst im Namen der
Gemeinde mit Fremden, sind verpflichtend fuer das ganze Volk, obwohl sonst kein
Gemeindeglied durch einen Vertrag mit dem Nichtmitglied der Gemeinschaft
gebunden wird. Sein Gebot (imperium) ist allmaechtig im Frieden wie im Kriege,
weshalb die Boten (lictores, von licere laden) mit Beilen und Ruten ihm ueberall
voranschreiten, wo er in amtlicher Funktion auftritt. Er allein hat das Recht,
oeffentlich zu den Buergern zu reden, und er ist es, der die Schluessel zu dem
Gemeindeschatz fuehrt. Ihm steht wie dem Vater das Zuechtigungsrecht und die
Gerichtsbarkeit zu. Er erkennt Ordnungsstrafen, namentlich Stockschlaege wegen
Versehen im Kriegsdienst. Er sitzt zu Gericht in allen privaten und kriminellen
Rechtshaendeln und entscheidet unbedingt ueber Leben und Tod wie ueber die
Freiheit, so dass er dem Buerger den Mitbuerger an Knechtes Statt zusprechen
oder auch den Verkauf desselben in die wirkliche Sklaverei, also ins Ausland
anordnen kann; der Berufung an das Volk um Begnadigung nach gefaelltem
Bluturteil stattzugeben, ist er berechtigt, jedoch nicht verpflichtet. Er bietet
das Volk zum Kriege auf und er befehligt das Heer; nicht minder aber muss er bei
Feuerlaerm persoenlich auf der Brandstelle erscheinen. Wie der Hausherr im Hause
nicht der Maechtigste ist, sondern der allein Maechtige, so ist auch der Koenig
nicht der erste, sondern der einzige Machthaber im Staate; er mag aus den der
heiligen oder der Gemeindesatzungen besonders kundigen Maennern
Sachverstaendigenvereine bilden und deren Rat einfordern; er mag, um sich die
Uebung der Gewalt zu erleichtern, einzelne Befugnisse andern uebertragen, die
Mitteilungen an die Buergerschaft, den Befehl im Kriege, die Entscheidung der
minder wichtigen Prozesse, die Aufspuerung der Verbrechen; er mag namentlich,
wenn er den Stadtbezirk zu verlassen genoetigt ist, einen Stadtvogt (praefectus
urbi) mit der vollen Gewalt eines Stellvertreters daselbst zuruecklassen; aber
jede Amtsgewalt neben der koeniglichen ist aus dieser abgeleitet und jeder
Beamte nur durch den Koenig und so lange dieser will im Amt. Alle Beamten der
aeltesten Zeit, der ausserordentliche Stadtvogt sowohl wie die Abteilungsfuehrer
(tribuni, von tribus Teil) des Fussvolks (milites) und der Reiterei (celeres),
sind nichts als Beauftragte des Koenigs und keineswegs Magistrate im spaeteren
Sinn. Eine aeussere rechtliche Schranke hat die Koenigsgewalt nicht und kann sie
nicht haben; fuer den Herrn der Gemeinde gibt es so wenig einen Richter
innerhalb der Gemeinde wie fuer den Hausherrn innerhalb des Hauses. Nur der Tod
beendigt seine Macht. Die Wahl des neuen Koenigs steht bei dem Rat der Alten,
auf den im Fall der Vakanz das "Zwischenkoenigtum" (interregnum) uebergeht. Eine
formelle Mitwirkung bei der Koenigswahl kommt der Buergerschaft erst nach der
Ernennung zu; rechtlich ruht das Koenigtum auf dem dauernden Kollegium der
Vaeter (patres), das durch den interimistischen Traeger der Gewalt den neuen
Koenig auf Lebenszeit einsetzt. Also wird "der hohe Goettersegen, unter dem die
beruehmte Roma gegruendet ist", von dem ersten koeniglichen Empfaenger in
stetiger Folge auf die Nachfolger uebertragen und die Einheit des Staats trotz
des Personenwechsels der Machthaber unveraenderlich bewahrt. Diese Einheit des
roemischen Volkes, die im religioesen Gebiet der roemische Diovis darstellt,
repraesentiert rechtlich der Fuerst, und darum ist auch seine Tracht die des
hoechsten Gottes; der Wagen selbst in der Stadt, wo sonst jedermann zu Fuss
geht, der Elfenbeinstab mit dem Adler, die rote Gesichtsschminke, der goldene
Eichenkranz kommen dem roemischen Gott wie dem roemischen Koenig in gleicher
Weise zu. Aber man wuerde sehr irren, darum aus der roemischen Verfassung eine
Theokratie zu machen; nie sind den Italienern die Begriffe Gott und Koenig in
aegyptischer und orientalischer Weise ineinander verschwommen. Nicht der Gott
des Volkes ist der Koenig, sondern viel eher der Eigentuemer des Staats. Darum
weiss man auch nichts von besonderer goettlicher Begnadigung eines Geschlechts
oder von irgendeinem geheimnisvollen Zauber, danach der Koenig von anderem Stoff
waere als andere Menschen; die edle Abkunft, die Verwandtschaft mit frueheren
Regenten ist eine Empfehlung, aber keine Bedingung; vielmehr kann rechtlich
jeder zu seinen Jahren gekommene und an Geist und Leib gesunde roemische Mann
zum Koenigtum gelangen ^3. Der Koenig ist also eben nur ein gewoehnlicher
Buerger, den Verdienst oder Glueck, vor allem aber die Notwendigkeit, dass einer
Herr sein muesse in jedem Hause, zum Herrn gesetzt haben ueber seinesgleichen,
den Bauer ueber Bauern, den Krieger ueber Krieger. Wie der Sohn dem Vater
unbedingt gehorcht und doch sich nicht geringer achtet als den Vater, so
unterwirft sich der Buerger dem Gebieter, ohne ihn gerade fuer seinen Besseren
zu halten. Darin liegt die sittliche und faktische Begrenzung der Koenigsgewalt.
Der Koenig konnte zwar, auch ohne gerade das Landrecht zu brechen, viel
Unbilliges tun; er konnte den Mitstreitern ihren Anteil an der Beute schmaelern,
er konnte uebermaessige Fronden auflegen oder sonst durch Auflagen unbillig
eingreifen in das Eigentum des Buergers; aber wenn er es tat, so vergass er,
dass seine Machtfuelle nicht von Gott kam, sondern unter Gottes Zustimmung von
dem Volke, das er vertrat, und wer schuetzte ihn, wenn dieses wieder des Eides
vergass, den es ihm geschworen? Die rechtliche Beschraenkung aber der
Koenigsgewalt lag darin, dass er das Gesetz nur zu ueben, nicht zu aendern
befugt war, jede Abweichung vom Gesetze vielmehr entweder von der
Volksversammlung und dem Rat der Alten zuvor gutgeheissen sein musste oder ein
nichtiger und tyrannischer Akt war, dem rechtliche Folgen nicht entsprangen. So
ist sittlich und rechtlich die roemische Koenigsgewalt im tiefsten Grunde
verschieden von der heutigen Souveraenitaet und ueberhaupt im modernen Leben so
wenig vom roemischen Hause wie vom roemischen Staat ein entsprechendes Abbild
vorhanden.
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^3 Dass Lahmheit vom hoechsten Amte ausschloss, sagt Dionys. Dass das
roemische Buergertum Bedingung wie des Konsuls so auch des Koenigtums war,
versteht sich so sehr von selbst, dass es kaum der Muehe wert ist, die Fabeleien
ueber den Buerger von Cures noch ausdruecklich abzuweisen.
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Die Einteilung der Buergerschaft ruht auf der Pflegschaft, der curia (wohl
mit curare = coerare, koiranos verwandt); zehn Pflegschaften bilden die
Gemeinde; jede Pflegschaft stellt hundert Mann zum Fussheer (daher mil-es, wie
equ-es, der Tausendgaenger), zehn Reiter und zehn Ratmaenner. Bei kombinierten
Gemeinden erscheint eine jede derselben natuerlich als Teil (tribus) der ganzen
Gemeinde (tota umbrisch und oskisch) und vervielfaeltigt sich die Grundzahl mit
der Zahl der Teile. Diese Einteilung bezog sich zwar zunaechst auf den
Personalbestand der Buergerschaft, ward aber ebenso auch angewandt auf die
Feldmark, soweit diese ueberhaupt aufgeteilt war. Dass es nicht bloss Teil-,
sondern auch Kurienmarken gab, kann um so weniger bezweifelt werden, als unter
den wenigen ueberlieferten roemischen Kuriennamen neben anscheinend
gentilizischen, wie zum Beispiel Faucia, auch sicher oertliche, zum Beispiel
Veliensis, vorkommen; eine jede derselben umfasste in dieser aeltesten Zeit der
Feldgemeinschaft eine Anzahl der Geschlechtsmarken, von denen schon die Rede
war.
In ihrer einfachsten Gestalt ^4 begegnet diese Verfassung in dem Schema der
spaeterhin unter roemischem Einfluss entstandenen latinischen oder
Buergergemeinden; durchgaengig zaehlten dieselben hundert Ratmaenner
(centumviri). Aber auch in der aeltesten Tradition ueber das dreiteilige Rom,
welche demselben dreissig Kurien, dreihundert Reiter, dreihundert Senatoren;
dreitausend Fusssoldaten beilegt, treten durchgaengig dieselben Normalzahlen
hervor.
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^4 Selbst in Rom, wo die einfache Zehnkurienverfassung sonst frueh
verschwunden ist, findet sich noch eine praktische Anwendung derselben, und
merkwuerdig genug eben bei demjenigen Formalakt, den wir auch sonst Grund haben,
unter allen deren unsere Rechtsueberlieferung gedenkt fuer den aeltesten
zuhalten, bei der Confarreatio. Es scheint kaum zweifelhaft, dass deren zehn
Zeugen dasselbe in der Zehnkurien-, was die dreissig Liktoren in der
Dreissigkurienverfassung sind.
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Nichts ist gewisser, als dass dieses aelteste Verfassungsschema nicht in
Rom entstanden, sondern uraltes, allen Latinern gemeinsames Recht ist,
vielleicht sogar ueber die Trennung der Staemme zurueckreicht. Die in solchen
Dingen sehr glaubwuerdige roemische Verfassungstradition, die fuer alle uebrigen
Einteilungen der Buergerschaft eine Geschichte hat, laesst einzig die
Kurieneinteilung entstehen mit der Entstehung der Stadt; und damit im vollsten
Einklang erscheint die Kurienverfassung nicht bloss in Rom, sondern tritt in dem
neuerlich aufgefundenen Schema der latinischen Gemeindeordnungen auf als
wesentlicher Teil des latinischen Stadtrechts ueberhaupt.
Der Kern dieses Schemas war und blieb die Gliederung in Kurien. Die "Teile"
koennen schon deshalb kein wesentliches Moment gewesen sein, weil ihr Vorkommen
ueberhaupt wie nicht minder ihre Zahl zufaellig ist; wo es deren gab, kam ihnen
sicher keine andere Bedeutung zu, als dass das Andenken an eine Epoche, wo diese
Teile selber Ganze gewesen waren, sich in ihnen bewahrte ^5. Es ist nirgends
ueberliefert, dass der einzelne Teil einen Sondervorstand und
Sonderzusammenkuenfte gehabt habe; und die grosse Wahrscheinlichkeit spricht
dafuer, dass im Interesse der Einheit des Gemeinwesens den Teilen, aus denen es
zusammengeschmolzen war, dergleichen in der Tat nie verstattet worden sind.
Selbst im Heere zaehlte das Fussvolk zwar soviel Anfuehrerpaare, als es Teile
gab; aber es befehligte nicht jedes dieser Kriegstribunenpaare das Kontingent
einer Tribus, sondern sowohl jeder einzelne Kriegstribun wie alle zusammen
geboten ueber das gesamte Fussheer. Die Geschlechter sind unter die einzelnen
Kurien verteilt, die Grenzen derselben wie die des Hauses durch die Natur
gegeben. Darauf, dass die gesetzgebende Gewalt modifizierend in diese Kreise
eingegriffen hat, das grosse Geschlecht in Zweige gespalten und es als doppeltes
gezaehlt oder mehrere schwache zusammengeschlagen, fuehrt in der roemischen
Ueberlieferung schlechterdings keine Spur; auf jeden Fall ist dies nur in so
beschraenkter Weise geschehen, dass der verwandtschaftliche Grundcharakter des
Geschlechtes dadurch nicht veraendert worden ist. Es wird darum weder die Zahl
der Geschlechter, noch viel weniger die der Haeuser gedacht werden duerfen als
rechtlich fixiert; wenn die Kurie hundert Mann zu Fuss und zehn Reiter zu
stellen hatte, so ist es weder ueberliefert noch glaublich, dass man aus jedem
Geschlecht einen Reiter und aus jedem Hause einen Fussgaenger genommen hat. Das
einzig funktionierende Glied in dem aeltesten Verfassungsorganismus ist die
Kurie, deren es zehn, oder wo mehrere Teile waren, je zehn auf jeden Teil gab.
Eine solche Pflegschaft war eine wirkliche korporative Einheit, deren Mitglieder
wenigstens zu gemeinsamen Festen sich versammelten, die auch jede unter einem
besonderen Pfleger (curio) standen und einen eigenen Priester (flamen curialis)
hatten; ohne Zweifel wurde auch nach Kurien ausgehoben und geschaetzt, und im
Ding trat die Buergerschaft nach Kurien zusammen und stimmte nach Kurien ab.
Indes kann diese Ordnung nicht zunaechst der Abstimmung wegen eingefuehrt sein,
da man sonst sicherlich die Zahl der Abteilungen ungerade gemacht haben wuerde.
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^5 Es liegt dies schon im Namen. Der "Teil" ist, wie der Jurist weiss,
nichts als ein ehemaliges oder auch ein kuenftiges Ganze, also in der Gegenwart
ohne alle Realitaet.
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So schroff der Buerger dem Nichtbuerger gegenueberstand, so vollkommen war
innerhalb der Buergerschaft die Rechtsgleichheit. Vielleicht gibt es kein Volk,
das in unerbittlich strenger Durchfuehrung des einen wie des andern Satzes es
den Roemern jemals gleichgetan hat. Die Schaerfe des Gegensatzes zwischen
Buergern und Nichtbuergern bei den Roemern tritt vielleicht nirgends mit solcher
Deutlichkeit hervor wie in der Behandlung der uralten Institution des
Ehrenbuergerrechts, welches urspruenglich bestimmt war, diesen Gegensatz zu
vermitteln. Wenn ein Fremder durch Gemeindebeschluss in den Kreis der Buerger
hineingenommen ward, so konnte er zwar sein bisheriges Buergerrecht aufgeben, wo
er dann voellig in die neue Gemeinschaft uebertrat, aber auch jenes mit dem ihm
neu gewaehrten verbinden. So war es aelteste Sitte und so ist es in Hellas immer
geblieben, wo auch spaeterhin nicht selten derselbe Mann in mehreren Gemeinden
gleichzeitig verbuergert war. Allein das lebendiger entwickelte Gemeindegefuehl
Latiums duldete es nicht, dass man zweien Gemeinden zugleich als Buerger
angehoeren koenne, und liess fuer den Fall, wo der neugewaehlte Buerger nicht
die Absicht hatte, sein bisheriges Gemeinderecht aufzugeben, dem nominellen
Ehrenbuergerrecht nur die Bedeutung der gastrechtlichen Freundschaft und
Schutzverpflichtung, wie sie auch Auslaendern gegenueber von jeher vorgekommen
war.
Aber mit dieser strengen Einhaltung der Schranken gegen aussen ging Hand in
Hand, dass aus dem Kreise der roemischen Buergergemeinde jede
Rechtsverschiedenheit der Glieder unbedingt ferngehalten wurde. Dass die
innerhalb des Hauses bestehenden Unterschiede, welche freilich nicht beseitigt
werden konnten, innerhalb der Gemeinde wenigstens ignoriert wurden, wurde
bereits erwaehnt; derselbe, der als Sohn dem Vater zu eigen untergeben war,
konnte also als Buerger in den Fall kommen ihm als Herr zu gebieten.
Standesvorzuege aber gab es nicht; dass die Titier den Ramnern, beide den
Lucerern in der Reihe vorangingen, tat ihrer rechtlichen Gleichstellung keinen
Eintrag. Die Buergerreiterei, welche in dieser Zeit zum Einzelgefecht vor der
Linie zu Pferd oder auch zu Fuss verwandt ward und mehr eine Eliten- oder
Reservetruppe als eine Spezialwaffe war, also durchaus die wohlhabendste,
bestgeruestete und bestgeuebte Mannschaft in sich schloss, war natuerlich
angesehener als das Buergerfussvolk; aber auch dieser Gegensatz war rein
tatsaechlicher Art und der Eintritt in die Reiterei ohne Zweifel jedem Patrizier
gestattet. Es war einzig und allein die verfassungsmaessige Gliederung der
Buergerschaft, welche rechtliche Unterschiede hervorrief; im uebrigen war die
rechtliche Gleichheit aller Gemeindeglieder selbst in der aeusserlichen
Erscheinung durchgefuehrt. Die Tracht zeichnete wohl den Vorsteher der Gemeinde
vor den Gliedern derselben, den erwachsenen dienstpflichtigen Mann vor dem noch
nicht heerbannfaehigen Knaben aus; uebrigens aber durfte der Reiche und Vornehme
wie der Arme und Niedriggeborene oeffentlich nur erscheinen in dem gleichen
einfachen Umwurf (toga) von weissem Wollenstoff. Diese vollkommene
Rechtsgleichheit der Buerger ist ohne Zweifel urspruenglich begruendet in der
indogermanischen Gemeindeverfassung, aber in dieser Schaerfe der Auffassung und
Durchfuehrung doch eine der bezeichnendsten und der folgenreichsten
Eigentuemlichkeiten der latinischen Nation; und wohl mag man dabei sich
erinnern, dass in Italien keine den latinischen Einwanderern botmaessig
gewordene Rasse aelterer Ansiedlung und geringerer Kulturfaehigkeit begegnet und
damit die hauptsaechliche Gelegenheit mangelte, woran das indische Kastenwesen,
der spartanische und thessalische und wohl ueberhaupt der hellenische Adel und
vermutlich auch die deutsche Staendescheidung angeknuepft hat.
Dass der Staatshaushalt auf der Buergerschaft ruht, versteht sich von
selbst. Die wichtigste Buergerleistung war der Heerdienst; denn nur die
Buergerschaft hatte das Recht und die Pflicht die Waffen zu tragen. Die Buerger
sind zugleich die "Kriegerschaft" (populus, verwandt mit populari verheeren); in
den alten Litaneien ist es die "speerbewehrte Kriegsmannschaft" (pilumnus
poplus), auf die der Segen des Mars herabgefleht wird und selbst die Benennung,
mit welcher der Koenig sie anredet, der Quiriten ^6, wird als Bezeichnung des
Wehrmanns gefasst. In welcher Art das Angriffsheer, die "Lese" (legio) gebildet
ward, ist schon gesagt worden; in der dreiteiligen roemischen Gemeinde bestand
sie aus drei Hundertschaften (centuriae) der Reiter (celeres, die Schnellen oder
flexuntes, die Schwenker) unter den drei Abteilungsfuehrern der Reiter (tribuni
celerum) ^7 und drei Tausendschaften der Fussgaenger (milites) unter den drei
Abteilungsfuehrern des Fussvolks (tribuni militum); letzteres war vermutlich von
Haus aus der Kern des Gemeindeaufgebots. Dazu moegen etwa noch eine Anzahl
ausser Reihe und Glied fechtende Leichtbewaffnete, besonders Bogenschuetzen
gekommen sein ^8. Der Feldherr war regelmaessig der Koenig selbst. Ausser dem
Kriegsdienst konnten noch andere persoenliche Lasten den Buerger treffen, wie
die Pflicht zur Uebernahme der koeniglichen Auftraege im Kriege wie im Frieden
(I, 78) und die Fronden zur Bestellung der Aecker oder zur Anlage oeffentlicher
Bauten; wie schwer namentlich der Bau der Stadtmauer auf der Gemeinde lastete,
zeigt, dass der Name der "Fronden" (moenia) den Ringwaellen verblieb. Eine
regelmaessige direkte Besteuerung dagegen kam ebensowenig vor wie direkte
regelmaessige Staatsausgaben. Zur Bestreitung der Gemeindelasten bedurfte es
derselben nicht, da der Staat fuer Heerfolge, Fronde und ueberhaupt oeffentliche
Dienste keine Entschaedigung gewaehrte, sondern, soweit eine solche ueberhaupt
vorkam, sie dem Dienenden entweder von dem Bezirk geleistet ward, den zunaechst
die Auflage traf, oder auch von dem, der selber nicht dienen konnte oder wollte.
Die fuer den oeffentlichen Gottesdienst noetigen Opfertiere wurden durch eine
Prozesssteuer beschafft, indem, wer im ordentlichen Prozess unterlag, eine nach
dem Werte des Streitgegenstandes abgemessene Viehbusse (sacramentum) an den
Staat erlegte. Von stehenden Geschenken der Gemeindebuerger an den Koenig wird
nichts berichtet. Dagegen flossen dem Koenig die Hafenzoelle zu (I, 62), sowie
die Einnahme von den Domaenen, namentlich der Weidezins (scriptura) von dem auf
die Gemeinweide aufgetriebenen Vieh und die Fruchtquote (vectigalia), die die
Nutzniesser der Staatsaecker an Zinses Statt abzugeben hatten. Hierzu kam der
Ertrag der Viehbussen und Konfiskationen und der Kriegsgewinn. In Notfaellen
endlich wurde eine Umlage (tributum) ausgeschrieben, welche indes als gezwungene
Anleihe betrachtet und in besseren Zeitlaeuften zurueckgezahlt ward; ob dieselbe
die Buerger ueberhaupt traf, oder nur die Ansaessigen, laesst sich nicht
entscheiden, doch ist die letztere Annahme wahrscheinlicher. Der Koenig leitete
die Finanzen; mit dem koeniglichen Privatvermoegen indes, das, nach den Angaben
ueber den ausgedehnten Grundbesitz des letzten roemischen Koenigsgeschlechts der
Tarquinier zu schliessen, regelmaessig bedeutend gewesen sein muss, fiel das
Staatsvermoegen nicht zusammen und namentlich der durch die Waffen gewonnene
Acker scheint stets als Staatseigentum gegolten zu haben. Ob und wie weit der
Koenig in der Verwaltung des oeffentlichen Vermoegens durch Herkommen
beschraenkt war, ist nicht mehr auszumachen; nur zeigt die spaetere Entwicklung,
dass die Buergerschaft hierbei nie gefragt worden sein kann, wogegen es Sitte
sein mochte, die Auflage des Tributum und die Verteilung des im Kriege
gewonnenen Ackerlandes mit dem Senat zu beraten.
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^6 Quiris quiritis oder quirinus wird von den Alten gedeutet als der
Lanzentraeger, von quiris oder curis = Lanze und ire, und faellt ihnen insofern
zusammen mit samnis, samnitis und sabinus, das auch bei den Alten von sa?nion,
Speer, hergeleitet wird. Mag diese Etymologie, die sich anschliesst an arquites,
milites, pedites, equites, velites, die mit dem Bogen, die im Tausend, die zu
Fuss, die zu Pferde, die ohne Ruestung im blossen Oberwurf gehen, auch unrichtig
sein, sie ist mit der roemischen Auffassung des Buergerbegriffs verwachsen.
Ebenso werden die Juno quiritis, der (Mars) quirinus, der Janus quirinus als
speerschwingende Gottheiten gedacht; und von Menschen gebraucht ist quiris der
Wehrmann, das ist der Vollbuerger. Damit stimmt der Sprachgebrauch ueberein. Wo
die Oertlichkeit bezeichnet werden soll, wird nie von Quiriten gesprochen,
sondern stets von Rom und Roemern (urbs Roma, populus, civis, ager Romanus),
weil die Benennung quiris so wenig eine lokale Bedeutung hat wie civis oder
miles. Eben darum koennen auch diese Bezeichnungen nicht miteinander verbunden
werden: man sagt nicht civis quiris, weil beides, wenngleich von verschiedenen
Standpunkten aus, denselben Rechtsbegriff bezeichnet. Dagegen lautet die
feierliche Ankuendigung der Buergerleiche darauf, dass "dieser Wehrmann mit Tode
abgegangen" (ollus quiris leto datus), und ebenso redet der Koenig die
versammelte Gemeinde mit diesem Namen an und spricht, wenn er zu Gericht sitzt,
nach dem Rechte der wehrhaften Freien (ex iure quiritium, ganz gleich dem
juengeren ex iure civili). Populus Romanus, quirites ( populus Romanus quiritium
ist nicht genuegend beglaubigt) heisst also "die Gemeinde und die einzelnen
Buerger" und werden darum in einer alten Formel (Liv. 1, 31) dem populus Romanus
die prisci Latini, den quirites die homines prisci Latini entgegengesetzt
(Becker, Handbuch, Bd. 2, S. 20f.). Diesen Tatsachen gegenueber kann nur
sprachliche und sachliche Unkende noch festhalten an der Vorstellung, als habe
der roemischen Gemeinde einst eine gleichartige quiritische gegenuebergestanden
und nach deren Inkorporierung der Name der neu aufgenommenen Gemeinde den der
aufnehmenden im sakralen und rechtlichen Sprachgebrauch verdraengt. Vgl. 1, 68
A.
^7 Unter den acht sakralen Institutionen des Numa fuehrt Dionysios (2, 64)
nach den Kurionen und den Flamines als dritte auf die Fuehrer der Reiter (oi
/e/gemones t/o/n Keleri/o/n). Nach dem praenestinischen Kalender wird am 19.
Maerz ein Fest auf dem Comitium begangen [adstantibus pon]tificibus et
trib(unis) celer(um). Valerius Antias (bei Dion. Hal. 1, 13 vgl. 3, 41) gibt der
aeltesten roemischen Reiterei einen Fuehrer Celer und drei Centurionen, wogegen
in der Schrift 'De viris illustribus' 1 Celer selbst centurio genannt wird.
Ferner soll Brutus bei Vertreibung der Koenige tribunus celerum gewesen sein
(Liv. 1, 59), nach Dionysios (4, 71) sogar kraft dieses Amtes die Verbannung der
Tarquinier beantragt haben. Endlich identifizieren Pomponius (dig. 1, 2, 2, 15;
19) und aehnlich, zum Teil wohl aus ihm schoepfend, Lydus (mag. 1, 14; 37) den
tribunus celerum mit dem Celer des Antias, dem magister equitum des
republikanischen Diktators, dem Praefectus Praetorio der Kaiserzeit.
Von diesen Angaben, den einzigen, die ueber die tribuni celerum vorhanden
sind, ruehrt die letzte nicht bloss von spaeten und gaenzlich unzuverlaessigen
Gewaehrsmaennern her, sondern widerspricht auch der Bedeutung des Namens,
welcher nur "Teilfuehrer der Reiter" heissen kann; vor allen Dingen aber kann
der immer nur ausserordentlich und spaeterhin gar nicht mehr ernannte
Reiterfuehrer der republikanischen Zeit unmoeglich identisch gewesen sein mit
der fuer das Jahrfest des 19. Maerz erforderlichen, also stehenden Magistratur.
Sieht man, wie man notwendig muss, ab von der Nachricht des Pomponius, die
offenbar lediglich hervorgegangen ist aus der mit immer steigender Unwissenheit
historisierten Brutusanekdote, so ergibt sich einfach, dass die tribuni celerum
den tribuni militum in Zahl und Wesen durchaus entsprechen und die
Abteilungsfuehrer der Reiter gewesen sind, also voellig verschieden von dem
Reiterfeldherrn.
^8 Darauf deuten die offenbar uralten Wortbildungen velites und arquites
und die spaetere Organisation der Legion.
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Indes nicht bloss leistend und dienend erscheint die roemische
Buergerschaft, sondern auch beteiligt an dem oeffentlichen Regimente. Es traten
hierzu die Gemeindeglieder alle, mit Ausnahme der Weiber und der noch nicht
waffenfaehigen Kinder, also, wie die Anrede lautet, die "Lanzenmaenner"
(quirites) auf der Dingstaette zusammen, wenn der Koenig sie berief, um ihnen
eine Mitteilung zu machen (conventio, contio) oder auch sie foermlich auf die
dritte Woche (in trinum noundinum) zusammentreten hiess (comitia), um sie nach
Kurien zu befragen. Ordnungsmaessig setzte derselbe zweimal im Jahr, zum 24.
Maerz und zum 24. Mai, dergleichen foermliche Gemeindeversammlungen an und
ausserdem, so oft es ihm erforderlich schien; immer aber lud er die Buerger
nicht zum Reden, sondern zum Hoeren, nicht zum Fragen, sondern zum Antworten.
Niemand spricht in der Versammlung als der Koenig oder wem er das Wort zu
gestatten fuer gut findet; die Rede der Buergerschaft ist einfache Antwort auf
die Frage des Koenigs, ohne Eroerterung, ohne Begruendung, ohne Bedingung, ohne
Fragteilung. Nichtsdestoweniger ist die roemische Buergergemeinde eben wie die
deutsche und vermutlich die aelteste indogermanische ueberhaupt die eigentliche
und letzte Traegerin der Idee des souveraenen Staats; allein diese
Souveraenitaet ruht im ordentlichen Lauf der Dinge oder aeussert sich doch hier
nur darin, dass die Buergerschaft sich zum Gehorsam gegen den Vorsteher
freiwillig verpflichtet. Zu diesem Ende richtet der Koenig, nachdem er sein Amt
angetreten hat, an die versammelten Kurien die Frage, ob sie ihm treu und
botmaessig sein und ihn selbst wie seine Boten (lictores) in hergebrachter Weise
anerkennen wollen; eine Frage, die ohne Zweifel ebensowenig verneint werden
durfte, als die ihr ganz aehnliche Huldigung in der Erbmonarchie verweigert
werden darf. Es war durchaus folgerichtig, dass die Buergerschaft, eben als der
Souveraen, ordentlicher Weise an dem Gang der oeffentlichen Geschaefte sich
nicht beteiligte. Solange die oeffentliche Taetigkeit sich beschraenkt auf die
Ausuebung der bestehenden Rechtsordnungen, kann und darf die eigentlich
souveraene Staatsgewalt nicht eingreifen: es regieren die Gesetze, nicht der
Gesetzgeber. Aber anders ist es, wo eine Aenderung der bestehenden Rechtsordnung
oder auch nur eine Abweichung von derselben in einem einzelnen Fall notwendig
wird; und hier tritt denn auch in der roemischen Verfassung ohne Ausnahme die
Buergerschaft handelnd auf, so dass ein solcher Akt der souveraenen Staatsgewalt
vollzogen wird durch das Zusammenwirken der Buergerschaft und des Koenigs oder
Zwischenkoenigs. Wie das Rechtsverhaeltnis zwischen Regent und Regierten selbst
durch muendliche Frage und Antwort kontraktmaessig sanktioniert wird, so wird
auch jeder Oberherrlichkeitsakt der Gemeinde zustande gebracht durch eine
Anfrage (rogatio), welche der Koenig an die Buerger gerichtet und welcher die
Mehrzahl der Kurien zugestimmt hat; in welchem Fall die Zustimmung ohne Zweifel
auch verweigert werden durfte. Darum ist den Roemern das Gesetz nicht zunaechst,
wie wir es fassen, der von dem Souveraen an die saemtlichen Gemeindeglieder
gerichtete Befehl, sondern zunaechst der zwischen den konstitutiven Gewalten des
Staates durch Rede und Gegenrede abgeschlossene Vertrag ^9. Einer solchen
Gesetzvertragung bedurfte es rechtlich in allen Faellen, die der ordentlichen
Rechtskonsequenz zuwiderliefen. Im gewoehnlichen Rechtslauf kann jeder
unbeschraenkt sein Eigentum weggeben an wen er will, allein nur in der Art, dass
er dasselbe sofort aufgibt; dass das Eigentum vorlaeufig dem Eigentuemer bleibe
und bei seinem Tode auf einen andern uebergehe, ist rechtlich unmoeglich - es
sei denn, dass ihm die Gemeinde solches gestatte; was hier nicht bloss die auf
dem Markt versammelte, sondern auch die zum Kampf sich ordnende Buergerschaft
bewilligen konnte. Dies ist der Ursprung der Testamente. Im gewoehnlichen
Rechtslauf kann der freie Mann das unveraeusserliche Gut der Freiheit nicht
verlieren noch weggeben, darum auch, wer keinem Hausherrn untertan ist, sich
nicht einem andern an Sohnes Statt unterwerfen - es sei denn, dass ihm die
Gemeinde solches gestatte. Dies ist die Adrogation. Im gewoehnlichen Rechtslauf
kann das Buergerrecht nur gewonnen werden durch die Geburt und nicht verloren
werden - es sei denn, dass die Gemeinde das Patriziat verleihe oder dessen
Aufgeben gestatte, was beides unzweifelhaft urspruenglich ohne Kurienbeschluss
nicht in gueltiger Weise geschehen konnte. Im gewoehnlichen Rechtslauf trifft
den todeswuerdigen Verbrecher, nachdem der Koenig oder sein Stellvertreter nach
Urteil und Recht den Spruch getan, unerbittlich die Todesstrafe, da der Koenig
nur richten, nicht begnadigen kann - es sei denn, dass der zum Tode verurteilte
Buerger die Gnade der Gemeinde anrufe und der Richter ihm die Betretung des
Gnadenwegs freigebe. Dies ist der Anfang der Provokation, die darum auch
vorzugsweise nicht dem leugnenden Verbrecher gestattet wird, der ueberwiesen
ist, sondern dem gestaendigen, der Milderungsgruende geltend macht. Im
gewoehnlichen Rechtslauf darf der mit einem Nachbarstaat geschlossene ewige
Vertrag nicht gebrochen werden - es sei denn, dass wegen zugefuegter Unbill die
Buergerschaft sich desselben entbunden erachtet. Daher musste sie notwendig
befragt werden, wenn ein Angriffskrieg beabsichtigt wird, nicht aber bei dem
Verteidigungskrieg, wo der andere Staat den Vertrag bricht, noch auch beim
Abschluss des Friedens; doch richtete sich jene Frage, wie es scheint, nicht an
die gewoehnliche Versammlung der Buerger, sondern an das Heer. So wird endlich
ueberhaupt, wenn der Koenig eine Neuerung beabsichtigt, eine Aenderung des
bestehenden gemeinen Rechtes, es notwendig, die Buerger zu befragen; und
insofern ist das Recht der Gesetzgebung von alters her nicht ein Recht des
Koenigs, sondern ein Recht des Koenigs und der Gemeinde. In diesen und in allen
aehnlichen Faellen konnte der Koenig ohne Mitwirkung der Gemeinde nicht mit
rechtlicher Wirkung handeln; der vom Koenig allein zum Patrizier erklaerte Mann
blieb nach wie vor Nichtbuerger, und es konnte der nichtige Akt nur etwa
faktische Folgen erzeugen. Insofern war also die Gemeindeversammlung, wie
beschraenkt und gebunden sie auch auftrat, doch von alters her ein konstitutives
Element des roemischen Gemeinwesens und stand dem Rechte nach mehr ueber als
neben dem Koenig.
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^9 Lex, die Bindung (verwandt mit legare, zu etwas verbinden) bezeichnet
bekanntlich ueberhaupt den Vertrag, jedoch mit der Nebenbedeutung eines
Vertrages, dessen Bedingungen der Proponent diktiert und der andere Teil einfach
annimmt oder ablehnt; wie dies z. B. bei oeffentlichen Lizitationen der Fall zu
sein pflegt. Bei der lex publica populi Romani ist der Proponent der Koenig, der
Akzeptant das Volk; die beschraenkte Mitwirkung des letzteren ist also auch
sprachlich praegnant bezeichnet.
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Aber neben dem Koenig und neben der Buergerversammlung erscheint in der
aeltesten Gemeindeverfassung noch eine dritte Grundgewalt, nicht zum Handeln
bestimmt wie jener noch zum Beschliessen wie diese, und dennoch neben beide und
innerhalb ihres Rechtskreises ueber beide gesetzt. Dies ist der Rat der Alten
oder der senatus. Unzweifelhaft ist derselbe hervorgegangen aus der
Geschlechtsverfassung: die alte Ueberlieferung, dass in dem urspruenglichen Rom
die saemtlichen Hausvaeter den Senat gebildet haetten, ist staatsrechtlich
insofern richtig, als jedes der nicht erst nachher zugewanderten Geschlechter
des spaeteren Rom seinen Ursprung zurueckfuehrte auf einen jener Hausvaeter der
aeltesten Stadt als auf seinen Stammvater und Patriarchen. Wenn, wie dies
wahrscheinlich ist, es in Rom oder doch in Latium einmal eine Zeit gegeben hat,
wo wie der Staat selbst, so auch jedes seiner letzten Bestandteile, das heisst
jedes Geschlecht gleichsam monarchisch organisiert war und unter einem, sei es
durch Wahl der Geschlechtsgenossen oder des Vorgaengers, sei es durch Erbfolge
bestimmten Aeltesten stand, so ist in derselben Epoche auch der Senat nichts
gewesen als die Gesamtheit dieser Gechlechtsaeltesten und demnach eine vom
Koenig wie von der Buergerversammlung unabhaengige Institution, gegenueber der
letzteren, unmittelbar durch die Gesamtheit der Buerger gebildeten
gewissermassen eine repraesentative Versammlung von Volksvertretern. Allerdings
ist jene gleichsam staatliche Selbstaendigkeit der Geschlechter bei dem
latinischen Stamm in unvordenklich frueher Zeit ueberwunden und der erste und
vielleicht schwerste Schritt, um aus der Geschlechtsordnung die Gemeinde zu
entwickeln, die Beseitigung der Geschlechtsaeltesten, moeglicherweise in Latium
lange vor der Gruendung Roms getan worden; wie wir das roemische Geschlecht
kennen, ist es durchaus ohne ein sichtbares Haupt und zur Vertretung des
gemeinsamen Patriarchen, von dem alle Geschlechtsmaenner abstammen oder
abzustammen behaupten, von den lebenden Geschlechtsgenossen kein einzelner
vorzugsweise berufen, so dass selbst Erbschaft und Vormundschaft, wenn sie dem
Geschlecht ansterben, von den Geschlechtsgenossen insgesamt geltend gemacht
werden. Aber nichtsdestoweniger sind von dem urspruenglichen Wesen des Rates der
Aeltesten auch auf den roemischen Senat noch viele und wichtige Rechtsfolgen
uebergegangen; um es mit einem Worte zu sagen, die Stellung des Senats, wonach
er etwas anderes und mehr ist als ein blosser Staatsrat, als die Versammlung
einer Anzahl vertrauter Maenner, deren Ratschlaege der Koenig einzuholen
zweckmaessig findet, beruht lediglich darauf, dass er einst eine Versammlung
gewesen war gleich jener, die Homer schildert, der um den Koenig im Kreise herum
zu Rate sitzenden Fuersten und Herren des Volkes. Solange der Senat durch die
Gesamtheit der Geschlechtshaeupter gebildet ward, kann die Zahl der Mitglieder
eine feste nicht gewesen sein, da die der Geschlechter es auch nicht war; aber
in fruehester, vielleicht schon in vorroemischer Zeit ist die Zahl der
Mitglieder des Rats der Aeltesten fuer die Gemeinde ohne Ruecksicht auf die Zahl
der zur Zeit vorhandenen Geschlechter auf hundert festgestellt worden, sodass
von der Verschmelzung der drei Urgemeinden die Vermehrung der Senatssitze auf
die seitdem feststehende Normalzahl von dreihundert die staatsrechtlich
notwendige Folge war. Auf Lebenszeit ferner sind die Ratsherren zu allen Zeiten
berufen worden; und wenn in spaeterer Zeit dies lebenslaengliche Verbleiben mehr
tatsaechlich als von Rechts wegen eintrat und die von Zeit zu Zeit
stattfindenden Revisionen der Senatsliste eine Gelegenheit darboten, den
unwuerdigen oder auch nur missliebigen Ratsherrn zu beseitigen, so hat diese
Einrichtung sich nachweislich erst im Laufe der Zeit entwickelt. Die Wahl der
Senatoren hat allerdings, seit es Geschlechtshaeupter nicht mehr gab, bei dem
Koenig gestanden; wohl aber mag bei dieser Wahl in aelterer Zeit, solange noch
die Individualitaet der Geschlechter im Volke lebendig war, als Regel, wenn ein
Senator starb, der Koenig einen anderen erfahrenen und bejahrten Mann derselben
Geschlechtsgenossenschaft an seine Stelle berufen haben. Vermutlich ist erst mit
der steigenden Verschmelzung und inneren Einigung der Volksgemeinde hiervon
abgegangen worden und die Auswahl der Ratsherren ganz in das freie Ermessen des
Koenigs uebergegangen, so dass nur das noch als Missbrauch erschien, wenn er
erledigte Stellen unbesetzt liess.
Die Befugnis dieses Rates der Aeltesten beruht auf der Anschauung, dass die
Herrschaft ueber die aus den Geschlechtern gebildete Gemeinde von Rechts wegen
den saemtlichen Geschlechtsaeltesten zusteht, wenn sie auch, nach der schon in
dem Hause so scharf sich auspraegenden monarchischen Grundanschauung der Roemer,
zur Zeit immer nur von einem dieser Aeltesten, das ist von dem Koenig, ausgeuebt
werden kann. Ein jedes Mitglied des Senats ist also als solches, nicht der
Ausuebung, aber der Befugnis nach, ebenfalls Koenig der Gemeinde; weshalb auch
seine Abzeichen zwar geringer als die koeniglichen, aber denselben gleichartig
sind: er traegt den roten Schuh gleich dem Koenig, nur dass der des Koenigs
hoeher und ansehnlicher ist als der des Senators. Hierauf beruht es ferner,
dass, wie bereits erwaehnt ward, die koenigliche Gewalt in der roemischen
Gemeinde ueberhaupt nicht erledigt werden kann. Stirbt der Koenig, so treten
ohne weiteres die Aeltesten an seine Stelle und ueben die Befugnisse der
koeniglichen Gewalt. Jedoch nach dem unwandelbaren Grundsatz, dass nur einer zur
Zeit Herr sein kann, herrscht auch jetzt immer nur einer von ihnen und es
unterscheidet sich ein solcher "Zwischenkoenig" (interrex) von dem auf
Lebenszeit ernannten zwar in der Dauer, nicht aber in der Fuelle der Gewalt. Die
Dauer des Zwischenkoenigtums ist fuer die einzelnen Inhaber festgesetzt auf
hoechstens fuenf Tage; es geht dasselbe demnach unter den Senatoren in der Art
um, dass, bis das Koenigtum auf die Dauer wieder besetzt ist, der zeitige
Inhaber bei Ablauf jener Frist gemaess der durch das Los festgesetzten
Reihenfolge es dem Nachfolger ebenfalls auf fuenf Tage uebergibt. Ein Treuwort
wird dem Zwischenkoenig begreiflicherweise von der Gemeinde nicht geleistet. Im
uebrigen aber ist der Zwischenkoenig berechtigt und verpflichtet, nicht bloss
alle dem Koenig sonst zustehenden Amtshandlungen vorzunehmen, sondern selbst
einen Koenig auf Lebenszeit zu ernennen - nur dem erstbestellten von ihnen fehlt
ausnahmsweise das letztere Recht, vermutlich weil dieser angesehen wird als
mangelhaft eingesetzt, da er nicht von seinem Vorgaenger ernannt ist. Also ist
diese Aeltestenversammlung am letzten Ende die Traegerin der Herrschermacht
(imperium) und des Gottesschutzes (auspicia) des roemischen Gemeinwesens und in
ihr die Buergschaft gegeben fuer die ununterbrochene Dauer desselben und seiner
monarchischen, nicht aber erblich monarchischen Ordnung. Wenn also dieser Senat
spaeter den Griechen eine Versammlung von Koenigen zu sein duenkte, so ist das
nur in der Ordnung: urspruenglich ist er in der Tat eine solche gewesen.
Aber nicht bloss insofern der Begriff des ewigen Koenigtums in dieser
Versammlung seinen lebendigen Ausdruck fand, ist sie ein wesentliches Glied der
roemischen Gemeindeverfassung. Zwar hat der Rat der Aeltesten sich nicht in die
Amtstaetigkeit des Koenigs einzumischen. Seine Stellvertreter freilich hat
dieser, falls er nicht imstande war, selbst das Heer zu fuehren oder den
Rechtsstreit zu entscheiden, wohl von jeher aus dem Senat genommen - weshalb
auch spaeter noch die hoechsten Befehlshaberstellen regelmaessig nur an
Senatoren vergeben und ebenso als Geschworene vorzugsweise Senatoren verwendet
werden. Aber weder bei der Heerleitung noch bei der Rechtsprechung ist der Senat
in seiner Gesamtheit je zugezogen worden; weshalb es auch in dem spaeteren Rom
nie ein militaerisches Befehlsrecht und keine Gerichtsbarkeit des Senats gegeben
hat. Aber wohl galt der Rat der Alten als der berufene Wahrer der bestehenden
Verfassung, selbst gegenueber dem Koenig und der Buergerschaft. Es lag deshalb
ihm ob, jeden auf Antrag des Koenigs von dieser gefassten Beschluss zu pruefen
und, wenn derselbe die bestehenden Rechte zu verletzen schien, demselben die
Bestaetigung zu versagen; oder, was dasselbe ist, in allen Faellen, wo
verfassungsmaessig ein Gemeindebeschluss erforderlich war, also bei jeder
Verfassungsaenderung, bei der Aufnahme neuer Buerger, bei der Erklaerung eines
Angriffskrieges, kam dem Rat der Alten ein Veto zu. Allerdings darf man dies
wohl nicht so auffassen, als habe die Gesetzgebung der Buergerschaft und dem Rat
gemeinschaftlich zugestanden, etwa wie den beiden Haeusern in dem heutigen
konstitutionellen Staat: der Senat war nicht sowohl Gesetzgeber als
Gesetzwaechter und konnte den Beschluss nur dann kassieren, wenn die Gemeinde
ihre Befugnisse ueberschritten, also bestehende Verpflichtungen gegen die
Goetter oder gegen auswaertige Staaten oder auch organische Einrichtungen der
Gemeinde durch ihren Beschluss verletzt zu haben schien. Immer aber bleibt es
vom groessten Gewichte, dass zum Beispiel, wenn der roemische Koenig die
Kriegserklaerung beantragt und die Buergerschaft dieselbe zum Beschluss erhoben
hatte, auch die Suehne, welche die auswaertige Gemeinde zu erlegen verpflichtet
schien, von derselben umsonst gefordert worden war, der roemische Sendbote die
Goetter zu Zeugen der Unbill anrief, und mit den Worten schloss: "darueber aber
wollen wir Alten Rat pflegen daheim, wie wir zu unsrem Rechte kommen"; erst wenn
der Rat der Alten sich einverstanden erklaert hatte, war der nun von der
Buergerschaft beschlossene, vom Senat gebilligte Krieg foermlich erklaert.
Gewiss war es weder die Absicht noch die Folge dieser Satzung, ein stetiges
Eingreifen des Senats in die Beschluesse der Buergerschaft hervorzurufen und
durch solche Bevormundung die Buergerschaft ihrer souveraenen Gewalt zu
entkleiden; aber wie im Fall der Vakanz des hoechsten Amtes der Senat die Dauer
der Gemeindeverfassung verbuergte, finden wir auch hier ihn als den Hort der
gesetzlichen Ordnung gegenueber selbst der hoechsten Gewalt, der Gemeinde.
Hieran wahrscheinlich knuepft endlich auch die allem Anschein nach uralte
Uebung an, dass der Koenig die an die Volksgemeinde zu bringenden Antraege
vorher dem Rat der Alten vorlegte und dessen saemtliche Mitglieder eines nach
dem anderen darueber ihr Gutachten abgeben liess. Da dem Senat das Recht
zustand, den gefassten Beschluss zu kassieren, so lag es dem Koenig nahe, sich
vorher die Ueberzeugung zu verschaffen, dass Widerspruch hier nicht zu
befuerchten sei; wie denn ueberhaupt einerseits die roemische Sitte es mit sich
brachte, in wichtigen Faellen sich nicht zu entscheiden, ohne anderer Maenner
Rat vernommen zu haben, anderseits der Senat seiner ganzen Zusammensetzung nach
dazu berufen war, dem Herrscher der Gemeinde als Staatsrat zur Seite zu stehen.
Aus diesem Raterteilen ist, weit mehr als aus der bisher bezeichneten Kompetenz,
die spaetere Machtfuelle des Senats hervorgegangen; die Anfaenge indes sind
unscheinbar und gehen eigentlich auf in die Befugnis der Senatoren, dann zu
antworten, wenn sie gefragt werden. Es mag ueblich gewesen sein, bei
Angelegenheiten von Wichtigkeit, die weder richterliche noch feldherrliche
waren, also zum Beispiel, abgesehen von den an die Volksversammlung zu
bringender Antraegen, auch bei der Auflage von Fronden und Steuern, bei der
Einberufung der Buerger zum Wehrdienst und bei Verfuegungen ueber das eroberte
Gebiet, den Senat vorher zu fragen; aber wenn auch ueblich, rechtlich notwendig
war eine solche vorherige Befragung nicht. Der Koenig beruft den Rat, wenn es
ihm beliebt und legt die Fragen ihm vor; ungefragt darf kein Ratsherr seine
Meinung sagen, noch weniger der Rat sich ungeladen versammeln, abgesehen von dem
einen Fall, wo er in der Vakanz zusammentritt, um die Reihenfolge der
Zwischenkoenige festzustellen. Dass es ferner dem Koenig zusteht, neben den
Senatoren und gleichzeitig mit ihnen auch andere Maenner seines Vertrauens zu
berufen und zu befragen, ist in hohem Grade wahrscheinlich. Der Ratschlag sodann
ist kein Befehl; der Koenig kann es unterlassen, ihm zu folgen, ohne dass dem
Senat ein anderes Mittel zustaende, seiner Ansicht praktische Geltung zu
schaffen als jenes frueher erwaehnte keineswegs allgemein anwendbare
Kassationsrecht. "Ich habe euch gewaehlt, nicht dass ihr mich leitet, sondern um
euch zu gebieten": diese Worte, die ein spaeterer Schriftsteller dem Koenig
Romulus in den Mund legt, bezeichnen nach dieser Seite hin die Stellung des
Senats gewiss im wesentlichen richtig.
Fassen wir die Ergebnisse zusammen. Es war die roemische Buergergemeinde,
an welcher der Begriff der Souveraenitaet haftete; aber allein zu handeln war
sie nie, mitzuhandeln nur dann befugt, wenn von der bestehenden Ordnung
abgegangen werden sollte. Neben ihr stand die Versammlung der lebenslaenglich
bestellten Gemeindeaeltesten, gleichsam ein Beamtenkollegium mit koeniglicher
Gewalt, berufen im Fall der Erledigung des Koenigsamtes, dasselbe bis zur
definitiven Wiederbesetzung durch ihre Mitglieder zu verwalten, und befugt, den
rechtswidrigen Beschluss der Gemeinde umzustossen. Die koenigliche Gewalt selber
war, wie Sallust sagt, zugleich unbeschraenkt und durch die Gesetze gebunden
(imperium legitimum); unbeschraenkt, insofern des Koenigs Gebot, gerecht oder
nicht, zunaechst unbedingt vollzogen werden musste, gebunden, insofern ein dem
Herkommen zuwiderlaufendes und nicht von dem wahren Souveraen, dem Volke,
gutgeheissenes Gebot auf die Dauer keine rechtlichen Folgen erzeugte. Also war
die aelteste roemische Verfassung gewissermassen die umgekehrte konstitutionelle
Monarchie. Wie in dieser der Koenig als Inhaber und Traeger der Machtfuelle des
Staates gilt und darum zum Beispiel die Gnadenakte lediglich von ihm ausgehen,
den Vertretern des Volkes aber und den ihnen verantwortlichen Beamten die
Staatsverwaltung zukommt, so war die roemische Volksgemeinde ungefaehr, was in
England der Koenig ist und das Begnadigungsrecht, wie in England ein
Reservatrecht der Krone, so in Rom ein Reservatrecht der Volksgemeinde, waehrend
alles Regiment bei dem Vorsteher der Gemeinde stand.
Fragen wir endlich nach dem Verhaeltnis des Staates selbst zu dessen
einzelnen Gliedern, so finden wir den roemischen Staat gleich weit entfernt von
der Lockerheit des blossen Schutzverbandes und von der modernen Idee einer
unbedingten Staatsallmacht. Die Gemeinde verfuegte wohl ueber die Person des
Buergers durch Auflegung von Gemeindelasten und Bestrafung der Vergehen und
Verbrechen; aber ein Spezialgesetz, das einen einzelnen Mann wegen nicht
allgemein verpoenter Handlungen mit Strafe belegte oder bedrohte, ist, selbst
wenn in den Formen nicht gefehlt war, doch den Roemern stets als Willkuer und
Unrecht erschienen. Bei weitem beschraenkter noch war die Gemeinde hinsichtlich
der Eigentums- und, was damit mehr zusammenfiel als zusammenhing, der
Familienrechte; in Rom wurde nicht, wie in dem lykurgischen Polizeistaat, das
Haus geradezu vernichtet und die Gemeinde auf dessen Kosten gross gemacht. Es
ist einer der unleugbarsten wie einer der merkwuerdigsten Saetze der aeltesten
roemischen Verfassung, dass der Staat den Buerger wohl fesseln und hinrichten,
aber nicht ihm seinen Sohn oder seinen Acker wegnehmen oder auch nur ihn mit
bleibender Wirkung besteuern durfte. In diesen und aehnlichen Dingen war selbst
die Gemeinde dem Buerger gegenueber beschraenkt, und diese Rechtsschranke
bestand nicht bloss im Begriff, sondern fand ihren Ausdruck und ihre praktische
Anwendung in dem verfassungsmaessigen Veto des Senats, der gewiss befugt und
verpflichtet war, jeden einem solchen Grundrecht zuwiderlaufenden
Gemeindebeschluss zu vernichten. Keine Gemeinde war innerhalb ihres Kreises so
wie die roemische allmaechtig; aber in keiner Gemeinde auch lebte der
unstraeflich sich fuehrende Buerger in gleich unbedingter Rechtssicherheit
gegenueber seinen Mitbuergern wie gegenueber dem Staat selbst.
So regierte sich die roemische Gemeinde, ein freies Volk, das zu gehorchen
verstand, in klarer Absagung von allem mystischen Priesterschwindel, in
unbedingter Gleichheit vor dem Gesetz und unter sich, in scharfer Auspraegung
der eigenen Nationalitaet, waehrend zugleich - es wird dies nachher dargestellt
werden - dem Verkehr mit dem Auslande so grossherzig wie verstaendig die Tore
weit aufgetan wurden. Diese Verfassung ist weder gemacht noch erborgt, sondern
erwachsen in und mit dem roemischen Volke. Es versteht sich, dass sie auf der
aelteren italischen, graecoitalischen und indogermanischen Verfassung beruht;
aber es liegt doch eine unuebersehbar lange Kette staatlicher Entwicklungsphasen
zwischen den Verfassungen, wie die Homerischen Gedichte oder Tacitus' Bericht
ueber Deutschland sie schildern, und der aeltesten Ordnung der roemischen
Gemeinde. In dem Zuruf des hellenischen, in dem Schildschlagen des deutschen
Umstandes lag wohl auch eine Aeusserung der souveraenen Gewalt der Gemeinde;
aber es war weit von da bis zu der geordneten Kompetenz und der geregelten
Erklaerung der latinischen Kurienversammlung. Es mag ferner sein, dass, wie das
roemische Koenigtum den Purpurmantel und den Elfenbeinstab sicher den Griechen -
nicht den Etruskern - entlehnt hat, so auch die zwoelf Liktoren und andere
Aeusserlichkeiten mehr vom Ausland heruebergenommen worden sind. Aber wie
entschieden die Entwicklung des roemischen Staatsrechts nach Rom oder doch nach
Latium gehoert, und wie wenig und wie unbedeutend das Geborgte darin ist,
beweist die durchgaengige Bezeichnung aller seiner Begriffe mit Woertern
latinischer Praegung.
Diese Verfassung ist es, die die Grundgedanken des roemischen Staats fuer
alle Zeiten tatsaechlich festgestellt hat; denn trotz der wandelnden Formen
steht es fest, solange es eine roemische Gemeinde gibt, dass der Beamte
unbedingt befiehlt, dass der Rat der Alten die hoechste Autoritaet im Staate ist
und dass jede Ausnahmebestimmung der Sanktionierung des Souveraens bedarf, das
heisst der Volksgemeinde.
6. Kapitel
Die Nichtbuerger und die reformierte Verfassung
Die Geschichte einer jeden Nation, der italischen aber vor allen, ist ein
grosser Synoekismus: schon das aelteste Rom, von dem wir Kunde haben, ist ein
dreieiniges, und erst mit der voelligen Erstarrung des Roemerrums endigen die
aehnlichen Inkorporationen. Abgesehen von jenem aeltesten Verschmelzungsprozess
der Ramner, Titier und Lucerer, von dem fast nur die nackte Tatsache bekannt
ist, ist der frueheste derartige Inkorporationsakt derjenige, durch den die
Huegelbuergerschaft aufging in dem palatinischen Rom. Die Ordnung der beiden
Gemeinden wird, als sie verschmolzen werden sollten, im wesentlichen gleichartig
und die durch die Vereinigung gestellte Aufgabe in der Art gedacht werden
duerfen, dass man zu waehlen hatte zwischen dem Festhalten der Doppelinstitution
oder, unter Aufhebung der einen, der Beziehung der uebrigbleibenden auf die
ganze vereinigte Gemeinde. Hinsichtlich der Heiligtuemer und Priesterschaften
hielt man im ganzen den ersten Weg ein. Die roemische Gemeinde besass fortan
zwei Springer- und zwei Wolfsgilden und wie einen zwiefachen Mars, so auch einen
zwiefachen Marspriester, von denen sich spaeterhin der palatinische den Priester
des Mars, der collinische den des Quirinus zu nennen pflegte. Es ist glaublich,
wenngleich nicht mehr nachzuweisen, dass die gesamten altlatinischen
Priesterschaften Roms, der Augurn, Pontifices, Vestalen, Fetialen in
gleichartiger Weise aus den kombinierten Priesterkollegien der beiden Gemeinden
vom Palatin und vom Quirinal hervorgegangen sind. Ferner trat in der oertlichen
Einteilung zu den drei Quartieren der palatinischen Stadt, Subura, Palatin und
Vorstadt, die Huegelstadt auf dem Quirinal als viertes hinzu. Wenn dagegen bei
dem urspruenglichen Synoekismus die beitretende Gemeinde auch nach der
Vereinigung wenigstens als Teil der neuen Buergerschaft gegolten und somit
gewissermassen politisch fortbestanden hatte, so ist dies weder in Beziehung auf
die Huegelroemer noch ueberhaupt bei einem der spaeteren Annexionsprozesse
wieder vorgekommen. Auch nach der Vereinigung zerfiel die roemische Gemeinde in
die bisherigen drei Teile zu je zehn Pflegschaften, und die Huegelroemer, moegen
sie nun ihrerseits mehrteilig gewesen sein oder nicht, muessen in die
bestehenden Teile und Pflegschaften eingeordnet worden sein. Wahrscheinlich ist
dies in der Art geschehen, dass jeder Teil und jede Pflegschaft eine Quote der
Neubuerger zugewiesen erhielt, in diesen Abteilungen aber die Neu- mit den
Altbuergern nicht vollstaendig verschmolzen; vielmehr treten fortan jene Teile
doppelgliedrig auf und scheiden sich die Titier, ebenso die Ramner und die
Lucerer in sich wieder in erste und zweite (priores, posteriores). Eben damit
haengt wahrscheinlich die in den organischen Institutionen der Gemeinde ueberall
hervortretende paarweise Anordnung zusammen. So werden die drei Paare der
heiligen Jungfrauen ausdruecklich als die Vertreterinnen der drei Teile erster
und zweiter Ordnung bezeichnet; auch das in jeder Gasse verehrte Larenpaar ist
vermutlich aehnlich aufzufassen. Vor allem erscheint diese Anordnung im
Heerwesen: nach der Vereinigung stellt jeder Halbteil der dreiteiligen Gemeinde
hundert Berittene, und es steigt dadurch die roemische Buergerreiterei auf sechs
Hundertschaften, die Zahl der Reiterfuehrer wahrscheinlich auch von drei auf
sechs. Von einer entsprechenden Vermehrung des Fussvolks ist nichts
ueberliefert; wohl aber wird man den nachherigen Gebrauch, dass die Legionen
regelmaessig je zwei und zwei einberufen wurden, hierauf zurueckfuehren duerfen,
und wahrscheinlich ruehrt von dieser Verdoppelung des Aufgebotes ebenfalls her,
dass nicht, wie wohl urspruenglich, drei, sondern sechs Abteilungsfuehrer die
Legion befehligen. Eine entsprechende Vermehrung der Senatsstellen hat
entschieden nicht stattgefunden, sondern die uralte Zahl von dreihundert
Ratsherren ist bis in das siebente Jahrhundert hinein die normale geblieben;
womit sich sehr wohl vertraegt, dass eine Anzahl der angesehensten Maenner der
neu hinzutretenden Gemeinde in den Senat der palatinischen Stadt aufgenommen
sein mag. Ebenso verfuhr man mit den Magistraturen: auch der vereinigten
Gemeinde stand nur ein Koenig vor, und von seinen hauptsaechlichsten
Stellvertretern, namentlich dem Stadtvorsteher, gilt dasselbe. Man sieht, dass
die sakralen Institutionen der Huegelstadt fortbestanden und in militaerischer
Hinsicht man nicht unterliess, der verdoppelten Buergerschaft die doppelte
Mannszahl abzufordern, im uebrigen aber die Einordnung der quirinalischen Stadt
in die palatinische eine wahre Unterordnung der ersteren gewesen ist. Wenn wir
mit Recht angenommen haben, dass der Gegensatz zwischen den palatinischen Alt-
und den quirinalischen Neubuergern zusammenfiel mit dem zwischen den ersten und
zweiten Titiern, Ramnern und Lucerern, so sind die Geschlechter der
Quirinalstadt die "zweiten" oder die "minderen" gewesen. Indes war der
Unterschied sicherlich mehr ein Ehren- als ein Rechtsvorzug. Bei den
Abstimmungen im Rat wurden die aus den alten Geschlechtern genommenen Ratsherren
vor denen der "minderen" gefragt. In gleicher Weise steht das collinische
Quartier im Range zurueck selbst hinter dem vorstaedtischen der palatinischen
Stadt, der Priester des quirinalischen Mars hinter dem des palatinischen, die
quirinalischen Springer und Woelfe hinter denen vom Palatin. Sonach bezeichnet
der Synoekismus, durch den die palatinische Gemeinde die quirinalische in sich
aufnahm, eine Mittelstufe zwischen dem aeltesten, durch den die Titier, Ramner
und Lucerer miteinander verwuchsen, und allen spaeteren: einen eigenen Teil zwar
durfte die zutretende Gemeinde in dem neuen Ganzen nicht mehr bilden, wohl aber
noch wenigstens einen Teil in jedem Teile, und ihre sakralen Institutionen liess
man nicht bloss bestehen, was auch nachher noch, zum Beispiel nach der Einnahme
von Alba, geschah, sondern erhob sie zu Institutionen der vereinigten Gemeinde,
was spaeterhin in dieser Weise nicht wieder vorkam.
Diese Verschmelzung zweier im wesentlichen gleichartiger Gemeinwesen war
mehr eine quantitative Steigerung als eine innerliche Umgestaltung der
bestehenden Gemeinde. Von einem zweiten Inkorporationsprozess, der weit
allmaehlicher durchgefuehrt ward und weit tiefere Folgen gehabt hat, reichen die
ersten Anfaenge gleichfalls bis in diese Epoche zurueck: es ist dies die
Verschmelzung der Buergerschaft und der Insassen. Von jeher standen in der
roemischen Gemeinde neben der Buergerschaft die Schutzleute, die "Hoerigen"
(clientes), wie man sie nannte, als die Zugewandten der einzelnen
Buergerhaeuser, oder die "Menge" (plebes, von pleo, plenus), wie sie negativ
hiessen mit Hinblick auf die mangelnden politischen Rechte ^1. Die Elemente zu
dieser Mittelstufe zwischen Freien und Unfreien waren, wie gezeigt ward, bereits
in dem roemischen Hause vorhanden; aber in der Gemeinde musste diese Klasse aus
einem zwiefachen Grunde tatsaechlich und rechtlich zu groesserer Bedeutung
erwachsen. Einmal konnte die Gemeinde selbst wie Knechte, so auch halbfreie
Hoerige besitzen; besonders mochte nach Ueberwindung einer Stadt und Aufloesung
ihres Gemeinwesens es oft der siegenden Gemeinde zweckmaessig erscheinen, die
Masse der Buergerschaft nicht foermlich als Sklaven zu verkaufen, sondern ihnen
den faktischen Fortbesitz der Freiheit zu gestatten, so dass sie gleichsam als
Freigelassene der Gemeinde, sei es zu den Geschlechtern, sei es zu dem Koenig in
Klientelverhaeltnis traten. Zweitens aber war durch die Gemeinde und deren Macht
ueber die einzelnen Buerger die Moeglichkeit gegeben, auch deren Klienten gegen
missbraeuchliche Handhabung des rechtlich fortbestehenden Herrenrechts zu
schuetzen. Bereits in unvordenklich frueher Zeit ist in das roemische Landrecht
der Grundsatz eingefuehrt worden, von dem die gesamte Rechtsstellung der
Insassenschaft ihren Ausgang genommen hat: dass, wenn der Herr bei Gelegenheit
eines oeffentlichen Rechtsakts - Testament, Prozess, Schatzung - sein
Herrenrecht ausdruecklich oder stillschweigend aufgegeben habe, weder er selbst
noch seine Rechtsnachfolger diesen Verzicht gegen die Person des Freigelassenen
selbst oder gar seiner Deszendenten jemals wieder sollten willkuerlich
rueckgaengig machen koennen. Die Hoerigen und ihre Nachkommen besassen nun zwar
weder Buerger- noch Gastrecht; denn zu jenem bedurfte es foermlicher Erteilung
von seiten der Gemeinde, dieser aber setzte das Buergerrecht des Gastes in einer
mit der roemischen in Vertrag stehenden Gemeinde voraus. Was ihnen zuteil ward,
war ein gesetzlich geschuetzter Freiheitsbesitz bei rechtlich fortdauernder
Unfreiheit; und darum scheinen laengere Zeit hindurch ihre vermoegensrechtlichen
Beziehungen gleich denen der Sklaven als Rechtsverhaeltnisse des Patrons
gegolten und dieser prozessualisch sie notwendig vertreten zu haben, womit denn
auch zusammenhaengen wird, dass der Patron im Notfall Beisteuern von ihnen
einheben und sie vor sich zu krimineller Verantwortung ziehen konnte. Aber
allmaehlich entwuchs die Insassenschaft diesen Fesseln; sie fingen an, in
eigenem Namen zu erwerben und zu veraeussern und ohne die formelle Vermittlung
ihres Patrons von den roemischen Buergergerichten Recht anzusprechen und zu
erhalten. In Ehe und Erbrecht ward die Rechtsgleichheit mit den Buergern zwar
weit eher den Auslaendern gestattet als diesen keiner Gemeinde angehoerigen,
eigentlich unfreien Leuten; aber es konnte denselben doch nicht wohl gewehrt
werden, in ihrem eigenen Kreise Ehen einzugehen und die daran sich knuepfenden
Rechtsverhaeltnisse der eheherrlichen und vaeterlichen Gewalt, der Agnation und
des Geschlechts, der Erbschaft und der Vormundschaft, nach Art der
buergerrechtlichen zu gestalten.
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^1 Habuit plebem in clientelas principum descriptam (Cic. rep. 2, 2).
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Teilweise zu aehnlichen Folgen fuehrte die Ausuebung des Gastrechts,
insofern auf Grund desselben Auslaender sich auf die Dauer in Rom niederliessen
und dort eine Haeuslichkeit begruendeten. In dieser Hinsicht muessen seit
uralter Zeit die liberalsten Grundsaetze in Rom bestanden haben. Das roemische
Recht weiss weder von Erbgutsqualitaet noch von Geschlossenheit der
Liegenschaften und gestattet einesteils jedem dispositionsfaehigen Mann bei
seinen Lebzeiten vollkommen unbeschraenkte Verfuegung ueber sein Vermoegen,
anderseits, soviel wir wissen, jedem, der ueberhaupt zum Verkehr mit roemischen
Buergern befugt war, selbst dem Fremden und dem Klienten, das unbeschraenkte
Recht bewegliches und, seitdem Immobilien ueberhaupt im Privateigentum stehen
konnten, in gewissen Schranken auch unbewegliches Gut in Rom zu erwerben. Es ist
eben Rom eine Handelsstadt gewesen, die, wie sie den Anfang ihrer Bedeutung dem
internationalen Verkehr verdankte, so auch das Niederlassungsrecht mit
grossartiger Freisinnigkeit jedem Kinde ungleicher Ehe, jedem freigelassenen
Knecht, jedem nach Rom unter Aufgebung seines Heimatrechts uebersiedelnden
Fremden gewaehrt hat.
Anfaenglich waren also die Buerger in der Tat die Schutzherren, die
Nichtbuerger die Geschuetzten; allein wie in allen Gemeinden, die die Ansiedlung
freigeben und das Buergerrecht schliessen, ward es auch in Rom bald schwer und
wurde immer schwerer, dieses rechtliche Verhaeltnis mit dem faktischen Zustand
in Harmonie zu erhalten. Das Aufbluehen des Verkehrs, die durch das latinische
Buendnis allen Latinern gewaehrleistete volle privatrechtliche Gleichstellung
mit Einschluss selbst der Erwerbung von Grundbesitz, die mit dem Wohlstand
steigende Haeufigkeit der Freilassungen mussten schon im Frieden die Zahl der
Insassen unverhaeltnismaessig vermehren. Es kam dazu der groessere Teil der
Bevoelkerung der mit den Waffen bezwungenen und Rom inkorporierten
Nachbarstaedte, welcher, mochte er nun nach Rom uebersiedeln oder in seiner
alten, zum Dorf herabgesetzten Heimat verbleiben, in der Regel wohl sein eigenes
Buergerrecht mit roemischem Metoekenrecht vertauschte. Dazu lastete der Krieg
ausschliesslich auf den Altbuergern und lichtete bestaendig die Reihen der
patrizischen Nachkommenschaft, waehrend die Insassen an dem Erfolg der Siege
Anteil hatten, ohne mit ihrem Blute dafuer zu bezahlen.
Unter solchen Verhaeltnissen ist es nur befremdlich, dass das roemische
Patriziat nicht noch viel schneller zusammenschwand, als es in der Tat der Fall
war. Dass er noch laengere Zeit eine zahlreiche Gemeinde blieb, davon ist der
Grund schwerlich zu suchen in der Verleihung des roemischen Buergerrechts an
einzelne ansehnliche auswaertige Geschlechter, die nach dem Austritt aus ihrer
Heimat oder nach der Ueberwindung ihrer Stadt das roemische Buergerrecht
empfingen - denn diese Verleihungen scheinen von Anfang an sparsam erfolgt und
immer seltener geworden zu sein, je mehr das roemische Buergerrecht im Preise
stieg. Von groesserer Bedeutung war vermutlich die Einfuehrung der Zivilehe,
wonach das von patrizischen, als Eheleute wenn auch ohne Konfarreation
zusammenlebenden Eltern erzeugte Kind volles Buergerrecht erwarb, so gut wie das
in konfarreierter Ehe erzeugte; es ist wenigstens wahrscheinlich, dass die schon
vor den Zwoelf Tafeln in Rom bestehende, aber doch gewiss nicht urspruengliche
Zivilehe eben eingefuehrt ward, um das Zusammenschwinden des Patriziats zu
hemmen ^2. Auch die Massregeln, durch welche bereits in aeltester Zeit auf die
Erhaltung einer zahlreichen Nachkommenschaft in den einzelnen Haeusern
hingewirkt ward, gehoeren in diesen Zusammenhang.
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^2 Die Bestimmungen der Zwoelf Tafeln ueber den Usus zeigen deutlich, dass
dieselben die Zivilehe bereits vorfanden. Ebenso klar geht das hohe Alter der
Zivilehe daraus hervor, dass auch sie so gut wie die religioese Ehe die
eheherrliche Gewalt notwendig in sich schloss und von der religioesen Ehe
hinsichtlich der Gewalterwerbung nur darin abwich, dass die religioese Ehe
selbst als eigentuemliche und rechtlich notwendige Erwerbsform der Frau galt,
wogegen zu der Zivilehe eine der anderweitigen allgemeinen Formen des
Eigentumserwerbs, Uebergabe von seiten der Berechtigten oder auch Verjaehrung,
hinzutreten musste, um eine gueltige eheherrliche Gewalt zu begruenden.
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Nichtsdestoweniger war notwendigerweise die Zahl der Insassen in
bestaendigem und keiner Minderung unterliegendem Wachsen begriffen, waehrend die
der Buerger sich im besten Fall nicht vermindern mochte; und infolgedessen
erhielten die Insassen unmerklich eine andere und freiere Stellung. Die
Nichtbuerger waren nicht mehr bloss entlassene Knechte und schutzbeduerftige
Fremde; es gehoerten dazu die ehemaligen Buergerschaften der im Krieg
unterlegenen latinischen Gemeinden und vor allen Dingen die latinischen
Ansiedler, die nicht durch Gunst des Koenigs oder eines anderen Buergers,
sondern nach Bundesrecht in Rom lebten. Vermoegensrechtlich unbeschraenkt
gewannen sie Geld und Gut in der neuen Heimat und vererbten gleich dem Buerger
ihren Hof auf Kinder und Kindeskinder. Auch die drueckende Abhaengigkeit von den
einzelnen Buergerhaeusern lockerte sich allmaehlich. Stand der befreite Knecht,
der eingewanderte Fremde noch ganz isoliert im Staate, so galt dies schon nicht
mehr von seinen Kindern, noch weniger von den Enkeln, und die Beziehungen zu dem
Patron traten damit von selbst immer mehr zurueck. War in aelterer Zeit der
Klient ausschliesslich fuer den Rechtsschutz angewiesen auf die Vermittlung des
Patrons, so musste, je mehr der Staat sich konsolidierte und folgeweise die
Bedeutung der Geschlechtsvereine und der Haeuser sank, desto haeufiger auch ohne
Vermittlung des Patrons vom Koenig dem einzelnen Klienten Rechtsfolge und
Abhilfe der Unbill gewaehrt werden. Eine grosse Zahl der Nichtbuerger,
namentlich die Mitglieder der aufgeloesten latinischen Gemeinden, standen
ueberhaupt, wie schon gesagt ward, wahrscheinlich von Haus aus nicht in der
Klientel der koeniglichen und der sonstigen grossen Geschlechter und gehorchten
dem Koenig ungefaehr in gleicher Art wie die Buerger. Dem Koenig, dessen
Herrschaft ueber die Buerger denn doch am Ende abhing von dem guten Willen der
Gehorchenden, musste es willkommen sein, in diesen wesentlich von ihm
abhaengigen Schutzleuten sich eine ihm naeher verpflichtete Genossenschaft zu
bilden.
So erwuchs neben der Buergerschaft eine zweite roemische Gemeinde; aus den
Klienten ging die Plebs hervor. Dieser Namenwechsel ist charakteristisch;
rechtlich ist kein Unterschied zwischen dem Klienten und dem Plebejer, dem
Hoerigen und dem Manne aus dem Volk, faktisch aber ein sehr bedeutender, indem
jene Bezeichnung das Schutzverhaeltnis zu einem der politisch berechtigten
Gemeindeglieder, diese bloss den Mangel der politischen Rechte hervorhebt. Wie
das Gefuehl der besonderen Abhaengigkeit zuruecktrat, draengte das der
politischen Zuruecksetzung den freien Insassen sich auf; und nur die ueber allen
gleichmaessig waltende Herrschaft des Koenigs verhinderte das Ausbrechen des
politischen Kampfes zwischen der berechtigten und der rechtlosen Gemeinde.
Der erste Schritt zur Verschmelzung der beiden Volksteile geschah indes
schwerlich auf dem Wege der Revolution, den jener Gegensatz vorzuzeichnen
schien. Die Verfassungsreform, die ihren Namen traegt vom Koenig Servius
Tullius, liegt zwar ihrem geschichtlichen Ursprung nach in demselben Dunkel, wie
alle Ereignisse einer Epoche, von der wir, was wir wissen, nicht durch
historische Ueberlieferung, sondern nur durch Rueckschluesse aus den spaeteren
Institutionen wissen; aber ihr Wesen zeugt dafuer, dass nicht die Plebejer sie
gefordert haben koennen, denen die neue Verfassung nur Pflichten, nicht Rechte
gab. Sie muss vielmehr entweder der Weisheit eines der roemischen Koenige ihren
Ursprung verdanken oder auch dem Draengen der Buergerschaft auf Befreiung von
der ausschliesslichen Belastung und auf Zuziehung der Nichtbuerger teils zu der
Besteuerung, das heisst zu der Verpflichtung, dem Staat im Notfall
vorzuschiessen (dem Tributum), und zu den Fronden, teils zu dem Aufgebot. Beides
wird in der Servianischen Verfassung zusammengefasst, ist aber schwerlich
gleichzeitig erfolgt. Ausgegangen ist die Heranziehung der Nichtbuerger
vermutlich von den oekonomischen Lasten: es wurden diese frueh auch auf die
"Begueterten" (locupletes) oder die "stetigen Leute" (adsidui) erstreckt, und
nur die gaenzlich Vermoegenslosen, die "Kinderzeuger" (proletarii, capite censi)
blieben davon frei. Weiter folgte die politisch wichtigere Heranziehung der
Nichtbuerger zu der Wehrpflicht. Diese wurde fortan, statt auf die Buergerschaft
als solche, gelegt auf die Grundbesitzer, die tribules, mochten sie Buerger oder
bloss Insassen sein; die Heeresfolge wurde aus einer persoenlichen zu einer
Reallast. Im einzelnen war die Ordnung folgende. Pflichtig zum Dienst war jeder
ansaessige Mann vom achtzehnten bis zum sechzigsten Lebensjahr mit Einschluss
der Hauskinder ansaessiger Vaeter, ohne Unterschied der Geburt; so dass selbst
der entlassene Knecht zu dienen hatte, wenn er ausnahmsweise zu Grundbesitz
gelangt war. Auch die grundbesitzenden Latiner - anderen Auslaendern war der
Erwerb roemischen Bodens nicht gestattet - wurden zum Dienst herangezogen,
sofern sie, was ohne Zweifel bei den meisten derselben der Fall war, auf
roemischem Gebiet ihren Wohnsitz genommen hatten. Nach der Groesse der
Grundstuecke wurde die kriegstuechtige Mannschaft eingeteilt in die
Volldienstpflichtigen oder die Vollhufener, welche in vollstaendiger Ruestung
erscheinen mussten und insofern vorzugsweise das Kriegsheer (classis) bildeten,
waehrend von den vier folgenden Reihen der kleineren Grundbesitzer, den
Besitzern von Dreivierteln, Haelften, Vierteln und Achteln einer ganzen
Bauernstelle, zwar auch die Erfuellung der Dienstpflicht, nicht aber die volle
Armierung verlangt ward, und sie also unterhalb des Vollsatzes (infra classem)
standen. Nach der damaligen Verteilung des Bodens waren fast die Haelfte der
Bauernstellen Vollhufen, waehrend die Dreiviertel-, Halb- und Viertelhufener
jede knapp, die Achtelhufener reichlich ein Achtel der Ansaessigen ausmachten;
weshalb festgesetzt ward, dass fuer das Fussvolk auf achtzig Vollhufener je
zwanzig der drei folgenden und achtundzwanzig der letzten Reihe ausgehoben
werden sollten. Aehnlich verfuhr man bei der Reiterei: die Zahl der Abteilungen
wurde in dieser verdreifacht, und nur darin wich man hier ab, dass die bereits
bestehenden sechs Abteilungen mit den alten Namen (Tities, Ramnes, Luceres primi
und secundi) den Patriziern blieben, waehrend die zwoelf neuen hauptsaechlich
aus den Nichtbuergern gebildet wurden. Der Grund dieser Abweichung ist wohl
darin zu suchen, dass man damals die Fusstruppen fuer jeden Feldzug neu
formierte und nach der Heimkehr entliess, dagegen die Reiter mit ihren Rossen
aus militaerischen Ruecksichten auch im Frieden zusammengehalten wurden und
regelmaessige Uebungen hielten, die als Festlichkeiten der roemischen
Ritterschaft bis in die spaeteste Zeit fortbestanden ^3. So liess man denn auch
bei dieser Reform den einmal bestehenden Schwadronen ihre hergebrachten Namen.
Um auch die Reiterei jedem Buerger zugaenglich zu machen, wurden die
unverheirateten Frauen und die unmuendigen Waisen, soweit sie Grundbesitz
hatten, angehalten, anstatt des eigenen Dienstes einzelnen Reitern die Pferde -
jeder Reiter hatte deren zwei - zu stellen und zu fuettern. Im ganzen kam auf
neun Fusssoldaten ein Reiter; doch wurden beim effektiven Dienst die Reiter mehr
geschont.
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^3 Aus demselben Grund wurde bei der Steigerung des Aufgebots nach dem
Eintritt der Huegelroemer die Ritterschaft verdoppelt, bei der Fussmannschaft
aber statt der einfachen Lese eine Doppellegion einberufen.
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Die nicht ansaessigen Leute (adcensi, neben dem Verzeichnis der
Wehrpflichtigen stehende Leute) hatten zum Heere die Werk- und Spielleute zu
stellen sowie eine Anzahl Ersatzmaenner, die unbewaffnet (velati) mit dem Heer
zogen und, wenn im Felde Luecken entstanden, mit den Waffen der Kranken und
Gefallenen ausgeruestet in die Reihe eingestellt wurden.
Zum Behuf der Aushebung des Fussvolks wurde die Stadt eingeteilt in vier
"Teile" (tribus) wodurch die alte Dreiteilung wenigstens in ihrer lokalen
Bedeutung beseitigt ward: den palatinischen, der die Anhoehe gleiches Namens
nebst der Velia in sich schloss; den der Subura, dem die Strasse dieses Namens,
die Carinen und der Caelius angehoerten; den esquilinischen; und den
collinischen, den der Quirinal und Viminal, die "Huegel" im Gegensatz der
"Berge" des Kapitol und Palatin, bildeten. Von der Bildung dieser Distrikte ist
bereits frueher die Rede gewesen und gezeigt, in welcher Weise dieselben aus der
alten palatinischen und quirinalischen Doppelstadt hervorgegangen sind. In
welcher Weise es herbeigefuehrt worden ist, dass jeder ansaessige Buerger einem
dieser Stadtteile angehoerte, laesst sich nicht sagen; aber es war dies der
Fall, und dass die vier Distrikte ungefaehr gleiche Mannzahl hatten, ergibt sich
aus ihrer gleichmaessigen Anziehung bei der Aushebung. Ueberhaupt hat diese
Einteilung, die zunaechst auf den Boden allein und nur folgeweise auf die
Besitzer sich bezog, einen ganz aeusserlichen Charakter und namentlich ist ihr
niemals eine religioese Bedeutung zugekommen; denn dass in jedem Stadtdistrikt
eine gewisse Zahl der raetselhaften Argeerkapellen sich befanden, macht
dieselben ebensowenig zu sakralen Bezirken, als es die Gassen dadurch wurden,
dass in jeder ein Larenaltar errichtet ward.
Jeder dieser vier Aushebungsdistrikte hatte annaehernd den vierten Teil wie
der ganzen Mannschaft, so jeder einzelnen militaerischen Abteilung zu stellen,
sodass jede Legion und jede Zenturie gleich viel Konskribierte aus jedem Bezirk
zaehlte, um alle Gegensaetze gentilizischer und lokaler Natur in dem einen und
gemeinsamen Gemeindeaufgebot aufzuheben und vor allem durch den maechtigen Hebel
des nivellierenden Soldatengeistes Insassen und Buerger zu einem Volke zu
verschmelzen.
Militaerisch wurde die waffenfaehige Mannschaft geschieden in ein erstes
und zweites Aufgebot, von denen jene, die "Juengeren", vom laufenden achtzehnten
bis zum vollendeten sechsundvierzigsten Jahre, vorwiegend zum Felddienst
verwandt wurden, waehrend die "Aelteren" die Mauern daheim schirmten. Die
militaerische Einheit ward in der Infanterie die jetzt verdoppelte Legion, eine
vollstaendig nach alter dorischer Art gereihte und geruestete Phalanx von
sechstausend Mann, die sechs Glieder hoch eine Front von tausend
Schwergeruesteten bildete; wozu dann noch 2400 "Ungeruestete" (velites, s. 1,
84, A.) kamen. Die vier ersten Glieder der Phalanx, die classis, bildeten die
vollgeruesteten Hopliten der Vollhufener, im fuenften und sechsten standen die
minder geruesteten Bauern der zweiten und dritten Abteilung; die beiden letzten
traten als letzte Glieder zu der Phalanx hinzu oder kaempften daneben als
Leichtbewaffnete. Fuer die leichte Ausfuellung zufaelliger Luecken, die der
Phalanx so verderblich sind, war gesorgt. Es standen also in derselben 84
Zenturien oder 8400 Mann, davon 6000 Hopliten, 4000 der ersten, je 1000 der
beiden folgenden Abteilungen, ferner 2400 Leichte, davon 1000 der vierten, 1200
der fuenften Abteilung; ungefaehr stellte jeder Aushebungsbezirk zu der Phalanx
2100, zu jeder Zenturie 25 Mann. Diese Phalanx war das zum Ausruecken bestimmte
Heer, waehrend die gleiche Truppenmacht auf die fuer die Stadtverteidigung
zurueckbleibenden Aelteren gerechnet wurde; wodurch also der Normalbestand des
Fussvolks auf 16800 Mann kam, 80 Zenturien der ersten, je 20 der drei folgenden,
28 der letzten Abteilung; ungerechnet die beiden Zenturien Ersatzmannschaft
sowie die der Werk- und die der Spielleute. Zu allen diesen kam die Reiterei,
welche aus 1800 Pferden bestand; dem ausrueckenden Heer ward indes oft nur der
dritte Teil der Gesamtzahl beigegeben. Der Normalbestand des roemischen Heeres
ersten und zweiten Aufgebots stieg sonach auf nahe an 20000 Mann; welche Zahl
dem Effektivbestand der roemischen Waffenfaehigen, wie er war zur Zeit der
Einfuehrung dieser neuen Organisation, unzweifelhaft im allgemeinen entsprochen
haben wird. Bei steigender Bevoelkerung wurde nicht die Zahl der Zenturien
vermehrt, sondern man verstaerkte durch zugegebene Leute die einzelnen
Abteilungen, ohne doch die Grundzahl ganz fallen zu lassen; wie denn die
roemischen der Zahl nach geschlossenen Korporationen ueberhaupt haeufig durch
Aufnahme ueberzaehliger Mitglieder die ihnen gesetzte Schranke umgingen.
Mit dieser neuen Heeresordnung Hand in Hand ging die sorgfaeltigere
Beaufsichtigung des Grundbesitzes von seiten des Staats. Es wurde entweder jetzt
eingefuehrt oder doch sorgfaeltiger bestimmt, dass ein Erdbuch angelegt werde,
in welchem die einzelnen Grundbesitzer ihre Aecker mit dem Zubehoer, den
Gerechtigkeiten, den Knechten, den Zug- und Lasttieren verzeichnen lassen
sollten. Jede Veraeusserung, die nicht offenkundig und vor Zeugen geschah, wurde
fuer nichtig erklaert und eine Revision des Grundbesitzregisters, das zugleich
Aushebungsrolle war, in jedem vierten Jahre vorgeschrieben. So sind aus der
servianischen Kriegsordnung die Manzipation und der Zensus hervorgegangen.
Augenscheinlich ist diese ganze Institution von Haus aus militaerischer
Natur. In dem ganzen weitlaeufigen Schema begegnet auch nicht ein einziger Zug,
der auf eine andere als die rein kriegerische Bestimmung der Zenturien hinwiese;
und dies allein muss fuer jeden, der in solchen Dingen zu denken gewohnt ist,
genuegen, um ihre Verwendung zu politischen Zwecken fuer spaetere Neuerung zu
erklaeren. Wenn, wie wahrscheinlich, in aeltester Zeit, wer das sechzigste Jahr
ueberschritten hat, von den Zenturien ausgeschlossen ist, so hat dies keinen
Sinn, sofern dieselben von Anfang an bestimmt waren, gleich und neben den Kurien
die Buergergemeinde zu repraesentieren. Indes wenn auch die Zenturienordnung
lediglich eingefuehrt ward, um die Schlagfertigkeit der Buergschaft durch die
Beziehung der Insassen zu steigern, und insofern nichts verkehrter ist, als die
Servianische Ordnung fuer die Einfuehrung der Timokratie in Rom auszugeben, so
wirkte doch folgeweise die neue Wehrpflichtigkeit der Einwohnerschaft auch auf
ihre politische Stellung wesentlich zurueck. Wer Soldat werden muss, muss auch
Offizier werden koennen, solange der Staat nicht faul ist; ohne Frage konnten in
Rom jetzt auch Plebejer zu Centurionen und Kriegstribunen ernannt werden. Wenn
ferner auch der bisherigen in den Kurien vertretenen Buergerschaft durch die
Zenturieninstitution der Sonderbesitz der politischen Rechte nicht geschmaelert
werden sollte, so mussten doch unvermeidlich diejenigen Rechte, welche die
bisherige Buergerschaft nicht als Kurienversammlung, sondern als Buergeraufgebot
geuebt hatte, uebergehen auf die neuen Buerger- und Insassenzenturien. Die
Zenturien also sind es fortan, die der Koenig vor dem Beginn eines
Angriffskrieges um ihre Einwilligung zu befragen hat. Es ist wichtig der
spaeteren Entwicklung wegen, diese ersten Ansaetze zu einer Beteiligung der
Zenturien an den oeffentlichen Angelegenheiten zu bezeichnen; allein zunaechst
trat der Erwerb dieser Rechte durch die Zenturien mehr folgeweise ein, als dass
er geradezu beabsichtigt worden waere, und nach wie vor der Servianischen Reform
galt die Kurienversammlung als die eigentliche Buergergemeinde, deren Huldigung
das ganze Volk dem Koenig verpflichtete. Neben diesen neuen grundsaessigen
Vollbuergern standen die angesessenen Auslaender aus dem verbuendeten Latium als
teilnehmend an den oeffentlichen Lasten, der Steuer und den Fronden (daher
municipes); waehrend die ausser den Tribus stehenden, nicht ansaessigen und des
Wehr- und Stimmrechts entbehrenden Buerger nur als steuerpflichtig (aerarii) in
Betracht kommen.
Hatte man somit bisher nur zwei Klassen der Gemeindeglieder: Buerger und
Schutzverwandte unterschieden, so stellten jetzt sich diese drei politischen
Klassen fest, die viele Jahrhunderte hindurch das roemische Staatsrecht
beherrscht haben.
Wann und wie diese neue militaerische Organisation der roemischen Gemeinde
ins Leben trat, darueber sind nur Vermutungen moeglich. Sie setzt die vier
Quartiere voraus, das heisst, die Servianische Mauer musste gezogen sein, bevor
die Reform stattfand. Aber auch das Stadtgebiet musste schon seine
urspruengliche Grenze betraechtlich ueberschritten haben, wenn es 8000 volle
ebensoviel Teilhufener oder Hufenersoehne stellen konnte. Wir kennen zwar den
Flaechenraum der vollen roemischen Bauernstelle nicht, allein es wird nicht
moeglich sein, sie unter 20 Morgen anzusetzen ^4; rechnen wir als Minimum 10000
Vollhufen, so wuerden diese einen Flaechenraum von 9 deutschen Quadratmeilen
Ackerland voraussetzen, wonach, wenn man Weide, Haeuserraum und nicht
kulturfaehigen Boden noch so maessig in Ansatz bringt, das Gebiet zu der Zeit,
wo diese Reform durchgefuehrt ward, mindestens eine Ausdehnung von 20
Quadratmeilen, wahrscheinlich aber eine noch betraechtlichere, gehabt haben
muss. Folgt man der Ueberlieferung, so muesste man gar eine Zahl von 84000
ansaessigen und waffenfaehigen Buergern annehmen; denn so viel soll Servius bei
dem ersten Zensus gezaehlt haben. Indes dass diese Zahl fabelhaft ist, zeigt ein
Blick auf die Karte; auch ist sie nicht wahrhaft ueberliefert, sondern
vermutungsweise berechnet, indem die 16800 Waffenfaehigen des Normalstandes der
Infanterie nach einem durchschnittlichen die Familie zu fuenf Koepfen
ansetzenden Ueberschlag eine Zahl von 84000 Buergern zu ergeben schienen und
diese Zahl mit der der Waffenfaehigen verwechselt ward. Aber auch nach jenen
maessigeren Saetzen ist bei einem Gebiet von etwa 16000 Hufen mit einer
Bevoelkerung von nahe an 20000 Waffenfaehigen und mindestens der dreifachen Zahl
von Frauen, Kindern und Greisen, nicht grundsaessigen Leuten und Knechten
notwendig anzunehmen, dass nicht bloss die Gegend zwischen Tiber und Anio
gewonnen, sondern auch die albanische Mark erobert war, bevor die Servianische
Verfassung festgestellt wurde; womit denn auch die Sage uebereinstimmt. Wie das
Verhaeltnis der Patrizier und Plebejer im Heere sich der Zahl nach urspruenglich
gestellt hat, ist nicht zu ermitteln.
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^4 Schon um 480 erschienen Landlose von sieben Morgen (Val. Max. 3, 3, 5;
Colum. 1 praef. 14, 1, 3, 11; Plin. nat. 18,3,18; vierzehn Morgen: Ps. Aur.
Vict. 33; Plut. apophth. reg. et imp. p. 235 Duebner, wonach Plut. Crass. 2 zu
berichtigen ist) den Empfaengern klein.
Die Vergleichung der deutschen Verhaeltnisse ergibt dasselbe. Jugerum und
Morgen, beide urspruenglich mehr Arbeits- als Flaechenmasse, koennen angesehen
werden als urspruenglich identisch. Wenn die deutsche Hufe regelmaessig aus 30,
nicht selten auch aus 20 oder 40 Morgen bestand, und die Hofstaette haeufig,
wenigstens bei den Angelsachsen, ein Zehntel der Hufe betrug, so wird bei
Beruecksichtigung der klimatischen Verschiedenheit und des roemischen Heredium
von zwei Morgen die Annahme einer roemischen Hufe von 20 Morgen den
Verhaeltnissen angemessen erscheinen. Freilich bleibt es zu bedauern, dass die
Ueberlieferung uns eben hier im Stich laesst.
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Im allgemeinen aber ist es einleuchtend einerseits, dass diese Servianische
Institution nicht hervorgegangen ist aus dem Staendekampf, sondern dass sie den
Stempel eines reformierenden Gesetzgebers an sich traegt gleich der Verfassung
des Lykurgos, des Solon, des Zaleukos, anderseits, dass sie entstanden ist unter
griechischem Einfluss. Einzelne Analogien koennen truegen, wie zum Beispiel die
schon von den Alten hervorgehobene, dass auch in Korinth die Ritterpferde auf
die Witwen und Waisen angewiesen wurden; aber die Entlehnung der Ruestung wie
der Gliederstellung von dem griechischen Hoplitensystem ist sicher kein
zufaelliges Zusammentreffen. Erwaegen wir nun, dass eben im zweiten Jahrhundert
der Stadt die griechischen Staaten in Unteritalien von der reinen
Geschlechterverfassung fortschritten zu einer modifizierten, die das
Schwergewicht in die Haende der Besitzenden legte ^5, so werden wir hierin den
Anstoss erkennen, der in Rom die Servianische Reform hervorrief, eine im
wesentlichen auf demselben Grundgedanken beruhende und nur durch die streng
monarchische Form des roemischen Staats in etwas abweichende Bahnen gelenkte
Verfassungsaenderung.
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^5 Auch die Analogie zwischen der sogenannten Servianischen Verfassung und
der Behandlung der attischen Metoeken verdient hervorgehoben zu werden. Athen
hat eben wie Rom verhaeltnismaessig frueh den Insassen die Tore geoeffnet und
dann auch dieselben zu den Lasten des Staates mit herangezogen. Je weniger hier
ein unmittelbarer Zusammenhang angenommen werden kann, desto bestimmter zeigt es
sich, wie dieselben Ursachen - staedtische Zentralisierung und staedtische
Entwicklung - ueberall und notwendig die gleichen Folgen herbeifuehren.
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7. Kapitel
Roms Hegemonie in Latium
An Fehden unter sich und mit den Nachbarn wird es der tapfere und
leidenschaftliche Stamm der Italiker niemals haben fehlen lassen; mit dem
Aufbluehen des Landes und der steigenden Kultur muss die Fehde allmaehlich in
den Krieg, der Raub in die Eroberung uebergegangen sein und politische Maechte
angefangen haben, sich zu gestalten. Indes von jenen fruehesten Raufhaendeln und
Beutezuegen, in denen der Charakter der Voelker sich bildet und sich aeusserst
wie in den Spielen und Fahrten des Knaben der Sinn des Mannes, hat kein
italischer Homer uns ein Abbild aufbewahrt; und ebensowenig gestattet uns die
geschichtliche Ueberlieferung, die aeussere Entwicklung der Machtverhaeltnisse
der einzelnen latinischen Gaue auch nur mit annaehernder Genauigkeit zu
erkennen. Hoechstens von Rom laesst die Ausdehnung seiner Macht und seines
Gebietes sich einigermassen verfolgen. Die nachweislich aeltesten Grenzen der
vereinigten roemischen Gemeinde sind bereits angegeben worden; sie waren
landeinwaerts durchschnittlich nur etwa eine deutsche Meile von dem Hauptort des
Gaus entfernt und erstreckten sich einzig gegen die Kueste zu bis an die etwas
ueber drei deutsche Meilen von Rom entfernte Tibermuendung (Ostia). "Groessere
und kleinere Voelkerschaften", sagt Strabon in der Schilderung des aeltesten
Rom, "umschlossen die neue Stadt, von denen einige in unabhaengigen Ortschaften
wohnten und keinem Stammverband botmaessig waren". Auf Kosten zunaechst dieser
stammverwandten Nachbarn scheinen die aeltesten Erweiterungen des roemischen
Gebietes erfolgt zu sein.
Die am oberen Tiber und zwischen Tiber und Anio gelegenen latinischen
Gemeinden Antemnae, Crustumerium, Ficulnea, Medullia, Caenina, Corniculum,
Cameria, Collatia drueckten am naechsten und empfindlichsten auf Rom und
scheinen schon in fruehester Zeit durch die Waffen der Roemer ihre
Selbstaendigkeit eingebuesst zu haben. Als selbstaendige Gemeinde erscheint in
diesem Bezirk spaeter nur Nomentum, das vielleicht durch Buendnis mit Rom seine
Freiheit rettete; um den Besitz von Fidenae, dem Brueckenkopf der Etrusker am
linken Ufer des Tiber, kaempften Latiner und Etrusker, das heisst Roemer und
Veienter mit wechselndem Erfolg. Gegen Gabii, das die Ebene zwischen dem Anio
und den Albaner Bergen innehatte, stand der Kampf lange Zeit im Gleichgewicht;
bis in die spaete Zeit hinab galt das gabinische Gewand als gleichbedeutend mit
dem Kriegskleid und der gabinische Boden als Prototyp des feindlichen Landes ^1.
Durch diese Eroberungen mochte das roemische Gebiet sich auf etwa 9
Quadratmeilen erweitert haben. Aber lebendiger als diese verschollenen Kaempfe
ist, wenn auch in sagenhaftem Gewande, der Folgezeit eine andere uralte
Waffentat der Roemer im Andenken geblieben: Alba, die alte heilige Metropole
Latiums, ward von roemischen Scharen erobert und zerstoert. Wie der
Zusammenstoss entstand und wie er entschieden ward, ist nicht ueberliefert; der
Kampf der drei roemischen gegen die drei albanischen Drillingsbrueder ist nichts
als eine personifizierte Bezeichnung des Kampfes zweier maechtiger und eng
verwandter Gaue, von denen wenigstens der roemische ein dreieiniger war. Wir
wissen eben nichts weiter als die nackte Tatsache der Unterwerfung und
Zerstoerung Albas durch Rom ^2.
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^1 Ebenso charakteristisch sind die Verwuenschungsformeln fuer Gabii und
Fidenae (Macr. Sat. 3, 9), waehrend doch eine wirkliche geschichtliche
Verfluchung des Stadtbodens, wie sie bei Veii, Karthago, Fregellae in der Tat
stattgefunden hat, fuer diese Staedte nirgends nachweisbar und hoechst
unwahrscheinlich ist. Vermutlich waren alte Bannfluchformulare auf diese beiden
verhassten Staedte gestellt und wurden von spaeteren Antiquaren fuer
geschichtliche Urkunden gehalten.
^2 Aber zu bezweifeln, dass die Zerstoerung Albas in der Tat von Rom
ausgegangen sei wie es neulich von achtbarer Seite geschehen ist, scheint kein
Grund vorhanden. Es ist wohl richtig, dass der Bericht ueber Albas Zerstoerung
in seinen Einzelheiten eine Kette von Unwahrscheinlichkeiten und
Unmoeglichkeiten ist; aber das gilt eben von jeder in Sagen eingesponnenen
historischen Tatsache. Auf die Frage, wie sich das uebrige Latium zu dem Kampfe
zwischen Alba und Rom verhielt, haben wir freilich keine Antwort; aber die Frage
selbst ist falsch gestellt, denn es ist unerwiesen, dass die latinische
Bundesverfassung einen Sonderkrieg zweier latinischer Gemeinden schlechterdings
untersagte. Noch weniger widerspricht die Aufnahme einer Anzahl albischer
Familien in den roemischen Buergerverband der Zerstoerung Albas durch die
Roemer; warum soll es nicht in Alba eben wie in Capua eine roemische Partei
gegeben haben? Entscheidend duerfte aber der Umstand sein, dass Rom in
religioeser wie in politischer Hinsicht als Rechtsnachfolgerin von Alba
auftritt; welcher Anspruch nicht auf die Uebersiedelung einzelner Geschlechter,
sondern nur auf die Eroberung der Stadt sich gruenden konnte und gegruendet
ward.
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Dass in der gleichen Zeit, wo Rom sich am Anio und auf dem Albaner Gebirge
festsetzte, auch Praeneste, welches spaeterhin als Herrin von acht benachbarten
Ortschaften erscheint, ferner Tibur und andere latinische Gemeinden in gleicher
Weise ihr Gebiet erweitert und ihre spaetere verhaeltnismaessig ansehnliche
Macht begruendet haben moegen, laesst sich vollends nur vermuten.
Mehr als die Kriegsgeschichten vermissen wir genaue Berichte ueber den
rechtlichen Charakter und die rechtlichen Folgen dieser aeltesten latinischen
Eroberungen. Im ganzen ist es nicht zu bezweifeln, dass sie nach demselben
Inkorporationssystem behandelt wurden, woraus die dreiteilige roemische Gemeinde
hervorgegangen war; nur dass die durch die Waffen zum Eintritt gezwungenen Gaue
nicht einmal, wie jene aeltesten drei, als Quartiere der neuen vereinigten
Gemeinde eine gewisse relative Selbstaendigkeit bewahrten, sondern voellig und
spurlos in dem Ganzen verschwanden (I, 99). Soweit die Macht des latinischen
Gaues reichte, duldete er in aeltester Zeit keinen politischen Mittelpunkt
ausser dem eigenen Hauptort, und noch weniger legte er selbstaendige
Ansiedlungen an, wie die Phoeniker und die Griechen es taten und damit in ihren
Kolonien vorlaeufig Klienten und kuenftige Rivalen der Mutterstadt erschufen. Am
merkwuerdigsten in dieser Hinsicht ist die Behandlung, die Ostia durch Rom
erfuhr: Die faktische Entstehung einer Stadt an dieser Stelle konnte und wollte
man nicht hindern, gestattete aber dem Orte keine politische Selbstaendigkeit
und gab darum den dort Angesiedelten kein Ortsbuerger-, sondern liess ihnen
bloss, wenn sie es bereits besassen, das allgemeine roemische Buergerrecht ^3.
Nach diesem Grundsatz bestimmte sich auch das Schicksal der schwaecheren Gaue,
die durch Waffengewalt oder auch durch freiwillige Unterwerfung einem staerkeren
untertaenig wurden. Die Festung des Gaues wurde geschleift, seine Mark zu der
Mark der Ueberwinder geschlagen, den Gaugenossen selbst wie ihren Goettern in
dem Hauptort des siegenden Gaues eine neue Heimat gegruendet. Eine foermliche
Uebersiedelung der Besiegten in die neue Hauptstadt, wie sie bei den
Staedtegruendungen im Orient Regel ist, wird man hierunter freilich nicht
unbedingt zu verstehen haben. Die Staedte Latiums konnten in dieser Zeit wenig
mehr sein als die Festungen und Wochenmaerkte der Bauern; im ganzen genuegte die
Verlegung des Markt- und Dingverkehrs an den neuen Hauptort. Dass selbst die
Tempel oft am alten Platze blieben, laesst sich an dem Beispiel von Alba und
Caenina dartun, welchen Staedten noch nach der Zerstoerung eine Art religioeser
Scheinexistenz geblieben sein muss. Selbst wo die Festigkeit des geschleiften
Ortes eine wirkliche Verpflanzung der Insassen erforderlich machte, wird man mit
Ruecksicht auf die Ackerbestellung dieselben haeufig in offenen Weilern ihrer
alten Mark angesiedelt haben. Dass indes nicht selten auch die ueberwundenen
alle oder zum Teil genoetigt wurden, sich in ihrem neuen Hauptort
niederzulassen, beweist besser als alle einzelnen Erzaehlungen aus der Sagenzeit
Latiums der Satz des roemischen Staatsrechts, dass nur, wer die Grenzen des
Gebietes erweitert habe, die Stadtmauer (das Pomerium) vorzuschieben befugt sei.
Natuerlich wurde den ueberwundenen, uebergesiedelt oder nicht, in der Regel das
Schutzverwandtenrecht aufgezwungen ^4; einzelne Geschlechter wurden aber auch
wohl mit dem Buergerrecht, das heisst dem Patriziat, beschenkt. Noch in der
Kaiserzeit kannte man die nach dem Fall ihrer Heimat in die roemische
Buergerschaft eingereihten albischen Geschlechter, darunter die Iulier,
Servilier, Quinctilier, Cloelier, Geganier, Curiatier, Metilier; das Andenken
ihrer Herkunft bewahrten ihre albischen Familienheiligtuemer, unter denen das
Geschlechterheiligtum der Iulier in Bovillae sich in der Kaiserzeit wieder zu
grossem Ansehen erhob.
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^3 Hieraus entwickelte sich der staatsrechtliche Begriff der See- oder
Buergerkolonie (colonia civium Romanorum), das heisst einer faktisch
gesonderten, aber rechtlich unselbstaendigen und willenlosen Gemeinde, die in
der Hauptstadt aufgeht wie im Vermoegen des Vaters das Peculium des Sohnes und
als stehende Besatzung vom Dienst in der Legion befreit ist.
^4 Darauf geht ohne Zweifel die Bestimmung der Zwoelf Tafeln: Nex[i
mancipiique] forti sanatique idem ius esto, d. h. es soll im privatrechtlichen
Verkehr dem Guten und dem Gebesserten gleiches Recht zustehen. An die
latinischen Bundesgenossen kann hier nicht gedacht sein, da deren rechtliche
Stellung durch die Bundesvertraege bestimmt wird und das Zwoelftafelgesetz
ueberhaupt nur vom Landrecht handelt; sondern die sanates sind die Latini prisci
cives Romani, das heisst die von den Roemern in das Plebejat genoetigten
Gemeinden Latiums.
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Diese Zentralisierung mehrerer kleiner Gemeinden in einer groesseren war
natuerlich nichts weniger als eine spezifisch roemische Idee. Nicht bloss die
Entwicklung Latiums und der sabellischen Staemme bewegt sich um die Gegensaetze
der nationalen Zentralisation und der kantonalen Selbstaendigkeit, sondern es
gilt das gleiche auch von der Entwicklung der Hellenen. Es war dieselbe
Verschmelzung vieler Gaue zu einem Staat, aus der in Latium Rom und in Attika
Athen hervorging; und eben dieselbe Fusion war es, welche der weise Thales dem
bedraengten Bunde der ionischen Staedte als den einzigen Weg zur Rettung ihrer
Nationalitaet bezeichnete. Wohl aber ist es Rom gewesen, das diesen
Einheitsgedanken folgerichtiger, ernstlicher und gluecklicher festhielt als
irgendein anderer italischer Gau; und eben wie Athens hervorragende Stellung in
Hellas die Folge seiner fruehen Zentralisierung ist, so hat auch Rom seine
Groesse lediglich demselben hier noch weit energischer durchgefuehrten System zu
danken.
Wenn also die Eroberungen Roms in Latium im wesentlichen als gleichartige,
unmittelbare Gebiets- und Gemeindeerweiterungen betrachtet werden duerfen, so
kommt doch derjenigen von Alba noch eine besondere Bedeutung zu. Es sind nicht
bloss die problematische Groesse und der etwaige Reichtum der Stadt, welche die
Sage bestimmt haben, die Entnahme Albas in so besonderer Weise hervorzuheben.
Alba galt als die Metropole der latinischen Eidgenossenschaft und hatte die
Vorstandschaft unter den dreissig berechtigten Gemeinden. Die Zerstoerung Albas
hob natuerlich den Bund selbst so wenig auf wie die Zerstoerung Thebens die
boeotische Genossenschaft ^5; vielmehr nahm, dem streng privatrechtlichen
Charakter des latinischen Kriegsrechts vollkommen entsprechend, Rom jetzt als
Rechtsnachfolgerin von Alba dessen Bundesvorstandschaft in Anspruch. Ob und
welche Krisen der Anerkennung dieses Anspruchs vorhergingen oder nachfolgten,
vermoegen wir nicht anzugeben; im ganzen scheint man die roemische Hegemonie
ueber Latium bald und durchgaengig anerkannt zu haben, wenn auch einzelne
Gemeinden, wie zum Beispiel Labici und vor allem Gabii, zeitweilig sich ihr
entzogen haben moegen. Schon damals mochte Rom als seegewaltig der Landschaft,
als Stadt den Dorfschaften, als Einheitsstaat der Eidgenossenschaft
gegenueberstehen, schon damals nur mit und durch Rom die Latiner ihre Kuesten
gegen Karthager, Hellenen und Etrusker schirmen und ihre Landgrenze gegen die
unruhigen Nachbarn sabellischen Stammes behaupten und erweitern koennen. Ob der
materielle Zuwachs, den Rom durch die Ueberwaeltigung von Alba erhielt, groesser
war als die durch die Einnahme von Antemnae oder Collatia erlangte
Machtvermehrung, laesst sich nicht ausmachen; es ist sehr moeglich, dass Rom
nicht erst durch die Eroberung Albas die maechtigste latinische Gemeinde ward,
sondern schon lange vorher es war; aber was dadurch gewonnen ward, war die
Vorstandschaft bei dem latinischen Feste und damit die Grundlage der kuenftigen
Hegemonie der roemischen Gemeinde ueber die gesamte latinische
Eidgenossenschaft. Es ist wichtig, diese entscheidenden Verhaeltnisse so
bestimmt wie moeglich zu bezeichnen.
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^5 Es scheint sogar aus einem Teile der albischen Mark die Gemeinde
Bovillae gebildet und diese an Albas Platz unter die autonomen latinischen
Staedte eingetreten zu sein. Ihren albischen Ursprung bezeugt der Iulierkult und
der Name Albani Longani Bovillenses (Orelli-Henzen 119, 2252, 6019); ihre
Autonomie Dionysios (5, 61) und Cicero (Planc. 9, 23).
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Die Form der roemischen Hegemonie ueber Latium war im ganzen die eines
gleichen Buendnisses zwischen der roemischen Gemeinde einer- und der latinischen
Eidgenossenschaft anderseits, wodurch ein ewiger Landfriede in der ganzen Mark
und ein ewiges Buendnis fuer den Angriff wie fuer die Verteidigung festgestellt
ward. "Friede soll sein zwischen den Roemern und allen Gemeinden der Latiner,
solange Himmel und Erde bestehen; sie sollen nicht Krieg fuehren untereinander
noch Feinde ins Land rufen noch Feinden den Durchzug gestatten; dem
Angegriffenen soll Hilfe geleistet werden mit gesamter Hand und gleichmaessig
verteilt werden, was gewonnen ist im gemeinschaftlichen Krieg." Die verbriefte
Rechtsgleichheit im Handel und Wandel, im Kreditverkehr wie im Erbrecht,
verflocht die Interessen der schon durch die gleiche Sprache und Sitte
verbundenen Gemeinden noch durch die tausendfachen Beziehungen des
Geschaeftsverkehrs, und es ward damit etwas aehnliches erreicht wie in unserer
Zeit durch die Beseitigung der Zollschranken. Allerdings blieb jeder Gemeinde
formell ihr eigenes Recht; bis auf den Bundesgenossenkrieg war das latinische
Recht mit dem roemischen nicht notwendig identisch, und wir finden zum Beispiel,
dass die Klagbarkeit der Verloebnisse, die in Rom frueh abgeschafft ward, in den
latinischen Gemeinden bestehen blieb. Allein die einfache und rein
volkstuemliche Entwicklung des latinischen Rechtes und das Bestreben, die
Rechtsgleichheit moeglichst festzuhalten, fuehrten denn doch dahin, dass das
Privatrecht in Inhalt und Form wesentlich dasselbe war in ganz Latium. Am
schaerfsten tritt diese Rechtsgleichheit hervor in den Bestimmungen ueber den
Verlust und den Wiedergewinn der Freiheit des einzelnen Buergers. Nach einem
alten ehrwuerdigen Rechtssatz des latinischen Stammes konnte kein Buerger in dem
Staat, wo er frei gewesen war, Knecht werden oder innerhalb dessen das
Buergerrecht einbuessen; sollte er zur Strafe die Freiheit und, was dasselbe
war, das Buergerrecht verlieren, so musste er ausgeschieden werden aus dem Staat
und bei Fremden in die Knechtschaft eintreten. Diesen Rechtssatz erstreckte man
auf das gesamte Bundesgebiet; kein Glied eines der Bundesstaaten sollte als
Knecht leben koennen innerhalb der gesamten Eidgenossenschaft. Anwendungen davon
sind die in die Zwoelf Tafeln aufgenommene Bestimmung, dass der
zahlungsunfaehige Schuldner, wenn der Glaeubiger ihn verkaufen wolle, verkauft
werden muesse jenseits der Tibergrenze, das heisst ausserhalb des
Bundesgebietes, und die Klausel des zweiten Vertrags zwischen Rom und Karthago,
dass der von den Karthagern gefangene roemische Bundesgenosse frei sein solle,
so wie er einen roemischen Hafen betrete. Wenngleich allgemeine Ehegemeinschaft
innerhalb des Bundes wahrscheinlich nicht bestand, so sind dennoch Zwischenehen
zwischen den verschiedenen Gemeinden, wie dies schon frueher bemerkt worden ist,
haeufig vorgekommen. Die politischen Rechte konnte zunaechst jeder Latiner nur
da ausueben, wo er eingebuergert war; dagegen lag es im Wesen der
privatrechtlichen Gleichheit, dass jeder Latiner an jedem latinischen Orte sich
niederlassen konnte, oder, nach heutiger Terminologie, es bestand neben den
besonderen Buergerrechten der einzelnen Gemeinden ein allgemeines
eidgenoessisches Niederlassungsrecht; und seitdem der Plebejer in Rom als
Buerger anerkannt war, wandelte sich dieses Recht Rom gegenueber um in volle
Freizuegigkeit. Dass dies wesentlich zum Vorteil der Hauptstadt ausschlug, die
allein in Latium staedtischen Verkehr, staedtischen Erwerb, staedtische Genuesse
darzubieten hatte, und dass die Zahl der Insassen in Rom sich reissend schnell
vermehrte, seit die latinische Landschaft im ewigen Frieden mit Rom lebte, ist
begreiflich.
In Verfassung und Verwaltung blieb nicht bloss die einzelne Gemeinde
selbstaendig und souveraen, soweit nicht die Bundespflichten eingriffen,
sondern, was mehr bedeutet, es blieb dem Bunde der dreissig Gemeinden als
solchem Rom gegenueber die Autonomie. Wenn versichert wird, dass Albas Stellung
zu den Bundesgemeinden eine ueberlegenere gewesen sei als die Roms, und dass die
letzteren durch Albas Sturz die Autonomie erlangt haetten, so ist dies insofern
wohl moeglich, als Alba wesentlich Bundesglied war, Rom von Haus aus mehr als
Sonderstaat dem Bunde gegenueber als innerhalb desselben stand; aber es mag,
eben wie die Rheinbundstaaten formell souveraen waren, waehrend die deutschen
Reichsstaaten einen Herrn hatten, der Sache nach vielmehr Albas Vorstandschaft
gleich der des deutschen Kaisers ein Ehrenrecht, Roms Protektorat von Haus aus
wie das napoleonische eine Oberherrlichkeit gewesen sein. In der Tat scheint
Alba im Bundesrat den Vorsitz gefuehrt zu haben, waehrend Rom die latinischen
Abgeordneten selbstaendig, unter Leitung, wie es scheint, eines aus ihrer Mitte
gewaehlten Vorsitzenden, ihre Beratungen abhalten liess und sich begnuegte mit
der Ehrenvorstandschaft bei dem Bundesopferfest fuer Rom und Latium und mit der
Errichtung eines zweiten Bundesheiligtums in Rom, des Dianatempels auf dem
Aventin, so dass von nun an teils auf roemischem Boden fuer Rom und Latium,
teils auf latinischem fuer Latium und Rom geopfert ward. Nicht minder im
Interesse des Bundes war es, dass die Roemer in dem Vertrag mit Latium sich
verpflichteten, mit keiner latinischen Gemeinde ein Sonderbuendnis einzugehen -
eine Bestimmung, aus der die ohne Zweifel wohlbegruendete Besorgnis der
Eidgenossenschaft gegenueber der maechtigen leitenden Gemeinde sehr klar
heraussieht. Am deutlichsten zeigt sich die Stellung Roms nicht innerhalb,
sondern neben Latium in dem Kriegswesen. Die Bundesstreitmacht ward, wie die
spaetere Weise des Aufgebots unwidersprechlich zeigt, gebildet aus zwei gleich
starken Massen, einer roemischen und einer latinischen. Das Oberkommando stand
ein fuer allemal bei den roemischen Feldherren; Jahr fuer Jahr hatte der
latinische Zuzug vor den Toren Roms sich einzufinden und begruesste hier den
erwaehlten Befehlshaber durch Zuruf als seinen Feldherrn, nachdem die vom
latinischen Bundesrat dazu beauftragten Roemer sich aus der Beobachtung des
Voegelflugs der Zufriedenheit der Goetter mit der getroffenen Wahl versichert
hatten. Was im Bundeskrieg an Land und Gut gewonnen war, wurde nach dem Ermessen
der Roemer unter die Bundesglieder verteilt. Dass dem Ausland gegenueber die
roemisch-latinische Foederation nur durch Rom vertreten worden ist, laesst sich
nicht mit Sicherheit behaupten. Der Bundesvertrag untersagte weder Rom noch
Latium, auf eigene Hand einen Angriffskrieg zu beginnen; und wenn, sei es nach
Bundesschluss, sei es infolge eines feindlichen Ueberfalls, ein Bundeskrieg
gefuehrt ward, so mag bei der Fuehrung wie bei der Beendigung desselben auch der
latinische Bundesrat rechtlich beteiligt gewesen sein. Tatsaechlich freilich
wird Rom damals schon die Hegemonie besessen haben, wie denn, wo immer ein
einheitlicher Staat und ein Staatenbund in eine dauernde Verbindung zueinander
treten, das Uebergewicht auf die Seite von jenem zu fallen pflegt.
Wie nach Albas Fall Rom, jetzt sowohl die Herrin eines verhaeltnismaessig
bedeutenden Gebietes als auch vermutlich die fuehrende Macht innerhalb der
latinischen Eidgenossenschaft, sein unmittelbares und mittelbares Gebiet weiter
ausgedehnt hat, koennen wir nicht mehr verfolgen. Mit den Etruskern, zunaechst
den Veientern, hoerten die Fehden namentlich um den Besitz von Fidenae nicht
auf; es scheint aber nicht, dass es den Roemern gelang, diesen auf dem
latinischen Ufer des Flusses nur eine starke Meile von Rom gelegenen
etruskischen Vorposten dauernd in ihre Gewalt zu bringen und die Veienter aus
dieser gefaehrlichen Offensivbasis zu verdraengen. Dagegen behaupten sie sich,
wie es scheint, unangefochten im Besitz des Ianiculum und der beiden Ufer der
Tibermuendung. Den Sabinern und Aequern gegenueber erscheint Rom in einer mehr
ueberlegenen Stellung; von der spaeterhin so engen Verbindung mit den
entfernteren Hernikern werden wenigstens die Anfaenge schon in der Koenigszeit
bestanden und die vereinigten Latiner und Herniker ihre oestlichen Nachbarn von
zwei Seiten umfasst und niedergehalten haben. Der bestaendige Kriegsschauplatz
aber war die Suedgrenze, das Gebiet der Rutuler und mehr noch das der Volsker.
Nach dieser Richtung hat die latinische Landschaft sich am fruehesten erweitert,
und hier begegnen wir zuerst den von Rom und Latium in dem feindlichen Lande
begruendeten und als autonome Glieder der latinischen Eidgenossenschaft
konstituierten Gemeinden, den sogenannten latinischen Kolonien, von denen die
aeltesten noch in die Koenigszeit hineinzureichen scheinen. Wie weit indes das
roemische Machtgebiet um das Ende der Koenigszeit sich erstreckte, laesst sich
in keiner Weise bestimmen. Von Fehden mit den benachbarten latinischen und
volskischen Gemeinden ist in den roemischen Jahrbuechern der Koenigszeit genug
und nur zuviel die Rede; aber kaum duerften wenige einzelne Meldungen, wie etwa
die der Einnahme von Suessa in der pomptinischen Ebene, einen geschichtlichen
Kern enthalten. Dass die Koenigszeit nicht bloss die staatlichen Grundlagen Roms
gelegt, sondern auch nach aussen hin Roms Macht begruendet hat, laesst sich
nicht bezweifeln; die Stellung der Stadt Rom mehr gegenueber als in dem
latinischen Staatenbund ist bereits im Beginn der Republik entschieden gegeben
und laesst erkennen, dass in Rom schon in der Koenigszeit eine energische
Machtentfaltung nach aussen hin stattgefunden haben muss. Gewiss sind grosse
Taten, ungemeine Erfolge hier verschollen; aber der Glanz derselben ruht auf der
Koenigszeit Roms, vor allem auf dem koeniglichen Hause der Tarquinier, wie ein
fernes Abendrot, in dem die Umrisse verschwimmen.
So war der latinische Stamm im Zuge, sich unter der Fuehrung Roms zu
einigen und zugleich sein Gebiet nach Osten und Sueden hin zu erweitern; Rom
selbst aber war durch die Gunst der Geschicke und die Kraft der Buerger aus
einer regsamen Handels- und Landstadt der maechtige Mittelpunkt einer bluehenden
Landschaft geworden. Die Umgestaltung der roemischen Kriegsverfassung und die
darin im Keim enthaltene politische Reform, welche uns unter dem Namen der
Servianischen Verfassung bekannt ist, steht im engsten Zusammenhang mit dieser
innerlichen Umwandlung des roemischen Gemeindewesens. Aber auch aeusserlich
musste mit den reicher stroemenden Mitteln, mit den steigenden Anforderungen,
mit dem erweiterten politischen Horizont der Charakter der Stadt sich aendern.
Die Verschmelzung der quirinalischen Nebengemeinde mit der palatinischen muss
bereits vollzogen gewesen sein, als die sogenannte Servianische Reform
stattfand; seit in dieser die Buergerwehr sich in festen und einheitlichen
Formen zusammengenommen hatte, konnte die Buergerschaft nicht dabei beharren,
die einzelnen Huegel, wie sie nacheinander mit Gebaeuden sich gefuellt hatten,
zu verschanzen und etwa noch zur Beherrschung des Tiberlaufes die Flussinsel und
die Hoehe am entgegengesetzten Ufer besetzt zu halten. Die Hauptstadt von Latium
verlangte ein anderes und abgeschlossenes Verteidigungssystem: man schritt zu
dem Bau der Servianischen Mauer. Der neue, zusammenhaengende Stadtwall begann am
Fluss unterhalb des Aventin und umschloss diesen Huegel, an dem neuerdings
(1855) an zwei Stellen, teils am westlichen Abhang gegen den Fluss zu, teils an
dem entgegengesetzten oestlichen, die kolossalen Ueberreste dieser uralten
Befestigungen zum Vorschein gekommen sind, Mauerstuecke von der Hoehe derjenigen
von Alatri und Ferentino, aus maechtigen, viereckig behauenen Tuffbloecken
unregelmaessig geschichtet, die wiedererstandenen Zeugen einer gewaltigen
Epoche, deren Bauten in diesen Felswaenden unvergaenglich dastehen und deren
geistige Taten unvergaenglicher als diese in Ewigkeit fortwirken werden. Weiter
umfasste der Mauerring den Caelius und den ganzen Raum des Esquilin, Viminal und
Quirinal, wo ein ebenfalls erst vor kurzem (1862) wieder in groesseren Resten zu
Tage gekommener Bau, nach aussen von Peperinbloecken aufgesetzt und durch einen
vorgezogenen Graben geschuetzt, nach innen in einen maechtigen, gegen die Stadt
zu abgeboeschten und noch heute imponierenden Erddamm auslaufend, den Mangel der
natuerlichen Verteidigungsmittel ersetzte, lief von da zum Kapitol, dessen
steile Senkung gegen das Marsfeld zu einen Teil des Stadtwalls ausmachte, und
stiess oberhalb der Tiberinsel zum zweitenmal an den Fluss. Die Tiberinsel nebst
der Pfahlbruecke und das Ianiculum gehoerten nicht zur eigentlichen Stadt, wohl
aber war die letztere Hoehe ein befestigtes Vorwerk. Wenn ferner bisher der
Palatin die Burg gewesen war, so wurde dieser Huegel jetzt dem freien
staedtischen Anbau ueberlassen und dagegen auf dem nach allen Seiten hin
freistehenden und bei seinem maessigen Umfang leicht zu verteidigenden
tarpeischen Huegel die neue "Burg" (arx, capitolium) ^6 angelegt mit dem
Burgbrunnen, dem sorgfaeltig gefassten "Quellhaus" (tullianum), der Schatzkammer
(aerarium), dem Gefaengnis und dem aeltesten Versammlungsplatz der Buergerschaft
(area Capitolina), auf dem auch spaeter immer noch die regelmaessigen
Abkuendigungen der Mondzeiten stattgefunden haben. Privatwohnungen dauernder Art
sind dagegen in frueherer Zeit nicht auf dem Burghuegel geduldet worden ^7; und
der Raum zwischen den beiden Spitzen des Huegels, das Heiligtum des argen Gottes
(Ve-diovis) oder, wie die spaetere hellenisierende Epoche es nannte, das Asyl
war mit Wald bedeckt und vermutlich bestimmt, die Bauern mit ihren Herden
aufzunehmen, wenn Ueberschwemmung oder Krieg sie von der Ebene vertrieb. Das
Kapitol war dem Namen wie der Sache nach die Akropole Roms, ein selbstaendiges,
auch noch nach dem Fall der Stadt verteidigungsfaehiges Kastell, dessen Tor
wahrscheinlich nach dem spaeteren Markt zu gelegen hat ^8. In aehnlicher Weise,
wenn auch schwaecher, scheint der Aventin befestigt und der festen Ansiedelung
entzogen worden zu sein. Es haengt damit zusammen, dass fuer eigentlich
staedtische Zwecke, zum Beispiel fuer die Verteilung des zugeleiteten Wassers,
die roemische Stadtbewohnerschaft sich teilte in die eigentlichen Stadtbewohner
(montani) und in die innerhalb der allgemeinen Ringmauer gelegenen, aber doch
nicht zu der eigentlichen Stadt gerechneten Bezirke (pagani Aventinenses,
Ianiculenses, collegia Capitolinorum et Mercurialium) ^9. Der von der neuen
Stadtmauer umschlossene Raum umfasste also ausser der bisherigen palatinischen
und quirinalischen Stadt noch die beiden Bundesfestungen des Kapitol und des
Aventin, ferner das Ianiculum ^10; der Palatin als die eigentliche und aelteste
Stadt ward von den uebrigen Anhoehen, an denen die Mauer entlang gefuehrt war,
wie im Kranz umschlossen und von den beiden Kastellen in die Mitte genommen.
Aber das Werk war nicht vollstaendig, solange der mit schwerer Muehe vor dem
auswaertigen Feinde geschirmte Boden nicht auch dem Wasser abgewonnen war,
welches das Tal zwischen dem Palatin und dem Kapitol dauernd fuellte, sodass
hier vielleicht sogar eine Faehre bestand, und das Tal zwischen dem Kapitol und
der Velia sowie das zwischen Palatin und Aventin versumpfte. Die heute noch
stehenden, aus prachtvollen Quadern zusammengefuegten unterirdischen
Abzugsgraeben, welche die Spaeteren als ein Wunderwerk des koeniglichen Rom
anstaunten, duerften eher der folgenden Epoche angehoeren, da Travertin dabei
verwendet ist und vielfach von Neubauten daran in der republikanischen Zeit
erzaehlt wird; allein die Anlage selbst gehoert ohne Zweifel in die Koenigszeit,
wenngleich vermutlich in eine spaetere Epoche als die Anlage des Mauerrings und
der kapitolinischen Burg. Durch sie wurden an den entsumpften oder
trockengelegten Stellen oeffentliche Plaetze gewonnen, wie die neue Grossstadt
sie bedurfte. Der Versammlungsplatz der Gemeinde, bis dahin der kapitolinische
Platz auf der Burg selbst, ward verlegt auf die Flaeche, die von der Burg gegen
die Stadt sich senkte (comitium), und dehnte von dort zwischen dem Palatin und
den Carinen in der Richtung nach der Velia hin sich aus. An der der Burg
zugekehrten Seite der Dingstaette erhielten auf der nach Art eines Altanes ueber
die Dingstaette sich erhebenden Burgmauer die Ratsmitglieder und die Gaeste der
Stadt bei Festlichkeiten und Volksversammlungen den Ehrenplatz; und auf dem
Versammlungsplatz selbst wurde das Rathaus errichtet, das spaeter den Namen der
hostilischen Kurie fuehrte. Die Estrade fuer den Richterstuhl (tribunal) und die
Buehne, von wo aus zur Buergerschaft gesprochen ward (die spaeteren rostra),
wurden ebenfalls auf der Dingstaette selbst errichtet. Ihre Verlaengerung gegen
die Velia ward der neue Markt (forum Romanum). Am Ende desselben, unter dem
Palatin, erhob sich das Gemeindehaus, das die Amtswohnung des Koenigs (regia)
und den gemeinsamen Herd der Stadt, die Rotunde des Vestatempels, einschloss;
nicht weit davon, an der Suedseite des Marktes, ward ein dazu gehoeriges zweites
Rundgebaeude errichtet, die Kammer der Gemeinde oder der Tempel der Penaten, der
heute noch steht als Vorhalle der Kirche Santi Cosma e Damiano. Es ist
bezeichnend fuer die neu und in ganz anderer Art, als die Ansiedelung der
"sieben Berge" es gewesen war, geeinigte Stadt, dass neben und ueber die
dreissig Kurienherde, mit deren Vereinigung in einem Gebaeude das palatinische
Rom sich begnuegt hatte, in dem Servianischen dieser allgemeine und einheitliche
Stadtherd trat ^11. Laengs der beiden Langseiten des Marktes reihten sich die
Fleischbuden und andere Kauflaeden. In dem Tal zwischen Aventin und Palatin ward
fuer die Rennspiele der "Ring" abgesteckt; das ward der Circus. Unmittelbar am
Flusse ward der Rindermarkt angelegt und bald entstand hier eines der am
dichtesten bevoelkerten Quartiere. Auf allen Spitzen erhoben sich Tempel und
Heiligtuemer, vor allem auf dem Aventin das Bundesheiligtum der Diana und auf
der Hoehe der Burg der weithin sichtbare Tempel des Vater Diovis, der seinem
Volk all diese Herrlichkeit gewaehrt hatte und nun, wie die Roemer ueber die
umliegenden Nationen, so mit ihnen ueber die unterworfenen Goetter der Besiegten
triumphierte.
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^6 Beide Namen, obwohl spaeter auch als Lokalnamen und zwar capitolium von
der nach dem Fluss, arx von der nach dem Quirinal zu liegenden Spitze des
Burghuegels gebraucht, sind urspruenglich, genau den griechischen akra und
koryph/e/ entsprechend, appellativ, wie denn jede latinische Stadt ihr
capitolium ebenfalls hat. Der Lokalname des roemischen Burghuegels ist mons
Tarpeius.
^7 Die Bestimmung, ne quis patricius in arce aut capitolio habitaret,
untersagte wohl nur die Umwandlung des Bodens in Privateigentum, nicht die
Anlegung der Wohnhaeuser. Vgl. W. A. Becker Topographie der Stadt Rom (Becker,
Handbuch, 1). Leipzig 1843, S. 386.
^8 Denn von hier fuehrte der Hauptweg, die "Heilige Strasse", auf die Burg
hinauf und in der Wendung, die diese bei dem Severusbogen nach links macht, ist
noch deutlich die Einbiegung auf das Tor zu erkennen. Dieses selbst wird in den
grossen Bauten, die spaeter am Clivus stattfanden, untergegangen sein. Das
sogenannte Tor an der steilsten Stelle des kapitolinischen Berges, das unter dem
Namen des janualischen oder saturnischen oder auch des offenen vorkommt und in
Kriegszeiten stets offenstehen musste, hatte augenscheinlich nur religioese
Bedeutung und ist nie ein wirkliches Tor gewesen.
^9 Es kommen vier solcher Gilden vor: 1. die Capitolini (Cic. ad Q. fr. 2,
5, 2) mit eigenen magistri (Henzen 6010, 6011) und jaehrlichen Spielen (Liv. 5,
50); vgl. zu CIL I, 805; 2. die Mercuriales (Liv. 2, 27; Cic. a.a.O.; Preller,
Roemische Mythologie. Berlin 1858. Bd. 1, S. 597) ebenfalls mit magistri (Henzen
6010), die Gilde aus dem Circustal, wo der Mercurtempel sich befand; 3. die
pagani Aventinenses ebenfalls mit magistri (Henzen 6010); 4. die pagani pagi
Ianiculensis ebenfalls mit magistri (CIL I, 801, 802). Es ist gewiss nicht
zufaellig, dass diese vier Gilden, die einzigen derartigen, die in Rom
vorkommen, eben den von den vier oertlichen Tribus aus-, aber von der
Servianischen Mauer eingeschlossenen beiden Huegeln, dem Kapitol und dem
Aventin, und dem zu derselben Befestigung gehoerigen Ianiculum angehoeren; und
damit steht weiter im Zusammenhang, dass als Bezeichnung der gesamten
staedtischen Eingesessenen Roms montani paganive gebraucht wird - vgl. ausser
der bekannten Stelle Cic. dom. 28; 74 besonders das Gesetz ueber die
staedtischen Wasserleitungen bei Festus unter sifus p. 340: [mon]tani paganive
si[fis aquam dividunto]. Die montani, eigentlich die Bewohner der palatinischen
drei Bezirke, scheinen hier a potiori fuer die ganze eigentliche
Stadtbuergerschaft der vier Quartiere gesetzt zu sein; die pagani sind sicher
die ausserhalb der Tribus stehenden Genossenschaften von Aventin und Ianiculum
und die analogen Kollegien vom Kapitol und dem Circustal.
^10 Die "Siebenhuegelstadt" im eigentlichen und religioesen Sinn ist und
bleibt das engere palatinische Altrom. Allerdings hat auch das Servianische Rom
sich wenigstens schon in der ciceronischen Zeit (vgl. z. B. Cic. Att. 6, 5, 2;
Plut. q. Rom. 69) als Siebenhuegelstadt betrachtet, wahrscheinlich weil das auch
in der Kaiserzeit eifrig gefeierte Fest des Septimontium anfing, als allgemeines
Stadtfest zu gelten; aber schwerlich ist man je darueber zu fester Einigung
gelangt, welche von den durch den Servianischen Mauerring umfassten Anhoehen zu
den sieben zaehlen. Die uns gelaeufigen sieben Berge Palatinus, Aventinus,
Caelius, Esquilinus, Viminalis, Quirinalis, Capitolinus zaehlt kein alter
Schriftsteller auf. Sie sind zusammengestellt aus der traditionellen Erzaehlung
von der allmaehlichen Entstehung der Stadt (Jordan, Topographie der Stadt Rom im
Altertum. Bd. 2. Berlin 1885, S. 206f.), aber das Ianiculum ist dabei nur
uebergangen, weil sonst acht herauskommen wuerden. Die aelteste Quelle, welche
die sieben Berge (montes) Roms aufzaehlt, die Stadtbeschreibung aus der Zeit
Konstantins des Grossen, nennt als solche Palatin, Aventin, Caelius, Esquilin,
Tarpeius, Vaticanus und Ianiculum - wo also der Quirinal und Viminal, offenbar
als colles, fehlen und dafuer zwei "montes" vom rechten Tiberufer, darunter
sogar der ausserhalb der Servianischen Mauer liegende Vaticanus mit
hineingezogen sind. Andere, noch spaetere Listen geben Servius (Aen. 6, 783),
die Berner Scholien zu Vergils Georgiken (2, 535) und Lydus (mens. p. 118
Bekker).
^11 Sowohl die Lage der beiden Tempel als das ausdrueckliche Zeugnis des
Dionysios (2, 25), dass der Vestatempel ausserhalb der Roma quadrata lag,
bezeugen es, dass diese Anlagen nicht mit der palatinischen, sondern mit der
zweiten (Servianischen) Stadtgruendung im Zusammenhang stehen; und wenn den
Spaeteren dieses Koenigshaus mit dem Vestatempel als Anlage Numas gilt, so ist
die Ursache dieser Annahme zu offenbar, um darauf Gewicht zu legen.
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Die Namen der Maenner, auf deren Geheiss diese staedtischen Grossbauten
sich erhoben, sind nicht viel weniger verschollen, als die der Fuehrer in den
aeltesten roemischen Schlachten und Siegen. Die Sage freilich knuepft die
verschiedenen Werke an verschiedene Koenige an, das Rathaus an Tullus Hostilius,
das Ianiculum und die Holzbruecke an Ancus Marcius, die grosse Kloake, den
Circus, den Jupitertempel, an Tarquinius den Aelteren, den Dianatempel und den
Mauerring an Servius Tullius. Manche dieser Angaben moegen richtig sein, und es
scheint nicht zufaellig, dass der Bau des neuen Mauerrings mit der neuen
Heeresordnung, die ja auf die stetige Verteidigung der Stadtwaelle wesentliche
Ruecksicht nahm, auch der Zeit und dem Urheber nach zusammengestellt wird. Im
ganzen aber wird man sich begnuegen muessen, aus dieser Ueberlieferung zu
entnehmen, was schon an sich einleuchtet, dass diese zweite Schoepfung Roms mit
der Anbahnung der Hegemonie ueber Latium und mit der Umschaffung des
Buergerheeres im engsten Zusammenhange stand; und dass sie zwar aus einem und
demselben grossen Gedanken hervorgegangen, uebrigens aber weder eines Mannes
noch eines Menschenalters Werk ist. Dass auch in diese Umgestaltung des
roemischen Gemeindewesens die hellenische Anregung maechtig eingegriffen hat,
ist ebenso unzweifelhaft, als es unmoeglich ist, die Art und den Grad dieser
Einwirkung darzutun. Es wurde schon bemerkt, dass die Servianische
Militaerverfassung wesentlich hellenischer Art ist, und dass die Circusspiele
nach hellenischem Muster geordnet wurden, wird spaeter gezeigt werden. Auch das
neue Koenigshaus mit dem Stadtherd ist vollstaendig ein griechisches Prytaneion
und der runde, nach Osten schauende und nicht einmal von den Auguren eingeweihte
Vestatempel in keinem Stueck nach italischem, sondern durchaus nach hellenischem
Ritus erbaut. Es scheint danach durchaus nicht unglaublich, was die
Ueberlieferung meldet, dass der roemisch-latinischen Eidgenossenschaft die
ionische in Kleinasien gewissermassen als Muster diente und darum auch das neue
Bundesheiligtum auf dem Aventin dem ephesischen Artemision nachgebildet ward.
8. Kapitel
Die umbrisch-sabellischen Staemme
Anfaenge der Samniten
Spaeter als die der Latiner scheint die Wanderung der umbrischen Staemme
begonnen zu haben, die gleich der latinischen sich suedwaerts bewegte, jedoch
mehr in der Mitte der Halbinsel und gegen die oestliche Kueste zu sich hielt. Es
ist peinlich, davon zu reden, denn die Kunde davon kommt zu uns wie der Klang
der Glocken aus der im Meer versunkenen Stadt. Das Volk der Umbrer dehnt noch
Herodotos bis an die Alpen aus, und es ist nicht unwahrscheinlich, dass sie in
aeltester Zeit ganz Norditalien innehatten, bis wo im Osten die illyrischen
Staemme begannen, im Westen die Ligurer, von deren Kaempfen mit den Umbrern es
Sagen gibt, und auf deren Ausdehnung in aeltester Zeit gegen Sueden zu einzelne
Namen, zum Beispiel der der Insel Ilva (Elba), verglichen mit den ligurischen
Ilvates, vielleicht einen Schluss gestatten. Dieser Epoche der umbrischen
Groesse moegen die offenbar italischen Namen der aeltesten Ansiedlungen im
Potal, Atria (Schwarzstadt) und Spina (Dornstadt), sowie die zahlreichen
umbrischen Spuren in Suedetrurien (Fluss Umbro, Camars alter Name von Clusium,
Castrum Amerinum) ihren Ursprung verdanken. Ganz besonders begegnen dergleichen
Anzeichen einer der etruskischen voraufgegangenen italischen Bevoelkerung in dem
suedlichen Strich Etruriens zwischen dem Ciminischen Wald (unterhalb Viterbo)
und dem Tiber. In Falerii, der Grenzstadt Etruriens gegen Umbrien und das
Sabinerland, ward nach Strabons Zeugnis eine andere Sprache geredet als die
etruskische, und neuerdings sind daselbst derartige Inschriften zum Vorschein
gekommen, deren Alphabet und Sprache zwar auch mit dem Etruskischen
Beruehrungspunkte hat, aber doch im allgemeinen dem Latinischen analog ist ^1.
Auch der Lokalkult zeigt sabellische Spuren; in denselben Kreis gehoeren die
uralten, auch sakralen Beziehungen zwischen Caere und Rom. Wahrscheinlich haben
die Etrusker diese suedlichen Striche bedeutend spaeter als die Landschaft
nordwaerts vom Ciminischen Wald den Umbrern entrissen und hat sogar noch nach
der tuskischen Eroberung umbrische Bevoelkerung sich hier gehalten. Die spaeter
nach der roemischen Eroberung im Vergleich mit dem zaehen Festhalten
etruskischer Sprache und Sitte im noerdlichen Etrurien so auffallend schnell
erfolgende Latinisierung der suedlichen Landschaft findet vermutlich eben hierin
ihren letzten Grund. Dass von Norden und Westen her die Umbrer nach harten
Kaempfen zurueckgedraengt wurden in das enge Bergland zwischen den beiden Armen
des Apennin, das sie spaeter innehaben, bezeichnet schon ihre geographische Lage
ebenso deutlich, wie heutzutage die der Bewohner Graubuendens und die der Basken
ihre aehnlichen Schicksale andeutet; auch die Sage weiss zu berichten, dass die
Tusker den Umbrern dreihundert Staedte entrissen haben, und, was mehr ist, in
den Nationalgebeten der umbrischen Iguviner, die wir noch besitzen, werden nebst
anderen Staemmen vor allem die Tusker als Landesfeinde verwuenscht.
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^1 In dem Alphabet ist besonders bemerkenswert, das r von der lateinischen
(R), nicht von der etruskischen Form (D) und das z ( ); es kann nur aus dem
primitiven lateinischen abgeleitet sein und wird dies sehr getreu darstellen.
Die Sprache steht ebenfalls dem aeltesten Latein nah; Marci Acarcelini he cupa,
das ist Marcius Acarcelinius heic cubat; Menerva A. Cotena La. f. .... zenatuo
sentem .... dedet cuando ... cuncaptum, das ist Minervae A(ulus?) Cotena
La(rtis) f(ilius) . . de senatus sententia dedit quando (wohl = olim) conceptum.
Zugleich mit diesen und aehnlichen haben sich einige andere Inschriften gefunden
von abweichender und unzweifelhaft etruskischer Sprache und Schrift.
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Vermutlich infolge dieses von Norden her auf sie geuebten Druckes dringen
die Umbrer vor gegen Sueden, im allgemeinen sich haltend auf dem Gebirgszug, da
sie die Ebenen schon von den latinischen Staemmen besetzt fanden, jedoch ohne
Zweifel das Gebiet ihrer Stammverwandten oft betretend und beschraenkend und mit
ihnen sich um so leichter vermischend, als der Gegensatz in Sprache und Weise
damals noch bei weitem nicht so scharf ausgepraegt sein konnten, wie wir spaeter
ihn finden. In diesen Kreis gehoert, was die Sage zu erzaehlen weiss von dem
Eindringen der Reatiner und Sabiner in Latium und ihren Kaempfen mit den
Roemern; aehnliche Erscheinungen moegen sich laengs der ganzen Westkueste
wiederholt haben. Im ganzen behaupten die Sabiner sich in den Bergen, so in der
von ihnen seitdem benannten Landschaft neben Latium und ebenso in dem
Volskerland, vermutlich, weil die latinische Bevoelkerung hier fehlte oder doch
minder dicht war; waehrend anderseits die wohlbevoelkerten Ebenen besser
Widerstand zu leisten vermochten, ohne indes das Eindringen einzelner
Genossenschaften, wie der Titier und spaeter der Claudier in Rom, ganz abwehren
zu koennen oder zu wollen. So mischten sich hier die Staemme hueben und drueben,
woraus sich auch erklaert, weshalb die Volsker mit den Latinern in zahlreichen
Beziehungen stehen und nachher dieser Strich sowie die Sabina so frueh und so
schnell sich latinisieren konnten.
Der Hauptstock des umbrischen Stammes aber warf sich aus der Sabina
oestlich in die Gebirge der Abruzzen und das suedlich an diese sich
anschliessende Huegelland: sie besetzten auch hier wie an der Westkueste die
bergigen Striche, deren duenne Bevoelkerung den Einwanderern wich oder sich
unterwarf, waehrend dagegen in dem ebenen apulischen Kuestenland die alte
einheimische Bevoelkerung der Iapyger, zwar unter steten Fehden, namentlich an
der Nordgrenze um Luceria und Arpi, doch im ganzen sich behauptete. Wann diese
Wanderungen stattfanden, laesst sich natuerlich nicht bestimmen; vermutlich aber
doch um die Zeit, wo in Rom die Koenige herrschten. Die Sage erzaehlt, dass die
Sabiner, gedraengt von den Umbrern, einen Lenz gelobten, das heisst schwuren,
die in dem Kriegsjahre geborenen Soehne und Toechter, nachdem sie erwachsen
waeren, preiszugeben und ueber die Landesgrenze zu schaffen, damit die Goetter
sie nach ihrem Gefallen verderben oder auswaerts ihnen neue Sitze bescheren
moechten. Den einen Schwarm fuehrte der Stier des Mars: das wurden die Safiner
oder Samniten, die zuerst sich festsetzten auf den Bergen am Sagrusfluss und in
spaeterer Zeit von da aus die schoene Ebene oestlich vom Matesegebirg an den
Quellen des Tifernus besetzten und im alten wie im neuen Gebiet ihre
Dingstaette, dort bei Agnone, hier bei Bojano gelegen, von dem Stier, der sie
leitete, Bovianum nannten. Einen zweiten Haufen fuehrte der Specht des Mars: das
wurden die Picenter, das Spechtvolk, das die heutige anconitanische Mark gewann;
einen dritten der Wolf (hirpus) in die Gegend von Benevent: das wurden die
Hirpiner. In aehnlicher Weise zweigten von dem gemeinschaftlichen Stamm sich die
uebrigen kleinen Voelkerschaften ab: die Praetuttier bei Teramo, die Vestiner am
Gran Sasso, die Marruciner bei Chieti, die Frentaner an der apulischen Grenze,
die Paeligner am Majellagebirg, die Marser endlich am Fuciner See, diese mit den
Volskern und den Latinern sich beruehrend. In ihnen allen blieb das Gefuehl der
Verwandtschaft und der Herkunft aus dem Sabinerlande lebendig, wie es denn in
jenen Sagen deutlich sich ausspricht. Waehrend die Umbrer im ungleichen Kampf
erlagen und die westlichen Auslaeufer des gleichen Stammes mit der latinischen
oder hellenischen Bevoelkerung verschmolzen, gediehen die sabellischen Staemme
in der Abgeschlossenheit des fernen Gebirgslandes, gleich entrueckt dem Anstoss
der Etrusker, der Latiner und der Griechen. Staedtisches Leben entwickelte bei
ihnen sich nicht oder nur in geringem Grad; von dem Grossverkehr schloss ihre
geographische Lage sie beinahe voellig aus und dem Beduerfnis der Verteidigung
genuegten die Bergspitzen und die Schutzburgen, waehrend die Bauern wohnen
blieben in den offenen Weilern oder auch, wo Quell und Wald oder Wiese einem
jeden gefiel. So blieb denn auch die Verfassung, wie sie war; aehnlich wie bei
den aehnlich gelegenen Arkadern in Hellas kam es hier nicht zur Inkorporation
der Gemeinden, und es bildeten hoechstens mehr oder minder lockere
Eidgenossenschaften sich aus. Vor allem in den Abruzzen scheint die scharfe
Sonderung der Bergtaeler eine strenge Abgeschlossenheit der einzelnen Kantone
hervorgerufen zu haben, sowohl unter sich wie gegen das Ausland; woher es kommt,
dass diese Bergkantone in geringem Zusammenhang unter sich und in voelliger
Isolierung gegen das uebrige Italien verharrt und trotz der Tapferkeit ihrer
Bewohner weniger als irgendein anderer Teil der italischen Nation in die
Entwicklung der Geschichte der Halbinsel eingegriffen haben. Dagegen ist das
Volk der Samniten in dem oestlichen Stamm der Italiker ebenso entschieden der
Hoehepunkt der politischen Entwicklung wie in dem westlichen das latinische.
Seit frueherer Zeit, vielleicht von der ersten Einwanderung an, umschloss ein
vergleichungsweise festes politisches Band die samnitische Nation und gab ihr
die Kraft, spaeter mit Rom um den ersten Platz in Italien in ebenbuertigem Kampf
zu ringen. Wann und wie das Band geknuepft ward, wissen wir ebensowenig als wir
die Bundesverfassung kennen; das aber ist klar, dass in Samnium keine einzelne
Gemeinde ueberwog und noch weniger ein staedtischer Mittelpunkt den samnitischen
Stamm zusammenhielt wie Rom den latinischen, sondern dass die Kraft des Landes
in den einzelnen Bauernschaften, die Gewalt in der aus ihren Vertretern
gebildeten Versammlung lag; sie war es, die erforderlichenfalls den
Bundesfeldherrn ernannte. Damit haengt es zusammen, dass die Politik dieser
Eidgenossenschaft nicht wie die roemische aggressiv ist, sondern sich
beschraenkt auf die Verteidigung der Grenzen; nur im Einheitsstaat ist die Kraft
so konzentriert, die Leidenschaft so maechtig, dass die Erweiterung des Gebiets
planmaessig verfolgt wird. Darum ist denn auch die ganze Geschichte der beiden
Voelker vorgezeichnet in ihrem diametral auseinandergehenden
Kolonisationssystem. Was die Roemer gewannen, erwarb der Staat; was die Samniten
besetzten, das eroberten freiwillige Scharen, die auf Landraub ausgingen und von
der Heimat im Glueck wie im Unglueck preisgegeben waren. Doch gehoeren die
Eroberungen, welche die Samniten an den Kuesten des Tyrrhenischen und des
Ionischen Meeres machten, erst einer spaeteren Periode an; waehrend die Koenige
in Rom herrschten, scheinen sie selbst erst die Sitze sich gewonnen zu haben, in
denen wir spaeter sie finden. Als ein einzelnes Ereignis aus dem Kreise der
durch diese samnitische Ansiedelung veranlassten Voelkerbewegungen ist der
Ueberfall von Kyme durch Tyrrhener vom oberen Meer, Umbrer und Daunier im Jahre
der Stadt 230 (524) zu erwaehnen; es moegen sich, wenn man den allerdings sehr
romantisch gefaerbten Nachrichten trauen darf, hier, wie das bei solchen Zuegen
zu geschehen pflegt, die Draengenden und die Gedraengten zu einem Heer vereinigt
haben, die Etrusker mit ihren umbrischen Feinden, mit diesen die von den
umbrischen Ansiedlern suedwaerts gedraengten Iapyger. Indes das Unternehmen
scheiterte; fuer diesmal gelang es noch der ueberlegenen hellenischen
Kriegskunst und der Tapferkeit des Tyrannen Aristodemos, den Sturm der Barbaren
von der schoenen Seestadt abzuschlagen.
9. Kapitel
Die Etrusker
Im schaerfsten Gegensatz zu den latinischen und den sabellischen Italikern
wie zu den Griechen steht das Volk der Etrusker oder, wie sie sich selber
nannten, der Rasen ^1. Schon der Koerperbau unterschied die beiden Nationen;
statt des schlanken Ebenmasses der Griechen und Italiker zeigen die Bildwerke
der Etrusker nur kurze staemmige Figuren mit grossem Kopf und dicken Armen. Was
wir wissen von den Sitten und Gebraeuchen dieser Nation, laesst gleichfalls auf
eine tiefe und urspruengliche Verschiedenheit von den griechisch-italischen
Staemmen schliessen, so namentlich die Religion, die bei den Tuskern einen
trueben phantastischen Charakter traegt und im geheimnisvollen Zahlenspiel und
wuesten und grausamen Anschauungen und Gebraeuchen sich gefaellt, gleich weit
entfernt von dem klaren Rationalismus der Roemer und dem menschlich heiteren
hellenischen Bilderdienst. Was hierdurch angedeutet wird, das bestaetigt das
wichtigste Dokument der Nationalitaet, die Sprache, deren auf uns gekommene
Reste, so zahlreich sie sind, und so manchen Anhalt sie fuer die Entzifferung
darbieten, dennoch so vollkommen isoliert stehen, dass es bis jetzt nicht einmal
gelungen ist, den Platz des Etruskischen in der Klassifizierung der Sprachen mit
Sicherheit zu bestimmen, geschweige denn die Ueberreste zu deuten. Deutlich
unterscheiden wir zwei Sprachperioden. In der aelteren ist die Vokalisierung
vollstaendig durchgefuehrt und das Zusammenstossen zweier Konsonanten fast ohne
Ausnahme vermieden ^2. Durch Abwerfen der vokalischen konsonantischen Endungen
und durch Abschwaechen oder Ausstossen der Vokale ward dies weiche und
klangvolle Idiom allmaehlich in eine unertraeglich harte und rauhe Sprache
verwandelt ^3; so machte man zum Beispiel ramtha aus ramuthaf, Tarchnaf aus
Tarquinius, Menrva aus Minerva, Menle, Pultuke, Elchsentre aus Menelaos,
Polydeukes, Alexandros. Wie dumpf und rauh die Aussprache war, zeigt am
deutlichsten, dass o und u, b und p, c und g, d und t den Etruskern schon in
sehr frueher Zeit zusammenfielen. Zugleich wurde wie im Lateinischen und in den
rauheren griechischen Dialekten der Akzent durchaus auf die Anfangssilbe
zurueckgezogen. Aehnlich wurden die aspirierten Konsonanten behandelt; waehrend
die Italiker sie wegwarfen mit Ausnahme des aspirierten b oder des f, und die
Griechen umgekehrt mit Ausnahme dieses Lautes die uebrigen th ph ch
beibehielten, liessen die Etrusker den weichsten und lieblichsten, das ph
gaenzlich, ausser in Lehnwoertern fallen und bedienten sich dagegen der uebrigen
drei in ungemeiner Ausdehnung, selbst wo sie nicht hingehoerten, wie zum
Beispiel Thetis ihnen Thethis, Telephus Thelaphe, Odysseus Utuze oder Uthuze
heisst. Von den wenigen Endungen und Woertern, deren Bedeutung ermittelt ist,
entfernen die meisten sich weit von allen griechisch-italischen Analogien; so
die Zahlwoerter alle; so die Endung al zur Bezeichnung der Abstammung, haeufig
als Metronymikon, wie zum Beispiel Canial auf einer zwiesprachigen Inschrift von
Chiusi uebersetzt wird durch Cainnia natus; die Endung sa bei Frauennamen zur
Bezeichnung des Geschlechts, in das sie eingeheiratet haben, so dass zum
Beispiel die Gattin eines Licinius Lecnesa heisst. So ist cela oder clan mit dem
Kasus clensi Sohn; sech Tochter; ril Jahr; der Gott Hermes wird Turms, Aphrodite
Turan, Hephaestos Sethlans, Bakchos Fufluns. Neben diesen fremdartigen Formen
und Lauten finden sich allerdings einzelne Analogien zwischen dem Etruskischen
und den italischen Sprachen. Die Eigennamen sind im wesentlichen nach dem
allgemeinen italischen Schema gebildet: die haeufige gentilizische Endung enas
oder ena ^4 kehrt wieder in der auch in italischen, besonders sabellischen
Geschlechtsnamen haeufigen Endung enus, wie denn die etruskischen Namen Maecenas
und Spurinna den roemischen Maecius und Spurius genau entsprechen. Eine Reihe
von Goetternamen, die auf etruskischen Denkmaelern oder bei Schriftstellern als
etruskische vorkommen, sind dem Stamme und zum Teil auch der Endung nach so
durchaus lateinisch gebildet, dass, wenn diese Namen wirklich von Haus aus
etruskisch sind, die beiden Sprachen eng verwandt gewesen sein muessen: so Usil
(Sonne und Morgenroete, verwandt mit ausum, aurum, aurora, sol), Minerva
(menervare), Lasa (lascivus), Neptunus, Voltumna. Indes da diese Analogien erst
aus den spaeteren politischen und religioesen Beziehungen zwischen Etruskern und
Latinern und den dadurch veranlassten Ausgleichungen und Entlehnungen herruehren
koennen, so stossen sie noch nicht das Ergebnis um, zu dem die uebrigen
Wahrnehmungen hinfuehren, dass die tuskische Sprache von den saemtlichen
griechisch-italischen Idiomen mindestens so weit abstand wie die Sprache der
Kelten und der Slaven. So wenigstens klang sie den Roemern; "tuskisch und
gallisch" sind Barbarensprachen, "oskisch und volskisch" Bauernmundarten. Wenn
aber die Etrusker dem griechisch-italischen Sprachstamm fernstanden, so ist es
bis jetzt ebensowenig gelungen, sie einem andern bekannten Stamme
anzuschliessen. Auf die Stammesverwandtschaft mit dem etruskischen sind die
verschiedenartigsten Idiome, bald mit der einfachen, bald mit der peinlichen
Frage, aber alle ohne Ausnahme vergeblich befragt worden; selbst mit dem
baskischen, an das den geographischen Verhaeltnissen nach noch am ersten gedacht
werden koennte, haben entscheidende Analogien sich nicht herausgestellt.
Ebensowenig deuten die geringen Reste, die von der liturgischen Sprache in Orts-
und Personennamen auf uns gekommen sind, auf Zusammenhang mit den Tuskern. Nicht
einmal die verschollene Nation, die auf den Inseln des tuskischen Meeres,
namentlich auf Sardinien, jene raetselhaften Grabtuerme, Nurhagen genannt, zu
Tausenden aufgefuehrt hat, kann fueglich mit der etruskischen in Verbindung
gebracht werden, da im etruskischen Gebiet kein einziges gleichartiges Gebaeude
vorkommt. Hoechstens deuten einzelne, wie es scheint, ziemlich zuverlaessige
Spuren darauf hin, dass die Etrusker im allgemeinen den Indogermanen
beizuzaehlen sind. So ist namentlich mi im Anfang vieler aelterer Inschriften
sicher emi, eimi und findet die Genetivform konsonantischer Staemme veneruf,
rafuvuf im Altlateinischen genau sich wieder, entsprechend der alten
sanskritischen Endung as. Ebenso haengt der Name des etruskischen Zeus Tina oder
Tinia wohl mit dem sanskritischen dina = Tag zusammen wie Zan mit dem
gleichbedeutenden diwan. Aber selbst dies zugegeben erscheint das etruskische
Volk darum kaum weniger isoliert. "Die Etrusker", sagt schon Dionysios, "stehen
keinem Volke gleich an Sprache und Sitte"; und weiter haben auch wir nichts zu
sagen.
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^1 Ras-ennae mit der 1, 131 erwaehnten gentilizischen Endung.
^2 Dahin gehoeren z. B. Inschriften caeritischer Tongefaesse wie: minice
thumamimathumaramlisiaeipurenaietheeraisieepanaminethunastavhelefu oder: mi
ramuthas kaiufinaia.
^3 Wie die Sprache jetzt klingen mochte, davon kann einen Begriff geben zum
Beispiel der Anfang der grossen Perusiner Inschrift: eulat tanna larezu amevachr
lautn velthinase stlaafunas slelethcaru.
^4 So Maecenas, Porsena, Vivenna, Caecina, Spurinna. Der Vokal in der
vorletzten Silbe ist urspruenglich lang, wird aber infolge der Zurueckziehung
des Akzents auf die Anfangssilbe haeufig verkuerzt und sogar ausgestossen. So
finden wir neben Porsena, auch Porsena, neben Caecina Ceicne.
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Ebensowenig laesst sich bestimmen, von wo die Etrusker nach Italien
eingewandert sind; und hiermit ist nicht viel verloren, da diese Wanderung auf
jeden Fall der Kinderzeit des Volkes angehoert und dessen geschichtliche
Entwicklung in Italien beginnt und endet. Indes ist kaum eine Frage eifriger
verhandelt worden als diese, nach jenem Grundsatz der Archaeologen, vorzugsweise
nach dem zu forschen, was weder wissbar noch wissenswert ist, "nach der Mutter
der Hekabe", wie Kaiser Tiberius meinte. Da die aeltesten und bedeutendsten
etruskischen Staedte tief im Binnenlande liegen, ja unmittelbar am Meer keine
einzige namhafte etruskische Stadt begegnet ausser Populonia, von dem wir aber
eben sicher wissen, dass es zu den alten Zwoelf Staedten nicht gehoert hat; da
ferner in geschichtlicher Zeit die Etrusker von Norden nach Sueden sich bewegen,
so sind sie wahrscheinlich zu Lande nach der Halbinsel gekommen; wie denn auch
die niedere Kulturstufe, auf der wir sie zuerst finden, mit einer Einwanderung
ueber das Meer sich schlecht vertragen wuerde. Eine Meerenge ueberschritten
schon in fruehester Zeit die Voelker gleich einem Strom; aber eine Landung an
der italischen Westkueste setzt ganz andere Bedingungen voraus. Danach muss die
aeltere Heimat der Etrusker west- oder nordwaerts von Italien gesucht werden. Es
ist nicht ganz unwahrscheinlich, dass die Etrusker ueber die raetischen Alpen
nach Italien gekommen sind, da die aeltesten in Graubuenden und Tirol
nachweisbaren Ansiedler, die Raeter, bis in die historische Zeit etruskisch
redeten und auch ihr Name auf den der Rasen anklingt; sie koennen freilich
Truemmer der etruskischen Ansiedlungen am Po, aber wenigstens ebenso gut auch
ein in den aelteren Sitzen zurueckgebliebener Teil des Volks sein.
Mit dieser einfachen und naturgemaessen Auffassung aber tritt in grellen
Widerspruch die Erzaehlung, dass die Etrusker aus Asien ausgewanderte Lyder
seien. Sie ist sehr alt: schon bei Herodot findet sie sich und kehrt dann in
zahllosen Wandlungen und Steigerungen bei den Spaeteren wieder, wenngleich
einzelne verstaendige Forscher, wie zum Beispiel Dionysios, sich nachdruecklich
dagegen erklaerten und darauf hinwiesen, dass in Religion, Gesetz, Sitte und
Sprache zwischen Lydern und Etruskern auch nicht die mindeste Aehnlichkeit sich
zeige. Es ist moeglich, dass ein vereinzelter kleinasiatischer Piratenschwarm
nach Etrurien gelangt ist und an dessen Abenteuer diese Maerchen anknuepfen;
wahrscheinlicher aber beruht die ganze Erzaehlung auf einem blossen Quiproquo.
Die italischen Etrusker oder die Turs-ennae - denn diese Form scheint die
urspruengliche und der griechischen Tyr-s/e/noi, Tyrr/e/noi, der umbrischen
Turs-ci, den beiden roemischen Tusci Etrusci zu Grunde zu liegen - begegneten
sich in dem Namen ungefaehr mit dem lydischen Volke der Torr/e/boi oder auch
wohl Tyrr-/e/noi, so genannt von der Stadt T?rra; und diese offenbar zufaellige
Namensvetterschaft scheint in der Tat die einzige Grundlage jener durch ihr
hohes Alter reicht besser gewordenen Hypothese und des ganzen babylonischen
Turmes darauf aufgefuehrter Geschichtsklitterungen zu sein. Indem man mit dem
lydischen Piratenwesen den alten etruskischen Seeverkehr verknuepfte und endlich
noch - zuerst nachweislich tut es Thukydides - die torrhebischen Seeraeuber mit
Recht oder Unrecht zusammenwarf mit dem auf allen Meeren pluendernden und
hausenden Flibustiervolk der Pelasger, entstand eine der heillosesten
Verwirrungen geschichtlicher Ueberlieferung. Die Tyrrhener bezeichnen bald die
lydischen Torrheber - so in den aeltesten Quellen, wie in den Homerischen
Hymnen; bald als Tyrrhener-Pelasger oder auch bloss Tyrrhener die pelasgische
Nation; bald endlich die italischen Etrusker, ohne dass die letzteren mit den
Pelasgern oder den Torrhebern je sich nachhaltig beruehrt oder gar die
Abstammung mit ihnen gemein haetten.
Von geschichtlichem Interesse ist es dagegen zu bestimmen, was die
nachweislich aeltesten Sitze der Etrusker waren und wie sie von dort aus sich
weiter bewegten. Dass sie vor der grossen keltischen Invasion in der Landschaft
noerdlich vom Padus sassen, oestlich an der Etsch grenzend mit den Venetern
illyrischen (albanesischen?) Stammes, westlich mit den Ligurern, ist vielfach
beglaubigt; vornehmlich zeugt dafuer der schon erwaehnte rauhe etruskische
Dialekt, den noch in Livius' Zeit die Bewohner der raetischen Alpen redeten,
sowie das bis in spaete Zeit tuskisch gebliebene Mantua. Suedlich vom Padus und
an den Muendungen dieses Flusses mischten sich Etrusker und Umbrer, jener als
der herrschende Stamm, dieser als der aeltere, der die alten Kaufstaedte Atria
und Spina gegruendet hatte, waehrend Felsina (Bologna) und Ravenna tuskische
Anlagen scheinen. Es hat lange gewaehrt, ehe die Kelten den Padus
ueberschritten; womit es zusammenhaengt, dass auf dem rechten Ufer desselben das
etruskische und umbrische Wesen weit tiefere Wurzeln geschlagen hat als auf dem
frueh aufgegebenen linken. Doch sind ueberhaupt die Landschaften noerdlich vom
Apennin zu rasch von einer Nation an die andere gelangt, als dass eine
dauerhafte Volksentwicklung sich hier haette gestalten koennen.
Weit wichtiger fuer die Geschichte wurde die grosse Ansiedelung der Tusker
in dem Lande, das heute noch ihren Namen traegt. Moegen auch Ligurer oder Umbrer
hier einstmals gewohnt haben, so sind doch ihre Spuren durch die etruskische
Okkupation und Zivilisation so gut wie vollstaendig ausgetilgt worden. In diesem
Gebiet, das am Meer von Pisae bis Tarquinii reicht und oestlich vom Apennin
abgeschlossen wird, hat die etruskische Nationalitaet ihre bleibende Staette
gefunden und mit grosser Zaehigkeit bis in die Kaiserzeit hinein sich behauptet.
Die Nordgrenze des eigentlich tuskischen Gebietes machte der Arnus; das Gebiet
von da nordwaerts bis zur Muendung der Macra und dem Apennin war streitiges
Grenzland, bald ligurisch, bald etruskisch, und groessere Ansiedlungen gediehen
deshalb daselbst nicht. Die Suedgrenze bildete anfangs wahrscheinlich der
Ciminische Wald, eine Huegelkette suedlich von Viterbo, spaeterhin der
Tiberstrom; es ward schon oben angedeutet, dass das Gebiet zwischen dem
Ciminischen Gebirg und dem Tiber mit den Staedten Sutrium, Nepete, Falerii,
Veii, Caere erst geraume Zeit spaeter als die noerdlicheren Distrikte,
moeglicherweise erst im zweiten Jahrhundert Roms, von den Etruskern eingenommen
zu sein scheint und dass die urspruengliche italische Bevoelkerung sich hier,
namentlich in Falerii, wenn auch in abhaengigem Verhaeltnis behauptet haben
muss.
Seitdem der Tiberstrom die Markscheide Etruriens gegen Umbrien und Latium
bildete, mag hier im ganzen ein friedliches Verhaeltnis eingetreten sein und
eine wesentliche Grenzverschiebung nicht stattgefunden haben, am wenigsten gegen
die Latiner. So lebendig in den Roemern das Gefuehl lebte, dass der Etrusker
ihnen fremd, der Latiner ihr Landsmann war, so scheinen sie doch vom rechten
Ufer her weit weniger Ueberfall und Gefahr befuerchtet zu haben als zum Beispiel
von den Stammesverwandten in Gabii und Alba; natuerlich, denn dort schuetzte
nicht bloss die Naturgrenze des breiten Stromes, sondern auch der fuer Roms
merkantile und politische Entwicklung folgenreiche Umstand, dass keine der
maechtigeren etruskischen Staedte unmittelbar am Fluss lag wie am latinischen
Ufer Rom. Dem Tiber am naechsten waren die Veienter, und sie waren es auch, mit
denen Rom und Latium am haeufigsten in ernste Konflikte gerieten, namentlich um
den Besitz von Fidenae, welches den Veientern auf dem linken Tiberufer, aehnlich
wie auf dem rechten den Roemern das Ianiculum, als eine Art Brueckenkopf diente
und bald in den Haenden der Latiner, bald in denen der Etrusker sich befand.
Dagegen mit dem etwas entfernteren Caere war das Verhaeltnis im ganzen weit
friedlicher und freundlicher, als es sonst unter Nachbarn in solchen Zeiten
vorzukommen pflegt. Es gibt wohl schwankende und in die graueste Fernzeit
gerueckte Sagen von Kaempfen zwischen Latium und Caere, wie denn der caeritische
Koenig Mezentius ueber die Latiner grosse Siege erfochten und denselben einen
Weinzins auferlegt haben soll; aber viel bestimmter als der einstmalige
Fehdestand erhellt aus der Tradition ein vorzugsweise enges Verhaeltnis zwischen
den beiden uralten Mittelpunkten des Handels- und Seeverkehrs in Latium und in
Etrurien. Sichere Spuren von einem Vordringen der Etrusker ueber den Tiber
hinaus auf dem Landweg mangeln ueberhaupt. Zwar werden in dem grossen
Barbarenheer, das Aristodemos im Jahre 230 (524) der Stadt unter den Mauern von
Kyme vernichtet, die Etrusker in erster Reihe genannt; indes selbst wenn man
diese Nachricht als bis ins einzelne glaubwuerdig betrachtet, folgt daraus nur,
dass die Etrusker an einem grossen Pluenderzuge teilnahmen. Weit wichtiger ist
es, dass suedwaerts vom Tiber keine auf dem Landweg gegruendete etruskische
Ansiedlung nachweisbar ist und dass namentlich von einer ernstlichen Bedraengung
der latinischen Nation durch die Etrusker gar nichts wahrgenommen wird. Der
Besitz des Ianiculum und der beiden Ufer der Tibermuendung blieb den Roemern,
soviel wir sehen, unangefochten. Was die Uebersiedlungen etruskischer
Gemeinschaften nach Rom anlangt, so findet sich ein vereinzelter, aus tuskischen
Annalen gezogener Bericht, dass eine tuskische Schar, welche Caelius Vivenna von
Volsinii und nach dessen Untergang der treue Genosse desselben, Mastarna,
angefuehrt habe, von dem letzteren nach Rom gefuehrt worden sei. Es mag dies
zuverlaessig sein, wenngleich die Herleitung des Namens des caelischen Berges
von diesem Caelius offenbar eine Philologenerfindung ist und nun gar der Zusatz,
dass dieser Mastarna in Rom Koenig geworden sei unter dem Namen Servius Tullius,
gewiss nichts ist als eine unwahrscheinliche Vermutung solcher Archaeologen, die
mit dem Sagenparallelismus sich abgaben. Auf etruskische Ansiedlungen in Rom
deutet weiter das "Tuskerquartier" unter dem Palatin.
Auch das kann schwerlich bezweifelt werden, dass das letzte
Koenigsgeschlecht, das ueber die Roemer geherrscht hat, das der Tarquinier, aus
Etrurien entsprossen ist, sei es nun aus Tarquinii, wie die Sage will, sei es
aus Caere, wo das Familiengrab der Tarchnas vor kurzem aufgefunden worden ist;
auch der in die Sage verflochtene Frauenname Tanaquil oder Tanchvil ist
unlateinisch, dagegen in Etrurien gemein. Allein die ueberlieferte Erzaehlung,
wonach Tarquinius der Sohn eines aus Korinth nach Tarquinii uebergesiedelten
Griechen war und in Rom als Metoeke einwanderte, ist weder Geschichte noch Sage
und die geschichtliche Kette der Ereignisse offenbar hier nicht bloss verwirrt,
sondern voellig zerrissen. Wenn aus dieser Ueberlieferung ueberhaupt etwas mehr
entnommen werden kann als die nackte und im Grunde gleichgueltige Tatsache, dass
zuletzt ein Geschlecht tuskischer Abkunft das koenigliche Szepter in Rom
gefuehrt hat, so kann darin nur liegen, dass diese Herrschaft eines Mannes
tuskischer Herkunft ueber Rom weder als eine Herrschaft der Tusker oder einer
tuskischen Gemeinde ueber Rom, noch umgekehrt als die Herrschaft Roms ueber
Suedetrurien gefasst werden darf. In der Tat ist weder fuer die eine noch fuer
die andere Annahme irgendein ausreichender Grund vorhanden; die Geschichte der
Tarquinier spielt in Latium, nicht in Etrurien, und soweit wir sehen, hat
waehrend der ganzen Koenigszeit Etrurien auf Rom weder in der Sprache noch in
Gebraeuchen einen wesentlichen Einfluss geuebt oder gar die ebenmaessige
Entwicklung des roemischen Staats oder des latinischen Bundes unterbrochen.
Die Ursache dieser relativen Passivitaet Etruriens gegen das latinische
Nachbarland ist wahrscheinlich teils zu suchen in den Kaempfen der Etrusker mit
den Kelten am Padus, den diese vermutlich erst nach der Vertreibung der Koenige
in Rom ueberschritten, teils in der Richtung der etruskischen Nation auf
Seefahrt und Meer- und Kuestenherrschaft, womit zum Beispiel die kampanischen
Ansiedelungen entschieden zusammenhaengen und wovon im folgenden Kapitel weiter
die Rede sein wird.
Die tuskische Verfassung beruht gleich der griechischen und latinischen auf
der zur Stadt sich entwickelnden Gemeinde. Die fruehe Richtung der Nation aber
auf Schiffahrt, Handel und Industrie scheint rascher, als es sonst in Italien
der Fall gewesen ist, hier eigentlich staedtische Gemeinwesen ins Leben gerufen
zu haben; zuerst von allen italischen Staedten wird in den griechischen
Berichten Caere genannt. Dagegen finden wir die Etrusker im ganzen minder
kriegstuechtig und kriegslustig als die Roemer und Sabeller; die unitalische
Sitte, mit Soeldnern zu fechten, begegnet hier sehr frueh. Die aelteste
Verfassung der Gemeinden muss in den allgemeinen Grundzuegen Aehnlichkeit mit
der roemischen gehabt haben; Koenige oder Lucumonen herrschten, die aehnliche
Insignien, also wohl auch aehnliche Machtfuelle besassen wie die roemischen;
Vornehme und Geringe standen sich schroff gegenueber; fuer die Aehnlichkeit der
Geschlechterordnung buergt die Analogie des Namensystems, nur dass bei den
Etruskern die Abstammung von muetterlicher Seite weit mehr Beachtung findet als
im roemischen Recht. Die Bundesverfassung scheint sehr lose gewesen zu sein. Sie
umschloss nicht die gesamte Nation, sondern es waren die noerdlichen und die
kampanischen Etrusker zu eigenen Eidgenossenschaften vereinigt ebenso wie die
Gemeinden des eigentlichen Etrurien; jeder dieser Buende bestand aus zwoelf
Gemeinden, die zwar eine Metropole, namentlich fuer den Goetterdienst, und ein
Bundeshaupt oder vielmehr einen Oberpriester anerkannten, aber doch im
wesentlichen gleichberechtigt gewesen zu sein scheinen und zum Teil wenigstens
so maechtig, dass weder eine Hegemonie sich bilden noch die Zentralgewalt zur
Konsolidierung gelangen konnte. Im eigentlichen Etrurien war die Metropole
Volsinii; von den uebrigen Zwoelfstaedten desselben kennen wir durch sichere
Ueberlieferung nur Perusia, Vetulonium, Volci und Tarquinii. Es ist indes ebenso
selten, dass die Etrusker wirklich gemeinschaftlich handeln, als das Umgekehrte
selten ist bei der latinischen Eidgenossenschaft; die Kriege fuehrt regelmaessig
eine einzelne Gemeinde, die von ihren Nachbarn wen sie kann ins Interesse zieht,
und wenn ausnahmsweise der Bundeskrieg beschlossen wird, so schliessen sich
dennoch sehr haeufig einzelne Staedte aus - es scheint den etruskischen
Konfoederationen mehr noch als den aehnlichen italischen Stammbuenden von Haus
aus an einer festen und gebietenden Oberleitung gefehlt zu haben.
10. Kapitel
Die Hellenen in Italien Seeherrschaft der Tusker und Karthager
Nicht auf einmal wird es hell in der Voelkergeschichte des Altertums; und
auch hier beginnt der Tag im Osten. Waehrend die italische Halbinsel noch in
tiefes Werdegrauen eingehuellt liegt, ist in den Landschaften am oestlichen
Becken des Mittelmeers bereits eine nach allen Seiten hin reich entwickelte
Kultur ans Licht getreten; und das Geschick der meisten Voelker, in den ersten
Stadien der Entwicklung an einem ebenbuertigen Bruder zunaechst den Meister und
Herrn zu finden, ist in hervorragendem Masse auch den Voelkern Italiens zuteil
geworden. Indes lag es in den geographischen Verhaeltnissen der Halbinsel, dass
eine solche Einwirkung nicht zu Lande stattfinden konnte. Von der Benutzung des
schwierigen Landwegs zwischen Italien und Griechenland in aeltester Zeit findet
sich nirgends eine Spur. In das transalpinische Land freilich mochten von
Italien aus schon in unvordenklich ferner Zeit Handelsstrassen fuehren: die
aelteste Bernsteinstrasse erreichte von der Ostsee aus das Mittelmeer an der
Pomuendung - weshalb in der griechischen Sage das Delta des Po als Heimat des
Bernsteins erscheint -, und an diese Strasse schloss sich eine andere quer durch
die Halbinsel ueber den Apennin nach Pisa fuehrende an; aber Elemente der
Zivilisation konnten von dort her den Italikern nicht zukommen. Es sind die
seefahrenden Nationen des Ostens, die nach Italien gebracht haben, was
ueberhaupt in frueher Zeit von auslaendischer Kultur dorthin gelangt ist.
Das aelteste Kulturvolk am Mittelmeergestade, die Aegypter, fuhren noch
nicht ueber Meer und haben daher auch auf Italien nicht eingewirkt. Ebensowenig
aber kann dies von den Phoenikern behauptet werden. Allerdings waren sie es, die
von ihrer engen Heimat am aeusseren Ostrand des Mittelmeers aus zuerst unter
allen bekannten Staemmen auf schwimmenden Haeusern in dasselbe, anfangs des
Fisch- und Muschelfangs, bald auch des Handels wegen, sich hinauswagten, die
zuerst den Seeverkehr eroeffneten und in unglaublich frueher Zeit das Mittelmeer
bis zu seinem aeussersten westlichen Ende befuhren. Fast an allen Gestaden
desselben erscheinen vor den hellenischen phoenikische Seestationen: wie in
Hellas selbst, auf Kreta und Kypros, in Aegypten, Libyen und Spanien, so auch im
italischen Westmeer. Um ganz Sizilien herum, erzaehlt Thukydides, hatten, ehe
die Griechen dorthin kamen, oder wenigstens, ehe sie dort in groesserer Anzahl
sich festsetzten, die Phoeniker auf den Landspitzen und Inselchen ihre
Faktoreien gegruendet, des Handels wegen mit den Eingeborenen, nicht um Land zu
gewinnen. Allein anders verhaelt es sich mit dem italischen Festland. Von
phoenikischen Niederlassungen daselbst ist bis jetzt nur eine einzige mit
einiger Sicherheit nachgewiesen worden, eine punische Faktorei bei Caere, deren
Andenken sich bewahrt hat teils in der Benennung der kleinen Ortschaft an der
caeritischen Kueste Punicum, teils in dem zweiten Namen der Stadt Caere selbst,
Agylla, welcher nicht, wie man fabelt, von den Pelasgern herruehrt, sondern
phoenikisch ist und die "Rundstadt" bezeichnet, wie eben vom Ufer aus gesehen
Caere sich darstellt. Dass diese Station und was von aehnlichen Gruendungen es
an den Kuesten Italiens noch sonst gegeben haben mag, auf jeden Fall weder
bedeutend noch von langem Bestande gewesen ist, beweist ihr fast spurloses
Verschwinden; aber es liegt auch nicht der mindeste Grund vor, sie fuer aelter
zu halten als die gleichartigen hellenischen Ansiedlungen an denselben Gestaden.
Ein unveraechtliches Anzeichen davon, dass wenigstens Latium die kanaanitischen
Maenner erst durch Vermittlung der Hellenen kennengelernt hat, ist ihre
latinische, der griechischen entlehnte Benennung der Poener. Vielmehr fuehren
alle aeltesten Beziehungen der Italiker zu der Zivilisation des Ostens
entschieden nach Griechenland; und es laesst sich das Entstehen der
phoenikischen Faktorei bei Caere, ohne auf die vorhellenische Periode
zurueckzugehen, sehr wohl aus den spaeteren wohlbekannten Beziehungen des
caeritischen Handelsstaats zu Karthago erklaeren. In der Tat lag, wenn man sich
erinnert, dass die aelteste Schiffahrt wesentlich Kuestenfahrt war und blieb,
den Phoenikern kaum eine Landschaft am Mittelmeer so fern wie der italische
Kontinent. Sie konnten ihn nur entweder von der griechischen Westkueste oder von
Sizilien aus erreichen; und es ist sehr glaublich, dass die hellenische Seefahrt
frueh genug aufbluehte, um den Phoenikern in der Befahrung der Adriatischen wie
der Tyrrhenischen See zuvorzukommen. Urspruenglichen unmittelbaren Einfluss der
Phoeniker auf die Italiker anzunehmen, ist deshalb kein Grund vorhanden; auf die
spaeteren Beziehungen der phoenikischen Seeherrschaft im westlichen Mittelmeer
zu den italischen Anwohnern der Tyrrhenischen See wird die Darstellung
zurueckkommen.
Allem Anschein nach sind es also die hellenischen Schiffer gewesen, die
zuerst unter den Anwohnern des oestlichen Beckens des Mittelmeers die italischen
Kuesten befuhren. Von den wichtigen Fragen indes, aus welcher Gegend und zu
welcher Zeit die griechischen Seefahrer dorthin gelangt sind, laesst nur die
erstere sich mit einiger Sicherheit und Vollstaendigkeit beantworten. Es war das
aeolische und ionische Gestade Kleinasiens, wo zuerst der hellenische Seeverkehr
sich grossartig entfaltete und von wo aus den Griechen wie das Innere des
Schwarzen Meeres so auch die italischen Kuesten sich erschlossen. Der Namen des
Ionischen Meeres, welcher den Gewaessern zwischen Epirus und Sizilien geblieben
ist, und der der Ionischen Bucht, mit welchem Namen die Griechen frueher das
Adriatische Meer bezeichneten, haben das Andenken an die einstmalige Entdeckung
der Sued- und Ostkueste Italiens durch ionische Seefahrer bewahrt. Die aelteste
griechische Ansiedlung in Italien, Kyme, ist dem Namen wie der Sage nach eine
Gruendung der gleichnamigen Stadt an der anatolischen Kueste. Nach
glaubwuerdiger hellenischer Ueberlieferung waren es die kleinasiatischen
Phokaeer, die zuerst von den Hellenen die entferntere Westsee befuhren. Bald
folgten auf den von den Kleinasiaten gefundenen Wegen andere Griechen nach:
Ionier von Naxos und von Chalkis auf Euboea, Achaeer, Lokrer, Rhodier,
Korinther, Megarer, Messener, Spartaner. Wie nach der Entdeckung Amerikas die
zivilisierten Nationen Europas wetteiferten, dorthin zu fahren und dort sich
niederzulassen; wie die Solidaritaet der europaeischen Zivilisation den neuen
Ansiedlern inmitten der Barbaren deutlicher zum Bewusstsein kam als in ihrer
alten Heimat, so war auch die Schiffahrt nach dem Westen und die Ansiedelung im
Westland kein Sondergut einer einzelnen Landschaft oder eines einzelnen Stammes
der Griechen, sondern Gemeingut der hellenischen Nation; und wie sich zu
Nordamerikas Schoepfung englische und franzoesische, hollaendische und deutsche
Ansiedlungen gemischt und durchdrungen haben, so ist auch das griechische
Sizilien und "Grossgriechenland" aus den verschiedenartigsten hellenischen
Stammschaften oft ununterscheidbar zusammengeschmolzen. Doch lassen sich, ausser
einigen mehr vereinzelt stehenden Ansiedlungen, wie die der Lokrer mit ihren
Pflanzstaedten Hipponion und Medama und die erst gegen Ende dieser Periode
gegruendete Niederlassung der Phokaeer Hyele (Velia, Elea) sind, im ganzen drei
Hauptgruppen unterscheiden: die unter dem Namen der chalkidischen Staedte
zusammengefasste urspruenglich ionische, zu der in Italien Kyme mit den uebrigen
griechischen Niederlassungen am Vesuv und Rhegion, in Sizilien Zankle (spaeter
Messana), Naxos, Katane, Leontini, Himera zaehlen; die achaeische, wozu Sybaris
und die Mehrzahl der grossgriechischen Staedte sich rechneten, und die dorische,
welcher Syrakus, Gela, Akragas, ueberhaupt die Mehrzahl der sizilischen
Kolonien, dagegen in Italien nur Taras (Tarentum) und dessen Pflanzstadt
Herakleia angehoeren. Im ganzen ueberwiegt in der Einwanderung die aeltere
hellenische Schicht der Ionier und der vor der dorischen Einwanderung im
Peloponnes ansaessigen Staemme; von den Dorern haben sich vorzugsweise nur die
Gemeinden gemischter Bevoelkerung, wie Korinth und Megara, die rein dorischen
Landschaften dagegen nur in untergeordnetem Grade beteiligt; natuerlich, denn
die Ionier waren ein altes Handels- und Schiffervolk, die dorischen Staemme aber
sind erst verhaeltnismaessig spaet von ihren binnenlaendischen Bergen in die
Kuestenlandschaften hinabgestiegen und zu allen Zeiten dem Seeverkehr ferner
geblieben. Sehr bestimmt treten die verschiedenen Einwanderergruppen
auseinander, besonders in ihrem Muenzfuss. Die phokaeischen Ansiedler praegen
nach dem in Asien herrschenden babylonischen Fuss. Die chalkidischen Staedte
folgen in aeltester Zeit dem aeginaeischen, das heisst dem urspruenglich im
ganzen europaeischen Griechenland vorherrschenden und zwar zunaechst derjenigen
Modifikation desselben, die wir dort auf Euboea wiederfinden. Die achaeischen
Gemeinden muenzen auf korinthische, die dorischen endlich auf diejenige
Waehrung, die Solon im Jahre 160 Roms (594) in Attika eingefuehrt hatte, nur
dass Taras und Herakleia sich in wesentlichen Stuecken vielmehr nach der
Waehrung ihrer achaeischen Nachbarn richten als nach der der sizilischen Dorer.
Die Zeitbestimmung der frueheren Fahrten und Ansiedlungen wird wohl fuer
immer in tiefes Dunkel eingehuellt bleiben. Zwar eine gewisse Folge darin tritt
auch fuer uns noch unverkennbar hervor. In der aeltesten Urkunde der Griechen,
welche, wie der aelteste Verkehr mit dem Westen, den kleinasiatischen Ioniern
eignet, in den Homerischen Gesaengen reicht der Horizont noch kaum ueber das
oestliche Becken des Mittelmeers hinaus. Vom Sturm in die westliche See
verschlagene Schiffer mochten von der Existenz eines Westlandes und etwa noch
von dessen Meeresstrudeln und feuerspeienden Inselbergen die Kunde nach
Kleinasien heimgebracht haben; allein zu der Zeit der Homerischen Dichtung
mangelte selbst in derjenigen griechischen Landschaft, welche am fruehesten mit
dem Westland in Verkehr trat, noch jede zuverlaessige Kunde von Sizilien und
Italien; und die Maerchenerzaehler und Dichter des Ostens konnten, wie
seinerzeit die okzidentalischen den fabelhaften Orient, ungestoert die leeren
Raeume des Westens mit ihren luftigen Gestalten erfuellen. Bestimmter treten
schon in den Hesiodischen Gedichten die Umrisse Italiens und Siziliens hervor;
sie kennen aus beiden einheimische Namen von Voelkerschaften, Bergen und
Staedten; doch ist ihnen Italien noch eine Inselgruppe. Dagegen in der gesamten
nachhesiodischen Literatur erscheint Sizilien und selbst das gesamte Gestade
Italiens als den Hellenen wenigstens im allgemeinen bekannt. Ebenso laesst die
Reihenfolge der griechischen Ansiedlungen mit einiger Sicherheit sich bestimmen.
Als die aelteste namhafte Ansiedlung im Westland galt offenbar schon dem
Thukydides Kyme; und gewiss hat er nicht geirrt. Allerdings lag dem griechischen
Schiffer mancher Landungsplatz naeher; allein vor den Stuermen wie vor den
Barbaren war keiner so geschuetzt wie die Insel Ischia, auf der die Stadt
urspruenglich lag; und dass solche Ruecksichten vor allem bei dieser Ansiedlung
leiteten, zeigt selbst die Stelle noch, die man spaeter auf dem Festland dazu
ausersah, die steile, aber geschuetzte Felsklippe, die noch heute den
ehrwuerdigen Namen der anatolischen Mutterstadt traegt. Nirgends in Italien sind
denn auch die Oertlichkeiten der kleinasiatischen Maerchen mit solcher
Festigkeit und Lebendigkeit lokalisiert wie in der kymaeischen Landschaft, wo
die fruehesten Westfahrer, jener Sagen von den Wundern des Westens voll, zuerst
das Fabelland betraten und die Spuren der Maerchenwelt, in der sie zu wandeln
meinten, in den Sirenenfelsen und dem zur Unterwelt fuehrenden Aornossee
zurueckliessen. Wenn ferner in Kyme zuerst die Griechen Nachbarn der Italiker
wurden, so erklaert es sich sehr einfach, weshalb der Name desjenigen italischen
Stammes, der zunaechst um Kyme angesessen war, der Name der Opiker, von ihnen
noch lange Jahrhunderte nachher fuer saemtliche Italiker gebraucht ward. Es ist
ferner glaublich ueberliefert, dass die massenhafte hellenische Einwanderung in
Unteritalien und Sizilien von der Niederlassung auf Kyme durch einen
betraechtlichen Zwischenraum getrennt war und dass bei jener Einwanderung wieder
die Ionier von Chalkis und von Naxos vorangingen und Naxos auf Sizilien die
aelteste aller durch eigentliche Kolonisierung in Italien und Sizilien
gegruendeten Griechenstaedte ist, worauf dann die achaeischen und dorischen
Kolonisationen erst spaeter erfolgt sind.
Allein es scheint voellig unmoeglich, fuer diese Reihe von Tatsachen auch
nur annaehernd sichere Jahreszahlen festzustellen. Die Gruendung der achaeischen
Stadt Sybaris im Jahre 33 (721) und die der dorischen Stadt Taras im Jahre 46
Roms (708) moegen die aeltesten Daten der italischen Geschichte sein, deren
wenigstens ungefaehre Richtigkeit als ausgemacht angesehen werden kann. Um
wieviel aber die Ausfuehrung der aelteren ionischen Kolonien jenseits dieser
Epoche zurueckliege, ist ebenso ungewiss wie das Zeitalter der Entstehung der
Hesiodischen und gar der Homerischen Gedichte. Wenn Herodot das Zeitalter Homers
richtig bestimmt hat, so war Italien den Griechen ein Jahrhundert vor der
Gruendung Roms (850) noch unbekannt; indes jene Ansetzung ist wie alle anderen
der Lebenszeit Homers kein Zeugnis, sondern ein Schluss, und wer die Geschichte
der italischen Alphabete sowie die merkwuerdige Tatsache erwaegt, dass den
Italikern das Griechenvolk bekannt ward, bevor der hellenische Stammname
aufgekommen war, und die Italiker ihre Bezeichnung der Hellenen von dem in
Hellas frueh verschollenen Stamm der Grai oder Graeci entlehnten ^1, wird
geneigt sein, den fruehesten Verkehr der Italiker mit den Griechen um ein
bedeutendes hoeher hinaufzuruecken.
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^1 Ob der Name der Graeker urspruenglich aus dem epirotischen Binnenland
und der Gegend von Dodone haftet oder vielmehr den frueher vielleicht bis an das
Westmeer reichenden Aetolern eigen war, mag dahingestellt bleiben; er muss in
ferner Zeit einem hervorragenden Stamm oder Komplex von Staemmen des
eigentlichen Griechenlands eigen gewesen und von diesen auf die gesamte Nation
uebergegangen sein. In den Hesiodischen Eoeen erscheint er als aelterer
Gesamtname der Nation, jedoch mit offenbarer Absichtlichkeit beiseite geschoben
und dem hellenischen untergeordnet, welcher letztere bei Homer noch nicht, wohl
aber, ausser bei Hesiod, schon bei Archilochos um das Jahr 50 Roms (704)
auftritt und recht wohl noch bedeutend frueher aufgekommen sein kann (M. L.
Duncker, Geschichte des Altertums. Berlin 1852-57. Bd. 3, S. 18, 556). Also
bereits vor dieser Zeit waren die Italiker mit den Griechen soweit bekannt, dass
jener in Hellas frueh verschollene Name bei ihnen als Gesamtname der
griechischen Nation blieb, auch als diese selbst andere Wege ging. Es ist dabei
nur in der Ordnung, dass den Auslaendern die Zusammengehoerigkeit der
hellenischen Staemme frueher und deutlicher zum Bewusstsein gekommen ist als
diesen selbst, und daher die Gesamtbenennung hier schaerfer sich fixierte als
dort, nicht minder, dass dieselbe nicht gerade den wohlbekannten
naechstwohnenden Hellenen entnommen ward. Wie man es damit vereinigen will, dass
noch ein Jahrhundert vor der Gruendung Roms Italien den kleinasiatischen
Griechen voellig unbekannt war, ist schwer abzusehen. Von dem Alphabet wird
unten die Rede sein; es ergibt dessen Geschichte vollkommen die gleichen
Resultate. Man wird es vielleicht verwegen nennen, auf solche Beobachtungen hin
die Herodotische Angabe ueber das Zeitalter Homers zu verwerfen; aber ist es
etwa keine Kuehnheit, in Fragen dieser Art der Ueberlieferung zu folgen?
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Die Geschichte der italischen und sizilischen Griechen ist zwar kein Teil
der italischen; die hellenischen Kolonisten des Westens blieben stets im engsten
Zusammenhang mit der Heimat und hatten teil an den Nationalfesten und Rechten
der Hellenen. Doch ist es auch fuer Italien wichtig, den verschiedenen Charakter
der griechischen Ansiedlungen daselbst zu bezeichnen und wenigstens gewisse
Grundzuege hervorzuheben, durch die der verschiedenartige Einfluss der
griechischen Kolonisierung auf Italien wesentlich bedingt worden ist.
Unter allen griechischen Ansiedlungen die intensivste und in sich am
meisten geschlossene war diejenige, aus der der Achaeische Staedtebund
hervorging, welchen die Staedte Siris, Pandosia, Metabus oder Metapontion,
Sybaris mit seinen Pflanzstaedten Poseidonia und Laos, Kroton, Kaulonia, Temesa,
Terina und Pyxus bildeten. Diese Kolonisten gehoerten, im grossen und ganzen
genommen, einem griechischen Stamm an, der an seinem eigentuemlichen, dem
dorischen naechst verwandten Dialekt sowie nicht minder, anstatt des sonst
allgemein in Gebrauch gekommenen juengeren Alphabets, lange Zeit an der
altnationalen hellenischen Schreibweise festhielt, und der seine besondere
Nationalitaet den Barbaren wie den andern Griechen gegenueber in einer festen
buendischen Verfassung bewahrte. Auch auf diese italischen Achaeer laesst sich
anwenden, was Polybios von der achaeischen Symmachie im Peloponnes sagt: "nicht
allein in eidgenoessischer und freundschaftlicher Gemeinschaft leben sie,
sondern sie bedienen sich auch gleicher Gesetze, gleicher Gewichte, Masse und
Muenzen sowie derselben Vorsteher, Ratmaenner und Richter".
Dieser Achaeische Staedtebund war eine eigentliche Kolonisation. Die
Staedte waren ohne Haefen - nur Kroton hatte eine leidliche Reede - und ohne
Eigenhandel; der Sybarite ruehmte sich, zu ergrauen zwischen den Bruecken seiner
Lagunenstadt, und Kauf und Verkauf besorgten ihm Milesier und Etrusker. Dagegen
besassen die Griechen hier nicht bloss die Kuestensaeume, sondern herrschten von
Meer zu Meer in dem "Wein-" und "Rinderland" (Oinotria, Italia) oder der
"grossen Hellas"; die eingeborene ackerbauende Bevoelkerung musste in Klientel
oder gar in Leibeigenschaft ihnen wirtschaften und zinsen. Sybaris - seiner Zeit
die groesste Stadt Italiens - gebot ueber vier barbarische Staemme und
fuenfundzwanzig Ortschaften und konnte am andern Meer Laos und Poseidonia
gruenden; die ueberschwenglich fruchtbaren Niederungen des Krathis und Bradanos
warfen den Sybariten und Metapontinern ueberreichen Ertrag ab - vielleicht ist
hier zuerst Getreide zur Ausfuhr gebaut worden. Von der hohen Bluete, zu welcher
diese Staaten in unglaublich kurzer Zeit gediehen, zeugen am lebendigsten die
einzigen auf uns gekommenen Kunstwerke dieser italischen Achaeer: ihre Muenzen
von strenger, altertuemlich schoener Arbeit - ueberhaupt die fruehesten
Denkmaeler von Kunst und Schrift in Italien, deren Praegung erweislich im Jahre
174 der Stadt (580) bereits begonnen hatte. Diese Muenzen zeigen, dass die
Achaeer des Westens nicht bloss teilnahmen an der eben um diese Zeit im
Mutterlande herrlich sich entwickelnden Bildnerkunst, sondern in der Technik
demselben wohl gar ueberlegen waren; denn statt der dicken, oft nur einseitig
gepraegten und regelmaessig schriftlosen Silberstuecke, welche um diese Zeit in
dem eigentlichen Griechenland wie bei den italischen Dorern ueblich waren,
schlugen die italischen Achaeer mit grosser und selbstaendiger Geschicklichkeit
aus zwei gleichartigen, teils erhaben teils vertieft geschnittenen Stempeln
grosse duenne, stets mit Aufschrift versehene Silbermuenzen, deren sorgfaeltig
vor der Falschmuenzerei jener Zeit - Plattierung geringen Metalls mit duennen
Silberblaettern - sich schuetzende Praegweise den wohlgeordneten Kulturstaat
verraet.
Dennoch trug diese schnelle Bluete keine Frucht. In der muehelosen, weder
durch kraeftige Gegenwehr der Eingeborenen noch durch eigene schwere Arbeit auf
die Probe gestellten Existenz versagte sogar den Griechen frueh die Spannkraft
des Koerpers und des Geistes. Keiner der glaenzenden Namen der griechischen
Kunst und Literatur verherrlicht die italischen Achaeer, waehrend Sizilien deren
unzaehlige, auch in Italien das chalkidische Rhegion den Ibykos, das dorische
Tarent den Archytas nennen kann; bei diesem Volk, wo stets sich am Herde der
Spiess drehte, gedieh nichts von Haus aus als der Faustkampf. Tyrannen liess die
strenge Aristokratie nicht aufkommen, die in den einzelnen Gemeinden frueh ans
Ruder gekommen war und im Notfall an der Bundesgewalt einen sicheren Rueckhalt
fand: wohl aber drohte die Verwandlung der Herrschaft der Besten in eine
Herrschaft der Wenigen, vor allem, wenn die bevorrechteten Geschlechter in den
verschiedenen Gemeinden sich untereinander verbuendeten und gegenseitig sich
aushalfen. Solche Tendenzen beherrschten die durch den Namen des Pythagoras
bezeichnete solidarische Verbindung der "Freunde", sie gebot, die herrschende
Klasse "gleich den Goettern zu verehren", die dienende "gleich den Tieren zu
unterwerfen", und rief durch solche Theorie und Praxis eine furchtbare Reaktion
hervor, welche mit der Vernichtung der pythagoreischen "Freunde" und mit der
Erneuerung der alten Bundesverfassung endigte. Allein rasende Parteifehden,
Massenerhebungen der Sklaven, soziale Missstaende aller Art, praktische
Anwendung unpraktischer Staatsphilosophie, kurz alle Uebel der entsittlichten
Zivilisation hoerten nicht auf, in den achaeischen Gemeinden zu wueten, bis ihre
politische Macht darueber zusammenbrach.
Es ist danach nicht zu verwundern, dass fuer die Zivilisation Italiens die
daselbst angesiedelten Achaeer minder einflussreich gewesen sind als die
uebrigen griechischen Niederlassungen. ueber die politischen Grenzen hinaus
ihren Einfluss zu erstrecken, lag diesen Ackerbauern ferner als den
Handelsstaaten; innerhalb ihres Gebiets verknechteten sie die Eingeborenen und
zertraten die Keime einer nationalen Entwicklung, ohne doch den Italikern durch
vollstaendige Hellenisierung eine neue Bahn zu eroeffnen. So ist in Sybaris und
Metapont, in Kroton und Poseidonia das griechische Wesen, das sonst allen
politischen Missgeschicken zum Trotz sich lebenskraeftig zu behaupten wusste,
schneller, spur- und ruhmloser verschwunden als in irgendeinem anderen Gebiet,
und die zwiesprachigen Mischvoelker, die spaeterhin aus den Truemmern der
eingeborenen Italiker und der Achaeer und den juengeren Einwanderern
sabellischer Herkunft hervorgingen, sind zu rechtem Gedeihen ebensowenig
gelangt. Indes, diese Katastrophe gehoert der Zeit nach in die folgende Periode.
Anderer Art und von anderer Wirkung auf Italien waren die Niederlassungen
der uebrigen Griechen. Auch sie verschmaehten den Ackerbau und Landgewinn
keineswegs; es war nicht die Weise der Hellenen, wenigstens seit sie zu ihrer
Kraft gekommen waren, sich im Barbarenland nach phoenikischer Art an einer
befestigten Faktorei genuegen zu lassen. Aber wohl waren alle diese Staedte
zunaechst und vor allem des Handels wegen begruendet und darum denn auch, ganz
abweichend von den achaeischen, durchgaengig an den besten Haefen und
Landungsplaetzen angelegt. Die Herkunft, die Veranlassung und die Epoche dieser
Gruendungen waren mannigfach verschieden; dennoch bestand zwischen ihnen eine
gewisse Gemeinschaft - so in dem allen jenen Staedten gemeinsamen Gebrauch
gewisser moderner Formen des Alphabets ^2 und selbst in dem Dorismus der
Sprache, der auch in diejenigen Staedte frueh eindrang, die, wie zum Beispiel
Kyme ^3, von Haus aus den weichen ionischen Dialekt sprachen. Fuer die
Entwicklung Italiens sind diese Niederlassungen in sehr verschiedenem Grade
wichtig geworden; es genuegt hier, derjenigen zu gedenken, welche entscheidend
in die Schicksale der Staemme Italiens eingegriffen haben, des dorischen Tarent
und des ionischen Kyme.
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^2 So sind die drei altorientalischen Formen des i, l und r, fuer die als
leicht zu verwechseln mit den Formen des s, g und p schon frueh die Zeichen
vorgeschlagen worden sind, in den achaeischen Kolonien entweder ausschliesslich
oder doch sehr vorwiegend in Gebrauch geblieben, waehrend die uebrigen Griechen
Italiens und Siziliens ohne Unterschied des Stammes sich ausschliesslich oder
doch sehr vorwiegend der juengeren Formen bedient haben.
^3 So zum Beispiel heisst es auf einem kymaeischen Tongefaess Tataies emi
leyqthos. Fos d'an me klephsei th?phlos estai.
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Den Tarentinern ist unter allen hellenischen Ansiedlungen in Italien die
glaenzendste Rolle zugefallen. Der vortreffliche Hafen, der einzige gute an der
ganzen Suedkueste, machte ihre Stadt zum natuerlichen Entrepot fuer den
sueditalienischen Handel, ja sogar fuer einen Teil des Verkehrs auf dem
Adriatischen Meer. Der reiche Fischfang in dem Meerbusen, die Erzeugung und
Verarbeitung der vortrefflichen Schafwolle sowie deren Faerbung mit dem Saft der
tarentinischen Purpurschnecke, die mit der tyrischen wetteifern konnte - beide
Industrien hierher eingebuergert aus dem kleinasiatischen Miletos -,
beschaeftigten Tausende von Haenden und fuegten zu dem Zwischen- noch den
Ausfuhrhandel hinzu. Die in groesserer Menge als irgendwo sonst im griechischen
Italien und ziemlich zahlreich selbst in Gold geschlagenen Muenzen sind noch
heute redende Beweise des ausgebreiteten und lebhaften tarentinischen Verkehrs.
Schon in dieser Epoche, wo Tarent noch mit Sybaris um den ersten Rang unter den
unteritalischen Griechenstaedten rang, muessen seine ausgedehnten
Handelsverbindungen sich angeknuepft haben; indes auf eine wesentliche
Erweiterung ihres Gebietes nach Art der achaeischen Staedte scheinen die
Tarentiner nie mit dauerndem Erfolg ausgegangen zu sein.
Wenn also die oestlichste der griechischen Ansiedlungen in Italien rasch
und glaenzend sich emporhob, so gediehen die noerdlichsten derselben am Vesuv zu
bescheidnerer Bluete. Hier waren von der fruchtbaren Insel Aenaria (Ischia) aus
die Kymaeer auf das Festland hinuebergegangen und hatten auf einem Huegel hart
am Meere eine zweite Heimat erbaut, von wo aus der Hafenplatz Dikaearchia
(spaeter Puteoli), und weiter die "Neustadt" Neapolis gegruendet wurden. Sie
lebten, wie ueberhaupt die chalkidischen Staedte in Italien und Sizilien, nach
den Gesetzen, welche Charondas von Katane (um 100 650) festgestellt hatte, in
einer demokratischen, jedoch durch hohen Zensus gemaessigten Verfassung, welche
die Macht in die Haende eines aus den Reichsten erlesenen Rates von Mitgliedern
legte - eine Verfassung, die sich bewaehrte und im ganzen von diesen Staedten
Usurpatoren wie Poebeltyrannei fern hielt. Wir wissen wenig von den aeusseren
Verhaeltnissen dieser kampanischen Griechen. Sie blieben, sei es aus Zwang oder
aus freier Wahl, mehr noch als die Tarentiner beschraenkt auf einen engen
Bezirk; indem sie von diesem aus nicht erobernd und unterdrueckend gegen die
Eingeborenen auftraten, sondern friedlich mit ihnen handelten und verkehrten,
erschufen sie sich selbst eine gedeihliche Existenz und nahmen zugleich den
ersten Platz unter den Missionaren der griechischen Zivilisation in Italien ein.
Wenn zu beiden Seiten der rheginischen Meerenge teils auf dem Festlande die
ganze suedliche und die Westkueste bis zum Vesuv, teils die groessere oestliche
Haelfte der sizilischen Insel griechisches Land war, so gestalteten dagegen auf
der italischen Westkueste nordwaerts vom Vesuv und auf der ganzen Ostkueste die
Verhaeltnisse sich wesentlich anders. An dem dem Adriatischen Meer zugewandten
italischen Gestade entstanden griechische Ansiedlungen nirgends; womit die
verhaeltnismaessig geringere Anzahl und untergeordnete Bedeutung der
griechischen Pflanzstaedte auf dem gegenueberliegenden illyrischen Ufer und den
zahlreichen demselben vorliegenden Inseln augenscheinlich zusammenhaengt. Zwar
wurden auf dem Griechenland naechsten Teil dieser Kueste zwei ansehnliche
Kaufstaedte, Epidamnos oder Dyrrhachion (jetzt Durazzo; 127 587) und Apollonia
(bei Avlona; um 167 627) noch waehrend der roemischen Koenigsherrschaft
gegruendet; aber weiter noerdlich ist, mit Ausnahme etwa der nicht bedeutenden
Niederlassung auf Schwarzkerkyra (Curzola; um 174? 580) keine alte griechische
Ansiedlung nachzuweisen. Es ist noch nicht hinreichend aufgeklaert, warum die
griechische Kolonisierung so duerftig gerade nach dieser Seite hin auftrat,
wohin doch die Natur selbst die Hellenen zu weisen schien und wohin in der Tat
seit aeltester Zeit von Korinth und mehr noch von der nicht lange nach Rom (um
44 710) gegruendeten Ansiedlung auf Kerkyra (Korfu) aus ein Handelszug bestand,
dessen Entrepots auf der italischen Kueste die Staedte an der Pomuendung, Spina
und Atria, waren. Die Stuerme der Adriatischen See, die Unwirtlichkeit
wenigstens der illyrischen Kuesten, die Wildheit der Eingeborenen reichen
offenbar allein nicht aus, um diese Tatsache zu erklaeren. Aber fuer Italien ist
es von den wichtigsten Folgen gewesen, dass die von Osten kommenden Elemente der
Zivilisation nicht zunaechst auf seine oestlichen Landschaften einwirkten,
sondern erst aus den westlichen in diese gelangten. Selbst in den Handelsverkehr
teilte sich mit Korinth und Kerkyra die oestlichste Kaufstadt
Grossgriechenlands, das dorische Tarent, das durch den Besitz von Hydrus
(Otranto) den Eingang in das Adriatische Meer auf der italischen Seite
beherrschte. Da ausser den Haefen an der Pomuendung an der ganzen Ostkueste
nennenswerte Emporien in jener Zeit nicht bestanden - Ankons Aufbluehen faellt
in weit spaetere Zeit und noch spaeter das Emporkommen von Brundisium -, ist es
wohl begreiflich, dass die Schiffer von Epidamnos und Apollonia haeufig in
Tarent loeschten. Auch auf dem Landwege verkehrten die Tarentiner vielfach mit
Apulien; auf sie geht zurueck, was sich von griechischer Zivilisation im
Suedosten Italiens vorfindet. Indes fallen in diese Zeit davon nur die ersten
Anfaenge; der Hellenismus Apuliens entwickelte sich erst in einer spaeteren
Epoche.
Dass dagegen die Westkueste Italiens auch noerdlich vom Vesuv in aeltester
Zeit von den Hellenen befahren worden ist und auf den Inseln und Landspitzen
hellenische Faktoreien bestanden, laesst sich nicht bezweifeln. Wohl das
aelteste Zeugnis dieser Fahrten ist die Lokalisierung der Odysseussage an den
Kuesten des Tyrrhenischen Meeres ^4. Wenn man in den Liparischen Inseln die des
Aeolos wiederfand, wenn man am Lacinischen Vorgebirge die Insel der Kalypso, am
Misenischen die der Sirenen, am Circeischen die der Kirke wies, wenn man das
ragende Grab des Elpenor in dem steilen Vorgebirge von Tarracina erkannte, wenn
bei Caieta und Formiae die Laestrygonen hausen, wenn die beiden Soehne des
Odysseus und der Kirke, Agrios, das heisst der Wilde, und Latinos, im "innersten
Winkel der heiligen Inseln" die Tyrrhener beherrschen oder in einer juengeren
Fassung Latinus der Sohn des Odysseus und der Kirke, Auson der Sohn des Odysseus
und der Kalypso heisst, so sind das alte Schiffmaerchen der ionischen Seefahrer,
welche der lieben Heimat auf der Tyrrhenischen See gedachten, und dieselbe
herrliche Lebendigkeit der Empfindung, wie sie in dem ionischen Gedicht von den
Fahrten des Odysseus waltet, spricht auch noch aus der frischen Lokalisierung
derselben Sage bei Kyme selbst und in dem ganzen Fahrbezirk der kymaeischen
Schiffer.
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^4 Die aeltesten griechischen Schriften, in denen uns diese tyrrhenische
Odysseussage erscheint, sind die Hesiodische 'Theogonie' in einem ihrer
juengeren Abschnitte und sodann die Schriftsteller aus der Zeit kurz vor
Alexander, Ephoros, aus dem der sogenannte Skymnos geflossen ist, und der
sogenannte Skylax. Die erste dieser Quellen gehoert einer Zeit an, wo Italien
den Griechen noch als Inselgruppe galt, und ist also sicher sehr alt; und es
kann danach die Entstehung dieser Sagen im ganzen mit Sicherheit in die
roemische Koenigszeit gesetzt werden.
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Andere Spuren dieser aeltesten Fahrten sind die griechischen Namen der
Insel Aethalia (Ilva, Elba), die naechst Aenaria zu den am fruehesten von
Griechen besetzten Plaetzen zu gehoeren scheint, und vielleicht auch des
Hafenplatzes Telamon in Etrurien; ferner die beiden Ortschaften an der
caeritischen Kueste Pyrgi (bei S. Severa) und Alsion (bei Palo), wo nicht bloss
die Namen unverkennbar auf griechischen Ursprung deuten, sondern auch die
eigentuemliche, von den caeritischen und ueberhaupt den etruskischen Stadtmauern
sich wesentlich unterscheidende Architektur der Mauern von Pyrgi. Aethalia, "die
Feuerinsel", mit ihren reichen Kupfer- und besonders Eisengruben mag in diesem
Verkehr die erste Rolle gespielt und hier die Altsiedlung der Fremden wie ihr
Verkehr mit den Eingeborenen seinen Mittelpunkt gehabt haben; um so mehr als das
Schmelzen der Erze auf der kleinen und nicht waldreichen Insel ohne Verkehr mit
dem Festland nicht geschehen konnte. Auch die Silbergruben von Populonia auf der
Elba gegenueberliegenden Landspitze waren vielleicht schon den Griechen bekannt
und von ihnen in Betrieb genommen.
Wenn die Fremden, wie in jenen Zeiten immer, neben dem Handel auch dem See-
und Landraub obliegend, ohne Zweifel es nicht versaeumten, wo die Gelegenheit
sich bot, die Eingeborenen zu brandschatzen und sie als Sklaven fortzufuehren,
so uebten auch die Eingeborenen ihrerseits das Vergeltungsrecht aus; und dass
die Latiner und Tyrrhener dies mit groesserer Energie und besserem Glueck getan
haben als ihre sueditalischen Nachbarn, zeigen nicht bloss jene Sagen an,
sondern vor allem der Erfolg. In diesen Gegenden gelang es den Italikern, sich
der Fremdlinge zu erwehren und nicht bloss Herren ihrer eigenen Kaufstaedte und
Kaufhaefen zu bleiben oder doch bald wieder zu werden, sondern auch Herren ihrer
eigenen See. Dieselbe hellenische Invasion, welche die sueditalischen Staemme
erdrueckte und denationalisierte, hat die Voelker Mittelitaliens, freilich sehr
wider den Willen der Lehrmeister, zur Seefahrt und zur Staedtegruendung
angeleitet. Hier zuerst muss der Italiker das Floss und den Nachen mit der
phoenikischen und griechischen Rudergaleere vertauscht haben. Hier zuerst
begegnen grosse Kaufstaedte, vor allem Caere im suedlichen Etrurien und Rom am
Tiber, die, nach den italischen Namen wie nach der Lage in einiger Entfernung
vom Meere zu schliessen, eben wie die ganz gleichartigen Handelsstaedte an der
Pomuendung, Spina und Atria, und weiter suedlich Ariminum, sicher keine
griechischen, sondern italische Gruendungen sind. Den geschichtlichen Verlauf
dieser aeltesten Reaktion der italischen Nationalitaet gegen fremden Eingriff
darzulegen sind wir begreiflicherweise nicht imstande; wohl aber laesst es noch
sich erkennen, was fuer die weitere Entwicklung Italiens von der groessten
Bedeutung ist, dass diese Reaktion in Latium und im suedlichen Etrurien einen
andern Gang genommen hat als in der eigentlichen tuskischen und den sich daran
anschliessenden Landschaften.
Schon die Sage setzt in bezeichnender Weise dem "wilden Tyrrhener" den
Latiner entgegen und dem unwirtlichen Strande der Volsker das friedliche Gestade
an der Tibermuendung. Aber nicht das kann hiermit gemeint sein, dass man die
griechische Kolonisierung in einigen Landschaften Mittelitaliens geduldet, in
andern nicht zugelassen haette. Nordwaerts vom Vesuv hat ueberhaupt in
geschichtlicher Zeit nirgends eine unabhaengige griechische Gemeinde bestanden,
und wenn Pyrgi dies einmal gewesen ist, so muss es doch schon vor dem Beginn
unserer Ueberlieferung in die Haende der Italiker, das heisst der Caeriten
zurueckgekehrt sein. Aber wohl ward in Suedetrurien, in Latium und ebenso an der
Ostkueste der friedliche Verkehr mit den fremden Kaufleuten geschuetzt und
gefoerdert, was anderswo nicht geschah. Vor allem merkwuerdig ist die Stellung
von Caere. "Die Caeriten", sagt Strabon, "galten viel bei den Hellenen wegen
ihrer Tapferkeit und Gerechtigkeit, und weil sie, so maechtig sie waren, des
Raubes sich enthielten." Nicht der Seeraub ist gemeint, den der caeritische
Kaufmann wie jeder andere sich gestattet haben wird; sondern Caere war eine Art
von Freihafen fuer die Phoeniker wie fuer die Griechen. Wir haben der
phoenikischen Station - spaeter Punicum genannt - und der beiden von Pyrgi und
Alsion bereits gedacht; diese Haefen waren es, die zu berauben die Caeriten sich
enthielten, und ohne Zweifel war es eben dies, wodurch Caere, das nur eine
schlechte Reede besitzt und keine Gruben in der Naehe hat, so frueh zu hoher
Bluete gelangt ist und fuer den aeltesten griechischen Handel noch groessere
Bedeutung gewonnen hat als die von der Natur zu Emporien bestimmten Staedte der
Italiker an den Muendungen des Tiber und des Po. Die hier genannten Staedte sind
es, welche in uraltem religioesen Verkehr mit Griechenland erscheinen. Der erste
unter allen Barbaren, der den olympischen Zeus beschenkte, war der tuskische
Koenig Arimnos, vielleicht ein Herr von Ariminum. Spina und Caere hatten in dem
Tempel des delphischen Apollon wie andere mit dem Heiligtum in regelmaessigem
Verkehr stehende Gemeinden ihre eigenen Schatzhaeuser; und mit der aeltesten
caeritischen und roemischen Ueberlieferung ist das delphische Heiligtum sowohl
wie das kymaeische Orakel verflochten. Diese Staedte, wo die Italiker friedlich
schalteten und mit dem fremden Kaufmann freundlich verkehrten, wurden vor allen
reich und maechtig und wie fuer die hellenischen Waren so auch fuer die Keime
der hellenischen Zivilisation die rechten Stapelplaetze.
Anders gestalteten sich die Verhaeltnisse bei den "wilden Tyrrhenern".
Dieselben Ursachen, die in der latinischen und in den vielleicht mehr unter
etruskischer Suprematie stehenden als eigentlich etruskischen Landschaften am
rechten Tiberufer und am unteren Po zur Emanzipierung der Eingeborenen von der
fremden Seegewalt gefuehrt hatten, entwickelten in dem eigentlichen Etrurien,
sei es aus anderen Ursachen, sei es infolge des verschiedenartigen, zu Gewalttat
und Pluenderung hinneigenden Nationalcharakters, den Seeraub und die eigene
Seemacht. Man begnuegte sich hier nicht, die Griechen aus Aethalia und Populonia
zu verdraengen; auch der einzelne Kaufmann ward, wie es scheint, hier nicht
geduldet, und bald durchstreiften sogar etruskische Kaper weithin die See und
machten den Namen der Tyrrhener zum Schrecken der Griechen - nicht ohne Ursache
galt diesen der Enterhaken als eine etruskische Erfindung und nannten die
Griechen das italische Westmeer das Meer der Tusker. Wie rasch und ungestuem
diese wilden Korsaren, namentlich im Tyrrhenischen Meere, um sich griffen, zeigt
am deutlichsten ihre Festsetzung an der latinischen und kampanischen Kueste.
Zwar behaupteten im eigentlichen Latium sich die Latiner und am Vesuv sich die
Griechen; aber zwischen und neben ihnen geboten die Etrusker in Antium wie in
Surrentum. Die Volsker traten in die Klientel der Etrusker ein; aus ihren
Waldungen bezogen diese die Kiele ihrer Galeeren, und wenn dem Seeraub der
Antiaten erst die roemische Okkupation ein Ende gemacht hat, so begreift man es
wohl, warum den griechischen Schiffern das Gestade der suedlichen Volsker das
laestrygonische hiess. Die hohe Landspitze von Sorrent, mit dem noch steileren,
aber hafenlosen Felsen von Capri eine rechte, inmitten der Buchten von Neapel
und Salern in die Tyrrhenische See hinausschauende Korsarenwarte, wurde frueh
von den Etruskern in Besitz genommen. Sie sollen sogar in Kampanien einen
eigenen Zwoelfstaedtebund gegruendet haben und etruskisch redende Gemeinden
haben hier noch in vollkommen historischer Zeit im Binnenlande bestanden;
wahrscheinlich sind diese Ansiedlungen mittelbar ebenfalls aus der Seeherrschaft
der Etrusker im kampanischen Meer und aus ihrer Rivalitaet mit den Kymaeern am
Vesuv hervorgegangen. Indes beschraenkten die Etrusker sich keineswegs auf Raub
und Pluenderung. Von ihrem friedlichen Verkehr mit griechischen Staedten zeugen
namentlich die Gold- und Silbermuenzen, die wenigstens vom Jahre 200 der Stadt
(550) an die etruskischen Staedte, besonders Populonia, nach griechischem Muster
und auf griechischen Fuss geschlagen haben; dass dieselben nicht den
grossgriechischen, sondern vielmehr attischen, ja kleinasiatischen Stempeln
nachgepraegt wurden, ist uebrigens wohl auch ein Fingerzeig fuer die feindliche
Stellung der Etrusker zu den italischen Griechen. In der Tat befanden sie sich
fuer den Handel in der guenstigsten Stellung und in einer weit vorteilhafteren
als die Bewohner von Latium. Von Meer zu Meer wohnend geboten sie am westlichen
ueber den grossen italischen Freihafen, am oestlichen ueber die Pomuendung und
das Venedig jener Zeit, ferner ueber die Landstrasse, die seit alter Zeit von
Pisa am Tyrrhenischen nach Spina am Adriatischen Meere fuehrte, dazu in
Sueditalien ueber die reichen Ebenen von Capua und Nola. Sie besassen die
wichtigsten italischen Ausfuhrartikel, das Eisen von Aethalia, das
volaterranische und kampanische Kupfer, das Silber von Populonia, ja den von der
Ostsee ihnen zugefuehrten Bernstein. Unter dem Schutze ihrer Piraterie,
gleichsam einer rohen Navigationsakte, musste ihr eigener Handel emporkommen;
und es kann ebensowenig befremden, dass in Sybaris der etruskische und
milesische Kaufmann konkurrierten, als dass aus jener Verbindung von Kaperei und
Grosshandel der mass- und sinnlose Luxus entsprang, in welchem Etruriens Kraft
frueh sich selber verzehrt hat.
Wenn also in Italien die Etrusker und, obgleich in minderem Grade, die
Latiner den Hellenen abwehrend und zum Teil feindlich gegenueberstanden, so
griff dieser Gegensatz gewissermassen mit Notwendigkeit in diejenige Rivalitaet
ein, die damals Handel und Schiffahrt auf dem Mittellaendischen Meere vor allem
beherrschte: in die Rivalitaet der Phoeniker und der Hellenen. Es ist nicht
dieses Orts, im einzelnen darzulegen, wie waehrend der roemischen Koenigszeit
diese beiden grossen Nationen an allen Gestaden des Mittelmeeres, in
Griechenland und Kleinasien selbst, auf Kreta und Kypros, an der afrikanischen,
spanischen und keltischen Kueste miteinander um die Oberherrschaft rangen;
unmittelbar auf italischem Boden wurden diese Kaempfe nicht gekaempft, aber die
Folgen derselben doch auch in Italien tief und nachhaltig empfunden. Die frische
Energie und die universellere Begabung des juengeren Nebenbuhlers war anfangs
ueberall im Vorteil; die Hellenen entledigten sich nicht bloss der phoenikischen
Faktoreien in ihrer europaeischen und asiatischen Heimat, sondern verdraengten
die Phoeniker auch von Kreta und Kypros, fassten Fuss in Aegypten und Kyrene und
bemaechtigten sich Unteritaliens und der groesseren oestlichen Haelfte der
sizilischen Insel. Ueberall erlagen die kleinen phoenikischen Handelsplaetze der
energischeren griechischen Kolonisation. Schon ward auch im westlichen Sizilien
Selinus (126 628) und Akragas (174 580) gegruendet, schon von den kuehnen
kleinasiatischen Phokaeern die entferntere Westsee befahren, an dem keltischen
Gestade Massalia erbaut (um 150 600) und die spanische Kueste erkundet. Aber
ploetzlich, um die Mitte des zweiten Jahrhunderts, stockt der Fortschritt der
hellenischen Kolonisation: und es ist kein Zweifel, dass die Ursache dieses
Stockens der Aufschwung war, den gleichzeitig, offenbar infolge der von den
Hellenen dem gesamten phoenikischen Stamme drohenden Gefahr, die maechtigste
ihrer Staedte in Libyen, Karthago nahm. War die Nation, die den Seeverkehr auf
dem Mittellaendischen Meere eroeffnet hatte, durch den juengeren Rivalen auch
bereits verdraengt aus der Alleinherrschaft ueber die Westsee, dem Besitze
beider Verbindungsstrassen zwischen dem oestlichen und dem westlichen Becken des
Mittelmeeres und dem Monopol der Handelsvermittlung zwischen Orient und
Okzident, so konnte doch wenigstens die Herrschaft der Meere westlich von
Sardinien und Sizilien noch fuer die Orientalen gerettet werden; und an deren
Behauptung setzte Karthago die ganze, dem aramaeischen Stamme eigentuemliche
zaehe und umsichtige Energie. Die phoenikische Kolonisierung wie der Widerstand
der Phoeniker nahmen einen voellig anderen Charakter an. Die aelteren
phoenikischen Ansiedlungen, wie die sizilischen, welche Thukydides schildert,
waren kaufmaennische Faktoreien; Karthago unterwarf sich ausgedehnte
Landschaften mit zahlreichen Untertanen und maechtigen Festungen. Hatten bisher
die phoenikischen Niederlassungen vereinzelt den Griechen gegenuebergestanden,
so zentralisierte jetzt die maechtige libysche Stadt in ihrem Bereiche die ganze
Wehrkraft ihrer Stammverwandten mit einer Straffheit, der die griechische
Geschichte nichts Aehnliches an die Seite zu stellen vermag. Vielleicht das
wichtigste Moment aber dieser Reaktion fuer die Folgezeit ist die enge
Beziehung, in welche die schwaecheren Phoeniker, um der Hellenen sich zu
erwehren, zu den Eingeborenen Siziliens und Italiens traten. Als Knidier und
Rhodier um das Jahr 175 (579) im Mittelpunkt der phoenikischen Ansiedlungen auf
Sizilien bei Lilybaeon sich festzusetzen versuchten, wurden sie durch die
Eingeborenen - Elymer von Segeste - und Phoeniker wieder von dort vertrieben.
Als die Phokaeer um 217 (537) sich in Alalia (Aleria) auf Korsika Caere
gegenueber niederliessen, erschien, um sie von dort zu vertreiben, die
vereinigte Flotte der Etrusker und der Karthager, hundertundzwanzig Segel stark;
und obwohl in dieser Seeschlacht - einer der aeltesten, die die Geschichte kennt
- die nur halb so starke Flotte der Phokaeer sich den Sieg zuschrieb, so
erreichten doch die Karthager und Etrusker, was sie durch den Angriff bezweckt
hatten: die Phokaeer gaben Korsika auf und liessen lieber an der weniger
ausgesetzten lukanischen Kueste in Hyele (Velia) sich nieder. Ein Traktat
zwischen Etrurien und Karthago stellte nicht bloss die Regeln ueber Wareneinfuhr
und Rechtsfolge fest, sondern schloss auch ein Waffenbuendnis (symmachia) ein,
von dessen ernstlicher Bedeutung eben jene Schlacht von Alalia zeugt.
Charakteristisch ist es fuer die Stellung der Caeriten, dass sie die
phokaeischen Gefangenen auf dem Markt von Caere steinigten und alsdann, um den
Frevel zu suehnen, den delphischen Apoll beschickten.
Latium hat dieser Fehde gegen die Hellenen sich nicht angeschlossen;
vielmehr finden sich in sehr alter Zeit freundliche Beziehungen der Roemer zu
den Phokaeern in Hyele wie in Massalia, und die Ardeaten sollen sogar
gemeinschaftlich mit den Zakynthiern eine Pflanzstadt in Spanien, das spaetere
Saguntum gegruendet haben. Doch haben die Latiner noch viel weniger sich auf die
Seite der Hellenen gestellt; dafuer buergen sowohl die engen Beziehungen
zwischen Rom und Caere als auch die Spuren alten Verkehrs zwischen den Latinern
und den Karthagern. Der Stamm der Kanaaniten ist den Roemern durch Vermittlung
der Hellenen bekannt geworden, da sie, wie wir sahen, ihn stets mit dem
griechischen Namen genannt haben; aber dass sie weder den Namen der Stadt
Karthago ^5 noch den Volksnamen der Afrer ^6 von den Griechen entlehnt haben,
dass tyrische Waren bei den aelteren Roemern mit dem ebenfalls die griechische
Vermittlung ausschliessenden Namen der sarranischen bezeichnet werden ^7,
beweist ebenso wie die spaeteren Vertraege den alten und unmittelbaren
Handelsverkehr zwischen Latium und Karthago.
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^5 Phoenikisch Karthada, griechisch Karchedon, roemisch Cartago.
^6 Der Name Afri, schon Ennius und Cato gelaeufig - man vergleiche Scipio
Africanus -, ist gewiss ungriechisch, hoechst wahrscheinlich stammverwandt mit
dem der Hebraeer.
^7 Sarranisch heissen den Roemern seit alter Zeit der tyrische Purpur und
die tyrische Floete, und auch als Beiname ist Sarranus wenigstens seit dem
Hannibalischen Krieg in Gebrauch. Der bei Ennius und Plautus vorkommende
Stadtname Sarra ist wohl aus Sarranus, nicht unmittelbar aus dem einheimischen
Namen Sor gebildet. Die griechische Form Tyrus, Tyrius moechte bei den Roemern
nicht vor Afranius (bei Festus p. 355 M.) vorkommen. Vgl. F. K. Movers, Die
Phoenicier. Bonn/Berlin 1840-56. Bd. 2, 1, S. 174.
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Der vereinigten Macht der Italiker und Phoeniker gelang es in der Tat, die
westliche Haelfte des Mittelmeeres im wesentlichen zu behaupten. Der
nordwestliche Teil von Sizilien mit den wichtigen Haefen Soloeis und Panormos an
der Nordkueste, Motye an der Afrika zugewandten Spitze blieb im unmittelbaren
oder mittelbaren Besitz der Karthager. Um die Zeit des Kyros und Kroesos, eben
als der weise Bias die Ionier zu bestimmen suchte, insgesamt aus Kleinasien
auswandernd in Sardinien sich niederzulassen (um 200 554), kam ihnen dort der
karthagische Feldherr Malchus zuvor und bezwang einen bedeutenden Teil der
wichtigen Insel mit Waffengewalt; ein halbes Jahrhundert spaeter erscheint das
ganze Gestade Sardiniens in unbestrittenem Besitz der karthagischen Gemeinde.
Korsika dagegen mit den Staedten Alalia und Nikaea fiel den Etruskern zu und die
Eingeborenen zinsten an diese von den Produkten ihrer armen Insel, dem Pech,
Wachs und Honig. Im Adriatischen Meer ferner sowie in den Gewaessern westlich
von Sizilien und Sardinien herrschten die verbuendeten Etrusker und Karthager.
Zwar gaben die Griechen den Kampf nicht auf. Jene von Lilybaeon vertriebenen
Rhodier und Knidier setzten auf den Inseln zwischen Sizilien und Italien sich
fest und gruendeten hier die Stadt Lipara (175 579). Massalia gedieh trotz
seiner Isolierung und monopolisierte bald den Handel von Nizza bis nach den
Pyrenaeen. An den Pyrenaeen selbst ward von Lipara aus die Pflanzstadt Rhoda
(jetzt Rosas) angelegt und auch in Saguntum sollen Zakynthier sich angesiedelt,
ja selbst in Tingis (Tanger) in Mauretanien griechische Dynasten geherrscht
haben. Aber mit dem Vorruecken war es denn doch fuer die Hellenen vorbei; nach
Akragas' Gruendung sind ihnen bedeutende Gebietserweiterungen am Adriatischen
wie am westlichen Meer nicht mehr gelungen, und die spanischen Gewaesser wie der
Atlantische Ozean blieben ihnen verschlossen. Jahr aus Jahr ein fochten die
Liparaeer mit den tuskischen "Seeraeubern", die Karthager mit den Massalioten,
den Kyrenaeern, vor allem den griechischen Sikelioten; aber nach keiner Seite
hin ward ein dauerndes Resultat erreicht und das Ergebnis der Jahrhunderte
langen Kaempfe war im ganzen die Aufrechterhaltung des Status quo.
So hatte Italien, wenn auch nur mittelbar, den Phoenikern es zu danken,
dass wenigstens die mittleren und noerdlichen Landschaften nicht kolonisiert
wurden, sondern hier, namentlich in Etrurien, eine nationale Seemacht ins Leben
trat. Es fehlt aber auch nicht an Spuren, dass die Phoeniker es schon der Muehe
wert fanden, wenn nicht gegen die latinischen, doch wenigstens gegen die
seemaechtigeren etruskischen Bundesgenossen diejenige Eifersucht zu entwickeln,
die aller Seeherrschaft anzuhaften pflegt: der Bericht ueber die von den
Karthagern verhinderte Aussendung einer etruskischen Kolonie nach den
Kanarischen Inseln, wahr oder falsch, offenbart die hier obwaltenden
rivalisierenden Interessen.
11. Kapitel
Recht und Gericht
Das Volksleben in seiner unendlichen Mannigfaltigkeit anschaulich zu
machen, vermag die Geschichte nicht allein; es muss ihr genuegen, die
Entwicklung der Gesamtheit darzustellen. Das Schaffen und Handeln, das Denken
und Dichten des einzelnen, wie sehr sie auch von dem Zuge des Volksgeistes
beherrscht werden, sind kein Teil der Geschichte. Dennoch scheint der Versuch,
diese Zustaende, wenn auch nur in den allgemeinsten Umrissen, anzudeuten, eben
fuer diese aelteste, geschichtlich so gut wie verschollene Zeit deswegen
notwendig, weil die tiefe Kluft, die unser Denken und Empfinden von dem der
alten Kulturvoelker trennt, sich auf diesem Gebiet allein einigermassen zum
Bewusstsein bringen laesst. Unsere Ueberlieferung mit ihren verwirrten
Voelkernamen und getruebten Sagen ist wie die duerren Blaetter, von denen wir
muehsam begreifen, dass sie einst gruen gewesen sind; statt die unerquickliche
Rede durch diese saeuseln zu lassen und die Schnitzel der Menschheit, die Choner
und Oenotrer, die Siculer und Pelasger zu klassifizieren, wird es sich besser
schicken zu fragen, wie denn das reale Volksleben des alten Italien im
Rechtsverkehr, das ideale in der Religion sich ausgepraegt, wie man
gewirtschaftet und gehandelt hat, woher die Schrift den Voelkern kam und die
weiteren Elemente der Bildung. So duerftig auch hier unser Wissen ist, schon
fuer das roemische Volk, mehr noch fuer das der Sabeller und das etruskische, so
wird doch selbst die geringe und lueckenvolle Kunde dem Leser statt des Namens
eine Anschauung oder doch eine Ahnung gewaehren. Das Hauptergebnis einer solchen
Betrachtung, um dies gleich hier vorwegzunehmen, laesst in dem Satze sich
zusammenfassen, dass bei den Italikern und insbesondere bei den Roemern von den
urzeitlichen Zustaenden verhaeltnismaessig weniger bewahrt worden ist als bei
irgendeinem anderen indogermanischen Stamm. Pfeil und Bogen, Streitwagen,
Eigentumunfaehigkeit der Weiber, Kauf der Ehefrau, primitive Bestattungsform,
Blutrache, mit der Gemeindegewalt ringende Geschlechtsverfassung, lebendiger
Natursymbolismus - alle diese und unzaehlige verwandte Erscheinungen muessen
wohl auch als Grundlage der italischen Zivilisation vorausgesetzt werden; aber
wo diese uns zuerst anschaulich entgegentritt, sind sie bereits spurlos
verschwunden, und nur die Vergleichung der verwandten Staemme belehrt uns ueber
ihr einstmaliges Vorhandensein. Insofern beginnt die italische Geschichte bei
einem weit spaeteren Zivilisationsabschnitt als zum Beispiel die griechische und
deutsche und traegt von Haus aus einen relativ modernen Charakter.
Die Rechtssatzungen der meisten italischen Staemme sind verschollen: nur
von dem latinischen Landrecht ist in der roemischen Ueberlieferung einige Kunde
auf uns gekommen.
Alle Gerichtsbarkeit ist zusammengefasst in der Gemeinde, das heisst in dem
Koenig, welcher Gericht oder "Gebot" (ius) haelt an den Spruchtagen (dies fasti)
auf der Richterbuehne (tribunal) der Dingstaette, sitzend auf dem Wagenstuhl
(sella curulis) ^1; ihm zur Seite stehen seine Boten (lictores), vor ihm der
Angeklagte oder die Parteien (rei). Zwar entscheidet zunaechst ueber die Knechte
der Herr, ueber die Frauen der Vater, Ehemann oder naechste maennliche
Verwandte; aber Knechte und Frauen galten auch zunaechst nicht als Glieder der
Gemeinde. Auch ueber hausuntertaenige Soehne und Enkel konkurrierte die
hausvaeterliche Gewalt mit der koeniglichen Gerichtsbarkeit; aber eine
eigentliche Gerichtsbarkeit war jene nicht, sondern lediglich ein Ausfluss des
dem Vater an den Kindern zustehenden Eigentumsrechts. Von einer eigenen
Gerichtsbarkeit der Geschlechter oder ueberhaupt von irgendeiner nicht aus der
koeniglichen abgeleiteten Gerichtsherrlichkeit treffen wir nirgends eine Spur.
Was die Selbsthilfe und namentlich die Blutrache anlangt, so findet sich
vielleicht noch ein sagenhafter Nachklang der urspruenglichen Satzung, dass die
Toetung des Moerders oder dessen, der ihn widerrechtlich beschuetzt, durch die
Naechsten des Ermordeten gerechtfertigt sei; aber eben dieselben Sagen schon
bezeichnen diese Satzung als verwerflich ^2 und es scheint demnach die Blutrache
in Rom sehr frueh durch das energische Auftreten der Gemeindegewalt unterdrueckt
worden zu sein. Ebenso ist weder von dem Einfluss, der den Genossen und dem
Umstand auf die Urteilsfaellung nach aeltestem deutschen Recht zukommt, in dem
aeltesten roemischen etwas wahrzunehmen, noch findet sich in diesem, was in
jenem so haeufig ist, dass der Wille selbst und die Macht einen Anspruch mit den
Waffen in der Hand zu vertreten als gerichtlich notwendig oder doch zulaessig
behandelt wird. Das Gerichtsverfahren ist Staats- oder Privatprozess, je nachdem
der Koenig von sich aus oder erst auf Anrufen des Verletzten einschreitet. Zu
jenem kommt es nur, wenn der gemeine Friede gebrochen ist, also vor allen Dingen
im Falle des Landesverrats oder der Gemeinschaft mit dem Landesfeind (proditio)
und der gewaltsamen Auflehnung gegen die Obrigkeit (perduellio). Aber auch der
arge Moerder (parricida), der Knabenschaender, der Verletzer der jungfraeulichen
oder Frauenehre, der Brandstifter, der falsche Zeuge, ferner wer die Ernte durch
boesen Zauber bespricht oder wer zur Nachtzeit auf dem der Hut der Goetter und
des Volkes ueberlassenen Acker unbefugt das Korn schneidet, auch sie brechen den
gemeinen Frieden und werden deshalb dem Hochverraeter gleich geachtet. Den
Prozess eroeffnet und leitet der Koenig und faellt das Urteil, nachdem er mit
den zugezogenen Ratsmaennern sich besprochen hat. Doch steht es ihm frei,
nachdem er den Prozess eingeleitet hat, die weitere Verhandlung und die
Urteilsfaellung an Stellvertreter zu uebertragen, die regelmaessig aus dem Rat
genommen werden; die spaeteren ausserordentlichen Stellvertreter, die
Zweimaenner fuer Aburteilung der Empoerung (duoviri perduellionis) und die
spaeteren staendigen Stellvertreter, die "Mordspuerer" (quaestores parricidii),
denen zunaechst die Aufspuerung und Verhaftung der Moerder, also eine gewisse
polizeiliche Taetigkeit oblag, gehoeren der Koenigszeit nicht an, moegen aber
wohl an gewisse Einrichtungen derselben anknuepfen. Untersuchungshaft ist Regel,
doch kann auch der Angeklagte gegen Buergschaft entlassen werden. Folterung zur
Erzwingung des Gestaendnisses kommt nur vor fuer Sklaven. Wer ueberwiesen ist,
den gemeinen Frieden gebrochen zu haben, buesst immer mit dem Leben; die
Todesstrafen sind mannigfaltig: so wird der falsche Zeuge vom Burgfelsen
gestuerzt, der Erntedieb aufgeknuepft, der Brandstifter verbrannt. Begnadigen
kann der Koenig nicht, sondern nur die Gemeinde; der Koenig aber kann dem
Verurteilten die Betretung des Gnadenweges (provocatio) gestatten oder
verweigern. Ausserdem kennt das Recht auch eine Begnadigung des verurteilten
Verbrechers durch die Goetter; wer vor dem Priester des Jupiter einen Kniefall
tut, darf an demselben Tag nicht mit Ruten gestrichen, wer gefesselt sein Haus
betritt, muss der Bande entledigt werden; und das Leben ist dem Verbrecher
geschenkt, welcher auf seinem Gang zum Tode einer der heiligen Jungfrauen der
Vesta zufaellig begegnet.
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^1 Dieser "Wagenstuhl" - eine andere Erklaerung ist sprachlich nicht wohl
moeglich (vgl. auch Serv. Aen. 1, 16) - wird wohl am einfachsten in der Weise
erklaert, dass der Koenig in der Stadt allein zu fahren befugt war, woher das
Recht spaeter dem hoechsten Beamten fuer feierliche Gelegenheiten blieb, und
dass er urspruenglich, solange es noch kein erhoehtes Tribunal gab, auf dem
Comitium oder wo er sonst wollte, vom Wagenstuhl herab Recht sprach.
^2 Die Erzaehlung von dem Tode des Koenigs Tatius, wie Plutarch (Rom. 23,
24) sie gibt: dass Verwandte des Tatius laurentinische Gesandte ermordet
haetten; dass Tatius den klagenden Verwandten der Erschlagenen das Recht
geweigert habe; dass dann Tatius von diesen erschlagen worden sei; dass Romulus
die Moerder des Tatius freigesprochen, weil Mord mit Mord gesuehnt sei; dass
aber infolge goettlicher ueber beide Staedte zugleich ergangener Strafgerichte
sowohl die ersten als die zweiten Moerder in Rom und in Laurentum nachtraeglich
zur gerechten Strafe gezogen seien - diese Erzaehlung sieht ganz aus wie eine
Historisierung der Abschaffung der Blutrache, aehnlich wie die Einfuehrung der
Provokation dem Horatiermythus zugrunde liegt. Die anderswo vorkommenden
Fassungen dieser Erzaehlung weichen freilich bedeutend ab, scheinen aber auch
verwirrt oder zurechtgemacht.
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Bussen an den Staat wegen Ordnungswidrigkeit und Polizeivergehen verhaengt
der Koenig nach Ermessen; sie bestehen in einer bestimmten Zahl (daher der Name
multa) von Rindern oder Schafen. Auch Rutenhiebe zu erkennen steht in seiner
Hand.
In allen uebrigen Faellen, wo nur der einzelne, nicht der gemeine Friede
verletzt war, schreitet der Staat nur ein auf Anrufen des Verletzten, welcher
den Gegner veranlasst, noetigenfalls mit handhafter Gewalt zwingt, sich mit ihm
persoenlich dem Koenig zu stellen. Sind beide Parteien erschienen und hat der
Klaeger die Forderung muendlich vorgetragen, der Beklagte deren Erfuellung in
gleicher Weise verweigert, so kann der Koenig entweder die Sache untersuchen
oder sie in seinem Namen durch einen Stellvertreter abmachen lassen. Als die
regelmaessige Form der Suehnung eines solchen Unrechts galt der Vergleich
zwischen dem Verletzer und dem Verletzten; der Staat trat nur ergaenzend ein,
wenn der Schaediger den Geschaedigten nicht durch eine ausreichende Suehne
(poena) zufriedenstellte, wenn jemand sein Eigentum vorenthalten oder seine
gerechte Forderung nicht erfuellt ward.
Was in dieser Epoche der Bestohlene von dem Dieb zu fordern berechtigt war
und wann der Diebstahl als ueberhaupt der Suehne faehig galt, laesst sich nicht
bestimmen. Billig aber forderte der Verletzte von dem auf frischer Tat
ergriffenen Diebe Schwereres als von dem spaeter entdeckten, da die Erbitterung,
welche eben zu suehnen ist, gegen jenen staerker ist als gegen diesen. Erschien
der Diebstahl der Suehne unfaehig oder war der Dieb nicht imstande, die von dem
Beschaedigten geforderte und von dem Richter gebilligte Schaetzung zu erlegen,
so ward er vom Richter dem Bestohlenen als eigener Mann zugesprochen.
Bei Schaedigung (iniuria) des Koerpers wie der Sachen musste in den
leichteren Faellen der Verletzte wohl unbedingt Suehne nehmen; ging dagegen
durch dieselbe ein Glied verloren, so konnte der Verstuemmelte Auge um Auge
fordern und Zahn um Zahn.
Das Eigentum hat, da das Ackerland bei den Roemern lange in
Feldgemeinschaft benutzt und erst in verhaeltnismaessig spaeter Zeit aufgeteilt
worden ist, sich nicht an den Liegenschaften, sondern zunaechst an dem "Sklaven-
und Viehstand" (familia pecuniaque) entwickelt. Als Rechtsgrund desselben gilt
nicht etwa das Recht des Staerkeren, sondern man betrachtet vielmehr alles
Eigentum als dem einzelnen Buerger von der Gemeinde zu ausschliesslichem Haben
und Nutzen zugeteilt, weshalb auch nur der Buerger und wen die Gemeinde in
dieser Beziehung dem Buerger gleich achtet, faehig ist, Eigentum zu haben. Alles
Eigentum geht frei von Hand zu Hand; das roemische Recht macht keinen
wesentlichen Unterschied zwischen beweglichem und unbeweglichem Gut, seit
ueberhaupt der Begriff des Privateigentums auf das letztere erstreckt war, und
kennt kein unbedingtes Anrecht der Kinder oder der sonstigen Verwandten auf das
vaeterliche oder Familienvermoegen. Indes ist der Vater nicht imstande, die
Kinder ihres Erbrechts willkuerlich zu berauben, da er weder die vaeterliche
Gewalt aufheben noch anders als mit Einwilligung der ganzen Gemeinde, die auch
versagt werden konnte und in solchem Falle gewiss oft versagt ward, ein
Testament errichten kann. Bei seinen Lebzeiten zwar konnte der Vater auch den
Kindern nachteilige Verfuegungen treffen; denn mit persoenlichen Beschraenkungen
des Eigentuemers war das Recht sparsam und gestattete im ganzen jedem
erwachsenen Mann die freie Verfuegung ueber sein Gut. Doch mag die Einrichtung,
wonach derjenige, welcher sein Erbgut veraeusserte und seine Kinder desselben
beraubte, obrigkeitlich gleich dem Wahnsinnigen unter Vormundschaft gesetzt
ward, wohl schon bis in die Zeit zurueckreichen, wo das Ackerland zuerst
aufgeteilt ward und damit das Privatvermoegen ueberhaupt eine groessere
Bedeutung fuer das Gemeinwesen erhielt. Auf diesem Wege wurden die beiden
Gegensaetze, unbeschraenktes Verfuegungsrecht des Eigentuemers und
Zusammenhaltung des Familiengutes, soweit moeglich, im roemischen Recht
miteinander vereinigt. Dingliche Beschraenkungen des Eigentums wurden, mit
Ausnahme der namentlich fuer die Landwirtschaft unentbehrlichen Gerechtigkeiten,
durchaus nicht zugelassen. Erbpacht und dingliche Grundrente sind rechtlich
unmoeglich; anstatt der Verpfaendung, die das Recht ebensowenig kennt, dient die
sofortige Uebertragung des Eigentums an dem Unterpfand auf den Glaeubiger
gleichsam als den Kaeufer desselben, wobei dieser sein Treuwort (fiducia) gibt,
bis zum Verfall der Forderung die Sache nicht zu veraeussern und sie nach
Rueckzahlung der vorgestreckten Summe dem Schuldner zurueckzustellen.
Vertraege, die der Staat mit einem Buerger abschliesst, namentlich die
Verpflichtung der fuer eine Leistung an den Staat eintretenden Garanten
(praevides, praedes), sind ohne weitere Foermlichkeit gueltig. Dagegen die
Vertraege der Privaten untereinander geben in der Regel keinen Anspruch auf
Rechtshilfe von Seiten des Staats; den Glaeubiger schuetzt nur das nach
kaufmaennischer Art hochgehaltene Treuwort und etwa noch bei dem haeufig
hinzutretenden Eide die Scheu vor den den Meineid raechenden Goettern. Rechtlich
klagbar sind nur das Verloebnis, infolgedessen der Vater, wenn er die
versprochene Braut nicht gibt, dafuer Suehne und Ersatz zu leisten hat, ferner
der Kauf (mancipatio) und das Darlehen (nexum). Der Kauf gilt als rechtlich
abgeschlossen dann, wenn der Verkaeufer dem Kaeufer die gekaufte Sache in die
Hand gibt (mancipare) und gleichzeitig der Kaeufer dem Verkaeufer den bedungenen
Preis in Gegenwart von Zeugen entrichtet; was, seit das Kupfer anstatt der
Schafe und Rinder der regelmaessige Wertmesser geworden war, geschah durch
Zuwaegen der bedungenen Quantitaet Kupfer auf der von einem Unparteiischen
richtig gehaltenen Waage ^3. Unter diesen Voraussetzungen muss der Verkaeufer
dafuer einstehen, dass er Eigentuemer sei, und ueberdies der Verkaeufer wie der
Kaeufer jede besonders eingegangene Beredung erfuellen; widrigenfalls buesst er
dem andern Teil aehnlich, wie wenn er die Sache ihm entwendet haette. Immer aber
bewirkt der Kauf eine Klage nur dann, wenn er Zug um Zug beiderseits erfuellt
war; Kauf auf Kredit gibt und nimmt kein Eigentum und begruendet keine Klage. In
aehnlicher Art wird das Darlehen eingegangen, indem der Glaeubiger dem Schuldner
vor Zeugen die bedungene Quantitaet Kupfer unter Verpflichtung (nexum) zur
Rueckgabe zuwaegt. Der Schuldner hat ausser dem Kapital noch den Zins zu
entrichten, welcher unter gewoehnlichen Verhaeltnissen wohl fuer das Jahr zehn
Prozent betrug ^4. In der gleichen Form erfolgte seinerzeit auch die
Rueckzahlung des Darlehens. Erfuellte ein Schuldner dem Staat gegenueber seine
Verbindlichkeit nicht, so wurde derselbe ohne weiteres mit allem, was er hatte,
verkauft; dass der Staat forderte, genuegte zur Konstatierung der Schuld. Ward
dagegen von einem Privaten die Vergewaltigung seines Eigentums dem Koenig
angezeigt (vindiciae), oder erfolgte die Rueckzahlung des empfangenen Darlehens
nicht, so kam es darauf an, ob das Sachverhaeltnis der Feststellung bedurfte,
was bei Eigentumsklagen regelmaessig der Fall war, oder schon klar vorlag, was
bei Darlehensklagen nach den geltenden Rechtsnormen mittels der Zeugen leicht
bewerkstelligt werden konnte. Die Feststellung des Sachverhaeltnisses geschah in
Form einer Wette, wobei jede Partei fuer den Fall des Unterliegens einen Einsatz
(sacramentum) machte: bei wichtigen Sachen von mehr als zehn Rindern Wert einen
von fuenf Rindern, bei geringeren einen von fuenf Schafen. Der Richter entschied
sodann, wer recht gewettet habe, worauf der Einsatz der unterliegenden Partei
den Priestern zum Behuf der oeffentlichen Opfer zufiel. Wer also unrecht
gewettet hatte, und, ohne den Gegner zu befriedigen, dreissig Tage hatte
verstreichen lassen; ferner, wessen Leistungspflicht von Anfang an feststand,
also regelmaessig der Darlehensschuldner, wofern er nicht Zeugen fuer die
Rueckzahlung hatte, unterlag dem Exekutionsverfahren "durch Handanlegung" (manus
iniectio), indem ihn der Klaeger packte, wo er ihn fand, und ihn vor Gericht
stellte, lediglich um die anerkannte Schuld zu erfuellen. Verteidigen durfte der
Ergriffene sich selber nicht; ein Dritter konnte zwar fuer ihn auftreten und
diese Gewalttat als unbefugte bezeichnen (vindex), worauf dann das Verfahren
eingestellt ward; allein diese Vertretung machte den Vertreter persoenlich
verantwortlich, weshalb auch fuer den steuerzahlenden Buerger der Proletarier
nicht Vertreter sein konnte. Trat weder Erfuellung noch Vertretung ein, so
sprach der Koenig den Ergriffenen dem Glaeubiger so zu, dass dieser ihn
abfuehren und halten konnte gleich einem Sklaven. Waren alsdann sechzig Tage
verstrichen, war waehrend derselben der Schuldner dreimal auf dem Markt
ausgestellt und dabei ausgerufen worden, ob jemand seiner sich erbarme, und dies
alles ohne Erfolg geblieben, so hatten die Glaeubiger das Recht, ihn zu toeten
und sich in seine Leiche zu teilen, oder auch ihn mit seinen Kindern und seiner
Habe als Sklaven in die Fremde zu verkaufen, oder auch ihn bei sich an Sklaven
Statt zu halten; denn freilich konnte er, so lange er im Kreis der roemischen
Gemeinde blieb, nach roemischem Recht nicht vollstaendig Sklave werden. So ward
Habe und Gut eines jeden von der roemischen Gemeinde gegen den Dieb und
Schaediger sowohl wie gegen den unbefugten Besitzer und den zahlungsunfaehigen
Schuldner mit unnachsichtlicher Strenge geschirmt.
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^3 Die Manzipation in ihrer entwickelten Gestalt ist notwendig juenger als
die Servianische Reform, wie die auf die Feststellung des Bauerneigentums
gerichtete Auswahl der manzipablen Objekte beweist, und wie selbst die Tradition
angenommen haben muss, da sie Servius zum Erfinder der Waage macht. Ihrem
Ursprung nach muss aber die Manzipation weit aelter sein, denn sie passt
zunaechst nur auf Gegenstaende, die durch Ergreifen mit der Hand erworben werden
und muss also in ihrer aeltesten Gestalt der Epoche angehoeren, wo das Vermoegen
wesentlich in Sklaven und Vieh (familia pecuniaque) bestand. Die Aufzaehlung
derjenigen Gegenstaende, die manzipiert werden mussten, wird demnach eine
Servianische Neuerung sein; die Manzipation selbst und also auch der Gebrauch
der Waage und des Kupfers sind aelter. Ohne Zweifel ist die Manzipation
urspruenglich allgemeine Kaufform und noch nach der Servianischen Reform bei
allen Sachen vorgekommen; erst spaeteres Missverstaendnis deutete die
Vorschrift, dass gewisse Sachen manzipiert werden muessten, dahin um, dass nur
diese Sachen und keine anderen manzipiert werden koennten.
^4 Naemlich fuer das zehnmonatliche Jahr den zwoelften Teil des Kapitals
(uncia), also fuer das zehnmonatliche Jahr 8 1/3, fuer das zwoelfmonatliche zehn
vom Hundert.
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Ebenso schirmte man das Gut der nicht wehrhaften, also auch nicht zur
Schirmung des eigenen Vermoegens faehigen Personen, der Unmuendigen und der
Wahnsinnigen und vor allem das der Weiber, indem man die naechsten Erben zu der
Hut desselben berief.
Nach dem Tode faellt das Gut den naechsten Erben zu, wobei alle
Gleichberechtigten, auch die Weiber gleiche Teile erhalten und die Witwe mit den
Kindern auf einen Kopfteil zugelassen wird. Dispensieren von der gesetzlichen
Erbfolge kann nur die Volksversammlung, wobei noch vorher wegen der an dem
Erbgang haftenden Sakralpflichten das Gutachten der Priester einzuholen ist;
indes scheinen solche Dispensationen frueh sehr haeufig geworden zu sein, und wo
sie fehlte, konnte bei der vollkommen freien Disposition, die einem jeden ueber
sein Vermoegen bei seinen Lebzeiten zustand, diesem Mangel dadurch einigermassen
abgeholfen werden, dass man sein Gesamtvermoegen einem Freund uebertrug, der
dasselbe nach dem Tode dem Willen des Verstorbenen gemaess verteilte.
Die Freilassung war dem aeltesten Recht unbekannt. Der Eigentuemer konnte
freilich der Ausuebung seines Eigentumsrechts sich enthalten; aber die zwischen
dem Herrn und dem Sklaven bestehende Unmoeglichkeit gegenseitiger
Verbindlichmachung wurde hierdurch nicht aufgehoben, noch weniger dem letzteren
der Gemeinde gegenueber das Gast- oder gar das Buergerrecht erworben. Die
Freilassung kann daher anfangs nur Tatsache, nicht Recht gewesen sein und dem
Herrn nie die Moeglichkeit abgeschnitten haben, den Freigelassenen wieder nach
Gefallen als Sklaven zu behandeln. Indes ging man hiervon ab in den Faellen, wo
sich der Herr nicht bloss dem Sklaven, sondern der Gemeinde gegenueber
anheischig gemacht hatte, denselben im Besitze der Freiheit zu lassen. Eine
eigene Rechtsform fuer eine solche Bindung des Herrn gab es jedoch nicht - der
beste Beweis, dass es anfaenglich eine Freilassung nicht gegeben haben kann -,
sondern es wurden dafuer diejenigen Wege benutzt, welche das Recht sonst darbot:
das Testament, der Prozess, die Schatzung. Wenn der Herr entweder bei Errichtung
seines letzten Willens in der Volksversammlung den Sklaven freigesprochen hatte
oder wenn er dem Sklaven verstattet hatte, ihm gegenueber vor Gericht die
Freiheit anzusprechen oder auch sich in die Schatzungsliste einzeichnen zu
lassen, so galt der Freigelassene zwar nicht als Buerger, aber wohl als frei
selbst dem frueheren Herrn und dessen Erben gegenueber und demnach anfangs als
Schutzverwandter, spaeterhin als Plebejer. Auf groessere Schwierigkeiten als die
Freilassung des Knechts stiess diejenige des Sohnes; denn wenn das Verhaeltnis
des Herrn zum Knecht zufaellig und darum willkuerlich loesbar ist, so kann der
Vater nie aufhoeren Vater zu sein. Darum musste spaeterhin der Sohn, um von dem
Vater sich zu loesen, erst in die Knechtschaft eintreten, um dann aus dieser
entlassen zu werden; in der gegenwaertigen Periode aber kann es eine
Emanzipation ueberhaupt noch nicht gegeben haben.
Nach diesem Rechte lebten in Rom die Buerger und die Schutzverwandten,
zwischen denen, soweit wir sehen, von Anfang an vollstaendige privatrechtliche
Gleichheit bestand. Der Fremde dagegen, sofern er sich nicht einem roemischen
Schutzherrn ergeben hat und also als Schutzverwandter lebt, ist rechtlos, er wie
seine Habe. Was der roemische Buerger ihm abnimmt, das ist ebenso recht erworben
wie die am Meeresufer aufgelesene herrenlose Muschel; nur, das Grundstueck, das
ausserhalb der roemischen Grenze liegt, kann der roemische Buerger wohl faktisch
gewinnen, aber nicht im Rechtssinn als dessen Eigentuemer gelten; denn die
Grenze der Gemeinde vorzuruecken, ist der einzelne Buerger nicht befugt. Anders
ist es im Kriege; was der Soldat gewinnt, der unter dem Heerbann ficht,
bewegliches wie unbewegliches Gut, faellt nicht ihm zu, sondern dem Staat, und
hier haengt es denn auch von diesem ab, die Grenze vorzuschieben oder
zurueckzunehmen.
Ausnahmen von diesen allgemeinen Regeln entstehen durch besondere
Staatsvertraege, die den Mitgliedern fremder Gemeinden innerhalb der roemischen
gewisse Rechte sichern. Vor allem erklaerte das ewige Buendnis zwischen Rom und
Latium alle Vertraege zwischen Roemern und Latinern fuer rechtsgueltig und
verordnete zugleich fuer diese einen beschleunigten Zivilprozess vor
geschworenen "Wiederschaffern" (reciperatores), welche, da sie, gegen den
sonstigen roemischen Gebrauch einem Einzelrichter die Entscheidung zu
uebertragen, immer in der Mehrheit und in ungerader Zahl sitzen, wohl als ein
aus Richtern beider Nationen und einem Obmann zusammengesetztes Handels- und
Messgericht zu denken sind. Sie urteilen am Ort des abgeschlossenen Vertrages
und muessen spaetestens in zehn Tagen den Prozess beendigt haben. Die Formen, in
denen der Verkehr zwischen Roemern und Latinern sich bewegte, waren natuerlich
die allgemeinen, in denen auch Patrizier und Plebejer miteinander verkehrten;
denn die Manzipation und das Nexum sind urspruenglich gar keine Formalakte,
sondern der praegnante Ausdruck der Rechtsbegriffe, deren Herrschaft reichte
wenigstens so weit man lateinisch sprach.
In anderer Weise und anderen Formen ward der Verkehr mit dem eigentlichen
Ausland vermittelt. Schon in fruehester Zeit muessen mit den Caeriten und
anderen befreundeten Voelkern Vertraege ueber Verkehr und Rechtsfolge
abgeschlossen und die Grundlage des internationalen Privatrechts (ius gentium)
geworden sein, das sich in Rom allmaehlich neben dem Landrecht entwickelt hat.
Eine Spur dieser Rechtsbildung ist das merkwuerdige mutuum, der "Wandel" (von
mutare; wie dividuus); eine Form des Darlehens, die nicht wie das Nexum auf
einer ausdruecklich vor Zeugen abgegebenen bindenden Erklaerung des Schuldners,
sondern auf dem blossen Uebergang des Geldes aus einer Hand in die andere beruht
und die so offenbar dem Verkehr mit Fremden entsprungen ist wie das Nexum dem
einheimischen Geschaeftsverkehr. Es ist darum charakteristisch, dass das Wort
als moiton im sizilischen Griechisch wiederkehrt; womit zu verbinden ist das
Wiedererscheinen des lateinischen carcer in dem sizilischen karkaron. Da es
sprachlich feststeht, dass beide Woerter urspruenglich latinisch sind, so wird
ihr Vorkommen in dem sizilischen Lokaldialekt ein wichtiges Zeugnis fuer den
haeufigen Verkehr der latinischen Schiffer auf der Insel, welcher sie
veranlasste, dort Geld zu borgen und der Schuldhaft, die ja ueberall in den
aelteren Rechten die Folge des nicht bezahlten Darlehens ist, sich zu
unterwerfen. Umgekehrt ward der Name des syrakusanischen Gefaengnisses,
"Steinbrueche" oder latomiai, in alter Zeit auf das erweiterte roemische
Staatsgefaengnis, die lautumiae uebertragen.
Werfen wir noch einen Blick zurueck auf die Gesamtheit dieser
Institutionen, die im wesentlichen entnommen sind der aeltesten, etwa ein halbes
Jahrhundert nach der Abschaffung des Koenigtums veranstalteten Aufzeichnung des
roemischen Gewohnheitsrechts und deren Bestehen schon in der Koenigszeit sich
wohl fuer einzelne Punkte, aber nicht im ganzen bezweifeln laesst, so erkennen
wir darin das Recht einer weit vorgeschrittenen, ebenso liberalen als
konsequenten Acker- und Kaufstadt. Hier ist die konventionelle Bildersprache,
wie zum Beispiel die deutschen Rechtssatzungen sie aufzeigen, bereits voellig
verschollen. Es unterliegt keinem Zweifel, dass eine solche auch bei den
Italikern einmal vorgekommen sein muss; merkwuerdige Belege dafuer sind zum
Beispiel die Form der Haussuchung, wobei der Suchende nach roemischer wie nach
deutscher Sitte ohne Obergewand im blossen Hemd erscheinen musste, und vor allem
die uralte latinische Formel der Kriegserklaerung, worin zwei, wenigstens auch
bei den Kelten und den Deutschen vorkommende Symbole begegnen: das "reine Kraut"
(herba pura, fraenkisch chrene chruda) als Symbol des heimischen Bodens und der
angesengte blutige Stab als Zeichen der Kriegseroeffnung. Mit wenigen Ausnahmen
aber, in denen religioese Ruecksichten die altertuemlichen Gebraeuche schuetzten
- dahin gehoert ausser der Kriegserklaerung durch das Fetialenkollegium
namentlich noch die Konfarreation -, verwirft das roemische Recht, das wir
kennen, durchaus und prinzipiell das Symbol und fordert in allen Faellen nicht
mehr und nicht weniger als den vollen und reinen Ausdruck des Willens. Die
Uebergabe der Sache, die Aufforderung zum Zeugnis, die Eingebung der Ehe sind
vollzogen, so wie die Parteien die Absicht in verstaendlicher Weise erklaert
haben; es ist zwar ueblich, dem neuen Eigentuemer die Sache in die Hand zu
geben, den zum Zeugnis Geladenen am Ohre zu zupfen, der Braut das Haupt zu
verhuellen und sie in feierlichem Zuge in das Haus des Mannes einzufuehren; aber
alle diese uralten Uebungen sind schon nach aeltestem roemischen Landrecht
rechtlich wertlose Gebraeuche. Vollkommen analog wie aus der Religion alle
Allegorie und damit alle Personifikation beseitigt ward, wurde auch aus dem
Rechte jede Symbolik grundsaetzlich ausgetrieben. Ebenso ist hier jener aelteste
Zustand, den die hellenischen wie die germanischen Institutionen uns darstellen,
wo die Gemeindegewalt noch ringt mit der Autoritaet der kleineren, in die
Gemeinde aufgegangenen Geschlechts- oder Gaugenossenschaften, gaenzlich
beseitigt; es gibt keine Rechtsallianz innerhalb des Staates zur Ergaenzung der
unvollkommenen Staatshilfe durch gegenseitigen Schutz und Trutz, keine
ernstliche Spur der Blutrache oder des die Verfuegung des einzelnen
beschraenkenden Familieneigentums. Auch dergleichen muss wohl einmal bei den
Italikern bestanden haben; es mag in einzelnen Institutionen des Sakralrechts,
zum Beispiel in dem Suehnbock, den der unfreiwillige Totschlaeger den naechsten
Verwandten des Getoeteten zu geben verpflichtet war, davon eine Spur sich
finden; allein schon fuer die aelteste Periode Roms, die wir in Gedanken
erfassen koennen, ist dies ein laengst ueberwundener Standpunkt. Zwar vernichtet
ist das Geschlecht, die Familie in der roemischen Gemeinde nicht; aber die
ideelle wie die reale Allmacht des Staates auf dem staatlichen Gebiet ist durch
sie ebensowenig beschraenkt wie durch die Freiheit, die der Staat dem Buerger
gewaehrt und gewaehrleistet. Der letzte Rechtsgrund ist ueberall der Staat: die
Freiheit ist nur ein anderer Ausdruck fuer das Buergerrecht im weitesten Sinn;
alles Eigentum beruht auf ausdruecklicher oder stillschweigender Uebertragung
von der Gemeinde auf den einzelnen; der Vertrag gilt nur, insofern die Gemeinde
in ihren Vertretern ihn bezeugt, das Testament nur, insofern die Gemeinde es
bestaetigt. Scharf und klar sind die Gebiete des oeffentlichen und des
Privatrechts voneinander geschieden: die Vergehen gegen den Staat, welche
unmittelbar das Gericht des Staates herbeirufen und immer Lebensstrafe nach sich
ziehen; die Vergehen gegen den Mitbuerger oder den Gast, welche zunaechst auf
dem Wege des Vergleichs durch Suehne oder Befriedigung des Verletzten erledigt
und niemals mit dem Leben gebuesst werden, sondern hoechstens mit dem Verlust
der Freiheit. Hand in Hand gehen die groesste Liberalitaet in Gestattung des
Verkehrs und das strengste Exekutionsverfahren; ganz wie heutzutage in
Handelsstaaten die allgemeine Wechselfaehigkeit und der strenge Wechselprozess
zusammen auftraten. Der Buerger und der Schutzgenosse stehen sich im Verkehr
vollkommen gleich; Staatsvertraege gestatten umfassende Rechtsgleichheit auch
dem Gast; die Frauen sind in der Rechtsfaehigkeit mit den Maennern voellig auf
eine Linie gestellt, obwohl sie im Handeln beschraenkt sind; ja der kaum
erwachsene Knabe bekommt sogleich das umfassendste Dispositionsrecht ueber sein
Vermoegen, und wer ueberhaupt verfuegen kann, ist in seinem Kreise so souveraen,
wie im oeffentlichen Gebiet der Staat. Hoechst charakteristisch ist das
Kreditsystem: ein Bodenkredit existiert nicht, sondern anstatt der
Hypothekarschuld tritt sofort ein, womit heutzutage das Hypothekarverfahren
schliesst, der Uebergang des Eigentums vom Schuldner auf den Glaeubiger; dagegen
ist der persoenliche Kredit in der umfassendsten, um nicht zu sagen
ausschweifendsten Weise garantiert, indem der Gesetzgeber den Glaeubiger befugt,
den zahlungsunfaehigen Schuldner dem Diebe gleich zu behandeln und ihm
dasjenige, was Shylock sich von seinem Todfeind halb zum Spott ausbedingt, hier
in vollkommen legislatorischem Ernste einraeumt, ja den Punkt wegen des
Zuvielabschneidens sorgfaeltiger verklausuliert, als es der Jude tat. Deutlicher
konnte das Gesetz es nicht aussprechen, dass es zugleich unabhaengige, nicht
verschuldete Bauernwesen und kaufmaennischen Kredit herzustellen, alles
Scheineigentum aber wie alle Wortlosigkeit mit unerbittlicher Energie zu
unterdruecken beabsichtige. Nimmt man dazu das frueh anerkannte
Niederlassungsrecht saemtlicher Latiner und die gleichfalls frueh ausgesprochene
Gueltigkeit der Zivilehe, so wird man erkennen, dass dieser Staat, der das
Hoechste von seinen Buergern verlangte und den Begriff der Untertaenigkeit des
einzelnen unter die Gesamtheit steigerte, wie keiner vor oder nach ihm, dies nur
tat und nur tun konnte, weil er die Schranken des Verkehrs selber niederwarf und
die Freiheit ebensosehr entfesselte, wie er sie beschraenkte. Gestattend oder
hemmend tritt das Recht stets unbedingt auf: wie der unvertretene Fremde dem
gehetzten Wild, so steht der Gast dem Buerger gleich; der Vertrag gibt
regelmaessig keine Klage, aber wo das Recht des Glaeubigers anerkannt wird, da
ist es so allmaechtig, dass dem Armen nirgends eine Rettung, nirgends eine
menschliche und billige Beruecksichtigung sich zeigt; es ist, als faende das
Recht eine Freude daran, ueberall die schaerfsten Spitzen hervorzukehren, die
aeussersten Konsequenzen zu ziehen, das Tyrannische des Rechtsbegriffs gewaltsam
dem bloedesten Verstande aufzudraengen. Die poetische Form, die gemuetliche
Anschaulichkeit, die in den germanischen Rechtsordnungen anmutig walten, sind
dem Roemer fremd, in seinem Recht ist alles klar und knapp, kein Symbol
angewandt, keine Institution zuviel. Es ist nicht grausam; alles Noetige wird
vollzogen ohne Umstaende, auch die Todesstrafe; dass der Freie nicht gefoltert
werden kann, ist ein Ursatz des roemischen Rechts, den zu gewinnen andere
Voelker Jahrtausende haben ringen muessen. Aber es ist schrecklich, dies Recht
mit seiner unerbittlichen Strenge, die man sich nicht allzusehr gemildert denken
darf durch eine humane Praxis, denn es ist ja Volksrecht - schrecklicher als die
Bleidaecher und die Marterkammern, jene Reihe lebendiger Begraebnisse, die der
Arme in den Schuldtuermen der Vermoegenden klaffen sah. Aber darin eben ist die
Groesse Roms beschlossen und begruendet, dass das Volk sich selber ein Recht
gesetzt und ein Recht ertragen hat, in dem die ewigen Grundsaetze der Freiheit
und der Botmaessigkeit, des Eigentums und der Rechtsfolge unverfaelscht und
ungemildert walteten und heute noch walten.
12. Kapitel
Religion
Die roemische Goetterwelt ist, wie schon frueher angedeutet ward,
hervorgegangen aus der Widerspiegelung des irdischen Rom in einem hoeheren und
idealen Anschauungsgebiet, in dem sich mit peinlicher Genauigkeit das Kleine wie
das Grosse wiederholte. Der Staat und das Geschlecht, das einzelne Naturereignis
wie die einzelne geistige Taetigkeit, jeder Mensch, jeder Ort und Gegenstand, ja
jede Handlung innerhalb des roemischen Rechtskreises kehren in der roemischen
Goetterwelt wieder; und wie der Bestand der irdischen Dinge flutet im ewigen
Kommen und Gehen, so schwankt auch mit ihm der Goetterkreis. Der Schutzgeist,
der ueber der einzelnen Handlung waltet, dauert nicht laenger als diese Handlung
selbst, der Schutzgeist des einzelnen Menschen lebt und stirbt mit dem Menschen;
und nur insofern kommt auch diesen Goetterwesen ewige Dauer zu, als aehnliche
Handlungen und gleichartige Menschen und damit auch gleichartige Geister immer
aufs neue sich erzeugen. Wie die roemischen ueber der roemischen, walten ueber
jeder auswaertigen Gemeinde deren eigene Gottheiten; wie schroff auch der
Buerger dem Nichtbuerger, der roemische dem fremden Gott entgegentreten mag, so
koennen fremde Menschen wie fremde Gottheiten dennoch durch Gemeindebeschluss in
Rom eingebuergert werden, und wenn aus der eroberten Stadt die Buerger nach Rom
uebersiedelten, wurden auch wohl die Stadtgoetter eingeladen, in Rom eine neue
Staette sich zu bereiten.
Den urspruenglichen Goetterkreis, wie er in Rom vor jeder Beruehrung mit
den Griechen sich gestaltet hat, lernen wir kennen aus dem Verzeichnis der
oeffentlichen und benannten Festtage (feriae publicae) der roemischen Gemeinde,
das in dem Kalender derselben erhalten und ohne Frage die aelteste aller aus dem
roemischen Altertum auf uns gekommenen Urkunden ist. Den Vorrang in demselben
nehmen die Goetter Jupiter und Mars nebst dem Doppelgaenger des letzteren, dem
Quirinus, ein. Dem Jupiter sind alle Vollmondstage (idus) heilig, ausserdem die
saemtlichen Weinfeste und verschiedene andere, spaeter noch zu erwaehnende Tage;
seinem Widerspiel, dem "boesen Jovis" (Vediovis), ist der 21. Mai (agonalia)
gewidmet. Dem Mars dagegen gehoert das Neujahr des 1. Maerz und ueberhaupt das
grosse Kriegerfest in diesem, von dem Gotte selbst benannten Monat, das,
eingeleitet durch das Pferderennen (equirria) am 27. Februar, im Maerz selbst an
den Tagen des Schildschmiedens (equirria oeder Mamuralia, 14. Maerz), des
Waffentanzes auf der Dingstaette (quinquatrus, 19. Maerz) und der Drommetenweihe
(tubilustrium, 23. Maerz) seine Hochtage hatte. Wie, wenn ein Krieg zu fuehren
war, derselbe mit diesem Feste begann, so folgte nach Beendigung des Feldzuges
im Herbst wiederum eine Marsfeier, das Fest der Waffenweihe (armilustrium, 19.
Oktober). Dem zweiten Mars endlich, dem Quirinus, war der 17. Februar
(Quirinalia) eigen. Unter den uebrigen Festtagen nehmen die auf den Acker- und
Weinbau bezueglichen die erste Stelle ein, woneben die Hirtenfeste eine
untergeordnete Rolle spielen. Hierher gehoert vor allem die grosse Reihe der
Fruehlingsfeste im April, wo am 15. der Tellus, das ist der naehrenden Erde
(fordicidia, Opfer der traechtigen Kuh), und am 19. der Ceres, das ist der
Goettin des sprossenden Wachstums (Cerialia), dann am 21. der befruchtenden
Herdengoettin Pales (Parilia), am 23. dem Jupiter als dem Schuetzer der Reben
und der an diesem Tage zuerst sich oeffnenden Faesser von der vorjaehrigen Lese
(Vinalia), am 25. dem boesen Feinde der Saaten, dem Roste (Robigus: Robigalia)
Opfer dargebracht werden. Ebenso wird nach vollendeter Arbeit und gluecklich
eingebrachtem Feldersegen dem Gott und der Goettin des Einbringens und der
Ernte, dem Consus (von condere) und der Ops ein Doppelfest gefeiert: zunaechst
unmittelbar nach vollbrachtem Schnitt (21. August, Consualia; 25. August,
Opiconsiva), sodann im Mittwinter, wo der Segen der Speicher vor allem offenbar
wird (15. Dezember, Consualia; 19. Dezember, Opalia), zwischen welchen letzteren
beiden Feiertagen die sinnige Anschauung der alten Festordner das Fest der
Aussaat (Saturnalia von Sa?turnus oder Saturnus, 17. Dezember), einschaltete.
Gleichermassen wird das Most- oder Heilefest (meditrinalia, 11. Oktober), so
benannt, weil man dem jungen Most heilende Kraft beilegte, dem Jovis als dem
Weingott nach vollendeter Lese dargebracht, waehrend die urspruengliche
Beziehung des dritten Weinfestes (Vinalia, 19. August) nicht klar ist. Zu diesen
Festen kommen weiter am Jahresschluss das Wolfsfest (Lupercalia, 17. Februar)
der Hirten zu Ehren des guten Gottes, des Faunus, und das Grenzsteinfest
(Terminalia, 23. Februar) der Ackerbauer, ferner das zweitaegige sommerliche
Hainfest (Lucaria, 19., 21. Juli) das den Waldgoettern (Silvani) gegolten haben
mag, die Quellfeier (Fontinalia, 13. Oktober) und das Fest des kuerzesten Tages,
der die neue Sonne herauffuehrt (An-geronalia, Divalia, 21. Dezember).
Von nicht geringer Bedeutung sind ferner, wie das fuer die Hafenstadt
Latiums sich nicht anders erwarten laesst, die Schifferfeste der Gottheiten der
See (Neptunalia, 23. Juli), des Hafens (Portunalia, 17. August) und des
Tiberstromes (Volturnalia, 27. August). Handwerk und Kunst dagegen sind in
diesem Goetterkreis nur vertreten durch den Gott des Feuers und der
Schmiedekunst, den Vulcanus, welchem ausser dem nach seinem Namen benannten Tag
(Volcanalia, 23. August) auch das zweite Fest der Drommetenweihe (tubilustrium,
23. Mai) gewidmet ist, und allenfalls noch durch das Fest der Carmentis
(Carmentalia, 11., 15. Januar), welche wohl urspruenglich als die Goettin der
Zauberformel und des Liedes und nur folgeweise als Schuetzerin der Geburten
verehrt ward.
Dem haeuslichen und Familienleben ueberhaupt galten das Fest der Goettin
des Hauses und der Geister der Vorratskammer, der Vesta und der Penaten
(Vestalia, 9. Juni); das Fest der Geburtsgoettin ^1 (Matralia, 11. Juni), das
Fest des Kindersegens, dem Liber und der Libera gewidmet (Liberalia, 17. Maerz),
das Fest der abgeschiedenen Geister (Feralia, 21. Februar) und die dreitaegige
Gespensterfeier (Lemuria, 9., 11., 13. Mai), waehrend auf die buergerlichen
Verhaeltnisse sich die beiden uebrigens fuer uns nicht klaren Festtage der
Koenigsflucht (Regifugium, 24. Februar) und der Volksflucht (Poplifugia, 5.
Juli), von denen wenigstens der letzte Tag dem Jupiter zugeeignet war, und das
Fest der sieben Berge (Agonia oder Septimontium, 11. Dezember) bezogen. Auch dem
Gott des Anfangs, dem Janus, war ein eigener Tag (agonia, 9. Januar) gewidmet.
Einige andere Tage, der der Furrina (25. Juli) und der dem Jupiter und der Acca
Larentia gewidmete der Larentalien, vielleicht ein Larenfest (23. Dezember),
sind ihrem Wesen nach verschollen.
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^1 Das ist allem Anschein nach das urspruengliche Wesen der "Morgenmutter"
oder Mater matuta; wobei man sich wohl daran zu erinnern hat, dass, wie die
Vornamen Lucius und besonders Manius beweisen, die Morgenstunde fuer die Geburt
als glueckbringend galt. Zur See- und Hafengoettin ist die Mater matuta wohl
erst spaeter unter dem Einfluss des Leukotheamythus geworden; schon dass die
Goettin vorzugsweise von den Frauen verehrt ward, spricht dagegen, sie
urspruenglich als Hafengoettin zu fassen.
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Diese Tafel ist vollstaendig fuer die unbeweglichen oeffentlichen Feste;
und wenn auch neben diesen stehenden Festtagen sicher seit aeltester Zeit
Wandel- und Gelegenheitsfeste vorgekommen sind, so oeffnet doch diese Urkunde,
in dem, was sie sagt, wie in dem, was sie auslaesst, uns den Einblick in eine
sonst fuer uns beinahe gaenzlich verschollene Urzeit. Zwar die Vereinigung der
altroemischen Gemeinde und der Huegelroemer war bereits erfolgt, als diese
Festtafel entstand, da wir in ihr neben dem Mars den Quirinus finden; aber noch
stand der kapitolinische Tempel nicht, als sie aufgesetzt ward, denn es fehlen
Juno und Minerva; noch war das Dianaheiligtum auf dem Aventin nicht errichtet;
noch war den Griechen kein Kultbegriff entlehnt. Der Mittelpunkt nicht bloss des
roemischen, sondern ueberhaupt des italischen Gottesdienstes in derjenigen
Epoche, wo der Stamm noch sich selber ueberlassen auf der Halbinsel hauste, war
allen Spuren zufolge der Gott Maurs oder Mars, der toetende Gott ^2, vorwiegend
gedacht als der speerschwingende, die Herde schirmende, den Feind niederwerfende
goettliche Vorfechter der Buergerschaft - natuerlich in der Art, dass eine jede
Gemeinde ihren eigenen Mars besass und ihn fuer den staerksten und heiligsten
unter allen achtete, demnach auch jeder zu neuer Gemeindebegruendung
auswandernde heilige Lenz unter dem Schutz seines eigenen Mars zog. Dem Mars ist
sowohl in der - sonst goetterlosen - roemischen Monatstafel wie auch
wahrscheinlich in den saemtlichen uebrigen latinischen und sabellischen der
erste Monat geheiligt; unter den roemischen Eigennamen, die sonst ebenfalls
keiner Goetter gedenken, erscheinen Marcus, Mamercus, Mamurius seit uralter Zeit
in vorwiegendem Gebrauch; an den Mars und seinen heiligen Specht knuepft sich
die aelteste italische Weissagung; der Wolf, das heilige Tier des Mars, ist auch
das Wahrzeichen der roemischen Buergerschaft, und was von heiligen Stammsagen
die roemische Phantasie aufzubringen vermocht hat, geht ausschliesslich zurueck
auf den Gott Mars und seinen Doppelgaenger, den Quirinus. In dem
.Festverzeichnis nimmt allerdings der Vater Diovis, eine reinere und mehr
buergerliche als kriegerische Widerspiegelung des Wesens der roemischen
Gemeinde, einen groesseren Raum ein als der Mars, ebenso wie der Priester des
Jupiter an Rang den beiden Priestern des Kriegsgottes vorgeht; aber eine sehr
hervorragende Rolle spielt doch auch der letztere in demselben, und es ist sogar
ganz glaublich, dass, als diese Festordnung festgestellt wurde, Jovis neben Mars
stand wie Ahuramazda neben Mithra und dass der wahrhafte Mittelpunkt der
Gottesverehrung in der streitbaren roemischen Gemeinde auch damals noch der
kriegerische Todesgott und dessen Maerzfest war, wogegen gleichzeitig nicht der
durch die Griechen spaeter eingefuehrte "Sorgenbrecher", sondern der Vater Jovis
selbst als der Gott galt des herzerfreuenden Weines.
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^2 Aus Maurs, was die aelteste ueberlieferte Form ist, entwickeln sich
durch verschiedene Behandlung des u Mars, Mavors, mors; der Uebergang in o
(aehnlich wie Paula, Pola und dergleichen mehr) erscheint auch in der Doppelform
Mar-Mor (vgl. Ma-murius) neben Mar-Mar und Ma-Mers.
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Es ist nicht die Aufgabe dieser Darstellung, die roemischen Gottheiten im
einzelnen zu betrachten; aber wohl ist es auch geschichtlich wichtig, ihren
eigentuemlichen, zugleich niedrigen und innigen Charakter hervorzuheben.
Abstraktion und Personifikation sind das Wesen der roemischen wie der
hellenischen Goetterlehre; auch der hellenische Gott ruht auf einer
Naturerscheinung oder einem Begriff, und dass dem Roemer eben wie dem Griechen
jede Gottheit als Person erscheint, dafuer zeugt die Auffassung der einzelnen
als maennlicher oder weiblicher und die Anrufung an die unbekannte Gottheit:
"bist du Gott oder Goettin, Mann oder auch Weib"; dafuer der tiefhaftende
Glaube, dass der Name des eigentlichen Schutzgeistes der Gemeinde
unausgesprochen bleiben muesse, damit nicht ein Feind ihn erfahre und, den Gott
bei seinem Namen rufend, ihn ueber die Grenzen hinueberlocke. Ein Ueberrest
dieser maechtig sinnlichen Auffassung haftet namentlich der aeltesten und
nationalsten italischen Goettergestalt, dem Mars, an. Aber wenn die Abstraktion,
die jeder Religion zu Grunde liegt, anderswo zu weiten und immer weiteren
Konzeptionen sich zu erheben, tief und immer tiefer in das Wesen der Dinge
einzudringen versucht, so verhalten sich die roemischen Glaubensbilder auf einer
unglaublich niedrigen Stufe des Anschauens und des Begreifens. Wenn dem Griechen
jedes bedeutsame Motiv sich rasch zur Gestaltengruppe, zum Sagen- und Ideenkreis
erweitert, so bleibt dem Roemer der Grundgedanke in seiner urspruenglichen
nackten Starrheit stehen. Der apollinischen Religion irdisch sittlicher
Verklaerung, dem goettlichen dionysischen Rausche, den tiefsinnigen und
geheimnisvollen chthonischen und Mysterienkulten hat die roemische Religion
nichts auch nur entfernt aehnliches entgegenzustellen, das ihr eigentuemlich
waere. Sie weiss wohl auch von einem "schlimmen Gott" (Ve-diovis), von
Erscheinungen und Gespenstern (lemures), spaeterhin auch von Gottheiten der
boesen Luft, des Fiebers, der Krankheiten, vielleicht sogar des Diebstahls
(laverna); aber den geheimnisvollen Schauer, nach dem das Menschenherz doch auch
sich sehnt, vermag sie nicht zu erregen, nicht sich zu durchdringen mit dem
Unbegreiflichen und selbst dem Boesartigen in der Natur und dem Menschen,
welches der Religion nicht fehlen darf, wenn der ganze Mensch in ihr aufgehen
soll. Es gab in der roemischen Religion kaum etwas Geheimes als etwa die Namen
der Stadtgoetter, der Penaten; das Wesen uebrigens auch dieser Goetter war jedem
offenbar.
Die nationalroemische Theologie sucht nach allen Seiten hin die wichtigen
Erscheinungen und Eigenschaften begreiflich zu fassen, sie terminologisch
auszupraegen und schematisch - zunaechst nach der auch dem Privatrecht zu Grunde
liegenden Einteilung von Personen und Sachen - zu klassifizieren, um darnach die
Goetter und Goetterreihen selber richtig anzurufen und ihre richtige Anrufung
der Menge zu weisen (indigitare). In solchen aeusserlich abgezogenen Begriffen
von der einfaeltigsten, halb ehrwuerdigen, halb laecherlichen Schlichtheit ging
die roemische Theologie wesentlich auf; Vorstellungen wie Saat (sa?turnus) und
Feldarbeit (ops), Erdboden (tellus) und Grenzstein (terminus) gehoeren zu den
aeltesten und heiligsten roemischen Gottheiten. Vielleicht die eigentuemlichste
unter allen roemischen Goettergestalten und wohl die einzige, fuer die ein
eigentuemlich italisches Kultbild erfunden ward, ist der doppelkoepfige Janus;
und doch liegt in ihm eben nichts als die fuer die aengstliche roemische
Religiositaet bezeichnende Idee, dass zur Eroeffnung eines jeden Tuns zunaechst
der "Geist der Eroeffnung" anzurufen sei, und vor allem das tiefe Gefuehl davon,
dass es ebenso unerlaesslich war, die roemischen Goetterbegriffe in Reihen
zusammenzufuegen, wie die persoenlicheren Goetter der Hellenen notwendig jeder
fuer sich standen ^3. Vielleicht der innigste unter allen roemischen ist der
Kult der in und ueber dem Hause und der Kammer waltenden Schutzgeister, im
oeffentlichen Gottesdienst der der Vesta und der Penaten, im Familienkult der
der Wald- und Flurgoetter, der Silvane und vor allem der eigentlichen
Hausgoetter, der Lasen oder Laren, denen regelmaessig von der Familienmahlzeit
ihr Teil gegeben ward, und vor denen seine Andacht zu verrichten noch zu des
aelteren Cato Zeit des heimkehrenden Hausvaters erstes Geschaeft war. Aber in
der Rangordnung der Goetter nahmen diese Haus- und Feldgeister eher den letzten
als den ersten Platz ein; es war, wie es bei einer auf Idealisierung
verzichtenden Religion nicht anders sein konnte, nicht die weiteste und
allgemeinste, sondern die einfachste und individuellste Abstraktion, in der das
fromme Herz die meiste Nahrung fand.
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^3 Dass Tor und Tuere und der Morgen (ianus matutinus) dem Janus heilig ist
und er stets vor jedem anderen Gott angerufen ja selbst in der Muenzreihe noch
vor dem Jupiter und den anderen Goettern aufgefuehrt wird, bezeichnet ihn
unverkennbar als die Abstraktion der Oeffnung und Eroeffnung. Auch der nach zwei
Seiten schauende Doppelkopf haengt mit dem nach zwei Seiten hin sich oeffnenden
Tore zusammen. Einen Sonnen- und Jahresgott darf man um so weniger aus ihm
machen, als der von ihm benannte Monat urspruenglich der elfte, nicht der erste
ist; vielmehr scheint dieser Monat seinen Namen davon zu fuehren, dass in dieser
Zeit nach der Rast des Mittwinters der Kreislauf der Feldarbeiten wieder von
vorn beginnt. Dass uebrigens, namentlich seit der Januarius an der Spitze des
Jahres stand, auch die Eroeffnung des Jahres in den Bereich des Janus
hineingezogen ward, versteht sich von selbst.
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Hand in Hand mit dieser Geringhaltigkeit der idealen Elemente ging die
praktische und utilitarische Tendenz der roemischen Religion, wie sie in der
oben eroerterten Festtafel deutlich genug sich darlegt. Vermoegensmehrung und
Guetersegen durch Feldbau und Herdengewinn, durch Schiffahrt und Handel - das
ist es, was der Roemer von seinen Goettern begehrt; es stimmt dazu recht wohl,
dass der Gott des Worthaltens (deus fidius), die Zufalls- und Gluecksgoettin
(fors fortuna) und der Handelsgott (mercurius), alle aus dem taeglichen Verkehr
hervorgegangen, zwar noch nicht in jener uralten Festtafel, aber doch schon sehr
frueh weit und breit von den Roemern verehrt auftreten. Strenge
Wirtschaftlichkeit und kaufmaennische Spekulation waren zu tief im roemischen
Wesen begruendet, um nicht auch dessen goettliches Abbild bis in den innersten
Kern zu durchdringen.
Von der Geisterwelt ist wenig zu sagen. Die abgeschiedenen Seelen der
sterblichen Menschen, die "Guten" (manes) lebten schattenhaft weiter, gebannt an
den Ort, wo der Koerper ruhte (dii inferi), und nahmen von den Ueberlebenden
Speise und Trank. Allein sie hausten in den Raeumen der Tiefe und keine Bruecke
fuehrte aus der unteren Welt weder zu den auf der Erde waltenden Menschen noch
empor zu den oberen Goettern. Der griechische Heroenkult ist den Roemern voellig
fremd und wie jung und schlecht die Gruendungssage von Rom erfunden ist, zeigt
schon die ganz unroemische Verwandlung des Koenigs Romulus in den Gott Quirinus.
Numa, der aelteste und ehrwuerdigste Name in der roemischen Sage, ist in Rom nie
als Gott verehrt worden wie Theseus in Athen.
Die aeltesten Gemeindepriestertuemer beziehen sich auf den Mars: vor allem
auf Lebenszeit ernannte Priester des Gemeindegottes, der "Zuender des Mars"
(flamen Martialis), wie er vom Darbringen der Brandopfer benannt ward, und die
zwoelf "Springer" (salii), eine Schar junger Leute, die im Maerz den Waffentanz
zu Ehren des Mars auffuehrten und dazu sangen. Dass die Verschmelzung der
Huegelgemeinde mit der palatinischen die Verdoppelung des roemischen Mars und
damit die Einfuehrung eines zweiten Marspriesters - des flamen Quirinalis - und
einer zweiten Taenzergilde - der salii collini - herbeifuehrte, ist bereits
frueher auseinandergesetzt worden.
Hierzu kamen andere oeffentliche, zum Teil wohl ihrem Ursprung nach weit
ueber Roms Entstehung hinaufreichende Verehrungen, fuer welche entweder
Einzelpriester angestellt waren -solche gab es zum Beispiel der Carmentis, des
Volcanus, des Hafen- und des Flussgottes - oder deren Begehung einzelnen
Genossenschaften oder Geschlechtern im Namen des Volkes uebertragen war. Eine
derartige Genossenschaft war vermutlich die der zwoelf "Ackerbrueder" (fratres
arvales), welche die "schaffende Goettin" (dea dia) im Mai anriefen fuer das
Gedeihen der Saaten; obwohl es sehr zweifelhaft ist, ob dieselbe bereits in
dieser Epoche dasjenige besondere Ansehen genoss, welches wir ihr in der
Kaiserzeit beigelegt finden. Ihnen schloss die titische Bruederschaft sich an,
die den Sonderkult der roemischen Sabiner zu bewahren und zu besorgen hatte,
sowie die fuer die Herde der dreissig Kurien eingesetzten dreissig Kurienzuender
(flamines curiales). Das schon erwaehnte "Wolfsfest" (lupercalia) wurde fuer die
Beschirmung der Herden dem "guenstigen Gotte" (faunus) von dem
Quinctiergeschlecht und den nach dem Zutritt der Huegelroemer ihnen zugegebenen
Fabiern im Monat Februar gefeiert - ein rechtes Hirtenkarneval, bei dem die
"Woelfe" (luperci) nackt mit dem Bocksfell umguertet herumsprangen und wen sie
trafen mit Riemen klatschten. Ebenso mag noch bei andern gentilizischen Kulten
zugleich die Gemeinde gedacht sein als mitvertreten.
Zu diesem aeltesten Gottesdienst der roemischen Gemeinde traten allmaehlich
neue Verehrungen hinzu. Die wichtigste darunter ist diejenige, welche auf die
neu geeinigte und durch den grossen Mauer- und Burgbau gleichsam zum zweitenmal
gegruendete Stadt sich bezieht: in ihr tritt der hoechste beste Jovis vom
Burghuegel, das ist der Genius des roemischen Volkes, an die Spitze der gesamten
roemischen Goetterschaft, und sein fortan bestellter Zuender, der Flamen Dialis,
bildet mit den beiden Marspriestern die heilige oberpriesterliche Dreiheit.
Gleichzeitig beginnt der Kultus des neuen einigen Stadtherdes - der Vesta - und
der dazu gehoerige der Gemeindepenaten. Sechs keusche Jungfrauen versahen,
gleichsam als die Haustoechter des roemischen Volkes, jenen frommen Dienst und
hatten das heilsame Feuer des Gemeindeherdes den Buergern zum Beispiel und zum
Wahrzeichen stets lodernd zu unterhalten. Es war dieser haeuslich-oeffentliche
Gottesdienst der heiligste aller roemischen, wie er denn auch von allem
Heidentum am spaetesten in Rom der christlichen Verfemung gewichen ist. Ferner
wurde der Aventin der Diana angewiesen als der Repraesentantin der latinischen
Eidgenossenschaft, aber eben darum eine besondere roemische Priesterschaft fuer
sie nicht bestellt; und zahlreichen anderen Goetterbegriffen gewoehnte
allmaehlich die Gemeinde sich in bestimmter Weise durch allgemeine Feier oder
durch besonders zu ihrem Dienst bestimmte stellvertretende Priesterschaften zu
huldigen, wobei sie einzelnen - zum Beispiel der Blumen (Flora) und der
Obstgoettin (Pomona) - auch wohl einen eigenen Zuender bestellte, sodass deren
zuletzt fuenfzehn gezaehlt wurden. Aber sorgfaeltig unterschied man unter ihnen
jene drei "grossen Zuender" (flamines maiores), die bis in die spaeteste Zeit
nur aus den Altbuergern genommen werden konnten, ebenso wie die alten
Genossenschaften der palatinischen und quirinalischen Salier stets den Vorrang
vor allen uebrigen Priesterkollegien behaupteten. Also wurden die notwendigen
und stehenden Leistungen an die Goetter der Gemeinde bestimmten Genossenschaften
oder staendigen Dienern vom Staat ein fuer allemal uebertragen und zur Deckung
der vermutlich nicht unbetraechtlichen Opferkosten teils den einzelnen Tempeln
gewisse Laendereien, teils die Bussen angewiesen.
Dass der oeffentliche Kult der uebrigen latinischen und vermutlich auch der
sabellischen Gemeinden im wesentlichen gleichartig war, ist nicht zu bezweifeln;
nachweislich sind die Flamines, Sauer, Luperker und Vestalinnen nicht spezifisch
roemische, sondern allgemein latinische Institutionen gewesen und wenigstens die
drei ersten Kollegien scheinen in den stammverwandten Gemeinden nicht erst nach
roemischem Muster gebildet zu sein.
Endlich kann, wie der Staat fuer den Goetterkreis des Staats, so auch der
einzelne Buerger innerhalb seines individuellen Kreises aehnliche Anordnungen
treffen und seinen Goettern nicht bloss Opfer darbringen, sondern auch Staetten
und Diener ihnen weihen.
Also gab es Priestertum und Priester in Rom genug; indes wer ein Anliegen
an den Gott hat, wendet sich nicht an den Priester, sondern an den Gott. Jeder
Flehende und Fragende redet selber zu der Gottheit, die Gemeinde natuerlich
durch den Mund des Koenigs wie die Kurie durch den Curio und die Ritterschaft
durch ihre Obristen; und keine priesterliche Vermittlung durfte das
urspruengliche und einfache Verhaeltnis verdecken oder verdunkeln. Allein es ist
freilich nicht leicht, mit dem Gotte zu verkehren. Der Gott hat seine eigene
Weise zu sprechen, die nur dem kundigen Manne verstaendlich ist; wer es aber
recht versteht, der weiss den Willen des Gottes nicht bloss zu ermitteln,
sondern auch zu lenken, sogar im Notfall ihn zu ueberlisten oder zu zwingen.
Darum ist es natuerlich, dass der Verehrer des Gottes regelmaessig kundige Leute
zuzieht und deren Rat vernimmt; und hieraus sind die religioesen
Sachverstaendigenvereine hervorgegangen, eine durchaus national-italische
Institution, die auf die politische Entwicklung weit bedeutender eingewirkt hat
als die Einzelpriester und die Priesterschaften. Mit diesen sind sie oft
verwechselt worden, allein mit Unrecht. Den Priesterschaften liegt die Verehrung
einer bestimmten Gottheit ob, diesen Genossenschaften aber die Bewahrung der
Tradition fuer diejenigen allgemeineren gottesdienstlichen Verrichtungen, deren
richtige Vollziehung eine gewisse Kunde voraussetzte und fuer deren treue
Ueberlieferung zu sorgen im Interesse des Staates lag. Diese geschlossenen und
sich selbst, natuerlich aus den Buergern, ergaenzenden Genossenschaften sind
dadurch die Depositare der Kunstfertigkeiten und Wissenschaften geworden. In der
roemischen und ueberhaupt der latinischen Gemeindeverfassung gibt es solcher
Kollegien urspruenglich nur zwei: das der Augurn und das der Pontifices ^4. Die
sechs "Voegelfuehrer" (augures) verstanden die Sprache der Goetter aus dem Flug
der Voegel zu deuten, welche Auslegungskunst sehr ernstlich betrieben und in ein
gleichsam wissenschaftliches System gebracht ward. Die sechs "Brueckenbauer"
(pontifices) fuehrten ihren Namen von dem ebenso heiligen wie politisch
wichtigen Geschaeft, den Bau und das Abbrechen der Tiberbruecke zu leiten. Es
waren die roemischen Ingenieure, die das Geheimnis der Masse und Zahlen
verstanden; woher ihnen auch die Pflicht zukam, den Kalender des Staats zu
fuehren, dem Volke Neu- und Vollmond und die Festtage abzurufen und dafuer zu
sorgen, dass jede gottesdienstliche wie jede Gerichtshandlung am rechten Tage
vor sich gehe. Da sie also vor allen andern den Ueberblick ueber den ganzen
Gottesdienst hatten, ging auch, wo es noetig war, bei Ehe, Testament und
Arrogation an sie die Vorfrage, ob das beabsichtigte Geschaeft nicht gegen das
goettliche Recht irgendwie verstosse, und ging von ihnen die Feststellung und
Bekanntmachung der allgemeinen exoterischen Sakralvorschriften aus, die unter
dem Namen der Koenigsgesetze bekannt sind. So gewannen sie, wenn auch in voller
Ausdehnung vermutlich erst nach Abschaffung des Koenigtums, die allgemeine
Oberaufsicht ueber den roemischen Gottesdienst und was damit zusammenhing - und
was hing nicht damit zusammen? Sie selbst bezeichneten als den Inbegriff ihres
Wissens "die Kunde goettlicher und menschlicher Dinge". In der Tat sind die
Anfaenge der geistlichen und weltlichen Rechtswissenschaft wie die der
Geschichtsaufzeichnung aus dem Schoss dieser Genossenschaft hervorgegangen. Denn
wie alle Geschichtsschreibung an den Kalender und das Jahrzeitbuch anknuepft,
musste auch die Kunde des Prozesses und der Rechtssaetze, da nach der Errichtung
der roemischen Gerichte in diesen selbst die Ueberlieferung nicht entstehen
konnte, in dem Kollegium der Pontifices traditionell werden, das ueber
Gerichtstage und religioese Rechtsfragen ein Gutachten zu geben allein kompetent
war.
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^4 Am deutlichsten zeigt sich dies darin, dass in den nach dem latinischen
Schema geordneten Gemeinden Augurn und Pontifices ueberall vorkommen (z. B. Cic.
leg. agr. 2, 35, 96 und zahlreiche Inschriften), ebenso der pater patratus der
Fetialen in Laurentum (Orelli 2276), die uebrigen Kollegien aber nicht. Jene
also stehen auf einer Linie mit der Zehnkurienverfassung, den Flamines, Saliern,
Luperkern als aeltestes latinisches Stammgut; wogegen die Duovirn sacris
faciundis und die anderen Kollegien, wie die dreissig Kurien und die
Servianischen Tribus und Zenturien, in Rom entstanden und darum auch auf Rom
beschraenkt geblieben sind. Nur der Name des zweiten Kollegiums, der Pontifices,
ist wohl entweder durch roemischen Einfluss in das allgemein latinische Schema
anstatt aelterer, vielleicht mannigfaltiger Namen eingedrungen, oder es
bedeutete urspruenglich, was sprachlich manches fuer sich hat, pons nicht
Bruecke, sondern Weg ueberhaupt, pontifex also den Wegebauer.
Die Angaben ueber die urspruengliche Zahl namentlich der Augurn schwanken.
Dass die Zahl derselben ungerade sein musste, widerlegt Cicero (leg. agr. 2, 35,
96); und auch Livius (10, 6) sagt wohl nicht dies, sondern nur, dass die Zahl
der roemischen Augurn durch drei teilbar sein und insofern auf eine ungerade
Grundzahl zurueckgehen muesse. Nach Livius (a.a.O.) war die Zahl bis zum
Ogulnischen Gesetz sechs, und eben das sagt wohl auch Cicero (rep. 2, 9 14),
indem er Romulus vier, Numa zwei Augurstellen einrichten laesst. Ueber die Zahl
der Pontifices vgl. Roemisches Staatsrecht, Bd. 2, S. 20.
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Gewissermassen laesst diesen beiden aeltesten und ansehnlichsten
Genossenschaften geistlicher Sachverstaendigen das Kollegium der zwanzig
Staatsboten (fetiales, ungewisser Ableitung) sich anreihen, bestimmt als
lebendiges Archiv das Andenken an die Vertraege mit den benachbarten Gemeinden
durch Ueberlieferung zu bewahren, ueber angebliche Verletzungen des vertragenen
Rechts gutachtlich zu entscheiden und noetigenfalls den Suehneversuch und die
Kriegserklaerung zu bewirken. Sie waren durchaus fuer das Voelkerrecht, was die
Pontifices fuer das Goetterrecht, und hatten daher auch wie diese die Befugnis,
Recht zwar nicht zu sprechen, aber doch zu weisen.
Aber wie hochansehnlich immer diese Genossenschaften waren und wie wichtige
und umfassende Befugnisse sie zugeteilt erhielten, nie vergass man, und am
wenigsten bei den am hoechsten gestellten, dass sie nicht zu befehlen, sondern
sachverstaendigen Rat zu erteilen, die Antwort der Goetter nicht unmittelbar zu
erbitten, sondern die erteilte dem Frager auszulegen hatten. So steht auch der
vornehmste Priester nicht bloss im Rang dem Koenig nach, sondern er darf
ungefragt nicht einmal ihn beraten. Dem Koenig steht es zu, zu bestimmen, ob und
wann er die Voegel beobachten will; der Vogelschauer steht nur dabei und
verdolmetscht ihm, wenn es noetig ist, die Sprache der Himmelsboten. Ebenso kann
der Fetialis und der Pontifex in das Staats- und das Landrecht nicht anders
eingreifen als wenn die Beikommenden es von ihm begehren, und mit unerbittlicher
Strenge hat man trotz aller Froemmigkeit festgehalten an dem Grundsatz, dass in
dem Staat der Priester in vollkommener Machtlosigkeit zu verbleiben und, von
allen Befehlen ausgeschlossen, gleich jedem anderen Buerger dem geringsten
Beamten Gehorsam zu leisten hat. Die latinische Gottesverehrung beruht
wesentlich auf dem Behagen des Menschen am Irdischen und nur in untergeordneter
Weise auf der Furcht vor den wilden Naturkraeften; sie bewegt sich darum auch
vorwiegend in Aeusserungen der Freude, in Liedern und Gesaengen, in Spielen und
Taenzen, vor allem aber in Schmaeusen. Wie ueberall bei den ackerbauenden,
regelmaessig von Vegetabilien sich naehrenden Voelkerschaften war auch in
Italien das Viehschlachten zugleich Hausfest und Gottesdienst; das Schwein ist
den Goettern das wohlgefaelligste Opfer nur darum, weil es der gewoehnliche
Festbraten ist. Aber alle Verschwendung wie alle Ueberschwenglichkeit des Jubels
ist dem gehaltenen roemischen Wesen zuwider. Die Sparsamkeit gegen die Goetter
ist einer der hervortretendsten Zuege des aeltesten latinischen Kultes; und auch
das freie Walten der Phantasie wird durch die sittliche Zucht, in der die Nation
sich selber haelt, mit eiserner Strenge niedergedrueckt. Infolgedessen sind die
Auswuechse, die von solcher Masslosigkeit unzertrennlich sind, den Latinern
ferngeblieben. Wohl liegt der tief sittliche Zug des Menschen, irdische Schuld
und irdische Strafe auf die Goetterwelt zu beziehen und jene als ein Verbrechen
gegen die Gottheit, diese als deren Suehnung aufzufassen, im innersten Wesen
auch der latinischen Religion. Die Hinrichtung des zum Tode verurteilten
Verbrechers ist ebenso ein der Gottheit dargebrachtes Suehnopfer wie die im
gerechten Krieg vollzogene Toetung des Feindes; der naechtliche Dieb der
Feldfruechte buesst der Ceres am Galgen wie der boese Feind auf dem Schlachtfeld
der Mutter Erde und den guten Geistern. Auch der tiefe und furchtbare Gedanke
der Stellvertretung begegnet hierbei: wenn die Goetter der Gemeinde zuernen,
ohne dass auf einen bestimmten Schuldigen gegriffen werden kann, so mag sie
versoehnen, wer sich freiwillig hingibt (devovere se), wie denn giftige
Erdspalten sich schliessen, halbverlorene Schlachten sich in Siege wandeln, wenn
ein braver Buerger sich als Suehnopfer in den Schlund oder in die Feinde
stuerzt. Auf aehnlicher Anschauung beruht der heilige Lenz, indem den Goettern
dargebracht wird, was der bestimmte Zeitraum an Vieh und Menschen geboren werden
laesst. Will man dies Menschenopfer nennen, so gehoert solches freilich zum Kern
des latinischen Glaubens; aber man muss hinzufuegen, dass, soweit unser Blick in
die Ferne irgend zuruecktraegt, diese Opferung, insofern sie das Leben fordert,
sich beschraenkt auf den Schuldigen, der vor dem buergerlichen Gericht
ueberwiesen ist, und den Unschuldigen, der freiwillig den Tod waehlt.
Menschenopfer anderer Art laufen dem Grundgedanken der Opferhandlung zuwider und
beruhen wenigstens bei den indogermanischen Staemmen ueberall, wo sie vorkommen,
auf spaeterer Ausartung und Verwilderung. Bei den Roemern haben sie nie Eingang
gefunden; kaum dass einmal in Zeiten hoechster Not auch hier Aberglaube und
Verzweiflung ausserordentlicherweise im Greuel Rettung suchten. Von
Gespensterglauben, Zauberfurcht und Mysterienwesen finden sich bei den Roemern
verhaeltnismaessig sehr geringe Spuren. Das Orakel- und Prophetentum hat in
Italien niemals die Bedeutung erlangt wie in Griechenland und nie vermocht, das
private und oeffentliche Leben ernstlich zu beherrschen. Aber auf der andern
Seite ist dafuer auch die latinische Religion in eine unglaubliche Nuechternheit
und Trockenheit verfallen und frueh eingegangen auf einen peinlichen und
geistlosen Zeremonialdienst. Der Gott des Italikers ist, wie schon gesagt ward,
vor allen Dingen ein Hilfsinstrument zur Erreichung sehr konkreter irdischer
Zwecke; wie denn den religioesen Anschauungen des Italikers durch seine Richtung
auf das Fassliche und Reelle diese Wendung ueberhaupt gegeben wird und nicht
minder scharf noch in dem heutigen Heiligenkult der Italiener hervortritt. Die
Goetter stehen dem Menschen voellig gegenueber wie der Glaeubiger dem Schuldner;
jeder von ihnen hat ein wohlerworbenes Recht auf gewisse Verrichtungen und
Leistungen, und da die Zahl der Goetter so gross war wie die Zahl der Momente
des irdischen Lebens und die Vernachlaessigung oder verkehrte Verehrung eines
jeden Gottes in dem entsprechenden Moment sich raechte, so war es eine muehsame
und bedenkliche Aufgabe, seiner religioesen Verpflichtungen auch nur sich
bewusst zu werden, und so mussten wohl die des goettlichen Rechtes kundigen und
dasselbe weisenden Priester, die Pontifices, zu ungemeinem Einfluss gelangen.
Denn der rechtliche Mann erfuellt die Vorschriften des heiligen Rituals mit
derselben kaufmaennischen Puenktlichkeit, womit er seinen irdischen
Verpflichtungen nachkommt und tut auch wohl ein Uebriges, wenn der Gott es
seinerseits getan hat. Auch auf Spekulation laesst man mit dem Gotte sich ein:
das Geluebde ist der Sache wie dem Namen nach ein foermlicher Kontrakt zwischen
dem Gotte und dem Menschen, wodurch dieser jenem fuer eine gewisse Leitung eine
gewisse Gegenleistung zusichert, und der roemische Rechtssatz, dass kein
Kontrakt durch Stellvertretung abgeschlossen werden kann, ist nicht der letzte
Grund, weshalb in Latium bei den religioesen Anliegen der Menschen alle
Priestervermittlung ausgeschlossen blieb. Ja wie der roemische Kaufmann, seiner
konventionellen Rechtlichkeit unbeschadet, den Vertrag bloss dem Buchstaben nach
zu erfuellen befugt ist, so ward auch, wie die roemischen Theologen lehren, im
Verkehr mit den Goettern das Abbild statt der Sache gegeben und genommen. Dem
Herrn des Himmelsgewoelbes brachte man Zwiebel- und Mohnkoepfe dar, um auf deren
statt auf der Menschen Haeupter seine Blitze zu lenken; dem Vater Tiberis wurden
zur Loesung der jaehrlich von ihm erheischten Opfer jaehrlich dreissig von
Binsen geflochtene Puppen in die Wellen geworfen ^5. Die Ideen goettlicher Gnade
und Versoehnbarkeit sind hier ununterscheidbar gemischt mit der frommen
Schlauigkeit, welche es versucht, den gefaehrlichen Herrn durch scheinhafte
Befriedigung zu beruecken und abzufinden. So ist die roemische Gottesfurcht wohl
von gewaltiger Macht ueber die Gemueter der Menge, aber keineswegs jenes Bangen
vor der allwaltenden Natur oder der allmaechtigen Gottheit, das den
pantheistischen und monotheistischen Anschauungen zu Grunde liegt, sondern sehr
irdischer Art und kaum wesentlich verschieden von demjenigen Zagen, mit dem der
roemische Schuldner seinem gerechten, aber sehr genauen und sehr maechtigen
Glaeubiger sich naht. Es ist einleuchtend, dass eine solche Religion die
kuenstlerische und die spekulative Auffassung viel mehr zu erdruecken als zu
zeitigen geeignet war. Indem der Grieche die naiven Gedanken der Urzeit mit
menschlichem Fleisch und Blut umhuellte, wurden diese Goetterideen nicht bloss
die Elemente der bildenden und der dichtenden Kunst, sondern sie erlangten auch
die Universalitaet und die Elastizitaet, welche die tiefste Eigentuemlichkeit
der Menschennatur und eben darum der Kern aller Weltreligion ist. Durch sie
konnte die einfache Naturanschauung zu kosmogonischen, der schlichte
Moralbegriff zu allgemein humanistischen Anschauungen sich vertiefen; und lange
Zeit hindurch vermochte die griechische Religion die physischen und
metaphysischen Vorstellungen, die ganze ideale Entwicklung der Nation in sich zu
fassen und mit dem wachsenden Inhalt in Tiefe und Weite sich auszudehnen, bevor
die Phantasie und die Spekulation das Gefaess, das sie gehegt hatte,
zersprengten. Aber in Latium blieb die Verkoerperung der Gottheitsbegriffe so
vollkommen durchsichtig, dass weder der Kuenstler noch der Dichter daran sich
heranzubilden vermochte und die latinische Religion der Kunst stets fremd, ja
feindlich gegenueberstand. Da der Gott nichts war und nichts sein durfte als die
Vergeistigung einer irdischen Erscheinung, so fand er eben in diesem irdischen
Gegenbild seine Staette (templum) und sein Abbild; Waende und Idole, von
Menschenhand gemacht, schienen die geistigen Vorstellungen nur zu trueben und zu
befangen. Darum war der urspruengliche roemische Gottesdienst ohne Gottesbilder
und Gotteshaeuser; und wenngleich auch in Latium, vermutlich nach griechischem
Vorbild, schon in frueher Zeit der Gott im Bilde verehrt und ihm ein Haeuschen
(aedicula) gebaut ward, so galt doch diese bildliche Darstellung als den
Gesetzen Numas zuwiderlaufend und ueberhaupt als unrein und fremdlaendisch. Mit
Ausnahme etwa des doppelkoepfigen Janus hat die roemische Religion kein ihr
eigentuemliches Goetterbild aufzuweisen und noch Varro spottete ueber die nach
Puppen und Bilderchen verlangende Menge. Der Mangel aller zeugenden Kraft in der
roemischen Religion ist gleichfalls die letzte Ursache, warum die roemische
Poesie und noch mehr die roemische Spekulation so vollstaendig nicht waren und
blieben.
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^5 Hierin konnte nur unueberlegte Auffassung Ueberreste alter Menschenopfer
finden.
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Aber auch auf dem praktischen Gebiet offenbart sich derselbe Unterschied.
Der praktische Gewinn, welcher der roemischen Gemeinde aus ihrer Religion
erwuchs, war ein von den Priestern, namentlich den Pontifices entwickeltes,
formuliertes Moralgesetz, welches teils in dieser - der polizeilichen
Bevormundung des Buergers durch den Staat noch fernstehenden - Zeit die Stelle
der Polizeiordnung vertrat, teils die sittlichen Verpflichtungen vor das Gericht
der Goetter zog und sie mit goettlicher Strafe belegte. Zu den Bestimmungen der
ersteren Art gehoerte ausser der religioesen Einschaerfung der Heiligung des
Feiertags und eines kunstmaessigen Acker- und Rebenbaus, die wir unten
kennenlernen werden, zum Beispiel der auch mit gesundheitspolizeilichen
Ruecksichten zusammenhaengende Herd- oder Larenkult und vor allem die bei den
Roemern ungemein frueh, weit frueher als bei den Griechen, durchgefuehrte
Leichenverbrennung, welche eine rationelle Auffassung des Lebens und Sterbens
voraussetzt, wie sie der Urzeit und selbst unserer Gegenwart noch fremd ist. Man
wird es nicht gering anschlagen duerfen, dass die latinische Landesreligion
diese und aehnliche Neuerungen durchzusetzen vermocht hat. Wichtiger aber noch
war ihre sittlichende Wirkung. Wenn der Mann die Ehefrau, der Vater den
verheirateten Sohn verkaufte; wenn das Kind oder die Schnur den Vater oder den
Schwiegervater schlug; wenn der Schutzvater gegen den Gast oder den zugewandten
Mann die Treupflicht verletzte; wenn der ungerechte Nachbar den Grenzstein
verrueckte oder der Dieb sich bei naechtlicher Weile an der dem Gemeinfrieden
anvertrauten Halmfrucht vergriff, so lastete fortan der goettliche Fluch auf dem
Haupt des Frevlers. Nicht als waere der also Verwuenschte (sacer) vogelfrei
gewesen; eine solche, aller buergerlichen Ordnung zuwiderlaufende Acht ist nur
ausnahmsweise als Schaerfung des religioesen Bannfluchs in Rom waehrend des
staendischen Haders vorgekommen. Nicht dem einzelnen Buerger oder gar dem
voellig machtlosen Priester kommt die Vollstreckung solchen goettlichen Fluches
zu. Zunaechst ist der also Gebannte dem goettlichen Strafgericht anheim
gefallen, nicht der menschlichen Willkuer, und schon der fromme Volksglaube, auf
dem dieser Bannfluch fusst, wird selbst ueber leichtsinnige und boesartige
Naturen Macht gehabt haben. Aber die Bannung beschraenkt darauf sich nicht;
vielmehr ist der Koenig befugt und verpflichtet, den Bann zu vollstrecken und,
nachdem die Tatsache, auf welche das Recht die Bannung setzt, nach seiner
gewissenhaften Ueberzeugung festgestellt worden ist, den Gebannten der
verletzten Gottheit gleichwie ein Opfertier zu schlachten (supplicium) und also
die Gemeinde von dem Verbrechen des einzelnen zu reinigen. Ist das Vergehen
geringerer Art, so tritt an die Stelle der Toetung des Schuldigen die Loesung
durch Darbringung eines Opfertiers oder aehnlicher Gaben. So ruht das ganze
Kriminalrecht in seinem letzten Grunde auf der religioesen Idee der Suehnung.
Weitere Leistungen aber als dergleichen Foerderungen buergerlicher Ordnung
und Sittlichkeit hat die Religion in Latium auch nicht verrichtet. Unsaeglich
viel hat hier Hellas vor Latium voraus gehabt - dankt es doch seiner Religion
nicht bloss seine ganze geistige Entwicklung, sondern auch seine nationale
Einigung, soweit sie ueberhaupt erreicht ward; um Goetterorakel und
Goetterfeste, um Delphi und Olympia, um die Toechter des Glaubens, die Musen,
bewegt sich alles, was im hellenischen Leben gross, und alles, was darin
nationales Gemeingut ist. Und dennoch knuepfen eben hier auch Latiums Vorzuege
vor Hellas an. Die latinische Religion, herabgedrueckt wie sie ist auf das Mass
der gewoehnlichen Anschauung, ist jedem vollkommen verstaendlich und allen
insgemein zugaenglich; und darum bewahrte die roemische Gemeinde ihre
buergerliche Gleichheit, waehrend Hellas, wo die Religion auf der Hoehe des
Denkens der Besten stand, von fruehester Zeit an unter allem Segen und Unsegen
der Geistesaristokratie gestanden hat. Auch die latinische Religion ist wie jede
andere urspruenglich hervorgegangen aus der unendlichen Glaubensvertiefung; nur
der oberflaechlichen Betrachtung, die ueber die Tiefe des Stromes sich taeuscht,
weil er klar ist, kann ihre durchsichtige Geisterwelt flach erscheinen. Dieser
innige Glaube verschwindet freilich im Laufe der Zeiten so notwendig wie der
Morgentau vor der hoeher steigenden Sonne und auch die latinische Religion ist
also spaeterhin verdorrt; aber laenger als die meisten Voelker haben die Latiner
die naive Glaeubigkeit sich bewahrt, und vor allem laenger als die Griechen. Wie
die Farben die Wirkungen, aber auch die Truebungen des Lichtes sind, so sind
Kunst und Wissenschaft nicht bloss die Geschoepfe, sondern auch die Zerstoerer
des Glaubens; und so sehr in dieser zugleich Entwicklung und Vernichtung die
Notwendigkeit waltet, so sind doch durch das gleiche Naturgesetz auch der naiven
Epoche gewisse Erfolge vorbehalten, die man spaeter vergeblich sich bemueht zu
erringen. Eben die gewaltige geistige Entwicklung der Hellenen, welche jene
immer unvollkommene religioese und literarische Einheit erschuf, machte es ihnen
unmoeglich, zu der echten politischen Einigung zu gelangen; sie buessten damit
die Einfalt, die Lenksamkeit, die Hingebung, die Verschmelzbarkeit ein, welche
die Bedingung aller staatlichen Einigung ist. Es waere darum wohl an der Zeit,
einmal abzulassen von jener kinderhaften Geschichtsbetrachtung, welche die
Griechen nur auf Kosten der Roemer oder die Roemer nur auf Kosten der Griechen
preisen zu koennen meint und, wie man die Eiche neben der Rose gelten laesst, so
auch die beiden grossartigen Organismen, die das Altertum hervorgebracht hat,
nicht zu loben oder zu tadeln, sondern es zu begreifen, dass ihre Vorzuege
gegenseitig durch ihre Mangelhaftigkeit bedingt sind. Der tiefste und letzte
Grund der Verschiedenheit beider Nationen liegt ohne Zweifel darin, dass Latium
nicht, wohl aber Hellas in seiner Werdezeit mit dem Orient sich beruehrt hat.
Kein Volksstamm der Erde fuer sich allein war gross genug, weder das Wunder der
hellenischen noch spaeterhin das Wunder der christlichen Kultur zu erschaffen;
diese Silberblicke hat die Geschichte da erzeugt, wo aramaeische Religionsideen
in den indogermanischen Boden sich eingesenkt haben. Aber wenn eben darum Hellas
der Prototyp der rein humanen, so ist Latium nicht minder fuer alle Zeiten der
Prototyp der nationalen Entwicklung; und wir Nachfahren haben beides zu verehren
und von beiden zu lernen.
Also war und wirkte die roemische Religion in ihrer reinen und ungehemmten
durchaus volkstuemlichen Entwicklung. Es tut ihrem nationalen Charakter keinen
Eintrag, dass seit aeltester Zeit Weise und Wesen der Gottesverehrung aus dem
Auslande heruebergenommen wurden; so wenig als die Schenkung des Buergerrechts
an einzelne Fremde den roemischen Staat denationalisiert hat. Dass man von
alters her mit den Latinern die Goetter tauschte wie die Waren, versteht sich;
bemerkenswerter ist die Uebersiedlung von nicht stammverwandten Goettern und
Gottesverehrungen. Von dem sabinischen Sonderkult der Titier ist bereits
gesprochen worden. Ob auch aus Etrurien Goetterbegriffe entlehnt worden sind,
ist zweifelhafter; denn die Lasen, die aeltere Bezeichnung der Genien (von
lascivus), und die Minerva, die Goettin des Gedaechtnisses (mens, menervare),
welche man wohl als urspruenglich etruskisch zu bezeichnen pflegt, sind nach
sprachlichen Gruenden vielmehr in Latium heimisch. Sicher ist es auf jeden Fall,
und passt auch wohl zu allem, was wir sonst vom roemischen Verkehr wissen, dass
frueher und ausgedehnter als irgendein anderer auslaendischer der griechische
Kult im Rom Beruecksichtigung fand. Den aeltesten Anlass gaben die griechischen
Orakel. Die Sprache der roemischen Goetter beschraenkte sich im ganzen auf Ja
und Nein und hoechstens auf die Verkuendigung ihres Willens durch das - wie es
scheint, urspruenglich italische - Werfen der Lose ^6; waehrend seit sehr alter
Zeit, wenngleich dennoch wohl erst infolge der aus dem Osten empfangenen
Anregung, die redseligeren Griechengoetter wirkliche Wahrsprueche erteilten.
Solche Ratschlaege in Vorrat zu haben waren die Roemer gar frueh bemueht, und
Abschriften der Blaetter der weissagenden Priesterin Apollons, der kymaeischen
Sibylle, deshalb eine hochgehaltene Gabe der griechischen Gastfreunde aus
Kampanien. Zur Lesung und Ausdeutung des Zauberbuches wurde in fruehester Zeit
ein eigenes, nur den Augurn und Pontifices im Range nachstehendes Kollegium von
zwei Sachverstaendigen (duoviri sacris faciundis) bestellt, auch fuer dasselbe
zwei der griechischen Sprache kundige Sklaven von Gemeinde wegen angeschafft;
diese Orakelbewahrer ging man in zweifelhaften Faellen an, wenn es, um ein
drohendes Unheil abzuwenden, eines gottesdienstlichen Aktes bedurfte und man
doch nicht wusste, welchem Gott und wie er zu beschaffen sei. Aber auch an den
delphischen Apollon selbst wandten schon frueh sich ratsuchende Roemer; ausser
den schon erwaehnten Sagen ueber diesen Verkehr zeugt davon noch teils die
Aufnahme des mit dem delphischen Orakel eng zusammenhaengenden Wortes thesaurus
in alle uns bekannte italische Sprachen, teils die aelteste roemische Form des
Namens Apollon Aperta, der Eroeffner, eine etymologisierende Entstellung des
dorischen Apellon, deren Alter eben ihre Barbarei verraet. Auch der griechische
Herakles ist frueh als Herclus, Hercoles, Hercules in Italien einheimisch und
dort in eigentuemlicher Weise aufgefasst worden, wie es scheint zunaechst als
Gott des gewagten Gewinns und der ausserordentlichen Vermoegensmehrung; weshalb
sowohl von dem Feldherrn der Zehnte der gemachten Beute wie auch von dem
Kaufmann der Zehnte des errungenen Guts ihm an dem Hauptaltar (ara maxima) auf
dem Rindermarkt dargebracht zu werden pflegte. Er wurde darum ueberhaupt der
Gott der kaufmaennischen Vertraege, die in aelterer Zeit haeufig an diesem Altar
geschlossen und mit Eidschwur bekraeftigt wurden, und fiel insofern mit dem
alten latinischen Gott des Worthaltens (deus fidius) zusammen. Die Verehrung des
Hercules ist frueh eine der weitverbreitetsten geworden; er wurde, mit einem
alten Schriftsteller zu reden, an jedem Fleck Italiens verehrt und in den Gassen
der Staedte wie an den Landstrassen standen ueberall seine Altaere. Die
Schiffergoetter ferner, Kastor und Polydeukes oder roemisch Pollux, ferner der
Gott des Handels, Hermes, der roemische Mercurius, und der Heilgott Asklapios
oder Aesculapius, wurden den Roemern frueh bekannt, wenngleich deren
oeffentliche Verehrung erst spaeter begann. Der Name des Festes der "guten
Goettin" (bona dea) damium, entsprechend dem griechischen damion oder d/e/mion,
mag gleichfalls schon bis in diese Epoche zurueckreichen. Auf alter Entlehnung
muss es auch beruhen, dass der alte Liber pater der Roemer spaeter als "Vater
Befreier" gefasst ward und mit dem Weingott der Griechen, dem "Loeser" (Lyaeos)
zusammenfloss, und dass der roemische Gott der Tiefe der "Reichtumspender"
(Pluton - Dis pater) hiess, dessen Gemahlin Persephone aber, zugleich durch
Anlautung und durch Begriffsuebertragung, ueberging in die roemische Proserpina,
dass heisst Aufkeimerin. Selbst die Goettin des roemisch-latinischen Bundes, die
aventinische Diana scheint der Bundesgoettin der kleinasiatischen Ionier, der
ephesischen Artemis nachgebildet zu sein; wenigstens war das Schnitzbild in dem
roemischen Tempel nach dem ephesischen Typus gefertigt. Nur auf diesem Wege,
durch die frueh mit orientalischen Vorstellungen durchdrungenen apollinischen,
dionysischen, plutonischen, herakleischen und Artemismythen, hat in dieser
Epoche die aramaeische Religion eine entfernte und mittelbare Einwirkung auf
Italien geuebt. Deutlich erkennt man dabei, wie das Eindringen der griechischen
Religion vor allen Dingen auf den Handelsbeziehungen beruht und wie zunaechst
Kaufleute und Schiffer die griechischen Goetter nach Italien gebracht haben.
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^6 Sors, von serere, reihen. Es waren wahrscheinlich an einer Schnur
gereihte Holztaefelchen, die geworfen verschiedenartige Figuren bildeten; was an
die Runen erinnert.
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Indessen sind die einzelnen Entlehnungen aus dem Ausland nur von
sekundaerer Bedeutung, die Truemmer des Natursymbolismus der Urzeit aber, wie
etwa die Sage von den Rindern des Cacus eines sein mag, so gut wie ganz
verschollen; im grossen und ganzen ist die roemische Religion eine organische
Schoepfung des Volkes, bei dem wir sie finden.
Die sabellische und umbrische Gottesverehrung beruht, nach dem wenigen zu
schliessen, was wir davon wissen, auf ganz gleichen Grundanschauungen wie die
latinische mit lokal verschiedener Faerbung und Gestaltung. Dass sie abwich von
der latinischen, zeigt am bestimmtesten die Gruendung einer eigenen
Genossenschaft in Rom zur Bewahrung der sabinischen Gebraeuche; aber eben sie
gibt ein belehrendes Beispiel, worin der Unterschied bestand. Die Vogelschau war
beiden Staemmen die regelmaessige Weise der Goetterbefragung; aber die Titier
schauten nach anderen Voegeln als die ramnischen Augurn. Ueberall, wo wir
vergleichen koennen, zeigen sich aehnliche Verhaeltnisse; die Fassung der
Goetter als Abstraktion des Irdischen und ihre unpersoenliche Natur sind beiden
Staemmen gemein, Ausdruck und Ritual verschieden. Dass dem damaligen Kultus
diese Abweichungen gewichtig erschienen, ist begreiflich; wir vermoegen den
charakteristischen Unterschied, wenn einer bestand, nicht mehr zu erfassen.
Aber aus den Truemmern, die vom etruskischen Sakralwesen auf uns gekommen
sind, redet ein anderer Geist. Es herrscht in ihnen eine duestere und dennoch
langweilige Mystik, Zahlenspiel und Zeichendeuterei und jene feierliche
Inthronisierung des reinen Aberwitzes, die zu allen Zeiten ihr Publikum findet.
Wir kennen zwar den etruskischen Kult bei weitem nicht in solcher
Vollstaendigkeit und Reinheit wie den latinischen; aber mag die spaetere
Gruebelei auch manches erst hineingetragen haben, und moegen auch gerade die
duesteren und phantastischen, von dem latinischen Kult am meisten sich
entfernenden Saetze uns vorzugsweise ueberliefert sein, was beides in der Tat
nicht wohl zu bezweifeln ist, so bleibt immer noch genug uebrig, um die Mystik
und Barbarei dieses Kultes zu bezeichnen als im innersten Wesen des etruskischen
Volkes begruendet.
Ein innerlicher Gegensatz des sehr ungenuegend bekannten etruskischen
Gottheitsbegriffs zu dem italischen laesst sich nicht erfassen; aber bestimmt
treten unter den etruskischen Goettern die boesen und schadenfrohen in den
Vordergrund, wie denn auch der Kult grausam ist und namentlich das Opfern der
Gefangenen einschliesst - so schlachtete man in Caere die gefangenen Phokaeer,
in Tarquinii die gefangenen Roemer. Statt der stillen, in den Raeumen der Tiefe
friedlich schaltenden Welt der abgeschiedenen "guten Geister", wie die Latiner
sie sich dachten, erscheint hier eine wahre Hoelle, in die die armen Seelen zur
Peinigung durch Schlaegel und Schlangen abgeholt werden von dem Totenfuehrer;
einer wilden, halb tierischen Greisengestalt mit Fluegeln und einem grossen
Hammer; einer Gestalt, die man spaeter in Rom bei den Kampfspielen verwandte, um
den Mann zu kostuemieren, der die Leichen der Erschlagenen vom Kampfplatz
wegschaffte. So fest ist mit diesem Zustand der Schatten die Pein verbunden,
dass es sogar eine Erloesung daraus gibt, die nach gewissen geheimnisvollen
Opfern die arme Seele versetzt unter die oberen Goetter. Es ist merkwuerdig,
dass, um ihre Unterwelt zu bevoelkern, die Etrusker frueh von den Griechen deren
finstere Vorstellungen entlehnten, wie denn die acherontische Lehre und der
Charon eine grosse Rolle in der etruskischen Weisheit spielen.
Aber vor allen Dingen beschaeftigt den Etrusker die Deutung der Zeichen und
Wunder. Die Roemer vernahmen wohl auch in der Natur die Stimme der Goetter;
allein ihr Vogelschauer verstand nur die einfachen Zeichen und erkannte nur im
allgemeinen, ob die Handlung Glueck oder Unglueck bringen werde. Stoerungen im
Laufe der Natur galten ihm als unglueckbringend und hemmten die Handlung, wie
zum Beispiel bei Blitz und Donner die Volksversammlung auseinanderging, und man
suchte auch wohl, sie zu beseitigen, wie zum Beispiel die Missgeburt schleunigst
getoetet ward. Aber jenseits des Tiber begnuegte man sich damit nicht. Der
tiefsinnige Etrusker las aus den Blitzen und aus den Eingeweiden der Opfertiere
dem glaeubigen Mann seine Zukunft bis ins einzelne heraus, und je seltsamer die
Goettersprache, je auffallender das Zeichen und Wunder, desto sicherer gab er
an, was er verkuende und wie man das Unheil etwa abwenden koenne. So entstanden
die Blitzlehre, die Haruspizes, die Wunderdeutung, alle ausgesponnen mit der
ganzen Haarspalterei des im Absurden lustwandelnden Verstandes, vor allem die
Blitzwissenschaft. Ein Zwerg von Kindergestalt mit grauen Haaren, der von einem
Ackersmann bei Tarquinii war ausgepfluegt worden, Tages genannt - man sollte
meinen, dass das zugleich kindische und altersschwache Treiben in ihm sich
selber habe verspotten wollen -, also Tages hatte sie zuerst den Etruskern
verraten und war dann sogleich gestorben. Seine Schueler und Nachfolger lehrten,
welche Goetter Blitze zu schleudern pflegten; wie man am Quartier des Himmels
und an der Farbe den Blitz eines jeden Gottes erkenne; ob der Blitz einen
dauernden Zustand andeute oder ein einzelnes Ereignis und wenn dieses, ob
dasselbe ein unabaenderlich datiertes sei oder durch Kunst sich verschieben
lasse bis zu einer gewissen Grenze; wie man den eingeschlagenen Blitz bestatte
oder den drohenden einzuschlagen zwinge, und dergleichen wundersame Kuenste
mehr, denen man gelegentlich die Sportulierungsgelueste anmerkt. Wie tief dies
Gaukelspiel dem roemischen Wesen widerstand, zeigt, dass, selbst als man spaeter
in Rom es benutzte, doch nie ein Versuch gemacht ward, es einzubuergern; in
dieser Epoche genuegten den Roemern wohl noch die einheimischen und die
griechischen Orakel.
Hoeher als die roemische Religion steht die etruskische insofern, als sie
von dem, was den Roemern voellig mangelt, einer in religioese Formen gehuellten
Spekulation, wenigstens einen Anfang entwickelt hat. Ueber der Welt mit ihren
Goettern walten die verhuellten Goetter, die der etruskische Jupiter selber
befragt; jene Welt aber ist endlich und wird, wie sie entstanden ist, so auch
wieder vergehen nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums, dessen Abschnitte die
Saecula sind. Ueber den geistigen Gehalt, den diese etruskische Kosmogonie und
Philosophie einmal gehabt haben mag, ist schwer zu urteilen; doch scheint auch
ihnen ein geistloser Fatalismus und ein plattes Zahlenspiel von Haus aus eigen
gewesen zu sein.
13. Kapitel
Ackerbau, Gewerbe und Verkehr
Ackerbau und Verkehr sind so innig verwachsen mit der Verfassung und der
aeusseren Geschichte der Staaten, dass schon bei deren Schilderung vielfach auf
dieselben Ruecksicht genommen werden musste. Hier soll es versucht werden,
anknuepfend an jene einzelnen Betrachtungen, die italische, namentlich die
roemische Oekonomie zusammenfassend und ergaenzend zu schildern.
Dass der Uebergang von der Weide- zur Ackerwirtschaft jenseits der
Einwanderung der Italiker in die Halbinsel faellt, ward schon bemerkt. Der
Feldbau blieb der Grundpfeiler aller italischen Gemeinden, der sabellischen und
der etruskischen nicht minder als der latinischen; eigentliche Hirtenstaemme hat
es in Italien in geschichtlicher Zeit nicht gegeben, obwohl natuerlich die
Staemme ueberall, je nach der Art der Oertlichkeit in geringerem oder staerkerem
Masse, neben dem Ackerbau die Weidewirtschaft betrieben. Wie innig man es
empfand, dass jedes Gemeinwesen auf dem Ackerbau beruhe, zeigt die schoene
Sitte, die Anlage neuer Staedte damit zu beginnen, dass man dort, wo der
kuenftige Mauerring sich erheben sollte, mit dem Pflug eine Furche vorzeichnete.
Dass namentlich in Rom, ueber dessen agrarische Verhaeltnisse sich allein mit
einiger Bestimmtheit sprechen laesst, nicht bloss der Schwerpunkt des Staates
urspruenglich in der Bauernschaft lag, sondern auch dahin gearbeitet ward, die
Gesamtheit der Ansaessigen immer festzuhalten als den Kern der Gemeinde, zeigt
am klarsten die Servianische Reform. Nachdem im Laufe der Zeit ein grosser Teil
des roemischen Grundbesitzes in die Haende von Nichtbuergern gelangt war und
also die Rechte und Pflichten der Buergerschaft nicht mehr auf der Ansaessigkeit
ruhten, beseitigte die reformierte Verfassung dies Missverhaeltnis und die
daraus drohenden Gefahren nicht bloss fuer einmal, sondern fuer alle Folgezeit,
indem sie die Gemeindeglieder ohne Ruecksicht auf ihre politische Stellung ein
fuer allemal nach der Ansaessigkeit heranzog und die gemeine Last der
Wehrpflicht auf die Ansaessigen legte, denen die gemeinen Rechte im natuerlichen
Lauf der Entwicklung nachfolgen mussten. Auch die ganze Kriegs- und
Eroberungspolitik der Roemer war ebenso wie die Verfassung basiert auf die
Ansaessigkeit; wie im Staat der ansaessige Mann allein galt, so hatte der Krieg
den Zweck, die Zahl der ansaessigen Gemeindeglieder zu vermehren. Die
ueberwundene Gemeinde ward entweder genoetigt, ganz in der roemischen
Bauernschaft aufzugehen, oder, wenn es zu diesem Aeussersten nicht kam, wurde
ihr doch nicht Kriegskontribution oder fester Zins auferlegt, sondern die
Abtretung eines Teils, gewoehnlich eines Drittels ihrer Feldmark, wo dann
regelmaessig roemische Bauernhoefe entstanden. Viele Voelker haben gesiegt und
erobert wie die Roemer; aber keines hat gleich dem roemischen den erkaempften
Boden also im Schweisse seines Angesichts sich zu eigen gemacht und was die
Lanze gewonnen hatte, mit der Pflugschar zum zweitenmal erworben. Was der Krieg
gewinnt, kann der Krieg wieder entreissen, aber nicht also die Eroberung, die
der Pflueger macht; wenn die Roemer viele Schlachten verloren, aber kaum je bei
dem Frieden roemischen Boden abgetreten haben, so verdanken sie dies dem zaehen
Festhalten der Bauern an ihrem Acker und Eigen. In der Beherrschung der Erde
liegt die Kraft des Mannes und des Staates; die Groesse Roms ist gebaut auf die
ausgedehnteste und unmittelbarste Herrschaft der Buerger ueber den Boden und auf
die geschlossene Einheit dieser also festgegruendeten Bauernschaft.
Dass in aeltester Zeit das Ackerland gemeinschaftlich, wahrscheinlich nach
den einzelnen Geschlechtsgenossenschaften, bestellt und erst der Ertrag unter
die einzelnen, dem Geschlecht angehoerigen Haeuser verteilt ward, ist bereits
angedeutet worden; wie denn Feldgemeinschaft und Geschlechtergemeinde innerlich
zusammenhaengen und auch spaeterhin in Rom noch das Zusammenwohnen und
Wirtschaften der Mitbesitzer sehr haeufig vorkam ^1. Selbst die roemische
Rechtsueberlieferung weiss noch zu berichten, dass das Vermoegen anfaenglich in
Vieh und Bodenbenutzung bestand und erst spaeter das Land unter die Buerger zu
Sondereigentum aufgeteilt ward ^2. Besseres Zeugnis dafuer gewaehrt die aelteste
Bezeichnung des Vermoegens als "Viehstand" (pecunia) oder "Sklaven- und
Viehstand" (familia pecuniaque) und des Sonderguts der Hauskinder und Sklaven
als "Schaefchen" (peculium); ferner die aelteste Form des Eigentumserwerbs durch
Handangreifen (mancipatio), was nur fuer bewegliche Sachen angemessen ist, und
vor allem das aelteste Mass des "Eigenlandes" (heredium von herus, Herr) von
zwei Jugeren oder preussischen Morgen, das nur Gartenland, nicht Hufe, gewesen
sein kann ^3. Wann und wie die Aufteilung des Ackerlandes stattgefunden hat,
laesst sich nicht mehr bestimmen. Geschichtlich steht nur so viel fest, dass die
aelteste Verfassung die Ansaessigkeit nicht, sondern als Surrogat dafuer die
Geschlechtsgenossenschaft, dagegen schon die Servianische den aufgeteilten Acker
voraussetzt. Aus derselben Verfassung geht hervor, dass die grosse Masse des
Grundbesitzes aus mittleren Bauernstellen bestand, welche einer Familie zu tun
und zu leben gaben und das Halten von Ackervieh sowie die Anwendung des Pfluges
gestatteten; das gewoehnliche Flaechenmass dieser roemischen Vollhufe ist nicht
mit Sicherheit ermittelt, kann aber, wie schon gesagt ward, schwerlich geringer
als zu 20 Morgen angenommen werden.
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^1 Die bei der deutschen Feldgemeinschaft vorkommende Verbindung geteilten
Eigentums der Genossen und gemeinschaftlicher Bestellung durch die
Genossenschaft hat in Italien schwerlich je bestanden. Waere hier, wie bei den
Deutschen, jeder Genosse als Eigentuemer eines Einzelfleckes in jedem
wirtschaftlich abgegrenzten Teile der Gesamtmark betrachtet worden, so wuerde
doch wohl die spaetere Sonderwirtschaft von zerstueckelten Hufen ausgehen.
Allein es ist vielmehr das Gegenteil der Fall; die Individualnamen der
roemischen Hufen (fundus Cornelianus) zeigen deutlich, dass der aelteste
roemische Individualgrundbesitz faktisch geschlossen war.
^2 Cicero (rep. 2, 9, 14; vgl. Plut. q. Rom. 15) berichtet: Tunc (zur Zeit
des Romulus) erat res in pecore et locorum possessionibus, ex quo pecuniosi et
locupletes vocabantur. - (Numa) primum agros, quos bello Romulus ceperat,
divisit viritim civibus. Ebenso laesst Dionys den Romulus das Land in dreissig
Kuriendistrikte teilen, den Numa die Grenzsteine setzen und das Terminalienfest
einfuehren (1, 7; 2, 74; daraus Plut. Num. 16).
^3 Da dieser Behauptung fortwaehrend noch widersprochen wird, so moegen die
Zahlen reden. Die roemischen Landwirte der spaeteren Republik und der Kaiserzeit
rechnen durchschnittlich fuer das Iugerum als Aussaat fuenf roemische Scheffel
Weizen, als Ertrag das fuenffache Korn; der Ertrag eines Heredium ist demnach,
selbst wenn man, von dem Haus- und Hofraum absehend, es lediglich als Ackerland
betrachtet und auf Brachjahre keine Ruecksicht nimmt, 50 oder nach Abzug des
Saatkorns 40 Scheffel. Auf den erwachsenen, schwer arbeitenden Sklaven rechnet
Cato (agr. c. 56) fuer das Jahr 51 Scheffel Weizen. Die Frage, ob eine roemische
Familie von dem Heredium leben konnte oder nicht, mag danach sich jeder selber
beantworten. Der versuchte Gegenbeweis stuetzt sich darauf, dass der Sklave der
spaeteren Zeit ausschliesslicher als der freie Bauer der aelteren von Getreide
gelebt hat und dass fuer die aeltere Zeit die Annahme des fuenffachen Kornes
eine zu niedrige ist; beides ist wohl richtig, aber fuer beides gibt es eine
Grenze. Ohne Zweifel sind die Nebennutzungen, welche das Ackerland selbst und
die Gemeinweide an Feigen, Gemuese, Milch, Fleisch (besonders durch die alte und
intensive Schweinezucht) und dergleichen abwirft, besonders fuer die aeltere
Zeit in Anschlag zu bringen; aber die aeltere roemische Weidewirtschaft war,
wenn auch nicht unbedeutend, so doch von untergeordneter Bedeutung und die
Hauptnahrung des Volkes immer notorisch das Getreide. Man mag ferner wegen der
Intensitaet der aelteren Kultur zu einer sehr ansehnlichen Steigerung besonders
des Bruttoertrags gelangen - und ohne Frage haben die Bauern dieser Zeit ihren
Ackern einen groesseren Ertrag abgewonnen, als die Plantagenbesitzer der
spaeteren Republik und der Kaiserzeit ihn erzielten; aber Mass wird auch hier zu
halten sein, da es ja um Durchschnittssaetze sich handelt und um eine weder
rationell noch mit grossem Kapital betriebene Bauernbewirtschaftung. Die Annahme
des zehnten Korns statt des fuenften wird die aeusserste Grenze sein, und sie
genuegt doch weitaus nicht. Auf keinen Fall laesst das enorme Defizit, welches
auch nach diesen Ansaetzen zwischen dem Ertrag des Heredium und dem Bedarf des
Hauswesens bleibt, durch blosse Kultursteigerung sich decken. In der Tat wird
der Gegenbeweis erst dann als gefuehrt zu betrachten sein, wenn eine rationelle
landwirtschaftliche Berechnung aufgestellt sein wird, wonach bei einer
ueberwiegend von Vegetabilien sich naehrenden Bevoelkerung der Ertrag eines
Grundstueckes von zwei Morgen sich als durchschnittlich fuer die Ernaehrung
einer Familie ausreichend herausstellt.
Man behauptet nun zwar, dass selbst in geschichtlicher Zeit
Koloniegruendungen mit Ackerlosen von zwei Morgen vorkommen; aber das einzige
Beispiel der Art (Liv. 4, 47), die Kolonie Labici vom Jahr 336, wird von
denjenigen Gelehrten, gegen welche es ueberhaupt der Muehe sich verlohnt,
Argumente zu gebrauchen, sicherlich nicht zu der im geschichtlichen Detail
zuverlaessigen Ueberlieferung gezaehlt werden und unterliegt auch noch anderen
sehr ernsten Bedenken. Das allerdings ist richtig, dass bei der nichtkolonialen
Ackeranweisung an die gesamte Buergerschaft (adsignatio viritana) zuweilen nur
wenige Morgen gegeben worden sind (so z. B. Liv. 8, 11, 21); aber hier sollten
auch keineswegs in den Losen neue Bauernwesen geschaffen, sondern vielmehr in
der Regel zu den bestehenden vom eroberten Lande neue Parzellen hinzugefuegt
werden (vgl. CIL I, p. 88). Auf alle Faelle wird jede andere Annahme besser sein
als eine Hypothese, welche mit den fuenf Broten und zwei Fischen des Evangeliums
ziemlich auf einer Linie steht. Die roemischen Bauern waren bei weitem weniger
bescheiden als ihre Historiographen; sie meinten selbst auf Grundstuecken von
sieben Morgen oder 140 roemischen Scheffeln Ertrag nicht auskommen zu koennen.
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Die Landwirtschaft ging wesentlich auf den Getreidebau, das gewoehnliche
Korn war der Spelt (far) ^4; doch wurden auch Huelsenfruechte, Rueben und
Gemuese fleissig gezogen.
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^4 Vielleicht der juengste, obwohl schwerlich der letzte Versuch, den
Nachweis zu fuehren, dass die latinische Bauernfamilie von zwei Morgen Landes
hat leben koennen, ist hauptsaechlich darauf gestuetzt worden, dass Varro (tust.
1, 44, 1) als Aussaat auf den Morgen fuenf Scheffel Weizen, dagegen zehn
Scheffel Spelt rechnet und diesem entsprechend den Ertrag ansetzt, woraus denn
gefolgert wird, dass der Speltbau wo nicht den doppelten, doch einen
betraechtlich hoeheren Ertrag liefert als der Weizenbau. Es ist aber vielmehr
das Umgekehrte richtig und jene nominell hoehere Aussaat und Ernte einfach zu
erklaeren aus dem Umstand, dass die Roemer den Weizen ausgehuelst lagerten und
saeten, den Spelt aber in den Huelsen (Plin. nat. 18, 7, 61), die sich hier
durch das Dreschen nicht von der Frucht trennen. Aus demselben Grunde wird der
Spelt auch heutzutage noch doppelt so stark gesaet als der Weizen und liefert
nach Scheffelmass doppelt hoeheren Ertrag, nach Abzug der Huelsen aber
geringeren. Nach wuerttembergischen Angaben, die mir G. Hanssen mitteilt,
rechnet man dort als Durchschnittsertrag fuer den wuerttembergischen Morgen an
Weizen (bei einer Aussaat von ¬-« Scheffel) drei Scheffel zum mittleren Gewicht
von 275 Pfund (= 825 Pfund), an Spelt (bei einer Aussaat von «-1« Scheffel)
mindestens sieben Scheffel zum mittleren Gewicht von 150 Pfund (= 1050 Pfund),
welche durch die Schaelung sich auf etwa vier Scheffel reduzieren. Also liefert
der Spelt, verglichen mit dem Weizen, im Bruttoertrag mehr als doppelte, bei
gleich gutem Boden vielleicht dreifache Ernte, dem spezifischen Gewicht nach
aber vor der Enthuelsung nicht viel ueber, nach der Enthuelsung (als Kern")
weniger als die Haelfte. Nicht aus Versehen, wie behauptet worden ist, sondern
weil es zweckmaessig ist, bei Ueberschlaegen dieser Art von ueberlieferten und
gleichartigen Ansetzungen auszugehen, ist die oben aufgestellte Berechnung auf
Weizen gestellt worden; sie durfte es, weil sie, auf Spelt uebertragen, nicht
wesentlich abweicht und der Ertrag eher faellt als steigt. Der Spelt ist
genuegsamer in bezug auf Boden und Klima und weniger Gefahren ausgesetzt als der
Weizen; aber der letztere liefert im ganzen, namentlich wenn man die nicht
unbetraechtlichen Enthuelsungskosten in Anschlag bringt, einen hoeheren
Reinertrag (nach fuenfzigjaehrigem Durchschnitt stellt in der Gegend von
Frankenthal in Rheinbayern sich der Malter Weizen auf 11 Gulden 3 Kreuzer, der
Malter Spelt auf 4 Gulden 30 Kreuzer), und wie in Sueddeutschland, wo der Boden
ihn zulaesst, der Weizenbau vorgezogen wird, und ueberhaupt bei vorschreitender
Kultur dieser den Speltbau zu verdraengen pflegt, so ist auch der gleichartige
Uebergang der italischen Landwirtschaft vom Spelt- zum Weizenbau unleugbar ein
Fortschritt gewesen.
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Dass die Pflege des Weinstocks nicht erst durch die griechischen Ansiedler
nach Italien kam, beweist das in die vorgriechische Zeit hinaufreichende
Festverzeichnis der roemischen Gemeinde, das drei Weinfeste kennt und diese dem
Vater Iovis, nicht dem juengeren, erst von den Griechen entlehnten Weingott, dem
Vater Befreier, feiern heisst. Wenn nach einer recht alten Sage der Koenig
Mezentius von Caere von den Latinern oder den Rutulern einen Weinzins fordert,
wenn als die Ursache, welche die Kelten veranlasste, die Alpen zu
ueberschreiten, in einer weit verbreiteten und sehr verschiedenartig gewendeten
italischen Erzaehlung die Bekanntschaft mit den edlen Fruechten Italiens und vor
allem mit der Traube und dem Wein genannt wird, so spricht daraus der Stolz der
Latiner auf ihre herrliche, von den Nachbarn vielbeneidete Rebe. Frueh und
allgemein wurde von den latinischen Priestern auf eine sorgfaeltige Rebenzucht
hingewirkt. In Rom begann die Lese erst, wenn der hoechste Priester der
Gemeinde, der Flamen des Jupiter sie gestattet und selbst damit begonnen hatte;
in gleicher Weise verbot eine tusculanische Ordnung das Feilbieten des neuen
Weines, bevor der Priester das Fest der Fassoeffnung abgerufen hatte. Ebenso
gehoert hierher nicht bloss die allgemeine Aufnahme der Weinspende in das
Opferritual, sondern auch die als Gesetz des Koenigs Numa bekannt gemachte
Vorschrift der roemischen Priester, den Goettern keinen von unbeschnittenen
Reben gewonnenen Wein zum Trankopfer auszugiessen; eben wie sie, um das
nuetzliche Doerren des Getreides einzufuehren, die Opferung ungedoerrten
Getreides untersagten.
Juenger ist der Oelbau und sicher erst durch die Griechen nach Italien
gekommen ^5. Die Olive soll zuerst gegen das Ende des zweiten Jahrhunderts der
Stadt am westlichen Mittelmeer gepflanzt worden sein; es stimmt dazu, dass der
Oelzweig und die Olive im roemischen Ritual eine weit untergeordnetere Rolle
spielen als der Saft der Rebe. Wie wert uebrigens der Roemer beide edle Baeume
hielt, beweisen der Rebstock und Oelbaum, die mitten auf dem Markte der Stadt
unweit des Curtischen Teiches gepflanzt wurden.
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^5 Oleum, oliva sind aus elaion, elaia, amurca (PHlhefe) aus amorg/e/
entstanden.
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Von den Fruchtbaeumen ward vor allem die nahrhafte und wahrscheinlich in
Italien einheimische Feige gepflanzt; um die alten Feigenbaeume, deren ebenfalls
mehrere auf und an dem roemischen Markte standen ^6, hat die roemische
Ursprungssage ihre dichtesten Faeden gesponnen.
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^6 Aber dass der vor dem Saturnustempel stehende im Jahr 260 (494)
umgehauen ward (Plin. nat. 15, 18, 77), ist nicht ueberliefert; die Ziffer CCLX
fehlt in allen guten Handschriften und ist, wohl mit Anlehnung an Liv. 2, 21,
interpoliert.
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Es waren der Bauer und dessen Soehne, welche den Pflug fuehrten und
ueberhaupt die landwirtschaftlichen Arbeiten verrichteten; dass auf den
gewoehnlichen Bauernwirtschaften Sklaven oder freie Tageloehner regelmaessig mit
verwandt worden sind, ist nicht wahrscheinlich. Den Pflug zog der Stier, auch
die Kuh; zum Tragen der Lasten dienten Pferde, Esel und Maultiere. Eine
selbstaendige Viehwirtschaft zur Gewinnung des Fleisches oder der Milch bestand
wenigstens auf dem in Geschlechtseigentum stehenden Land nicht oder nur in sehr
beschraenktem Umfang; wohl aber wurden ausser dem Kleinvieh, das man auf die
gemeine Weide mit auftrieb, auf dem Bauernhof Schweine und Gefluegel, besonders
Gaense gehalten. Im allgemeinen ward man nicht muede zu pfluegen und wieder zu
pfluegen - der Acker galt als mangelhaft bestellt, bei dem die Furchen nicht so
dicht gezogen waren, dass das Eggen entbehrt werden konnte; aber der Betrieb war
mehr intensiv als intelligent, und der mangelhafte Pflug, das unvollkommene
Ernte- und Dreschverfahren, blieben unveraendert. Mehr als das hartnaeckige
Festhalten der Bauern an dem Hergebrachten wirkte hierzu wahrscheinlich die
geringe Entwicklung der rationellen Mechanik; denn dem praktischen Italiener war
die gemuetliche Anhaenglichkeit an die mit der ererbten Scholle ueberkommene
Bestellungsweise fremd, und einleuchtende Verbesserungen der Landwirtschaft, wie
zum Beispiel der Anbau von Futterkraeutern und das Berieselungssystem der
Wiesen, moegen schon frueh von den Nachbarvoelkern uebernommen oder selbstaendig
entwickelt worden sein; begann doch die roemische Literatur selbst mit der
theoretischen Behandlung des Ackerbaus. Der fleissigen und verstaendigen Arbeit
folgte die erfreuliche Rast; und auch hier machte die Religion ihr Recht
geltend, die Muehsal des Lebens auch dem Niedrigen durch Pausen der Erholung und
der freieren menschlichen Bewegung zu mildern. Jeden achten Tag (nonae), also
durchschnittlich viermal im Monat, geht der Bauer in die Stadt, um zu verkaufen
und zu kaufen und seine uebrigen Geschaefte zu besorgen. Eigentliche Arbeitsruhe
bringen aber nur die einzelnen Festtage und vor allem der Feiermonat nach
vollbrachter Wintersaat (feriae sementivae); waehrend dieser Fristen rastete
nach dem Gebote der Goetter der Pflug und es ruhten in Feiertagsmusse nicht
bloss der Bauer, sondern auch der Knecht und der Stier.
In solcher Weise etwa ward die gewoehnliche roemische Bauernstelle in
aeltester Zeit bewirtschaftet. Gegen schlechte Verwaltung gab es fuer die
Anerben keinen anderen Schutz, als das Recht, den leichtsinnigen Verschleuderer
ererbten Vermoegens gleichsam als einen Wahnsinnigen unter Vormundschaft stellen
zu lassen. Den Frauen war ueberdies das eigene Verfuegungsrecht wesentlich
entzogen, und wenn sie sich verheirateten, gab man ihnen regelmaessig einen
Geschlechtsgenossen zum Mann, um das Gut in dem Geschlecht zusammenzuhalten. Der
Ueberschuldung des Grundbesitzes suchte das Recht zu steuern teils dadurch, dass
es bei der Hypothekenschuld den vorlaeufigen Uebergang des Eigentums an der
verpfaendeten Liegenschaft vom Schuldner auf den Glaeubiger verordnete, teils
durch das strenge und rasch zum faktischen Konkurs fuehrende Exekutivverfahren
bei dem einfachen Darlehen; doch erreichte, wie die Folge zeigt, das letztere
Mittel seinen Zweck sehr unvollkommen. Die freie Teilbarkeit des Eigentums blieb
gesetzlich unbeschraenkt. So wuenschenswert es auch sein mochte, dass die
Miterben im ungeteilten Besitz des Erbguts blieben, so sorgte doch schon das
aelteste Recht dafuer die Aufloesung einer solchen Gemeinschaft zu jeder Zeit
jedem Teilnehmer offenzuhalten; es ist gut, wenn Brueder friedlich
zusammenwohnen, aber sie dazu zu noetigen, ist dem liberalen Geiste des
roemischen Rechts fremd. Die Servianische Verfassung zeigt denn auch, dass es
schon in der Koenigszeit in Rom an Insten und Gartenbesitzern nicht gefehlt hat,
bei denen an die Stelle des Pfluges der Karst trat. Die Verhinderung der
uebermaessigen Zerstueckelung des Bodens blieb der Gewohnheit und dem gesunden
Sinn der Bevoelkerung ueberlassen; und dass man sich hierin nicht getaeuscht hat
und die Landgueter in der Regel zusammengeblieben sind, beweist schon die
allgemeine roemische Sitte, sie mit feststehenden Individualnamen zu bezeichnen.
Die Gemeinde griff nur indirekt hier ein durch die Ausfuehrung von Kolonien,
welche regelmaessig die Gruendung einer Anzahl neuer Vollhufen, und haeufig wohl
auch, indem man kleine Grundbesitzer als Kolonisten ausfuehrte, die Einziehung
einer Anzahl Instenstellen herbeifuehrte. Bei weitem schwieriger ist es, die
Verhaeltnisse des groesseren Grundbesitzes zu erkennen. Dass es einen solchen in
nicht unbedeutender Ausdehnung gab, ist nach der fruehen Entwicklung der
Ritterschaft nicht zu bezweifeln und erklaert sich auch leicht teils aus der
Aufteilung der Geschlechtsmarken, welche bei der notwendig ungleichen Kopfzahl
der in den einzelnen Geschlechtern daran Teilnehmenden von selbst einen Stand
von groesseren Grundbesitzern ins Leben rufen musste, teils aus der Menge der in
Rom zusammenstroemenden kaufmaennischen Kapitalien. Aber eine eigentliche
Grosswirtschaft, gestuetzt auf einen ansehnlichen Sklavenstand, wie wir sie
spaeter in Rom finden, kann fuer diese Zeit nicht angenommen werden; vielmehr
ist die alte Definition, wonach die Senatoren Vaeter genannt worden sind von den
Aeckern, die sie an geringe Leute austeilen wie der Vater an die Kinder, hierher
zu ziehen und wird urspruenglich der Gutsbesitzer den Teil seines Grundstueckes,
den er nicht selber zu bewirtschaften vermochte, oder auch das ganze Gut in
kleinen Parzellen unter abhaengige Leute zur Bestellung verteilt haben, wie dies
noch jetzt in Italien allgemein geschieht. Der Empfaenger konnte Hauskind oder
Sklave des Verleihers sein; wenn er ein freier Mann war, so war sein Verhaeltnis
dasjenige, welches spaeter unter dem Namen des "Bittbesitzes" (precarium)
erscheint. Der Empfaenger behielt diesen, solange es dem Verleiher beliebte, und
hatte kein gesetzliches Mittel, um sich gegen denselben im Besitz zu schuetzen;
vielmehr konnte dieser ihn jederzeit nach Gefallen ausweisen. Eine Gegenleistung
des Bodennutzers an den Bodeneigentuemer lag in dem Verhaeltnis nicht notwendig;
ohne Zweifel aber fand sie haeufig statt und mag wohl in der Regel in der Abgabe
eines Teils vom Fruchtertrag bestanden haben, wo dann das Verhaeltnis der
spaeteren Pacht sich naehert, immer aber von ihr unterschieden bleibt teils
durch den Mangel eines festen Endtermins, teils durch den Mangel an Klagbarkeit
auf beiden Seiten und den lediglich durch das Ausweisungsrecht des Verpaechters
vermittelten Rechtsschutz der Pachtforderung. Offenbar war dies wesentlich ein
Treueverhaeltnis und konnte ohne das Hinzutreten eines maechtigen, religioes
geheiligten Herkommens nicht bestehen; aber dieses fehlte auch nicht. Das
durchaus sittlich-religioese Institut der Klientel ruhte ohne Zweifel im letzten
Grunde auf dieser Zuweisung der Bodennutzungen. Dieselbe wurde auch keineswegs
erst durch die Aufhebung der Feldgemeinschaft moeglich; denn wie nach dieser der
einzelne, konnte vorher das Geschlecht die Mitnutzung seiner Mark abhaengigen
Leuten gestatten, und eben damit haengt ohne Zweifel zusammen, dass die
roemische Klientel nicht persoenlich war, sondern von Haus aus der Klient mit
seinem Geschlecht sich dem Patron und seinem Geschlecht zu Schutz und Treue
anbefahl. Aus dieser aeltesten Gestalt der roemischen Gutswirtschaft erklaert es
sich, weshalb aus den grossen Grundbesitzern in Rom ein Land-, kein Stadtadel
hervorging. Da die verderbliche Institution der Mittelmaenner den Roemern fremd
blieb, fand sich der roemische Gutsherr nicht viel weniger an den Grundbesitz
gefesselt als der Paechter und der Bauer; er sah ueberall selbst zu und griff
selber ein, und auch dem reichen Roemer galt es als das hoechste Lob, ein guter
Landwirt zu heissen. Sein Haus war auf dem Lande; in der Stadt hatte er nur ein
Quartier, um seine Geschaefte dort zu besorgen und etwa waehrend der heissen
Zeit dort die reinere Luft zu atmen. Vor allem aber wurde durch diese Ordnungen
eine sittliche Grundlage fuer das Verhaeltnis der Vornehmen zu den Geringen
hergestellt und dadurch dessen Gefaehrlichkeit wesentlich gemindert. Die freien
Bittpaechter, hervorgegangen aus heruntergekommenen Bauernfamilien, zugewandten
Leuten und Freigelassenen, machten die grosse Masse des Proletariats aus und
waren von dem Grundherrn nicht viel abhaengiger, als es der kleine Zeitpaechter
dem grossen Gutsbesitzer gegenueber unvermeidlich ist. Die fuer den Herrn den
Acker bauenden Knechte waren ohne Zweifel bei weitem weniger zahlreich als die
freien Paechter. Ueberall wo die einwandernde Nation nicht sogleich eine
Bevoelkerung in Masse geknechtet hat, scheinen Sklaven anfaenglich nur in sehr
beschraenktem Umfang vorhanden gewesen zu sein und infolgedessen die freien
Arbeiter eine ganz andere Rolle im Staate gehabt zu haben, als in der wir
spaeter sie finden. Auch in Griechenland erscheinen in der aelteren Epoche die
"Tageloehner" (th/e/tes) vielfach an der Stelle der spaeteren Sklaven und hat in
einzelnen Gemeinden, zum Beispiel bei den Lokrern, es bis in die historische
Zeit keine Sklaverei gegeben. Selbst der Knecht aber war doch regelmaessig
italischer Abkunft; der volskische, sabinische, etruskische Kriegsgefangene
musste seinem Herrn anders gegenueberstehen als in spaeterer Zeit der Syrer und
der Kelte. Dazu hatte er als Parzelleninhaber zwar nicht rechtlich, aber doch
tatsaechlich Land und Vieh, Weib und Kind wie der Gutsherr, und seit es eine
Freilassung gab, lag die Moeglichkeit, sich frei zu arbeiten, ihm nicht fern.
Wenn es mit dem grossen Grundbesitz der aeltesten Zeit sich also verhielt, so
war er keineswegs eine offene Wunde des Gemeinwesens, sondern fuer dasselbe vom
wesentlichsten Nutzen. Nicht bloss verschaffte er nach Verhaeltnis ebenso vielen
Familien eine wenn auch im ganzen geringere Existenz wie der mittlere und
kleine; sondern es erwuchsen auch in den verhaeltnismaessig hoch und frei
gestellten Grundherren die natuerlichen Leiter und Regierer der Gemeinde, in den
ackerbauenden und eigentumslosen Bittpaechtern aber das rechte Material fuer die
roemische Kolonisationspolitik, welche ohne ein solches nimmermehr gelingen
konnte; denn der Staat kann wohl dem Vermoegenlosen Land, aber nicht demjenigen,
der kein Ackerbauer ist, den Mut und die Kraft geben, um die Pflugschar zu
fuehren.
Das Weideland ward von der Landaufteilung nicht betroffen. Es ist der
Staat, nicht die Geschlechtsgenossenschaft, der als Eigentuemer der Gemeinweide
betrachtet wird, und teils dieselbe fuer seine eigenen, fuer die Opfer und zu
anderen Zwecken bestimmten und durch die Viehbussen stets in ansehnlichem Stande
gehaltenen Herden benutzt, teils den Viehbesitzern das Auftreiben auf dieselbe
gegen eine maessige Abgabe (scriptura) gestattet. Das Triftrecht am
Gemeindeanger mag urspruenglich tatsaechlich in einem gewissen Verhaeltnis zum
Grundbesitz gestanden haben. Allein eine rechtliche Verknuepfung der einzelnen
Ackerhufe mit einer bestimmten Teilnutzung der Gemeinweide kann in Rom schon
deshalb nie stattgefunden haben, weil das Eigentum auch von dem Insassen
erworben werden konnte, das Nutzungsrecht aber dem Insassen wohl nur
ausnahmsweise durch koenigliche Gnade gewaehrt ward. In dieser Epoche indes
scheint das Gemeindeland in der Volkswirtschaft ueberhaupt nur eine
untergeordnete Rolle gespielt zu haben, da die urspruengliche Gemeinweide wohl
nicht sehr ausgedehnt war, das eroberte Land aber wohl groesstenteils sogleich
unter die Geschlechter oder spaeter unter die einzelnen als Ackerland verteilt
ward.
Dass der Ackerbau in Rom wohl das erste und ausgedehnteste Gewerbe war,
daneben aber andere Zweige der Industrie nicht gefehlt haben, folgt schon aus
der fruehen Entwicklung des staedtischen Lebens in diesem Emporium der Latiner,
und in der Tat werden unter den Institutionen des Koenigs Numa, das heisst unter
den seit unvordenklicher Zeit in Rom bestehenden Einrichtungen, acht
Handwerkerzuenfte aufgezaehlt: der Floetenblaeser, der Goldschmiede, der
Kupferschmiede, der Zimmerleute, der Walker, der Faerber, der Toepfer, der
Schuster - womit fuer die aelteste Zeit, wo man das Brotbacken und die
gewerbmaessige Arzneikunst noch nicht kannte und die Frauen des Hauses die Wolle
zu den Kleidern selber spannen, der Kreis der auf Bestellung fuer fremde
Rechnung arbeitenden Gewerke wohl im wesentlichen erschoepft sein wird.
Merkwuerdig ist es, dass keine eigene Zunft der Eisenarbeiter erscheint. Es
bestaetigt dies aufs neue, dass man in Latium erst verhaeltnismaessig spaet mit
der Bearbeitung des Eisens begonnen hat; weshalb denn auch im Ritual zum
Beispiel fuer den heiligen Pflug und das priesterliche Schermesser bis in die
spaeteste Zeit durchgaengig nur Kupfer verwandt werden durfte. Fuer das
staedtische Leben Roms und seine Stellung zu der latinischen Landschaft muessen
diese Gewerkschaften in der aeltesten Periode von grosser Bedeutung gewesen
sein, die nicht abgemessen werden darf nach den spaeteren, durch die Masse der
fuer den Herrn oder auf seine Rechnung arbeitenden Handwerkersklaven und die
steigende Einfuhr von Luxuswaren gedrueckten Verhaeltnissen des roemischen
Handwerks. Die aeltesten Lieder Roms feierten nicht bloss den gewaltigen
Streitgott Mamers, sondern auch den kundigen Waffenschmied Mamurius, der nach
dem goettlichen vom Himmel gefallenen Musterschild seinen Mitbuergern gleiche
Schilde zu schmieden verstanden hatte; der Gott des Feuers und der Esse Volcanus
erscheint bereits in dem uralten roemischen Festverzeichnis. Auch in dem
aeltesten Rom sind also wie allerorten die Kunst, die Pflugschar und das Schwert
zu schmieden und sie zu fuehren, Hand in Hand gegangen und fand sich nichts von
jener hoffaertigen Verachtung der Gewerke, die spaeter daselbst begegnet. Seit
indes die Servianische Ordnung den Heerdienst ausschliesslich auf die
Ansaessigen legte, waren die Industriellen zwar nicht gesetzlich, aber doch wohl
infolge ihrer durchgaengigen Nichtansaessigkeit tatsaechlich vom Waffenrecht
ausgeschlossen, ausser insofern aus den Zimmerleuten, den Kupferschmieden und
gewissen Klassen der Spielleute eigene militaerisch organisierte Abteilungen dem
Heer beigegeben wurden; und es mag dies wohl der Anfang sein zu der spaeteren
sittlichen Geringschaetzung und politischen Zuruecksetzung der Gewerke. Die
Einrichtung der Zuenfte hatte ohne Zweifel denselben Zweck wie die der auch im
Namen ihnen gleichenden Priestergemeinschaften: die Sachverstaendigen taten sich
zusammen, um die Tradition fester und sicherer zu bewahren. Dass unkundige Leute
in irgendeiner Weise ferngehalten wurden, ist wahrscheinlich; doch finden sich
keine Spuren weder von Monopoltendenzen noch von Schutzmitteln gegen schlechte
Fabrikation - freilich sind auch ueber keine Seite des roemischen Volkslebens
die Nachrichten so voellig versiegt wie ueber die Gewerke.
Dass der italische Handel sich in der aeltesten Epoche auf den Verkehr der
Italiker untereinander beschraenkt hat, versteht sich von selbst. Die Messen
(mercatus), die wohl zu unterscheiden sind von den gewoehnlichen Wochenmaerkten
(nundinae), sind in Latium sehr alt. Sie moegen sich zunaechst an die
internationalen Zusammenkuenfte und Feste angereiht, vielleicht also in Rom mit
der Festfeier in dem Bundestempel auf dem Aventin in Verbindung gestanden haben;
die Latiner, die hierzu jedes Jahr am 13. August nach Rom kamen, mochten diese
Gelegenheit zugleich benutzen, um ihre Angelegenheiten in Rom zu erledigen und
ihren Bedarf daselbst einzukaufen. Aehnliche und vielleicht noch groessere
Bedeutung hatte fuer Etrurien die jaehrliche Landesversammlung am Tempel der
Voltumna (vielleicht bei Montefiascone) im Gebiet von Volsinii, welche zugleich
als Messe diente und auch von roemischen Kaufleuten regelmaessig besucht ward.
Aber die bedeutendste unter allen italischen Messen war die, welche am Soracte
im Hain der Feronia abgehalten ward, in einer Lage, wie sie nicht guenstiger zu
finden war fuer den Warentausch unter den drei grossen Nationen. Der hohe,
einzeln stehende Berg, der mitten in die Tiberebene wie von der Natur selbst den
Wanderern zum Ziel hingestellt erscheint, liegt an der Grenzscheide der
etruskischen und sabinischen Landschaft, zu welcher letzteren er meistens
gehoert zu haben scheint, und ist auch von Latium und Umbrien aus mit
Leichtigkeit zu erreichen; regelmaessig erschienen hier die roemischen
Kaufleute, und Verletzungen derselben fuehrten manchen Hader mit den Sabinern
herbei.
Ohne Zweifel handelte und tauschte man auf diesen Messen, lange bevor das
erste griechische oder phoenikische Schiff in die Westsee eingefahren war. Hier
halfen bei vorkommenden Missernten die Landschaften einander mit Getreide aus;
hier tauschte man ferner Vieh, Sklaven, Metalle und was sonst in jenen aeltesten
Zeiten notwendig oder wuenschenswert erschien. Das aelteste Tauschmittel waren
Rinder und Schafe, so dass auf ein Rind zehn Schafe gingen; sowohl die
Feststellung dieser Gegenstaende als gesetzlich allgemein stellvertretender oder
als Geld, als auch der Verhaeltnissatz zwischen Gross- und Kleinvieh reichen,
wie die Wiederkehr von beiden besonders bei den Deutschen zeigt, nicht bloss in
die graecoitalische, sondern noch darueber hinaus in die Zeit der reinen
Herdenwirtschaft zurueck ^7. Daneben kam in Italien, wo man besonders fuer die
Ackerbestellung und die Ruestung allgemein des Metalls in ansehnlicher Menge
bedurfte, nur wenige Landschaften aber selbst die noetigen Metalle erzeugten,
sehr frueh als zweites Tauschmittel das Kupfer (aes) auf, wie denn den
kupferarmen Latinern die Schaetzung selbst die "Kupferung" (aestimatio) hiess.
In dieser Feststellung des Kupfers als allgemeinen, auf der ganzen Halbinsel
gueltigen Aequivalents, sowie in den spaeter noch genauer zu erwaegenden
einfachsten Zahlzeichen italischer Erfindung und in dem italischen
Duodezimalsystem duerften Spuren dieses aeltesten sich noch selbst ueberlassenen
Internationalverkehrs der italischen Voelker vorliegen.
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^7 Der gesetzliche Verhaeltniswert der Schafe und Rinder geht bekanntlich
daraus hervor, dass, als man die Vieh- in Geldbussen umsetzte, das Schaf zu
zehn, das Rind zu hundert Assen angesetzt wurde (Fest. v. peculatus p. 237, vgl.
p. 34, 144; Gell. 11, 1; Plut. Publ. 11). Es ist dieselbe Bestimmung, wenn nach
islaendischem Recht der Kuh zwoelf Widder gleich gelten; nur dass hier, wie auch
sonst, das deutsche Recht dem aelteren dezimalen das Duodezimalsystem
substituiert hat.
Dass die Bezeichnung des Viehs bei den Latinern (pecunia) wie bei den
Deutschen (englisch fee) in die des Geldes uebergeht, ist bekannt.
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In welcher Art der ueberseeische Verkehr auf die unabhaengig gebliebenen
Italiker einwirkte, wurde im allgemeinen schon frueher bezeichnet. Fast ganz
unberuehrt von ihm blieben die sabellischen Staemme, die nur einen geringen und
unwirtlichen Kuestensaum innehatten, und was ihnen von den fremden Nationen
zukam, wie zum Beispiel das Alphabet, nur durch tuskische oder latinische
Vermittlung empfingen; woher denn auch der Mangel staedtischer Entwicklung
ruehrt. Auch Tarents Verkehr mit den Apulern und Messapiern scheint in dieser
Epoche noch gering gewesen zu sein. Anders an der Westkueste, wo in Kampanien
Griechen und Italiker friedlich nebeneinander wohnten, in Latium und mehr noch
in Etrurien ein ausgedehnter und regelmaessiger Warentausch stattfand. Was die
aeltesten Einfuhrartikel waren, laesst sich teils aus den Fundstuecken
schliessen, die uralte, namentlich caeritische Graeber ergeben haben, teils aus
Spuren, die in der Sprache und den Institutionen der Roemer bewahrt sind, teils
und vorzugsweise aus den Anregungen, die das italische Gewerbe empfing; denn
natuerlich kaufte man laengere Zeit die fremden Manufakte, ehe man sie
nachzuahmen begann. Wir koennen zwar nicht bestimmen, wie weit die Entwicklung
der Handwerke vor der Scheidung der Staemme und dann wieder in derjenigen
Periode gediehen ist, wo Italien sich selbst ueberlassen blieb; es mag
dahingestellt werden, inwieweit die italischen Walker, Faerber, Gerber und
Toepfer von Griechenland oder von Phoenikien aus den Anstoss empfangen oder
selbstaendig sich entwickelt haben. Aber sicher kann das Gewerk der
Goldschmiede, das seit unvordenklicher Zeit in Rom bestand, erst aufgekommen
sein, nachdem der ueberseeische Handel begonnen und in einiger Ausdehnung unter
den Bewohnern der Halbinsel Goldschmuck vertrieben hatte. So finden wir denn
auch in den aeltesten Grabkammern von Caere und Vulci in Etrurien und Praeneste
in Latium Goldplatten mit eingestempelten gefluegelten Loewen und aehnlichen
Ornamenten babylonischer Fabrik. Es mag ueber das einzelne Fundstueck gestritten
werden, ob es vom Ausland eingefuehrt oder einheimische Nachahmung ist; im
ganzen leidet es keinen Zweifel, dass die ganze italische Westkueste in
aeltester Zeit Metallwaren aus dem Osten bezogen hat. Es wird sich spaeter, wo
von der Kunstuebung die Rede ist, noch deutlicher zeigen, dass die Architektur
wie die Plastik in Ton und Metall daselbst in sehr frueher Zeit durch
griechischen Einfluss eine maechtige Anregung empfangen haben, das heisst, dass
die aeltesten Werkzeuge und die aeltesten Muster aus Griechenland gekommen sind.
In die eben erwaehnten Grabkammern waren ausser dem Goldschmuck noch mit
eingelegt Gefaesse von blaeulichem Schmelzglas oder gruenlichem Ton, nach
Material und Stil wie nach den eingedrueckten Hieroglyphen zu schliessen,
aegyptischen Ursprungs ^8; Salbgefaesse von orientalischem Alabaster, darunter
mehrere als Isis geformt; Strausseneier mit gemalten oder eingeschnitzten
Sphinxen und Greifen; Glas- und Bernsteinperlen. Die letzten koennen aus dem
Norden auf dem Landweg gekommen sein; die uebrigen Gegenstaende aber beweisen
die Einfuhr von Salben und Schmucksachen aller Art aus dem Orient. Eben daher
kamen Linnen und Purpur, Elfenbein und Weihrauch, was ebenso der fruehe Gebrauch
der linnenen Binden, des purpurnen Koenigsgewandes, des elfenbeinernen
Koenigsszepters und des Weihrauchs beim Opfer beweist wie die uralten Lehnnamen
(linon linum; porph?ra purpura; sk/e/ptron skip/o/n scipio, auch wohl elephas
ebur; th?os thus). Eben dahin gehoert die Entlehnung einer Anzahl auf Ess- und
Trinkwaren bezueglicher Woerter, namentlich die Benennung des Oels (vgl. 1,
200), der Kruege (amphore?s amp[h]ora ampulla; krat/e/r cratera), des Schmausens
(k/o/maz/o/ comissari), des Leckergerichts (ops/o/nion opsonium), des Teiges
(maza massa) und verschiedener Kuchennamen (glyko?s lucuns; plako?s placenta;
tyro?s turunda), wogegen umgekehrt die lateinischen Namen der Schuessel (patina
patan/e/) und des Specks (arvina arbin/e/) in das sizilische Griechisch Eingang
gefunden haben. Die spaetere Sitte, den Toten attisches, kerkyraeisches und
kampanisches Luxusgeschirr ins Grab zu stellen, beweist eben wie diese
sprachlichen Zeugnisse den fruehen Vertrieb der griechischen Toepferwaren nach
Italien. Dass die griechische Lederarbeit in Latium wenigstens bei der Armatur
Eingang fand, zeigt die Verwendung des griechischen Wortes fuer Leder (sk?tos)
bei den Latinern fuer den Schild (scutum; wie lorica von lorum). Endlich
gehoeren hierher die zahlreichen aus dem Griechischen entlehnten
Schifferausdruecke, obwohl die Hauptschlagwoerter fuer die Segelschiffahrt:
Segel, Mast und Rahe doch merkwuerdigerweise rein lateinisch gebildet sind ^9;
ferner die griechische Benennung des Briefes (epistol/e/ epistula), der Marke
(tessera, von tessara ^10), der Waage (stat/e/r statera) und des Aufgeldes
(arrab/o/n arrabo, arra) im Lateinischen und umgekehrt die Aufnahme italischer
Rechtsausdruecke in das sizilische Griechisch, sowie der nachher zu erwaehnende
Austausch der Muenz-, Mass- und Gewichtsverhaeltnisse und Namen. Namentlich der
barbarische Charakter, den alle diese Entlehnungen an der Stirne tragen, vor
allem die charakteristische Bildung des Nominativs aus dem Akkusativ (placenta =
plako?nta; ampora = amphorea; statera = stat/e/ra), ist der klarste Beweis ihres
hohen Alters. Auch die Verehrung des Handelsgottes (Mercurius) erscheint von
Haus aus durch griechische Vorstellungen bedingt und selbst sein Jahrfest darum
auf die Iden des Mai gelegt zu sein, weil die hellenischen Dichter ihn feierten
als den Sohn der schoenen Maia.
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^8 Vor kurzem ist in Praeneste ein silberner Mischkrug mit einer
phoenikischen und einer Hieroglypheninschrift gefunden worden (Mon. Inst. X.,
Taf. 32), welcher unmittelbar beweist, dass, was Aegyptisches in Italien zum
Vorschein kommt, durch phoenikische Vermittlung dorthin gelangt ist.
^9 Velum ist sicher latinischen Ursprungs; ebenso malus, zumal da dies
nicht bloss den Mast-, sondern ueberhaupt den Baum bezeichnet; auch antenna kann
von ana (anhelare, antestari) und tendere = supertensa herkommen. Dagegen sind
griechisch gubernare steuern kybernan, ancora Anker agkyra, prora Vorderteil
pr/o/ra, aplustre Schiffshinterteil aphlaston, anquina der die Rahen
festhaltende Strick agkoina, nausea Seekrankheit naysia. Die alten vier
Hauptwinde - aquilo der Adlerwind, die nordoestliche Tramontana; volturnus
(unsichere Ableitung, vielleicht der Geierwind), der Suedost; auster, der
ausdoerrende Suedwestwind, der Scirocco; favonius, der guenstige, vom
Tyrrhenischen Meer herwehende Nordwestwind - haben einheimische nicht auf
Schiffahrt bezuegliche Namen; alle uebrigen lateinischen Windnamen aber sind
griechisch (wie eurus, notus) oder aus griechischen uebersetzt (z. B. solanus =
ap/e/li/o/t/e/s, Africus = lips).
^10 Zunaechst sind die Marken im Lagerdienst gemeint, die xyl/e/phia kata
phylak/e/n brachea tele/o/s echonta charakt/e/ra (Polyb. 6, 35, 7); die vier
vigiliae des Nachtdienstes haben den Marken ueberhaupt den Namen gegeben. Die
Vierteilung der Nacht fuer den Wachtdienst ist griechisch wie roemisch; die
Kriegswissenschaft der Griechen mag wohl, etwa durch Pyrrhos (Liv. 35, 14), auf
die Organisation des Sicherheitsdienstes im roemischen Lager eingewirkt haben.
Die Verwendung der nicht dorischen Form spricht fuer verhaeltnismaessig spaete
Uebernahme des Wortes.
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Sonach bezog das aelteste Italien so gut wie das kaiserliche Rom seine
Luxuswaren aus dem Osten, bevor es nach den von dort empfangenen Mustern selbst
zu fabrizieren versuchte; zum Austausch aber hatte es nichts zu bieten als seine
Rohprodukte, also vor allen Dingen sein Kupfer, Silber und Eisen, dann Sklaven
und Schiffsbauholz, den Bernstein von der Ostsee und, wenn etwa im Ausland
Missernte eingetreten war, sein Getreide.
Aus diesem Stande des Warenbedarfs und der dagegen anzubietenden
Aequivalente ist schon frueher erklaert worden, warum sich der italische Handel
in Latium und in Etrurien so verschiedenartig gestaltete. Die Latiner, denen
alle hauptsaechlichen Ausfuhrartikel mangelten, konnten nur einen Passivhandel
fuehren und mussten schon in aeltester Zeit das Kupfer, dessen sie notwendig
bedurften, von den Etruskern gegen Vieh oder Sklaven eintauschen, wie denn der
uralte Vertrieb der letzteren auf das rechte Tiberufer schon erwaehnt ward;
dagegen musste die tuskische Handelsbilanz in Caere wie in Populonia, in Capua
wie in Spina sich notwendig guenstig stellen. Daher der schnell entwickelte
Wohlstand dieser Gegenden und ihre maechtige Handelsstellung, waehrend Latium
vorwiegend eine ackerbauende Landschaft bleibt. Es wiederholt sich dies in allen
einzelnen Beziehungen: die aeltesten nach griechischer Art, nur mit
ungriechischer Verschwendung gebauten und ausgestatteten Graeber finden sich in
Caere, waehrend mit Ausnahme von Praeneste, das eine Sonderstellung gehabt zu
haben und mit Falerii und dem suedlichen Etrurien in besonders enger Verbindung
gewesen zu sein scheint, die latinische Landschaft nur geringen Totenschmuck
auslaendischer Herkunft und kein einziges eigentliches Luxusgrab aus aelterer
Zeit aufweist, vielmehr hier wie bei den Sabellern in der Regel ein einfacher
Rasen die Leiche deckte. Die aeltesten Muenzen, den grossgriechischen der Zeit
nach wenig nachstehend, gehoeren Etrurien, namentlich Populonia an; Latium hat
in der ganzen Koenigszeit mit Kupfer nach dem Gewicht sich beholfen und selbst
die fremden Muenzen nicht eingefuehrt, denn nur aeusserst selten haben
dergleichen, wie zum Beispiel eine von Poseidonia, dort sich gefunden. In
Architektur, Plastik und Toreutik wirkten dieselben Anregungen auf Etrurien und
auf Latium, aber nur dort kommt ihnen ueberall das Kapital entgegen und erzeugt
ausgedehnten Betrieb und gesteigerte Technik. Es waren wohl im ganzen dieselben
Waren, die man in Latium und Etrurien kaufte, verkaufte und fabrizierte; aber in
der Intensitaet des Verkehrs stand die suedliche Landschaft weit zurueck hinter
den noerdlichen Nachbarn. Eben damit haengt es zusammen, dass die nach
griechischem Muster in Etrurien angefertigten Luxuswaren auch in Latium,
namentlich in Praeneste, ja in Griechenland selbst Absatz fanden, waehrend
Latium schwerlich jemals dergleichen ausgefuehrt hat.
Ein nicht minder bemerkenswerter Unterschied des Verkehrs der Latiner und
Etrusker liegt in dem verschiedenen Handelszug. Ueber den aeltesten Handel der
Etrusker im Adriatischen Meere koennen wir kaum etwas aussprechen als die
Vermutung, dass er von Spina und Hatria vorzugsweise nach Kerkyra gegangen ist.
Dass die westlichen Etrusker sich dreist in die oestlichen Meere wagten und
nicht bloss mit Sizilien, sondern auch mit dem eigentlichen Griechenland
verkehrten, ward schon gesagt. Auf alten Verkehr mit Attika deuten nicht bloss
die attischen Tongefaesse, die in den juengeren etruskischen Graebern so
zahlreich vorkommen und zu anderen Zwecken als zum Graeberschmuck, wie bemerkt,
wohl schon in dieser Epoche eingefuehrt worden sind, waehrend umgekehrt die
tyrrhenischen Erzleuchter und Goldschalen frueh in Attika ein gesuchter Artikel
wurden, sondern bestimmter noch die Muenzen. Die Silberstuecke von Populonia
sind nachgepraegt einem uralten, einerseits mit dem Gorgoneion gestempelten,
anderseits bloss mit einem eingeschlagenen Quadrat versehenen Silberstueck, das
sich in Athen und an der alten Bernsteinstrasse in der Gegend von Posen gefunden
hat und das hoechst wahrscheinlich eben die in Athen auf Solons Geheiss
geschlagene Muenze ist. Dass ausserdem, und seit der Entwicklung der
karthagisch-etruskischen Seeallianz vielleicht vorzugsweise, die Etrusker mit
den Karthagern verkehrten, ward gleichfalls schon erwaehnt; es ist
beachtenswert, dass in den aeltesten Graebern von Caere ausser einheimischem
Bronze- und Silbergeraet vorwiegend orientalische Waren sich gefunden haben,
welche allerdings auch von griechischen Kaufleuten herruehren koennen,
wahrscheinlicher aber doch von phoenikischen Handelsmaennern eingefuehrt wurden.
Indes darf diesem phoenikischen Verkehr nicht zu viel Bedeutung beigelegt und
namentlich nicht uebersehen werden, dass das Alphabet wie alle sonstigen
Anregungen und Befruchtungen der einheimischen Kultur von den Griechen, nicht
von den Phoenikern nach Etrurien gebracht sind.
Nach einer anderen Richtung weist der latinische Verkehr. So selten wir
auch Gelegenheit haben, Vergleichungen der roemischen und der etruskischen
Aufnahme hellenischer Elemente anzustellen, so zeigen sie doch, wo sie moeglich
sind, eine vollstaendige Unabhaengigkeit beider Voelkerschaften voneinander. Am
deutlichsten tritt dies hervor im Alphabet: das von den chalkidisch-dorischen
Kolonien in Sizilien oder Kampanien den Etruskern zugebrachte griechische weicht
nicht unwesentlich ab von dem den Latinern ebendaher mitgeteilten, und beide
Voelker haben also hier zwar aus derselben Quelle, aber doch jedes zu anderer
Zeit und an einem anderen Ort geschoepft. Auch in einzelnen Woertern wiederholt
sich dieselbe Erscheinung: der roemische Pollux, der tuskische Pultuke sind
jedes eine selbstaendige Korruption des griechischen Polydeukes; der tuskische
Utuze oder Uthuze ist aus Odysseus gebildet, der roemische Ulixes gibt genau die
in Sizilien uebliche Namensform wieder; ebenso entspricht der tuskische Aivas
der altgriechischen Form dieses Namens, der roemische Aiax einer wohl auch
sikelischen Nebenform; der roemische Aperta oder Apello, der samnitische
Appellun sind entstanden aus dem dorischen Apellon, der tuskische Apulu a us
Apollon. So deuten Sprache und Schrift Latiums ausschliesslich auf den Zug des
latinischen Handels zu den Kymaeern und Sikelioten; und eben dahin fuehrt jede
andere Spur, die aus so ferner Zeit uns geblieben ist: die in Latium gefundene
Muenze von Poseidonia; der Getreidekauf bei Missernten in Rom bei den Volskern,
Kymaeern und Sikelioten, daneben freilich auch wie begreiflich bei den
Etruskern; vor allen Dingen aber das Verhaeltnis des latinischen Geldwesens zu
dem sizilischen. Wie die lokale dorisch-chalkidische Bezeichnung der
Silbermuenze nomos, das sizilische Mass /e/mina als nummus und hemina in
gleicher Bedeutung nach Latium uebergingen, so waren umgekehrt die italischen
Gewichtsbezeichnungen libra, triens, quadrans, sextans, uncia, die zur Abmessung
des nach dem Gewichte an Geldes Statt dienenden Kupfers in Latium aufgekommen
sind, in den korrupten und hybriden Formen litra, trias, tetras, ezas, oygkia
schon im dritten Jahrhundert der Stadt in Sizilien in den gemeinen
Sprachgebrauch eingedrungen. Ja es ist sogar das sizilische Gewicht- und
Geldsystem allein unter allen griechischen zu dem italischen Kupfersystem in ein
festes Verhaeltnis gesetzt worden, indem nicht bloss dem Silber der
zweihundertfuenfzigfache Wert des Kupfers konventionell und vielleicht
gesetzlich beigelegt, sondern auch das hiernach bemessene Aequivalent eines
sizilischen Pfundes Kupfer (1/120 des attischen Talents, 1/3 des roemischen
Pfundes) als Silbermuenze (litra argyrioy, das ist "Kupferpfund in Silber")
schon in fruehester Zeit namentlich in Syrakus geschlagen ward. Es kann danach
nicht bezweifelt werden, dass die italischen Kupferbarren auch in Sizilien an
Geldes Statt umliefen; und es stimmt dies auf das beste damit zusammen, dass der
Handel der Latiner nach Sizilien ein Passivhandel war und also das latinische
Geld nach Sizilien abfloss. Noch andere Beweise des alten Verkehrs zwischen
Sizilien und Italien, namentlich die Aufnahme der italischen Benennungen des
Handelsdarlehens, des Gefaengnisses, der Schuessel in den sizilischen Dialekt
und umgekehrt, sind bereits frueher erwaehnt worden. Auch von dem alten Verkehr
der Latiner mit den chalkidischen Staedten in Unteritalien, Kyme und Neapolis,
und mit den Phokaeern in Elea und Massalia begegnen einzelne, wenn auch minder
bestimmte Spuren. Dass er indes bei weitem weniger intensiv war als der mit den
Sikelioten, beweist schon die bekannte Tatsache, dass alle in aelterer Zeit nach
Latium gelangten griechischen Woerter - es genuegt an Aesculapius, Latona,
Aperta, machina zu erinnern - dorische Formen zeigen. Wenn der Verkehr mit den
urspruenglich ionischen Staedten, wie Kyme und die phokaeischen Ansiedlungen
waren, dem mit den sikelischen Dorern auch nur gleichgestanden haette, so
wuerden ionische Formen wenigstens daneben erscheinen; obwohl allerdings auch in
diese ionischen Kolonien selbst der Dorismus frueh eingedrungen ist und der
Dialekt hier sehr geschwankt hat. Waehrend also alles sich vereinigt, um den
regen Handel der Latiner mit den Griechen der Westsee ueberhaupt und vor allem
mit den sizilischen zu belegen, hat mit den asiatischen Phoenikern schwerlich
ein unmittelbarer Verkehr stattgefunden und kann der Verkehr mit den
afrikanischen, den Schriftstellen und Fundstuecke hinreichend belegen, in seiner
Einwirkung auf den Kulturstand Latiums doch nur in zweiter Reihe gestanden
haben; namentlich ist dafuer beweisend, dass - von einigen Lokalnamen abgesehen
- es fuer den alten Verkehr der Latiner mit den Voelkerschaften aramaeischer
Zunge an jedem sprachlichen Zeugnis gebricht ^11.
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^11 Das Latein scheint, abgesehen von Sarranus, Afer und anderen oertlichen
Benennungen, nicht ein einziges, in aelterer Zeit unmittelbar aus dem
Phoenikischen entlehntes Wort zu besitzen. Die sehr wenigen in demselben
vorkommenden, wurzelhaft phoenikischen Woerter, wie namentlich arrabo oder arra
und etwa noch murra, nardus und dergleichen mehr, sind offenbar zunaechst
Lehnwoerter aus dem Griechischen, das in solchen orientalischen Lehnwoertern
eine ziemliche Anzahl von Zeugnissen seines aeltesten Verkehrs mit den Aramaeern
aufzuweisen hat. Dass elephas und ebur von dem gleichen phoenikischen Original
mit oder ohne Hinzufuegung des Artikels, also jedes selbstaendig gebildet seien,
ist sprachlich unmoeglich, da der phoenikische Artikel vielmehr ha ist, auch so
nicht verwendet wird; ueberdies ist das orientalische Urwort bis jetzt noch
nicht gefunden. Dasselbe gilt von dem raetselhaften Worte thesaurus; mag
dasselbe nun urspruenglich griechisch oder von den Griechen aus dem
Phoenikischen oder Persischen entlehnt sein, im Lateinischen ist es, wie schon
die Festhaltung der Aspiration beweist, auf jeden Fall griechisches Lehnwort.
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Fragen wir weiter, wie dieser Handel vorzugsweise gefuehrt ward, ob von
italischen Kaufleuten in der Fremde oder von fremden Kaufleuten in Italien, so
hat, wenigstens was Latium anlangt, die erstere Annahme alle Wahrscheinlichkeit
fuer sich: es ist kaum denkbar, dass jene latinischen Bezeichnungen des
Geldsurrogats und des Handelsdarlehens in den gemeinen Sprachgebrauch der
Bewohner der sizilischen Insel dadurch haetten eindringen koennen, dass
sizilische Kaufleute nach Ostia gingen und Kupfer gegen Schmuck einhandelten.
Was endlich die Personen und Staende anlangt, durch die dieser Handel in
Italien gefuehrt ward, so hat sich in Rom kein eigener, dem Gutsbesitzerstand
selbstaendig gegenueberstehender hoeherer Kaufmannsstand entwickelt. Der Grund
dieser auffallenden Erscheinung ist, dass der Grosshandel von Latium von Anfang
an sich in den Haenden der grossen Grundbesitzer befunden hat - eine Annahme,
die nicht so seltsam ist, wie sie scheint. Dass in einer von mehreren
schiffbaren Fluessen durchschnittenen Landschaft der grosse Grundbesitzer, der
von seinen Paechtern in Fruchtquoten bezahlt wird, frueh zu dem Besitz von
Barken gelangte, ist natuerlich und beglaubigt; der ueberseeische Eigenhandel
musste also um so mehr dem Gutsbesitzer zufallen, als er allein die Schiffe und
in den Fruechten die Ausfuhrartikel besass. In der Tat ist der Gegensatz
zwischen Land- und Geldaristokratie den Roemern der aelteren Zeit nicht bekannt;
die grossen Grundbesitzer sind immer zugleich die Spekulanten und die
Kapitalisten. Bei einem sehr intensiven Handel waere allerdings diese
Vereinigung nicht durchzufuehren gewesen; allein wie die bisherige Darstellung
zeigt, fand ein solcher in Rom wohl relativ statt, insofern der Handel der
latinischen Landschaft sich hier konzentrierte, allein im wesentlichen ward Rom
keineswegs eine Handelsstadt wie Caere oder Tarent, sondern war und blieb der
Mittelpunkt einer ackerbauenden Gemeinde.
14. Kapitel
Mass und Schrift
Die Kunst des Messens unterwirft dem Menschen die Welt; durch die Kunst des
Schreibens hoert seine Erkenntnis auf, so vergaenglich zu sein, wie er selbst
ist; sie beide geben dem Menschen, was die Natur ihm versagte, Allmacht und
Ewigkeit. Es ist der Geschichte Recht und Pflicht, den Voelkern auch auf diesen
Bahnen zu folgen.
Um messen zu koennen, muessen vor allen Dingen die Begriffe der zeitlichen,
raeumlichen und Gewichtseinheit und des aus gleichen Teilen bestehenden Ganzen,
das heisst die Zahl und das Zahlensystem entwickelt werden. Dazu bietet die
Natur als naechste Anhaltspunkte fuer die Zeit die Wiederkehr der Sonne und des
Mondes oder Tag und Monat, fuer den Raum die Laenge des Mannesfusses, der
leichter misst als der Arm, fuer die Schwere diejenige Last, welche der Mann mit
ausgestrecktem Arm schwebend auf der Hand zu wiegen (librare) vermag oder das
"Gewicht" (libra). Als Anhalt fuer die Vorstellung eines aus gleichen Teilen
bestehenden Ganzen liegt nichts so nahe als die Hand mit ihren fuenf oder die
Haende mit ihren zehn Fingern, und hierauf beruht das Dezimalsystem. Es ist
schon bemerkt worden, dass diese Elemente alles Zaehlens und Messens nicht bloss
ueber die Trennung des griechischen und lateinischen Stammes, sondern bis in die
fernste Urzeit zurueckreichen. Wie alt namentlich die Messung der Zeit nach dem
Monde ist, beweist die Sprache; selbst die Weise, die zwischen den einzelnen
Mondphasen verfliessenden Tage nicht von der zuletzt eingetretenen vorwaerts,
sondern von der zunaechst zu erwartenden rueckwaerts zu zaehlen, ist wenigstens
aelter als die Trennung der Griechen und Lateiner. Das bestimmteste Zeugnis fuer
das Alter und die urspruengliche Ausschliesslichkeit des Dezimalsystems bei den
Indogermanen gewaehrt die bekannte Uebereinstimmung aller indogermanischen
Sprachen in den Zahlwoertern bis hundert einschliesslich. Was Italien anlangt,
so sind hier alle aeltesten Verhaeltnisse vom Dezimalsystem durchdrungen: es
genuegt, an die so gewoehnliche Zehnzahl der Zeugen, Buergen, Gesandten,
Magistrate, an die gesetzliche Gleichsetzung von einem Rind und zehn Schafen, an
die Teilung des Gaues in zehn Kurien und ueberhaupt die durchstehende
Dekuriierung, an die Limitation, den Opfer- und Ackerzehnten, das Dezimieren,
den Vornamen Decimus zu erinnern. Dem Gebiet von Mass und Schrift angehoerige
Anwendungen dieses aeltesten Dezimalsystems sind zunaechst die merkwuerdigen
italischen Ziffern. Konventionelle Zahlzeichen hat es noch bei der Scheidung der
Griechen und Italiker offenbar nicht gegeben. Dagegen finden wir fuer die drei
aeltesten und unentbehrlichsten Ziffern, fuer ein, fuenf, zehn, drei Zeichen, I,
V oder A, X, offenbar Nachbildungen des ausgestreckten Fingers, der offenen und
der Doppelhand, welche weder den Hellenen noch den Phoenikern entlehnt, dagegen
den Roemern, Sabellern und Etruskern gemeinschaftlich sind. Es sind die Ansaetze
zur Bildung einer national italischen Schrift und zugleich Zeugnisse von der
Regsamkeit des aeltesten, dem ueberseeischen voraufgehenden binnenlaendischen
Verkehrs der Italiker; welcher aber der italischen Staemme diese Zeichen
erfunden und wer von wem sie entlehnt hat, ist natuerlich nicht auszumachen.
Andere Spuren des rein dezimalen Systems sind auf diesem Gebiet sparsam; es
gehoeren dahin der Vorsus, das Flaechenmass der Sabeller von 100 Fuss ins
Gevierte und das roemische zehnmonatliche Jahr. Sonst ist im allgemeinen in
denjenigen italischen Massen, die nicht an griechische Festsetzungen anknuepfen
und wahrscheinlich von den Italikern vor Beruehrung mit den Griechen entwickelt
worden sind, die Teilung des "Ganzen" (as) in zwoelf "Einheiten" (unciae)
vorherrschend. Nach der Zwoelfzahl sind eben die aeltesten latinischen
Priesterschaften, die Kollegien der Salier und Arvalen sowie auch die
etruskischen Staedtebuende geordnet. Die Zwoelfzahl herrscht im roemischen
Gewichtsystem, wo das Pfund (libra), und im Laengenmass, wo der Fuss (pes) in
zwoelf Teile zerlegt zu werden pflegen; die Einheit des roemischen
Flaechenmasses ist der aus dem Dezimal- und Duodezimalsystem zusammengesetzte
"Trieb" (actus) von 120 Fuss ins Gevierte ^1. Im Koerpermass moegen aehnliche
Bestimmungen verschollen sein.
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^1 Urspruenglich sind sowohl "actus" Trieb, wie auch das noch haeufiger
vorkommende Doppelte davon, "iugerum", Joch, wie unser "Morgen" nicht Flaechen-,
sondern Arbeitsmasse und bezeichnen dieser das Tage-, jener das halbe Tagewerk,
mit Ruecksicht auf die namentlich in Italien scharf einschneidende Mittagsruhe
des Pfluegers.
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Wenn man erwaegt, worauf das Duodezimalsystem beruhen, wie es gekommen sein
mag, dass aus der gleichen Reihe der Zahlen so frueh und allgemein neben der
Zehn die Zwoelf hervorgetreten ist, so wird die Veranlassung wohl nur gefunden
werden koennen in der Vergleichung des Sonnen- und Mondlaufs. Mehr noch als an
der Doppelhand von zehn Fingern ist an dem Sonnenkreislauf von ungefaehr zwoelf
Mondkreislaeufen zuerst dem Menschen die tiefsinnige Vorstellung einer aus
gleichen Einheiten zusammengesetzten Einheit aufgegangen und damit der Begriff
eines Zahlensystems, der erste Ansatz mathematischen Denkens. Die feste
duodezimale Entwicklung dieses Gedankens scheint national italisch zu sein und
vor die erste Beruehrung mit den Hellenen zu fallen.
Als nun aber der hellenische Handelsmann sich den Weg an die italische
Westkueste eroeffnet hatte, empfanden zwar nicht das Flaechen-, aber wohl das
Laengenmass, das Gewicht und vor allem das Koerpermass, das heisst diejenigen
Bestimmungen, ohne welche Handel und Wandel unmoeglich ist, die Folgen des neuen
internationalen Verkehrs. Der aelteste roemische Fuss ist verschollen; der, den
wir kennen und der in fruehester Zeit bei den Roemern in Gebrauch war, ist aus
Griechenland entlehnt und wurde neben seiner neuen roemischen Einteilung in
Zwoelftel auch nach griechischer Art in vier Hand- (palmus) und sechzehn
Fingerbreiten (digitus) geteilt. Ferner wurde das roemische Gewicht in ein
festes Verhaeltnis zu dem attischen gesetzt, welches in ganz Sizilien herrschte,
nicht aber in Kyme - wieder ein bedeutsamer Beweis, dass der latinische Verkehr
vorzugsweise nach der Insel sich zog; vier roemische Pfund wurden gleich drei
attischen Minen oder vielmehr das roemische Pfund gleich anderthalb sizilischen
Litren oder Halbminen gesetzt. Das seltsamste und buntscheckigste Bild aber
bieten die roemischen Koerpermasse teils in den Namen, die aus den griechischen
entweder durch Verderbnis (amphora, modius nach medimnos congius aus choe?s,
hemina, cyathus) oder durch Uebersetzung (acetabulum von ox?baphon) entstanden
sind, waehrend umgekehrt xest/e/s Korruption von sextarius ist; teils in den
Verhaeltnissen. Nicht alle, aber die gewoehnlichen Masse sind identisch: fuer
Fluessigkeiten der Congius oder Chus, der Sextarius, der Cyathus, die beiden
letzteren auch fuer trockene Waren, die roemische Amphora ist im Wassergewicht
dem attischen Talent gleichgesetzt und steht zugleich im festen Verhaeltnisse zu
dem griechischen Metretes von 3 : 2, zu dem griechischen Medimnos von 2 : 1.
Fuer den, der solche Schrift zu lesen versteht, steht in diesen Namen und Zahlen
die ganze Regsamkeit und Bedeutung jenes sizilisch-latinischen Verkehrs
geschrieben.
Die griechischen Zahlzeichen nahm man nicht auf; wohl aber benutzte der
Roemer das griechische Alphabet, als ihm dies zukam, um aus den ihm unnuetzen
Zeichen der drei Hauchbuchstaben die Ziffern 50 und 1000, vielleicht auch die
Ziffer 100 zu gestalten. In Etrurien scheint man auf aehnlichem Wege wenigstens
das Zeichen fuer 100 gewonnen zu haben. Spaeter setzte sich wie gewoehnlich das
Ziffersystem der beiden benachbarten Voelker ins gleiche, indem das roemische im
wesentlichen in Etrurien angenommen ward.
In gleicher Weise ist der roemische und wahrscheinlich ueberhaupt der
italische Kalender, nachdem er sich selbstaendig zu entwickeln begonnen hatte,
spaeter unter griechischen Einfluss gekommen. In der Zeiteinteilung draengt sich
die Wiederkehr des Sonnenauf- und -unterganges und des Neu- und Vollmondes am
unmittelbarsten dem Menschen auf; demnach haben Tag und Monat, nicht nach
zyklischer Vorberechnung, sondern nach unmittelbarer Beobachtung bestimmt, lange
Zeit ausschliesslich die Zeit gemessen. Sonnenauf- und -untergang wurden auf dem
roemischen Markte durch den oeffentlichen Ausrufer bis in spaete Zeit hinab
verkuendigt, aehnlich vermutlich einstmals an jedem der vier Mondphasentage die
von da bis zum naechstfolgenden verfliessende Tagzahl durch die Priester
abgerufen. Man rechnete also in Latium und vermutlich aehnlich nicht bloss bei
den Sabellern, sondern auch bei den Etruskern nach Tagen, welche, wie schon
gesagt, nicht von dem letztverflossenen Phasentag vorwaerts, sondern von dem
naechsterwarteten rueckwaerts gezaehlt wurden; nach Mondwochen, die bei der
mittleren Dauer von 7? Tagen zwischen sieben- und achttaegiger Dauer wechselten;
und nach Mondmonaten, die gleichfalls bei der mittleren Dauer des synodischen
Monats von 29 Tagen 12 Stunden 44 Minuten bald neunundzwanzig-, bald
dreissigtaegig waren. Eine gewisse Zeit hindurch ist den Italikern der Tag die
kleinste, der Mond die groesste Zeiteinteilung geblieben. Erst spaeterhin begann
man Tag und Nacht in je vier Teile zu zerlegen, noch viel spaeter der
Stundenteilung sich zu bedienen; damit haengt auch zusammen, dass in der
Bestimmung des Tagesanfangs selbst die sonst naechstverwandten Staemme
auseinandergehen, die Roemer denselben auf die Mitternacht, die Sabeller und die
Etrusker auf den Mittag setzen. Auch das Jahr ist, wenigstens als die Griechen
von den Italikern sich schieden, noch nicht kalendarisch geordnet gewesen, da
die Benennungen des Jahres und der Jahresteile bei den Griechen und den
Italikern voellig selbstaendig gebildet sind. Doch scheinen die Italiker schon
in der vorhellenischen Zeit wenn nicht zu einer festen kalendarischen Ordnung,
doch zur Aufstellung sogar einer doppelten groesseren Zeiteinheit
fortgeschritten zu sein. Die bei den Roemern uebliche Vereinfachung der Rechnung
nach Mondmonaten durch Anwendung des Dezimalsystems, die Bezeichnung einer Frist
von zehn Monaten als eines "Ringes" (annus) oder eines Jahrganzen traegt alle
Spuren des hoechsten Altertums an sich. Spaeter, aber auch noch in einer sehr
fruehen und unzweifelhaft ebenfalls jenseits der griechischen Einwirkung
liegenden Zeit ist, wie schon gesagt wurde, das Duodezimalsystem in Italien
entwickelt und, da es eben aus der Beobachtung des Sonnenlaufs als des
Zwoelffachen des Mondlaufs hervorgegangen ist, sicher zuerst und zunaechst auf
die Zeitrechnung bezogen worden; damit wird es zusammenhaengen, dass in den
Individualnamen der Monate - welche erst entstanden sein koennen, seit der Monat
als Teil eines Sonnenjahres aufgefasst wurde -, namentlich in den Namen des
Maerz und des Mai, nicht Italiker und Griechen, aber wohl die Italiker unter
sich uebereinstimmen. Es mag also das Problem, einen zugleich dem Mond und der
Sonne entsprechenden praktischen Kalender herzustellen - diese in gewissem Sinne
der Quadratur des Zirkels vergleichbare Aufgabe, die als unloesbar zu erkennen
und zu beseitigen es vieler Jahrhunderte bedurft hat -, in Italien bereits vor
der Epoche, wo die Beruehrungen mit den Griechen begannen, die Gemueter
beschaeftigt haben; indes diese rein nationalen Loesungsversuche sind
verschollen. Was wir von dem aeltesten Kalender Roms und einiger andern
latinischen Staedte wissen - ueber die sabellische und etruskische Zeitmessung
ist ueberall nichts ueberliefert -, beruht entschieden auf der aeltesten
griechischen Jahresordnung, die der Absicht nach zugleich den Phasen des Mondes
und den Sonnenfahrzeiten folgte und aufgebaut war auf der Annahme eines
Mondumlaufs von 29« Tagen, eines Sonnenumlaufs von 12« Mondmonaten oder 368_
Tagen und dem stetigen Wechsel der vollen oder dreissigtaegigen und der hohlen
oder neunundzwanzigtaegigen Monate sowie der zwoelf- und der dreizehnmonatlichen
Jahre, daneben aber durch willkuerliche Aus- und Einschaltungen in einiger
Harmonie mit den wirklichen Himmelserscheinungen gehalten ward. Es ist moeglich,
dass diese griechische Jahrordnung zunaechst unveraendert bei den Latinern in
Gebrauch gekommen ist; die aelteste roemische Jahrform aber, die sich
geschichtlich erkennen laesst, weicht zwar nicht im zyklischen Ergebnis und
ebenso wenig in dem Wechsel der zwoelf- und der dreizehnmonatlichen Jahre, wohl
aber wesentlich in der Benennung wie in der Abmessung der einzelnen Monate von
ihrem Muster ab. Dies roemische Jahr beginnt mit Fruehlingsanfang; der erste
Monat desselben und der einzige, der von einem Gott den Namen traegt, heisst
nach dem Mars (Martius), die drei folgenden vom Sprossen (aprilis), Wachsen
(maius) und Gedeihen (iunius), der fuenfte bis zehnte von ihren Ordnungszahlen
(quinctilis, sextilis, september, october, november, december), der elfte vom
Anfangen (ianuarius, 1, 178), wobei vermutlich an den nach dem Mittwinter und
der Arbeitsruhe folgenden Wiederbeginn der Ackerbestellung gedacht ist, der
zwoelfte und im gewoehnlichen Jahr der letzte vom Reinigen (februarius). Zu
dieser im stetigen Kreislauf wiederkehrenden Reihe tritt im Schaltjahr noch ein
namenloser "Arbeitsmonat" (mercedonius) am Jahresschluss, also hinter dem
Februar hinzu. Ebenso wie in den wahrscheinlich aus dem altnationalen
heruebergenommenen Namen der Monate ist der roemische Kalender in der Dauer
derselben selbstaendig: fuer die vier aus je sechs dreissig- und sechs
neunundzwanzigtaegigen Monaten und einem jedes zweite Jahr eintretenden,
abwechselnd dreissig- und neunundzwanzigtaegigen Schaltmonat zusammengesetzten
Jahre des griechischen Zyklus (354 + 384 + 354 + 383 = 1475 Tage) sind in ihm
gesetzt worden vier Jahre von je vier - dem ersten, dritten, fuenften und achten
- einunddreissig- und je sieben neunundzwanzigtaegigen Monaten, ferner einem in
drei Jahren acht-, in dem vierten neunundzwanzigtaegigen Februar und einem jedes
andere Jahr eingelegten siebenundzwanzigtaegigen Schaltmonat (355 + 383 + 355 +
382 = 1475 Tage). Ebenso ging dieser Kalender ab von der urspruenglichen
Einteilung des Monats in vier, bald sieben-, bald achttaegige Wochen; er liess
die achttaegige Woche ohne Ruecksicht auf die sonstigen Kalenderverhaeltnisse
durch die Jahre laufen, wie unsere Sonntage es tun, und setzte auf deren
Anfangstage (noundinae) den Wochenmarkt. Er setzte daneben ein fuer allemal das
erste Viertel in den einunddreissigtaegigen Monaten auf den siebenten, in den
neunundzwanzigtaegigen auf den fuenften, Vollmond in jenen auf den fuenfzehnten,
in diesen auf den dreizehnten Tag. Bei dem also fest geordneten Verlauf der
Monate brauchte von jetzt ab allein die Zahl der zwischen dem Neumond und dem
ersten Viertel liegenden Tage angekuendigt zu werden; davon empfing der Tag des
Neumonds den Namen des Rufetages (kalendae). Der Anfangstag des zweiten, immer
achttaegigen Zeitabschnitts des Monats wurde - der roemischen Sitte gemaess, den
Zieltag der Frist mit in dieselbe einzuzaehlen - bezeichnet als Neuntag (nonae).
Der Tag des Vollmonds behielt den alten Namen idus (vielleicht Scheidetag). Das
dieser seltsamen Neugestaltung des Kalenders zu Grunde liegende Motiv scheint
hauptsaechlich der Glaube an die heilbringende Kraft der ungeraden Zahl gewesen
zu sein ^2, und wenn er im allgemeinen an die aelteste griechische Jahrform sich
anlehnt, so tritt in seinen Abweichungen von dieser bestimmt der Einfluss der
damals in Unteritalien uebermaechtigen, namentlich in Zahlenmystik sich
bewegenden Lehren des Pythagoras hervor. Die Folge aber war, dass dieser
roemische Kalender, so deutlich er auch die Spur an sich traegt, sowohl mit dem
Mond- wie mit dem Sonnenlauf harmonieren zu wollen, doch in der Tat mit dem
Mondlauf keineswegs so uebereinkam, wie wenigstens im ganzen sein griechisches
Vorbild, den Sonnenfahrzeiten aber, eben wie der aelteste griechische, nicht
anders als mittels haeufiger willkuerlicher Ausschaltungen folgen konnte, und da
man den Kalender schwerlich mit groesserem Verstande gehandhabt als eingerichtet
hat, hoechst wahrscheinlich nur sehr unvollkommen folgte. Auch liegt in der
Festhaltung der Rechnung nach Monaten oder, was dasselbe ist, nach
zehnmonatlichen Jahren ein stummes, aber nicht misszuverstehendes Eingestaendnis
der Unregelmaessigkeit und Unzuverlaessigkeit des aeltesten roemischen
Sonnenjahres. Seinem wesentlichen Schema nach wird dieser roemische Kalender
mindestens als allgemein latinisch angesehen werden koennen. Bei der allgemeinen
Wandelbarkeit des Jahresanfangs und der Monatsnamen sind kleinere Abweichungen
in der Bezifferung und den Benennungen mit der Annahme einer gemeinschaftlichen
Grundlage wohl vereinbar; ebenso konnten bei jenem Kalenderschema, das
tatsaechlich von dem Mondumlauf absieht, die Latiner leicht zu ihren
willkuerlichen, etwa nach Jahrfesten abgegrenzten Monatlaengen kommen, wie denn
beispielsweise in den albanischen die Monate zwischen 16 und 36 Tagen schwanken.
Wahrscheinlich also ist die griechische Trieteris von Unteritalien aus
fruehzeitig wenigstens nach Latium, vielleicht auch zu anderen italischen
Staemmen gelangt und hat dann in den einzelnen Stadtkalendern weitere
untergeordnete Umgestaltungen erfahren.
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^2 Aus derselben Ursache sind saemtliche Festtage ungerade, sowohl die in
jedem Monat wiederkehrenden (kalendae am 1., nonae am 5. oder 7., idus am 13.
oder 15.) als auch, mit nur zwei Ausnahmen, die Tage der oben erwaehnten 45
Jahresfeste. Dies geht so weit, dass bei mehrtaegigen Festen dazwischen die
geraden Tage ausfallen, also z. B. das der Carmentis am 11., 15. Januar, das
Hainfest am 19., 21. Juli, die Gespensterfeier am 9., 11., 13. Mai begangen
wird.
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Zur Messung mehrjaehriger Zeitraeume konnte man sich der Regierungsjahre
der Koenige bedienen; doch ist es zweifelhaft, ob diese dem Orient gelaeufige
Datierung in Griechenland und Italien in aeltester Zeit vorgekommen ist. Dagegen
scheint an die vierjaehrige Schaltperiode und die damit verbundene Schatzung und
Suehnung der Gemeinde eine der griechischen Olympiadenzaehlung der Anlage nach
gleiche Zaehlung der Lustren angeknuepft zu haben, die indes infolge der bald in
der Abhaltung der Schatzungen einreissenden Unregelmaessigkeit ihre
chronologische Bedeutung frueh wieder eingebuesst hat.
Juenger als die Messkunst ist die Kunst der Lautschrift. Die Italiker haben
sowenig wie die Hellenen von sich aus eine solche entwickelt, obwohl in den
italischen Zahlzeichen, etwa auch in dem uralt italischen und nicht aus
hellenischem Einfluss hervorgegangenen Gebrauch des Losziehens mit
Holztaefelchen, die Ansaetze zu einer solchen Entwicklung gefunden werden
koennen. Wie schwierig die erste Individualisierung der in so mannigfaltigen
Verbindungen auftretenden Laute gewesen sein muss, beweist am besten die
Tatsache, dass fuer die gesamte aramaeische, indische, griechisch-roemische und
heutige Zivilisation ein einziges, von Volk zu Volk und von Geschlecht zu
Geschlecht fortgepflanztes Alphabet ausgereicht hat und heute noch ausreicht;
und auch dieses bedeutsame Erzeugnis des Menschengeistes ist gemeinsame
Schoepfung der Aramaeer und der Indogermanen. Der semitische Sprachstamm, in dem
der Vokal untergeordneter Natur ist und nie ein Wort beginnen kann, erleichtert
eben deshalb die Individualisierung des Konsonanten; weshalb denn auch hier das
erste, der Vokale aber noch entbehrende Alphabet erfunden worden ist. Erst die
Inder und die Griechen haben, jedes Volk selbstaendig und in hoechst
abweichender Weise, aus der durch den Handel ihnen zugefuehrten aramaeischen
Konsonantenschrift das vollstaendige Alphabet erschaffen durch Hinzufuegung der
Vokale, welche erfolgte durch die Verwendung von vier fuer die Griechen als
Konsonantenzeichen unbrauchbarer Buchstaben fuer die vier Vokale a e i o und
durch Neubildung des Zeichens fuer u, also durch Einfuehrung der Silbe in die
Schrift statt des blossen Konsonanten, oder wie Palamedes bei Euripides sagt:
Heilmittel also ordnend der Vergessenheit
Fuegt ich lautlos' und lautende in Silben ein
Und fand des Schreibens Wissenschaft den Sterblichen.
Dies aramaeisch-hellenische Alphabet ist denn auch den Italikern zugebracht
worden und zwar durch die italischen Hellenen, nicht aber durch die
Ackerkolonien Grossgriechenlands, sondern durch die Kaufleute etwa von Kyme oder
Tarent, von denen es zunaechst nach den uralten Vermittlungsstaetten des
internationalen Verkehrs in Latium und Etrurien, nach Rom und Caere gelangt sein
wird. Das Alphabet, das die Italiker empfingen, ist keineswegs das aelteste
hellenische: es hatte schon mehrfache Modifikationen erfahren, namentlich den
Zusatz der drei Buchstaben x ph ch und die Abaenderung der Zeichen fuer y g l
^3. Auch das ist schon bemerkt worden, dass das etruskische und das latinische
Alphabet nicht eines aus dem anderen, sondern beide unmittelbar aus dem
griechischen abgeleitet sind; ja es ist sogar dies Alphabet nach Etrurien und
nach Latium in wesentlich abweichender Form gelangt. Das etruskische Alphabet
kennt ein doppeltes s (Sigma s und San sch) und nur ein einfaches k ^4 und vom r
nur die aeltere Form P; das latinische kennt, soviel wir wissen, nur ein
einziges s, dagegen ein doppeltes k (Kappa k und Koppa q) und vom r fast nur die
juengere Form R. Die aelteste etruskische Schrift kennt noch die Zeile nicht und
windet sich wie die Schlange sich ringelt, die juengere schreibt in abgesetzten
Parallelzeilen von rechts nach links; die latinische Schrift kennt, soweit
unsere Denkmaeler zurueckreichen, nur die letztere Schreibung in
gleichgerichteten Zeilen, die urspruenglich wohl beliebig von links nach rechts
oder von rechts nach links laufen konnten, spaeterhin bei den Roemern in jener,
bei den Faliskern in dieser Richtung liefen. Das nach Etrurien gebrachte
Musteralphabet muss trotz seines relativ geneuerten Charakters dennoch in eine
sehr alte, wenn auch nicht positiv zu bestimmende Zeit hinaufreichen: denn da
die beiden Sibilanten Sigma und San von den Etruskern stets als verschiedene
Laute nebeneinander gebraucht worden sind, so muss das griechische Alphabet, das
nach Etrurien kam, sie wohl auch noch in dieser Weise beide als lebendige
Lautzeichen besessen haben; unter allen uns bekannten Denkmaelern der
griechischen Sprache aber zeigt auch nicht eines Sigma und San nebeneinander im
Gebrauch. Das lateinische Alphabet traegt allerdings, wie wir es kennen, im
ganzen einen juengeren Charakter; doch ist es nicht unwahrscheinlich, dass in
Latium nicht, wie in Etrurien, bloss eine einmalige Rezeption stattgefunden hat,
sondern die Latiner infolge ihres lebhaften Verkehrs mit den griechischen
Nachbarn laengere Zeit sich mit dem dort ueblichen Alphabet im Gleichgewicht
hielten und den Schwankungen desselben folgten. So finden wir zum Beispiel, dass
die Formen /W, P ^5 und E den Roemern nicht unbekannt waren, aber die juengeren
AA, R und >, dieselben im gemeinen Gebrauch ersetzten; was sich nur erklaeren
laesst, wenn die Latiner laengere Zeit fuer ihre griechischen Aufzeichnungen wie
fuer die in der Muttersprache sich des griechischen Alphabets als solchen
bedienten. Deshalb ist es auch bedenklich, aus dem verhaeltnismaessig juengeren
Charakter desjenigen griechischen Alphabets, das wir in Rom finden, und dem
aelteren des nach Etrurien gebrachten den Schluss zu ziehen, dass in Etrurien
frueher geschrieben worden ist als in Rom.
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^3 Die Geschichte des Alphabets bei den Hellenen besteht im wesentlichen
darin, dass gegenueber dem Uralphabet von 23 Buchstaben, das heisst dem
vokalisierten und mit dem u vermehrten phoenikischen, die verschiedenartigsten
Vorschlaege zur Ergaenzung und Verbesserung desselben gemacht worden sind und
dass jeder dieser Vorschlaege seine eigene Geschichte gehabt hat. Die
wichtigsten dieser Vorschlaege, die auch fuer die Geschichte der italischen
Schrift im Auge zu behalten vor. Interesse ist, sind die folgenden.
I. Einfuehrung eigener Zeichen fuer die Laute x ph ch. Dieser Vorschlag ist
so alt, dass mit einziger Ausnahme desjenigen der Inseln Thera, Melos und Kreta
alle griechischen und schlechterdings alle aus dem griechischen abgeleiteten
Alphabete unter dem Einfluss desselben stehen. Urspruenglich ging er wohl dahin,
die Zeichen CH xi, PH phi, PS chi dem Alphabet am Schluss anzufuegen, und in
dieser Gestalt hat er auf dem Festland von Hellas mit Ausnahme von Athen und
Korinth und ebenso bei den sizilischen und italischen Griechen Annahme gefunden.
Die kleinasiatischen Griechen dagegen und die der Inseln des Archipels, ferner
auf dem Festland die Korinther scheinen, als dieser Vorschlag zu ihnen gelangte,
fuer den Laut ~i bereits das fuenfzehnte Zeichen des phoenikischen Alphabets
(Samech) X im Gebrauch gehabt zu haben; sie verwendeten deshalb von den drei
neuen Zeichen zwar das PH auch fuer phi, aber das CH nicht fuer xi sondern fuer
chi. Das dritte, urspruenglich fuer chi erfundene Zeichen liess man wohl
meistenteils fallen; nur im kleinasiatischen Festland hielt man es fest, gab ihm
aber den Wert psi. Der kleinasiatischen Schreibweise folgte auch Athen, nur dass
hier nicht bloss das psi, sondern auch das xi nicht angenommen, sondern dafuer
wie frueher der Doppelkonsonant geschrieben ward.
II. Ebenso frueh, wenn nicht noch frueher, hat man sich bemueht, die
naheliegende Verwechslung der Formen fuer i und s zu verhueten; denn saemtliche
uns bekannte griechische Alphabete tragen die Spuren des Bestrebens, beide
Zeichen anders und schaerfer zu unterscheiden. Aber schon in aeltester Zeit
muessen zwei Aenderungsvorschlaege gemacht sein, deren jeder seinen eigenen
Verbreitungskreis gefunden hat: entweder man verwendete fuer den Sibilanten,
wofuer das phoenikische Alphabet zwei Zeichen, das vierzehnte (M) fuer sch und
das achtzehnte (S) fuer s, darbot, statt des letzteren, lautlich angemesseneren
vielmehr jenes - und so schrieb man in aelterer Zeit auf den oestlichen Inseln,
in Korinth und Kerkyra und bei den italischen Achaeern - oder man ersetzte das
Zeichen des i durch einfachen Strich ?, was bei weitem das Gewoehnlichere war
und in nicht allzu spaeter Zeit wenigstens insofern allgemein ward, als das
gebrochene i ueberall verschwand, wenngleich einzelne Gemeinden das s in der
Form M auch neben dem ? festhielten.
III. Juenger ist die Ersetzung des leicht mit G g zu verwechselnden l L
durch V, der wir in Athen und Boeotien begegnen, waehrend Korinth und die von
Korinth abhaengigen Gemeinden denselben Zweck dadurch erreichten, dass sie dem g
statt der haken- die halbkreisfoermige Gestalt C gaben.
IV. Die ebenfalls der Verwechslung sehr ausgesetzten Formen fuer r R p p
und r P wurden unterschieden durch Umgestaltung des letzteren in R; welche
juengere Form nur den kleinasiatischen Griechen, den Kretern, den italischen
Achaeern und wenigen anderen Landschaften fremd geblieben ist, dagegen sowohl in
dem eigentlichen wie in Grossgriechenland und Sizilien weit aeberwiegt. Doch ist
die aeltere Form des r p hier nicht so frueh und so voellig verschwunden wie die
aeltere Form des l; diese Neuerung faellt daher ohne Zweifel spaeter.
Die Differenzierung des langen und kurzen e und des langen und kurzen o ist
in aelterer Zeit beschraenkt geblieben auf die Griechen Kleinasiens und der
Inseln des Aegaeischen Meeres.
Alle diese technischen Verbesserungen sind insofern gleicher Art und
geschichtlich von gleichem Wert, als eine jede derselben zu einer bestimmten
Zeit und an einem bestimmten Orte aufgekommen ist und sodann ihren eigenen
Verbreitungsweg genommen und ihre besondere Entwicklung gefunden hat. Die
vortreffliche Untersuchung A. Kirchhoffs (Studien zur Geschichte des
griechischen Alphabets. Guetersloh 1863), welche auf die bisher so dunkle
Geschichte des hellenischen Alphabets ein helles Licht geworfen und auch fuer
die aeltesten Beziehungen zwischen Hellenen und Italikern wesentliche Daten
ergeben, namentlich die bisher ungewisse Heimat des etruskischen Alphabets
unwiderleglich festgestellt hat, leidet insofern an einer gewissen
Einseitigkeit, als sie auf einen einzelnen dieser Vorschlaege verhaeltnismaessig
zu grosses Gewicht legt. Wenn ueberhaupt hier Systeme geschieden werden sollen,
darf man die Alphabete nicht nach der Geltung des X als x oder als ch in zwei
Klassen teilen, sondern wird man das Alphabet von 23 und das von 25 oder 26
Buchstaben und etwa in dem letzteren noch das kleinasiatisch-ionische, aus dem
das spaetere Gemeinalphabet hervorgegangen ist, und das gemeingriechische der
aelteren Zeit zu unterscheiden haben. Es haben aber vielmehr im Alphabet die
einzelnen Landschaften sich den verschiedenen Modifikationsvorschlaegen
gegenueber wesentlich eklektisch verhalten und ist der eine hier, der andere
dort rezipiert worden. Eben insofern ist die Geschichte des griechischen
Alphabets so lehrreich, als sie zeigt, wie in Handwerk und Kunst einzelne
Gruppen der griechischen Landschaften die Neuerungen austauschten, andere in
keinem solchen Wechselverhaeltnis standen. Was insbesondere Italien betrifft, so
ist schon auf den merkwuerdigen Gegensatz der achaeischen Ackerstaedte zu den
chalkidischen und dorischen mehr kaufmaennischen Kolonien aufmerksam gemacht
worden; in jenen sind durchgaengig die primitiven Formen festgehalten, in diesen
die verbesserten Formen angenommen, selbst solche, die von verschiedenen Seiten
kommend sich gewissermassen widersprechen, wie das C Y neben dem V l. Die
italischen Alphabete stammen, wie Kirchhoff gezeigt hat, durchaus von dem
Alphabet der italischen Griechen und zwar von dem chalkidisch-dorischen her;
dass aber die Etrusker und die Latiner nicht die einen von den andern, sondern
beide unmittelbar von den Griechen das Alphabet empfingen, setzt besonders die
verschiedene Form des r ausser Zweifel. Denn waehrend von den vier oben
bezeichneten Modifikationen des Alphabets, die die italischen Griechen
ueberhaupt angehen (die fuenfte blieb auf Kleinasien beschraenkt), die drei
ersten bereits durchgefuehrt waren, bevor dasselbe auf die Etrusker und Latiner
ueberging, war die Differenzierung von p und r noch nicht geschehen, als
dasselbe nach Etrurien kam, dagegen wenigstens begonnen, als die Latiner es
empfingen, weshalb fuer r die Etrusker die Form R gar nicht kennen, dagegen bei
den Faliskern und den Latinern mit der einzigen Ausnahme des Dresselschen
Tongefaesses ausschliesslich die juengere Form begegnet.
^4 Dass das Koppa den Etruskern von jeher gefehlt hat, scheint nicht
zweifelhaft: denn nicht bloss begegnet sonst nirgends eine sichere Spur
desselben, sondern es fehlt auch in dem Musteralphabet des galassischen
Gefaesses. Der Versuch, es in dem Syllabarium desselben nachzuweisen, ist auf
jeden Fall verfehlt, da dieses nur auf die auch spaeterhin gemein
gebraeuchlichen etruskischen Buchstaben Ruecksicht nimmt und nehmen kann zu
diesen aber das Koppa notorisch nicht gehoert; ueberdies kann das am Schluss
stehende Zeichen seiner Stellung nach nicht wohl einen anderen Wert haben als
den des f, das im etruskischen Alphabet eben das letzte ist und das in dem, die
Abweichungen .des etruskischen Alphabets von seinem Muster darlegenden
Syllabarium nicht fehlen durfte. Auffallend bleibt es freilich, dass in dem nach
Etrurien gelangten griechischen Alphabet das Koppa mangelte da es sonst in dem
chalkidisch-dorischen sich lange behauptet hat; aber es kann dies fueglich eine
lokale Eigentuemlichkeit derjenigen Stadt gewesen sein, deren Alphabet zunaechst
nach Etrurien gekommen ist. Darin, ob ein als ueberfluessig werdendes Zeichen im
Alphabet stehenbleibt oder ausfaellt, hat zu allen Zeiten Willkuer und Zufall
gewaltet; so hat das attische Alphabet das achtzehnte phoenikische Zeichen
eingebuesst, die uebrigen aus der Lautschrift verschwundenen im Alphabet
festgehalten.
^5 Die vor kurzem bekannt gewordene goldene Spange von Praeneste (RM 2,
1887), unter den verstaendlichen Denkmaelern lateinischer Sprache und
lateinischer Schrift das weitaus aelteste zeigt die aeltere Form des m, das
raetselhafte Tongefaess vom Quirinal (herausgegeben von A. Dressel in den AdI
52, 1880) die aeltere Form des r.
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Welchen gewaltigen Eindruck die Erwerbung des Buchstabenschatzes auf die
Empfaenger machte und wie lebhaft sie die in diesen unscheinbaren Zeichen
schlummernde Macht ahnten, beweist ein merkwuerdiges Gefaess aus einer vor
Erfindung des Bogens gebauten Grabkammer von Caere, worauf das altgriechische
Musteralphabet, wie es nach Etrurien kam, und daneben ein daraus gebildetes
etruskisches Syllabarium, jenem des Palamedes vergleichbar, verzeichnet ist -
offenbar eine heilige Reliquie der Einfuehrung und der Akklimatisierung der
Buchstabenschrift in Etrurien.
Nicht minder wichtig als die Entlehnung des Alphabets ist fuer die
Geschichte dessen weitere Entwicklung auf italischem Boden, ja vielleicht noch
wichtiger; denn hierdurch faellt ein Lichtstrahl auf den italienischen
Binnenverkehr, der noch weit mehr im Dunkeln liegt als der Verkehr an den
Kuesten mit den Fremden. In der aeltesten Epoche der etruskischen Schrift, in
der man sich im wesentlichen des eingefuehrten Alphabets unveraendert bediente,
scheint der Gebrauch desselben sich auf die Etrusker am Po und in der heutigen
Toskana beschraenkt zu haben; dieses Alphabet ist alsdann, offenbar von Atria
und Spina aus, suedlich an der Ostkueste hinab bis in die Abruzzen, noerdlich zu
den Venetern und spaeter sogar zu den Kelten an und in den Alpen, ja jenseits
derselben gelangt, sodass die letzten Auslaeufer desselben bis nach Tirol und
Steiermark reichen. Die juengere Epoche geht aus von einer Reform des Alphabets,
welche sich hauptsaechlich erstreckt auf die Einfuehrung abgesetzter
Zeilenschrift, auf die Unterdrueckung des o, das man im Sprechen vom u nicht
mehr zu unterscheiden wusste, und auf die Einfuehrung eines neuen Buchstabens f,
wofuer dem ueberlieferten Alphabet das entsprechende Zeichen mangelte. Diese
Reform ist offenbar bei den westlichen Etruskern entstanden und hat, waehrend
sie jenseits des Apennin keinen Eingang fand, dagegen bei saemtlichen
sabellischen Staemmen, zunaechst bei den Umbrern sich eingebuergert; im weiteren
Verlaufe sodann hat das Alphabet bei jedem einzelnen Stamm, den Etruskern am
Arno und um Capua, den Umbrern und Samniten seine besonderen Schicksale
erfahren, haeufig die Mediae ganz oder zum Teil verloren, anderswo wieder neue
Vokale und Konsonanten entwickelt. Jene westetruskische Reform des Alphabets
aber ist nicht bloss so alt wie die aeltesten in Etrurien gefundenen Graeber,
sondern betraechtlich aelter, da das erwaehnte, wahrscheinlich in einem
derselben gefundene Syllabarium das reformierte Alphabet bereits in einer
wesentlich modifizierten und modernisierten Gestalt gibt; und da das reformierte
selbst wieder, gegen das primitive gehalten, relativ jung ist, so versagt sich
fast der Gedanke dem Zurueckgehen in jene Zeit, wo dies Alphabet nach Italien
gelangte.
Erscheinen sonach die Etrusker als die Verbreiter des Alphabets im Norden,
Osten und Sueden der Halbinsel, so hat sich dagegen das latinische Alphabet auf
Latium beschraenkt und hier im ganzen mit geringen Veraenderungen sich
behauptet; nur fielen g k und z s allmaehlich lautlich zusammen, wovon die Folge
war, dass je eins der homophonen Zeichen (k z) aus der Schrift verschwand. In
Rom waren diese nachweislich schon vor dem Ende des vierten Jahrhunderts der
Stadt beseitigt ^6, und unsere gesamte monumentale und literarische
Ueberlieferung mit einer einzigen Ausnahme ^7 kennt sie nicht. Wer nun erwaegt,
dass in den aeltesten Abkuerzungen der Unterschied von g c und k k noch
regelmaessig durchgefuehrt wird ^8, dass also der Zeitraum, wo die Laute in der
Aussprache zusammenfielen, und vor diesem wieder der Zeitraum, in dem die
Abkuerzungen sich fixierten, weit jenseits des Beginns der Samnitenkriege liegt;
dass endlich zwischen der Einfuehrung der Schrift und der Feststellung eines
konventionellen Abkuerzungssystems notwendig eine bedeutende Frist verstrichen
sein muss, der wird wie fuer Etrurien so fuer Latium den Anfang der Schreibkunst
in eine Epoche hinaufruecken, die dem ersten Eintritt der aegyptischen
Siriusperiode in historischer Zeit, dem Jahre 1321 vor Christi Geburt, naeher
liegt als dem Jahre 776, mit dem in Griechenland die Olympiadenchronologie
beginnt ^9. Fuer das hohe Alter der Schreibkunst in Rom sprechen auch sonst
zahlreiche und deutliche Spuren. Die Existenz von Urkunden aus der Koenigszeit
ist hinreichend beglaubigt: so des Sondervertrags zwischen Gabii und Rom, den
ein Koenig Tarquinius, und schwerlich der letzte dieses Namens, abschloss, und
der, geschrieben auf das Fell des dabei geopferten Stiers, in dem an
Altertuemern reichen, wahrscheinlich dem gallischen Brande entgangenen Tempel
des Sancus auf dem Quirinal aufbewahrt ward; des Buendnisses, das Koenig Servius
Tullius mit Latium abschloss und das noch Dionysios auf einer kupfernen Tafel im
Dianatempel auf dem Aventin sah - freilich wohl in einer nach dem Brand mit
Hilfe eines latinischen Exemplars hergestellten Kopie, denn dass man in der
Koenigszeit schon in Metall grub, ist nicht wahrscheinlich. Auf den
Stiftungsbrief dieses Tempels beziehen sich noch die Stiftungsbriefe der
Kaiserzeit als auf die aelteste derartige roemische Urkunde und das
gemeinschaftliche Muster fuer alle. Aber schon damals ritzte man (exarare,
scribere verwandt mit scrobes ^10) oder malte (linere, daher littera) auf
Blaetter (folium), Bast (liber) oder Holztafeln (tabula, albuni), spaeter auch
auf Leder und Leinen. Auf leinene Rollen waren die heiligen Urkunden der
Samniten wie der anagninischen Priesterschaft geschrieben, ebenso die aeltesten,
im Tempel der Goettin der Erinnerung (Iuno moneta) auf dem Kapitol bewahrten
Verzeichnisse der roemischen Magistrate. Es wird kaum noch noetig sein, zu
erinnern an das uralte Marken des Hutviehs (scriptura), an die Anrede im Senat
"Vaeter und Eingeschriebene" (patres conscripti), an das hohe Alter der
Orakelbuecher, der Geschlechtsregister, des albanischen und des roemischen
Kalenders. Wenn die roemische Sage schon in der fruehesten Zeit der Republik von
Hallen am Markte spricht, in denen die Knaben und Maedchen der Vornehmen lesen
und schreiben lernten, so kann das, aber muss nicht notwendig erfunden sein.
Nicht die Unkunde der Schrift, vielleicht nicht einmal der Mangel an Dokumenten
hat uns die Kunde der aeltesten roemischen Geschichte entzogen, sondern die
Unfaehigkeit der Historiker derjenigen Zeit, die zur Geschichtsforschung berufen
war, die archivalischen Nachrichten zu verarbeiten, und ihre Verkehrtheit, fuer
die aelteste Epoche Schilderung von Motiven und Charakteren, Schlachtberichte
und Revolutionserzaehlungen zu begehren und ueber deren Erfindung zu
vernachlaessigen, was die vorhandene schriftliche Ueberlieferung dem ernsten und
entsagenden Forscher nicht verweigert haben wuerde.
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^6 In diese Zeit wird diejenige Aufzeichnung der Zwoelf Tafeln zu setzen
sein, welche spaeterhin den roemischen Philologen vorlag und von der wir
Truemmer besitzen. Ohne Zweifel ist das Gesetzbuch gleich bei seiner Entstehung
niedergeschrieben worden; aber dass jene Gelehrten selber ihren Text nicht auf
das Urexemplar zurueckfuehrten, sondern auf eine nach dem gallischen Brande
vorgenommene offizielle Niederschrift, beweist die Erzaehlung von der damals
erfolgten Wiederherstellung der Tafeln, und erklaert sich leicht eben daraus,
dass ihr Text keineswegs die ihnen nicht unbekannte aelteste Orthographie
aufwies, auch abgesehen davon, dass bei einem derartigen, ueberdies noch zum
Auswendiglernen fuer die Jugend verwendeten Schriftstueck philologisch genaue
Ueberlieferung unmoeglich angenommen werden kann.
^7 Dies ist die 1, 227 angefuehrte Inschrift der Spange von Praeneste.
Dagegen hat selbst schon auf der ficoronischen Kiste c den spaeteren Wert von k.
^8 So ist C Gaius, CN Gnaeus, aber K Kaeso. Fuer die juengeren Abkuerzungen
gilt dieses natuerlich nicht; hier wird g nicht durch c, sondern durch G (GAL
Galeria), k in der Regel durch C (C centum, Cos consul, COL Collina), vor a
durch K (KAR karmentalia, MERK merkatus) bezeichnet. Denn eine Zeitlang hat man
den Laut K vor den Vokalen e i o und vor allen Konsonanten durch C ausgedrueckt,
dagegen vor a durch K, vor u durch das alte Zeichen des Koppa Q.
^9 Wenn dies richtig ist, so muss die Entstehung der Homerischen Gedichte,
wenn auch natuerlich nicht gerade die der uns vorliegenden Redaktion, weit vor
die Zeit fallen, in welche Herodot die Bluete des Homeros setzt (100 vor Rom
850); denn die Einfuehrung des hellenischen Alphabets in Italien gehoert wie der
Beginn des Verkehrs zwischen Hellas und Italien selbst erst der nachhomerischen
Zeit an.
^10 Ebenso altsaechsisch writan eigentlich reissen, dann schreiben.
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Die Geschichte der italischen Schrift bestaetigt also zunaechst die
schwache und mittelbare Einwirkung des hellenischen Wesens auf die Sabeller im
Gegensatz zu den westlicheren Voelkern. Dass jene das Alphabet von den
Etruskern, nicht von den Roemern empfingen, erklaert sich wahrscheinlich daraus,
dass sie das Alphabet schon besassen, als sie den Zug auf den Ruecken des
Apennin antraten, die Sabiner wie die Samniten also dasselbe schon vor ihrer
Entlassung aus dem Mutterlande in ihre neuen Sitze mitbrachten. Andererseits
enthaelt diese Geschichte der Schrift eine heilsame Warnung gegen die Annahme,
welche die spaetere, der etruskischen Mystik und Altertumstroedelei ergebene
roemische Bildung aufgebracht hat und welche die neuere und neueste Forschung
geduldig wiederholt, dass die roemische Zivilisation ihren Keim und ihren Kern
aus Etrurien entlehnt habe. Waere dies wahr, so muesste hier vor allem eine Spur
sich davon zeigen; aber gerade umgekehrt ist der Keim der latinischen
Schreibkunst griechisch, ihre Entwicklung so national, dass sie nicht einmal das
so wuenschenswerte etruskische Zeichen fuer f sich angeeignet hat ^11. Ja wo
Entlehnung sich zeigt, in den Zahlzeichen, sind es vielmehr die Etrusker, die
von den Roemern wenigstens das Zeichen fuer 50 uebernommen haben.
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^11 Das Raetsel, wie die Latiner dazu gekommen sind, das griechische dem v
entsprechende Zeichen fuer das lautlich ganz verschiedene f zu verwenden, hat
die Spange von Praeneste geloest mit ihrem fhefhaked fuer fecit und damit
zugleich die Herleitung des lateinischen Alphabets von den chalkidischen
Kolonien Unteritaliens bestaetigt. Denn in einer, demselben Alphabet
angehoerigen boeotischen Inschrift findet sich in dem Worte fhekadamoe (Gustav
Meyer, Griechische Grammatik, 244 a. E.) dieselbe Lautverbindung, und ein
aspiriertes v mochte allerdings dem lateinischen f lautlich sich naehern.
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Endlich ist es charakteristisch, dass in allen italischen Staemmen die
Entwicklung des griechischen Alphabets zunaechst in einer Verderbung desselben
besteht. So sind die Mediae in den saemtlichen etruskischen Dialekten
untergegangen, waehrend die Umbrer g d, die Samniten d, die Roemer g einbuessten
und diesen auch d mit r zu verschmelzen drohte. Ebenso fielen den Etruskern
schon frueh o und u zusammen, und auch bei den Lateinern finden sich Ansaetze
derselben Verderbnis. Fast das Umgekehrte zeigt sich bei den Sibilanten; denn
waehrend der Etrusker die drei Zeichen z s sch festhaelt, der Umbrer zwar das
letzte wegwirft, aber dafuer zwei neue Sibilanten entwickelt, beschraenkt sich
der Samnite und der Falisker auf s und z gleich dem Griechen, der spaetere
Roemer sogar auf s allein. Man sieht, die feineren Lautverschiedenheiten wurden
von den Einfuehrern des Alphabets, gebildeten und zweier Sprachen maechtigen
Leuten, wohl empfunden; aber nach der voelligen Loesung der nationalen Schrift
von dem hellenischen Mutteralphabet fielen allmaehlich die Mediae und ihre
Tenues zusammen und wurden die Sibilanten und Vokale zerruettet, von welchen
Lautverschiebungen oder vielmehr Lautzerstoerungen namentlich die erste ganz
ungriechisch ist. Die Zerstoerung der Flexions- und Derivationsformen geht mit
dieser Lautzerruettung Hand in Hand. Die Ursache dieser Barbarisierung ist also
im allgemeinen keine andere als die notwendige Verderbnis, welche an jeder
Sprache fortwaehrend zehrt, wo ihr nicht literarisch und rationell ein Damm
entgegengesetzt wird; nur dass von dem, was sonst spurlos voruebergeht, hier in
der Lautschrift sich Spuren bewahrten. Dass diese Barbarisierung die Etrusker in
staerkerem Masse erfasste als irgendeinen der italischen Staemme, stellt sich zu
den zahlreichen Beweisen ihrer minderen Kulturfaehigkeit; wenn dagegen, wie es
scheint, unter den Italikern am staerksten die Umbrer, weniger die Roemer, am
wenigsten die suedlichen Sabeller von der gleichen Sprachverderbnis ergriffen
wurden, so wird der regere Verkehr dort mit den Etruskern, hier mit den Griechen
wenigstens mit zu dieser Erscheinung beigetragen haben.
15. Kapitel
Die Kunst
Dichtung ist leidenschaftliche Rede, deren bewegter Klang die Weise;
insofern ist kein Volk ohne Poesie und Musik. Allein zu den poetisch
vorzugsweise begabten Nationen gehoerte und gehoert die italienische nicht; es
fehlt dem Italiener die Leidenschaft des Herzens, die Sehnsucht, das Menschliche
zu idealisieren und das Leblose zu vermenschlichen, und damit das Allerheiligste
der Dichtkunst. Seinem scharfen Blick, seiner anmutigen Gewandtheit gelingen
vortrefflich die Ironie und der Novellenton, wie wir sie bei Horaz und bei
Boccaccio finden, der launige Liebes- und Liederscherz, wie Catullus und die
guten neapolitanischen Volkslieder ihn zeigen, vor allem die niedere Komoedie
und die Posse. Auf italischem Boden entstand in alter Zeit die parodische
Tragoedie, in neuer das parodische Heldengedicht. In der Rhetorik und
Schauspielkunst vor allem tat und tut es den Italienern keine andere Nation
gleich. Aber in den vollkommenen Kunstgattungen haben sie es nicht leicht ueber
Fertigkeiten gebracht, und keine ihrer Literaturepochen hat ein wahres Epos und
ein echtes Drama erzeugt. Auch die hoechsten in Italien gelungenen literarischen
Leistungen, goettliche Gedichte wie Dantes Commedia und Geschichtbuecher wie
Sallustius und Macchiavelli, Tacitus und Colletta sind doch von einer mehr
rhetorischen als naiven Leidenschaft getragen. Selbst in der Musik ist in alter
wie in neuer Zeit das eigentlich schoepferische Talent weit weniger
hervorgetreten als die Fertigkeit, die rasch zur Virtuositaet sich steigert und
an der Stelle der echten und innigen Kunst ein hohles und herzvertrocknendes
Idol auf den Thron hebt. Es ist nicht das innerliche Gebiet, insoweit in der
Kunst ueberhaupt ein Innerliches und ein Aeusserliches unterschieden werden
kann, das dem Italiener als eigene Provinz anheimgefallen ist; die Macht der
Schoenheit muss, um voll auf ihn zu wirken, nicht im Ideal vor seine Seele,
sondern sinnlich ihm vor die Augen gerueckt werden. Darum ist er denn auch in
den bauenden und bildenden Kuensten recht eigentlich zu Hause und darin in der
alten Kulturepoche der beste Schueler des Hellenen, in der neuen der Meister
aller Nationen geworden.
Es ist bei der Lueckenhaftigkeit unserer Ueberlieferung nicht moeglich, die
Entwicklung der kuenstlerischen Ideen bei den einzelnen Voelkergruppen Italiens
zu verfolgen; und namentlich laesst sich nicht mehr von der italischen Poesie
reden, sondern nur von der Poesie Latiums. Die latinische Dichtkunst ist wie
jede andere ausgegangen von der Lyrik oder vielmehr von dem urspruenglichen
Festjubel, in welchem Tanz, Spiel und Lied noch in ungetrennter Einheit sich
durchdringen. Es ist dabei bemerkenswert, dass in den aeltesten
Religionsgebraeuchen der Tanz und demnaechst das Spiel weit entschiedener
hervortreten als das Lied. In dem grossen Feierzug, mit dem das roemische
Siegesfest eroeffnet ward, spielten naechst den Goetterbildern und den Kaempfern
die vornehmste Rolle die ernsten und die lustigen Taenzer: jene geordnet in drei
Gruppen, der Maenner, der Juenglinge und der Knaben, alle in roten Roecken mit
kupfernem Leibgurt, mit Schwertern und kurzen Lanzen, die Maenner ueberdies
behelmt, ueberhaupt in vollem Waffenschmuck; diese in zwei Scharen geteilt, der
Schafe in Schafpelzen mit buntem Ueberwurf, der Boecke nackt bis auf den Schurz
mit einem Ziegenfell als Umwurf. Ebenso waren vielleicht die aelteste und
heiligste von allen Priesterschaften die "Springer" und durften die Taenzer
(ludii, ludiones) ueberhaupt bei keinem oeffentlichen Aufzug und namentlich bei
keiner Leichenfeier fehlen, weshalb denn der Tanz schon in alter Zeit ein
gewoehnliches Gewerbe ward. Wo aber die Taenzer erscheinen, da stellen auch die
Spielleute oder, was in aeltester Zeit dasselbe ist, die Floetenblaeser sich
ein. Auch sie fehlen bei keinem Opfer, bei keiner Hochzeit und bei keinem
Begraebnis, und neben der uralten oeffentlichen Priesterschaft der Springer
steht gleich alt, obwohl im Range bei weitem niedriger, die Pfeifergilde
(collegium tibicinum, 1, 205), deren echte Musikantenart bezeugt wird durch das
alte und selbst der strengen roemischen Polizei zum Trotz behauptete Vorrecht,
an ihrem Jahresfest maskiert und suessen Weines voll auf den Strassen sich
herumzutreiben. Wenn also der Tanz als ehrenvolle Verrichtung, das Spiel als
untergeordnete, aber notwendige Taetigkeit auftritt und darum oeffentliche
Genossenschaften fuer beide bestellt sind, so erscheint die Dichtung mehr als
ein Zufaelliges und gewissermassen Gleichgueltiges, mochte sie nun fuer sich
entstehen oder dem Taenzer zur Begleitung seiner Spruenge dienen.
Den Roemern galt als das aelteste dasjenige Lied, das in der gruenen
Waldeseinsamkeit die Blaetter sich selber singen. Was der "guenstige Geist"
(faunus, von favere) im Haine fluestert und floetet, das verkuenden die, denen
es gegeben ist, ihm zu lauschen, den Menschen wieder in rhythmisch gemessener
Rede (casmen, spaeter carmen, von canere). Diesen weissagenden Gesaengen der vom
Gott ergriffenen Maenner und Frauen (vates) verwandt sind die eigentlichen
Zaubersprueche, die Besprechungsformeln gegen Krankheiten und anderes Ungemach
und die boesen Lieder, durch welche man dem Regen wehrt und den Blitz herabruft
oder auch die Saat von einem Feld auf das andere lockt; nur dass in diesen wohl
von Haus aus neben den Wort- auch reine Klangformeln erscheinen ^1. Fester
ueberliefert und gleich uralt sind die religioesen Litaneien, wie die Springer
und andere Priesterschaften sie sangen und tanzten und von denen die einzige bis
auf uns gekommene, ein wahrscheinlich als Wechselgesang gedichtetes Tanzlied der
Ackerbrueder zum Preise des Mars, wohl auch hier eine Stelle verdient:
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^1 So gibt der aeltere Cato (agr. 160) als kraeftig gegen Verrenkungen den
Spruch: hauat hauat hauat ista pista sista damia bodannaustra, der vermutlich
seinem Erfinder ebenso dunkel war, wie er es uns ist. Natuerlich finden sich
daneben auch Wortformeln; so z. B. hilft es gegen Gicht, wenn man nuechtern
eines andern gedenkt und dreimal neunmal, die Erde beruehrend und ausspuckend,
die Worte spricht: "Ich denke dein, hilf meinen Fuessen. Die Erde empfange das
Unheil, Gesundheit sei mein Teil" (terra pestem teneto, salus hic maneto. Varro
rust. 1, 2, 27).
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Enos, Lases, iuvate!
Ne velue rue, Marmar, sins incurrere in pleores!
Satur fu, fere Mars! Timen sali! sta! berber!
Semunis alternei advocapit conctos!
Enos, Marmar, invato!
Triumpe! ^2
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^2 Nos, Lares, iuvate! Ne veluem (= malam luem) ruem (= ruinam), Mamers,
sinas incurrere in plures! Satur esto, fere Mars! In limen insili! sta! verbera
(limen?)! Semones alterni advocate cunctos! Nos, Mamers, iuvato! Tripudia! Die
ersten fuenf Zeilen werden je dreimal, der Schlussruf fuenfmal wiederholt. Die
Uebersetzung ist vielfach unsicher, besonders der dritten Zeile.
Die drei Inschriften des Tongefaesses vom Quirinal lauten: ioue sat
deiuosqoi med mitat nei ted endo gosmis uirgo sied - asted noisi ope toitesiai
pakariuois - duenos med feked (= onus me fecit) enmanom einom dze noine
(wahrscheinlich = die noni) med malo statod. Sicher verstaendlich sind nur
einzelne Woerter; bemerkenswert vor allem, dass Formen, die wir bisher nur als
umbrische und oskische kannten, wie das Adjektiv pacer und die Partikel einom im
Wert von et, hier wahrscheinlich doch als altlateinische uns entgegentreten.
------------------------------------------------------------
an die Goetter Uns, Laren, helfet!
Nicht Sterben und Verderben, Mars, Mars,
lass einstuermen auf mehrere.
Satt sei, grauser Mars!
an die einzelnen Auf die Schwelle springe! stehe! tritt sie!
Brueder
an alle
Brueder Den Semonen, erst ihr, dann ihr, rufet zu, allen
an den Gott Uns, Mars, Mars, hilf!
an die einzelnen Springe!
Brueder
Das Latein dieses Liedes und der verwandten Bruchstuecke der Baliarischen
Gesaenge, welche schon den Philologen der augustischen Zeit als die aeltesten
Urkunden ihrer Muttersprache galten, verhaelt sich zu dem Latein der Zwoelf
Tafeln etwa wie die Sprache der Nibelungen zu der Sprache Luthers; und wohl
duerfen wir der Sprache wie dem Inhalt nach diese ehrwuerdigen Litaneien den
indischen Veden vergleichen.
Schon einer juengeren Epoche gehoeren die Lob- und Schimpflieder an. Dass
es in Latium der Spottlieder schon in alten Zeiten im Ueberfluss gab, wuerde
sich aus dem Volkscharakter der Italiener abnehmen lassen, auch wenn nicht die
sehr alten polizeilichen Massnahmen dagegen es ausdruecklich bezeugten.
Wichtiger aber wurden die Lobgesaenge. Wenn ein Buerger zur Bestattung
weggetragen ward, so folgte der Bahre eine ihm anverwandte oder befreundete Frau
und sang ihm unter Begleitung eines Floetenspielers das Leichenlied (nenia).
Desgleichen wurden bei dem Gastmahl von den Knaben, die nach der damaligen Sitte
die Vaeter auch zum Schmaus ausser dem eigenen Hause begleiteten, Lieder zum
Lobe der Ahnen abwechselnd bald ebenfalls zur Floete gesungen, bald auch ohne
Begleitung bloss gesagt (assa voce canere). Dass auch die Maenner bei dem
Gastmahl der Reihe nach sangen, ist wohl erst spaetere vermutlich den Griechen
entlehnte Sitte. Genaueres wissen wir von diesen Ahnenliedern nicht; aber es
versteht sich, dass sie schilderten und erzaehlten und insofern neben und aus
dem lyrischen Moment der Poesie das epische entwickelten.
Andere Elemente der Poesie waren taetig in dem uralten, ohne Zweifel ueber
die Scheidung der Staemme zurueckreichenden Volkskarneval, dem lustigen Tanz
oder der Satura (I, 44). Der Gesang wird dabei nie gefehlt haben; es lag aber in
den Verhaeltnissen, dass bei diesen vorzugsweise an Gemeindefesten und den
Hochzeiten aufgefuehrten und gewiss vorwiegend praktischen Spaessen leicht
mehrere Taenzer oder auch mehrere Taenzerscharen ineinander griffen und der
Gesang eine gewisse Handlung in sich aufnahm, welche natuerlich ueberwiegend
einen scherzhaften und oft einen ausgelassenen Charakter trug. So entstanden
hier nicht bloss die Wechsellieder, wie sie spaeter unter dem Namen der
fescenninischen Gesaenge auftreten, sondern auch die Elemente einer
volkstuemlichen Komoedie, die bei dem scharfen Sinn der Italiener fuer das
Aeusserliche und das Komische und bei ihrem Behagen an Gestenspiel und
Verkleidung auf einen vortrefflich geeigneten Boden gepflanzt war.
Erhalten ist nichts von diesen Inkunabeln des roemischen Epos und Drama.
Dass die Ahnenlieder traditionell waren, versteht sich von selbst und wird zum
Ueberfluss dadurch bewiesen, dass sie regelmaessig von Kindern vorgetragen
wurden; aber schon zu des aelteren Cato Zeit waren dieselben vollstaendig
verschollen. Die Komoedien aber, wenn man den Namen gestatten will, sind in
dieser Epoche und noch lange nachher durchaus improvisiert worden. Somit konnte
von dieser Volkspoesie und Volksmelodie nichts fortgepflanzt werden als das
Mass, die musikalische und chorische Begleitung und vielleicht die Masken.
Ob es in aeltester Zeit das gab, was wir Versmass nennen, ist zweifelhaft;
die Litanei der Arvalbrueder fuegt sich schwerlich einem aeusserlich fixierten
metrischen Schema und erscheint uns mehr als eine bewegte Rezitation. Dagegen
begegnet in spaeterer Zeit eine uralte Weise, das sogenannte saturnische ^3 oder
faunische Mass, welches den Griechen fremd ist und vermutlich gleichzeitig mit
der aeltesten latinischen Volkspoesie entstand. Das folgende, freilich einer
weit spaeteren Zeit angehoerende Gedicht mag von demselben eine Vorstellung
geben.
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^3 Der Name bezeichnet wohl nichts als das "Liedermass", insofern die
satura urspruenglich das beim Karneval gesungene Lied ist. Von demselben Stamm
ist auch der Saeegott Saeturnus oder Saiturnus, spaeter Saturnus benannt; sein
Fest, die Saturnalien, ist allerdings eine Art Karneval, und es ist moeglich,
dass die Possen urspruenglich vorzugsweise an diesem aufgefuehrt wurden. Aber
Beweise einer Beziehung der Satura zu den Saturnauen fehlen, und vermutlich
gehoert die unmittelbare Verknuepfung des versus saturnius mit dem Gott Saturnus
und die damit zusammenhaengende Dehnung der ersten Silbe erst der spaeteren Zeit
an.
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Quod re sua difeidens - aspere afleicta
Parens timens heic vovit - voto hoc souto
Decuma facta poloucta - leibereis lubentes
Donu danunt - Hercolei - maxsume - mereto
Semol te orant se voti - crebro condemnes
Was, Missgeschick befuerchtend - schwer betroffnem Wohlstand,
Sorgvoll der Ahn gelobt hier, - des Geloebnis eintraf,
Zu Weih' und Schmaus den Zehnten - bringen gern die Kinder
Dem Hercoles zur Gabe - dar, dem hochverdienten;
Sie flehn zugleich dich an, dass - oft du sie erhoerest.
In saturnischer Weise scheinen die Lob- wie die Scherzlieder gleichmaessig
gesungen worden zu sein, zur Floete natuerlich und vermutlich so, dass
namentlich der Einschnitt in jeder Zeile scharf angegeben ward, bei
Wechselliedern hier auch wohl der zweite Saenger den Vers aufnahm. Es ist die
saturnische Messung, wie jede andere im roemischen und griechischen Altertum
vorkommende, quantitativer Art, aber wohl unter allen antiken Versmassen sowohl
das am mindesten durchgebildete, da es ausser anderen mannigfaltigen Lizenzen
sich die Weglassung der Senkungen im weitesten Umfang gestattet, als auch das
der Anlage nach unvollkommenste, indem diese einander entgegengesetzten
iambischen und trochaeischen Halbzeilen wenig geeignet sind, einen fuer hoehere
poetische Leistungen genuegenden rhythmischen Bau zu entwickeln.
Die Grundelemente der volkstuemlichen Musik und Choreutik Latiums, die
ebenfalls in dieser Zeit sich festgestellt haben muessen, sind fuer uns
verschollen; ausser dass uns von der latinischen Floete berichtet wird als einem
kurzen und duennen, nur mit vier Loechern versehenen, urspruenglich, wie der
Name zeigt, aus einem leichten Tierschenkelknochen verfertigten musikalischen
Instrument.
Dass endlich die spaeteren stehenden Charaktermasken der latinischen
Volkskomoedie oder der sogenannten Atellane: Maccus der Harlekin, Bucco der
Vielfrass, Pappus der gute Papa, der weise Dossennus - Masken, die man so artig
wie schlagend mit den beiden Bedienten, dem Pantalon und dem Dottore der
italienischen Pulcinellkomoedie verglichen hat -, dass diese Masken bereits der
aeltesten latinischen Volkskunst angehoeren, laesst sich natuerlich nicht
eigentlich beweisen; da aber der Gebrauch der Gesichtsmasken in Latium fuer die
Volksbuehne von unvordenklichem Alter ist, waehrend die griechische Buehne in
Rom erst ein Jahrhundert nach ihrer Begruendung dergleichen Masken an nahm, da
jene Atellanenmasken ferner entschieden italischen Ursprungs sind und da endlich
die Entstehung wie die Durchfuehrung improvisierter Kunstspiele ohne feste, dem
Spieler seine Stellung im Stueck ein fuer allemal zuweisende Masken nicht wohl
denkbar ist, so wird man die festen Masken an die Anfaenge des roemischen
Schauspiels anknuepfen oder vielmehr sie als diese Anfaenge selbst betrachten
duerfen.
Wenn unsere Kunde ueber die aelteste einheimische Bildung und Kunst von
Latium spaerlich fliesst, so ist es begreiflich, dass wir noch weniger wissen
ueber die fruehesten Anregungen, die hier den Roemern von aussen her zuteil
wurden. In gewissem Sinn kann schon die Kunde der auslaendischen, namentlich der
griechischen Sprache hierher gezaehlt werden, welche letztere den Latinern
natuerlich im allgemeinen fremd war, wie dies schon die Anordnung hinsichtlich
der Sibyllinischen Orakel beweist, aber doch unter den Kaufleuten nicht gerade
selten gewesen sein kann; und dasselbe wird zu sagen sein von der eng mit der
Kunde des Griechischen zusammenhaengenden Kenntnis des Lesens und Schreibens.
Indes die Bildung der antiken Welt ruhte weder auf der Kunde fremder Sprachen
noch auf elementaren technischen Fertigkeiten; wichtiger als jene Mitteilungen
wurden fuer die Entwicklung Latiums die musischen Elemente, die sie bereits in
fruehester Zeit von den Hellenen empfingen. Denn lediglich die Hellenen und
weder Phoeniker noch Etrusker sind es gewesen, welche in dieser Beziehung eine
Einwirkung auf die Italiker uebten; nirgends begegnet bei den letzteren eine
musische Anregung, die auf Karthago oder Caere zurueckwiese, und es darf wohl
ueberhaupt die phoenikische wie die etruskische den Bastard- und darum auch
nicht weiterzeugenden Formen der Zivilisation zugezaehlt werden ^4. Griechische
Befruchtung aber blieb nicht aus. Die griechische siebensaitige Lyra, die
"Saiten" (fides, von sphid/e/ Darm; auch barbitus barbytos) ist nicht, wie die
Floete, in Latium einheimisch und hat dort stets als fremdlaendisches Instrument
gegolten; aber wie frueh sie daselbst Aufnahme gefunden hat, beweist teils die
barbarische Verstuemmelung des griechischen Namens, teils ihre Anwendung selbst
im Ritual ^5. Dass von dem Sagenschatz der Griechen bereits in dieser Zeit nach
Latium floss, zeigt schon die bereitwillige Aufnahme der griechischen Bildwerke
mit ihren durchaus auf dem poetischen Schaue der Nation ruhenden Darstellungen;
und auch die altlatinischen Barbarisierungen der Persephone in Prosepna, des
Bellerophontes in Melerpanta, des Kyklops in Codes, des Laomedon in Alumentus,
des Ganymedes in Catamitus, des Neilos in Melus, der Semele in Stimula lassen
erkennen, in wie ferner Zeit schon solche Erzaehlungen von Latinern vernommen
und wiederholt worden sind. Endlich aber und vor allem kann das roemische Haupt-
und Stadtfest (ludi maximi, Romani) wo nicht seine Entstehung, doch seine
spaetere Einrichtung nicht wohl anders als unter griechischem Einfluss erhalten
haben. Es ward als ausserordentliche Dankfeier, regelmaessig auf Grund eines von
dem Feldherrn vor der Schlacht getanen Geluebdes und darum gewoehnlich bei der
Heimkehr der Buergerwehr im Herbst, dem kapitolinischen Jupiter und den mit ihm
zusammen hausenden Goettern ausgerichtet. Im Festzuge begab man sich nach dem
zwischen Palatin und Aventin abgesteckten und mit einer Arena und
Zuschauerplaetzen versehenen Rennplatz: voran die ganze Knabenschaft Roms,
geordnet nach den Abteilungen der Buergerwehr zu Pferde und zu Fuss; sodann die
Kaempfer und die frueher beschriebenen Taenzergruppen, jede mit der ihr eigenen
Musik; hierauf die Diener der Goetter mit den Weihrauchfaessern und dem anderen
heiligen Geraet; endlich die Bahren mit den Goetterbildern selbst. Das Schaufest
selbst war das Abbild des Krieges, wie er in aeltester Zeit gewesen, der Kampf
zu Wagen, zu Ross und zu Fuss. Zuerst liefen die Streitwagen, deren jeder nach
homerischer Art einen Wagenlenker und einen Kaempfer trug, darauf die
abgesprungenen Kaempfer, alsdann die Reiter, deren jeder nach roemischer
Fechtart mit einem Reit- und einem Handpferd erschien (desultor); endlich massen
die Kaempfer zu Fuss, nackt bis auf einen Guertel um die Hueften, sich
miteinander im Wettlauf, im Ringen und im Faustkampf. In jeder Gattung der
Wettkaempfe ward nur einmal und zwischen nicht mehr als zwei Kaempfern
gestritten. Den Sieger lohnte der Kranz, und wie man den schlichten Zweig in
Ehren hielt, beweist die gesetzliche Gestattung, ihm denselben, wenn er starb,
auf die Bahre zu legen. Das Fest dauerte also nur einen Tag, und wahrscheinlich
liessen die Wettkaempfe an diesem selbst noch Zeit genug fuer den eigentlichen
Karneval, wobei denn die Taenzergruppen ihre Kunst und vor allem ihre Possen
entfaltet haben moegen und wohl auch andere Darstellungen, zum Beispiel
Kampfspiele der Knabenreiterei, ihren Platz fanden ^6. Auch die im ernsten
Kriege gewonnenen Ehren spielten bei diesem Feste eine Rolle; der tapfere
Streiter stellte an diesem Tage die Ruestungen der erschlagenen Gegner aus und
trug ebenso wie der Sieger im Wettspiel den Kranz, mit dem die dankbare Gemeinde
ihn geschmueckt hatte.
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^4 Die Erzaehlung, dass ehemals die roemischen Knaben etruskische wie
spaeterhin griechische Bildung empfangen haetten (Liv. 9, 36), ist mit dem
urspruenglichen Wesen der roemischen Jugendbildung ebenso unvereinbar, wie es
nicht abzusehen ist, was denn die roemischen Knaben in Etrurien lernten. Dass
das Studium der etruskischen Sprache damals in Rom die Rolle gespielt habe wie
etwa jetzt bei uns das Franzoesischlernen, werden doch selbst die eifrigsten
heutigen Bekenner des Tages-Kultus nicht behaupten; und von der etruskischen
Haruspicin etwas zu verstehen, galt selbst bei denen, die sich ihrer bedienten,
einem Nichtetrusker fuer schimpflich oder vielmehr fuer unmoeglich (K. O.
Mueller, Die Etrusker. Breslau 1828. Bd. 2, S. 4). Vielleicht ist die Angabe von
den etruskisierenden Archaeologen der letzten Zeit der Republik herausgesponnen
aus pragmatisierenden Erzaehlungen der aelteren Annalen, welche zum Beispiel den
Mucius Scaevola seiner Unterhaltung mit Porsena zuliebe als Kind etruskisch
lernen lassen (Dion. Hal. 5, 28; Plut. Publ. 17; vgl. Dion. Hal. 3, 70). Aber es
gab allerdings eine Epoche, wo die Herrschaft Roms ueber Italien eine gewisse
Kenntnis der Landessprache bei den vornehmen Roemern erforderte.
^5 Den Gebrauch der Leier im Ritual bezeugen Cic. De orat. 3, 51,197; Cic.
Tusc. 4, 2, 4; Dion. Hal. 7, 72; App. Pun. 66 und die Inschrift Orelli 2448,
vgl. 1803. Ebenso ward sie bei den Nenien angewandt (Varro bei Nonius unter
nenia und praeficae). Aber das Leierspiel blieb darum nicht weniger unschicklich
(Scipio bei Macr. Sat. 2, 10 und sonst); von dem Verbot der Musik im Jahre 639
wurden nur der "latinische Floetenspieler samt dem Saengern, nicht der
Saitenspieler ausgenommen, und die Gaeste bei dem Mahle sangen nur zur Floete
(Cato bei Cic. Tusc. 1, 2, 3; 4, 2, 3; Varro bei Nonius unter assa voce; Hor.
carm. 4, 15, 30). Quintilian, der das Gegenteil sagt (inst. 1, 10, 20), hat, was
Cicero (De orat. 3, 51) von den Goetterschmaeusen erzaehlt, ungenau auf
Privatgastmaehler uebertragen.
^6 Das Stadtfest kann urspruenglich nur einen Tag gewaehrt haben, da es
noch im sechsten Jahrhundert aus vier Tagen szenischer und einem Tag
circensischer Spiele bestand (F. W. Ritschl, Parerga zu Plautus und Terentius.
Leipzig 1845. Bd. 1, S. 313) und notorisch die szenischen Spiele erst spaeter
hinzugekommen sind. Dass in jeder Kampfgattung urspruenglich nur einmal
gestritten ward, folgt aus Liv. 44, 9; wenn spaeter an einem Spieltag bis zu
fuenfundzwanzig Wagenpaare nacheinander liefen (Varro bei Serv. georg. 3, 18),
so ist das Neuerung. Dass nur zwei Wagen und ebenso ohne Zweifel nur zwei Reiter
und zwei Ringer um den Preis stritten, folgt daraus, dass zu allen Zeiten in den
roemischen Wagenrennen nur so viel Wagen zugleich liefen, als es sogenannte
Faktionen gab und dieser urspruenglich nur zwei waren, die weisse und die rote.
Das zu den circensischen gehoerende Reiterspiel der patrizischen Epheben, die
sogenannte Troia, ward bekanntlich von Caesar wieder ins Leben gerufen; ohne
Zweifel knuepfte es an den Aufzug der Knabenbuergerwehr zu Pferde, dessen Dionys
(7, 72) gedenkt.
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Solcher Art war das roemische Sieges- oder Stadtfest, und auch die uebrigen
oeffentlichen Festlichkeiten Roms werden wir uns aehnlich, wenn auch in den
Mitteln beschraenkter vorzustellen haben. Bei der oeffentlichen Leichenfeier
traten regelmaessig Taenzer und daneben, wenn mehr geschehen sollte, noch
Wettreiter auf, wo dann die Buergerschaft durch den oeffentlichen Ausrufer
vorher besonders zu dem Begraebnis eingeladen ward.
Aber dieses mit den Sitten und den Uebungen Roms so eng verwachsene
Stadtfest trifft mit den hellenischen Volksfesten wesentlich zusammen: so vor
allem in dem Grundgedanken der Vereinigung einer religioesen Feier und eines
kriegerischen Wettkampfs; in der Auswahl der einzelnen Uebungen, die bei dem
Fest von Olympia nach Pindaros' Zeugnis von Haus aus im Laufen, Ringen,
Faustkampf, Wagenrennen, Speer- und Steinwerfen bestanden; in der Beschaffenheit
des Siegespreises, der in Rom so gut wie bei den griechischen Nationalfesten ein
Kranz ist und dort wie hier nicht dem Lenker, sondern dem Besitzer des Gespannes
zuteil wird; endlich in dem Hineinziehen allgemein patriotischer Taten und
Belohnungen in das allgemeine Volksfest. Zufaellig kann diese Uebereinstimmung
nicht sein, sondern nur entweder ein Rest uralter Volksgemeinschaft oder eine
Folge des aeltesten internationalen Verkehrs; fuer die letztere Annahme spricht
die ueberwiegende Wahrscheinlichkeit. Das Stadtfest in der Gestalt, wie wir es
kennen, ist keine der aeltesten Einrichtungen Roms, da der Spielplatz selbst
erst zu den Anlagen der spaeteren Koenigszeit gehoert (I, 123); und so gut wie
die Verfassungsreform damals unter griechischem Einfluss erfolgt ist (I, 109),
kann gleichzeitig im Stadtfest eine aeltere Belustigungsweise - der "Sprung"
(triumpus, 1, 44) und etwa das in Italien uralte und bei dem Fest auf dem
Albaner Berg noch lange in Uebung gebliebene Schaukeln - mit den griechischen
Rennen verbunden und bis zu einem gewissen Grade durch dieselben verdraengt
worden sein. Es ist ferner von dem ernstlichen Gebrauch der Streitwagen wohl in
Hellas, aber nicht in Latium eine Spur vorhanden. Endlich ist das griechische
Stadion (dorisch spadion) als spatium mit der gleichen Bedeutung in sehr frueher
Zeit in die lateinische Sprache uebergegangen und liegt sogar ein
ausdrueckliches Zeugnis dafuer vor, dass die Roemer die Pferde- und Wagenrennen
von den Thurinern entlehnten, wogegen freilich eine andere Angabe sie aus
Etrurien herleitet. Demnach scheinen die Roemer ausser den musikalischen und
poetischen Anregungen auch den fruchtbaren Gedanken des gymnastischen
Wettstreits den Hellenen zu verdanken.
Es waren also in Latium nicht bloss dieselben Grundlagen vorhanden, aus
denen die hellenische Bildung und Kunst erwuchs, sondern es hat auch diese
selbst in fruehester Zeit maechtig auf Latium gewirkt. Die Elemente der
Gymnastik besassen die Latiner nicht bloss insofern, als der roemische Knabe wie
jeder Bauernsohn Pferde und Wagen regieren und den Jagdspiess fuehren lernte und
als in Rom jeder Gemeindebuerger zugleich Soldat war; sondern es genoss die
Tanzkunst von jeher oeffentlicher Pflege, und frueh trat mit den hellenischen
Wettkaempfen eine gewaltige Anregung hinzu. In der Poesie war die hellenische
Lyrik und Tragoedie aus aehnlichen Gesaengen erwachsen, wie das roemische
Festlied sie darbot, enthielt das Ahnenlied die Keime des Epos, die Maskenposse
die Keime der Komoedie; und auch hier mangelte griechische Einwirkung nicht.
Um so merkwuerdiger ist es, dass alle diese Samenkoerner nicht aufgingen
oder verkuemmerten. Die koerperliche Erziehung der latinischen Jugend blieb derb
und tuechtig, aber fern von dem Gedanken einer kuenstlerischen Ausbildung des
Koerpers, wie die hellenische Gymnastik sie verfolgte. Die oeffentlichen
Wettkaempfe der Hellenen veraenderten in Italien nicht gerade ihre Satzungen,
aber ihr Wesen. Waehrend sie Wettkaempfe der Buerger sein sollten und ohne
Zweifel anfangs auch in Rom waren, wurden sie Wettkaempfe von Kunstreitern und
Kunstfechtern; und wenn der Beweis freier und hellenischer Abstammung die erste
Bedingung der Teilnahme an den griechischen Festspielen war, so kamen die
roemischen bald in die Haende von freigelassenen und fremden, ja selbst von
unfreien Leuten. Folgeweise verwandelte sich der Umstand der Mitstreiter in ein
Zuschauerpublikum, und von dem Kranz des Wettsiegers, den man mit Recht das
Wahrzeichen von Hellas genannt hat, ist in Latium spaeterhin kaum die Rede.
Aehnlich erging es der Poesie und ihren Schwestern. Nur die Griechen und
die Deutschen besitzen den freiwillig hervorsprudelnden Liederquell; aus der
goldenen Schale der Musen sind auf Italiens gruenen Boden eben nur wenige
Tropfen gefallen. Zur eigentlichen Sagenbildung kam es nicht. Die italischen
Goetter sind Abstraktionen gewesen und geblieben und haben nie zu rechter
persoenlicher Gestaltung sich gesteigert oder, wenn man will, verdunkelt. Ebenso
sind die Menschen, auch die groessten und herrlichsten, dem Italiker ohne
Ausnahme Sterbliche geblieben und wurden nicht wie in Griechenland in
sehnsuechtiger Erinnerung und liebevoll gepflegter Ueberlieferung in der
Vorstellung der Menge zu goettergleichen Heroen erhoben. Vor allem aber kam es
in Latium nicht zur Entwicklung einer Nationalpoesie. Es ist die tiefste und
herrlichste Wirkung der musischen Kuenste und vor allem der Poesie, dass sie die
Schranken der buergerlichen Gemeinden sprengen und aus den Staemmen ein Volk,
aus den Voelkern eine Welt erschaffen. Wie heutzutage in unserer und durch
unsere Weltliteratur die Gegensaetze der zivilisierten Nationen aufgehoben sind,
so hat die griechische Dichtkunst das duerftige und egoistische Stammgefuehl zum
hellenischen Volksbewusstsein und dieses zum Humanismus umgewandelt. Aber in
Latium trat nichts Aehnliches ein; es mochte Dichter in Alba und in Rom geben,
aber es entstand kein latinisches Epos, nicht einmal, was eher noch denkbar
waere, ein latinischer Bauernkatechismus von der Art wie die Hesiodischen 'Werke
und Tage'. Es konnte wohl das latinische Bundesfest ein musisches Nationalfest
werden wie die Olympien und Isthmien der Griechen. Es konnte wohl an Albas Fall
ein Sagenkreis anknuepfen, wie er um Ilions Eroberung sich spann, und jede
Gemeinde und jedes edle Geschlecht Latiums seine eigenen Anfaenge darin
wiederfinden oder hineinlegen. Aber weder das eine noch das andere geschah und
Italien blieb ohne nationale Poesie und Kunst.
Was hieraus mit Notwendigkeit folgt, dass die Entwicklung der musischen
Kuenste in Latium mehr ein Eintrocknen als ein Aufbluehen war, das bestaetigt,
auch fuer uns noch unverkennbar, die Ueberlieferung. Die Anfaenge der Poesie
eignen wohl ueberall mehr den Frauen als den Maennern; Zaubergesang und
Totenlied gehoeren vorzugsweise jenen und nicht ohne Grund sind die
Liedesgeister, die Casmenen oder Camenen und die Carmentis Latiums, wie die
Musen von Hellas weiblich gefasst worden. Aber in Hellas kam die Zeit, wo der
Dichter die Sangfrau abloeste und Apollon an die Spitze der Musen trat; Latium
hat keinen nationalen Gott des Gesanges und die aeltere lateinische Sprache
keine Bezeichnung fuer den Dichter ^7. Die Liedesmacht ist hier
unverhaeltnismaessig schwaecher aufgetreten und rasch verkuemmert. Die Uebung
musischer Kuenste hat sich hier frueh teils auf Frauen und Kinder, teils auf
zuenftige und unzuenftige Handwerker beschraenkt. Dass die Klagelieder von den
Frauen, die Tischlieder von den Knaben gesungen wurden, ist schon erwaehnt
worden; auch die religioesen Litaneien wurden vorzugsweise von Kindern
ausgefuehrt. Die Spielleute bildeten ein zuenftiges, die Taenzer und die
Klagefrauen (praeficae) unzuenftige Gewerbe. Wenn Tanz, Spiel und Gesang in
Hellas stets blieben, was sie auch in Latium urspruenglich gewesen waren,
ehrenvolle und dem Buerger wie seiner Gemeinde zur Zier gereichende
Beschaeftigungen, so zog sich in Latium der bessere Teil der Buergerschaft mehr
und mehr von diesen eitlen Kuensten zurueck, und um so entschiedener, je mehr
die Kunst sich oeffentlich darstellte und je mehr sie von den belebenden
Anregungen des Auslandes durchdrungen war. Die einheimische Floete liess man
sich gefallen, aber die Lyra blieb geaechtet; und wenn das nationale Maskenspiel
zugelassen ward, so schien das auslaendische Ringspiel nicht bloss
gleichgueltig, sondern schaendlich. Waehrend die musischen Kuenste in
Griechenland immer mehr Gemeingut eines jeden einzelnen und aller Hellenen
zusammen werden und damit aus ihnen eine allgemeine Bildung sich entwickelt,
schwinden sie in Latium allgemach aus dem allgemeinen Volksbewusstsein, und
indem sie zu in jeder Beziehung geringen Handwerken herabsinken, kommt hier
nicht einmal die Idee einer der Jugend mitzuteilenden, allgemein nationalen
Bildung auf. Die Jugenderziehung blieb durchaus befangen in den Schranken der
engsten Haeuslichkeit. Der Knabe wich dem Vater nicht von der Seite und
begleitete ihn nicht bloss mit dem Pfluge und der Sichel auf das Feld, sondern
auch in das Haus des Freundes und in den Sitzungssaal, wenn der Vater zu Gaste
oder in den Rat geladen war. Diese haeusliche Erziehung war wohl geeignet, den
Menschen ganz dem Hause und ganz dem Staate zu bewahren; auf der dauernden
Lebensgemeinschaft zwischen Vater und Sohn und auf der gegenseitigen Scheu des
werdenden Menschen vor dem fertigen und des reifen Mannes vor der Unschuld der
Jugend beruhte die Festigkeit der haeuslichen und staatlichen Tradition, die
Innigkeit des Familienbandes, ueberhaupt der gewichtige Ernst (gravitas) und der
sittliche und wuerdige Charakter des roemischen Lebens. Wohl war auch diese
Jugenderziehung eine jener Institutionen schlichter und ihrer selbst kaum
bewusster Weisheit, die ebenso einfach sind wie tief; aber ueber der
Bewunderung, die sie erweckt, darf es nicht uebersehen werden, dass sie nur
durchgefuehrt werden konnte und nur durchgefuehrt ward durch die Aufopferung der
eigentlichen individuellen Bildung und durch voelligen Verzicht auf die so
reizenden wie gefaehrlichen Gaben der Musen.
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^7 Vates ist wohl zunaechst der Vorsaenger (denn so wird der vates der
Salier zu fassen sein) und naehert sich dann im aelteren Sprachgebrauch dem
griechischen proph/e/t/e/s: es ist ein dem religioesen Ritual angehoerendes Wort
und hat, auch als es spaeter vom Dichter gebraucht ward, immer den Nebenbegriff
des gotterfuellten Saengers, des Musenpriesters, behalten.
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Ueber die Entwicklung der musischen Kuenste bei den Etruskern und Sabellern
mangelt uns so gut wie jede Kunde ^8. Es kann hoechstens erwaehnt werden, dass
auch in Etrurien die Taenzer (histri, histriones) und die Floetenspieler
(subulones) frueh und wahrscheinlich noch frueher als in Rom aus ihrer Kunst ein
Gewerbe machten und nicht bloss in der Heimat, sondern auch in Rom um geringen
Lohn und keine Ehre sich oeffentlich produzierten. Bemerkenswerter ist es, dass
an dem etruskischen Nationalfest, welches die saemtlichen Zwoelfstaedte durch
einen Bundespriester ausrichteten, Spiele wie die des roemischen Stadtfestes
gegeben wurden; indes die dadurch nahegelegte Frage, inwieweit die Etrusker mehr
als die Latiner zu einer nationalen, ueber den einzelnen Gemeinden stehenden
musischen Kunst gelangt sind, sind wir zu beantworten nicht mehr imstande.
Anderseits mag wohl in Etrurien schon in frueherer Zeit der Grund gelegt sein zu
der geistlosen Ansammlung gelehrten, namentlich theologischen und astrologischen
Plunders, durch den die Tusker spaeterhin, als in dem allgemeinen Verfall die
Zopfgelehrsamkeit zur Bluete kam, mit den Juden, Chaldaeern und Aegyptern die
Ehre teilten, als Urquell goettlicher Weisheit angestaunt zu werden.
Womoeglich noch weniger wissen wir von sabellischer Kunst; woraus
natuerlich noch keineswegs folgt, dass sie der der Nachbarstaemme nachgestanden
hat. Vielmehr laesst sich nach dem sonst bekannten Charakter der drei
Hauptstaemme vermuten, dass an kuenstlerischer Begabung die Samniten den
Hellenen am naechsten, die Etrusker ihnen am fernsten gestanden haben moegen;
und eine gewisse Bestaetigung dieser Annahme gewaehrt die Tatsache, dass die
bedeutendsten und eigenartigsten unter den roemischen Poeten, wie Naevius,
Ennius, Lucilius, Horatius, den samnitischen Landschaften angehoeren, wogegen
Etrurien in der roemischen Literatur fast keine anderen Vertreter hat als den
Arretiner Maecenas, den unleidlichsten aller herzvertrockneten und
worteverkraeuselnden Hofpoeten, und den Volaterraner Persius, das rechte Ideal
eines hoffaertigen und mattherzigen, der Poesie beflissenen Jungen.
Die Elemente der Baukunst sind, wie dies schon angedeutet ward, uraltes
Gemeingut der Staemme. Den Anfang aller Tektonik macht das Wohnhaus; es ist
dasselbe bei Griechen und Italikern. Von Holz gebaut und mit einem spitzen
Stroh- oder Schindeldach bedeckt, bildet es einen viereckigen Wohnraum, welcher
durch die mit dem Regenloch im Boden korrespondierende Deckenoeffnung (cavum
aedium) den Rauch entlaesst und das Licht einfuehrt. Unter dieser "schwarzen
Decke" (atrium) werden die Speisen bereitet und verzehrt; hier werden die
Hausgoetter verehrt und das Ehebett wie die Bahre aufgestellt; hier empfaengt
der Mann die Gaeste und sitzt die Frau spinnend im Kreise ihrer Maegde. Das Haus
hatte keinen Flur, insofern man nicht den unbedeckten Raum zwischen der Haustuer
und der Strasse dafuer nehmen will, welcher seinen Namen vestibulum, das ist der
Ankleideplatz, davon erhielt, dass man im Hause im Untergewand zu gehen pflegte
und nur, wenn man hinaustrat, die Toga umwarf. Auch eine Zimmereinteilung
mangelte, ausser dass um den Wohnraum herum Schlaf- und Vorratskammern
angebracht werden konnten; und an Treppen und aufgesetzte Stockwerke ist noch
weniger zu denken.
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^8 Dass die Atellanen und Fescenninen nicht der kampanischen und
etruskischen, sondern der latinischen Kunst angehoeren, wird seiner Zeit gezeigt
werden.
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Ob und wieweit aus diesen Anfaengen eine national-italische Tektonik
hervorging, ist kaum zu entscheiden, da die griechische Einwirkung schon in der
fruehesten Zeit hier uebermaechtig eingegriffen und die etwa vorhandenen
volkstuemlichen Anfaenge fast ganz ueberwuchert hat. Schon die aelteste
italische Baukunst, welche uns bekannt ist, steht nicht viel weniger unter dem
Einfluss der griechischen als die Tektonik der augustischen Zeit. Die uralten
Graeber von Caere und Alsium sowie wahrscheinlich auch das aelteste unter den
kuerzlich aufgedeckten praenestinischen sind ganz wie die Thesauren von
Orchomenos und Mykenae durch uebereinandergeschobene, allmaehlich einspringende
und mit einem grossen Deckstein geschlossene Steinlagen ueberdacht gewesen. In
derselben Weise ist ein sehr altertuemliches Gebaeude an der Stadtmauer von
Tusculum gedeckt, und ebenso gedeckt war urspruenglich das Quellhaus (tullianum)
am Fusse des Kapitols, bis des darauf gesetzten Gebaeudes wegen die Spitze
abgetragen ward. Die nach demselben System angelegten Tore gleichen sich voellig
in Arpinum und in Mykenae. Der Emissar des Albaner Sees hat die groesste
Aehnlichkeit mit dem des Kopaischen. Die sogenannten kyklopischen Ringmauern
kommen in Italien, vorzugsweise in Etrurien, Umbrien, Latium und der Sabina
haeufig vor und gehoeren der Anlage nach entschieden zu den aeltesten Bauwerken
Italiens, obwohl der groesste Teil der jetzt vorhandenen wahrscheinlich erst
viel spaeter, einzelne sicher erst im siebenten Jahrhundert der Stadt
aufgefuehrt worden sind. Sie sind, eben wie die griechischen, bald ganz roh aus
grossen unbearbeiteten Felsbloecken mit dazwischen eingeschobenen kleineren
Steinen, bald quadratisch in horizontalen Lagen ^9, bald aus vieleckig
zugehauenen, ineinandergreifenden Bloecken geschichtet; ueber die Wahl des einen
oder des anderen dieser Systeme entschied in der Regel wohl das Material, wie
denn in Rom, wo man in aeltester Zeit nur aus Tuff baute, deswegen der
Polygonalbau nicht vorkommt. Die Analogie der beiden ersten einfacheren Arten
mag man auf die des Baustoffs und des Bauzwecks zurueckfuehren; aber es kann
schwerlich fuer zufaellig gehalten werden, dass auch der kuenstliche polygone
Mauerbau und das Tor mit dem durchgaengig links einbiegenden und die
unbeschildete rechte Seite des Angreifers den Verteidigern blosslegenden Torweg
den italischen Festungen ebensowohl wie den griechischen eignet. Bedeutsame
Winke liegen auch darin, dass in demjenigen Teil Italiens, der von den Hellenen
zwar nicht unterworfen, aber doch mit ihnen in lebhaftem Verkehr war, der
eigentliche polygone Mauerbau landueblich war und er in Etrurien nur in Pyrgi
und in den nicht sehr weit davon entfernten Staedten Cosa und Saturnia begegnet;
da die Anlage der Mauer von Pyrgi, zumal bei dem bedeutsamen Namen ("Tuerme"),
wohl ebenso sicher den Griechen zugeschrieben werden kann wie die der Mauern von
Tirynth, so steht hoechst wahrscheinlich in ihnen noch uns eines der Muster vor
Augen, an denen die Italiker den Mauerbau lernten. Der Tempel endlich, der in
der Kaiserzeit der tuscanische hiess und als eine den verschiedenen griechischen
Tempelbauten koordinierte Stilgattung betrachtet ward, ist sowohl im ganzen eben
wie der griechische ein gewoehnlich viereckiger ummauerter Raum (cella), ueber
welchem Waende und Saeulen das schraege Dach schwebend emportragen, als auch im
einzelnen, vor allem in der Saeule selbst und ihrem architektonischen Detail,
voellig abhaengig von dem griechischen Schema. Es ist nach allem diesem
wahrscheinlich wie auch an sich glaublich, dass die italische Baukunst vor der
Beruehrung mit den Hellenen sich auf Holzhuetten, Verhacke und Erd- und
Steinaufschuettungen beschraenkte und dass die Steinkonstruktion erst in
Aufnahme kam durch das Beispiel und die besseren Werkzeuge der Griechen. Kaum zu
bezweifeln ist es, dass die Italiker erst von diesen den Gebrauch des Eisens
kennenlernten und von ihnen die Moertelbereitung (cal[e]x, calecare, von
chalix), die Maschine (machina m/e/chan/e/), das Richtmass (groma, verdorben aus
gn/o/m/o/n gn/o/ma) und den kuenstlichen Verschluss (clatri kl/e/thron)
ueberkamen. Demnach kann von einer eigentuemlich italischen Architektur kaum
gesprochen werden. Doch mag in dem Holzbau des italischen Wohnhauses neben den
durch griechischen Einfluss hervorgerufenen Abaenderungen manches Eigentuemliche
festgehalten oder auch erst entwickelt worden sein und dies dann wieder auf den
Bau der italischen Goetterhaeuser zurueckgewirkt haben. Die architektonische
Entwicklung des Hauses aber ging in Italien aus von den Etruskern. Der Latiner
und selbst der Sabeller hielten noch fest an der ererbten Holzhuette und der
guten alten Sitte, dem Gotte wie dem Geist nicht eine geweihte Wohnung, sondern
nur einen geweihten Raum anzuweisen, als der Etrusker schon begonnen hatte, das
Wohnhaus kuenstlerisch umzubilden und nach dem Muster des menschlichen
Wohnhauses auch dem Gotte einen Tempel und dem Geist ein Grabgemach zu
errichten. Dass man in Latium zu solchen Luxusbauten erst unter etruskischem
Einfluss vorschritt, beweist die Bezeichnung des aeltesten Tempelbau- und des
aeltesten Hausbaustils als tuscanischer ^10. Was den Charakter dieser
Uebertragung anlangt, so ahmt der griechische Tempel wohl auch die allgemeinen
Umrisse des Zeltes oder des Wohnhauses nach; aber er ist wesentlich von Quadern
gebaut und mit Ziegeln gedeckt, und in dem durch den Stein und den gebrannten
Ton bestimmten Verhaeltnissen haben sich fuer ihn die Gesetze der Notwendigkeit
und der Schoenheit entwickelt. Dem Etrusker dagegen blieb der scharfe
griechische Gegensatz zwischen der von Holz hergerichteten Menschen- und der
steinernen Goetterwohnung fremd; die Eigentuemlichkeiten des tuscanischen
Tempels: der mehr dem Quadrat sich naehernde Grundriss, der hoehere Giebel, die
groessere Weite der Zwischenraeume zwischen den Saeulen, vor allem die
gesteigerte Schraegung und das auffallende Vortreten der Dachbalkenkoepfe ueber
die tragenden Saeulen gehen saemtlich aus der groesseren Annaeherung des Tempels
an das Wohnhaus und aus den Eigentuemlichkeiten des Holzbaues hervor.
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^9 Dieser Art sind die Servianischen Mauern gewesen. Sie bestehen teils aus
einer Verstaerkung der Huegelabhaenge durch vorgelegte bis zu vier Metern starke
Futtermauern, teils in den Zwischenraeumen, vor allem am Viminal und Quirinal,
wo vom Esquilinischen bis zum Collinischen Tore die natuerliche Verteidigung
fehlte, aus einem Erdwall, welcher nach aussen durch eine aehnliche Futtermauer
abgeschlossen wird. Auf diesen Futtermauern ruhte die Brustwehr. Ein Graben,
nach zuverlaessigen Berichten der Alten 30 Fuss tief und 100 Fuss breit, zog
sich vor dem Wall hin, zu dem die Erde aus eben diesem Graben genommen war. Die
Brustwehr hat sich nirgends erhalten; von den Futtermauern sind in neuerer Zeit
ausgedehnte Ueberreste zum Vorschein gekommen. Die Tuffbloecke derselben sind im
laenglichen Rechteck behauen, durchschnittlich 60 Zentimeter (= 2 roem. Fuss)
hoch und breit, waehrend die Laenge von 70 Zentimetern bis zu drei Metern
wechselt, und ohne Anwendung von Moertel, abwechselnd mit den Lang- und mit den
Schmalseiten nach aussen, in mehreren Reihen nebeneinander geschichtet.
Der im Jahre 1862 in der Villa Negroni aufgedeckte Teil des Servianischen
Walls am Viminalischen Tor ruht auf einem Fundament gewaltiger Tuffbloecke von
drei bis vier Metern Hoehe und Breite, auf welchem dann aus Bloecken von
demselben Material und derselben Groesse, wie sie bei der Mauer sonst verwandt
waren, die Aussenmauer sich erhob. Der dahinter aufgeschuettete Erdwall scheint
auf der oberen Flaeche eine Breite bis zu etwa dreizehn Metern oder reichlich 40
roem. Fuss, die ganze Mauerwehr mit Einrechnung der Aussenmauer von Quadern eine
Breite bis zu fuenfzehn Metern oder 50 roem. Fuss gehabt zu haben. Die Stuecke
aus Peperinbloecken, welche mit eisernen Klammern verbunden sind, sind erst bei
spaeteren Ausbesserungsarbeiten hinzugekommen.
Den Servianischen wesentlich gleichartig sind die in der Vigna Nussiner am
Abhang des Palatins nach der Kapitolseite und an anderen Punkten des Palatin
aufgefundenen Mauern, die von Jordan (Topographie der Stadt Rom im Altertum. Bd.
2. Berlin 1885, S. 173) wahrscheinlich mit Recht fuer Ueberreste der Burgmauer
des palatinischen Rom erklaert worden sind.
^10 Ratio Tuscanica; cavum aedium Tuscanicum.
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Die bildenden und zeichnenden Kuenste sind juenger als die Architektur; das
Haus muss erst gebaut sein, ehe man daran geht, Giebel und Waende zu schmuecken.
Es ist nicht wahrscheinlich, dass diese Kuenste in Italien schon waehrend der
roemischen Koenigszeit recht in Aufnahme gekommen sind; nur in Etrurien, wo
Handel und Seeraub frueh grosse Reichtuemer konzentrierten, wird die Kunst oder,
wenn man lieber will, das Handwerk in fruehester Zeit Fuss gefasst haben. Die
griechische Kunst, wie sie auf Etrurien gewirkt hat, stand, wie ihr Abbild
beweist, noch auf einer sehr primitiven Stufe und es moegen wohl die Etrusker in
nicht viel spaeterer Zeit von den Griechen gelernt haben, in Ton und Metall zu
arbeiten, als diejenige war, in der sie das Alphabet von ihnen entlehnten. Von
etruskischer Kunstfertigkeit dieser Epoche geben die Silbermuenzen von
Populonia, fast die einzigen mit einiger Sicherheit dieser Epoche zuzuweisenden
Arbeiten, nicht gerade einen hohen Begriff; doch moegen von den etruskischen
Bronzewerken, welche die spaeteren Kunstkenner so hoch stellten, die besten eben
dieser Urzeit angehoert haben, und auch die etruskischen Terrakotten koennen
nicht ganz gering gewesen sein, da die aeltesten in den roemischen Tempeln
aufgestellten Werke aus gebrannter Erde, die Bildsaeule des kapitolinischen
Jupiter und das Viergespann auf seinem Dache, in Veii bestellt worden waren und
die grossen derartigen Aufsaetze auf den Tempeldaechern ueberhaupt bei den
spaeteren Roemern als "tuscanische Werke" gingen.
Dagegen war bei den Italikern, nicht bloss bei den sabellischen Staemmen,
sondern selbst bei den Latinern, das eigene Bilden und Zeichnen in dieser Zeit
noch erst im Entstehen. Die bedeutendsten Kunstwerke scheinen im Auslande
gearbeitet worden zu sein. Der angeblich in Veii verfertigten Tonbilder wurde
schon gedacht; dass in Etrurien verfertigte und mit etruskischen Inschriften
versehene Bronzearbeiten wenn nicht in Latium ueberhaupt, doch mindestens in
Praeneste gangbar waren, haben die neuesten Ausgrabungen bewiesen. Das Bild der
Diana in dem roemisch-latinischen Bundestempel auf dem Aventin, welches als das
aelteste Goetterbild in Rom galt ^11, glich genau dem massaliotischen der
ephesischen Artetuis und war vielleicht in Elea oder Massalia gearbeitet. Es
sind fast allein die seit alter Zeit in Rom vorhandenen Zuenfte der Toepfer,
Kupfer- und Goldschmiede, welche das Vorhandensein eigenen Bildens und Zeichnens
daselbst beweisen; von ihrem Kunststandpunkt aber ist es nicht mehr moeglich,
eine konkrete Vorstellung zu gewinnen.
Versuchen wir aus den Archiven aeltester Kunstueberlieferung und
Kunstuebung geschichtliche Resultate zu gewinnen, so ist zunaechst offenbar,
dass die italische Kunst ebenso wie italisches Mass und italische Schrift nicht
unter phoenikischem, sondern ausschliesslich unter hellenischem Einfluss sich
entwickelt hat. Es ist nicht eine einzige unter den italischen Kunstrichtungen,
die nicht in der altgriechischen Kunst ihr bestimmtes Musterbild faende, und
insofern hat die Sage ganz recht, wenn sie die Verfertigung der bemalten
Tonbilder, ohne Zweifel der aeltesten Kunstart, in Italien zurueckfuehrt auf die
drei griechischen Kuenstler: den "Bildner", "Ordner" und "Zeichner", Eucheir,
Diopos und Eugrammos, obwohl es mehr als zweifelhaft ist, dass diese Kunst
zunaechst von Korinth und zunaechst nach Tarquinii kam. Von unmittelbarer
Nachahmung orientalischer Muster findet sich ebensowenig eine Spur als von einer
selbstaendig entwickelten Kunstform; wenn die etruskischen Steinschneider an der
urspruenglich aegyptischen Kaefer- oder Skarabaeenform festhielten, so sind doch
auch die Skarabaeen in Griechenland in sehr frueher Zeit nachgeschnitten worden,
wie denn ein solcher Kaeferstein mit sehr alter griechischer Inschrift sich in
Aegina gefunden hat, und koennen also den Etruskern recht wohl durch die
Griechen zugekommen sein. Von dem Phoeniker mochte man kaufen; man lernte nur
von dem Griechen.
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^11 Wenn Varro (bei Aug. civ. 4, 31, vgl. Plut. Num. 8) sagt, dass die
Roemer mehr als 170 Jahre die Goetter ohne Bilder verehrt haetten, so denkt er
offenbar an dies uralte Schnitzbild, welches nach der konventionellen
Chronologie zwischen 176 und 219 (578 und 535) der Stadt dediziert und ohne
Zweifel das erste Goetterbild war, dessen Weihung die dem Varro vorliegenden
Quellen erwaehnten. Vgl. oben 1, 230.
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Auf die weitere Frage, von welchem griechischen Stamm den Etruskern die
Kunstmuster zunaechst zugekommen sind, laesst sich eine kategorische Antwort
nicht geben; doch bestehen bemerkenswerte Beziehungen zwischen der etruskischen
und der aeltesten attischen Kunst. Die drei Kunstformen, die in Etrurien
wenigstens spaeterhin in grosser, in Griechenland nur in sehr beschraenkter
Ausdehnung geuebt worden sind, die Grabmalerei, die Spiegelzeichnung und die
Steinschneidekunst, sind bis jetzt auf griechischem Boden einzig in Athen und
Aegina beobachtet worden. Der tuskische Tempel entspricht genau weder dem
dorischen noch dem ionischen; aber in den wichtigsten Unterscheidungsmomenten,
in dem um die Cella herumgefuehrten Saeulengang sowie in der Unterlegung eines
besonderen Postaments unter jede einzelne Saeule, folgt der etruskische Stil dem
juengeren ionischen; und eben der noch vom dorischen Element durchdrungene
ionisch-attische Baustil steht in der allgemeinen Anlage unter allen
griechischen dem tuskischen am naechsten. Fuer Latium mangelt es so gut wie ganz
an sicheren kunstgeschichtlichen Verkehrsspuren; wenn aber, wie sich dies ja
genau genommen von selbst versteht, die allgemeinen Handels- und
Verkehrsbeziehungen auch fuer die Kunstmuster entscheidend gewesen sind, so kann
mit Sicherheit angenommen werden, dass die kampanischen und sizilischen Hellenen
wie im Alphabet so auch in der Kunst die Lehrmeister Latiums gewesen sind; und
die Analogie der aventinischen Diana mit der ephesischen Artemis widerspricht
dem wenigstens nicht. Daneben war denn natuerlich die aeltere etruskische Kunst
auch fuer Latium Muster. Den sabellischen Staemmen ist wie das griechische
Alphabet so auch die griechische Bau- und Bildkunst wenn ueberhaupt doch nur
durch Vermittlung der westlicheren italischen Staemme nahegetreten.
Wenn aber endlich ueber die Kunstbegabung der verschiedenen italischen
Nationen ein Urteil gefaellt werden soll, so ist schon hier ersichtlich, was
freilich in den spaeteren Stadien der Kunstgeschichte noch bei weitem deutlicher
hervortritt, dass die Etrusker wohl frueher zur Kunstuebung gelangt sind und
massenhafter und reicher gearbeitet haben, dagegen ihre Werke hinter den
latinischen und sabellischen an Zweckrichtigkeit und Nuetzlichkeit nicht minder
wie an Geist und Schoenheit zurueckstehen. Es zeigt sich dies allerdings fuer
jetzt nur noch in der Architektur. Der ebenso zweckmaessige wie schoene polygone
Mauerbau ist in Latium und dem dahinterliegenden Binnenland haeufig, in Etrurien
selten und nicht einmal Caeres Mauern sind aus vieleckigen Bloecken geschichtet.
Selbst in der auch kunstgeschichtlich merkwuerdigen religioesen Hervorhebung des
Bogens und der Bruecke in Latium ist es wohl erlaubt, die Anfaenge der spaeteren
roemischen Aquaedukte und roemischen Konsularstrassen zu erkennen. Dagegen haben
die Etrusker den hellenischen Prachtbau wiederholt, aber auch verdorben, indem
sie die fuer den Steinbau festgestellten Gesetze nicht durchaus geschickt auf
den Holzbau uebertrugen und durch das tief hinabgehende Dach und die weiten
Saeulenzwischenraeume ihrem Gotteshaus, mit einem alten Baumeister zu reden,
"ein breites, niedriges, sperriges und schwerfaelliges Ansehen" gegeben haben.
Die Latiner haben aus der reichen Fuelle der griechischen Kunst nur sehr weniges
ihrem energisch realistischen Sinne kongenial gefunden, aber was sie annahmen,
der Idee nach und innerlich sich angeeignet und in der Entwicklung des polygonen
Mauerbaus vielleicht ihre Lehrmeister uebertroffen; die etruskische Kunst ist
ein merkwuerdiges Zeugnis handwerksmaessig angeeigneter und handwerksmaessig
festgehaltener Fertigkeiten, aber so wenig wie die chinesische ein Zeugnis auch
nur genialer Rezeptivitaet. Wie man sich auch straeuben mag, so gut wie man
laengst aufgehoert hat, die griechische Kunst aus der etruskischen abzuleiten,
wird man sich auch noch entschliessen muessen, in der Geschichte der italischen
Kunst die Etrusker aus der ersten in die letzte Stelle zu versetzen.
End of the Project Gutenberg Etext of Römische Geschichte Book 1
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